RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlI407 2108927-1 SpruchI407 2108927-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog aufgrund eines Antrags vom 29.10.2014 Arbeitslosengeld.
- Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog aufgrund eines Antrags vom 29.10.2014 Arbeitslosengeld.
- Mit Schreiben vom 04.02.2015 wies das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Reutte (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Lagerarbeiter zu.
- Am 16.02.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er sich als Lagerarbeiter nicht vorgestellt habe, weil er dort zu wenig verdienen würde und Berufsschutz und Entgeltschutz habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er keinen Berufsschutz habe und der Entgeltschutz nach 100 Tagen auslaufe. Der Beschwerdeführer wolle nicht mehr als Fliesenleger arbeiten, sondern nur noch im Metallbereich. Er verfüge aber über keine Ausbildung. Ob er sich auf die Stelle als Lagerarbeiter bewerben werde, wisse er noch nicht. Ihm wurde Zeit bis zum nächsten Termin gegeben, um sich zu bewerben.
- Am 18.02.2015 langte eine vom Beschwerdeführer verfasste Dienstaufsichtsbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Begründet wurde diese damit, dass ihm beim Termin bei der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass sein Leistungsbezug ab 13.02.2015 vorläufig eingestellt werde. Auf seine Bitte hin, ihm darüber einen Bescheid auszustellen, wurde ihm mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Laut der belangten Behörde sei sein Leistungsbezug eingestellt worden, weil er sich weigere sich auf eine Stelle als Lagermitarbeiter zu bewerben. Dagegen wende er ein, dass eine Beschäftigung als Lagerarbeiter unzumutbar sei, da in den ersten 120 Tagen die Beschäftigung in einem anderen Beruf nur zumutbar sei, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 % der letzten Bemessungsgrundlage betrage, was hier nicht der Fall sei. Die hinzugezogene Abteilungsleiterin habe ihm erklärt, dass diese 120 Tage ohnehin bald vorbei seien und er in seinem bisherigen Beruf als Maschinenbediener seit mindestens 7,5 Jahren beschäftigt sein müsse um in den Genuss des Entgeltschutzes zu kommen. Diese Anforderung sei jedoch nicht existent.
- Mit Schreiben vom 06.02.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm möge über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges ein Bescheid ausgestellt werden.
- Mit Bescheid vom 11.03.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 13.02.2015 – 26.03.2015 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde (Spruchpunkt A). Weiters schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt B). In einer kurzen Begründung hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass der Beschwerdeführer eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung vereitelt habe.
- Mit Bescheid vom 11.03.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 13.02.2015 – 26.03.2015 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde (Spruchpunkt A). Weiters schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt B). In einer kurzen Begründung hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass der Beschwerdeführer eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung vereitelt habe.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Verweigerung der Auszahlung von Arbeitslosengeld für den strittigen Zeitraum zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei gelernter Platten- und Fliesenleger und habe sich Qualifikationen im Bereich des Metallbaus angeeignet. Die vermittelte Stelle habe in keinster Weise der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprochen. Er habe keine Vorbildung als Lagerarbeiter und hätte als ungelernter Hilfsarbeiter an diesem Arbeitsplatz tätig werden müssen. Dies sei ihm nicht zumutbar, da er ein Anrecht darauf habe, im erlernten Beruf angestellt oder zumindest in diesem Bereich tätig zu werden, der seinem zukünftigen beruflichen Tätigkeitsfeld entspreche, das er weiter verfolge und auf dem er sich bereits erhebliche Kenntnisse erworben habe, nämlich im Bereich des Metallbaus. Die offerierte Stelle habe einen Rückschritt und eine Sackgasse bedeutet, da er als Lagerarbeiter hätte arbeiten sollen, welches weder seinen erlernten Kenntnissen noch seinen zusätzlich erworbenen Qualifikationen entsprochen hätte. Es werde daher das Arbeitslosengeld für den gesperrten Zeitraum begehrt.
