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{'item': 'W235 2134763-1'}

Obsah (18)§ 21Art. 133§ 28§ 29§ 5Art. 18§ 61§ 10§ 17Art. 130§ 6§ 58§§ 4§ 34§ 12aArtikel 46§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW235 2134763-1 SpruchW235 2134769-1/6E W235 2134766-1/6E W235 2134763-1/6E W235 2134759-1/6E W235 2134762-1/6E BESCHLUSS Das Bundesve

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Ein volljähriger Neffe der Zweitbeschwerdeführerin reiste ebenfalls gemeinsam mit den Beschwerdeführern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen gleichlautenden Antrag. Eine Eurodoc-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin jeweils am 31.03.2016 in Ungarn Asylanträge stellten. 1.
  2. Am 07.04.2016 wurden die Beschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei alle fünf Beschwerdeführer übereinstimmend angaben, dass sie über den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gereist seien, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Von Griechenland aus seien sie über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gefahren. Sie würden nicht nach Ungarn zurück-, sondern in Österreich bleiben wollen. Mit Mitteilungen

§ 28Abs. 2 Asyl

G vom 07.04.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihren Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen

der Dublin III-VO mit Ungarn führt.Mit Mitteilungen

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 07.04.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihren Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen

der Dublin III-VO mit Ungarn führt. 1.

  1. Betreffend die Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn.1.
  2. Betreffend die Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn. 1.
  3. Mit Schreiben vom 11.04.2016 stimmte die ungarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer sowie des mitgereisten Neffen der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich zu. 1.
  4. Mit Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 21.04.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen wird.1.5. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 21.04.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen wird. 1.

