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{'item': 'W108 2133151-1'}

Obsah (13)Art. 12§ 3Art. 133§ 8Art. 1Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW108 2133151-1 SpruchW108 2133151-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART übe

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder verließen gemeinsam ihren Wohnort in Syrien (XXXX) und gelangten illegal nach Österreich, wo sie jeweils mit Antrag vom 19.05.2015 um Gewährung internationalen Schutzes ansuchten (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
  2. Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder verließen gemeinsam ihren Wohnort in Syrien (römisch 40 ) und gelangten illegal nach Österreich, wo sie jeweils mit Antrag vom 19.05.2015 um Gewährung internationalen Schutzes ansuchten (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Sie gaben an, staatenlose Palästinenser zu sein und legten mehrere Personaldokumente, darunter ihre palästinensischen Reisepässe, eine von der syrischen Behörde ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte für Palästinenser in Syrien (mit dem Hinweis: "Keine Arbeitserlaubnis (gilt für staatliche syrische Stellen)" s. Verwaltungsakt des Bundesamtes, Niederschrift vom 09.02.2016) und eine Bestätigung über ihre palästinensische Herkunft, vor.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt an, dass in Syrien Krieg herrsche. Er habe dort alles verloren. Seine Kinder hätten dort nichts mehr zu essen bekommen, weil er keine Arbeit gehabt habe. Er habe außerdem Angst um seine Kinder gehabt, weil das Leben in Syrien nicht mehr ertragbar sei. Syrien habe er gemeinsam mit seinem mitgereisten Bruder illegal verlassen und er befürchte im Falle der Rückkehr in Syrien im Krieg zu sterben. In Palästina habe er sich bisher noch nie in seinem Leben aufgehalten.
  4. Im Rahmen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt an, dass in Syrien Krieg herrsche. Er habe dort alles verloren. Seine Kinder hätten dort nichts mehr zu essen bekommen, weil er keine Arbeit gehabt habe. Er habe außerdem Angst um seine Kinder gehabt, weil das Leben in Syrien nicht mehr ertragbar sei. Syrien habe er gemeinsam mit seinem mitgereisten Bruder illegal verlassen und er befürchte im Falle der Rückkehr in Syrien im Krieg zu sterben. In Palästina habe er sich bisher noch nie in seinem Leben aufgehalten.
  5. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 09.02.2016 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf seine Staatenlosigkeit als Palästinenser. Er habe bis zu seiner Flucht in XXXX gelebt, wo er auch die Schule besucht habe. Die letzten Jahre habe er, genauso wie sein mitgereister Bruder, bis Ende des Jahres 2013 in einem XXXX gearbeitet. Seine Ehefrau lebe mit den gemeinsamen Kindern bei seiner Mutter noch in Syrien und sie lebten von der Unterstützung durch UNWRA sowie vom Mieterlös einer näher genannten Wohnung. Er habe Syrien vor allem wegen des Krieges verlassen. Auch wäre er (seine Familie) als Palästinenser sehr benachteiligt. Im Jahr 2013 hätten Regierungstruppen sein Wohnviertel wieder von den Rebellen befreit. Seither seien viele junge Leute durch das Regime verhaftet worden, auch drei Onkel und zwei Cousins. Einer seiner Onkel sei verstorben, die anderen beiden wären nach ihrer Entlassung nach Deutschland geflohen. Bevor er die Flucht ergriffen habe, habe er etwa eineinhalb Jahre nicht mehr die Wohnung verlassen. Ein Nachbar in der Nähe seiner Wohnung sei von einer Autobombe getötet worden. Dieser Nachbar sei verdächtigt worden, mit dem Regime zusammenzuarbeiten. Auch der Beschwerdeführer sei (gemeinsam mit seinem Onkel) der Zusammenarbeit mit dem Regime verdächtigt worden. Ein Freund habe ihm von einem Blog im Internet erzählt, worin sinngemäß festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel Palästinenser und Informanten seit dem ersten Tag der Revolution seien und Namen von Demonstranten und Rebellen an die Militärpolizei weitergegeben hätten. Auf einem anderen Blog sei auch der Arbeitgeber des Beschwerdeführers als Informant bezeichnet worden, weil im XXXX (in dem er gearbeitet habe) oft Beamte der Behörde XXXX hätten. Nach Beendigung dieser Tätigkeit habe er gemeinsam mit seinem Bruder XXXX verkauft. Zusätzlich hätten sie auch die Hilfe von UNWRA erhalten. Der für die Flucht ausschlaggebende Moment sei der Tod seines Onkels im Gefängnis gewesen. Beim Militär sei er nicht gewesen, weil er "nicht dürfe". Probleme mit den Behörden in Syrien habe er nicht gehabt, er sei nur bei jeder Aufenthaltsverlängerung "intensiv verhört" worden. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er als staatenloser Palästinenser sofort festgenommen und eingesperrt werden.
