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{'item': 'W232 2120336-1'}

Obsah (7)§ 3§ 8Art. 133§ 19§ 6§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW232 2120336-1 SpruchW232 2120336-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 04.07.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Eritreas, reiste in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung nach AsylG der Beschwerdeführerin statt, wobei sie zu ihren persönlichen Daten angab, zwei minderjährige Kinder zu haben, deren Sorgerecht deren Vater im Libanon habe. Eine Schwester und ein Bruder seien Asylwerber in England. Zu ihrer Flucht befragt, führte sie aus, nicht mehr zu wissen, wann sie Eritrea verlassen habe. Nachdem ihr Vater gestorben sei, sei sie mit einer Tante nach Äthiopien gereist, wo sie einige Jahre verbracht hätten. Wegen des Bürgerkrieges seien sie in den Libanon geflüchtet. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst, dass sie im Bürgerkrieg getötet werde.
  3. Mit Schreiben vom 08.06.2015 wurde beantragt das Geburtsjahr zu ändern, welches aufgrund der schwierigen Kommunikation mit dem Arabisch-Dolmetscher falsch aufgenommen worden sei. Dazu wurde ein Personalausweis vorgelegt, aus welchem das Geburtsjahr 1974 hervorgehe. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht verheiratet gewesen, sondern habe im Libanon in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Sie selbst sei Christin, ihr Partner Moslem und habe dieser darauf bestanden ihre Kinder als Moslems zu erziehen. Sie sei in der Beziehung unterdrückt und geschlagen worden und habe ohne ihre Kinder fliehen müssen. Eritrea habe sie schon circa 1987 im Bürgerkrieg mit ihrer Tante Richtung Äthiopien verlassen, nachdem ihr Vater in einem Konflikt um ihre Mutter von einem äthiopischen Soldaten getötet worden sei. Sie habe bis heute keinen Kontakt zur Mutter. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie wegen illegaler Ausreise und Desertion unter grausamen Bedingungen und Folter inhaftiert zu werden und zum Militärdienst oder Zwangsarbeit auf unbegrenzte Zeit eingezogen zu werden. Ihre Aussagen in der Erstbefragung zum Bürgerkrieg hätten sich auf die Situation in Eritrea und Äthiopien bezogen, als sie damals geflohen sei.
  4. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 wurde Säumnisbeschwerde erhoben.
  5. Einer vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Befragung der Beschwerdeführerin

§ 19Abs. 6 Asyl

G 2005 kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nach.5. Einer vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Befragung der Beschwerdeführerin

Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nach.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.11.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya und im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr Gelegenheit gegeben wurde zu den übermittelten Länderberichten Stellung zu nehmen. Vorgelegt und als Beilage A. zum Akt genommen wurde ein Konvolut an Deutschkursbestätigungen und eine Bestätigung zur ehrenamtlichen Mitarbeit eines Sozialvereins sowie eine Anfragebeantwortung von AI als Beilage B.
  2. Mit Stellungnahme vom 10.11.2016 wurde nochmals darauf verwiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor (zwangsweise) mit einem Militärangehörigen, der den Vater der Beschwerdeführerin ermordet habe, zusammenlebe und die weiteren Geschwister vor dem Wehrdienst geflohen und in Großbritannien leben würden. Die Beschwerdeführerin würde daher aufgrund ihrer persönlichen als auch familiären Situation ins Visier der Behörden geraten. Dazu wurde noch eine Stellungnahme zu den Länderberichten abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 04.07.2014, der Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2016, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Eritrea, sie wurde im Jahr 1974 in Eritrea geboren. Die Beschwerdeführerin verließ als 13-Jährige mit ihrer Tante Eritrea nach Äthiopien, da sie nicht mit ihrem Stiefvater zusammenleben wollte. Nach einigen Jahren verließ die Beschwerdeführerin Äthiopien und ging in den Libanon, wo sie Mutter von zwei Kindern wurde. Diese sind sudanesische Staatsbürger und leben im Libanon bei deren Vater. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in Eritrea, wobei kein Kontakt besteht, da dieser nicht gewollt ist seitens der Beschwerdeführerin. Die Tante der Beschwerdeführerin, mit der sie einst in Äthiopien gelebt hat, lebt wieder in Eritrea. Eine Schwester und ein Bruder der Beschwerdeführerin leben in Großbritannien. Die Beschwerdeführerin hatte in Eritrea keine Probleme mit Behörden, der Polizei oder dem Militär. Sie wurde auch noch nicht zum Militär eingezogen. Sie verließ ihr Heimatland wegen familiärer Gründe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten und hat Deutschkurse im Niveau A1 und A2 absolviert. Sie arbeitet seit Februar 2016 ehrenamtlich in einem Verein. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea "Politische Lage Eritrea ist nach Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Nachdem es 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde, entbrannte ein 30-jähriger Unabhängigkeitskampf, der am 24.5.1993 in die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice). Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung wurde am 23.5.1997 durch die provisorische Nationalversammlung angenommen (AA 1.7.2013). Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten (AA 10.2013a). 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Seit der Unabhängigkeit 1993 sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden (AA 1.7.2013). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen (zuletzt 2001) ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2013a). Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ-Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).Eritrea ist nach Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Nachdem es 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde, entbrannte ein 30-jähriger Unabhängigkeitskampf, der am 24.5.1993 in die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice). Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung wurde am 23.5.1997 durch die provisorische Nationalversammlung angenommen (AA 1.7.2013). Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden (FH 23.1.2014; vergleiche UKFCO 10.4.2014). Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten (AA 10.2013a). 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung (FH 23.1.2014; vergleiche UKFCO 10.4.2014). Seit der Unabhängigkeit 1993 sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden (AA 1.7.2013). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen (zuletzt 2001) ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2013a). Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ-Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär (FH 23.1.2014; vergleiche UKFCO 10.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/273695/402732_de.html, Zugriff 14.11.2014 Sicherheitslage Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss (EDA 17.11.2014). Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen eine Ausbildung absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für al Shabaab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab (AI 23.5.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 17.11.2014 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (17.11.2014): Reisehinweise Eritrea, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/eritre.html, Zugriff 17.11.2014 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist die Justiz nicht unparteiisch und unabhängig. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz bleibt bestehen. Korruption innerhalb der Justiz stellt ein Problem dar. Das Büro des Präsidenten wird in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz leidet unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur (USDOS 27.2.2014). Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das äthiopische Strafgesetzbuch und die äthiopische Strafprozessordnung sind weiterhin in Kraft. Es gibt kein eritreisches Strafgesetzbuch; über die Arbeit einer Kommission, die mit der Ausarbeitung eines eritreischen Strafgesetzbuches beauftragt sein soll, wurde seit langem nichts mehr bekannt. Neben der allgemeinen Gerichtsbarkeit gibt es von der Exekutive kontrollierte Sondergerichte, die für Strafsachen (Kapitalverbrechen, Diebstahl, Unterschlagung und Korruption) zuständig sind. Bei den Richtern der Sondergerichte handelt es sich um höhere Militäroffiziere. Rechtsanwälte sind vor den Sondergerichten nicht zugelassen. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Zur Strafverfolgungspraxis (Tatbestände, Strafmaß) liegen keine Informationen vor. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 1.7.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle (USDOS 27.2.2014). Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die allerdings nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben. Üblich sind Haus-durchsuchungen, Verhaftungen, Razzien und Kontrollposten an den Hauptausfallstraßen und wichtigen Straßenkreuzungen (AA 1.7.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter. Jedoch sind Folter und Schläge in Gefängnissen und Anhaltezentren institutionalisiert. Der Mangel des Zuganges zu den Haftzentren macht es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen, festzustellen (USDOS 27.2.2014). Gefangene werden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten (AI 23.5.2013) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014 Korruption Korruption stellt weiterhin ein großes Problem dar. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen, die Eritrea jedes Monat verlassen wollen, Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte (FH 23.1.2014). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2013 den
  6. von 177 Plätzen ein (TI 2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2014): Corruption Perceptions Index 2013, http://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 18.11.2014 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Die Haltung der Regierung gegenüber der Zivilgesellschaft ist feindlich. Unabhängige NGOs werden nicht toleriert. Ein Gesetz aus dem Jahr 2005 verpflichtet NGOs für importierte Materialien Steuern zu zahlen, alle drei Monate Projektberichte einzureichen, jährlich ihre Lizenzen zu erneuern und die staatlich festgelegten finanziellen Zielvorgaben zu erfüllen. Die sechs verbleibenden internationalen NGOs, die noch in Eritrea tätig waren, wurden 2011 gezwungen das Land zu verlassen (FH 23.1.2014). Die Gründung von NGOs ist verboten (HRW 21.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/267772/395125_de.html, Zugriff 18.11.2014 Wehrdienst / National Service Der eritreische Nationaldienst unterscheidet sich von den Armeen anderer Staaten darin, dass das primäre Ziel nicht nur die Verteidigung des Landes ist, sondern der Wiederaufbau Eritreas nach dem Unabhängigkeitskrieg und die Vermittlung der nationalen Ideologie. Der Nationaldienst besteht aus zwei Komponenten: dem aktiven Nationaldienst (Militärdienst) und einer zivilen Komponente, die offiziell Entwicklungsprojekte beinhaltet. Faktisch beinhaltet die zivile Komponente die Arbeit in Ministerien, Schulen, Gerichten, Spitälern, Lokalverwaltungen und Unternehmen, die der PFDJ gehören. Diese Arbeit wird oft als Zwangsarbeit kritisiert. Menschenrechtsberichten zufolge erfolgen die Arbeitseinsätze teils zum privaten Gewinn der Kommandanten. In der Praxis müssen derzeit deshalb Männer bis zum
  1. bzw.