  1. Am 23.08.2016 fanden jeweils Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi statt. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme an, dass er einen hohen Blutdruck und Probleme mit seinen Beinen habe. Wenn er sich hinsetze, würden seine Beine kühl und er könne sehr schwer wieder aufstehen. Wegen seines hohen Blutdrucks und wegen seinem linken Bein, das anschwelle, nehme er Medikamente. Er habe auch Herzprobleme gehabt; jetzt gehe es ihm gut. In Österreich lebe er mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Ungarn zu überstellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Asylverfahren in Ungarn nicht fortgesetzt werden könne, da er sehr unmenschlich behandelt worden sei. Er habe sich fünf Tage in Ungarn aufgehalten, wobei er zwei Tage lang in Haft gewesen sei und nur eine Mahlzeit bekommen habe. Ein Beamter habe ihn geschlagen und ihn aufgefordert aufzustehen. Da er jedoch ein Problem mit seinem Bein habe, habe er etwas länger gebraucht und sei daher geschlagen worden. Er sei auf einem Stuhl gesessen, habe aufstehen wollen und habe einen Tritt ins Bein bekommen. Er und seine Familie seien einfach festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Das Gefängnis sei an der Grenze gewesen. Dort seien sie mit etwa 20 bis 30 Personen in einer Zelle mit nur einer schmalen Öffnung gewesen. Wasser hätten sie nur aus dem WC bekommen. Nach dem Gefängnis seien sie in ein Camp gebracht worden. In ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin zur beabsichtigten Überstellung nach Ungarn an, dass sie in Ungarn zwei Tage lang in Haft gewesen sei und dort nur eine Mahlzeit bekommen habe. Sie sei gemeinsam mit ihrer Familie in Haft gewesen, wo auch noch andere Familien gewesen seien. Im Gefängnis sei der Erstbeschwerdeführer geschlagen worden, als er von einem Stuhl nicht richtig aufstehen habe können. Er habe einen Tritt bekommen und Schmerzen im Bein erlitten. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder seien nicht geschlagen worden. Auch im Camp sei die Behandlung nicht gut gewesen. Es habe nur Wasser aus dem WC gegeben. In Ungarn seien sie dazu gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Es sei Ihnen gesagt worden, sie müssten den Antrag unterschreiben, andernfalls würden sie abgeschoben werden. Den Angaben des Drittbeschwerdeführers in seiner eigenen Einvernahme ist zu entnehmen, dass die Familie in Ungarn inhaftiert und unmenschlich behandelt worden sei. Sein Vater sei vor seinen Augen geschlagen worden. Man habe ihn aufgefordert aufzustehen und da er nicht gleich habe aufstehen können, habe er einen Tritt bekommen und danach noch einen Tritt. In den zwei Tagen hätten sie nur eine Mahlzeit bekommen und hätten das Wasser aus der Kloschüssel trinken müssen. Danach seien sie in ein Lager gekommen, wo sie sich für das Essen hätten anstellen müssen. Sie seien immer wieder gestoßen worden und nachdem man zwei oder drei Löffel gegessen habe, habe es geheißen, man müsse aufstehen, da die Nächsten etwas essen wollten. Sie seien wie Tiere behandelt worden und würden nicht nach Ungarn zurückwollen. Es sei auch in Ungarn nie die Rede von einem Asylantrag gewesen. Es habe geheißen, sie müssten ein Schriftstück unterzeichnen; er habe jedoch nicht gewusst, dass es sich um einen Asylantrag handle. Die Viertbeschwerdeführerin gab in ihrer eigenen Einvernahme an, dass sie auf keinen Fall nach Ungarn zurückkehren wolle. Dort sei ihr Vater von Polizisten geschlagen worden. Die Familie sei unmenschlich behandelt worden. Sie hätten Wasser aus dem WC bekommen. Wenn sie das WC aufsuchen hätten wollen, hätten sie die Beamten anflehen müssen. Im Lager seien sie jedem gleichgültig gewesen und niemand habe ihnen einen Schlafplatz gezeigt. Sie seien auch gezwungen gewesen, den Asylantrag zu stellen. Es habe geheißen, wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet werde, müssten sie weiter im Gefängnis bleiben. Im Rahmen seiner Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer eine ihn betreffende ärztliche Bestätigung eines Distriktarztes, Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX08.2016 vor, der wörtlich Folgendes zu entnehmen ist: "Herr XXXX leidet unter schweren chronischen Erkrankungen. Vor allem steht die Herzinsuffizienz im Vordergrund. Eine medizinische Behandlung und Kontrolle ist unabdingbar. Belastungen jeglicher Art sind medizinisch gefährlich und zu unterlassen. Die verordneten Medikamente sind genau einzunehmen, die Dosierungen derselben je nach Verlauf der Erkrankung entsprechend anzupassen. Der Patient ist kaum transportfähig." (vgl. AS 139 im Akt des Erstbeschwerdeführers)."Herr römisch 40 leidet unter schweren chronischen Erkrankungen. Vor allem steht die Herzinsuffizienz im Vordergrund. Eine medizinische Behandlung und Kontrolle ist unabdingbar. Belastungen jeglicher Art sind medizinisch gefährlich und zu unterlassen. Die verordneten Medikamente sind genau einzunehmen, die Dosierungen derselben je nach Verlauf der Erkrankung entsprechend anzupassen. Der Patient ist kaum transportfähig." vergleiche AS 139 im Akt des Erstbeschwerdeführers).
