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{'item': 'I411 2110370-1'}

Obsah (16)§ 68§ 57Art 133§ 53§ 6§ 46§ 20§ 99§ 37§ 366Art. 130§ 28§ 55§ 52Art 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlI411 2110370-1 SpruchI411 2110370-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.07.2014 wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen." II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III. wie folgt lautet:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

§ 57

Asylgesetz 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird Ihnen nicht erteilt." III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 17.10.2011 unter Angabe von wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.06.2013, Zahl 11 12.352-BAT, als unbegründet ab und wies den Beschwerdeführer nach Marokko aus. Der Bescheid erwuchs mit 03.07.2013 in I. Instanz in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 17.10.2011 unter Angabe von wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.06.2013, Zahl 11 12.352-BAT, als unbegründet ab und wies den Beschwerdeführer nach Marokko aus. Der Bescheid erwuchs mit 03.07.2013 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.
  3. Am 27.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er hinsichtlich der Frage nach seinen Fluchtgründen angab, dass sich seine Fluchtmotive nicht geändert hätten. Er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und keine Zukunftsperspektiven in seinem Herkunftsstaat.
  4. Mit Bescheid vom 22.06.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).
  5. Mit Bescheid vom 22.06.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
  6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.07.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend eine unrichtige rechtliche Beurteilung an.
  7. Am 26.01.2017 erfolgte am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Er ist ledig, bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Asthmatiker (asthma bronchiale) leidet an beidseitigen Nasenpolypen (polyposi nasi). Darüber hinaus leidet er an keinen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen.Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Er ist ledig, bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Asthmatiker (asthma bronchiale) leidet an beidseitigen Nasenpolypen (polyposi nasi). Darüber hinaus leidet er an keinen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Geschwister leben bei seiner Großmutter in Marokko. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die Grundschule und verdiente sich anschließend seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft. Die behauptete Vaterschaft zu einem minderjährigen Mädchen, welches aus einer Beziehung zu einer Schweizer Staatsangehörigen entstammt, ist bislang nicht geklärt. Zum minderjährigen Mädchen besteht kein Kontakt. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und kann auch keine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Mit Urteil vom 10.12.2014 befand das Landesgericht Feldkirch den Beschwerdeführer des Verbrechens des teils versuchten und des teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, §15 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten.Mit Urteil vom 10.12.2014 befand das Landesgericht Feldkirch den Beschwerdeführer des Verbrechens des teils versuchten und des teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, §15 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Mit Urteil vom 24.11.2015 befand das Landesgerichtes Feldkirch den Beschwerdeführer des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB sowie des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Sachbeschädigung nach §§ 125, 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25.02.2016, nicht Folge gegeben.Mit Urteil vom 24.11.2015 befand das Landesgerichtes Feldkirch den Beschwerdeführer des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB sowie des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 15, StGB für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25.02.2016, nicht Folge gegeben. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 28.05.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen § 54b Abs. 2 VStG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 19 Stunden verurteilt.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 28.05.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 19 Stunden verurteilt. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz verhängte mit Bescheid vom 28.08.2015

§ 53Abs. 2 VSt

G über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 243 Stunden.Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz verhängte mit Bescheid vom 28.08.2015

Paragraph 53, Absatz 2, VStG über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 243 Stunden. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz verhängte mit Bescheid vom 16.09.2015

§ 53Abs. 2 VSt

G über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 75 Stunden.Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz verhängte mit Bescheid vom 16.09.2015

Paragraph 53, Absatz 2, VStG über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 75 Stunden. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und begründete er diesen mit dem ausschließlichen Vorliegen von wirtschaftlichen Fluchtgründen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2013 rechtskräftig negativ entschieden. Am 27.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab hinsichtlich seiner Fluchtmotive an, dass sich diese seit seinem ersten Antrag nicht verändert hätten. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dartun konnte. Sein Vorbringen, wonach er Marokko aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage und seinen dort fehlenden Zukunftsperspektiven verlassen habe, war bereits zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages im Jahr 2011 gegeben. 1.2. Zur Situation in Marokko: Aus den aktuellen Länderberichten zu Marokko ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen zu entnehmen: Grundversorgung/Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2015).Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vergleiche ÖB 9.2015). König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an (AA 12.2015b). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 1.2016c).König Mohammed römisch sechs. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an (AA 12.2015b). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 1.2016c). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent) (ÖB 9.2015).

