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{'item': 'I404 2141994-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlI404 2141994-1 SpruchI404 2141994-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Hofmann-Wirtschaftstreuhand-Steuerberater KG, Kirchweg 11, 6600 Reutte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 04.10.2016, 2016-18-GPLA-SV-JHa-B-018, betreffend Beitragsnachverrechnung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Hofmann-Wirtschaftstreuhand-Steuerberater KG, Kirchweg 11, 6600 Reutte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 04.10.2016, 2016-18-GPLA-SV-JHa-B-018, betreffend Beitragsnachverrechnung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Nachrechnungsbetrag vonDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Nachrechnungsbetrag von € 1.559,83 auf € 1.554,83 korrigiert wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) führte bei der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge: GPLA) für den Prüfungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 durch. Das Ergebnis dieser GPLA wurde der Beschwerdeführerin bei der Schlussbesprechung am 07.04.2016 mit Hinweis auf den Vorbehalt eines etwaigen Rechtsmittels hinsichtlich des Punktes Neugründungs-Förderungsgesetz zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 18.04.2016 beantragte die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich des Nachrechnungspunktes "Begünstigung gem. NeuFÖG".
  2. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) führte bei der römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge: GPLA) für den Prüfungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 durch. Das Ergebnis dieser GPLA wurde der Beschwerdeführerin bei der Schlussbesprechung am 07.04.2016 mit Hinweis auf den Vorbehalt eines etwaigen Rechtsmittels hinsichtlich des Punktes Neugründungs-Förderungsgesetz zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 18.04.2016 beantragte die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich des Nachrechnungspunktes "Begünstigung gem. NeuFÖG".
  3. Mit Bescheid vom 04.10.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 verpflichtet ist, allgemeine Beiträge in Höhe von € 1.559,83 binnen 14 Tagen zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der relevanten Gesetzesbestimmungen aus, dass im gegenständlichen Fall relevant sei, ob sich die von der Beschwerdeführerin im November 2011 erbrachten Leistungen aus dem Unternehmensgegenstand ergeben würden, sohin ob es sich um Leistungen aus dem Bereich "Schwimmbäder und Schwimmstadien, Solarien, Saunas, Bäder" handle. Wenn die Beschwerdeführerin angebe, dass sie Wert- und Geldgutscheine im November 2011 verkauft habe, deren Umsätze in Höhe von € 660,92 in der Buchhaltung im November 2011 verbucht worden seien, dann ergebe sich daraus, dass sie die für den Betrieb typischen Leistungen (Wertgutscheine zum Benützen des Schwimmbades, der Saunas, der Solarien usw.) tatsächlich am Markt angeboten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die Gutscheinausgabe zur zukünftigen Leistungserbringung verpflichtet, sei somit erstmals nach außen am Markt in Erscheinung getreten und sei als neugegründetes Unternehmen wahrgenommen worden, auch wenn dies gegenüber einem eingeschränkten Kundenkreis geschehen sei. Dass die tatsächliche Eröffnung des Schwimmbades am 22.12.2011 stattgefunden habe, mache keinen Unterschied. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass Erlöse aus Gutscheinverkäufen in zivilrechtlicher Hinsicht eine Form von Vorfinanzierung darstellen würden, welche vor der eigentlichen Leistungsanbietung stattfinde, spiele gegenständlich keine Rolle, da das Bestehen eines Betriebs nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werde. Darüber hinaus werde in bilanzierungsrechtlicher Hinsicht die Leistungspflicht eines Unternehmens bei einem Gutscheinverkauf bereits zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe begründet und stelle somit eine wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen dar, sodass die wirtschaftliche Verursachung dem Jahr der Gutscheinausgabe zuzuordnen sei. Art und Umfang der Differenzen seien in dem beiliegenden Prüfbericht nachvollziehbar dargestellt und sei dieser ein integrierender Bestandteil des gegenständlichen Bescheides, ebenso wie die beiliegende Aufstellung über die Beitragsdifferenzen. Des Weiteren bestimme § 59 Abs. 2 AVG, dass bei Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen sei. Im Sinne von § 59 Abs. 2 AVG werde sohin eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gewährt, welche als angemessen erscheine.Art und Umfang der Differenzen seien in dem beiliegenden Prüfbericht nachvollziehbar dargestellt und sei dieser ein integrierender Bestandteil des gegenständlichen Bescheides, ebenso wie die beiliegende Aufstellung über die Beitragsdifferenzen. Des Weiteren bestimme Paragraph 59, Absatz 2, AVG, dass bei Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen sei. Im Sinne von Paragraph 59, Absatz 2, AVG werde sohin eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gewährt, welche als angemessen erscheine.