3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G vom 07.04.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihren Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO mit Ungarn führt.Mit Mitteilungen
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 07.04.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihren Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO mit Ungarn führt. 1.
G vom 21.04.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen wird.1.5. Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 21.04.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen wird. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
1 lit. b der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig ist. Begründend wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer festgestellt, dass dieser an hohem Blutdruck leide und Beschwerden an den Beinen habe. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Betreffend alle fünf Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in der Folge in den angefochtenen Bescheide Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Erstbeschwerdeführer aus, dass er die in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung angeführte Herzinsuffizienz sowie die angeblich vorhandene Transportunfähigkeit in seiner Einvernahme nicht bestätigt habe. Er habe zwar angegeben, dass er Probleme mit den Beinen habe, jedoch habe die einvernehmende Referentin nicht den Eindruck gehabt, dass er kaum transportfähig sei. Auf die Herzprobleme angesprochen, habe er angeführt, dass es ihm wieder gut gehe. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde hinsichtlich aller fünf Beschwerdeführer ausgeführt, dass aus deren Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass eine konkrete Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in Ungarn drohen könnte. Zum Vorbringen der unzureichenden Versorgung in Ungarn - sie hätten nur Wasser aus dem WC trinken können und nur eine Mahlzeit pro Tag bekommen - sei darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, eine konkret die Beschwerdeführer betreffende drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Diesbezüglich sei auf die Feststellungen zu Ungarn hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Ungarn ergebe. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Erstbeschwerdeführer aus, dass er die in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung angeführte Herzinsuffizienz sowie die angeblich vorhandene Transportunfähigkeit in seiner Einvernahme nicht bestätigt habe. Er habe zwar angegeben, dass er Probleme mit den Beinen habe, jedoch habe die einvernehmende Referentin nicht den Eindruck gehabt, dass er kaum transportfähig sei. Auf die Herzprobleme angesprochen, habe er angeführt, dass es ihm wieder gut gehe. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde hinsichtlich aller fünf Beschwerdeführer ausgeführt, dass aus deren Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass eine konkrete Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in Ungarn drohen könnte. Zum Vorbringen der unzureichenden Versorgung in Ungarn - sie hätten nur Wasser aus dem WC trinken können und nur eine Mahlzeit pro Tag bekommen - sei darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, eine konkret die Beschwerdeführer betreffende drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Diesbezüglich sei auf die Feststellungen zu Ungarn hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Ungarn ergebe. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Ungarn sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Ungarn aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde zusätzlich auf die Judikatur in Zusammenhang mit Überstellungen kranker Personen verwiesen und ausgeführt, dass im Fall des Erstbeschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sich dieser nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Bei Bedarf seien in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Ungarn verwehrt worden sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Ungarn sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Ungarn aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde zusätzlich auf die Judikatur in Zusammenhang mit Überstellungen kranker Personen verwiesen und ausgeführt, dass im Fall des Erstbeschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sich dieser nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Bei Bedarf seien in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Ungarn verwehrt worden sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
Mit Beschlüssen vom 16.09.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
1 lit. b Dublin III-VO anerkannt.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze Ungarns illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem diese dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und während der Prüfung ihrer Asylanträge in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Ungarn hat seine Zuständigkeit betreffend alle fünf Beschwerdeführer sowie betreffend den mitgereisten Neffen der Zweitbeschwerdeführerin auch ausdrücklich mit Schreiben vom 14.04.2016
GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens
G untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass der Erstbeschwerdeführer für sich verschiedene Erkrankungen vorbringt und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen (der Fünftbeschwerdeführer wurde wohl aufgrund seines Alters - er war zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht 14 Jahre alt - nicht einvernommen) übereinstimmend von einer Misshandlung des Erstbeschwerdeführers durch ungarische Beamte und schlechten Verhältnissen in der fremdenpolizeilichen Haft berichteten.Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass der Erstbeschwerdeführer für sich verschiedene Erkrankungen vorbringt und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen (der Fünftbeschwerdeführer wurde wohl aufgrund seines Alters - er war zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht 14 Jahre alt - nicht einvernommen) übereinstimmend von einer Misshandlung des Erstbeschwerdeführers durch ungarische Beamte und schlechten Verhältnissen in der fremdenpolizeilichen Haft berichteten. 2.2.1. Zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ereignissen (Tritt des Erstbeschwerdeführers durch einen ungarischen Beamten in der zweitägigen fremdenpolizeilichen Haft, Versorgung mit nur einer Mahlzeit, Wasser aus dem WC) ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass sich daraus keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens ableiten ließen, die einer Überstellung
