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{'item': 'W235 2136432-1'}

Obsah (16)§ 21Art. 133§ 28§ 29§ 5Art. 18§ 61§ 10§ 17Art. 130§ 6§ 58§§ 4Artikel 46§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW235 2136432-1 SpruchW235 2136432-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer reisten seine Tante und deren Kernfamilie (Ehegatte und drei minderjährige Kinder) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag gleichlautende Anträge. Eine Eurodoc-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2016 in Ungarn einen Asylantrag stellte. 1.
  2. Am 07.04.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, am XXXX geboren zu sein. Ferner brachte er im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit seiner Tante, seinem Onkel und seinen Cousins bzw. seiner Cousine aus Afghanistan ausgereist und mit den genannten Angehörigen über den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gereist sei. Von Griechenland aus seien sie gemeinsam über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gefahren. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, da er andernfalls nach Serbien abgeschoben worden wäre. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Ungarn zurück, sondern in Österreich bleiben.1.
  3. Am 07.04.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, am römisch 40 geboren zu sein. Ferner brachte er im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit seiner Tante, seinem Onkel und seinen Cousins bzw. seiner Cousine aus Afghanistan ausgereist und mit den genannten Angehörigen über den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gereist sei. Von Griechenland aus seien sie gemeinsam über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gefahren. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, da er andernfalls nach Serbien abgeschoben worden wäre. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Ungarn zurück, sondern in Österreich bleiben. Mit Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G vom 07.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen

der Dublin III-VO mit Ungarn führt.Mit Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 07.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen

der Dublin III-VO mit Ungarn führt. 1.

  1. Am 23.05.2016 wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, am XXXX geboren zu sein. In Ungarn hätten "sie" gesagt, er sei 24 Jahre alt. Allerdings wisse er nicht, was eingetragen worden sei. Er sei in Ungarn festgenommen und für 24 Stunden inhaftiert gewesen. Einen Obsorgebeschluss eines Gerichtes, dass seine Tante oder sein Onkel für ihn sorgen würden, gebe es nicht. Einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung seines tatsächlichen Alters stimme er zu.1.
  2. Am 23.05.2016 wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, am römisch 40 geboren zu sein. In Ungarn hätten "sie" gesagt, er sei 24 Jahre alt. Allerdings wisse er nicht, was eingetragen worden sei. Er sei in Ungarn festgenommen und für 24 Stunden inhaftiert gewesen. Einen Obsorgebeschluss eines Gerichtes, dass seine Tante oder sein Onkel für ihn sorgen würden, gebe es nicht. Einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung seines tatsächlichen Alters stimme er zu. Nach Aufforderung durch das Bundesamt langte am 25.05.2016 die Tazkira des Beschwerdeführers ein, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1384 (= 2005) sieben Jahre alt war (vgl. AS 143 in der deutschen Übersetzung).Nach Aufforderung durch das Bundesamt langte am 25.05.2016 die Tazkira des Beschwerdeführers ein, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1384 (= 2005) sieben Jahre alt war vergleiche AS 143 in der deutschen Übersetzung). 1.
  3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.06.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.1.
  4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.06.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Obwohl Ungarn bereits mit Schreiben vom 11.04.2016 betreffend die mitgereiste Tante des Beschwerdeführers der Wiederaufnahme seiner Tante, derer drei minderjähriger Kinder und des minderjährigen Neffens (vgl. AS 63) ausdrücklich zugestimmt hat, teilte das Bundesamt der ungarischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 22.06.2016 mit, dass das Wiederaufnahmegesuch durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert wurde.Obwohl Ungarn bereits mit Schreiben vom 11.04.2016 betreffend die mitgereiste Tante des Beschwerdeführers der Wiederaufnahme seiner Tante, derer drei minderjähriger Kinder und des minderjährigen Neffens vergleiche AS 63) ausdrücklich zugestimmt hat, teilte das Bundesamt der ungarischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 22.06.2016 mit, dass das Wiederaufnahmegesuch durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert wurde. 1.
  5. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 22.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen wird.1.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 22.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen wird. 1.