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass von "typischen Leistungen" nicht gesprochen werden könne, wenn im vorliegenden Fall lediglich Einnahmen in Höhe von € 660,92 im Monat November 2011 aufgrund von Erlösen aus Leistungsgutscheinen erzielt worden seien. Diese Einnahmen würden lediglich 0,048 % eines durchschnittlichen Monatsumsatzes betragen. Im Übrigen würden die Erlöse aus den Gutscheinverkäufen aus zivilrechtlicher Sicht eine Form der Kundenvorfinanzierung darstellen. Der endgültige Vertragsabschluss erfolge erst mit der tatsächlichen Leistung. Es sei in der Bescheidbegründung nicht darauf hingewiesen worden, dass solche Leistungen aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten im Zuge der Bilanzerstellung eben erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins realisiert werden würden und nicht bereits bei Vereinnahmung von Anzahlungen. Würde der Gesetzgeber diese Schlechterstellung akzeptieren, so wäre zum Beispiel gemäß § 1 Z. 7 NeuFÖG überhaupt keine Förderung möglich, wenn Kundenanzahlungen bereits ein Jahr vor der Neugründung stattgefunden hätten. Es werde daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass von "typischen Leistungen" nicht gesprochen werden könne, wenn im vorliegenden Fall lediglich Einnahmen in Höhe von € 660,92 im Monat November 2011 aufgrund von Erlösen aus Leistungsgutscheinen erzielt worden seien. Diese Einnahmen würden lediglich 0,048 % eines durchschnittlichen Monatsumsatzes betragen. Im Übrigen würden die Erlöse aus den Gutscheinverkäufen aus zivilrechtlicher Sicht eine Form der Kundenvorfinanzierung darstellen. Der endgültige Vertragsabschluss erfolge erst mit der tatsächlichen Leistung. Es sei in der Bescheidbegründung nicht darauf hingewiesen worden, dass solche Leistungen aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten im Zuge der Bilanzerstellung eben erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins realisiert werden würden und nicht bereits bei Vereinnahmung von Anzahlungen. Würde der Gesetzgeber diese Schlechterstellung akzeptieren, so wäre zum Beispiel gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFÖG überhaupt keine Förderung möglich, wenn Kundenanzahlungen bereits ein Jahr vor der Neugründung stattgefunden hätten. Es werde daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.
  6. Mit Schreiben vom 05.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Auf Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde am 23.01.2017 eine Auflistung sämtlicher Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, welche im Zeitraum von 01.11.2012 bis 30.11.2012 gemeldet waren. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass bei den geringfügig beschäftigten Personen nur der Unfallversicherungsbeitrag nachverrechnet worden sei, bei allen übrigen sowohl der Unfallversicherungsbeitrag als auch der Wohnbauförderungsbeitrag. Weiters wurde am 24.01.2017 von der belangten Behörde eine korrigierte Aufstellung des Nachberechnungsbeitrages vorgelegt. Diese Schreiben wurden der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In der Folge langte keine Stellungnahme beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Mit Gesellschaftsvertrag vom 15.09.2011 wurde die Beschwerdeführerin gegründet und am 13.10.2011 zur FN XXXX in das Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zur Ausübung des Betriebes der Therme XXXX sowie aller damit verbundenen freizeitbezogenen, touristischen, gewerblichen und gastronomischen Tätigkeiten (Gewerbe: Schwimmbäder und Schwimmstadien; Solarien, Saunas, Bäder a. n.g.) eingetragen.1.
  10. Mit Gesellschaftsvertrag vom 15.09.2011 wurde die Beschwerdeführerin gegründet und am 13.10.2011 zur FN römisch 40 in das Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zur Ausübung des Betriebes der Therme römisch 40 sowie aller damit verbundenen freizeitbezogenen, touristischen, gewerblichen und gastronomischen Tätigkeiten (Gewerbe: Schwimmbäder und Schwimmstadien; Solarien, Saunas, Bäder a. n.g.) eingetragen. 1.
