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W229 2134037-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW229 2134037-1 SpruchW229 2134037-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schloßhoferstraße (im Folgenden: AMS) vom 06.05.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG idgF für den Zeitraum 04.04.2016 bis 15.05.2016 verloren habe. Dieser Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Kindergruppenbetreuerin bei der Firma
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schloßhoferstraße (im Folgenden: AMS) vom 06.05.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG idgF für den Zeitraum 04.04.2016 bis 15.05.2016 verloren habe. Dieser Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Kindergruppenbetreuerin bei der Firma XXXX XXXX anzunehmen. Der mögliche Arbeitsantritt sei der 04.04.2016 gewesen.römisch 40 römisch 40 anzunehmen. Der mögliche Arbeitsantritt sei der 04.04.2016 gewesen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, dass sie während des Termins am 31.03.2016 von der AMS-Beraterin XXXX vier Vermittlungsvorschläge ausgehändigt bekommen und diese auch erledigt habe. Das im Bescheid angeführte Stellenangebot habe sie nicht übergeben bekommen. Da sie das Angebot nicht erhalten habe, habe sie auch keine zumutbare Beschäftigung verweigert. Weiters bat die Beschwerdeführerin um Nachsicht aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse. Sie hoffe, die Behörde "könne einmal ein Auge zu machen".
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, dass sie während des Termins am 31.03.2016 von der AMS-Beraterin römisch 40 vier Vermittlungsvorschläge ausgehändigt bekommen und diese auch erledigt habe. Das im Bescheid angeführte Stellenangebot habe sie nicht übergeben bekommen. Da sie das Angebot nicht erhalten habe, habe sie auch keine zumutbare Beschäftigung verweigert. Weiters bat die Beschwerdeführerin um Nachsicht aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse. Sie hoffe, die Behörde "könne einmal ein Auge zu machen". In ihrem Schriftsatz vom 14.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Nach einem erweiterten Ermittlungsverfahren, in dem die Beraterin, XXXX am 04.07.2016 niederschriftlich als Zeugin einvernommen wurde und diese Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt wurde, erließ das AMS als belangte Behörde am 20.07.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
  6. Nach einem erweiterten Ermittlungsverfahren, in dem die Beraterin, römisch 40 am 04.07.2016 niederschriftlich als Zeugin einvernommen wurde und diese Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt wurde, erließ das AMS als belangte Behörde am 20.07.2016 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS aus, dass aus den chronologisch zum Datensatz der Beschwerdeführerin geführten Aufzeichnungen ersichtlich sei, dass sie am 31.03.2016 unter anderem zur Stelle als Kinderbetreuerin in der XXXX zugebucht worden sei und ihr die Stelle laut Druckprotokoll am 31.03.2016 um 08:27 Uhr somit während ihres Termins ausgedruckt worden sei. Die Beraterin XXXX habe weiters im Datensatz der Beschwerdeführerin am 31.03.2016 zu ihrem Termin vermerkt, dass der Beschwerdeführerin fünf Vermittlungsvorschläge ausgehändigt worden seien. Dies decke sich mit der Aktenlage und den Aufzeichnungen im Datensatz, die da sie über die EDV geführt werden, auch nicht manipulierbar seien. Die Zeugenaussage der zuständigen Beraterin sei schlüssig und stimme mit der Aktenlage überein. Die Beschwerdeführerin habe somit erwiesenermaßen den Vermittlungsvorschlag ausgehändigt bekommen und sei die Sanktion gemäß § 10 AlVG aufgrund ihres Nichterscheinens am Bewerbertag vom AMS zu Recht ausgesprochen worden.Begründend führte das AMS aus, dass aus den chronologisch zum Datensatz der Beschwerdeführerin geführten Aufzeichnungen ersichtlich sei, dass sie am 31.03.2016 unter anderem zur Stelle als Kinderbetreuerin in der römisch 40 zugebucht worden sei und ihr die Stelle laut Druckprotokoll am 31.03.2016 um 08:27 Uhr somit während ihres Termins ausgedruckt worden sei. Die Beraterin römisch 40 habe weiters im Datensatz der Beschwerdeführerin am 31.03.2016 zu ihrem Termin vermerkt, dass der Beschwerdeführerin fünf Vermittlungsvorschläge ausgehändigt worden seien. Dies decke sich mit der Aktenlage und den Aufzeichnungen im Datensatz, die da sie über die EDV geführt werden, auch nicht manipulierbar seien. Die Zeugenaussage der zuständigen Beraterin sei schlüssig und stimme mit der Aktenlage überein. Die Beschwerdeführerin habe somit erwiesenermaßen den Vermittlungsvorschlag ausgehändigt bekommen und sei die Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG aufgrund ihres Nichterscheinens am Bewerbertag vom AMS zu Recht ausgesprochen worden.
