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{'item': 'W255 2143696-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW255 2143696-1 SpruchW255 2143696-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), vom 18.11.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), vom 18.11.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2016 mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde 18.11.2016 gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2016 mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde 18.11.2016 gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Am 23.12.2016 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, dem BFA per E-Mail die gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides gerichtete Beschwerde.Am 23.12.2016 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, dem BFA per E-Mail die gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides gerichtete Beschwerde. Das BFA legte die Beschwerde am 02.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 17.01.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sich seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt, da der angefochtene Bescheid des BFA durch Hinterlegung am 22.11.2016 zugestellt wurde, die vierwöchige Rechtmittelfrist am 23.11.2016 zu Laufen begann und am 21.12.2016 endete und die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gerichtete Beschwerde erst am 23.12.2016 per E-Mail beim BFA eingebracht wurde. Weiters forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellungnahme zu diesem Vorhalt zu erstatten.Mit Schreiben vom 17.01.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sich seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt, da der angefochtene Bescheid des BFA durch Hinterlegung am 22.11.2016 zugestellt wurde, die vierwöchige Rechtmittelfrist am 23.11.2016 zu Laufen begann und am 21.12.2016 endete und die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gerichtete Beschwerde erst am 23.12.2016 per E-Mail beim BFA eingebracht wurde. Weiters forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellungnahme zu diesem Vorhalt zu erstatten. Der Beschwerdeführer brachte über seine Rechtsberaterin am 03.02.2017 eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 17.01.2017 ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass sich auf dem Kuvert, das den Bescheid des Beschwerdeführers enthalten habe, keinerlei Stempel oder anderwertige Information darüber befunden habe, wann das Kuvert tatsächlich dem Beschwerdeführer zugestellt bzw. hinterlegt worden sei. Laut Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers [gemeint: gegenüber der Rechtsberaterin] habe die Ehegattin das Kuvert am 25.11.2016 abgeholt. Aus diesem Grund sei der Bescheid des Beschwerdeführers erst am 25.11.2016 zugestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 18.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.11.2017 erteilt. Das BFA wies in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides darauf hin, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb von vier Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2016 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid wurde am 22.11.2016 in der für den Beschwerdeführer zuständigen Abgabeeinrichtung hinterlegt und stand ab 22.11.2016 für ihn zur Abholung bereit. Die Zustellung erfolgte somit am 22.11.
  2. Die 4-wöchige Frist zur Erbringung der Beschwerde begann am 23.11.2016 zu laufen und endete am 21.12.
  3. Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA durch seine Rechtsberaterin am 23.12.2016 per E-Mail seine gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides gerichtete Beschwerde.Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA durch seine Rechtsberaterin am 23.12.2016 per E-Mail seine gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides gerichtete Beschwerde.
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Verfahrensakt; die Art und das Datum der rechtswirksamen Zustellung ergeben sich aus dem im Verfahrensakt befindlichen Zustellnachweis/Rückschein (im Original). Auf diesem wurde vom Zusteller festgehalten, dass der Bescheid ab 22.11.2016 zur Abholung bereit lag und dies durch eigenhändige Unterschrift des Zustellers samt Stempel bestätigt. Der Beschwerdeführer ist dem Verspätungsvorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Seine Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.02.2017 widersprechen den auf dem Zustellnachweis/Rückschein ersichtlichen Daten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  6. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  7. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, leg.cit.). Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).Die Tage des Postlaufs werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid am 22.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrug vier Wochen. Diese Frist begann somit am 23.11.2016 und lief mit Ablauf des 21.12.2016 ab. Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde am 23.12.2016 beim BFA per E-Mail ein. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050); der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, welche jedoch die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung nicht in Zweifel ziehen konnte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor vergleiche dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050); der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, welche jedoch die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung nicht in Zweifel ziehen konnte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W255.2143696.1.00

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