  1. Am 01.08.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide. Er sei 17 Jahre alt. Auf Vorhalt, dass sich aus seiner Tazkira ergebe, dass er im Jahr 1384 (= 2005) sieben Jahre alt gewesen sei und sich daraus nunmehr ergebe, dass er im Jahr 2016 18 Jahre alt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass man auch den Monat berücksichtigen müsse, in der Tazkira jedoch nur das Jahr vermerkt sei. Auf weiteren Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, am XXXX geboren zu sein, gab er an, es könne sein, dass er sich im Monat vertan habe. Er habe eine Geburtskarte vom Krankenhaus, die ihm sein Vater schicken könne. Dass das Bundesamt von seiner Volljährigkeit ausgehe, akzeptiere er nicht.1.
  2. Am 01.08.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide. Er sei 17 Jahre alt. Auf Vorhalt, dass sich aus seiner Tazkira ergebe, dass er im Jahr 1384 (= 2005) sieben Jahre alt gewesen sei und sich daraus nunmehr ergebe, dass er im Jahr 2016 18 Jahre alt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass man auch den Monat berücksichtigen müsse, in der Tazkira jedoch nur das Jahr vermerkt sei. Auf weiteren Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, am römisch 40 geboren zu sein, gab er an, es könne sein, dass er sich im Monat vertan habe. Er habe eine Geburtskarte vom Krankenhaus, die ihm sein Vater schicken könne. Dass das Bundesamt von seiner Volljährigkeit ausgehe, akzeptiere er nicht. In Ungarn sei es schlecht gewesen. Flüchtlinge würden nicht gut versorgt und die Polizei habe Flüchtlinge geschlagen. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei jedoch nicht geschlagen worden. Er sei in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Die Verpflegung sei schlecht gewesen und es habe nur zweimal zu Essen gegeben. Es habe auch keine medizinische Versorgung gegeben. Er wolle nicht nach Ungarn, da er dort sechs Monate ins Gefängnis komme. Das sei dort so geregelt. Ungarn könne nicht einmal die eigene Bevölkerung versorgen. In der Folge beantragte die anwesende Rechtsberaterin die Zulassung des Beschwerdeführers zum Verfahren aufgrund seiner Minderjährigkeit, ihn eventuell einer Altersfeststellung zu unterziehen und die Unterbringung in einem Quartier, das den Bedürfnissen eines Minderjährigen entspreche. Am 23.08.2016 langte ein als "Birth Certificate" bezeichnetes Schreiben (in Kopie und in englischer Übersetzung) beim Bundesamt ein, dem als Geburtsdatum der XXXX (= XXXX) zu entnehmen ist. Hierzu ist anzumerken, dass mit freiem Auge eindeutig erkennbar ist, dass an der Ziffer "XXXX" bei "XXXX" eine Manipulation vorgenommen wurde (vgl. AS 153).Am 23.08.2016 langte ein als "Birth Certificate" bezeichnetes Schreiben (in Kopie und in englischer Übersetzung) beim Bundesamt ein, dem als Geburtsdatum der römisch 40 (= römisch 40 ) zu entnehmen ist. Hierzu ist anzumerken, dass mit freiem Auge eindeutig erkennbar ist, dass an der Ziffer "XXXX" bei "XXXX" eine Manipulation vorgenommen wurde vergleiche AS 153).
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Art. 18Abs. 1 lit. b i

Vm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Die Zuständigkeit Ungarns habe sich aufgrund des Vorliegens der Verfristung

Art. 18Abs. 1 lit. b i

Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ergeben. Er sei zusammen mit seinem Onkel, seiner Tante seiner Cousine und seinen beiden Cousins nach Österreich gereist. Diese Verwandten hätten hier Anträge auf internationalen Schutz eingebracht, die

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und die Verwandten des Beschwerdeführers ebenso wie der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen worden seien.Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Die Zuständigkeit Ungarns habe sich aufgrund des Vorliegens der Verfristung

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO ergeben. Er sei zusammen mit seinem Onkel, seiner Tante seiner Cousine und seinen beiden Cousins nach Österreich gereist. Diese Verwandten hätten hier Anträge auf internationalen Schutz eingebracht, die

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die Verwandten des Beschwerdeführers ebenso wie der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen worden seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 33 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, da der vorgelegten Geburtsurkunde zu entnehmen sei, dass im Jahr 1384 (= 2005) sein Alter auf sieben Jahre festgelegt worden sei, er sohin am XXXX sein