  11. Mitte November 2011 fand ein Verkauf von Geld- und Geschenkwertkarten statt, deren Umsätze in Höhe von € 660,92 in der Buchhaltung im November 2011 verbucht sind. Hierbei handelt es sich um Wertgutscheine zum Benützen des Schwimmbades, der Saunas, der Solarien usw. 1.
  12. Am 22.12.2011 fand die tatsächliche Eröffnung des Schwimmbades statt. 1.
  13. Für den Monat November 2012 ergeben sich Unfallversicherungs- und Wohnbauförderungsbeiträge für die bei der Beschwerdeführerin in diesem Monat beschäftigten Dienstnehmer in der Höhe von insgesamt € 1.751,
  14. Unter Berücksichtigung eines Guthabens von € 196,27 ist ein Nachrechnungsbetrag von € 1.554,83 ausständig.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen hinsichtlich der Gründung der Beschwerdeführerin sowie zu der Eröffnung des Schwimmbades und der im Monat November 2011 verkauften Geld- und Geschenkwertkarten ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig. 2.
  17. Die Feststellungen zur Höhe der Unfallversicherungsbeiträge bzw. Wohnbauförderungsbeiträge für die bei der Beschwerdeführerin im Monat November 2012 beschäftigten Dienstnehmer sowie hinsichtlich des Nachverrechnungsbeitrages für den Monat November 2012 basieren auf den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen von 23.01.2017 sowie vom 24.01.
  18. Die Aufstellung wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und hat die Beschwerdeführerin in der Folge keine Einwände gegen die neue Aufstellung der (reduzierten) Beiträge erhoben.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit und anwendbares Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 414, Absatz 2, ASVG lautet wie folgt:

(2)In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
(2)In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, war über die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch Einzelrichterin zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 und Abs. 4 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2 und Absatz 4, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) – Anweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) lauten wie folgt: Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens) Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt § 44.
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Allgemeine Beiträge für Vollversicherte § 51.
(1)Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:Paragraph 51,
(1)Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
  1. in der Unfallversicherung 1,4 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage; § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
  2. Dezember 1951 über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom
  3. Dezember 1951 über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages lautet wie folgt: Beitragshöhe. § 3.
(1)Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter)Paragraph 3,
(1)Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) a) der in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, 5 v. T. der allgemeinen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (in der Krankenversicherung der Bundesangestellten der Bemessungsgrundlage) beziehungsweise, wenn der Dienstnehmer (Heimarbeiter) zwar nicht in der Krankenversicherung, jedoch in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist, der allgemeinen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung; Die maßgeblichen Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFÖG) lauten wie folgt: Förderung der Neugründung §
  1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:Paragraph eins, Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 nicht erhoben:
  2. die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
  3. die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (Paragraphen 41, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 52 und Paragraph 53 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach Paragraph 122, Absatz 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nach Maßgabe folgender Bestimmungen: -Strichaufzählung Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen werden. -Strichaufzählung Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung. -Strichaufzählung Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden. Begriff der Neugründung §
  4. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:Paragraph 2, Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
  5. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
  6. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
  7. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
  8. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
  9. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
  10. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert. Zeitpunkt der Neugründung §
  11. Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.Paragraph 3, Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt. 3.2.
  12. Im vorliegenden Verfahren war zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Förderungen der Neugründung im Sinne des NeuFÖG beginnt, da Neugründer für die im Gründungsjahr beschäftigten Dienstnehmer die Dienstgeberanteile zum Wohnbauförderungsgesetz und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, nicht entrichten müssen. 3.2.
  13. Die Neugründung eines Betriebes liegt nach § 2 Z 1 NeuFöG vor, wenn durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. Die Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (im Folgenden: VO zum NeuFöG) definiert einen Betrieb im Sinne des § 2 Z 1 NeuFöG als Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muss der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen.3.2.
  14. Die Neugründung eines Betriebes liegt nach Paragraph 2, Ziffer eins, NeuFöG vor, wenn durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. Die Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (im Folgenden: VO zum NeuFöG) definiert einen Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, NeuFöG als Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muss der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen. Dass im gegenständlichen Fall von einer Neugründung der Beschwerdeführerin gesprochen werden kann, ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, ist nicht strittig und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Strittig ist im gegenständlichen Fall vielmehr nur der Zeitpunkt der Neugründung. 3.2.
