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{'item': 'W235 2133865-1'}

Obsah (16)§ 38Art. 133§ 28§ 29§ 5Art. 13§ 61Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 34§ 12aArt. 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW235 2133865-1 SpruchW235 2133868-1/14E W235 2133870-1/14E W235 2133865-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 38zweiter Satz AVG i

Vm § 17 VwGVG ausgesetzt.Die Verfahren werden

Paragraph 38, zweiter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 23.06.2016 durch ihre gesetzliche Vertreterin (= Mutter) ebenfalls einen gleichlautenden Antrag.1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 23.06.2016 durch ihre gesetzliche Vertreterin (= Mutter) ebenfalls einen gleichlautenden Antrag. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 09.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden waren. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu ihrem Reiseweg übereinstimmend angaben, dass sie über den Iran und die Türkei nach Griechenland eingereist seien, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Von Griechenland aus seien sie über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gelangt, wo sie Behördenkontakt gehabt hätten. In der Folge seien sie von Kroatien aus über Slowenien nach Österreich gelangt. Um Asyl hätten sie in keinem der genannten Länder angesucht. Sie hätten von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass sie im sechsten Monat schwanger sei. Mit Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G wurde den Beschwerdeführern am 17.01.2016 mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihren Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen

der Dublin III-VO mit Kroatien führt.Mit Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurde den Beschwerdeführern am 17.01.2016 mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihren Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen

der Dublin III-VO mit Kroatien führt. 1.

  1. Am 23.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien.1.
  2. Am 23.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublinbehörde mit, dass diese Aufnahmegesuche durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert worden waren. 1.
  3. Mit Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 18.05.2016 wurde den Beschwerdeführern

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird.1.4. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 18.05.2016 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. 1.

  1. Mit Schreiben vom 05.07.2016 wurde den kroatischen Dublinbehörden vom Bundesamt die Geburt der Drittbeschwerdeführerin unter Verweis auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO bekannt gegeben.1.
  2. Mit Schreiben vom 05.07.2016 wurde den kroatischen Dublinbehörden vom Bundesamt die Geburt der Drittbeschwerdeführerin unter Verweis auf Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO bekannt gegeben. 1.
  3. Am 09.08.2016 fanden die jeweiligen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren statt. Eingangs der Einvernahme gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühlen würden, die Befragung zu absolvieren. Der Erstbeschwerdeführer gab ferner an, dass es für ihn keinen Grund gebe, nach Kroatien zurückzukehren. Sie hätten für die Durchreise durch Kroatien lediglich 25 Minuten benötigt. Das Zielland der Familie sei Österreich gewesen und sei die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren. In ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Kroatien schlecht behandelt worden seien. Sie sei von den Polizisten weggestoßen worden. Ab Griechenland seien sie immer nur durchgereist und seien nur ca. 30 Minuten in Kroatien gewesen. Mehrere tausend Menschen seien durch Kroatien durchgereist und könne sie nicht verstehen, warum sie dort einen Asylantrag stellen solle.
  4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 13Abs.

1 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 13

, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurde begründend zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen ausgeführt, dass festgestellt werde, dass beide Beschwerdeführer über Griechenland und Kroatien nach Österreich weitergereist seien. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurde auf die Verfahren ihrer Eltern verwiesen. 3.