- Mit Schreiben vom 06.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Stellungnahme vom 19.05.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt aus: Der Beschwerdeführer sei im Bereich der Metalltechnik und des Metallbaues tätig gewesen und werde das auch in Zukunft sein. Die gegenständliche Arbeitsstelle sei für dieses Vorhaben kontraproduktiv und unzumutbar gewesen. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer bemühen müssen, eine adäquate Anstellung im Bereich des Metallbaues zu erlangen. Der Beschwerdeführer sei inzwischen erfolgreich gewesen und habe einen Arbeitsvertrag für genau diese Tätigkeit abschließen können. Damit sei die Weigerung, eine Anstellung in einem völlig anderen Tätigkeitsbereich anzunehmen, gerechtfertigt gewesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2015 wurde diese Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 3 AlVG eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Ausmaß von 3 Tagen gewährt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2015 wurde diese Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Ausmaß von 3 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Besondere Kenntnisse bzw. besonders erworbene Kenntnisse seien seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet worden. Sohin sei es für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Berufsschutz, welcher die ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft für den Beschwerdeführer gegolten hätte, für die letzte Beschäftigung als Hilfsarbeiter relevant gewesen wäre. Aufgrund obiger Feststellungen seien der belangten Behörde keine Zweifel darüber vorgelegen, dass eine vermittelte Stelle als Lagerarbeiter dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre. Wäre ein Berufsschutz anzunehmen gewesen, sei zudem seitens des Beschwerdeführers in keinster Weise darauf eingegangen worden, in welcher Art und Weise eine künftige Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Metallbereich durch eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beeinträchtigt bzw. ein berufliches Fortkommen als Hilfsarbeiter im Metallbereich behindert gewesen wäre. Solche Umstände hätten auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden können. Sohin sei eine Beschäftigung als Lagerarbeiter aufgrund der vorherigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Metallbereich iSd § 9 AlVG jedenfalls zumutbar gewesen. Betreffend den Entgeltschutz wird angemerkt, dass dieser lediglich bei Vermittlung in einen anderen Bereich als den zuletzt ausgeübten zu beachten sei. Da der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, sei demnach eine Vermittlung in eine Hilfsarbeiterbeschäftigung in Bezug auf die Entlohnung zumutbar, würde die vermittelte Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt werden. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei dies bei der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung der Fall und sei diese bereits aus diesem Grund zumutbar iSd § 9 AlVG. Betreffend den Entgeltschutz habe sich aus dem Stelleninserat ergeben, dass das Beschäftigungsausmaß als Lagerarbeiter 40 Stunden pro Woche betragen habe. Im Stelleninserat sei ausgeführt gewesen, dass die kollektivvertragliche Entlohnung mindestens € 12,40 brutto pro Stunde betragen hätte. Bei einer 40-Stunden Woche würde der Beschwerdeführer wöchentlich € 496,00 brutto verdienen. Monatlich ergebe sich daraus ein Verdienst in Höhe von € 2.147,68 brutto exklusive Sonderzahlungen. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen würde das monatliche Entgelt, mit welchem der Beschwerdeführer im Fall einer Beschäftigung zu rechnen hätte, mindestens € 2.505,63 brutto (inklusive Sonderzahlungen) betragen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Vermittlung in Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 35,14 aufgrund der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.819,17 gestanden. Bei der Prüfung im Sinne des § 9 Abs 3 AlVG, sei daher in den ersten 120 Bezugstagen bei Vermittlung in einen anderen als den letzten Tätigkeitsbereich die Stelle zumutbar, wenn diese mindestens mit 80 % der Bemessungsgrundlage entlohn sei. Im beschwerdegegenständlichen Fall müsse die Stelle demnach in Höhe von € 2.255,34 brutto inklusive Sonderzahlungen entlohnt sein, um zumutbar zu sein. Ab demDiese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Besondere Kenntnisse bzw. besonders erworbene Kenntnisse seien seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet worden. Sohin sei es für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Berufsschutz, welcher die ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft für den Beschwerdeführer gegolten hätte, für die letzte Beschäftigung als Hilfsarbeiter relevant gewesen wäre. Aufgrund obiger Feststellungen seien der belangten Behörde keine Zweifel darüber vorgelegen, dass eine vermittelte Stelle als Lagerarbeiter dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre. Wäre ein Berufsschutz anzunehmen gewesen, sei zudem seitens des Beschwerdeführers in keinster Weise darauf eingegangen worden, in welcher Art und Weise eine künftige Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Metallbereich durch eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beeinträchtigt bzw. ein berufliches Fortkommen als Hilfsarbeiter im Metallbereich behindert gewesen wäre. Solche Umstände hätten auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden können. Sohin sei eine Beschäftigung als Lagerarbeiter aufgrund der vorherigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Metallbereich iSd Paragraph 9, AlVG jedenfalls zumutbar gewesen. Betreffend den Entgeltschutz wird angemerkt, dass dieser lediglich bei Vermittlung in einen anderen Bereich als den zuletzt ausgeübten zu beachten sei. Da der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, sei demnach eine Vermittlung in eine Hilfsarbeiterbeschäftigung in Bezug auf die Entlohnung zumutbar, würde die vermittelte Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt werden. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei dies bei der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung der Fall und sei diese bereits aus diesem Grund zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG. Betreffend den Entgeltschutz habe sich aus dem Stelleninserat ergeben, dass das Beschäftigungsausmaß als Lagerarbeiter 40 Stunden pro Woche betragen habe. Im Stelleninserat sei ausgeführt gewesen, dass die kollektivvertragliche Entlohnung mindestens € 12,40 brutto pro Stunde betragen hätte. Bei einer 40-Stunden Woche würde der Beschwerdeführer wöchentlich € 496,00 brutto verdienen. Monatlich ergebe sich daraus ein Verdienst in Höhe von € 2.147,68 brutto exklusive Sonderzahlungen. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen würde das monatliche Entgelt, mit welchem der Beschwerdeführer im Fall einer Beschäftigung zu rechnen hätte, mindestens € 2.505,63 brutto (inklusive Sonderzahlungen) betragen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Vermittlung in Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 35,14 aufgrund der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.819,17 gestanden. Bei der Prüfung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG, sei daher in den ersten 120 Bezugstagen bei Vermittlung in einen anderen als den letzten Tätigkeitsbereich die Stelle zumutbar, wenn diese mindestens mit 80 % der Bemessungsgrundlage entlohn sei. Im beschwerdegegenständlichen Fall müsse die Stelle demnach in Höhe von € 2.255,34 brutto inklusive Sonderzahlungen entlohnt sein, um zumutbar zu sein. Ab dem
- Bezugstag bis zum Ende des Arbeitslosengeldbezuges sei sogar eine Entlohnung mit 75 % der Bemessungsgrundlage zumutbar. Daher sei die Entlohnung laut Inserat mit € 2.505.,63 gewesen und daher bereits über 80 %. Somit habe sich die zugewiesene Beschäftigung auch in Bezug auf die Entlohnung als zumutbar iSd 9 AlVG erwiesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme vereitelt. Aufgrund der Arbeitsaufnahme am 07.04.2015 durch den Beschwerdeführer sei eine Nachsicht der Rechtsfolgen von 3 Tagen gewährt worden.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 11.06.2015 rechtzeitig und zulässig einen Vorlageantrag ein und begründete diesen damit, dass seine bisherige Tätigkeit als CNC-Rundschleifer nicht entsprechend der Tätigkeit eines Lagerarbeiters sei. Durch eine Beschäftigung als Lagerarbeiter würde er die sich angeeigneten Fähigkeiten als Rundschleifer nach und nach verlieren und wäre ihm dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf erschwert. Eine Beschäftigung als Lagerarbeiter hätte ihm die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Bereich der CNC-Maschinenbedienung mit Sicherheit zunichte gemacht. Außerdem sei die Arbeitsaufnahme nach 7 Wochen nicht als spät zu bezeichnen. Die gewährte Nachsicht müsste daher deutlich höher ausfallen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger. Er war vom 07.03.2011 bis zum 16.04.2013 im Leiharbeitsverhältnis als Maschinenbediener und vom 16.09.2013 bis zum 24.10.2014 als Leiharbeiter mit der Tätigkeit "Bedienen und Überwachen von CNC gesteuerten Anlagen sowie der Durchführung einfacher Wartungen sowie einfache Umrüstarbeiten und selbständige Programmkorrekturen von Maschinensteuerungen" tätig. 1.