Weltbank leben acht Millionen Marokkaner oder einer von vier in absoluter Armut oder sind von dieser bedroht. Soziökonomische Probleme führen zu Emigration und sozialen Unruhen und können zur Radikalisierung beitragen. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern (CRS 18.10.2013). Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 1.2016c). Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2015b): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.1.2016 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 22.1.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (1.2016c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 22.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In der Stadt und am Land kann die Notfallversorgung oder psychologische Betreuung mangelhaft sein. Der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern ist kostenfrei möglich. In privat geführten Krankenhäusern müssen die Leistungen bezahlt werden, und können später über die Versicherung abgerechnet werden (IOM 8.2015). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet (AA 28.11.2014). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 28.11.2015). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Marokko -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Behandlung nach Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 28.11.2014). Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Aus diesen Länderfeststellungen ergibt daher sich, dass in Marokko trotz der - im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt daher sich, dass in Marokko trotz der - im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Die Situation in Marokko hat sich gegenüber der Lage bei Rechtskraft des Vorbescheides am 18.06.2013 nicht entscheidungswesentlich verändert. Marokko gilt im Übrigen als sicherer Herkunftsstaat.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und fand zudem in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 26.01.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und fand zudem in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 26.01.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. 2.
  4. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit zur Identität, zum Personenstand und zur Konfession des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seien glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Allerdings steht, nachdem der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, seine Identität nicht fest. Dass der Beschwerdeführer Asthmatiker ist, ergibt sich aus einer Ambulanzkarte des Landesklinikum Mödling vom 11.08.2014 sowie einem Arztbrief des Landeskrankenhauses Bludenz vom 17.10.
  5. Aus einem Arztbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 20.10.2016 ergab sich, dass sich der Gesundheitszustand zu einem Vorbefund vom 15.11.2014 insofern verändert hat, als eine kleine Verdichtung im linken Mittelfeld zur Darstellung kommt und auch ein kleiner Fleckschatten im rechten Oberlappenbereich zur Darstellung kommt. Es liegen jedoch keine Destruktionszonen vor. Sinus und Zwerchfell liegen frei und sind auch die Herzgefäßschatten altersgemäß. In seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er bereits in Marokko an Asthma gelitten habe und auch bereits dort medizinisch behandelt worden sei. In Marokko habe er ebenfalls einen Asthmaspray bekommen, allerdings seien diese in Europa effektiver. Aus einem in der Verhandlung in Vorlage gebrachten Überweisungsschein vom 18.01.2017 ergibt sich, dass für den 09.02.2017 eine Operation zur Entfernung der beidseitigen Nasenpolypen ("FESS - Functional Endoscopic Sinus Surgery") anberaumt wurde. Aus der Aktenlage und aus den Angaben des Beschwerdeführers sind darüber hinaus keinerlei Hinweise auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Seine Familiensituation in seinem Herkunftsstaat, seine Schulbildung und sein bisher Verdienst des Lebensunterhaltes ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur behaupteten Vaterschaft leitet sich aus seinen diesbezüglichen Angaben ab. Der Beschwerdeführer brachte bislang weder eine Geburtsurkunde noch eine Vaterschaftsanerkennung in Vorlage. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass die Kindesmutter keinen Kontakt zum Beschwerdeführer will und leistet er auch keinerlei finanzielle Unterstützung für das Kind. Dass der Beschwerdeführer kein Familienangehörige oder Verwandte in Österreich hat und hier über keinerlei soziale und integrative Verfestigung verfügt, bestätigte er in seinen bisherigen Einvernahmen und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So behauptet er zwar einen Deutschkurs im Niveau A1 absolviert zu haben, einen Nachweis hierüber konnte er jedoch nicht in Vorlage bringen. Ebenso "würde" er gerne Fußball spielen, da jedoch im Winter die Vereine geschlossen seien, "könne" er dies nicht. Die Feststellungen zu den rechtkräftigen strafgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers resultieren aus einer Einsichtnahme ins Strafregister, den dem erstinstanzlichen Akt beigefügten Kopien der Urteilsausfertigungen sowie einer Inhaftierungsbestätigung der Justizanstalt Feldkirch. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren. Die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten wirtschaftlichen Fluchtgründe wurden im Erstbescheid vom 18.06.2013 als nicht asylrelevant qualifiziert und erwuchs dieser Bescheid erstinstanzlich in Rechtskraft. Dass er Marokko ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bestätigte der Beschwerdeführer in seinem erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren durch seine eigenen Angaben ("Die Fluchtgründe haben sich nicht geändert." bzw. "Ich habe keine Zukunftsperspektive." bzw. "Meine Fluchtgründe haben sich nicht geändert."). Auch in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte er das Verlassen seines Herkunftsstaates aus rein wirtschaftlichen Gründen und brachte er keine neuen, geänderten Fluchtgründe vor. 2.
  6. Zu den Länderfeststellungen Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 19.10.2016) zu entnehmen. Diese wurden dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vorab übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 19.10.2016) zu entnehmen. Diese wurden dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vorab übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen. Ein Abgleich dieser Länderfeststellungen (Stand 19.10.2016) mit jenen in den beiden Bescheiden der belangten Behörde vom 18.06.2013 und vom 22.06.2015 ergibt, dass sich die Situation in Marokko seit Rechtskraft des Erstbescheides vom 18.06.2013 nicht verschlechtert hat und keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten ist. Eine solche wird auch nicht in der Beschwerde dargelegt; insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und die medizinische Versorgung in Marokko, liegt diesbezüglich keine nachteiligen Veränderung gegenüber den Umständen vor, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren. Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016.Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zur funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: 3.
  8. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005 noch das FPG 2005, noch das AVG sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.