  7. Die Beschwerdeführerin brachte am 26.07.2016 einen Vorlageantrag ein, in dem sie anführte, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden solle und sie am 09.08.2016 einen Termin bei der Arbeiterkammer habe. In der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 10.08.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie den Vermittlungsvorschlag zum XXXX nicht erhalten habe. Da diese Stelle ihren Berufswünschen entsprechen würde, widerspreche es jeglicher Vernunft, sich dort nicht zu bewerben. Es mag sein, dass in ihrem Datensatz die Aushändigung des Vermittlungsvorschlages dokumentiert sei, tatsächlich sei er ihr aber nicht ausgehändigt worden. Sie könne es ausschließen, den Vermittlungsvorschlag verloren oder übersehen zu haben, da sie die übergebenen Zettel sofort in die Tasche gesteckt und zu Hause durchgesehen habe. Die Beschwerdeführerin bestreite ausdrücklich, dass die AMS-Beraterin die Vermittlungsvorschläge mit ihr besprochen habe. Richtig sei, dass die AMS-Beraterin die Vermittlungsvorschläge zusammen überreicht habe und sie darauf hingewiesen habe, sich zeitgerecht zu bewerben. Die Beraterin habe infolge der Aushändigung der vier Vermittlungsvorschläge keine Beurkundung etwa in Form eines entsprechenden Vermerks hinsichtlich des Umfangs der Vermittlungsvorschläge überreicht und auch mündlich keine konkrete Zahl genannt, so dass es der Beschwerdeführerin nicht auffallen konnte, dass ein Vermittlungsvorschlag gefehlt habe. Die Beschwerdeführerin weise keine Vorsperren auf, habe sich bei den anderen Vermittlungsvorschlägen beworben und wurde ihre Arbeitswilligkeit erstmals in Frage gestellt, sodass ihr weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden könne. Zudem wäre eine Sanktion gemäß § 10 AlVG nur zu verhängen, wenn die Zuweisung zu einer Stelle auch tatsächlich erfolgt sei. Eine mangelhafte oder nicht erfolgte Zustellung schließe eine Sanktion aus. Grundsätzlich treffe das AMS im Falle der Bestreitung die Beweislast hinsichtlich des Zuganges von zugewiesenen Stellenangeboten an einen Arbeitslosen. Der Verwaltungsgerichtshof würde in Bezug auf Kuvertierungsfehler feststellen, dass es, gerade wenn vom AMS mehrere Schreiben in einem Kuvert übermittelt werden, notwendig wäre, eine Beurkundung etwa in Form eines entsprechend konkretisierenden Vermerks hinsichtlich des Umfangs des Schriftgutes auf dem Rückschein oder dem Kuvert vorzunehmen (VwGH 02.07.2008, 2007/08/0254).In der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 10.08.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie den Vermittlungsvorschlag zum römisch 40 nicht erhalten habe. Da diese Stelle ihren Berufswünschen entsprechen würde, widerspreche es jeglicher Vernunft, sich dort nicht zu bewerben. Es mag sein, dass in ihrem Datensatz die Aushändigung des Vermittlungsvorschlages dokumentiert sei, tatsächlich sei er ihr aber nicht ausgehändigt worden. Sie könne es ausschließen, den Vermittlungsvorschlag verloren oder übersehen zu haben, da sie die übergebenen Zettel sofort in die Tasche gesteckt und zu Hause durchgesehen habe. Die Beschwerdeführerin bestreite ausdrücklich, dass die AMS-Beraterin die Vermittlungsvorschläge mit ihr besprochen habe. Richtig sei, dass die AMS-Beraterin die Vermittlungsvorschläge zusammen überreicht habe und sie darauf hingewiesen habe, sich zeitgerecht zu bewerben. Die Beraterin habe infolge der Aushändigung der vier Vermittlungsvorschläge keine Beurkundung etwa in Form eines entsprechenden Vermerks hinsichtlich des Umfangs der Vermittlungsvorschläge überreicht und auch mündlich keine konkrete Zahl genannt, so dass es der Beschwerdeführerin nicht auffallen konnte, dass ein Vermittlungsvorschlag gefehlt habe. Die Beschwerdeführerin weise keine Vorsperren auf, habe sich bei den anderen Vermittlungsvorschlägen beworben und wurde ihre Arbeitswilligkeit erstmals in Frage gestellt, sodass ihr weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden könne. Zudem wäre eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG nur zu verhängen, wenn die Zuweisung zu einer Stelle auch tatsächlich erfolgt sei. Eine mangelhafte oder nicht erfolgte Zustellung schließe eine Sanktion aus. Grundsätzlich treffe das AMS im Falle der Bestreitung die Beweislast hinsichtlich des Zuganges von zugewiesenen Stellenangeboten an einen Arbeitslosen. Der Verwaltungsgerichtshof würde in Bezug auf Kuvertierungsfehler feststellen, dass es, gerade wenn vom AMS mehrere Schreiben in einem Kuvert übermittelt werden, notwendig wäre, eine Beurkundung etwa in Form eines entsprechend konkretisierenden Vermerks hinsichtlich des Umfangs des Schriftgutes auf dem Rückschein oder dem Kuvert vorzunehmen (VwGH 02.07.2008, 2007/08/0254).