  1. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 24.08.2016 Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben und Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Behörde auf veraltete Quellen in Bezug auf die Lage in Kroatien bezogen habe. Auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Kroatien sei nicht eingegangen worden. Unter Zitierung von Berichten wurde darauf verwiesen, dass in Kroatien systemische Schwachstellen im Asylverfahren bestünden. Ferner hätten sich die Beschwerdeführer während der Durchreise 25 Minuten in Kroatien aufgehalten und sei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16.01.2016 seitens Österreich und Deutschland die Einreise von Flüchtlingen offiziell gestattet worden. Wenn man die organisierte Zusammenarbeit der Balkanländer, die einen kontrollierten Transfer der Flüchtlinge nach Österreich und Deutschland ermöglicht und diesen in einem eigenen Abkommen festgelegt hätten, betrachte, könne schwer von einer "illegalen Überschreitung" gesprochen werden und sei daher fraglich, dass sich die Behörde auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO stützen könne und Kroatien aufgrund der illegalen Überschreitung der Landesgrenzen für zuständig erklärt werde. Da die österreichischen Behörden gemeinsam mit den Balkanländern agiert und offen verkündet hätten, die Flüchtlinge nach einer Durchreise aufzunehmen bzw. ihnen zu einer Weiterreise nach Deutschland zu verhelfen, könne wohl von der Erfüllung von Art. 17 Dublin III-VO ausgegangen werden.3.
  2. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 24.08.2016 Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben und Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Behörde auf veraltete Quellen in Bezug auf die Lage in Kroatien bezogen habe. Auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Kroatien sei nicht eingegangen worden. Unter Zitierung von Berichten wurde darauf verwiesen, dass in Kroatien systemische Schwachstellen im Asylverfahren bestünden. Ferner hätten sich die Beschwerdeführer während der Durchreise 25 Minuten in Kroatien aufgehalten und sei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16.01.2016 seitens Österreich und Deutschland die Einreise von Flüchtlingen offiziell gestattet worden. Wenn man die organisierte Zusammenarbeit der Balkanländer, die einen kontrollierten Transfer der Flüchtlinge nach Österreich und Deutschland ermöglicht und diesen in einem eigenen Abkommen festgelegt hätten, betrachte, könne schwer von einer "illegalen Überschreitung" gesprochen werden und sei daher fraglich, dass sich die Behörde auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO stützen könne und Kroatien aufgrund der illegalen Überschreitung der Landesgrenzen für zuständig erklärt werde. Da die österreichischen Behörden gemeinsam mit den Balkanländern agiert und offen verkündet hätten, die Flüchtlinge nach einer Durchreise aufzunehmen bzw. ihnen zu einer Weiterreise nach Deutschland zu verhelfen, könne wohl von der Erfüllung von Artikel 17, Dublin III-VO ausgegangen werden. 3.
  3. In der Folge langte am 30.08.2016 ein weiterer, als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz des damals ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über Griechenland in die Europäische Union eingereist seien. Mit dem Betreten Kroatiens seien sie nach dem Verlassen Griechenlands und der Weiterreise auf der sogenannten "Balkanroute" über Mazedonien und Serbien erneut in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Die kroatischen Behörden seien vorrangig darum bemüht, die einströmenden Flüchtlinge so schnell wie möglich zur Grenze des Nachbarstaates weiter zu transportieren. Darüber hinaus wurde Kritik am kroatischen Asylsystem und der Behandlung von Flüchtlingen in Kroatien geübt. 3.
  4. Mit Beschwerdeergänzung vom 02.12.2016 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihres damals ausgewiesenen Vertreters im Wesentlichen vor, dass zwischenzeitig aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien an den Europäischen Gerichtshof vom 14.09.2016 und des daraus resultierenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016 eine geänderte Rechtslage eingetreten sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien den EuGH zur Klärung der Frage, ob die Bedingungen der illegalen Einreise nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO selbst und autonom oder aber in Verbindung mit Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2008/115/EG und Art. 5 (bzw. neu: Art. 6) Schengener Grenzkodex gegeben seien, angerufen habe. In diesem Zusammenhang werde die Frage aufgeworfen, ob in der Fallkonstellation, im Rahmen derer Asylsuchende über die sogenannte Westbalkanroute mittels von den Behörden der Mitgliedstaaten organisierten Transiten einreisen und durch mehrere Staaten durchreisen hätten können, um nach Österreich oder Deutschland zu gelangen, eine illegale Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorliege. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfe eine innerstaatliche Behörde nur dann davon ausgehen, dass ein "acte claire" vorliege, wenn diese davon überzeugt sei, dass für die Behörden und Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten sowie auch für den EuGH selbst die gleiche Gewissheit bestehe. Ein Vorabentscheidungsurteil des EuGH habe zudem die Wirkung, dass dieses für alle Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlich sei und darüber hinaus zurückwirke. Daraus ergebe sich für österreichische Behörden und Gerichte die Verpflichtung, keine Entscheidung zu treffen, die dem Urteil des EuGH entgegenstehen könnte. Durch das Vorabentscheidungsersuchens des slowenischen Höchstgerichtes habe sich die Ausgangslage geändert und habe der Verwaltungsgerichtshof schon einmal aufgrund eines in einem fremdenpolizeilichen Verfahren ergangenen Vorabentscheidungsersuchens bejaht, dass die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens nach § 38 AVG rechtmäßig sei. In Fällen einer von den kroatischen Behörden bewusst geduldeten bzw. "staatlich organisierten" Ein- und Durchreise in und durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entlang der "Westbalkanroute" im Zuge der Massenfluchtbewegung ist