  6. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 09.02.2016 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf seine Staatenlosigkeit als Palästinenser. Er habe bis zu seiner Flucht in römisch 40 gelebt, wo er auch die Schule besucht habe. Die letzten Jahre habe er, genauso wie sein mitgereister Bruder, bis Ende des Jahres 2013 in einem römisch 40 gearbeitet. Seine Ehefrau lebe mit den gemeinsamen Kindern bei seiner Mutter noch in Syrien und sie lebten von der Unterstützung durch UNWRA sowie vom Mieterlös einer näher genannten Wohnung. Er habe Syrien vor allem wegen des Krieges verlassen. Auch wäre er (seine Familie) als Palästinenser sehr benachteiligt. Im Jahr 2013 hätten Regierungstruppen sein Wohnviertel wieder von den Rebellen befreit. Seither seien viele junge Leute durch das Regime verhaftet worden, auch drei Onkel und zwei Cousins. Einer seiner Onkel sei verstorben, die anderen beiden wären nach ihrer Entlassung nach Deutschland geflohen. Bevor er die Flucht ergriffen habe, habe er etwa eineinhalb Jahre nicht mehr die Wohnung verlassen. Ein Nachbar in der Nähe seiner Wohnung sei von einer Autobombe getötet worden. Dieser Nachbar sei verdächtigt worden, mit dem Regime zusammenzuarbeiten. Auch der Beschwerdeführer sei (gemeinsam mit seinem Onkel) der Zusammenarbeit mit dem Regime verdächtigt worden. Ein Freund habe ihm von einem Blog im Internet erzählt, worin sinngemäß festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel Palästinenser und Informanten seit dem ersten Tag der Revolution seien und Namen von Demonstranten und Rebellen an die Militärpolizei weitergegeben hätten. Auf einem anderen Blog sei auch der Arbeitgeber des Beschwerdeführers als Informant bezeichnet worden, weil im römisch 40 (in dem er gearbeitet habe) oft Beamte der Behörde römisch 40 hätten. Nach Beendigung dieser Tätigkeit habe er gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 verkauft. Zusätzlich hätten sie auch die Hilfe von UNWRA erhalten. Der für die Flucht ausschlaggebende Moment sei der Tod seines Onkels im Gefängnis gewesen. Beim Militär sei er nicht gewesen, weil er "nicht dürfe". Probleme mit den Behörden in Syrien habe er nicht gehabt, er sei nur bei jeder Aufenthaltsverlängerung "intensiv verhört" worden. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er als staatenloser Palästinenser sofort festgenommen und eingesperrt werden.
  7. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 26.02.2016 aufgefordert, zur Klärung seines Status eine schriftliche Stellungnahme, insbesondere dahingehend abzugeben, ob er oder Angehörige seiner Familie unter den Schutz von UNWRA fielen und, im Falle der Bejahung, ob er diesen Schutz nachweisen und angeben könne, weshalb er diesen Schutz nicht weiter in Anspruch nehme.
  8. Der Beschwerdeführer gab dazu mit Eingabe vom 01.03.2016 bekannt, dass er und seine Familie seit Ende des Jahres 2012 Unterstützung von UNWRA bekommen hätten. Die Unterstützung sei unterschiedlich gewesen, manchmal hätten sie finanzielle Hilfe erhalten, manchmal Hilfe in Form von Lebensmitteln. Seit seiner Ausreise aus Syrien erhalte er diese Unterstützung nicht mehr, seine Familie in Syrien hingegen schon, jedoch fiele diese Unterstützung aufgrund der Kriegssituation geringer aus. Dazu legte der Beschwerdeführer die Registrierungskarte seiner Familie ("Family Record") von UNWRA [United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees] in Kopie bei, aus der sich seine Registrierung und die seiner Familie und die Registrierungsadresse Jordanien, "XXXX" ergibt.
  9. Die Anfrage der belangten Behörde an die Staatendokumentation, ob die Registrierung des Beschwerdeführers bei der UNWRA verifizierbar sei, wurde von der Staatendokumentation mit Note vom 15.06.2016 dahingehend beantwortet, dass die UNWRA auf die Anfrage zum Registrierungsstatus angegeben habe, dass der Beschwerdeführer "registrierter Flüchtling" sei, der Bruder des Beschwerdeführers sei "zwar registriert, jedoch nicht als Flüchtling", er erhalte aber "von der UNWRA Dienstleistungen ["Service Only"]".