  8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 02.09.2016 mit einer Stellungnahme des AMS übermittelt.
  9. Am 12.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen sowie die Zeugin XXXX einvernommen wurde.
  10. Am 12.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen sowie die Zeugin römisch 40 einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat am 30.04.2012 eine Ausbildung zur Kindergruppenbetreuerin abgeschlossen.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat am 30.04.2012 eine Ausbildung zur Kindergruppenbetreuerin abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin bezog seit 09.04.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 05.10.2016 steht die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin beantragte am 24.10.2015 die Verlängerung der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt in der Betreuungsvereinbarung vom 31.03.2016 über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt in der Betreuungsvereinbarung vom 31.03.2016 über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Der Beschwerdeführerin wurden am 31.03.2016 insgesamt fünf Vermittlungsvorschläge von der AMS-Beraterin XXXX ausgehändigt. Unter diesen war ein Stellenangebot als Kindergruppenbetreuerin im XXXX mit einem Bewerbungstag am 04.04.2016.Der Beschwerdeführerin wurden am 31.03.2016 insgesamt fünf Vermittlungsvorschläge von der AMS-Beraterin römisch 40 ausgehändigt. Unter diesen war ein Stellenangebot als Kindergruppenbetreuerin im römisch 40 mit einem Bewerbungstag am 04.04.
  12. Die Beschwerdeführerin erschien am genannten Bewerbungstag bzw. Vorauswahltermin nicht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen zum Geburtsdatum, Qualifikation und vorherige Beschäftigungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus den darin enthaltenen Betreuungsvereinbarungen und dem Versicherungsverlauf und sind unstrittig. Die Feststellung betreffend die Anzahl der ausgehändigten Stellenangebote ergibt sich zunächst aus den vom AMS in seinen chronologisch geführten EDV-Aufzeichnungen, in welchen der Ausdruck der fünf Vermittlungsvorschläge dokumentiert ist. Auf dem Screenshot (AS 62) des Vermittlungsprotokolls ist ersichtlich, dass am 31.03.2016 fünf Stellenangebote vermittelt wurden. Dabei ist klar nachvollziehbar, dass der Vermittlungsvorschlag des XXXX dazugehörte. Im Bewegungsdruckprotokoll (AS 64) wird nachvollziehbar dokumentiert, dass die fünf Vermittlungsvorschläge im Zeitraum zwischen 08:27 und 08:29 Uhr ausgedruckt wurden, dabei ist der über den XXXX an dritter Stelle gereiht. Bereits vor dem Hintergrund, dass dieser Druckauftrag an dritter Stelle gereiht ist, ist es nicht nachvollziehbar, dass genau dieser Vermittlungsvorschlag in der Druckerausgabe liegen geblieben sein könnte. Zu dem Termin ist weiters am 31.03.2016 von der AMS-Beraterin XXXX in der EDV festgehalten worden, dass fünf Vermittlungsvorschläge übergeben wurden. Schon diesem Hintergrund kann der Aussage der Beschwerdeführerin, einen dieser Vermittlungsvorschläge nicht erhalten zu haben nicht gefolgt werden. Die in den chronologisch geführten EDV-Aufzeichnungen dokumentierten Umstände stehen im Einklang mit den Angaben der AMS Berater, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen worden ist. Die Angabe der Zeugin, dass das Druckerfach leer war und somit alle Vermittlungsvorschläge von ihr an die Beschwerdeführerin übergeben wurden, ist glaubhaft, da die Zeugin insgesamt einen glaubwürdigen und gewissenhaften Eindruck machte und in der mündlichen Verhandlung insbesondere ihrer Arbeitsweise schlüssig und klar nachvollziehbar schildern konnte. Auch war ihr Erinnerungsvermögen an den konkreten Beratungstermin gut und konnte sie eindringlich ihre Vorgangsweise schildern, nämlich dass sie die einzelnen Vermittlungsvorschläge für die Beschwerdeführerin geheftet hat und die Bewerbungsmodalitäten markiert hat. Auch aufgrund der nachvollziehbaren Schilderungen des Ablaufes des Gesprächstermins wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin alle Vermittlungsverschläge, welche ausgedruckt wurden, ausgehändigt worden sind. Dem