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig ist. Begründend wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer festgestellt, dass dieser an hohem Blutdruck leide und Beschwerden an den Beinen habe. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Betreffend alle fünf Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in der Folge in den angefochtenen Bescheide Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Erstbeschwerdeführer aus, dass er die in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung angeführte Herzinsuffizienz sowie die angeblich vorhandene Transportunfähigkeit in seiner Einvernahme nicht bestätigt habe. Er habe zwar angegeben, dass er Probleme mit den Beinen habe, jedoch habe die einvernehmende Referentin nicht den Eindruck gehabt, dass er kaum transportfähig sei. Auf die Herzprobleme angesprochen, habe er angeführt, dass es ihm wieder gut gehe. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde hinsichtlich aller fünf Beschwerdeführer ausgeführt, dass aus deren Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass eine konkrete Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in Ungarn drohen könnte. Zum Vorbringen der unzureichenden Versorgung in Ungarn - sie hätten nur Wasser aus dem WC trinken können und nur eine Mahlzeit pro Tag bekommen - sei darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, eine konkret die Beschwerdeführer betreffende drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Diesbezüglich sei auf die Feststellungen zu Ungarn hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Ungarn ergebe. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Erstbeschwerdeführer aus, dass er die in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung angeführte Herzinsuffizienz sowie die angeblich vorhandene Transportunfähigkeit in seiner Einvernahme nicht bestätigt habe. Er habe zwar angegeben, dass er Probleme mit den Beinen habe, jedoch habe die einvernehmende Referentin nicht den Eindruck gehabt, dass er kaum transportfähig sei. Auf die Herzprobleme angesprochen, habe er angeführt, dass es ihm wieder gut gehe. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde hinsichtlich aller fünf Beschwerdeführer ausgeführt, dass aus deren Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass eine konkrete Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in Ungarn drohen könnte. Zum Vorbringen der unzureichenden Versorgung in Ungarn - sie hätten nur Wasser aus dem WC trinken können und nur eine Mahlzeit pro Tag bekommen - sei darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, eine konkret die Beschwerdeführer betreffende drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Diesbezüglich sei auf die Feststellungen zu Ungarn hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Ungarn ergebe. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Ungarn sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Ungarn aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde zusätzlich auf die Judikatur in Zusammenhang mit Überstellungen kranker Personen verwiesen und ausgeführt, dass im Fall des Erstbeschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sich dieser nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Bei Bedarf seien in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Ungarn verwehrt worden sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Ungarn sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Ungarn aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde zusätzlich auf die Judikatur in Zusammenhang mit Überstellungen kranker Personen verwiesen und ausgeführt, dass im Fall des Erstbeschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sich dieser nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Bei Bedarf seien in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Ungarn verwehrt worden sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde neben allgemeinen Ausführungen, insbesondere zum ungarischen Asylsystem, betreffend die Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Bundesamt aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung des Erstbeschwerdeführers und der Minderjährigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer eine individuelle Zusicherung von den ungarischen Behörden einholen hätte müssen, dass die Beschwerdeführer in Ungarn angemessen untergebracht und nicht in Asylhaft angehalten würden. Nach Zusammenfassung des Vorbringens der Beschwerdeführer wurde weiters ausgeführt, dass sich eine Überstellung nach Ungarn psychisch negativ auf die Beschwerdeführer auswirken würde. Der Erstbeschwerdeführer leide an chronischen Erkrankungen, die sich seit Bescheiderlassung noch verschlimmert hätten. So habe er nicht persönlich zum Rechtsberatungsgespräch kommen können. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er seine letzten Energien aufbringen müssen, um dort erscheinen zu können. Ferner könne auch nicht als ausreichend erachtet werden, dass sich das Bundesamt in der Beweiswürdigung lediglich auf sein Amtswissen bzw. die Länderberichte zurückziehe und das Vorbringen der Beschwerdeführer völlig außer Acht lasse. Daher gehe die Behörde in unzutreffender Weise davon aus, dass sich im Verfahren nichts dazu ergeben hätte, dass den Beschwerdeführern Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten worden seien. Generell sei nicht notwendig, dass in einem Land systemische Mängel im Asylwesen bestehen müssten, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege.
  2. Mit Beschlüssen vom 16.09.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zu.4.