  1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, lautet:3.2.
  3. Die maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1.-wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1.-wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; Zu A) 3.3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Art. 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,). Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der Verfassungsgerichtshof festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht

§ 28Vw

GVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".Aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der Verfassungsgerichtshof festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht

Paragraph 28, VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)". Explizit betont der Verfassungsgerichtshof, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".Explizit betont der Verfassungsgerichtshof, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 28, VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der Paragraph 28, VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte". Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde, ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240 aus 1984,, 19.269 aus 2010,; VwGH 19.11.1979, Ziffer 16 /, 79,)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG). Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten als Vergleichsentscheidung der Bescheid vom 18.06.2013 (rechtskräftig seit 04.07.2013), Zl. 11 12.352-BAT heranzuziehen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass sich in Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten die maßgebliche Sach- und Rechtslage zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides vom 18.06.2013 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 22.06.2015 bzw. der gegenständlichen Entscheidung nicht geändert hat. Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Probleme geltend macht, bezieht er sich zur individuellen Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens waren und behauptete er auch explizit, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert haben. Wird wie hier die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Probleme geltend macht, bezieht er sich zur individuellen Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens waren und behauptete er auch explizit, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert haben. Wird wie hier die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Auch im Hinblick auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung ist keine neue Sachlage eingetreten. Dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Herkunftsstaat an Asthma litt war zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung der belangten Behörde vom 18.06.2013 berücksichtigt. Auch eine maßgebliche Änderung hinsichtlich des Herkunftsstaates Marokko ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens gegenüber dem Vorbescheid nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die belangte Behörde hätte den Antrag auf internationalen Schutz daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gehabt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Eine Entscheidung nach § 68 AVG bei einem Folgeantrag auf Asyl ist als Entscheidung in Anwendung der §§ 3 und 8 Asylgesetz anzusehen und daher § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 anzuwenden und auf dieser Basis eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH, E vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist auch mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z. 2 FPG) zu verbinden.Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG bei einem Folgeantrag auf Asyl ist als Entscheidung in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz anzusehen und daher Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 anzuwenden und auf dieser Basis eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH, E vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist auch mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) zu verbinden. 3.3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach §§ 57 und 55Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 57 und 55 A, s, y, l, g, e, s, e, t, z 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55