  15. Wird ein neu gegründeter Betrieb von einer GmbH betrieben, so ist die Eintragung in das Firmenbuch zwar der Beginn der Rechtspersönlichkeit der GmbH, jedoch keineswegs zwingend schon die "Neugründung" im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes (VwGH vom 24.04.2002, Zl. 99/16/0398). § 3 NeuFöG stellt diesbezüglich auf den Zeitpunkt ab, in dem der Betriebsinhaber "erstmals werbend nach Außen in Erscheinung" tritt. Auch wenn3.2.
  16. Wird ein neu gegründeter Betrieb von einer GmbH betrieben, so ist die Eintragung in das Firmenbuch zwar der Beginn der Rechtspersönlichkeit der GmbH, jedoch keineswegs zwingend schon die "Neugründung" im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes (VwGH vom 24.04.2002, Zl. 99/16/0398). Paragraph 3, NeuFöG stellt diesbezüglich auf den Zeitpunkt ab, in dem der Betriebsinhaber "erstmals werbend nach Außen in Erscheinung" tritt. Auch wenn § 4 Abs. 1 Z 2 NeuFöG ausdrücklich vorsieht, dass im Antrag der Kalendermonat der Neugründung angegeben werden muss, so genügt diese Angabe allein nicht. Vielmehr kommt es mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf an, wann die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten wurden.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, NeuFöG ausdrücklich vorsieht, dass im Antrag der Kalendermonat der Neugründung angegeben werden muss, so genügt diese Angabe allein nicht. Vielmehr kommt es mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf an, wann die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten wurden. Der Gesetzgeber hat also allein auf ganz bestimmte, nach außen in Erscheinung tretende Vorgänge (Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen am Markt) abgestellt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2002, Zl. 99/16/0398).Der Gesetzgeber hat also allein auf ganz bestimmte, nach außen in Erscheinung tretende Vorgänge (Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen am Markt) abgestellt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2002, Zl. 99/16/0398). In der NeuFöG-RL findet sich eine dahingehende Präzisierung, was unter einem nach außen in Erscheinung tretenden Vorgang zu verstehen ist. Danach darf der gesetzliche Ausdruck "werbend" nicht mit "Werbung" gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr darauf abzustellen, ab wann der Betriebsinhaber zum ersten Mal von seiner Umwelt bzw. von einer - wenn auch an Teilnehmeranzahl begrenzten - Öffentlichkeit als Neugründer wahrgenommen werden kann. Die Neugründung im Sinne der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes gilt daher als verwirklicht, wenn und sobald der Betriebsinhaber das erste Gespräch mit seinen Kunden oder Lieferanten über ein konkretes Geschäft oder eine Leistungsabwicklung führt (vgl. NeuFöG-RL, Rz. 90).In der NeuFöG-RL findet sich eine dahingehende Präzisierung, was unter einem nach außen in Erscheinung tretenden Vorgang zu verstehen ist. Danach darf der gesetzliche Ausdruck "werbend" nicht mit "Werbung" gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr darauf abzustellen, ab wann der Betriebsinhaber zum ersten Mal von seiner Umwelt bzw. von einer - wenn auch an Teilnehmeranzahl begrenzten - Öffentlichkeit als Neugründer wahrgenommen werden kann. Die Neugründung im Sinne der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes gilt daher als verwirklicht, wenn und sobald der Betriebsinhaber das erste Gespräch mit seinen Kunden oder Lieferanten über ein konkretes Geschäft oder eine Leistungsabwicklung führt vergleiche NeuFöG-RL, Rz. 90). Im Hinblick auf den gegenständlichen Beschwerdefall muss es sich um Leistungen handeln, die sich aus dem Unternehmensgegenstand ergeben, sohin um Leistungen aus dem Bereich "Schwimmbäder und Schwimmstadien, Solarien, Saunas, Bäder". Den Sachverhaltsfeststellungen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Wert- und Geldgutscheine zum Benützen des Schwimmbades, der Saunas, der Solarien usw. im November 2011 verkauft hat, deren Umsätze in Höhe von € 660,92 in der Buchhaltung im November 2011 verbucht wurden. Die Beschwerdeführerin hat somit im November 2011 für den Betrieb typische Leistungen tatsächlich am Markt angeboten. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich durch die Gutscheinausgabe zur zukünftigen Leistungserbringung, trat somit erstmals nach außen am Markt in Erscheinung und wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls im November 2011 als neugegründetes Unternehmen am Markt wahrgenommen. Dass dies gegenüber einem eingeschränkten Kundenkreis geschah, schadet – der NeuFöG-RL folgend – nicht. Auch dass die tatsächliche Eröffnung des Schwimmbades erst am 22.12.2011 stattfand, führt zu keinem anderen Ergebnis. 3.2.