Mit Beschlüssen vom 16.09.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1)[...]
(2)[...]
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. 2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze Ungarns illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem diese dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und während der Prüfung ihrer Asylanträge in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Ungarn hat seine Zuständigkeit betreffend alle fünf Beschwerdeführer sowie betreffend den mitgereisten Neffen der Zweitbeschwerdeführerin auch ausdrücklich mit Schreiben vom 14.04.2016

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO anerkannt.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze Ungarns illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem diese dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und während der Prüfung ihrer Asylanträge in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Ungarn hat seine Zuständigkeit betreffend alle fünf Beschwerdeführer sowie betreffend den mitgereisten Neffen der Zweitbeschwerdeführerin auch ausdrücklich mit Schreiben vom 14.04.2016

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO anerkannt. 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Vf

GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens

§ 34Asyl

G untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass der Erstbeschwerdeführer für sich verschiedene Erkrankungen vorbringt und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen (der Fünftbeschwerdeführer wurde wohl aufgrund seines Alters - er war zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht 14 Jahre alt - nicht einvernommen) übereinstimmend von einer Misshandlung des Erstbeschwerdeführers durch ungarische Beamte und schlechten Verhältnissen in der fremdenpolizeilichen Haft berichteten.Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass der Erstbeschwerdeführer für sich verschiedene Erkrankungen vorbringt und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen (der Fünftbeschwerdeführer wurde wohl aufgrund seines Alters - er war zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht 14 Jahre alt - nicht einvernommen) übereinstimmend von einer Misshandlung des Erstbeschwerdeführers durch ungarische Beamte und schlechten Verhältnissen in der fremdenpolizeilichen Haft berichteten. 2.2.1. Zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ereignissen (Tritt des Erstbeschwerdeführers durch einen ungarischen Beamten in der zweitägigen fremdenpolizeilichen Haft, Versorgung mit nur einer Mahlzeit, Wasser aus dem WC) ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass sich daraus keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens ableiten ließen, die einer Überstellung

den Bestimmungen der Dublin III-VO generell entgegenstünden. Sollten sich diese Ereignisse tatsächlich in der geschilderten Art und Weise zugetragen haben, kann dies zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt jedoch keinen alleinigen Rückschluss darauf zu, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Überstellung nach Ungarn als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120). Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass Ungarn der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2016 ausdrücklich zugestimmt hat und eine Überstellung der Beschwerdeführer von Österreich nach Ungarn in Zusammenarbeit der Behörden erfolgen würde, sodass nicht wahrscheinlich ist, dass dem Erstbeschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Ungarn (erneut) eine körperliche Misshandlung drohen würde. Dass der Erstbeschwerdeführer (ihren eigenen Angaben zufolge sind die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer nicht misshandelt worden) in der fremdenpolizeilichen Haft getreten wurde, bildet keinen Beleg dafür, dass ihm bei einer Überstellung nach Ungarn das reale Risiko weiterer, derartiger Übergriffe drohen könnte, zumal - wie erwähnt - bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin Verfahrens eine geordnete Übergabe an die ungarischen Behörden, die der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt haben, erfolgen würde.2.2.1. Zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ereignissen (Tritt des Erstbeschwerdeführers durch einen ungarischen Beamten in der zweitägigen fremdenpolizeilichen Haft, Versorgung mit nur einer Mahlzeit, Wasser aus dem WC) ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass sich daraus keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens ableiten ließen, die einer Überstellung

den Bestimmungen der Dublin III-VO generell entgegenstünden. Sollten sich diese Ereignisse tatsächlich in der geschilderten Art und Weise zugetragen haben, kann dies zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt jedoch keinen alleinigen Rückschluss darauf zu, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Überstellung nach Ungarn als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120). Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass Ungarn der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2016 ausdrücklich zugestimmt hat und eine Überstellung der Beschwerdeführer von Österreich nach Ungarn in Zusammenarbeit der Behörden erfolgen würde, sodass nicht wahrscheinlich ist, dass dem Erstbeschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Ungarn (erneut) eine körperliche Misshandlung drohen würde. Dass der Erstbeschwerdeführer (ihren eigenen Angaben zufolge sind die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer nicht misshandelt worden) in der fremdenpolizeilichen Haft getreten wurde, bildet keinen Beleg dafür, dass ihm bei einer Überstellung nach Ungarn das reale Risiko weiterer, derartiger Übergriffe drohen könnte, zumal - wie erwähnt - bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin Verfahrens eine geordnete Übergabe an die ungarischen Behörden, die der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt haben, erfolgen würde. Betreffend die zweitägige Anhaltung der Beschwerdeführer in fremdenpolizeilicher Haft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn im Sinne einer (behördlichen) Überstellung