  2. Lebensjahr Nationaldienst leisten, Frauen bis zum
  3. Lebensjahr (BFM 10.9.2013). Einer der am häufigsten genannten Gründe für die Flucht ist der Militärdienst in Eritrea, der offiziell auf 18 Monate begrenzt ist. Tatsächlich aber kann er ein Jahrzehnt dauern, ohne dass dem Rekruten Gründe genannt werden. Das Land ist seit seinem Grenzkrieg mit Äthiopien, der im Jahr 2000 endete, in einem permanenten Zustand der Generalmobilmachung. Selbst 50 Jahre alte Männer werden regelmäßig zum Militär eingezogen, dessen Offiziere für ihre Willkür berüchtigt sind (FAZ 14.04.2014). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken. Verwandte von Wehrdienstverweigerern oder Fahnenflüchtigen müssen ebenfalls mit Bestrafung rechnen, sofern sie bei der Flucht geholfen haben (AA 1.7.2013). In seinem Leitfaden für Asylfragen betreffend Eritrea aus dem Jahr 2009 gibt UNHCR an, dass gegen Deserteure eine "shoot to kill"-Weisung erlassen wurde. Die Regierung bestreitet dies. Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt, bis hin zu Vergewaltigung, gegenüber weiblichen Rekruten. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, wie zum Beispiel Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (AA 1.7.2013). Den Nationaldienstleistenden werden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichen (AI 23.5.2013). Der Sold beträgt im ersten Jahr Nationaldienst 145 Nakfa pro Monat und wird danach schrittweise auf 500 Nakfa angehoben. Dieser Betrag ist auch in Eritrea nur ein "Taschengeld" und bietet den Angehörigen keine Perspektive, einmal eine Familie gründen zu können bzw. unabhängig zu werden (BFM 10.9.2013). Die Mehrheit der Rekruten im Nationaldienst sind der Armee zugeteilt; andere kommen in Einheiten, die produktiven Aktivitäten nachgehen, wie etwa beim Bau von Häusern, Dämmen, Straßen, Brücken, Spitälern, Gesundheitszentren, Schulen usw. Andere arbeiten in staatlichen oder von der Regierungspartei gehaltenen Banken, auf Farmen, privaten Baustellen usw. Unabhängig von der individuellen Zuweisung befinden sich alle Rekruten im Rahmen des Nationaldienstes. Außerdem vermietet das Verteidigungsministerium Rekruten auch an private Unternehmen. Die Gehälter werden nicht den Nationaldienstleistenden sondern dem Ministerium ausbezahlt. Insgesamt erhalten die Rekruten - egal wohin sie zugeteilt wurden - ein einheitliches Taschengeld (Prof. Gaim Kibreab 10.2014). Menschen aus Eritrea befürchten aus guten Gründen, verfolgt und bestraft zu werden, wenn sie den zeitlich unbegrenzten Nationaldienst umgehen. Deswegen und wegen anderer Menschenrechtsverletzungen haben dem UN-Flüchtlingskommissariat zufolge im Jahr 2013 weltweit 83 Prozent aller Asylsuchenden aus Eritrea eine Form von Schutz erhalten (HRW 9.11.2014). Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden (FH 23.1.2014). In großer Zahl werden Jugendliche verhaftet, die dem Wehrdienst zu entgehen versuchen. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 1.7.2013). Die Warsai Yikealo Kampagne wurde im Mai 2002 gestartet. Mit dieser Kampagne wurde der Nationaldienst unbefristet. Die Regierung hat im Jahr 2003 die höhere Schulbildung um ein Jahr verlängert und das letzte Jahr der Ausbildung nach Sawa verlegt. Dort wird die militärische Ausbildung mit der Schulbildung kombiniert, wobei erstere Priorität hat. Niemand kann die Matura erlangen, ohne das
  4. Schuljahr in Sawa absolviert zu haben. Heute werden die meisten Rekrutierungen über die Warsai-Schule in Sawa vorgenommen, wo alle Oberstufenschüler ihr
  5. Schuljahr verbringen müssen. Bevor der Nationaldienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, kamen laut einer Untersuchung 38% nach Sawa, nachdem sie ihren Einberufungsbefehl erhalten hatten; 20% kamen nach Sawa, indem sie direkt nach Ende des
  6. Schuljahres von der Warsai-Schule rekrutiert worden waren; weitere 16% wurden "eingesammelt" bzw. zwangsweise nach Sawa überstellt. Nach Einführung der unbestimmten Dauer des Nationaldienstes stieg die Zahl letzterer an. Nach Ende des
  7. Schuljahres werden die Schüler automatisch nach Sawa überstellt, wo sie unter militärischer Disziplin und in Kombination mit militärischer Ausbildung das
  8. Schuljahr verbringen (Prof. Gaim Kibreab 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (Schweiz) (10.9.2013): Information des BFM, E-Mail -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.04.2014): Eritrea, Das afrikanische Nordkorea, http://www.faz.net/aktuell/politik/eritrea-das-afrikanische-nordkorea-12895245.html, Zugriff 20.11.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (9.11.2014): "Make Their Lives Miserable"; Israel's Coercion of Eritrean and Sudanese Asylum Seekers to Leave Israel, http://www.ecoi.net/local_link/285812/403467_en.html, 17.11.2014 -Strichaufzählung Prof. Gaim Kibreab (10.2014): The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration. Paper for the European Asylum Support Office Practical Cooperation Meeting on Eritrea, 15-16 October 2014, Valleta, Malta Allgemeine Menschenrechtslage Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert (AA 10.2013a). In Eritrea kommt es zu massiven Verletzungen der Menschenrechte. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und des US-Außenministeriums befinden sich Tausende politische Gefangene ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten unter unmenschlichen Bedingungen in Haft. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind in Eritrea nicht gewährleistet. Unter Berufung auf den noch immer schwelenden Grenzkonflikt mit Äthiopien und die seit Dezember 2009 verhängten Sanktionen des Weltsicherheitsrates weigert sich die eritreische Regierung, politische, rechtliche und wirtschaftliche Reformen durchzuführen. Von den im Jahr 2001 inhaftierten hochrangigen Mitgliedern der Regierungspartei, die sich seitdem ohne Verfahren in Haft befinden, sollen nach Aussagen eines nach Äthiopien geflohenen Gefängniswärters über die Hälfte inzwischen verstorben sein. Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein. Eine freie Presse existiert nicht. Es ist daher sehr schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ausländische Korrespondenten sind in Eritrea nicht zugelassen (AA 1.7.2013). Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab (AI 23.5.2013) Der UN-Menschenrechtsrat hat die Bildung einer Untersuchungskommission für Eritrea beschlossen. Es ist nach Syrien und Nordkorea die dritte Konfliktregion, für welche das UN-Gremium eine Kommission einsetzt. Die Untersuchungskommission soll ihren ersten Bericht bis März 2015 erstellen. In einer Erklärung verurteilte der UN-Menschenrechtsrat die anhaltenden und systematischen Verletzungen der Menschenrechte durch die eritreischen Behörden. Es komme zu willkürlichen und außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und unhaltbaren Haftbedingungen. Der Rat forderte ferner ein Ende der Praxis des zeitlich nicht begrenzten Militärdienstes und des Schießbefehls an den Landesgrenzen, der Eritreer vor einem Verlassen des Landes abschrecken soll. Seit Jahresbeginn fliehen nach Angaben der UN jedes Monat fast 4.000 Personen. Sie wollten brutaler Unterdrückung und Zwangsarbeit entkommen, hieß es weiter (BAMF 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (28.7.2014): Briefing Notes vom 28.07.