dem Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Höchstgerichts an den EuGH eine "illegale Einreise" fraglich geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10, festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen habe, wie sich die Ein- bzw. Durchreise durch Kroatien gestaltet habe und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die mit jenen ident oder vergleichbar seien, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde lägen. Sollte dies zu bejahen sein, werde vor der Entscheidung über die österreichische Zuständigkeit der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten sein.3.3. Mit Beschwerdeergänzung vom 02.12.2016 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihres damals ausgewiesenen Vertreters im Wesentlichen vor, dass zwischenzeitig aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien an den Europäischen Gerichtshof vom 14.09.2016 und des daraus resultierenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016 eine geänderte Rechtslage eingetreten sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien den EuGH zur Klärung der Frage, ob die Bedingungen der illegalen Einreise nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO selbst und autonom oder aber in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2008/115/EG und Artikel 5, (bzw. neu: Artikel 6,) Schengener Grenzkodex gegeben seien, angerufen habe. In diesem Zusammenhang werde die Frage aufgeworfen, ob in der Fallkonstellation, im Rahmen derer Asylsuchende über die sogenannte Westbalkanroute mittels von den Behörden der Mitgliedstaaten organisierten Transiten einreisen und durch mehrere Staaten durchreisen hätten können, um nach Österreich oder Deutschland zu gelangen, eine illegale Einreise im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorliege. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfe eine innerstaatliche Behörde nur dann davon ausgehen, dass ein "acte claire" vorliege, wenn diese davon überzeugt sei, dass für die Behörden und Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten sowie auch für den EuGH selbst die gleiche Gewissheit bestehe. Ein Vorabentscheidungsurteil des EuGH habe zudem die Wirkung, dass dieses für alle Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlich sei und darüber hinaus zurückwirke. Daraus ergebe sich für österreichische Behörden und Gerichte die Verpflichtung, keine Entscheidung zu treffen, die dem Urteil des EuGH entgegenstehen könnte. Durch das Vorabentscheidungsersuchens des slowenischen Höchstgerichtes habe sich die Ausgangslage geändert und habe der Verwaltungsgerichtshof schon einmal aufgrund eines in einem fremdenpolizeilichen Verfahren ergangenen Vorabentscheidungsersuchens bejaht, dass die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 38, AVG rechtmäßig sei. In Fällen einer von den kroatischen Behörden bewusst geduldeten bzw. "staatlich organisierten" Ein- und Durchreise in und durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entlang der "Westbalkanroute" im Zuge der Massenfluchtbewegung ist

dem Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Höchstgerichts an den EuGH eine "illegale Einreise" fraglich geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10, festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen habe, wie sich die Ein- bzw. Durchreise durch Kroatien gestaltet habe und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die mit jenen ident oder vergleichbar seien, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde lägen. Sollte dies zu bejahen sein, werde vor der Entscheidung über die österreichische Zuständigkeit der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten sein. 4. Mit E-Mail vom 06.12.2016 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Beschwerdeführer am XXXX10.2016 nach Kroatien überstellt worden waren. 5. Am 29.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vertreterbekanntgabe" ein, in welcher der im Spruch angeführte rechtsfreundliche Vertreter darauf hinwies, von den Beschwerdeführern mit ihrer Vertretung beauftragt worden zu sein. Ferner wurden Fristsetzungsanträge

