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{'item': 'W108 2120123-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 7§ 4Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW108 2120123-1 SpruchW108 2120123-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 13.05.2013 im elektronischen Rechtsverkehr, wobei ein Einziehungskonto angegeben war, eine Mahnklage über EUR 7.000,00 (Streitgegenstand: Schaden aus Verkehrsunfall) gegen eine beklagte Partei beim Bezirksgericht XXXX ein (wo sie zu XXXX protokolliert wurde), welche er mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verband.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 13.05.2013 im elektronischen Rechtsverkehr, wobei ein Einziehungskonto angegeben war, eine Mahnklage über EUR 7.000,00 (Streitgegenstand: Schaden aus Verkehrsunfall) gegen eine beklagte Partei beim Bezirksgericht römisch 40 ein (wo sie zu römisch 40 protokolliert wurde), welche er mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verband. Hierfür wurde am 13.05.2013 die Pauschalgebühr

Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe EUR 285,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 7.000,00) mittels Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingezogen. Mit Eingabe vom 29.05.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht unter Hinweis darauf, dass ein Betrag von EUR 285,00 eingezogen worden und diesbezüglich ein Verfahrenshilfeantrag offen sei, einen Antrag auf Rückzahlung dieses Betrages an seinen ausgewiesenen Vertreter. Mit Eingabe vom 05.05.2013 wiederholte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht seinen Verfahrenshilfeantrag und den Rückzahlungsantrag. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.06.2013, XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2013, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a-f ZPO zu gewähren, abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 10.10.2013 keine Folge.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.06.2013, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2013, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lit. a-f ZPO zu gewähren, abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 10.10.2013 keine Folge.

  1. Mit als "Fristsetzungsantrag" bezeichneter Eingabe an das Bezirksgericht vom 14.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer, über den Antrag seines Rechtsvertreters vom 06.03.2014, entscheiden zu wollen. Der angeschlossene Antrag vom 06.03.2014 hat folgenden Wortlaut: "In außen bezeichneter Rechtssache [XXXX] gibt der Klagsvertreter bekannt, dass von seinem Konto Pauschalgebühren abgezogen wurden. Für diese Pauschalgebühren ist er nicht zahlungspflichtig. Der Klagsvertreter, der schon mehrfach um Rückzahlung ersucht hat, wiederholt den ANTRAG auf Rückerstattung der Pauschalgebühren. [Ort], am
  2. Mrz. 2014 [Name des Beschwerdeführers]"
  3. Mit dem nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als (zur Entscheidung über Rückzahlungsanträge zuständige) Justizverwaltungsbehörde dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2015 nicht statt. Ausgeführt wurde, dass die Zahlungspflicht hinsichtlich der gegenständlichen Pauschalgebühr

§ 7Abs.

1 Z 1a GGG die klagende Partei [den Beschwerdeführer] treffe. Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, seien die Gebühren

§ 4Abs.

4 GGG zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Da der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden sei, sei die Einziehung der Pauschalgebühr vom Konto des Rechtsvertreters zur Recht erfolgtAusgeführt wurde, dass die Zahlungspflicht hinsichtlich der gegenständlichen Pauschalgebühr

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG die klagende Partei [den Beschwerdeführer] treffe. Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, seien die Gebühren

Paragraph 4, Absatz 4, GGG zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Da der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden sei, sei die Einziehung der Pauschalgebühr vom Konto des Rechtsvertreters zur Recht erfolgt

  1. Gegen diesen Bescheid erhob namentlich der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, mit den Anträgen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss (gemeint: Bescheid) dahingehend abzuändern, dass den Anträgen des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu, den angefochtenen Beschluss (gemeint: Bescheid) zu beheben und die Angelegenheit an das Erstgericht (gemeint: die Justizverwaltungsbehörde) zur Neuverhandlung und Neuentscheidung zurückzuverweisen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob namentlich der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, mit den Anträgen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss (gemeint: Bescheid) dahingehend abzuändern, dass den Anträgen des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu, den angefochtenen Beschluss (gemeint: Bescheid) zu beheben und die Angelegenheit an das Erstgericht (gemeint: die Justizverwaltungsbehörde) zur Neuverhandlung und Neuentscheidung zurückzuverweisen. Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt, das Erstgericht (gemeint: die Justizverwaltungsbehörde) habe es unterlassen, ein Verfahren abzuführen, wer die Pauschalgebühr schulde. Hätte das Erstgericht (gemeint: die Justizverwaltungsbehörde) das getan, hätte dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werden müssen. Diese Pauschalgebühr schulde der Beschwerdeführer und nicht sein Rechtsvertreter. Der Rückzahlungsantrag sei sohin zu Recht erfolgt.
  3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
  5. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben und im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid der Einbringungsbehörde (vgl. § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG) betreffend einen Rückzahlungsantrag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid der Einbringungsbehörde vergleiche Paragraph 6, Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG) betreffend einen Rückzahlungsantrag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.

  1. In der Sache: 3.1.3.
  2. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen: Die Bestimmung des § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) über die Rückzahlung in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, die nach § 19a Abs. 14 GEG mit 01.07.2015 in Kraft trat, lautet:Die Bestimmung des Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) über die Rückzahlung in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, die nach Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG mit 01.07.2015 in Kraft trat, lautet: "§ 6c.