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1411721607_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-28-07-2014-deutsch.pdf, 17.11.2014 Haftbedingungen Die Haftbedingungen kommen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen wird in Schiffscontainer eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befinden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt sind (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gefangenen erhalten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig ist die medizinische Versorgung unzureichend oder wird den Gefangenen ganz verweigert. Es befinden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen sind Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehören dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene befinden sich bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage in Haft. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene dürfen keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wissen ihre Familien nicht, wo sie sich befinden und wie es ihnen gesundheitlich geht. Die Regierung weigert sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben sind (AI 23.5.2013). Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen (FH 23.1.2014).Die Haftbedingungen kommen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen wird in Schiffscontainer eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befinden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt sind (AI 23.5.2013; vergleiche HRW 21.1.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Die Gefangenen erhalten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig ist die medizinische Versorgung unzureichend oder wird den Gefangenen ganz verweigert. Es befinden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen sind Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehören dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene befinden sich bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage in Haft. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene dürfen keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wissen ihre Familien nicht, wo sie sich befinden und wie es ihnen gesundheitlich geht. Die Regierung weigert sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben sind (AI 23.5.2013). Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen (FH 23.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/267772/395125_de.html, Zugriff 19.11.2014 Todesstrafe In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 4.9.2013). Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2013 angewendet wurde (UKFCO 4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (19.11.2014): Reise- und Sicherheitshinweise -Strichaufzählung Eritrea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 19.11.2014 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/273695/402732_de.html, Zugriff 19.11.2014 Bewegungsfreiheit Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung vor; die Regierung beschränkt jedoch alle diese Rechte in der Praxis. Beispielsweise wird Männern unter 54 Jahren und Frauen unter 47 Jahren fast immer ein Ausreisevisum verweigert. Auslandsreisen werden von der Regierung stark eingeschränkt, die Voraussetzungen für den Erhalt von Reisepässen und Ausreisevisa sind uneinheitlich und nicht transparent. Nichtsdestotrotz reist eine wachsende Zahl an Personen legal nach Dubai, Saudi Arabien, Ägypten und Katar (USDOS 27.2.2014). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 1.7.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014 Behandlung nach Rückkehr Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt das Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wird weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen müssen Geldstrafen zahlen oder werden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, besteht die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland leben, müssen jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlt haben, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa Reisepass-Verlängerungen. Wenn eine Person im Ausland gegen Gesetze verstoßen hat, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hat, oder ihr von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden ist, wird der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft (USDOS 27.2.2014).Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt das Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wird weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen müssen Geldstrafen zahlen oder werden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, besteht die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden (AI 23.5.2013; vergleiche FH 23.1.2014). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland leben, müssen jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlt haben, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa Reisepass-Verlängerungen. Wenn eine Person im Ausland gegen Gesetze verstoßen hat, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hat, oder ihr von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden ist, wird der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft (USDOS 27.2.2014). Es finden zurzeit nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt - Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen bereits seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Aus Deutschland reisten von 2008 bis 2011 13 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. Nach den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener Asylbewerber müssen diese damit rechnen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben (insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und Dienstpflicht entzogen haben). Dagegen löst die bloße Stellung eines Asylantrags keine Verfolgungsmaßnahmen aus, wenn die Antragsteller freiwillig zu Besuchen nach Eritrea reisen. Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten Aufbausteuer von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie dies wünschen. Soweit - und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland - einem Rückkehrer dagegen die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 1.7.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 20.11.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung Landinfo (28.7.2011): Temanotat Eritrea: Nasjonaltjeneste, http://www.landinfo.no/asset/2351/1/2351_1.pdf, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 20.11.2014" Auszug aus dem Bericht Staatssekretariat für Migration SEM: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.06.2016: "Strafmass für illegale Ausreise 4.