- Der Beschwerdeführer hat vom 29.10.2014 bis zum 01.11.2014 und vom 01.12.2014 bis zum 12.02.2015 Arbeitslosengeld bezogen. Dieser Bezug wurde durch einen Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers vom 02.11.2014 bis zum 30.11.2014 unterbrochen. Dem Beschwerdeführer wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 13.02.2015 bis zum 26.03.2015 aberkannt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich auf eine vom Arbeitsmarktservice Reutte am 04.02.2015 vermittelte Stelle als Lagerarbeiter mit einer Entlohnung von EUR 12,40 brutto pro Stunde nicht beworben. Begründend für die unterlassene Bewerbung führte er in der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung aus, dass seine bisherige Tätigkeit, nämlich die eines CNC-Rundschleifers, nicht der Tätigkeit als Lagerarbeiter entspreche, die ihm das AMS Reutte vermittelt hätte. Durch seine bisherigen Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der Maschinenbedienung in der Metallproduktion habe er sich ein Wissen aneignen können, welches jenem eines Facharbeiters in diesem Bereich nahe komme. Das von ihm ausgeübte Rundschleifen von Kurbelwellen mittels CNC-gesteuerter Maschinen würde fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Bereich erfordern. Durch eine zwischenzeitliche Beschäftigung als Lagererbeiter würde eine von ihm weiter angestrebte Weiterbeschäftigung im Bereich der CNC-Maschinenbedienung mit Sicherheit zunichte gemacht werden, weil es eine allgemeine Erfahrungstatsache sei, dass Lagerhilfsarbeitern nicht ohne weiteres in Folge eine Anstellung in einem so spezialisierten Bereich, wie der Bedienung CNC-gesteuerter Maschinen angeboten werde. Er stehe auf dem Standpunkt, dass ihm daher Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG zustehe.Begründend für die unterlassene Bewerbung führte er in der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung aus, dass seine bisherige Tätigkeit, nämlich die eines CNC-Rundschleifers, nicht der Tätigkeit als Lagerarbeiter entspreche, die ihm das AMS Reutte vermittelt hätte. Durch seine bisherigen Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der Maschinenbedienung in der Metallproduktion habe er sich ein Wissen aneignen können, welches jenem eines Facharbeiters in diesem Bereich nahe komme. Das von ihm ausgeübte Rundschleifen von Kurbelwellen mittels CNC-gesteuerter Maschinen würde fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Bereich erfordern. Durch eine zwischenzeitliche Beschäftigung als Lagererbeiter würde eine von ihm weiter angestrebte Weiterbeschäftigung im Bereich der CNC-Maschinenbedienung mit Sicherheit zunichte gemacht werden, weil es eine allgemeine Erfahrungstatsache sei, dass Lagerhilfsarbeitern nicht ohne weiteres in Folge eine Anstellung in einem so spezialisierten Bereich, wie der Bedienung CNC-gesteuerter Maschinen angeboten werde. Er stehe auf dem Standpunkt, dass ihm daher Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG zustehe. Am 07.04.2015 hat der Beschwerdeführer in Deutschland eine Beschäftigung im Leiharbeitsverhältnis als angelernte Industriekraft – nach seinem unbedenklichen Vorbringen im Bereich der Metalltechnik und des Metallbaus – mit einem Bruttoentgelt von EUR 14,-/Stunde aufgenommen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Tätigkeiten und der Qualifikation des Beschwerdeführers folgen seinen vorgelegten Arbeits- und sonstigen Zeugnissen sowie der Einsichtnahme im Rahmen des Auskunftsverfahrens des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger. 2.
