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{'item': 'W127 2001082-1'}

Obsah (23)§ 19§ 8iArtikel 130Artikel 131Artikel 151§ 6§ 28§ 31§ 29§ 24Artikel 5Artikel 36Artikel 44Artikel 2Artikel 11Artikel 12Artikel 49Artikel 50§ 5Artikel 51Artikel 73§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW127 2001082-1 SpruchW127 2001082-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer

§ 19Abs.

2 MOG 2007 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.896,96 für eine ermittelte Fläche von 34,61 ha, davon 9,11 ha Almfläche, gewährt wurde. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.896,96 für eine ermittelte Fläche von 34,61 ha, davon 9,11 ha Almfläche, gewährt wurde. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und als Anlage der "Einspruch" gegen den Abänderungsbescheid vom 27.07.2011 beigelegt. Am 23.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführende Partei der Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG", der zufolge sie bloßer Auftreiber sei und im Antragsjahr 2009 auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben habe. Sie habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und hätten auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.Am 23.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführende Partei der Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG", der zufolge sie bloßer Auftreiber sei und im Antragsjahr 2009 auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 aufgetrieben habe. Sie habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und hätten auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Am 21.01.2015 übermittelte die Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht einen Report betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, aus welchem betreffend eine nunmehr berücksichtigte Vor-Ort-Kontrolle auf der von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Alm insbesondere hervorgeht, dass die beschwerdeführende Partei durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, ihr seien keine Umstände erkennbar gewesen, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der Betriebsnummer XXXX hätten zweifeln lassen können. Da die beschwerdeführende Partei demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007). Demnach sei betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 bei einer Anzahl von 46,27 Zahlungsansprüchen von einer ermittelten Fläche von 33,43 ha, davon 7,93 ha Almfläche, auszugehen; das ergebe eine Differenzfläche von 3,59 ha.Am 21.01.2015 übermittelte die Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht einen Report betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, aus welchem betreffend eine nunmehr berücksichtigte Vor-Ort-Kontrolle auf der von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Alm insbesondere hervorgeht, dass die beschwerdeführende Partei durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, ihr seien keine Umstände erkennbar gewesen, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der Betriebsnummer römisch 40 hätten zweifeln lassen können. Da die beschwerdeführende Partei demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktion vorzunehmen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Demnach sei betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 bei einer Anzahl von 46,27 Zahlungsansprüchen von einer ermittelten Fläche von 33,43 ha, davon 7,93 ha Almfläche, auszugehen; das ergebe eine Differenzfläche von 3,59 ha. Mit Schreiben vom 11.02.2016 teilte die Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund entsprechender Anfrage insbesondere Folgendes mit: "Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers: * ‚einige grobe Fehler sind im FS 1 nördlich eine Hutweide wurde völlig weggelassen (0,63)' Die beantragte Fläche der nördlichen Hutweide musste aus mehreren Gründen korrigiert werden: Der Großteil der beantragten Hutweide war bei der VOK bereits Wald, es waren keine Tritt- bzw. Kotspuren zu finden. Eine Beweidung wurde auch dahingehend ausgeschlossen, da hohes überständiges