  9. Rechtslage Die Ein- und Ausreisebestimmungen Eritreas sind in der Proklamation 24/1992 geregelt. Gemäss Art. 11 sind für die legale Ausreise aus Eritrea ein gültiges Reisedokument, ein gültiges Ausreisevisum und ein gültiges internationales Gesundheitszertifikat notwendig. Ausserdem muss der Grenzübertritt an einem dafür vorgesehenen Kontrollpunkt stattfinden (Art. 10). Zuwiderhandlungen sowie Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder Personen dabei zu unterstützen, werden mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer Busse von bis zu 10'000 Birr oder beidem bestraft (Art. 29 Abs. 2).Die Ein- und Ausreisebestimmungen Eritreas sind in der Proklamation 24 aus 1992, geregelt. Gemäss Artikel 11, sind für die legale Ausreise aus Eritrea ein gültiges Reisedokument, ein gültiges Ausreisevisum und ein gültiges internationales Gesundheitszertifikat notwendig. Ausserdem muss der Grenzübertritt an einem dafür vorgesehenen Kontrollpunkt stattfinden (Artikel 10,). Zuwiderhandlungen sowie Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder Personen dabei zu unterstützen, werden mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer Busse von bis zu 10'000 Birr oder beidem bestraft (Artikel 29, Absatz 2,). Die in Kapitel 3.1.
  10. und 3.2.
  11. aufgeführten Bestimmungen der Nationaldienst-Proklamation des Strafgesetzbuchs gelten auch für Personen, welche das Land nach ihrer Desertion oder Dienstverweigerung verlassen. Gemäss Art. 37 Abs. 3 der Proclamation on National Service von 1995 kommt allerdings verschärfend hinzu, dass Dienstpflichtige ("any citizen (...) knowing that he has the duty of serving in the National Service") registriert werden, wenn sie sich ins Ausland absetzen. Falls sie nicht bis zum
  12. Lebensjahr zurückkehren und ihre Dienstpflicht erfüllen, werden sie bis zum
  13. Lebensjahr mit fünf Jahren Haft bestraft. Ausserdem verlieren sie u.a. das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen legaler und illegaler Ausreise.Die in Kapitel 3.1.
  14. und 3.2.
  15. aufgeführten Bestimmungen der Nationaldienst-Proklamation des Strafgesetzbuchs gelten auch für Personen, welche das Land nach ihrer Desertion oder Dienstverweigerung verlassen. Gemäss Artikel 37, Absatz 3, der Proclamation on National Service von 1995 kommt allerdings verschärfend hinzu, dass Dienstpflichtige ("any citizen (...) knowing that he has the duty of serving in the National Service") registriert werden, wenn sie sich ins Ausland absetzen. Falls sie nicht bis zum
  16. Lebensjahr zurückkehren und ihre Dienstpflicht erfüllen, werden sie bis zum
  17. Lebensjahr mit fünf Jahren Haft bestraft. Ausserdem verlieren sie u.a. das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen legaler und illegaler Ausreise. 4.
  18. Position der eritreischen Regierung Die im Rahmen der Fact-Finding Mission nach Eritrea im Februar und März 2016 kontaktierten Behördenvertreter bestätigten, dass bei der illegalen Ausreise aufgegriffene Personen verhaftet werden. Die Gesprächspartner nannten Haftdauern zwischen zwei und sechs Monaten bei Ersttätern, abhängig von den Umständen. Im Wiederholungsfall könne die Strafe länger dauern (bis zu zwei Jahre). Informationsminister Yemane Gebremeskel erklärte im Oktober 2015 gegenüber der Süddeutschen Zeitung, dass Personen, die bei der illegalen Ausreise erwischt werden, mit "zwei, drei Monaten Haft [...], vielleicht sogar weniger" rechnen müssten. Yemane Gebremeskel sowie PFDJ-Vertreter und Präsidentenberater Yemane Gebreab betonten, dass die Strafen für illegale Ausreisen nicht willkürlich verhängt würden. Sie entsprächen internen Richtlinien und seien verhältnismässig. Allerdings seien diese Richtlinien nicht öffentlich zugänglich und man wende sie in "administrativen Verfahren" an - dies um die Gerichte zu entlasten. Deserteure aus dem Nationaldienst bringe man zu ihrer Einheit zurück und inhaftiere sie auf deren Stützpunkt. Aufgegriffene, die nicht aus dem Nationaldienst desertiert sind, kämen in "Korrektions-" bzw. "Rehabilitationsanstalten". In den Gesprächen mit Regierungsvertretern blieb unklar, welche Institution für die Anwendung der erwähnten Richtlinien zuständig ist. Eine spezielle Behandlung bestehe für Minderjährige, die in der Regel straflos entlassen oder für kurze Zeit in ein "Rehabilitationszentrum" gebracht würden. Über diese Zentren das SEM im Rahmen der Fact-Finding Mission trotz mehrfacher Nachfrage keine Informationen einholen. Berichte über einen Schiessbefehl auf illegal Ausreisende bezeichnete das eritreische Aus-senministerium im Dezember 2015 als "unbegründet, verantwortungslos und eine Beleidigung für die Nation und die Regierung." 4.
