RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlI403 2111746-1 SpruchI403 2111746-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin wurde am 19.03.2015 als Tochter einer eritreischen Asylwerberin und eines sudanesischen Asylwerbers in Österreich geboren. Am 10.04.2015 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, eigene Fluchtgründe wurden im Verfahren nicht geltend gemacht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ihr wurde allerdings gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ihr wurde allerdings gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt I wurde fristgerecht am 30.07.2015 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin Rekrutierungsversuchen des Nationaldienstes widersetzt habe und aus Eritrea geflohen sei. Als Deserteurin sei sie daher im Falle der Rückkehr, wie auch vom Bundesamt festgestellt, von Inhaftierung und Folter bedroht. Als Deserteurin werde ihr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. In weiterer Folge wurde auf verschiedene Berichte zu Haftbedingungen und Wehrdienstverweigerung in Eritrea verwiesen. Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zu gewähren.Gegen Spruchpunkt römisch eins wurde fristgerecht am 30.07.2015 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin Rekrutierungsversuchen des Nationaldienstes widersetzt habe und aus Eritrea geflohen sei. Als Deserteurin sei sie daher im Falle der Rückkehr, wie auch vom Bundesamt festgestellt, von Inhaftierung und Folter bedroht. Als Deserteurin werde ihr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. In weiterer Folge wurde auf verschiedene Berichte zu Haftbedingungen und Wehrdienstverweigerung in Eritrea verwiesen. Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zu gewähren. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2015 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 01.02.2017 zugewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, GZ. I403 2111744-2/4E wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Eritreas und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
- Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der entsprechende Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Schutzstatus wurde gewährt, da aufgrund der unsicheren Lage in Eritrea die reale Gefahr besteht, dass für den Fall einer Rückkehr Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Eritreas und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
- Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der entsprechende Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Schutzstatus wurde gewährt, da aufgrund der unsicheren Lage in Eritrea die reale Gefahr besteht, dass für den Fall einer Rückkehr Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich damit um ein minderjähriges Kind eines anerkannten Flüchtlings. Die minderjährige Beschwerdeführerin selbst wird in Eritrea nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt. Die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens mit ihrer Mutter ist ihr in keinem anderen Staat möglich; sie ist nicht straffällig geworden.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Auch in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.08.2016 zu "Eritrea: Staatsangehörigkeit" wird klargestellt, dass laut eritreischer Verfassung jede Person, die ein eritreisches Elternteil hat, automatisch eritreischer Staatsbürger ist. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsbürgerin, daher gilt dies auch für die Beschwerdeführerin selbst. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich bzw. ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin minderjährig ist. Ihre Verwandtschaft zu ihrer Mutter ergibt sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde. Dass ihrer Mutter der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, GZ. I403 2111744-2/4E. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortzuführen, haben sich nicht ergeben. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet wie folgt: "§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(3)
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind." Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Beschwerdeführerin ist minderjähriges Kind einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Sie ist somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin ist minderjähriges Kind einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Sie ist somit Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG
- Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre. Einem Familienangehörigen ist der Status eines Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 3 Z.1 nicht zuzuerkennen, wenn er straffällig geworden ist. Diesbezüglich liegt kein Hinweis vor bzw. ist die Beschwerdeführerin minderjährig.Einem Familienangehörigen ist der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, nicht zuzuerkennen, wenn er straffällig geworden ist. Diesbezüglich liegt kein Hinweis vor bzw. ist die Beschwerdeführerin minderjährig. Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerdeführerin im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerdeführerin im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz am 10.04.2015, somit vor dem 15.11.2015, gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz am 10.04.2015, somit vor dem 15.11.2015, gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Eine mündliche Erörterung ließ gegenständlich eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand und bloß die Beurteilung der Rechtsfrage anstand. Es war im Verfahren unbestritten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zu beurteilen war nur die Rechtsfolge dieses Sachverhaltes für die minderjährige Beschwerdeführerin, welche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 eindeutig ist. Das Bundesamt beantragte auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern teilte vielmehr mit Beschwerdevorlage mit, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Soweit in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, erübrigt sich diese, da dem Antrag auf Gewährung von Asyl mit vorliegendem Erkenntnis stattgegeben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.Eine mündliche Erörterung ließ gegenständlich eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand und bloß die Beurteilung der Rechtsfrage anstand. Es war im Verfahren unbestritten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zu beurteilen war nur die Rechtsfolge dieses Sachverhaltes für die minderjährige Beschwerdeführerin, welche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 und des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 eindeutig ist. Das Bundesamt beantragte auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern teilte vielmehr mit Beschwerdevorlage mit, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Soweit in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, erübrigt sich diese, da dem Antrag auf Gewährung von Asyl mit vorliegendem Erkenntnis stattgegeben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2111746.1.00