  10. Am 06.07.2016 wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder nochmals zu ihren Asylanträgen vernommen. Zu seinem Status bei UNWRA befragt, gab der Beschwerdeführer an, etwa alle zwei bis vier Monate Geldleistungen oder Lebensmittel von UNWRA erhalten zu haben. Er habe keinen Flüchtlingsstatus in Jordanien erhalten. Er habe sich bei UNWRA in Syrien angemeldet und eine Registrierungskarte bekommen. UNWRA in Syrien habe Kontakt mit UNWRA in Jordanien aufgenommen, wo eine Registrierungskarte für ihn und seine Familie ausgestellt worden sei, weil seine Schwestern dort lebten. Er habe die Karte in Syrien erhalten. Er sei niemals in Jordanien gewesen. Er habe nicht nach Jordanien dürfen, sie würden ihn dort nicht akzeptieren. Für seinen mitgereisten Bruder sei die UNWRA-Karte (mit dem Status "Service Only") in Syrien ausgestellt worden. Seine Mutter habe glaublich dieselbe Karte wie er (der Beschwerdeführer). Ihm sei gesagt worden, dass seine Karte besser für die medizinische Versorgung sei. Seine Ehefrau und seine Kinder lebten noch in Syrien. Seine Eltern seien in Palästina geboren worden und hätten Palästina etwa im Jahr 1967 verlassen. Sie seien in Jordanien gewesen. Dann seien sie nach Syrien gegangen, wo er auch geboren worden sei. Seine Eltern hätten Palästina wegen des Krieges verlassen. Zu den Abweichungen der in der Registrierungskarte vermerkten Daten hinsichtlich Name und Geburtsdatum im Vergleich zu jenen im Reisepass befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass die Behörden in Syrien für diese Abweichungen verantwortlich seien. Der Name seines Vaters sei XXXX, der seines Großvaters XXXXund der Familienname laute XXXX. Da ihr Familienname lang sei, würden oft Abkürzungen verwendet werden. Sein Urgroßvater heiße XXXX. Sein mitgereister Bruder habe dessen Namen als Nachnamen erhalten. Den Fehler beim Geburtsdatum erkenne er nun erstmals, er sei am XXXX geboren.
  11. Am 06.07.2016 wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder nochmals zu ihren Asylanträgen vernommen. Zu seinem Status bei UNWRA befragt, gab der Beschwerdeführer an, etwa alle zwei bis vier Monate Geldleistungen oder Lebensmittel von UNWRA erhalten zu haben. Er habe keinen Flüchtlingsstatus in Jordanien erhalten. Er habe sich bei UNWRA in Syrien angemeldet und eine Registrierungskarte bekommen. UNWRA in Syrien habe Kontakt mit UNWRA in Jordanien aufgenommen, wo eine Registrierungskarte für ihn und seine Familie ausgestellt worden sei, weil seine Schwestern dort lebten. Er habe die Karte in Syrien erhalten. Er sei niemals in Jordanien gewesen. Er habe nicht nach Jordanien dürfen, sie würden ihn dort nicht akzeptieren. Für seinen mitgereisten Bruder sei die UNWRA-Karte (mit dem Status "Service Only") in Syrien ausgestellt worden. Seine Mutter habe glaublich dieselbe Karte wie er (der Beschwerdeführer). Ihm sei gesagt worden, dass seine Karte besser für die medizinische Versorgung sei. Seine Ehefrau und seine Kinder lebten noch in Syrien. Seine Eltern seien in Palästina geboren worden und hätten Palästina etwa im Jahr 1967 verlassen. Sie seien in Jordanien gewesen. Dann seien sie nach Syrien gegangen, wo er auch geboren worden sei. Seine Eltern hätten Palästina wegen des Krieges verlassen. Zu den Abweichungen der in der Registrierungskarte vermerkten Daten hinsichtlich Name und Geburtsdatum im Vergleich zu jenen im Reisepass befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass die Behörden in Syrien für diese Abweichungen verantwortlich seien. Der Name seines Vaters sei römisch 40 , der seines Großvaters XXXXund der Familienname laute römisch 40 . Da ihr Familienname lang sei, würden oft Abkürzungen verwendet werden. Sein Urgroßvater heiße römisch 40 . Sein mitgereister Bruder habe dessen Namen als Nachnamen erhalten. Den Fehler beim Geburtsdatum erkenne er nun erstmals, er sei am römisch 40 geboren. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, er und der Beschwerdeführer sowie die ganze Familie (Eltern, Geschwister) hätten nicht den Flüchtlingsstatus erhalten, sondern nur den Status "Service Only". Vor dem Bürgerkrieg in Syrien hätten sie kein Dokument der UNWRA und dadurch auch keine Dienstleistungen der UNWRA erhalten. Sie hätten verschiedene Dienstleistungen erhalten, manchmal Lebensmittel, manchmal Geld. Diesbezüglich habe es keine fixen Zeitpunkte gegeben und sie hätten in Abständen von mehreren Monaten unterschiedliche Geldbeträge ausgezahlt erhalten. Die Eltern hätten vor dem Krieg einen Status bei UNWRA durch sogenannte Kurzaufenthalte, die nur "zum Wohnen" gültig gewesen wären, gehabt. Die Eltern seien in Palästina geboren und seien von dort etwa um 1970 weggegangen und nach Syrien gekommen. Die Eltern seien nicht von UNWRA oder Syrien anerkannte Flüchtlinge gewesen und die Kinder hätten den gleichen Status wie die Eltern erhalten. Seine Schwestern seien in Jordanien verheiratet, sie hätten Jordanier heiraten müssen, sonst wäre es nicht möglich gewesen, nach Jordanien zu reisen. Wenn die Anfrage bei UNWRA ergehen hätte, dass der Beschwerdeführer bei UNWRA in Jordanien als Flüchtling anerkannt sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in Jordanien bleiben dürfe. Der Beschwerdeführer habe diese Karte vor dem Krieg nicht gehabt. Oft nehme UNWRA mit den Behörden in Jordanien Kontakt auf, wenn es um Palästinenser gehe. Der Beschwerdeführer sei in Syrien geboren und habe kein Recht, nach Jordanien zu reisen. Er könne sich erinnern, dass der Beschwerdeführer anfangs die gleiche Karte wie er gehabt habe, dass dem Beschwerdeführer aber nach Kontakt der UNWRA mit den jordanischen Behörden im Jahr 2013 oder 2014 eine neue Karte ausgestellt worden sei.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.8. Mit dem nunmehr angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde traf in der Begründung des Bescheides Feststellungen zur Situation in Syrien, unter anderem auch zur Situation der staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge und zur prekären Sicherheitslage in Syrien aufgrund des bewaffneten Konfliktes, und erachtete die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität als glaubwürdig und stellte fest, dass der Beschwerdeführer staatenlos und der Volksgruppe der Palästinenser zugehörig sei. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer habe in Syrien neben seinem Einkommen aus Erwerbstätigkeit auch Geld- und Sachleistungen von UNWRA erhalten. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien bei UNWRA registriert und erhielten nur Geld- und Sachleistungen. Er sei kein anerkannter Flüchtling. In der rechtlichen Beurteilung nahm die Behörde eine Prüfung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vor und hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können.Die belangte Behörde traf in der Begründung des Bescheides Feststellungen zur Situation in Syrien, unter anderem auch zur Situation der staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge und zur prekären Sicherheitslage in Syrien aufgrund des bewaffneten Konfliktes, und erachtete die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität als glaubwürdig und stellte fest, dass der Beschwerdeführer staatenlos und der Volksgruppe der Palästinenser zugehörig sei. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer habe in Syrien neben seinem Einkommen aus Erwerbstätigkeit auch Geld- und Sachleistungen von UNWRA erhalten. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien bei UNWRA registriert und erhielten nur Geld- und Sachleistungen. Er sei kein anerkannter Flüchtling. In der rechtlichen Beurteilung nahm die Behörde eine Prüfung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 vor und hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr für sein Leben aufgrund der Situation in Syrien (bewaffneter Konflikt, der einen hohen Grad an willkürlicher Gewalt erreicht habe, sodass die konkrete Gefahr der Verletzung im Besonderen der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe) zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr für sein Leben aufgrund der Situation in Syrien (bewaffneter Konflikt, der einen hohen Grad an willkürlicher Gewalt erreicht habe, sodass die konkrete Gefahr der Verletzung im Besonderen der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe) zuerkannt. 9. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und – zusammengefasst – wiederholt, dass der Beschwerdeführer ein palästinensischer Flüchtling sei, der in Syrien unter dem Schutz von UNWRA gestanden sei. Der Beschwerdeführer hätte