  19. Einschätzung internationaler Beobachter in Asmara Sämtliche in Asmara kontaktierten Vertreter internationaler Organisationen und westlicher Botschaften waren der Ansicht, dass Personen, welche die Grenztruppen bei der illegalen Ausreise aufgreifen, für einige Monate inhaftiert werden, abhängig von verschiedenen Umständen (Nationaldienst-Status, Anzahl Ausreiseversuche, Grenzabschnitt etc.). Die Gesprächspartner gingen davon aus, dass Deserteure aus dem militärischen Nationaldienst eine spezielle Kategorie darstellen und zurück zu ihrer Einheit gebracht werden, wo sie nach Verbüssen einer Haftstrafe den Dienst wieder aufnähmen. Ein Gesprächspartner nannte neben der Haft auch Zwangsarbeit, die Versetzung in abgelegene Gebiete, die Verlängerung der Dienstdauer sowie Degradierungen als Möglichkeiten der Bestrafung. Er ging davon aus, dass Minderjährige in der Regel straffrei ausgingen. Im Gegensatz etwa zu politischen Häftlingen seien einem Gesprächspartner zufolge die wegen illegaler Ausreise Inhaftierten nicht immer in In-communicado-Haft. Es sei normal, dass Angehörige sie besuchten und ihnen Essen brächten. Den Gesprächspartnern war nicht bekannt, welche Behörde für die Verhängung der Strafen und deren Umsetzung zuständig ist. Sie gingen aber davon aus, dass die Bestrafung nicht im Rahmen von regulären und transparenten Gerichts- oder Administrativverfahren festgelegt wird. Ein Eritreer erklärte, die Armee sei seit 2005 für die Bestrafung illegal Ausreisender zuständig. Sie wende nicht die Gesetze an. Stattdessen seien militärische Kommandanten für die Festlegung des Strafmasses zuständig. Deshalb gebe es im Strafmass beträchtliche regionale Unterschiede. Die Gesprächspartner waren der Ansicht, dass der Schiessbefehl auf illegal Ausreisende in der Praxis derzeit nicht angewandt werde. An der Grenze - insbesondere an der Frontlinie zu Äthiopien - können Schüsse vorkommen, vereinzelt auch Todesopfer. Die Grenztruppen versuchten, die Ausreisenden zu stoppen. Eine systematische Tötungspraxis hingegen sei allein schon angesichts der Tausenden illegalen Ausreisen jeden Monat wenig wahrscheinlich. 4.
  20. Berichte 2015 und 2016 Wie schon in den vergangenen stimmen auch neuere Berichte darin überein, dass die Strafen für die illegale Ausreise aus Eritrea aussergerichtlich verhängt werden und damit willkürlich sind. Amnesty International berichtete 2015, dass die Haftdauer meist zwischen sechs Monaten und einem Jahr betrage, in Einzelfällen wurde von bis zu 18 Monaten Haft berichtet. In den letzten Jahren sei die Haftdauer tendenziell kürzer geworden. Gemäss der UN-Untersuchungskommission beträgt die Haftdauer seit 2010 zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Im Wiederholungsfall sowie für Schlepper sei die Haftdauer länger. In früheren Jahren führten die Berichte deutlich längere Haftdauern auf (bis zu sieben Jahre). Bei Personen, die aus dem Nationaldienst desertiert sind, hängt der Umfang der Strafe gemäss Landinfo von verschiedenen Faktoren ab, darunter ob jemand vom militärischen oder zivilen Nationaldienst desertiert ist. Sehr harsche, jahrelange Haftstrafen können in Einzelfällen weiterhin verhängt werden, z.B. bei Personen, die vor ihrer Desertion eine hohe Position im Militär innehatten. Neben Haftstrafen nennen die Berichte auch Bussen, den Einzug in den Nationaldienst (bei Personen, die zuvor nicht im Nationaldienst waren) sowie die direkte Freilassung. Da die Strafen aussergerichtlich verhängt werden, ist unklar, ob die Betroffenen für die illegale Ausreise an sich büssen oder auch für Desertion bzw. Dienstverweigerung. Die UN-Untersuchungskommission machte 2015 relativ genaue Angaben zum Ablauf der Verhaftungen. Es ist allerdings unklar, auf welche Zeitspanne sich diese Angaben beziehen und wie systematisch sie zutreffen. Demnach greifen die Grenztruppen die Migranten auf und übergeben sie an die Nationale Sicherheit, welche sie verhört. Im Rahmen dieser Verhöre könne es zu Übergriffen (Folter, sexuelle Gewalt) kommen. Der ehemalige Häftling Sammy Sium berichtet in seinem Buch, ein "Komitee" spreche auf Basis dieser Verhöre anschliessend ein Urteil mit einer Haftdauer. Die Häftlinge erführen ihre Haftdauer aber nicht. Gemäss Amnesty International befinden sich die Aufgegriffenen häufig in Incommunicado-Haft, meist in militärischen Gefängnissen. Sowohl Amnesty International als auch die UN-Untersuchungskommission berichten, dass auch Fälle von Minderjährigen bekannt seien, die beim illegalen Grenzübertritt inhaftiert wurden. Amnesty International erwähnt 16- und 17-Jährige (und bezieht sich dabei auf die Jahre 2014 und 2015), während die UN-Untersuchungskommission summarisch und ohne Zeitangabe von "Kindern" spricht. Diese würden sowohl als Alleinreisende als auch in Begleitung ihrer Eltern inhaftiert. 2016 berichtete die UN-Untersuchungskommission auch von Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen an der Grenze, ohne diese Vorfälle zu datieren. In einem Vorfall 2015 hätten sich Frauen und Mädchen vor Soldaten entkleiden müssen. In den vergangenen Jahren berichteten Menschenrechtsorganisationen immer wieder von einem Schiessbefehl ("Shoot-to-kill order") auf illegal Ausreisende. Die Grenztruppen scheinen diesen momentan nicht systematisch anzuwenden. Die UN-Untersuchungskommission stellte 2015 fest, dass die Grenztruppen tendenziell auf die Beine schiessen würden, um Ausreisende zu stoppen. Manche ihrer Gesprächspartner berichteten auch, dass die Grenztruppen sie bei der illegalen Ausreise nicht aufgehalten hätten. Im Bericht von 2016 hält die Kommission fest, dass der Befehl weiterhin bestehe, aber weniger rigoros umgesetzt werde als in den letzten Jahren. So sollten die Ausreisenden nicht mehr getötet werden, sondern lediglich verwundet, damit die