den Bestimmungen der Dublin III-VO generell entgegenstünden. Sollten sich diese Ereignisse tatsächlich in der geschilderten Art und Weise zugetragen haben, kann dies zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt jedoch keinen alleinigen Rückschluss darauf zu, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Überstellung nach Ungarn als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120). Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass Ungarn der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2016 ausdrücklich zugestimmt hat und eine Überstellung der Beschwerdeführer von Österreich nach Ungarn in Zusammenarbeit der Behörden erfolgen würde, sodass nicht wahrscheinlich ist, dass dem Erstbeschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Ungarn (erneut) eine körperliche Misshandlung drohen würde. Dass der Erstbeschwerdeführer (ihren eigenen Angaben zufolge sind die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer nicht misshandelt worden) in der fremdenpolizeilichen Haft getreten wurde, bildet keinen Beleg dafür, dass ihm bei einer Überstellung nach Ungarn das reale Risiko weiterer, derartiger Übergriffe drohen könnte, zumal - wie erwähnt - bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin Verfahrens eine geordnete Übergabe an die ungarischen Behörden, die der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt haben, erfolgen würde.2.2.1. Zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ereignissen (Tritt des Erstbeschwerdeführers durch einen ungarischen Beamten in der zweitägigen fremdenpolizeilichen Haft, Versorgung mit nur einer Mahlzeit, Wasser aus dem WC) ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass sich daraus keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens ableiten ließen, die einer Überstellung
den Bestimmungen der Dublin III-VO generell entgegenstünden. Sollten sich diese Ereignisse tatsächlich in der geschilderten Art und Weise zugetragen haben, kann dies zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt jedoch keinen alleinigen Rückschluss darauf zu, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Überstellung nach Ungarn als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120). Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass Ungarn der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2016 ausdrücklich zugestimmt hat und eine Überstellung der Beschwerdeführer von Österreich nach Ungarn in Zusammenarbeit der Behörden erfolgen würde, sodass nicht wahrscheinlich ist, dass dem Erstbeschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Ungarn (erneut) eine körperliche Misshandlung drohen würde. Dass der Erstbeschwerdeführer (ihren eigenen Angaben zufolge sind die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer nicht misshandelt worden) in der fremdenpolizeilichen Haft getreten wurde, bildet keinen Beleg dafür, dass ihm bei einer Überstellung nach Ungarn das reale Risiko weiterer, derartiger Übergriffe drohen könnte, zumal - wie erwähnt - bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin Verfahrens eine geordnete Übergabe an die ungarischen Behörden, die der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt haben, erfolgen würde. Betreffend die zweitägige Anhaltung der Beschwerdeführer in fremdenpolizeilicher Haft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn im Sinne einer (behördlichen) Überstellung
der Dublin III-VO eine gleichgelagerte Situation nicht zu erwarten hätten. Den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden (vgl. Seite 24 im Bescheid des Erstbeschwerdeführers) ist zu entnehmen, dass für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig ist. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Fall der Beschwerdeführer diese 72 Stunden von der ungarischen Polizei nicht ausgeschöpft, sondern diese zwei Tage (sohin höchstens 48 Stunden) inhaftiert waren und danach in ein Aufnahmelager gebracht wurden, wo sie auch mit Nahrung versorgt worden waren (vgl. hierzu die Angaben der Erstbis Viertbeschwerdeführer in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt). Dass die Beschwerdeführer bei einer Dublin Überstellung in fremdenpolizeiliche Haft oder in Asylhaft genommen werden, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, es ist allerdings darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Betreffend die zweitägige Anhaltung der Beschwerdeführer in fremdenpolizeilicher Haft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn im Sinne einer (behördlichen) Überstellung
der Dublin III-VO eine gleichgelagerte Situation nicht zu erwarten hätten. Den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden vergleiche Seite 24 im Bescheid des Erstbeschwerdeführers) ist zu entnehmen, dass für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig ist. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Fall der Beschwerdeführer diese 72 Stunden von der ungarischen Polizei nicht ausgeschöpft, sondern diese zwei Tage (sohin höchstens 48 Stunden) inhaftiert waren und danach in ein Aufnahmelager gebracht wurden, wo sie auch mit Nahrung versorgt worden waren vergleiche hierzu die Angaben der Erstbis Viertbeschwerdeführer in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt). Dass die Beschwerdeführer bei einer Dublin Überstellung in fremdenpolizeiliche Haft oder in Asylhaft genommen werden, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, es ist allerdings darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). 2.2.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass den Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass den Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2134759.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.