Art. 1D GFK bzw.

Art. 12 Abs. 1 lit. a Qualifikations-Richtlinie als ipso facto Flüchtling anerkannt werden müssen. Jedoch habe ihm dieser Schutz aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges nicht gewährt werden können und sei die Situation für jemanden wie den Beschwerdeführer besonders prekär. Der Beschwerdeführer verwies auf das zu U674/2012 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, wonach dem Betroffenen Asyl zu gewähren sei, wenn der Schutz der UNWRA "aus irgendeinem Grund" nicht mehr gewährleistet werden könne. Deswegen hätte dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werden müssen. Weiters unterliege er in Syrien auch der staatlichen Verfolgung in Syrien, zumal dort ein Generalverdacht gegen Palästinenser bestehe und er der Gefahr der zwangsweisen Einziehung zum Militärdienst ausgesetzt sei.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben und – zusammengefasst – wiederholt, dass der Beschwerdeführer ein palästinensischer Flüchtling sei, der in Syrien unter dem Schutz von UNWRA gestanden sei. Der Beschwerdeführer hätte

Artikel eins, D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Qualifikations-Richtlinie als ipso facto Flüchtling anerkannt werden müssen. Jedoch habe ihm dieser Schutz aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges nicht gewährt werden können und sei die Situation für jemanden wie den Beschwerdeführer besonders prekär. Der Beschwerdeführer verwies auf das zu U674/2012 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, wonach dem Betroffenen Asyl zu gewähren sei, wenn der Schutz der UNWRA "aus irgendeinem Grund" nicht mehr gewährleistet werden könne. Deswegen hätte dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werden müssen. Weiters unterliege er in Syrien auch der staatlichen Verfolgung in Syrien, zumal dort ein Generalverdacht gegen Palästinenser bestehe und er der Gefahr der zwangsweisen Einziehung zum Militärdienst ausgesetzt sei.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde als Sohn staatenloser Palästinenser in Syrien geboren und lebte dort bis zu seiner (gemeinsam mit seinem Bruder erfolgten) Ausreise im Jahr
  3. Der Beschwerdeführer besitzt die syrische Staatsangehörigkeit nicht, sondern ist staatenlos. Er ist wie seine Familie (insbesondere wie sein nach Österreich mitgereister Bruder) bei UNWRA registriert und bezog seit dem Jahr 2012 bis zur Ausreise Geld- und Sachleistungen von UNWRA. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers nehmen die Leistungen von UNWRA in Syrien weiterhin in Anspruch. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der realen Gefahr für sein Leben aufgrund der Situation in Syrien zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der realen Gefahr für sein Leben aufgrund der Situation in Syrien zuerkannt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders in den Verfahren und auf den dazu vorgelegten Urkunden, insbesondere auf der UNWRA-Registrierungskarte ("Family Record"), und auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.
  5. Auch die belangte Behörde trat den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, zu seinen Familienangehörigen, zu seinen Lebensumständen in Syrien und zu seiner Registrierung bei UNRWA, die mit den vorgelegten Urkunden und der angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als nachgewiesen angesehen werden kann, nicht entgegen, sondern ging vielmehr von diesem Sachverhalt aus. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – unter Zugrundelegung der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders, insbesondere auch zum Hergang der Ausstellung der sich auf Jordanien beziehenden UNWRA-Registrierungskarte des Beschwerdeführers und zur Unmöglichkeit der Einreise nach Jordanien - feststellte, dass der Beschwerdeführer (bzw. sein Bruder) kein (von UNRWA [Jordanien]) "anerkannter Flüchtling" (sondern [bloß] bei UNRWA registriert sei), war dem zu folgen, zumal der Beschwerdeführer (bzw. sein Bruder) auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptete. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
  3. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.
  4. In der Sache: 3.1.3.
  5. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

§ 6Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.

1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Absatz 2, leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom

  1. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
  2. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
  3. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
  4. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Beistand erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Beistand erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Art. 12Abs.

1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera b, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Art. 12Abs.

2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
  2. b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
  3. c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Artikel 12

, Absatz 2, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
  2. b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
  3. c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Art. 12Abs.

3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

Artikel 12

, Absatz 3, der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. 3.1.3.