Grenztruppen sie verhaften könnten. Ein Grund für die laxeren Grenzkontrollen könnten die fehlenden Kapazitäten der eritreischen Grenztruppen sein, angesichts von mehreren Tausend illegalen Ausreisen pro Monat. Im Norden Äthiopiens kamen 2015 rund 36'000 eritreische Migranten an. Im Osten des Sudans wurden 2015 etwa 12'000 Eritreer als Flüchtlinge registriert. Ein beträchtlicher Teil der Migranten reist allerdings ohne Registrierung direkt nach Khartum und weiter in andere Länder, die Dunkelziffer ist also deutlich höher. Trotzdem liegen nur sehr wenige Berichte vor über Personen, die während des Grenzübertritts erschossen wurden. Die UN-Untersuchungskommission berichtet von einem Vorfall 2014, in dem gemäss Zeugenaussagen 40 Personen beim Grenzübertritt getötet wurden. Hingegen gibt es immer wieder Meldungen über Verhaftungen in der Grenzregion. So berichtete das oppositionelle Diaspora-Portal Erimedrek im April 2016, die eritreischen Sicherheitskräfte hätten in der Nähe der Grenzstadt Tsorona innerhalb von fünf Tagen 467 Personen bei der illegalen Ausreise aufgegriffen und ins Gefängnis Alla gebracht. Die UN-Untersuchungskommission zitierte 2016 einen Gesprächspartner, der von einer Verhaftung von sechs Personen an ihrem Wohnort berichtete, die offenbar ohne Bewilligung ins Ausland gegangen waren. 4.
  21. Fazit Praktisch alle konsultierten Quellen in Eritrea und anderen Ländern stimmen darin überein, dass die Strafen für die illegale Ausreise aussergerichtlich verhängt werden und dabei die in Kapitel 4.
  22. erwähnten gesetzlich vorgesehenen Sanktionen nicht relevant sind. Die Zuständigkeit für die Festlegung des Strafmasses ist unklar, mehrere Quellen nennen die Armee. Es ist aber wahrscheinlich, dass zumindest bei einem Teil der Bestrafungen interne Richtlinien zum Einsatz kommen. Da diese aber nicht zugänglich sind und die Behörden keine Urteile veröffentlichen, ist ihr Vorgehen intransparent und in einigen Fällen wahrscheinlich auch willkürlich. Die Haftstrafen sind in der Regel kürzer, als es das Gesetz vorsehen würde. In den letzten Jahren wurde die bis ca. 2010 bestehende harschere Praxis etwas gelockert. Derzeit beträgt die Haftdauer für illegale Ausreise zwischen einigen Monaten und maximal zwei Jahren, abhängig von den Umständen. Einfluss auf das Strafmass haben mutmasslich vorangegangene Straftaten (Desertion, Dienstverweigerung), das Alter, der Grenzabschnitt sowie die Frage, ob jemand Wiederholungstäter oder Schlepper ist. Es ist allerdings unklar, welchen konkreten Einfluss diese Faktoren haben und wie hoch das Strafmass für die erstmalige illegale Ausreise ohne vorangehende Desertion oder Dienstverweigerung bemessen ist. Deserteure nehmen nach Verbüssen ihrer Haftstrafe den Nationaldienst wieder auf, Dienstverweigerer beginnen eine militärische Ausbildung. Die Grenztruppen schiessen nicht systematisch auf illegal Ausreisende. Dies dürfte an einer Praxisanpassung der Grenztruppen liegen sowie an den mangelnden Kapazitäten. Da es sich bei den Grenzregionen aber um stark militarisierte Gebiete handelt, ist es wahrscheinlich, dass es immer wieder vorkommt, dass Personen durch Schüsse verletzt oder getötet werden. " Beweiswürdigung:
  23. Zur Person der Beschwerdeführerin: Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer familiären Situation gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Geburtsjahr war auf 1974 zu korrigieren. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass es aufgrund des arabisch sprechenden Dolmetschers zu Missverständnissen in der Erstbefragung gekommen ist, war nachvollziehbar und konnte die Beschwerdeführerin ihre Identität mit dem vorgelegten unbedenklich erscheinenden Personalausweis belegen. Die Beschwerdeführerin hat ganz klar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass sie bereits als 13-jähriges Mädchen mit ihrer Tante Eritrea verlassen hat und seither nicht mehr in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist. Weiters hat sie ausgeführt, dass sie keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder dem Militär in ihrem Herkunftsstaat hatte. Der Grund für ihre Ausreise war nach ihren eigenen Angaben die familiäre Situation. Sie wollte nach dem Tod ihres Vaters nicht mit dem neuen Lebensgefährten ihrer Mutter zusammenleben. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Ausführungen zur Integration ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Zeugnissen. Die befürchtete Verfolgung seitens ihres Stiefvaters, der "eine Position" in Eritrea innehabe, konnte jedoch nicht plausibel geschildert werden. So konnte die Beschwerdeführerin weder angeben, welche Funktion ihr Stiefvater innehat noch inwiefern dieser der Beschwerdeführerin schaden sollte. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich

§ 19Abs 1 Asyl

G 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl. idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in dieser Hinsicht im Zuge des Verfahrens steigerte. So erwähnte sie in der Erstbefragung mit keinem Wort ihren Stiefvater und etwaigen Probleme mit diesem bei einer Rückkehr nach Eritrea. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren gar keinen Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Stiefvater hat, musste in die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung miteinbezogen werden.Die befürchtete Verfolgung seitens ihres Stiefvaters, der "eine Position" in Eritrea innehabe, konnte jedoch nicht plausibel geschildert werden. So konnte die Beschwerdeführerin weder angeben, welche Funktion ihr Stiefvater innehat noch inwiefern dieser der Beschwerdeführerin schaden sollte. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten vergleiche idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in dieser Hinsicht im Zuge des Verfahrens steigerte. So erwähnte sie in der Erstbefragung mit keinem Wort ihren Stiefvater und etwaigen Probleme mit diesem bei einer Rückkehr nach Eritrea. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren gar keinen Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Stiefvater hat, musste in die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung miteinbezogen werden. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Beschwerdeführerin hat am 04.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schreiben vom 28.10.2015 erhob sie Säumnisbeschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