Asylgesetz 2005.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Asylgesetz

  1. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom
  2. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt III. im Umfang des ersten Spruchteiles entsprechend abzuändern.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt römisch drei. im Umfang des ersten Spruchteiles entsprechend abzuändern. 3.3.2.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.2.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 17.10.2011 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich wie sich aus der Aktenlage ergibt und wie er selbst angibt – kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 17.10.2011 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich wie sich aus der Aktenlage ergibt und wie er selbst angibt – kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Der Beschwerdeführer war bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Dem gegenüber stehen die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des teils versuchten und des teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Sachbeschädigung, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der dauernden Sachentziehung, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Sachbeschädigung. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere der Umstand, dass den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt und ihm eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde und er daher ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich eine fortlaufende Einnahme durch Diebstähle zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.6.1995, 95/18/1141).Von Bedeutung ist hierbei insbesondere der Umstand, dass den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt und ihm eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde und er daher ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich eine fortlaufende Einnahme durch Diebstähle zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 20.6.1995, 95/18/1141). Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Vermögenskriminalität ausgeht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögens- und der Gewaltkriminalität und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0057; 29.10.1980, Zl. 0570/80, vom 22.09.2011, 2008/18/0508, vom 03.03.1994, 94/18/0021).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögens- und der Gewaltkriminalität und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0057; 29.10.1980, Zl. 0570/80, vom 22.09.2011, 2008/18/0508, vom 03.03.1994, 94/18/0021). Eine positive Zukunftsprognose kann vom erkennenden Richter in der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Persönlichkeitsstruktur bzw. des Persönlichkeitsbildes nicht abgegeben werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46Fremdenpolizeigesetz 2005 in nach Marokko zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen:Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 in nach Marokko zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen: Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich zuletzt in seinem Herkunftsstaat als Hilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt und sollte er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage in Marokko imstande sein. Zudem leben seine Geschwister und seine Großmutter nach wie vor in Marokko, sodass er im Falle seiner Rückkehr auch nicht vollkommen auf sich alleine gestellt ist. Wie umseits in der Beweiswürdigung bereits ausführlich ausgeführt, steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückführung nicht im Wege insbesondere er hinsichtlich seines beidseitigem bronchialen Asthmas bereits in Marokko behandelt wurde. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.

  1. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.3.
  2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mehrfach (vom 27.07.2014 bis zum 03.11.2014 sowie vom 03.04.2015 bis zum 20.05.2015) seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nachkam, er mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen als auch wegen strafgerichtlicher Verbrechen und Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde, sind die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 und Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt.Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mehrfach (vom 27.07.2014 bis zum 03.11.2014 sowie vom 03.04.2015 bis zum 20.05.2015) seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nachkam, er mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen als auch wegen strafgerichtlicher Verbrechen und Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde, sind die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt. Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessensabwägung ist auf die umseitigen Ausführungen unter A) 3.3.2.
  3. zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die belangte Behörde trotz der wiederholten und nicht unbeachtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers die höchstzulässige Befristungsdauer von fünf Jahren nicht ausschöpfte, sondern lediglich ein zweijähriges Einreiseverbotes verhängte. Die Befristungsdauer ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben de facto nicht vorhanden ist und er in Österreich auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.Die Befristungsdauer ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben de facto nicht vorhanden ist und er in Österreich auch kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt. Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.2110370.1.00

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