  1. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 3.1.3.2.
  2. Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer bei der UNRWA registriert und er bezog vor der Ausreise aus Syrien tatsächlich Leistungen von der UNRWA. 3.1.3.2.
  3. Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen.3.1.3.2.
  4. Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art. 1Abschnitt D GFK stehen.

Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto" - Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht – in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto" - Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt".

Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013 U674/2012).Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Z1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallende Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Artikel 12, Litera a, Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013 U674/2012). Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (

Erwägung 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (

Erwägung 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG. 3.1.3.2.

  1. Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF vorliegt bzw. ob der Beschwerdeführer zu den unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-Richtlinie fallenden Personen gehört, die "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießen.3.1.3.2.
  2. Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GKF vorliegt bzw. ob der Beschwerdeführer zu den unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-Richtlinie fallenden Personen gehört, die "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießen. Dies wirft Fragen dahingehend auf, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA steht bzw. gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" wegfiel, ohne dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen,

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt wurde und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt.Dies wirft Fragen dahingehend auf, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA steht bzw. gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" wegfiel, ohne dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen,

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt wurde und ob einer der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt. Diese Prüfung führt zu folgendem Ergebnis: Die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, wurde bislang nicht endgültig geklärt (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).Die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, wurde bislang nicht endgültig geklärt vergleiche auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abschnitt D GFK sind nur diejenigen Personen, die die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, von dieser Vorschrift über den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling erfasst, die als Ausschlussklausel eng auszulegen ist und daher nicht auch Personen erfassen kann, die (bloß) berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerkes in Anspruch zu nehmen (Vgl. EuGH 17.06.2010, Bolbol, C-31/09, Rz. 51). Relevant ist allerdings nicht nur eine aktuelle tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe von UNRWA, sondern es reicht aus, wenn diese Hilfe in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommen wurde (wenn sich etwa die betroffene Person nicht mehr im Mandatsgebiet der UNRWA, sondern in einem Mitgliedstaat aufhält), entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., doch, dass Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Status-RL so auszulegen ist, dass der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in dieser Bestimmung nicht nur bei den Personen vorliegt, die zur Zeit den Beistand der UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (VfGH 29.06.2013, U 674/2012). Die Registrierung bei der UNWRA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe, diese Hilfe kann aber auch bei fehlender Registrierung geleistet werden; in diesem Fall muss es dem Betroffenen möglich sein, den Nachweis auf andere Weise zu erbringen (vgl. EuGH 17.06.2010, Bolbol, C-31/09, Rz. 52).Nach dem klaren Wortlaut von Artikel eins, Abschnitt D GFK sind nur diejenigen Personen, die die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, von dieser Vorschrift über den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling erfasst, die als Ausschlussklausel eng auszulegen ist und daher nicht auch Personen erfassen kann, die (bloß) berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerkes in Anspruch zu nehmen (Vgl. EuGH 17.06.2010, Bolbol, C-31/09, Rz. 51). Relevant ist allerdings nicht nur eine aktuelle tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe von UNRWA, sondern es reicht aus, wenn diese Hilfe in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommen wurde (wenn sich etwa die betroffene Person nicht mehr im Mandatsgebiet der UNRWA, sondern in einem Mitgliedstaat aufhält), entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., doch, dass Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz Status-RL so auszulegen ist, dass der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in dieser Bestimmung nicht nur bei den Personen vorliegt, die zur Zeit den Beistand der UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (VfGH 29.06.2013, U 674 aus 2012,). Die Registrierung bei der UNWRA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe, diese Hilfe kann aber auch bei fehlender Registrierung geleistet werden; in diesem Fall muss es dem Betroffenen möglich sein, den Nachweis auf andere Weise zu erbringen vergleiche EuGH 17.06.2010, Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Daraus folgt, dass "Schutz oder Beistand" im Sinn des Art. 1 Abschnitt D GFK von UNRWA auch bei tatsächlicher Inanspruchnahme von (nur) Geld- und Sachleistungen der UNRWA vorliegt und dass nicht – wie die belangte Behörde anzunehmen scheint – entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei der UNWRA als "anerkannter Flüchtling" oder als (bloß) "Bezugsberechtigter" (hinsichtlich Geld- und Sachleistungen) registriert ist (vgl. auch EuGH 17.06.2010, Bolbol, C-31/09, Rz. 45, wonach nach den Konsolidierten Anweisungen betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung [Consolidated Eligibility and Registration Instructions, CERI]) der UNRWA nicht nur "Palästinaflüchtlinge" [verkürzt: Vertriebene infolge des Konflikts von 1948], sondern auch andere Personen den Beistand oder Schutz der UNRWA beanspruchen können [etwa "nichtregistrierte Personen, die infolge der Feindseligkeiten von 1967 und späterer Feindseligkeiten vertrieben sind"]. Ausschlaggebend ist die - auch von der belangten Behörde festgestellte - tatsächliche Registrierung des Beschwerdeführers bei der UNWRA bzw. die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Hilfe (im vorliegenden Fall eben durch Geld- und Sachleistungen). Aufgrund dieser im vorliegenden Fall nachgewiesenen (und auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten) Umstände ist davon auszugehen, dass ein Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA im oben angeführten Sinn vorliegt. Der (wenngleich nicht dargelegten, aber im Ergebnis vertretenen) Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem unter Art. 1 Abschnitt D der GKF und damit unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-Richtlinie fallenden Personenkreis gehört, war somit nicht zu folgen.Daraus folgt, dass "Schutz oder Beistand" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt D GFK von UNRWA auch bei tatsächlicher Inanspruchnahme von (nur) Geld- und Sachleistungen der UNRWA vorliegt und dass nicht – wie die belangte Behörde anzunehmen scheint – entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei der UNWRA als "anerkannter Flüchtling" oder als (bloß) "Bezugsberechtigter" (hinsichtlich Geld- und Sachleistungen) registriert ist vergleiche auch EuGH 17.06.2010, Bolbol, C-31/09, Rz. 45, wonach nach den Konsolidierten Anweisungen betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung [Consolidated Eligibility and Registration Instructions, CERI]) der UNRWA nicht nur "Palästinaflüchtlinge" [verkürzt: Vertriebene infolge des Konflikts von 1948], sondern auch andere Personen den Beistand oder Schutz der UNRWA beanspruchen können [etwa "nichtregistrierte Personen, die infolge der Feindseligkeiten von 1967 und späterer Feindseligkeiten vertrieben sind"]. Ausschlaggebend ist die - auch von der belangten Behörde festgestellte - tatsächliche Registrierung des Beschwerdeführers bei der UNWRA bzw. die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Hilfe (im vorliegenden Fall eben durch Geld- und Sachleistungen). Aufgrund dieser im vorliegenden Fall nachgewiesenen (und auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten) Umstände ist davon auszugehen, dass ein Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA im oben angeführten Sinn vorliegt. Der (wenngleich nicht dargelegten, aber im Ergebnis vertretenen) Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem unter Artikel eins, Abschnitt D der GKF und damit unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-Richtlinie fallenden Personenkreis gehört, war somit nicht zu folgen. 3.1.3.2.4. Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm die Hilfe von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird. Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a.).Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a.). UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12