Gras und Unkräuter zusammengedrückt am Boden lagen. Außerdem ist das Gebiet sehr steil und damit ist bzw. war es fragwürdig, ob es von Rindern überhaupt beweidet werden kann. Zum festgestellten Wald kam noch die Baustelle für ein Rückhaltebecken, das von der Steirischen Lawinen- und Wildbachverbauung errichtet worden ist. * ‚durch die Wildbachverbauung fehlen mir vom Obstgarten nach Norden einige a Zufahrtsweg ist wieder Weidefläche' Es ist möglich, dass einige Zufahrtswege, die für die Wildbachverbauung errichtet wurden, nun wieder zu Weidefläche geworden sind. Ein Vergleich der Luftbilder 2012 und 2016 zeigt auch, dass ein Teil des Waldes gerodet wurde. * ‚159/1 linke Seite wurde viel auf Luftbild (ohne Schatten) Grünfläche weggelassen' Die Flächen wurden bei schwierigen Satellitenempfangsbedingungen mittels GPS vermessen. (Waldrand, steiles Gelände, Johnsbach) Eine Genauigkeit innerhalb der Toleranz ist allerdings gegeben." Mit hg. Schreiben vom 16.02.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei oa. Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2016 übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die beschwerdeführende Partei nahm mit Schreiben vom 08.03.2016 unter Zugrundelegung von Luftbildern aus dem MFA 2010 Stellung: "zu FS 1 - Hauswiese ? Hutweide (Diff. ca. 2,80ha) Hutweide bei Hauswiese wurde im Jahr 2006 zum letzten Mal beweidet und ist ab den kommenden Jahren nicht mehr gepflegt und offen gehalten worden. zu FS 6 - Kainz ? MWW 2 (Diff. ca. 0,05ha) Ist ein Einforstungsrecht (Servitut). Hier wurde die Fläche im Rahmen der Verpflichtung immer mitgenutzt - ich verstehe die Grenzziehung bzw. Erklärungen des Kontrollorganes überhaupt nicht. zu FS 8 - Oberkainz ? HW (Diff. ca. 0,29ha) Hier besteht damals wie heute eine klassische Hutweide. Hier stehen große Ahornbäume die einen riesigen Schatten werfen und dadurch kommen diese Abweichungen zustande. Kleingehölz wird in regelmäßigen Abständen entfernt. zu FS 9 - Strauss ? HW (Diff. ca. 0,88ha) Baubeginn Sept. 2009 ? Fertigstellung Juni 2010 Bei diesem Feldstück wurde eine Zufahrtsstraße zu einem Sperrwerk der Wildbach- und Lawinenverbauung Steiermark angelegt. Diese Straße war nur zum Zwecke der Errichtung der Sperre und wird wieder eingesät und als Hutweide genutzt. Aufgrund des schottrigen Untergrundes dauert die Begrünung etwas länger. Die restlichen Abweichungen sind wieder durch riesige Ahornbäume verursacht worden. Schöne Hutweide unter den Ahornbäumen. Unter Hinweis auf die dargelegte Stellungnahme stelle ich den Antrag, die Berufungen gegen die Bescheide der Einheitlichen Betriebsprämie 2006, 2007 und 2009 stattzugeben und die Bescheide der Antragsjahre 2006, 2007 und 2009 dementsprechend abzuändern bzw. ersatzlos aufzuheben." Mit hg. Schreiben vom 12.12.2016, Gz. W127 2001082-1/7Z, wurde die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 5 AVG darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011, Az. II/7-EBP/07-112265617, mehr als zwei Monate nach dem Bescheiddatum eingebracht wurde. Der beschwerdeführenden Partei wurde eine Frist von drei Wochen zur Übermittlung einer Stellungnahme eingeräumt, andernfalls die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde.Mit hg. Schreiben vom 12.12.2016, Gz. W127 2001082-1/7Z, wurde die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf Paragraph 63, Absatz 5, AVG darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011, Az. II/7-EBP/07-112265617, mehr als zwei Monate nach dem Bescheiddatum eingebracht wurde. Der beschwerdeführenden Partei wurde eine Frist von drei Wochen zur Übermittlung einer Stellungnahme eingeräumt, andernfalls die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde. Das oa. Schreiben vom 12.12.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei am 15.12.2016 zugestellt. Eine Stellungnahme ist bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die beschwerdeführende Partei beantragte in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2009 jeweils die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 40,39 ha

