2 MOG 2007 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.896,96 für eine ermittelte Fläche von 34,61 ha, davon 9,11 ha Almfläche, gewährt wurde. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.896,96 für eine ermittelte Fläche von 34,61 ha, davon 9,11 ha Almfläche, gewährt wurde. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und als Anlage der "Einspruch" gegen den Abänderungsbescheid vom 27.07.2011 beigelegt. Am 23.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführende Partei der Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers
MOG", der zufolge sie bloßer Auftreiber sei und im Antragsjahr 2009 auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben habe. Sie habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und hätten auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.Am 23.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführende Partei der Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG", der zufolge sie bloßer Auftreiber sei und im Antragsjahr 2009 auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 aufgetrieben habe. Sie habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und hätten auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Am 21.01.2015 übermittelte die Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht einen Report betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, aus welchem betreffend eine nunmehr berücksichtigte Vor-Ort-Kontrolle auf der von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Alm insbesondere hervorgeht, dass die beschwerdeführende Partei durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, ihr seien keine Umstände erkennbar gewesen, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der Betriebsnummer XXXX hätten zweifeln lassen können. Da die beschwerdeführende Partei demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007). Demnach sei betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 bei einer Anzahl von 46,27 Zahlungsansprüchen von einer ermittelten Fläche von 33,43 ha, davon 7,93 ha Almfläche, auszugehen; das ergebe eine Differenzfläche von 3,59 ha.Am 21.01.2015 übermittelte die Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht einen Report betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, aus welchem betreffend eine nunmehr berücksichtigte Vor-Ort-Kontrolle auf der von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Alm insbesondere hervorgeht, dass die beschwerdeführende Partei durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, ihr seien keine Umstände erkennbar gewesen, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der Betriebsnummer römisch 40 hätten zweifeln lassen können. Da die beschwerdeführende Partei demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktion vorzunehmen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Demnach sei betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 bei einer Anzahl von 46,27 Zahlungsansprüchen von einer ermittelten Fläche von 33,43 ha, davon 7,93 ha Almfläche, auszugehen; das ergebe eine Differenzfläche von 3,59 ha. Mit Schreiben vom 11.02.2016 teilte die Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund entsprechender Anfrage insbesondere Folgendes mit: "Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers: * ‚einige grobe Fehler sind im FS 1 nördlich eine Hutweide wurde völlig weggelassen (0,63)' Die beantragte Fläche der nördlichen Hutweide musste aus mehreren Gründen korrigiert werden: Der Großteil der beantragten Hutweide war bei der VOK bereits Wald, es waren keine Tritt- bzw. Kotspuren zu finden. Eine Beweidung wurde auch dahingehend ausgeschlossen, da hohes überständiges Gras und Unkräuter zusammengedrückt am Boden lagen. Außerdem ist das Gebiet sehr steil und damit ist bzw. war es fragwürdig, ob es von Rindern überhaupt beweidet werden kann. Zum festgestellten Wald kam noch die Baustelle für ein Rückhaltebecken, das von der Steirischen Lawinen- und Wildbachverbauung errichtet worden ist. * ‚durch die Wildbachverbauung fehlen mir vom Obstgarten nach Norden einige a Zufahrtsweg ist wieder Weidefläche' Es ist möglich, dass einige Zufahrtswege, die für die Wildbachverbauung errichtet wurden, nun wieder zu Weidefläche geworden sind. Ein Vergleich der Luftbilder 2012 und 2016 zeigt auch, dass ein Teil des Waldes gerodet wurde. * ‚159/1 linke Seite wurde viel auf Luftbild (ohne Schatten) Grünfläche weggelassen' Die Flächen wurden bei schwierigen Satellitenempfangsbedingungen mittels GPS vermessen. (Waldrand, steiles Gelände, Johnsbach) Eine Genauigkeit innerhalb der Toleranz ist allerdings gegeben." Mit hg. Schreiben vom 16.02.