(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf – das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheitsdefiziten erheblicher Intensität und einer Bedrohung seines Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zu Recht zuerkannt. Es ist – zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist – ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen, und es der UNRWA auch nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.Es ist – zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist – ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen vergleiche dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen, und es der UNRWA auch nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Überdies scheint der Beschwerdeführer zur Rückkehr nach Syrien auch (faktisch) nicht in der Lage zu sein, ergibt sich doch aus den von der belangten Behörde zum Themenkreis "Staatenlose PalästinenserInnen" dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen, dass ein Rückkehrverbot für Palästinenser, die - wie der Beschwerdeführer - das Land/Lager illegal verlassen haben, bestehe. Im Ergebnis sind somit fallbezogen vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der Beschwerdeführer daher

Art. 12Abs.

1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.Im Ergebnis sind somit fallbezogen vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der Beschwerdeführer daher

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie. 3.1.3.2.

  1. Ausgehend davon hat die belangte Behörde verkannt, dass im Fall des Beschwerdeführers, der seine Registrierung bei der UNRWA und die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Hilfe nachgewiesen hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu erfolgen hatte, sondern (lediglich) zu prüfen war, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF vorliegt, ob der Beschwerdeführer Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-Richtlinie unterfällt und ob er "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was nach dem Gesagten zu bejahen ist.3.1.3.2.
  2. Ausgehend davon hat die belangte Behörde verkannt, dass im Fall des Beschwerdeführers, der seine Registrierung bei der UNRWA und die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Hilfe nachgewiesen hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zu erfolgen hatte, sondern (lediglich) zu prüfen war, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GKF vorliegt, ob der Beschwerdeführer Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-Richtlinie unterfällt und ob er "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was nach dem Gesagten zu bejahen ist. 3.1.3.2.
  3. Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es dem Beschwerdeführer, der seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Syrien gelebt hat, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet von UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz von UNWRA in Anspruch zu nehmen, fehlen im Fall des Beschwerdeführers alle Anhaltspunkte (vgl. auch VwGH 30.11.2000, 98/20/0441; 24.11.2005, 2003/20/0109; 26.01.2006, 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Der Umstand, dass Schwestern des Beschwerdeführers in Jordanien leben und der Beschwerdeführer laut seiner UNWRA-Registrierungskarte von UNRWA [Jordanien] als "anerkannter Flüchtling" registriert ist, reicht für die Annahme, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sein könnte, sich nunmehr nach Jordanien zu begeben und dort den Schutz von UNWRA in Anspruch zu nehmen, nicht aus. Zum einen führte der Beschwerdeführer (bzw. sein Bruder) glaubwürdig aus, dass er – trotz der Registrierungskarte - kein von UNRWA [Jordanien] "anerkannter Flüchtling" ist (was die belangte Behörde im Übrigen auch feststellte) und die Schwestern nur aufgrund der Ehe mit jordanischen Staatsangehörigen zur Einreise nach Jordanien berechtigt waren. Zum anderen legte der Beschwerdeführer auch glaubwürdig dar, dass er bisher noch nicht in Jordanien gewesen sei und auch nicht dorthin gedurft hatte. Mit diesem Vorbringen und den weiteren glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders, dass man mit einem palästinensischen Reisepass "nirgends hin reisen" dürfe und sie kein Recht hätten, nach Jordanien zu reisen, wurde aber gerade der oben dargelegte, auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation basierende Umstand der mangelnden Einreisemöglichkeit bzw. der nicht gegebenen Erreichbarkeit (Jordaniens) in den konkreten Fällen des Beschwerdeführers und seines Bruders nachvollziehbar dargetan.3.1.3.2.
  4. Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es dem Beschwerdeführer, der seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Syrien gelebt hat, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet von UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz von UNWRA in Anspruch zu nehmen, fehlen im Fall des Beschwerdeführers alle Anhaltspunkte vergleiche auch VwGH 30.11.2000, 98/20/0441; 24.11.2005, 2003/20/0109; 26.01.2006, 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Der Umstand, dass Schwestern des Beschwerdeführers in Jordanien leben und der Beschwerdeführer laut seiner UNWRA-Registrierungskarte von UNRWA [Jordanien] als "anerkannter Flüchtling" registriert ist, reicht für die Annahme, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sein könnte, sich nunmehr nach Jordanien zu begeben und dort den Schutz von UNWRA in Anspruch zu nehmen, nicht aus. Zum einen führte der Beschwerdeführer (bzw. sein Bruder) glaubwürdig aus, dass er – trotz der Registrierungskarte - kein von UNRWA [Jordanien] "anerkannter Flüchtling" ist (was die belangte Behörde im Übrigen auch feststellte) und die Schwestern nur aufgrund der Ehe mit jordanischen Staatsangehörigen zur Einreise nach Jordanien berechtigt waren. Zum anderen legte der Beschwerdeführer auch glaubwürdig dar, dass er bisher noch nicht in Jordanien gewesen sei und auch nicht dorthin gedurft hatte. Mit diesem Vorbringen und den weiteren glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders, dass man mit einem palästinensischen Reisepass "nirgends hin reisen" dürfe und sie kein Recht hätten, nach Jordanien zu reisen, wurde aber gerade der oben dargelegte, auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation basierende Umstand der mangelnden Einreisemöglichkeit bzw. der nicht gegebenen Erreichbarkeit (Jordaniens) in den konkreten Fällen des Beschwerdeführers und seines Bruders nachvollziehbar dargetan. Abgesehen von diesen faktischen Hindernissen wäre ein Verweis des Beschwerdeführers auf UNRWA-Mandatsgebiete außerhalb Syriens auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 (C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 77) anmerkte, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist – "in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" (das ist im Beschwerdefall Syrien). 3.1.3.2.
  5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.3.1.3.2.
  6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. 3.1.3.2.
  7. Dem Beschwerdeführer war daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.3.2.8. Dem Beschwerdeführer war daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.3.1.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF und zu dem in der Statusrichtlinie

Art. 12Abs.

1 lit. a normierten "ipso facto"-Schutz besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zum Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GKF und zu dem in der Statusrichtlinie

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, normierten "ipso facto"-Schutz besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2133151.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.