(2006), 43,49 ha
(2007)bzw. 38,36 ha
(2009). In den Antragsjahren standen der beschwerdeführende Partei jeweils 46,27 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am Heimgut der beschwerdeführenden Partei am 19.01.2011, 15.03.2011 und 28.03.2011 wurden für die genannten Antragsjahre auf den Feldstücken 1 (im Jahr 2006 beantragt als Feldstück 1, 2 und 3), 8, 9 und - ab dem Antragsjahr 2007 - 11 zahlreiche Flächenabweichungen festgestellt. Bei den genannten Abweichungen handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (überwiegend Gebüsch, Weg und Hoffläche). Unter Berücksichtigung der Toleranzmarge sowie der Mindestschlagfläche ergibt sich aufgrund dieser Abweichungen in den verfahrensgegenständlichen Antragsjahren eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,19 ha
(2006), 3,49 ha
(2007)bzw. 3,59 ha
(2009). Betreffend das Antragsjahr 2009 wurden darüber hinaus auf der von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Alm mit der Betriebsnummer XXXX im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 23.08.2012 weitere Flächenabweichungen festgestellt.Betreffend das Antragsjahr 2009 wurden darüber hinaus auf der von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 23.08.2012 weitere Flächenabweichungen festgestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle durch Prüforgane der AMA im Jahr 2011 konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS (Luftbilddaten 10.09.2004 und 09.07.2010) nachvollzogen werden. Auf den eingesehenen Orthofotos ist klar zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei in den verfahrensgegenständlichen Jahren im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie zahlreiche nicht-landwirtschaftliche Flächen beantragt hat. Insbesondere bei den beantragten Hutweiden auf den Feldstücken 1, 8 und 9 handelte es sich teilweise bereits im Jahr 2004 (Luftbilddatum 10.09.2004) um dicht mit Bäumen bestandene bzw. verbuschte Flächen, die offenkundig nicht bewirtschaftet wurden. Die beschwerdeführende Partei ist den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle nicht hinreichend konkret bzw. schlüssig entgegengetreten. Während im Rahmen der Rechtsmittelschrift etwa moniert wurde, die belangte Behörde habe im nördlichen Teil des Feldstücks 1 eine Hutweide "völlig weggelassen", räumte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 08.03.2016 diesbezüglich ein, dass die Hutweide bei der Hauswiese (Feldstück 1) im Jahr 2006 zum letzten Mal beweidet und ab den kommenden Jahren nicht mehr gepflegt und offen gehalten worden sei. Aus den eingesehenen Orthofotos geht allerdings hervor, dass die betreffenden Flächen bereits 2004 stark mit Bäumen bestanden waren. Dies gilt im Wesentlichen auch für Teile der als Hutweide beantragten Flächen der Feldstücke 8 und
  1. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Abweichungen seien durch die riesigen Schatten der großen Ahornbäume entstanden, sind den eingesehenen Luftbildern keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle beanstandeten Flächen nicht unter Berücksichtigung der Schattenbildung sowie der unterhalb von Ästen landwirtschaftlich genutzten Flächen ermittelt worden wären. Vielmehr ist auf den Luftbildern aus den Jahren 2004 und 2010 zu erkennen, dass teilweise Waldstücke bzw. auch Hofflächen und Wege als landwirtschaftlich genutzte Flächen beantragt wurden. Zu dem mit Schreiben vom 08.03.2016 erstatten Vorbringen betreffend Differenzflächen auf Feldstück 6 ist festzuhalten, dass bei dem genannten Feldstück für die verfahrensgegenständlichen Antragsjahre keinerlei Flächenabweichungen ermittelt wurden. Im Ergebnis ist es der beschwerdeführenden Partei daher nicht gelungen, die nachvollziehbaren Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 19.01.2011, 15.03.2011 und 28.03.2011 in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei keine hinreichend konkreten bzw. schlüssigen Angaben dazu gemacht, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in den betroffenen Antragsjahren jeweils hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Im Ergebnis ist es der beschwerdeführenden Partei daher nicht gelungen, die nachvollziehbaren Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 19.01.2011, 15.03.2011 und 28.03.2011 in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei keine hinreichend konkreten bzw. schlüssigen Angaben dazu gemacht, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in den betroffenen Antragsjahren jeweils hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).
  2. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz i

Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I.a. - Einheitliche Betriebsprämie 2007:Zu Spruchpunkt römisch eins.a. - Einheitliche Betriebsprämie 2007: Die beschwerdeführende Partei hat gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011, Az. II/7-EBP/07-112265617, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 am 12.10.2011 - sohin 11 Wochen nach dem Bescheiddatum - Rechtsmittel eingebracht.

dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 63 Abs. 5 AVG war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wurde eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so galt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hatte die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wurde eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so galt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hatte die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei die offenbar verspätete Einbringung der Berufung vorgehalten. Da die beschwerdeführenden Partei dem nicht entgegengetreten ist, war das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen. Die aufgrund dieser verspäteten Berufung ergangene Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/07-115827534, ist mit Einlangen des (rechtzeitigen) Vorlageantrages ex lege außer Kraft getreten (§ 64a Abs. 3 AVG).Die aufgrund dieser verspäteten Berufung ergangene Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/07-115827534, ist mit Einlangen des (rechtzeitigen) Vorlageantrages ex lege außer Kraft getreten (Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG). Zu Spruchpunkt I.b. - Einheitliche Betriebsprämie 2009:Zu Spruchpunkt römisch eins.b. - Einheitliche Betriebsprämie 2009: Die belangte Behörde legte die - im Übrigen offenbar ebenfalls verspätete - Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2011, Az. II/7-EBP/09-112357825, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ

§ 19Abs.

2 MOG 2007 den Abänderungsbescheid vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/09-115606594.Die belangte Behörde legte die - im Übrigen offenbar ebenfalls verspätete - Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2011, Az. II/7-EBP/09-112357825, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 den Abänderungsbescheid vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/09-115606594. § 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, lautet: "Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.""Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist." Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" Paragraph 103, MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein. Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2/2E; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 Rz 5;Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2/2E; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3). Das Beschwerdeverfahren ist auch dann einzustellen - und die Beschwerde nicht etwa zurückzuweisen - wenn der Grund für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach Einbringung des Rechtsmittels, jedoch vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eintritt, da eine Zurückweisung der Beschwerde nur dann in Betracht käme, wenn das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits bei Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde nicht mehr gegeben ist (vgl. zu § 33 f VwGG: VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).Das Beschwerdeverfahren ist auch dann einzustellen - und die Beschwerde nicht etwa zurückzuweisen - wenn der Grund für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach Einbringung des Rechtsmittels, jedoch vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eintritt, da eine Zurückweisung der Beschwerde nur dann in Betracht käme, wenn das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits bei Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde nicht mehr gegeben ist vergleiche zu Paragraph 33, f VwGG: VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Zu Spruchpunkt I.c. - Einheitliche Betriebsprämie 2009:Zu Spruchpunkt römisch eins.c. - Einheitliche Betriebsprämie 2009: Am 23.08.2012 - sohin nach Erlassung des bekämpften Bescheides - fand auf der von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Agrarmarkt Austria statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 106,04 ha (statt 121,76 ha) festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der genannten Alm zum Parteiengehör übermittelt.Am 23.08.2012 - sohin nach Erlassung des bekämpften Bescheides - fand auf der von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Agrarmarkt Austria statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 106,04 ha (statt 121,76 ha) festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der genannten Alm zum Parteiengehör übermittelt. Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus am 23.06.2014 betreffend die genannte Alm eine Erklärung

§ 8iMOG 2007 id

F BGBl. I Nr. 47/2004 vorgelegt.Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus am 23.06.2014 betreffend die genannte Alm eine Erklärung