- Der Verfahrensgang und die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS Regionalstelle Reutte und des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
- Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zudem hat der Beschwerdeführer die Abhaltung einer Verhandlung nicht begehrt und die belangte Behörde hat ausdrücklich darauf verzichtet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Zu den einschlägigen Rechtsnormen § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 AlVG lauten:Paragraph 9, Absatz eins bis Absatz 3, AlVG lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. . § 10 Abs. 1 bis Abs. 3 AlVG lauten: § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.2.
- Zum Beschwerdegegenstand 3.2.2.
- Zu klären ist vorab, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde bereits eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.3.2.2.
- Zu klären ist vorab, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde bereits eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR
- GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte die Beschwerdevorentscheidung".Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des Paragraph 14, VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte die Beschwerdevorentscheidung". Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde (siehe dazu auch Erk. des VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde (siehe dazu auch Erk. des VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Verfahrensgegenstand ist daher der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes von 38 Tagen, da in der Beschwerdevorentscheidung eine Nachsicht von 3 Tagen gewährt wurde. 3.2.
- Zur Rechtmäßigkeit des Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt und dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt und dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2.3.
- Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass die Weigerung des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde am 16.02.2015 die zugewiesene Stelle anzutreten, als kausale und vorsätzliche Vereitlungshandlung zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat die ihm vermittelte Stelle auch tatsächlich nicht angetreten, wie er selbst gegenüber der belangten Behörde eingeräumt hat. Der Beschwerdeführer hat sich zwischenzeitlich auch mehrfach einschlägig beworben. 3.2.3.
- Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Berufsschutz). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Dieser Berufsschutz kommt allerdings nur in den ersten 100 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft zum Tragen, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert.3.2.3.
- Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Berufsschutz). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Dieser Berufsschutz kommt allerdings nur in den ersten 100 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft zum Tragen, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung spielt somit die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen eine entscheidende Rolle. Der Berufsschutz stellt aber nicht ausschließlich auf den formellen Abschluss einer Berufsausbildung ab. Auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse stellen eine berufliche Qualifikation dar, die den Berufsschutz begründen (VwGH 97/08/0585 vom 20.10.1998). Die künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf könnte jedenfalls dadurch wesentlich erschwert werden, wenn die zugewiesene Beschäftigung einen Aufgabenkreis umfasst, der im Verhältnis zur bisherigen Tätigkeit des Arbeitslosen so steht wie der eines Hilfsarbeiters zu dem eines Facharbeiters (VwGH
- 2002, GZ 2002/08/0021). Laut Aktenlage ging die belangte Behörde im Zuge des Vermittlungsverfahrens von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als CNC-Schleifer aus. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter oder einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Beschäftigung unterstütze. Der Beschwerdeführer und das AMS vereinbarten folgendes Inserat: "Produktionsmitarbeiter in der metallverarbeitenden Industrie sucht eine Vollzeitbeschäftigung ab sofort im Bezirk Reutte. [ ]" Vermittelt wurde der Beschwerdeführer auf die Stelle eines Lagerarbeiters mit dem Tätigkeitsfeld eines Hilfsarbeiters. Wie der stRspr des VwGH zu entnehmen ist, darf während des Zeitraums des Berufsschutzes eine Zuweisung auf einen anderen Arbeitsplatz die angestrebte und mit Qualifikationen belegte Tätigkeit nicht erschweren. Demzufolge stellt es "[ ] eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, daß Hilfsarbeiter nicht ohne weiteres in der Folge eine Anstellung als Facharbeiter angeboten erhalten." (VwGH 98/08/0284 vom 23.04.2003). "Die dem Arbeitslosen zugewiesenen Beschäftigungen als Metallarbeiter, Hilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter würden eine künftige Verwendung in seinem Beruf als Elektroinstallateur wesentlich erschweren, sodass die Zuweisungen untauglich gewesen wären." (VwGH 97/08/0585 vom 20.10.1998). Die Vermittlung auf die Stelle erfolgte unstrittig während der Zeit des Berufsschutzes und die Zuweisung erfolgte auf eine nicht zuweisungstaugliche Stelle, so dass der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I407.2108927.1.00