GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
VO (EG) 1782/2003 werden alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Jahr 2008 um 5 % gekürzt (Modulation).
, VO (EG) 1782 aus 2003, werden alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Jahr 2008 um 5 % gekürzt (Modulation).
1 VO (EG) 1782/2003 erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von EUR 5.000 oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
, Absatz eins, VO (EG) 1782 aus 2003, erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von EUR 5.000 oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr. "Artikel 36 Zahlungen
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]." "Artikel 77 Berechnungsgrundlage für die Kürzung Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter die Titel römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden." "Artikel 79 Zusätzlicher Beihilfebetrag 1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation
1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation
der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre. [...]." b) Rechtliche Würdigung: Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die den Beschwerdeführern zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich
796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer
1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich.Entsprechend Artikel 10, der VO (EG) Nr. 1782 aus 2003, wurden die den Beschwerdeführern zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich
796 aus 2004, auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer
1782 aus 2003, einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich. Da im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen festgestellt wurden, wurde die im ursprünglichen Bescheiden gewährte Einheitliche Betriebsprämie mit Abänderungsbescheid (EBP) vom 30.10.2013 reduziert. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw. angepasst wurde. Die Beschwerdeführer haben gegen den Abänderungsbescheid Berufung (Beschwerde) erhoben. Diese ist jedoch bereits h.g. abgewiesen worden, daher ist der Abänderungsbescheid rechtskräftig geworden. Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]." Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend ZBB abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf das o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf das o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W104.2113270.1.00
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