§ 28Abs. 7 Vw

GVG befugt in der Sache selbst zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG befugt in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Zu Spruchpunkt I:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Beschwerdeführerin hat widerspruchsfrei angegeben, dass sie bereits als 13-Jährige, somit vor Eintritt der Wehrpflicht, ihr Herkunftsland Eritrea verlassen hat und in dieses zwischenzeitig auch nicht mehr zurückgekehrt ist. Sie hat weiters angegeben, dass sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei hatte. Grundsätzlich sind Desertion und illegale Ausreise alleine kein ausreichender Grund zur Asylgewährung. Es geht um die Abgrenzung einer legitimen Strafverfolgung von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197).Grundsätzlich sind Desertion und illegale Ausreise alleine kein ausreichender Grund zur Asylgewährung. Es geht um die Abgrenzung einer legitimen Strafverfolgung von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197). In ähnlicher Weise stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit wegen illegaler Ausreise drohenden Sanktionen auf deren Art und Intensität ab (vgl. VwGH 02.03.2006, 2003/20/0342).In ähnlicher Weise stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit wegen illegaler Ausreise drohenden Sanktionen auf deren Art und Intensität ab vergleiche VwGH 02.03.2006, 2003/20/0342). Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin nicht vom Wehrdienst desertiert, aber illegal aus Eritrea ausgereist. Sie hat nicht behauptet, dass sie politisch gegen die eritreische Regierung eingestellt ist. Dass generell allen Rückkehrern eine solche oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, kann den aktuellen Länderfeststellungen trotz drohender Bestrafung nicht entnommen werden. Insbesondere führt das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea von Juni 2014 dazu aus, dass insgesamt die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein scheint: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Aus den Länderfeststellungen (s. SEM, 4.5.) ergibt sich weiters, dass die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen nicht relevant sind und zudem unklar ist, wie hoch das Strafmaß für die erstmalige illegale Ausreise ohne vorangehende Desertion oder Dienstverweigerung bemessen ist. Eine generelle Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung hinsichtlich illegal Ausreisender kann den Länderberichten daher nicht entnommen werden, auch nicht in Betracht des Alters der Beschwerdeführerin. Auf Grund dieser individuellen Umstände besteht daher bei der Beschwerdeführerin keine hinreichend konkrete Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung wegen Desertion oder Wehrdienstentziehung oder der illegalen Ausreise. Die vorgebrachten Gründe, dass sie aufgrund ihres Stiefvaters, der Militärangehöriger sei bzw. eine "Position" in Eritrea innehabe, und der in England lebenden Geschwister befürchte ins Visier der Behörden zu geraten, sind spekulativer Natur. Die Beschwerdeführerin selbst gab an, seit ihrer Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter zu haben. Eine asylrelevante Verfolgung seitens des Stiefvaters wurde zudem nicht konkret vorgebracht. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2014 ist daher bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abzuweisen.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2014 ist daher bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu Spruchpunkt II:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, werden Personen, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt die Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Es ist zudem auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits als 13-Jährige ihren Herkunftsstaat Eritrea verlassen hat. Sie verfügt dort kaum noch über familiäre Anknüpfungspunkte. In Anbetracht des autoritären, totalitären, aber auch korrupten und willkürlichen Regimes kann nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden, dass die Beschwerdeführerin durch dieses nicht eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung bei einer Rückkehr widerfährt, zumal sie - wenn auch schon vor vielen Jahren - das Land illegal verlassen hat.In Anbetracht des autoritären, totalitären, aber auch korrupten und willkürlichen Regimes kann nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden, dass die Beschwerdeführerin durch dieses nicht eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung bei einer Rückkehr widerfährt, zumal sie - wenn auch schon vor vielen Jahren - das Land illegal verlassen hat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Falle der Rückkehr auf Grund ihrer individuellen Umstände die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestünde, sodass der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Falle der Rückkehr auf Grund ihrer individuellen Umstände die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bestünde, sodass der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren war. Zu Spruchpunkt III:

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W232.2120336.1.00

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