  1. Lebensjahr erreicht habe und daher volljährig sei. Daran vermöge auch die nachträglich vorgelegte Geburtsbestätigung nichts zu ändern. Daher gehe auch die Anregung der Rechtsberaterin, eine Altersfeststellung durchzuführen, ins Leere. Dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die weiteren Feststellungen würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde ausgeführt, dass die Gefahr einer den Beschwerdeführer treffenden Grundrechtsverletzung auch nicht aus den von ihm beschriebenen Bedingungen der Anhaltung und der ersten Unterbringung nach seiner illegalen Einreise in Ungarn abzuleiten sei. Zusammenfassend ergebe sich, dass in Ungarn die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Stand des Verfahrens fortgeführt werde und er eine entsprechende Unterbringung und Versorgung hätte. Somit habe er nicht glaubhaft vorbringen können, in Ungarn Misshandlung, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, da der vorgelegten Geburtsurkunde zu entnehmen sei, dass im Jahr 1384 (= 2005) sein Alter auf sieben Jahre festgelegt worden sei, er sohin am römisch 40 sein
  2. Lebensjahr erreicht habe und daher volljährig sei. Daran vermöge auch die nachträglich vorgelegte Geburtsbestätigung nichts zu ändern. Daher gehe auch die Anregung der Rechtsberaterin, eine Altersfeststellung durchzuführen, ins Leere. Dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die weiteren Feststellungen würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde ausgeführt, dass die Gefahr einer den Beschwerdeführer treffenden Grundrechtsverletzung auch nicht aus den von ihm beschriebenen Bedingungen der Anhaltung und der ersten Unterbringung nach seiner illegalen Einreise in Ungarn abzuleiten sei. Zusammenfassend ergebe sich, dass in Ungarn die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Stand des Verfahrens fortgeführt werde und er eine entsprechende Unterbringung und Versorgung hätte. Somit habe er nicht glaubhaft vorbringen können, in Ungarn Misshandlung, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel, seiner Tante, seiner Cousine und seinen beiden Cousins in das Bundesgebiet eingereist sei. Seine Verwandten seien genauso wie nunmehr auch der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen worden. Da diese Angehörigen im selben Umfang wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben dar. Es liege auch kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Ungarn sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Ungarn aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel, seiner Tante, seiner Cousine und seinen beiden Cousins in das Bundesgebiet eingereist sei. Seine Verwandten seien genauso wie nunmehr auch der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen worden. Da diese Angehörigen im selben Umfang wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben dar. Es liege auch kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Ungarn sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Ungarn aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor minderjährig sei und es die Behörde verabsäumt habe, eine Altersfeststellung durchführen zu lassen. Da hinreichende Zweifel an seiner Volljährigkeit bestünden, werde beantragt, den Beschwerdeführer einer Altersfeststellung zu unterziehen. Weiters enthält die Beschwerde allgemeine Ausführungen, insbesondere zum ungarischen Asylsystem, und führt in Bezug auf den Beschwerdeführer aus, dass das Bundesamt eine individuelle Zusicherung von den ungarischen Behörden einholen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn angemessen untergebracht und nicht in Asylhaft angehalten werde. Ferner könne es auch nicht als ausreichend erachtet werden, dass sich das Bundesamt in der Beweiswürdigung lediglich auf sein Amtswissen bzw. die Länderberichte zurückziehe und das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig außer Acht lasse. Daher gehe die Behörde in unzutreffender Weise davon aus, dass sich im Verfahren nichts dazu ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten worden seien. Die Ausführungen der Behörde zu den mit dem Beschwerdeführer nach Österreich eingereisten Familienangehörigen seien richtig. Für den Beschwerdeführer wäre eine Trennung von seiner Familie in Österreich nicht zumutbar und stelle einen Eingriff in seine nach Art. 8 EMRK bestehenden Rechte dar. Aufgrund der als systematisch zu bezeichnenden Mängeln im ungarischen Asylsystem und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer (Ketten-)abschiebung nach Serbien, drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte.Weiters enthält die Beschwerde allgemeine Ausführungen, insbesondere zum ungarischen Asylsystem, und führt in Bezug auf den Beschwerdeführer aus, dass das Bundesamt eine individuelle Zusicherung von den ungarischen Behörden einholen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn angemessen untergebracht und nicht in Asylhaft angehalten werde. Ferner könne es auch nicht als ausreichend erachtet werden, dass sich das Bundesamt in der Beweiswürdigung lediglich auf sein Amtswissen bzw. die Länderberichte zurückziehe und das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig außer Acht lasse. Daher gehe die Behörde in unzutreffender Weise davon aus, dass sich im Verfahren nichts dazu ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten worden seien. Die Ausführungen der Behörde zu den mit dem Beschwerdeführer nach Österreich eingereisten Familienangehörigen seien richtig. Für den Beschwerdeführer wäre eine Trennung von seiner Familie in Österreich nicht zumutbar und stelle einen Eingriff in seine nach Artikel 8, EMRK bestehenden Rechte dar. Aufgrund der als systematisch zu bezeichnenden Mängeln im ungarischen Asylsystem und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer (Ketten-)abschiebung nach Serbien, drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte.
  2. Mit Beschluss vom 07.10.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zu.4.