stehen letztlich auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Gesprächsablauf nicht entgegen, welche lediglich angegeben hat, dass ihr Stellenangebote übergeben wurden, und zum konkreten Ablauf (Heften der Stellenangebote, Markieren der Bewerbungsmodalitäten) die Angaben der Zeugin bestätigt hat.Die Feststellung betreffend die Anzahl der ausgehändigten Stellenangebote ergibt sich zunächst aus den vom AMS in seinen chronologisch geführten EDV-Aufzeichnungen, in welchen der Ausdruck der fünf Vermittlungsvorschläge dokumentiert ist. Auf dem Screenshot (AS 62) des Vermittlungsprotokolls ist ersichtlich, dass am 31.03.2016 fünf Stellenangebote vermittelt wurden. Dabei ist klar nachvollziehbar, dass der Vermittlungsvorschlag des römisch 40 dazugehörte. Im Bewegungsdruckprotokoll (AS 64) wird nachvollziehbar dokumentiert, dass die fünf Vermittlungsvorschläge im Zeitraum zwischen 08:27 und 08:29 Uhr ausgedruckt wurden, dabei ist der über den römisch 40 an dritter Stelle gereiht. Bereits vor dem Hintergrund, dass dieser Druckauftrag an dritter Stelle gereiht ist, ist es nicht nachvollziehbar, dass genau dieser Vermittlungsvorschlag in der Druckerausgabe liegen geblieben sein könnte. Zu dem Termin ist weiters am 31.03.2016 von der AMS-Beraterin römisch 40 in der EDV festgehalten worden, dass fünf Vermittlungsvorschläge übergeben wurden. Schon diesem Hintergrund kann der Aussage der Beschwerdeführerin, einen dieser Vermittlungsvorschläge nicht erhalten zu haben nicht gefolgt werden. Die in den chronologisch geführten EDV-Aufzeichnungen dokumentierten Umstände stehen im Einklang mit den Angaben der AMS Berater, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen worden ist. Die Angabe der Zeugin, dass das Druckerfach leer war und somit alle Vermittlungsvorschläge von ihr an die Beschwerdeführerin übergeben wurden, ist glaubhaft, da die Zeugin insgesamt einen glaubwürdigen und gewissenhaften Eindruck machte und in der mündlichen Verhandlung insbesondere ihrer Arbeitsweise schlüssig und klar nachvollziehbar schildern konnte. Auch war ihr Erinnerungsvermögen an den konkreten Beratungstermin gut und konnte sie eindringlich ihre Vorgangsweise schildern, nämlich dass sie die einzelnen Vermittlungsvorschläge für die Beschwerdeführerin geheftet hat und die Bewerbungsmodalitäten markiert hat. Auch aufgrund der nachvollziehbaren Schilderungen des Ablaufes des Gesprächstermins wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin alle Vermittlungsverschläge, welche ausgedruckt wurden, ausgehändigt worden sind. Dem stehen letztlich auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Gesprächsablauf nicht entgegen, welche lediglich angegeben hat, dass ihr Stellenangebote übergeben wurden, und zum konkreten Ablauf (Heften der Stellenangebote, Markieren der Bewerbungsmodalitäten) die Angaben der Zeugin bestätigt hat. Dass die Beschwerdeführerin am 04.04.2016 nicht zum Bewerbungstag bzw. Vorauswahltermin erschienen ist, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Niederschrift vom 12.04.
  14. Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin vom 09.06.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  16. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  17. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  18. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.3.
  19. Der Behörde steht es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.2016, beim AMS einlangt am 17.05.2016, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.05.2016 erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2016 - rechtswirksam zugestellt am 22.07.2016 - wurde innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 11.02.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 25.01.
  20. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 11.02.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 25.01.
  21. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR
  22. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
  23. Gesetzgebungsperiode 3, wonach aus der Regelung des Paragraph 15, VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann). 3.