der Dublin III-VO eine gleichgelagerte Situation nicht zu erwarten hätten. Den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden (vgl. Seite 24 im Bescheid des Erstbeschwerdeführers) ist zu entnehmen, dass für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig ist. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Fall der Beschwerdeführer diese 72 Stunden von der ungarischen Polizei nicht ausgeschöpft, sondern diese zwei Tage (sohin höchstens 48 Stunden) inhaftiert waren und danach in ein Aufnahmelager gebracht wurden, wo sie auch mit Nahrung versorgt worden waren (vgl. hierzu die Angaben der Erstbis Viertbeschwerdeführer in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt). Dass die Beschwerdeführer bei einer Dublin Überstellung in fremdenpolizeiliche Haft oder in Asylhaft genommen werden, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, es ist allerdings darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Betreffend die zweitägige Anhaltung der Beschwerdeführer in fremdenpolizeilicher Haft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn im Sinne einer (behördlichen) Überstellung

der Dublin III-VO eine gleichgelagerte Situation nicht zu erwarten hätten. Den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden vergleiche Seite 24 im Bescheid des Erstbeschwerdeführers) ist zu entnehmen, dass für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig ist. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Fall der Beschwerdeführer diese 72 Stunden von der ungarischen Polizei nicht ausgeschöpft, sondern diese zwei Tage (sohin höchstens 48 Stunden) inhaftiert waren und danach in ein Aufnahmelager gebracht wurden, wo sie auch mit Nahrung versorgt worden waren vergleiche hierzu die Angaben der Erstbis Viertbeschwerdeführer in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt). Dass die Beschwerdeführer bei einer Dublin Überstellung in fremdenpolizeiliche Haft oder in Asylhaft genommen werden, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, es ist allerdings darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). 2.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Verfassungs- sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (vgl. EGMR vom 22.06.2010, Nr. 50068/08, Al-Zawatia gegen Schweden; vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich; vom 03.05.2007, Nr. 31246/06, Goncharova und Alekseytsev gegen Schweden, vom 07.11.2006, Nr. 4701/05, Ayegh gegen Schweden; vom 04.07.2006, Nr. 24171/05, Karim gegen Schweden; vom 10.11.2005, Nr. 14492/03, Paramsothy gegen Niederlande sowie VfGH vom 21.09.2009, U 591/09 und vom 06.03.2008, B 2400/07 sowie VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2008/01/0312 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515).2.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Verfassungs- sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK in Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts vergleiche EGMR vom 22.06.2010, Nr. 50068/08, Al-Zawatia gegen Schweden; vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich; vom 03.05.2007, Nr. 31246/06, Goncharova und Alekseytsev gegen Schweden, vom 07.11.2006, Nr. 4701/05, Ayegh gegen Schweden; vom 04.07.2006, Nr. 24171/05, Karim gegen Schweden; vom 10.11.2005, Nr. 14492/03, Paramsothy gegen Niederlande sowie VfGH vom 21.09.2009, U 591/09 und vom 06.03.2008, B 2400/07 sowie VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2008/01/0312 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515). Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.08.2016 vor, dass er an hohem Blutdruck leide und ein Problem mit seinen Beinen habe. Wenn er sich hinsetze, könne er nur sehr schwer wieder aufstehen. Er nehme auch Medikamente wegen seines hohen Blutdrucks und wegen seines linken Beines, welches anschwelle. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX08.2016 vor, der zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer unter einer Herzinsuffizienz leide, deren medizinische Behandlung und Kontrolle unabdingbar seien. Belastungen jeglicher Art seien medizinisch gefährlich und zu unterlassen. Die verordneten Medikamente seien genau einzunehmen und die Dosierungen seien je nach Verlauf der Erkrankung entsprechend anzupassen. Der Erstbeschwerdeführer sei kaum transportfähig. Im angefochtenen Bescheid stellte das Bundesamt fest, dass der Erstbeschwerdeführer an hohem Blutdruck leide und Beschwerden an den Beinen habe. Nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Erstbeschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Diese Feststellungen begründete das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung wie folgt: "Die in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung angeführten "schweren chronischen Erkrankungen", insbesondere eine Herzinsuffizienz sowie die angeblich vorhandene Transportunfähigkeit wurden von Ihnen in der Einvernahme am 23.08.2016 nicht bestätigt. Sie gaben zwar bei der Einvernahme an, Probleme mit den Beinen zu haben, jedoch hatte die einvernehmende Referentin nicht den Eindruck, dass Sie "kaum transportfähig" seien, zumal sie ohne fremde Hilfe zur Einvernahme kamen, sich in den Sessel setzen, ohne fremde Hilfe wieder vom Sessel aufstanden und sogar Stufen ohne erkennbare Probleme überwunden haben. Auf die Herzprobleme angesprochen gaben Sie an, dass Sie solche früher hatte, es Ihnen nun aber wieder gut ginge." Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamt die vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Bestätigung nicht ausreichend gewürdigt. Dieser Bestätigung - deren Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit wurde vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen - ist eindeutig zu entnehmen, dass die Herzinsuffizienz bei den "schweren chronischen Erkrankungen" die schwerwiegendste (vgl. "steht im Vordergrund") ist. Auch die "unabdingbare medizinische Behandlung und Kontrolle" sowie die "verordneten Medikamente" und deren "Dosierung, die dem Verlauf der Erkrankung anzupassen ist" beziehen sich der vorgelegten Bestätigung zufolge eindeutig auf die Herzinsuffizienz. Allerdings hat es das Bundesamt unterlassen, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen, insbesondere den Erstbeschwerdeführer betreffend die vorgebrachte Herzinsuffizienz einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, um die Feststellung treffen zu können, dass keine schwere Krankheit besteht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme angegeben hat, dass er Herzprobleme gehabt habe und es ihm wieder gut gehe; allerdings widerspricht dieses Vorbringen eklatant der vorgelegten ärztlichen Bestätigung und wäre es in einem solchen Fall, bei derart gravierenden Widersprüchen, angebracht gewesen, den tatsächlichen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers - beispielsweise durch eine fachärztliche Untersuchung und/oder ein kardiologisches Gutachten - zu ermitteln, zumal der Erstbeschwerdeführer nicht über eine medizinische Ausbildung verfügt und daher die Angabe, es gehe ihm wieder gut, nicht gleichwertig einer ärztlichen Fachmeinung ist. Hinzu kommt, dass es das Bundesamt unterlassen hat, den Erstbeschwerdeführer nach den ihm verordneten Medikamenten genauer zu befragen. Auch hier entbindet die Angabe des Erstbeschwerdeführers, er nehme Medikamente wegen seines hohen Blutdrucks und wegen seines linken Beins, das Bundesamt nicht vor weiteren Ermittlungen, insbesondere betreffend die Namen und die Dosierung der Medikamente; dies auch vor dem Hintergrund, Feststellungen dahingehend treffen zu können, ob diese Medikamente in Ungarn verfügbar und für den Erstbeschwerdeführer zugänglich sind. Wenn das Bundesamt Zweifel am Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bestätigung gehabt hätte, hätte es (nach eingeholter Einverständniserklärung des Erstbeschwerdeführers) den in der Bestätigung namentlich angeführten Arzt für Allgemeinmedizin kontaktieren und um genauere Informationen, insbesondere betreffend die verordneten Medikamente, deren Dosierung und die notwendige medizinische Behandlungsbedürftigkeit, hinsichtlich der diagnostizierten Herzinsuffizienz zu erlangen.