Art. 133Abs. 1 Z 2 B-VG und § 38 Abs. 1 Vw

GG gestellt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bereits nach Kroatien überstellt worden seien und sich dort in der Grundversorgung befänden.5. Am 29.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vertreterbekanntgabe" ein, in welcher der im Spruch angeführte rechtsfreundliche Vertreter darauf hinwies, von den Beschwerdeführern mit ihrer Vertretung beauftragt worden zu sein. Ferner wurden Fristsetzungsanträge

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 38, Absatz eins, Vw

GG gestellt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bereits nach Kroatien überstellt worden seien und sich dort in der Grundversorgung befänden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, die nach Einreise ihrer Eltern in das österreichische Bundesgebiet am XXXX in Österreich geboren wurde. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, die nach Einreise ihrer Eltern in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 in Österreich geboren wurde. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Von Griechenland aus reisten sie weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo sie am 16.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde am 23.06.2016 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Massenfluchtbewegung im großen Flüchtlingsstrom im Jänner 2016 über die sogenannte "Westbalkanroute" nach Österreich gelangt sind. In Kroatien haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht um Asyl angesucht, sondern waren dort lediglich kurzzeitig "auf der Durchreise mit mehreren tausend Menschen", im Zuge derer Behördenkontakt bzw. Kontakt mit der kroatischen Polizei bestanden hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.02.2016 Aufnahmegesuche an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren der Beschwerdeführer ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 18.05.2016 mitgeteilt wurde. Ferner wurde der kroatischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 05.07.2016 die Geburt der Drittbeschwerdeführerin bekannt gegeben. Alle drei Beschwerdeführer wurden am XXXX10.2016 nach Kroatien überstellt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zum Reiseweg des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie zu ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien, zu ihrer Weiterreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Geburt der Drittbeschwerdeführerin in Österreich aus der vorgelegten Geburtsurkunde (vgl. AS 3 im Akt der Drittbeschwerdeführerin).Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zum Reiseweg des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie zu ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien, zu ihrer Weiterreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Geburt der Drittbeschwerdeführerin in Österreich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vergleiche AS 3 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Massenfluchtbewegung über die sogenannte "Westbalkanroute" nach Österreich gelangt sind, ergibt sich ebenso aus ihren übereinstimmenden Aussagen, insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.08.
  3. Die Feststellungen zu den Aufnahmegesuchen der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Kroatien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Mitteilung über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Die Feststellung, dass alle drei Beschwerdeführer am XXXX10.2016 nach Kroatien überstellt worden waren, ergibt sich aus einem E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 38

AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.2.1.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist auch

§ 17Vw

GVG von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger "Verwaltungsverfahrensrecht", 10. Auflage, Rz 313).Paragraph 38, AVG ist auch

Paragraph 17, VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger "Verwaltungsverfahrensrecht",