  24. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  25. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)bis
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).3.
  3. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.
  4. Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Wesentlichen damit, dass ihr die Stelle, für die sie sich nicht beworben habe, vom AMS nicht ausgehändigt worden sei. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.5.
  5. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung bzw. des Stellenangebotes Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurden der Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben in der Beschwerde und im Vorlageantrag vom AMS insgesamt fünf Stellenangebote persönlich ausgehändigt. Dabei schadet es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für die Zuweisung der Stellen nicht, dass die Beraterin der Beschwerdeführerin die konkrete Anzahl der Stellenangebote nicht mitgeteilt hat, sondern die Stellenangebote für die Beschwerdeführerin zusammengeheftet, die Bewerbungsmodalitäten markiert und sie ihr aufgefächert übergeben hat. Es war die konkrete Anzahl nämlich für die Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Übergabe jedenfalls feststellbar. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenem Fall der Zusendung von mehreren Stellenangeboten in einem Kuvert via Post, auf den die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag rekurriert. Anders als in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall, in dem der Umfang bzw. die Vollständigkeit einer Postsendung für einen Empfänger ohne entsprechenden Vermerk nicht ersichtlich ist, besteht bei einer persönlichen Übergabe von Stellenangeboten im Zuge dieser Übergabe für den Empfänger nämlich jederzeit die Möglichkeit, die Anzahl der Stellenangebote durch entsprechende Nachfrage bzw. Zählung festzustellen. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Gespräches die Anzahl nicht überprüft hat und keine näheren Nachfragen zu den vermittelten Stellen angestellt hat, sowie auch die Beraterin die konkrete Anzahl nicht genannt hat, ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, fünf Vermittlungsvorschläge, darunter jener als Kindergruppenbetreuerin im XXXX, ausgehändigt und somit zugewiesen wurden. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit dem Ausbildungsprofil der Beschwerdeführerin entsprochen hat.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurden der Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben in der Beschwerde und im Vorlageantrag vom AMS insgesamt fünf Stellenangebote persönlich ausgehändigt. Dabei schadet es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für die Zuweisung der Stellen nicht, dass die Beraterin der Beschwerdeführerin die konkrete Anzahl der Stellenangebote nicht mitgeteilt hat, sondern die Stellenangebote für die Beschwerdeführerin zusammengeheftet, die Bewerbungsmodalitäten markiert und sie ihr aufgefächert übergeben hat. Es war die konkrete Anzahl nämlich für die Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Übergabe jedenfalls feststellbar. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenem Fall der Zusendung von mehreren Stellenangeboten in einem Kuvert via Post, auf den die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag rekurriert. Anders als in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall, in dem der Umfang bzw. die Vollständigkeit einer Postsendung für einen Empfänger ohne entsprechenden Vermerk nicht ersichtlich ist, besteht bei einer persönlichen Übergabe von Stellenangeboten im Zuge dieser Übergabe für den Empfänger nämlich jederzeit die Möglichkeit, die Anzahl der Stellenangebote durch entsprechende Nachfrage bzw. Zählung festzustellen. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Gespräches die Anzahl nicht überprüft hat und keine näheren Nachfragen zu den vermittelten Stellen angestellt hat, sowie auch die Beraterin die konkrete Anzahl nicht genannt hat, ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, fünf Vermittlungsvorschläge, darunter jener als Kindergruppenbetreuerin im römisch 40 , ausgehändigt und somit zugewiesen wurden. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit dem Ausbildungsprofil der Beschwerdeführerin entsprochen hat. 3.5.
  6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin nicht an der am 04.04.2016 stattgefunden Bewerbungstag teilgenommen und somit kein auf Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten entfaltet. Es bestehen somit keine Zweifel, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Durch die Nichtteilnahme an der Vorauswahl hat die Beschwerdeführerin nämlich die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Sie hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Da keine Gründe für eine Nachsicht vorliegen, hat das AMS zu Recht den temporären Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen.Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin nicht an der am 04.04.2016 stattgefunden Bewerbungstag teilgenommen und somit kein auf Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten entfaltet. Es bestehen somit keine Zweifel, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Durch die Nichtteilnahme an der Vorauswahl hat die Beschwerdeführerin nämlich die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Sie hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Da keine Gründe für eine Nachsicht vorliegen, hat das AMS zu Recht den temporären Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen. 3.5.
  7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.5.
  8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Es haben sich - wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert - im Verfahren keine besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. 3.5.
  9. Ergebnis: Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
  10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
  11. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.6.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2134037.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.