Paragraph 8 i, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2004, vorgelegt. Der durch die MOG-Novelle BGBl. I Nr. 47/2014 neu eingefügte § 8i MOG 2007 enthält die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätten zweifeln lassen können.Der durch die MOG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, neu eingefügte Paragraph 8 i, MOG 2007 enthält die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätten zweifeln lassen können. Aus dem im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelten "REPORT - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2009" (Berechnungsstand: 31.10.2014) geht hervor, dass die Agrarmarkt Austria nunmehr davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der oa. Alm trifft und daher diesbezüglich eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktion vorzunehmen sei. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde demzufolge offenbar unzureichend ermittelt bzw. sind neue Beweismittel hervorgekommen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie unter Berücksichtigung der oa. Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX insbesondere die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" zu prüfen haben.Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie unter Berücksichtigung der oa. Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 insbesondere die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" zu prüfen haben. Zu Spruchpunkt II. - Einheitliche Betriebsprämie 2006:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Einheitliche Betriebsprämie 2006: Artikel 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, definiert "landwirtschaftliche Tätigkeit" als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 5.Artikel 2 Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, definiert "landwirtschaftliche Tätigkeit" als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 5

.

Artikel 36Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

Artikel 36Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

Artikel 44Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Abs. 3 erster Satz).

Artikel 44Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3, erster Satz).

Artikel 2Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird "Dauergrünland" definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren [...];

Abs. 22 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Artikel 2Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239 aus 2005,, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,, wird "Dauergrünland" definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren [...];

Absatz 22, ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Artikel 11der Verordnung (EG) Nr.

796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3).

Artikel 11der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Absatz eins, erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Absatz 2, erster Satz in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239 aus 2005,, Amtsblatt L 42 vom 12.02.2005, S. 3). Der Sammelantrag muss

Artikel 12Abs.

1 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.Der Sammelantrag muss

Artikel 12Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird. Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 2184/2005, ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 61, lautet:Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2184 aus 2005,, Amtsblatt L 347 vom 30.12.2005, S. 61, lautet: "Bestimmung der Flächen

(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
  1. a)bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
  2. b)bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten. Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." Artikel 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, lauten:Artikel 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 659 aus 2006,, Amtsblatt L 116 vom 29.04.2006, S. 20, lauten: "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(4)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt nach Maßgabe der Definition der ‚ermittelten Fläche' in Artikel 2 Nummer 22, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, für die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung Folgendes: a) Falls ein Betriebsinhaber zwecks Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung nicht seine gesamte Fläche, sondern gleichzeitig eine entsprechende Fläche zwecks Aktivierung anderer Zahlungsansprüche anmeldet, so wird diese Fläche als angemeldete Stilllegungsfläche betrachtet und nicht für die Zwecke der Kulturgruppe

Artikel 49Absatz 1 Buchstabe a) ermittelt.

b) Falls festgestellt wird, dass eine als Stilllegungsfläche angemeldete Fläche nicht stillgelegt ist, so wird diese Fläche als nicht ermittelt betrachtet. [...] Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der

Artikel 50

Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der

Artikel 50

Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...]" Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten:Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, lauten: "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. [...]"

§ 5Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Wald - nicht beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können etwa nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimgut der beschwerdeführenden Partei ist, wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, nicht zu beanstanden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (siehe hiezu auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde nicht dargetan. Für das Antragsjahr 2006 wurden demzufolge Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag

Artikel 51Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen und war der zu Unrecht ausgezahlte Betrag

Artikel 73der Verordnung (EG) Nr.

796/2004 rückzufordern.Für das Antragsjahr 2006 wurden demzufolge Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag

Artikel 51Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen und war der zu Unrecht ausgezahlte Betrag

Artikel 73der Verordnung (EG) Nr.

796 aus 2004, rückzufordern. Ein mangelndes Verschulden im Sinne des Artikels 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht nachgewiesen. Von Landwirten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628).Ein mangelndes Verschulden im Sinne des Artikels 68 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht nachgewiesen. Von Landwirten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben vergleiche EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen ebenso nicht vor.Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, liegen ebenso nicht vor. Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält in den Absätzen 5 und 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedochArtikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, enthält in den Absätzen 5 und 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Artikel 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).Artikel 3 Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W127.2001082.1.00

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