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei oa. Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2016 übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die beschwerdeführende Partei nahm mit Schreiben vom 08.03.2016 unter Zugrundelegung von Luftbildern aus dem MFA 2010 Stellung: "zu FS 1 - Hauswiese ? Hutweide (Diff. ca. 2,80ha) Hutweide bei Hauswiese wurde im Jahr 2006 zum letzten Mal beweidet und ist ab den kommenden Jahren nicht mehr gepflegt und offen gehalten worden. zu FS 6 - Kainz ? MWW 2 (Diff. ca. 0,05ha) Ist ein Einforstungsrecht (Servitut). Hier wurde die Fläche im Rahmen der Verpflichtung immer mitgenutzt - ich verstehe die Grenzziehung bzw. Erklärungen des Kontrollorganes überhaupt nicht. zu FS 8 - Oberkainz ? HW (Diff. ca. 0,29ha) Hier besteht damals wie heute eine klassische Hutweide. Hier stehen große Ahornbäume die einen riesigen Schatten werfen und dadurch kommen diese Abweichungen zustande. Kleingehölz wird in regelmäßigen Abständen entfernt. zu FS 9 - Strauss ? HW (Diff. ca. 0,88ha) Baubeginn Sept. 2009 ? Fertigstellung Juni 2010 Bei diesem Feldstück wurde eine Zufahrtsstraße zu einem Sperrwerk der Wildbach- und Lawinenverbauung Steiermark angelegt. Diese Straße war nur zum Zwecke der Errichtung der Sperre und wird wieder eingesät und als Hutweide genutzt. Aufgrund des schottrigen Untergrundes dauert die Begrünung etwas länger. Die restlichen Abweichungen sind wieder durch riesige Ahornbäume verursacht worden. Schöne Hutweide unter den Ahornbäumen. Unter Hinweis auf die dargelegte Stellungnahme stelle ich den Antrag, die Berufungen gegen die Bescheide der Einheitlichen Betriebsprämie 2006, 2007 und 2009 stattzugeben und die Bescheide der Antragsjahre 2006, 2007 und 2009 dementsprechend abzuändern bzw. ersatzlos aufzuheben." Mit hg. Schreiben vom 12.12.2016, Gz. W127 2001082-1/7Z, wurde die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 5 AVG darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011, Az. II/7-EBP/07-112265617, mehr als zwei Monate nach dem Bescheiddatum eingebracht wurde. Der beschwerdeführenden Partei wurde eine Frist von drei Wochen zur Übermittlung einer Stellungnahme eingeräumt, andernfalls die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde.Mit hg. Schreiben vom 12.12.2016, Gz. W127 2001082-1/7Z, wurde die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf Paragraph 63, Absatz 5, AVG darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011, Az. II/7-EBP/07-112265617, mehr als zwei Monate nach dem Bescheiddatum eingebracht wurde. Der beschwerdeführenden Partei wurde eine Frist von drei Wochen zur Übermittlung einer Stellungnahme eingeräumt, andernfalls die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde. Das oa. Schreiben vom 12.12.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei am 15.12.2016 zugestellt. Eine Stellungnahme ist bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die beschwerdeführende Partei beantragte in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2009 jeweils die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 40,39 ha
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht
51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG).
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I.a. - Einheitliche Betriebsprämie 2007:Zu Spruchpunkt römisch eins.a. - Einheitliche Betriebsprämie 2007: Die beschwerdeführende Partei hat gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011, Az. II/7-EBP/07-112265617, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 am 12.10.2011 - sohin 11 Wochen nach dem Bescheiddatum - Rechtsmittel eingebracht.
dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 63 Abs. 5 AVG war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wurde eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so galt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hatte die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wurde eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so galt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hatte die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei die offenbar verspätete Einbringung der Berufung vorgehalten. Da die beschwerdeführenden Partei dem nicht entgegengetreten ist, war das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen. Die aufgrund dieser verspäteten Berufung ergangene Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/07-115827534, ist mit Einlangen des (rechtzeitigen) Vorlageantrages ex lege außer Kraft getreten (§ 64a Abs. 3 AVG).Die aufgrund dieser verspäteten Berufung ergangene Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/07-115827534, ist mit Einlangen des (rechtzeitigen) Vorlageantrages ex lege außer Kraft getreten (Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG). Zu Spruchpunkt I.b. - Einheitliche Betriebsprämie 2009:Zu Spruchpunkt römisch eins.b. - Einheitliche Betriebsprämie 2009: Die belangte Behörde legte die - im Übrigen offenbar ebenfalls verspätete - Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2011, Az. II/7-EBP/09-112357825, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ
2 MOG 2007 den Abänderungsbescheid vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/09-115606594.Die belangte Behörde legte die - im Übrigen offenbar ebenfalls verspätete - Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2011, Az. II/7-EBP/09-112357825, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 den Abänderungsbescheid vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/09-115606594. § 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, lautet: "Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.""Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist." Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" Paragraph 103, MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein. Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2/2E; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
F BGBl. I Nr. 47/2004 vorgelegt.Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus am 23.06.2014 betreffend die genannte Alm eine Erklärung
Paragraph 8 i, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2004, vorgelegt. Der durch die MOG-Novelle BGBl. I Nr. 47/2014 neu eingefügte § 8i MOG 2007 enthält die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätten zweifeln lassen können.Der durch die MOG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, neu eingefügte Paragraph 8 i, MOG 2007 enthält die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätten zweifeln lassen können. Aus dem im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelten "REPORT - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2009" (Berechnungsstand: 31.10.2014) geht hervor, dass die Agrarmarkt Austria nunmehr davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der oa. Alm trifft und daher diesbezüglich eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktion vorzunehmen sei. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde demzufolge offenbar unzureichend ermittelt bzw. sind neue Beweismittel hervorgekommen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie unter Berücksichtigung der oa. Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX insbesondere die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers
MOG" zu prüfen haben.Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie unter Berücksichtigung der oa. Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 insbesondere die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" zu prüfen haben. Zu Spruchpunkt II. - Einheitliche Betriebsprämie 2006:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Einheitliche Betriebsprämie 2006: Artikel 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, definiert "landwirtschaftliche Tätigkeit" als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, definiert "landwirtschaftliche Tätigkeit" als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
1782 aus 2003, werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Abs. 3 erster Satz).
1782 aus 2003, gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3, erster Satz).
2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird "Dauergrünland" definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren [...];
Abs. 22 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239 aus 2005,, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,, wird "Dauergrünland" definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren [...];
Absatz 22, ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3).
796 aus 2004, kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Absatz eins, erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Absatz 2, erster Satz in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239 aus 2005,, Amtsblatt L 42 vom 12.02.2005, S. 3). Der Sammelantrag muss
1 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.Der Sammelantrag muss
796 aus 2004, die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird. Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 2184/2005, ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 61, lautet:Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2184 aus 2005,, Amtsblatt L 347 vom 30.12.2005, S. 61, lautet: "Bestimmung der Flächen
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, für die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung Folgendes: a) Falls ein Betriebsinhaber zwecks Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung nicht seine gesamte Fläche, sondern gleichzeitig eine entsprechende Fläche zwecks Aktivierung anderer Zahlungsansprüche anmeldet, so wird diese Fläche als angemeldete Stilllegungsfläche betrachtet und nicht für die Zwecke der Kulturgruppe
b) Falls festgestellt wird, dass eine als Stilllegungsfläche angemeldete Fläche nicht stillgelegt ist, so wird diese Fläche als nicht ermittelt betrachtet. [...] Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...]" Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten:Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, lauten: "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Wald - nicht beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können etwa nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimgut der beschwerdeführenden Partei ist, wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, nicht zu beanstanden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (siehe hiezu auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde nicht dargetan. Für das Antragsjahr 2006 wurden demzufolge Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag
1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen und war der zu Unrecht ausgezahlte Betrag
796/2004 rückzufordern.Für das Antragsjahr 2006 wurden demzufolge Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag
796 aus 2004, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen und war der zu Unrecht ausgezahlte Betrag
796 aus 2004, rückzufordern. Ein mangelndes Verschulden im Sinne des Artikels 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht nachgewiesen. Von Landwirten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628).Ein mangelndes Verschulden im Sinne des Artikels 68 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht nachgewiesen. Von Landwirten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben vergleiche EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen ebenso nicht vor.Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, liegen ebenso nicht vor. Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält in den Absätzen 5 und 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedochArtikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, enthält in den Absätzen 5 und 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Artikel 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).Artikel 3 Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W127.2001082.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.