(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen"§ 6c.
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen." Zuvor normierte 30 GGG die Rückzahlung, diese Bestimmung lautete: "§ 30.
(1)Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2)Gebühren sind zurückzuzahlen:
  1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
  2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt. 2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im Paragraph 2, Ziffer 4, erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.
(3)Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
(3)Die Rückzahlung hat die Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; Paragraph 6, Absatz 2, GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
(3a)Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(4)Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde." Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz fest. Die Höhe dieser Gebühren betrug im Zeitpunkt der Überreichung der Klage des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht (am 13.05.2013) EUR 285,00 (Wert des Streitgegenstandes über EUR 3.500,00 bis EUR 7.000,00). Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wurde

§ 2Z1 lit.

a GGG mit der Überreichung der Klage begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wurde

Paragraph 2, Z1 Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage begründet.

§ 7Abs.

1 Z 1a GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Nach Abs. 2 leg. cit. haften die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Nach Absatz 2, leg. cit. haften die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist. § 4 GGG bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält und dass die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 ZaDiG gilt (Abs. 3 leg.cit.), sowie dass dann, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (Abs. 4 leg.cit.).Paragraph 4, GGG bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält und dass die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 34, ZaDiG gilt (Absatz 3, leg.cit.), sowie dass dann, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (Absatz 4, leg.cit.). 3.1.3.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Zunächst ist hier festzuhalten, dass den Schriftsätzen und dem angefochtenen Bescheid zufolge - eindeutig - der Beschwerdeführer (und nicht sein Rechtsvertreter) einen Rückzahlungsantrag stellte, die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers (und nicht seines Rechtsvertreters) abwies und der Beschwerdeführer (und nicht sein Rechtsvertreter) dagegen Beschwerde erhob. Der Beschwerdeführer erkannte zutreffend, dass er - und nicht sein Rechtsvertreter - die in Rede stehende Pauschalgebühr schuldete, zumal er - und nicht sein Rechtsvertreter - als Kläger des zivilgerichtlichen Verfahrens auftrat. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Z 1a GGG.Der Beschwerdeführer erkannte zutreffend, dass er - und nicht sein Rechtsvertreter - die in Rede stehende Pauschalgebühr schuldete, zumal er - und nicht sein Rechtsvertreter - als Kläger des zivilgerichtlichen Verfahrens auftrat. Dies ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG. Damit ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers aber nichts zu gewinnen, weil anderes auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht feststellte. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Art der Entrichtung der Pauschalgebühr zu wenden scheint, ist Folgendes auszuführen: Die Klage des Beschwerdeführers wurde unbestritten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) von dessen bevollmächtigten Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer eingebracht, sodass § 4 Abs. 4 GGG zur Anwendung gelangte, wonach die vom Beschwerdeführer geschuldete Pauschalgebühr durch Abbuchung und Einziehung (vom Konto seines Rechtsvertreters) zu entrichten war.Die Klage des Beschwerdeführers wurde unbestritten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) von dessen bevollmächtigten Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer eingebracht, sodass Paragraph 4, Absatz 4, GGG zur Anwendung gelangte, wonach die vom Beschwerdeführer geschuldete Pauschalgebühr durch Abbuchung und Einziehung (vom Konto seines Rechtsvertreters) zu entrichten war. Durch diese gesetzlich vorgegebene Art der Entrichtung der Gebühr wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber nicht zum Gebührenschuldner (vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2012/16/0197) und es wurde hierdurch (anderes als hinsichtlich der hier nicht relevanten Bestimmung des § 31 GGG) auch keine Haftung des Rechtsvertreters (im Sinn des § 7 Abs. 2 GGG) normiert, was aber im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet wurde.Durch diese gesetzlich vorgegebene Art der Entrichtung der Gebühr wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber nicht zum Gebührenschuldner vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2012/16/0197) und es wurde hierdurch (anderes als hinsichtlich der hier nicht relevanten Bestimmung des Paragraph 31, GGG) auch keine Haftung des Rechtsvertreters (im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, GGG) normiert, was aber im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet wurde. Mit der Überreichung der Klage in einem zivilgerichtlichen Verfahren im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs betreffend einen Streitwert von EUR 7.000,00 ist die Pauschalgebühr hierfür für den Beschwerdeführer

TP 1 GGG entstanden und war diese vom Beschwerdeführer

§ 4Abs.

4 GGG im Wege der Abbuchung und Einziehung vom Konto seines Rechtsvertreters zu entrichten. Die Pauschalgebühr

TP 1 GGG wurde daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in der richtigen Art und auch in der richtigen Höhe - Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet - entrichtet. Im Übrigen wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über einen (in eigenem Namen erhobenen) Rückzahlungsantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Bescheid abgesprochen und erhob der Rechtsvertreter auch keine Beschwerde in eigenem Namen (sondern als anwaltlicher Vertreter des Beschwerdeführers).Mit der Überreichung der Klage in einem zivilgerichtlichen Verfahren im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs betreffend einen Streitwert von EUR 7.000,00 ist die Pauschalgebühr hierfür für den Beschwerdeführer

TP 1 GGG entstanden und war diese vom Beschwerdeführer

Paragraph 4, Absatz 4, GGG im Wege der Abbuchung und Einziehung vom Konto seines Rechtsvertreters zu entrichten. Die Pauschalgebühr

TP 1 GGG wurde daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in der richtigen Art und auch in der richtigen Höhe - Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet - entrichtet. Im Übrigen wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über einen (in eigenem Namen erhobenen) Rückzahlungsantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Bescheid abgesprochen und erhob der Rechtsvertreter auch keine Beschwerde in eigenem Namen (sondern als anwaltlicher Vertreter des Beschwerdeführers). Die - in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt - getroffene Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Dies ist hier nach dem Gesagten nicht der Fall. Die belangte Behörde gab dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers daher zu Recht keine Folge. Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden, wurden nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. 3.1.3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2120123.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.