Mit Beschluss vom 07.10.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze Ungarns illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und während der Prüfung seines Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Ungarn hat seine Zuständigkeit betreffend den Beschwerdeführer auch ausdrücklich in dem seine Tante (und deren drei minderjährige Kinder) betreffenden Schreiben vom 14.04.2016

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO anerkannt.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze Ungarns illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und während der Prüfung seines Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Ungarn hat seine Zuständigkeit betreffend den Beschwerdeführer auch ausdrücklich in dem seine Tante (und deren drei minderjährige Kinder) betreffenden Schreiben vom 14.04.2016

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO anerkannt. 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Vf

GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 2.2.
  2. Zunächst ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig war. Wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich dies aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1384 (= 2005) sieben Jahre alt gewesen sei (vgl. AS 143 in der deutschen Übersetzung). Da der Beschwerdeführer selbst sein Geburtsdatum mit "XXXX" angegeben hat, ist - unter Zugrundelegung des Inhalts der Tazkira, dass er im Jahr 2005 sieben Jahre alt war - das vom Bundesamt als glaubhaft gewertete Geburtsdatum "XXXX" nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Wertung des Bundesamtes, dass die nachträglich vorgelegte Geburtsbestätigung, wonach der Beschwerdeführer am XXXX geboren sei, daran nichts zu ändern vermag, zumal auf dieser Geburtsbestätigung mit freiem Auge eindeutige Manipulationen bei der Ziffer "XXXX" bei der Jahreszahl XXXX erkennbar sind (vgl. AS 153). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass an dieser Sichtweise auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer in dem Schreiben der ungarischen Behörden betreffend die Tante des Beschwerdeführers vom 14.04.2016 als minderjährig (vgl. AS 63 "... and also to the minor nephew.") bezeichnet wird, da dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ungarn am 31.03.2016 tatsächlich noch minderjährig war.2.2.
  3. Zunächst ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig war. Wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich dies aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1384 (= 2005) sieben Jahre alt gewesen sei vergleiche AS 143 in der deutschen Übersetzung). Da der Beschwerdeführer selbst sein Geburtsdatum mit "XXXX" angegeben hat, ist - unter Zugrundelegung des Inhalts der Tazkira, dass er im Jahr 2005 sieben Jahre alt war - das vom Bundesamt als glaubhaft gewertete Geburtsdatum "XXXX" nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Wertung des Bundesamtes, dass die nachträglich vorgelegte Geburtsbestätigung, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren sei, daran nichts zu ändern vermag, zumal auf dieser Geburtsbestätigung mit freiem Auge eindeutige Manipulationen bei der Ziffer "XXXX" bei der Jahreszahl römisch 40 erkennbar sind vergleiche AS 153). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass an dieser Sichtweise auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer in dem Schreiben der ungarischen Behörden betreffend die Tante des Beschwerdeführers vom 14.04.2016 als minderjährig vergleiche AS 63 "... and also to the minor nephew.") bezeichnet wird, da dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ungarn am 31.03.2016 tatsächlich noch minderjährig war. Ungeachtet dieser Ausführungen steht es dem Bundesamt selbstverständlich frei, im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten zur Altersfeststellung einzuholen, wie in der Beschwerde beantragt. 2.2.
  4. Zu den vom Beschwerdeführern vorgebrachten Ereignissen (fremdenpolizeiliche Haft, Flüchtlinge würden geschlagen, unzureichende Versorgung mit Mahlzeiten) ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass sich daraus keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens ableiten ließen, die einer Überstellung

den Bestimmungen der Dublin III-VO generell entgegenstünden. Dies kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt jedoch keinen alleinigen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.04.2016 ausdrücklich zugestimmt hat und eine Überstellung des Beschwerdeführers von Österreich nach Ungarn in Zusammenarbeit der Behörden erfolgen würde, sodass nicht wahrscheinlich ist, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde.2.2.2. Zu den vom Beschwerdeführern vorgebrachten Ereignissen (fremdenpolizeiliche Haft, Flüchtlinge würden geschlagen, unzureichende Versorgung mit Mahlzeiten) ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass sich daraus keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens ableiten ließen, die einer Überstellung