  1. Auflage, Rz 313). Für den gegenständlichen Fall sind folgende zwei Vorabentscheidungsersuchen, die an den Europäischen Gerichtshof herangetragen wurden, relevant: 3.2.1.
  2. Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien hat mit Beschluss vom 13.09.2016, C-490/16, dem EuGH nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Diesbezüglich wurden dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  3. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Art. 13 Abs. 1, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht?
  4. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Artikel 13, Absatz eins,, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht?
  5. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 5 des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden?
  6. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Artikel 3, Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Artikel 5, des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, anzuwenden?
  7. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert?
  8. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert?
  9. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt?
  10. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt?
  11. Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Fristen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen?
  12. Ist Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass die Fristen nach Artikel 13, Absatz eins und Artikel 29, Absatz 2, nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen? 3.2.1.
  13. Das Vorabentscheidungsverfahren des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1, (Ra 2016/19/0303 und 0304) steht insofern in Zusammenhang mit jenem des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien, als es um ähnliche Konstellationen geht. Es stellte sich aber für den VwGH vor dem Hintergrund weiterer maßgeblicher Aspekte als notwendig dar, dem EuGH zusätzlich zum Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes folgende Fragen vorzulegen:
  14. Ist für das Verständnis von Art. 2 lit. m, Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?
  16. Ist für das Verständnis von Artikel 2, Litera m,, Artikel 12 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin römisch drei Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin römisch drei Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?
  18. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:
  19. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind: a. Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Art. 2 lit. m und des Art. 12 Dublin III Verordnung anzusehen?a. Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Artikel 2, Litera m und des Artikel 12, Dublin römisch drei Verordnung anzusehen? Wenn Frage 2.a. zu bejahen ist: b. Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat? c. Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt? d. Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?d. Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin römisch drei Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Wenn Frage 2.a. zu verneinen ist: e. Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltende Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?e. Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltende Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?
  20. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:
  21. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind: a. Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Art. 5 der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  22. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?a. Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Artikel 5, der Verordnung (EG) 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  23. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind? Falls die Frage 3.a. zu verneinen ist: b. Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?b. Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen? Falls die Frage 3.a. zu bejahen ist: c. Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex anzusehen?c. Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex anzusehen? Falls die Fragen 3.a. und 3.c. zu bejahen sind: d. Führt die Gestattung der Einreise nach Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum"

Art. 2lit.

m Dublin III Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III Verordnung auch deren Art. 12 zu berücksichtigen ist?d. Führt die Gestattung der Einreise nach Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum"

Artikel 2

, Litera m, Dublin römisch drei Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin römisch drei Verordnung auch deren Artikel 12, zu berücksichtigen ist? Falls die Fragen 3.a., 3.c. und 3.d. zu bejahen sind: e. Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat? f. Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt? g. Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?g. Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin römisch drei Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Falls die Fragen 3.a. und 3.c. zu bejahen, aber die Frage 3.d. zu verneinen ist: h. Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze an zusehen ist?h. Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze an zusehen ist? 3.2.

  1. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist für die gegenständlichen Verfahren Folgendes auszuführen: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Massenfluchtbewegung im großen Flüchtlingsstrom im Jänner 2016 über die sogenannte "Westbalkanroute" – sohin von Griechenland aus über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien – nach Österreich gelangt, wo sie um internationalen Schutz angesucht haben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Kroatien lediglich kurzzeitig "auf der Durchreise mit mehreren tausend Menschen" gewesen und hatten dabei Behördenkontakt bzw. Kontakt mit der kroatischen Polizei. Daher liegt eine behördlich organisierte Weiterreise der Beschwerdeführer vor. Der Sachverhalt steht sohin fest und ist auch nicht ergänzungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich in den gegenständlichen Verfahren um gleichgelagerte Fälle, wie den erwähnten Vorabentscheidungsverfahren des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien und des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegen, handelt. Wie oben ausgeführt sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien vom 14.09.2016, C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1, (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragten Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb die Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass in Fällen, wenn feststeht, dass es sich nicht um eine behördlich organisierte Weiterreise gehandelt hat und in Fällen, in denen die Art der Weiterreise noch nicht hinreichend geklärt ist, nicht mit Verfahrensaussetzung vorzugehen sein wird. 3.2.
  2. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zu keinem Zeitpunkt der Beschwerdeverfahren erforderlich, da in den konkreten Fällen ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. 3.2.4.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Wie dargelegt, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien vom 14.09.2016, C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1, (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragten Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Wie dargelegt, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien vom 14.09.2016, C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1, (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragten Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2133865.1.00

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