GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe EUR 285,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 7.000,00) mittels Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingezogen. Mit Eingabe vom 29.05.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht unter Hinweis darauf, dass ein Betrag von EUR 285,00 eingezogen worden und diesbezüglich ein Verfahrenshilfeantrag offen sei, einen Antrag auf Rückzahlung dieses Betrages an seinen ausgewiesenen Vertreter. Mit Eingabe vom 05.05.2013 wiederholte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht seinen Verfahrenshilfeantrag und den Rückzahlungsantrag. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.06.2013, XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2013, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a-f ZPO zu gewähren, abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 10.10.2013 keine Folge.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.06.2013, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2013, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lit. a-f ZPO zu gewähren, abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 10.10.2013 keine Folge.
1 Z 1a GGG die klagende Partei [den Beschwerdeführer] treffe. Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, seien die Gebühren
4 GGG zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Da der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden sei, sei die Einziehung der Pauschalgebühr vom Konto des Rechtsvertreters zur Recht erfolgtAusgeführt wurde, dass die Zahlungspflicht hinsichtlich der gegenständlichen Pauschalgebühr
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG die klagende Partei [den Beschwerdeführer] treffe. Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, seien die Gebühren
Paragraph 4, Absatz 4, GGG zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Da der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden sei, sei die Einziehung der Pauschalgebühr vom Konto des Rechtsvertreters zur Recht erfolgt
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid der Einbringungsbehörde (vgl. § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG) betreffend einen Rückzahlungsantrag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid der Einbringungsbehörde vergleiche Paragraph 6, Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG) betreffend einen Rückzahlungsantrag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.
a GGG mit der Überreichung der Klage begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wurde
Paragraph 2, Z1 Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage begründet.
1 Z 1a GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Nach Abs. 2 leg. cit. haften die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Nach Absatz 2, leg. cit. haften die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist. § 4 GGG bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält und dass die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 ZaDiG gilt (Abs. 3 leg.cit.), sowie dass dann, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (Abs. 4 leg.cit.).Paragraph 4, GGG bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält und dass die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 34, ZaDiG gilt (Absatz 3, leg.cit.), sowie dass dann, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (Absatz 4, leg.cit.). 3.1.3.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Zunächst ist hier festzuhalten, dass den Schriftsätzen und dem angefochtenen Bescheid zufolge - eindeutig - der Beschwerdeführer (und nicht sein Rechtsvertreter) einen Rückzahlungsantrag stellte, die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers (und nicht seines Rechtsvertreters) abwies und der Beschwerdeführer (und nicht sein Rechtsvertreter) dagegen Beschwerde erhob. Der Beschwerdeführer erkannte zutreffend, dass er - und nicht sein Rechtsvertreter - die in Rede stehende Pauschalgebühr schuldete, zumal er - und nicht sein Rechtsvertreter - als Kläger des zivilgerichtlichen Verfahrens auftrat. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Z 1a GGG.Der Beschwerdeführer erkannte zutreffend, dass er - und nicht sein Rechtsvertreter - die in Rede stehende Pauschalgebühr schuldete, zumal er - und nicht sein Rechtsvertreter - als Kläger des zivilgerichtlichen Verfahrens auftrat. Dies ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG. Damit ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers aber nichts zu gewinnen, weil anderes auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht feststellte. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Art der Entrichtung der Pauschalgebühr zu wenden scheint, ist Folgendes auszuführen: Die Klage des Beschwerdeführers wurde unbestritten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) von dessen bevollmächtigten Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer eingebracht, sodass § 4 Abs. 4 GGG zur Anwendung gelangte, wonach die vom Beschwerdeführer geschuldete Pauschalgebühr durch Abbuchung und Einziehung (vom Konto seines Rechtsvertreters) zu entrichten war.Die Klage des Beschwerdeführers wurde unbestritten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) von dessen bevollmächtigten Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer eingebracht, sodass Paragraph 4, Absatz 4, GGG zur Anwendung gelangte, wonach die vom Beschwerdeführer geschuldete Pauschalgebühr durch Abbuchung und Einziehung (vom Konto seines Rechtsvertreters) zu entrichten war. Durch diese gesetzlich vorgegebene Art der Entrichtung der Gebühr wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber nicht zum Gebührenschuldner (vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2012/16/0197) und es wurde hierdurch (anderes als hinsichtlich der hier nicht relevanten Bestimmung des § 31 GGG) auch keine Haftung des Rechtsvertreters (im Sinn des § 7 Abs. 2 GGG) normiert, was aber im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet wurde.Durch diese gesetzlich vorgegebene Art der Entrichtung der Gebühr wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber nicht zum Gebührenschuldner vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2012/16/0197) und es wurde hierdurch (anderes als hinsichtlich der hier nicht relevanten Bestimmung des Paragraph 31, GGG) auch keine Haftung des Rechtsvertreters (im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, GGG) normiert, was aber im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet wurde. Mit der Überreichung der Klage in einem zivilgerichtlichen Verfahren im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs betreffend einen Streitwert von EUR 7.000,00 ist die Pauschalgebühr hierfür für den Beschwerdeführer
TP 1 GGG entstanden und war diese vom Beschwerdeführer
4 GGG im Wege der Abbuchung und Einziehung vom Konto seines Rechtsvertreters zu entrichten. Die Pauschalgebühr
TP 1 GGG wurde daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in der richtigen Art und auch in der richtigen Höhe - Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet - entrichtet. Im Übrigen wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über einen (in eigenem Namen erhobenen) Rückzahlungsantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Bescheid abgesprochen und erhob der Rechtsvertreter auch keine Beschwerde in eigenem Namen (sondern als anwaltlicher Vertreter des Beschwerdeführers).Mit der Überreichung der Klage in einem zivilgerichtlichen Verfahren im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs betreffend einen Streitwert von EUR 7.000,00 ist die Pauschalgebühr hierfür für den Beschwerdeführer
TP 1 GGG entstanden und war diese vom Beschwerdeführer
Paragraph 4, Absatz 4, GGG im Wege der Abbuchung und Einziehung vom Konto seines Rechtsvertreters zu entrichten. Die Pauschalgebühr
TP 1 GGG wurde daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in der richtigen Art und auch in der richtigen Höhe - Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet - entrichtet. Im Übrigen wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über einen (in eigenem Namen erhobenen) Rückzahlungsantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Bescheid abgesprochen und erhob der Rechtsvertreter auch keine Beschwerde in eigenem Namen (sondern als anwaltlicher Vertreter des Beschwerdeführers). Die - in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt - getroffene Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Dies ist hier nach dem Gesagten nicht der Fall. Die belangte Behörde gab dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers daher zu Recht keine Folge. Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden, wurden nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. 3.1.3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2120123.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.