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamt die vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Bestätigung nicht ausreichend gewürdigt. Dieser Bestätigung - deren Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit wurde vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen - ist eindeutig zu entnehmen, dass die Herzinsuffizienz bei den "schweren chronischen Erkrankungen" die schwerwiegendste vergleiche "steht im Vordergrund") ist. Auch die "unabdingbare medizinische Behandlung und Kontrolle" sowie die "verordneten Medikamente" und deren "Dosierung, die dem Verlauf der Erkrankung anzupassen ist" beziehen sich der vorgelegten Bestätigung zufolge eindeutig auf die Herzinsuffizienz. Allerdings hat es das Bundesamt unterlassen, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen, insbesondere den Erstbeschwerdeführer betreffend die vorgebrachte Herzinsuffizienz einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, um die Feststellung treffen zu können, dass keine schwere Krankheit besteht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme angegeben hat, dass er Herzprobleme gehabt habe und es ihm wieder gut gehe; allerdings widerspricht dieses Vorbringen eklatant der vorgelegten ärztlichen Bestätigung und wäre es in einem solchen Fall, bei derart gravierenden Widersprüchen, angebracht gewesen, den tatsächlichen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers - beispielsweise durch eine fachärztliche Untersuchung und/oder ein kardiologisches Gutachten - zu ermitteln, zumal der Erstbeschwerdeführer nicht über eine medizinische Ausbildung verfügt und daher die Angabe, es gehe ihm wieder gut, nicht gleichwertig einer ärztlichen Fachmeinung ist. Hinzu kommt, dass es das Bundesamt unterlassen hat, den Erstbeschwerdeführer nach den ihm verordneten Medikamenten genauer zu befragen. Auch hier entbindet die Angabe des Erstbeschwerdeführers, er nehme Medikamente wegen seines hohen Blutdrucks und wegen seines linken Beins, das Bundesamt nicht vor weiteren Ermittlungen, insbesondere betreffend die Namen und die Dosierung der Medikamente; dies auch vor dem Hintergrund, Feststellungen dahingehend treffen zu können, ob diese Medikamente in Ungarn verfügbar und für den Erstbeschwerdeführer zugänglich sind. Wenn das Bundesamt Zweifel am Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bestätigung gehabt hätte, hätte es (nach eingeholter Einverständniserklärung des Erstbeschwerdeführers) den in der Bestätigung namentlich angeführten Arzt für Allgemeinmedizin kontaktieren und um genauere Informationen, insbesondere betreffend die verordneten Medikamente, deren Dosierung und die notwendige medizinische Behandlungsbedürftigkeit, hinsichtlich der diagnostizierten Herzinsuffizienz zu erlangen. Aus den oben angeführten Gründen wäre es sohin angezeigt gewesen, eine fachärztliche Untersuchung des Erstbeschwerdeführers vornehmen zu lassen oder (zumindest) mit dem die Bestätigung ausgestellt habenden Arzt Rücksprache zu halten, um die Feststellung treffen zu können, ob beim Erstbeschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung nach Ungarn entgegensteht. Abgesehen von den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren auch festzustellen zu haben, ob eine etwaige in Österreich begonnene medizinische Behandlung in Ungarn fortgesetzt werden kann sowie ob etwaige in Österreich verschriebene Medikamente in Ungarn vorhanden und für den Erstbeschwerdeführer verfügbar sind, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Ungarn gegeben ist sowie ob die Vulnerabilität des Erstbeschwerdeführers das Ausmaß einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht.Aus den oben angeführten Gründen wäre es sohin angezeigt gewesen, eine fachärztliche Untersuchung des Erstbeschwerdeführers vornehmen zu lassen oder (zumindest) mit dem die Bestätigung ausgestellt habenden Arzt Rücksprache zu halten, um die Feststellung treffen zu können, ob beim Erstbeschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung nach Ungarn entgegensteht. Abgesehen von den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren auch festzustellen zu haben, ob eine etwaige in Österreich begonnene medizinische Behandlung in Ungarn fortgesetzt werden kann sowie ob etwaige in Österreich verschriebene Medikamente in Ungarn vorhanden und für den Erstbeschwerdeführer verfügbar sind, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Ungarn gegeben ist sowie ob die Vulnerabilität des Erstbeschwerdeführers das Ausmaß einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und im Fall eines Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Ungarn zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und im Fall eines Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Ungarn zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass den Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass den Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2134763.1.00

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