den Bestimmungen der Dublin III-VO generell entgegenstünden. Dies kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt jedoch keinen alleinigen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.04.2016 ausdrücklich zugestimmt hat und eine Überstellung des Beschwerdeführers von Österreich nach Ungarn in Zusammenarbeit der Behörden erfolgen würde, sodass nicht wahrscheinlich ist, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Betreffend die 24stündige Anhaltung des Beschwerdeführers in fremdenpolizeilicher Haft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn im Sinne einer (behördlichen) Überstellung

der Dublin III-VO eine gleichgelagerte Situation nicht zu erwarten hätte. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 24) ist zu entnehmen, dass für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig ist. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführer diese 72 Stunden von der ungarischen Polizei nicht ausgeschöpft, sondern dieser lediglich 24 Stunden inhaftiert war und danach in ein Flüchtlingslager gebracht wurde, wo er auch mit Nahrung versorgt worden war (vgl. hierzu die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen am 23.05.2016 und am 01.08.2016). Dass der Beschwerdeführer bei einer Dublin Überstellung in fremdenpolizeiliche Haft oder in Asylhaft genommen wird, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, es ist allerdings darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Betreffend die 24stündige Anhaltung des Beschwerdeführers in fremdenpolizeilicher Haft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn im Sinne einer (behördlichen) Überstellung

der Dublin III-VO eine gleichgelagerte Situation nicht zu erwarten hätte. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vergleiche Seite 24) ist zu entnehmen, dass für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig ist. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführer diese 72 Stunden von der ungarischen Polizei nicht ausgeschöpft, sondern dieser lediglich 24 Stunden inhaftiert war und danach in ein Flüchtlingslager gebracht wurde, wo er auch mit Nahrung versorgt worden war vergleiche hierzu die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen am 23.05.2016 und am 01.08.2016). Dass der Beschwerdeführer bei einer Dublin Überstellung in fremdenpolizeiliche Haft oder in Asylhaft genommen wird, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, es ist allerdings darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). 2.2.

  1. Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren anzumerken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid betreffend einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK wie folgt ausgeführt hat:2.2.
  2. Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren anzumerken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid betreffend einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK wie folgt ausgeführt hat: "Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie."Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, reisten Sie zusammen mit Ihrem Onkel, Ihrer Tante, Ihrer Cousine und ihren beiden Cousins in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihre Verwandten wurde nunmehr, ebenso wie auch Sie, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Diese sind jedoch im selben Umfang wie Sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt." Diesen Ausführungen kann entnommen werden, dass das Bundesamt (unter Umständen) davon ausgeht, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellen könnte, wenn die mitgereisten Verwandten nicht im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind. Nunmehr sind in den Verfahren der mitgereisten Angehörigen die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund fehlender Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Onkels des Beschwerdeführers zurückverwiesen worden. Aufgrund obiger Ausführungen ist auch im Verfahren des Beschwerdeführers mit einer zurückverweisenden Entscheidung vorzugehen, da in seinem Fall nunmehr eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bzw. seine Überstellung nach Ungarn vor dem Hintergrund, dass seine mitgereisten Verwandten aufgrund der behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überstellt werden können, gegen Art. 8 EMRK verstößt, erforderlich ist.Diesen Ausführungen kann entnommen werden, dass das Bundesamt (unter Umständen) davon ausgeht, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellen könnte, wenn die mitgereisten Verwandten nicht im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind. Nunmehr sind in den Verfahren der mitgereisten Angehörigen die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund fehlender Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Onkels des Beschwerdeführers zurückverwiesen worden. Aufgrund obiger Ausführungen ist auch im Verfahren des Beschwerdeführers mit einer zurückverweisenden Entscheidung vorzugehen, da in seinem Fall nunmehr eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bzw. seine Überstellung nach Ungarn vor dem Hintergrund, dass seine mitgereisten Verwandten aufgrund der behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überstellt werden können, gegen Artikel 8, EMRK verstößt, erforderlich ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen in den Verfahren der mitgereisten Angehörigen gegebenenfalls (sollte sich in diesen Verfahren eine Zuständigkeit Österreichs bzw. die Notwendigkeit eines Selbsteintritts ergeben) unter Einbeziehung des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob in diesem Fall die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bzw. seine Überstellung nach Ungarn einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen in den Verfahren der mitgereisten Angehörigen gegebenenfalls (sollte sich in diesen Verfahren eine Zuständigkeit Österreichs bzw. die Notwendigkeit eines Selbsteintritts ergeben) unter Einbeziehung des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob in diesem Fall die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bzw. seine Überstellung nach Ungarn einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2136432.1.00

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