  17. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass von einer "typischen Leistung" nicht gesprochen werden könne, da im November 2011 lediglich Einnahmen in Höhe von € 660,92 erzielt worden seien, was 0,048 % eines durchschnittlichen Monatsumsatzes ausmache, ist entgegenzuhalten, dass es auf die Höhe der erzielten Einnahmen nicht ankommt, sondern – wie zuvor bereits ausgeführt - vielmehr auf das "in Erscheinung treten" nach außen. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass aus zivilrechtlicher Sicht die Erlöse aus Gutscheinverkäufen eine Form von Kundenvorfinanzierung darstellen würden und solche Leistungen aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten im Zuge der Bilanzerstellung erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines realisiert werden würden, vermag an dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bereits im November 2011 "werbend nach außen in Erscheinung trat" nichts zu ändern und kommt es – der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der NeuFöG-RL folgend – nur darauf an. Im Übrigen kann vom erkennenden Gericht, die Ansicht, dass es sich bei den verkauften Wertgutscheinen für diverse Eintritte in den Wellness- und Saunabereich um Vorfinanzierungen handle, nicht geteilt werden. 3.2.
  18. In Bezug auf die Feststellung der belangten Behörde, dass die Neugründung der Beschwerdeführerin bereits im November 2011 (und nicht erst im Dezember 2011) verwirklicht wurde, kann somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - vom erkennenden Gericht eine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt werden und hat daher die belangte Behörde zu Recht die Begünstigung gemäß § 1 Z. 7 NeuFÖG für den Zeitraum November 2011 bis Oktober 2012 (und nicht für den Zeitraum Dezember 2011 bis November 2012) berücksichtigt, wie sie folglich auch zu Recht Unfallversicherungsbeiträge sowie allfällige Wohnbauförderungsbeiträge für die im Monat November 2012 bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer nachverrechnet hat.3.2.
  19. In Bezug auf die Feststellung der belangten Behörde, dass die Neugründung der Beschwerdeführerin bereits im November 2011 (und nicht erst im Dezember 2011) verwirklicht wurde, kann somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - vom erkennenden Gericht eine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt werden und hat daher die belangte Behörde zu Recht die Begünstigung gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFÖG für den Zeitraum November 2011 bis Oktober 2012 (und nicht für den Zeitraum Dezember 2011 bis November 2012) berücksichtigt, wie sie folglich auch zu Recht Unfallversicherungsbeiträge sowie allfällige Wohnbauförderungsbeiträge für die im Monat November 2012 bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer nachverrechnet hat. 3.2.
  20. In Bezug auf die Höhe des von der belangten Behörde nachverrechneten Beitrages ergibt sich eine Rechtswidrigkeit insofern, als die belangte Behörde lediglich den sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebenden Beitrag in Höhe von € 1.554,83 anstelle des von ihr vorgeschriebenen Beitrages in Höhe von € 1.559,83 vorzuschreiben gehabt hätte. Der bekämpfte Bescheid war somit insofern abzuändern, als der Beitrag in Höhe von € 1.559,83 auf einen Beitrag in Höhe von €1.554,83 abzuändern war. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen. 3.2.
  21. Entfall der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin bei Einbringung der Beschwerde ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.Aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin bei Einbringung der Beschwerde ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
  22. Zu Spruchpunkt B)- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war die zu § 3 NeuFÖG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 NeuFÖG ab. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall war die zu Paragraph 3, NeuFÖG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 3, NeuFÖG ab. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I404.2141994.1.00

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