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{'item': 'W159 2120533-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW159 2120533-1 SpruchW159 2120533-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt,.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt,. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.02.2018 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.02.2018 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 26.02.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.02.2015 wurde er im XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Bauer gewesen sei und Tabak gekauft habe und deswegen von der Terroristengruppe Al Shabaab ins Gefängnis gesteckt worden sei. Im Gefängnis hätten sie ihn und seinen Sohn rekrutieren wollen. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Sein Sohn sei nach Mogadischu geflohen.Am 27.02.2015 wurde er im römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Bauer gewesen sei und Tabak gekauft habe und deswegen von der Terroristengruppe Al Shabaab ins Gefängnis gesteckt worden sei. Im Gefängnis hätten sie ihn und seinen Sohn rekrutieren wollen. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Sein Sohn sei nach Mogadischu geflohen. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 11.11.2015 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Dabei gab er an, dass er noch nie irgendwelche (Personal)dokumente besessen habe. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und habe bereits einen "Deutsch-Integrationskurs" besucht. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Clan Ajuran an und sei Moslem. Bis zur achten Klasse habe er die Schule in XXXX besucht, dann habe er als Bauer gearbeitet und habe Mais, Salat und Bohnen angebaut. Die Landwirtschaft habe er von seinem Vater geerbt. Sie sei ihm aber von der Al Shabaab weggenommen worden und habe sich im Dorf XXXX, ca. 20 km von XXXX entfernt befunden. Seit September 1997 sei er traditionell verheiratet. Er habe mit seiner Frau fünf Kinder. Bis auf seinen Sohn XXXX würden sie alle in der Umgebung von Mogadischu in einem Flüchtlingslager leben. XXXX sei nach Kenia geflüchtet. Er habe Probleme mit dem Magen. Bis zu seiner Flucht habe er im Dorf XXXX gelebt und habe am 15.

  1. sein Dorf verlassen und sei nach Mogadischu geflohen, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. In der Folge sei er mit einem gefälschten Reisepass in den XXXX geflogen. Zur Finanzierung der Ausreise habe er 13 Kühe und einen Teil seiner Landwirtschaft verkauft. Er habe noch zwei Brüder und zwei Schwestern in XXXX. Seine Eltern seien bereits verstorben. Wirtschaftliche Probleme habe er in Somalia nicht gehabt. Bei seinen Geschwistern könnte er nicht leben. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Er habe mit der somalischen Regierung ein Problem gehabt. Ein Gerichtsverfahren sei nicht anhängig gewesen. Er sei allerdings einmal zu einem Verhör vorgeladen worden. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, gab er an, dass er wegen der Al Shabaab geflüchtet sei. 1992 habe sein Vater landwirtschaftliche Grundstücke gekauft. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2007 wollte der Sohn des Verkäufers, der nunmehr ein hochrangiges Mitglied der Al Shabaab sei,diese Grundstücke wieder zurück erwerben, nachdem sein eigener Vater im Februar 2014 gestorben sei. Im März 2014 hätten die AMISOM und die somalischen Truppen die Al Shabaab aus der Stadt XXXX vertrieben, wobei die hochrangigen Al Shabaab-Mitglieder jedoch in ihr Dorf gekommen wären. Am 24.03.2014 sei er auf einen Stützpunkt der Al Shabaab vorgeladen worden und sei aufgefordert worden, die genannten landwirtschaftlichen Grundstücke zurückzugeben. Da er keine Urkunden über den Kauf gehabt habe, habe er diesen nicht beweisen können und hätte auch keine Zeugen gehabt, die das bestätigen hätten können. Sie hätten ihm dann einen unrechtmäßigen Besitz von landwirtschaftlichen Grundstücken vorgeworfen und ihm mitgeteilt, dass diese Grundstücke in den Besitz dieses Mannes namens XXXX übergingen.Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Clan Ajuran an und sei Moslem. Bis zur achten Klasse habe er die Schule in römisch 40 besucht, dann habe er als Bauer gearbeitet und habe Mais, Salat und Bohnen angebaut. Die Landwirtschaft habe er von seinem Vater geerbt. Sie sei ihm aber von der Al Shabaab weggenommen worden und habe sich im Dorf römisch 40 , ca. 20 km von römisch 40 entfernt befunden. Seit September 1997 sei er traditionell verheiratet. Er habe mit seiner Frau fünf Kinder. Bis auf seinen Sohn römisch 40 würden sie alle in der Umgebung von Mogadischu in einem Flüchtlingslager leben. römisch 40 sei nach Kenia geflüchtet. Er habe Probleme mit dem Magen. Bis zu seiner Flucht habe er im Dorf römisch 40 gelebt und habe am 15.
  2. sein Dorf verlassen und sei nach Mogadischu geflohen, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. In der Folge sei er mit einem gefälschten Reisepass in den römisch 40 geflogen. Zur Finanzierung der Ausreise habe er 13 Kühe und einen Teil seiner Landwirtschaft verkauft. Er habe noch zwei Brüder und zwei Schwestern in römisch 40 . Seine Eltern seien bereits verstorben. Wirtschaftliche Probleme habe er in Somalia nicht gehabt. Bei seinen Geschwistern könnte er nicht leben. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Er habe mit der somalischen Regierung ein Problem gehabt. Ein Gerichtsverfahren sei nicht anhängig gewesen. Er sei allerdings einmal zu einem Verhör vorgeladen worden. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, gab er an, dass er wegen der Al Shabaab geflüchtet sei. 1992 habe sein Vater landwirtschaftliche Grundstücke gekauft. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2007 wollte der Sohn des Verkäufers, der nunmehr ein hochrangiges Mitglied der Al Shabaab sei,diese Grundstücke wieder zurück erwerben, nachdem sein eigener Vater im Februar 2014 gestorben sei. Im März 2014 hätten die AMISOM und die somalischen Truppen die Al Shabaab aus der Stadt römisch 40 vertrieben, wobei die hochrangigen Al Shabaab-Mitglieder jedoch in ihr Dorf gekommen wären. Am 24.03.2014 sei er auf einen Stützpunkt der Al Shabaab vorgeladen worden und sei aufgefordert worden, die genannten landwirtschaftlichen Grundstücke zurückzugeben. Da er keine Urkunden über den Kauf gehabt habe, habe er diesen nicht beweisen können und hätte auch keine Zeugen gehabt, die das bestätigen hätten können. Sie hätten ihm dann einen unrechtmäßigen Besitz von landwirtschaftlichen Grundstücken vorgeworfen und ihm mitgeteilt, dass diese Grundstücke in den Besitz dieses Mannes namens römisch 40 übergingen. In der Folge habe er ein kleines Lebensmittelgeschäft eröffnet und habe Lebensmittel und Tabak verkauft. Tabak sei illegal gewesen. Am 02.10.2014 habe ein Jugendlicher Zigaretten kaufen wollen und sei dann mit zwei Bewaffneten Al Shabaab-Mitgliedern zurückgekommen und hätten ihm diese vorgehalten, dass er illegal Tabak verkauft habe. Sie hätten dann sein Geschäft durchsucht und ihn mitgenommen und in das Dorf XXXX gebracht. Dort hätten sie ihn mit einem Seil gefesselt und am nächsten Tag gegen 09.00 Uhr habe ihn ein Richter zu 30 Peitschenhieben und 100,-- Dollar Strafe wegen illegalem Tabakverkaufs verurteilt. Die Strafe sei sofort vollstreckt worden. Die 100,-- Dollar habe er am nächsten Tag bezahlt.In der Folge habe er ein kleines Lebensmittelgeschäft eröffnet und habe Lebensmittel und Tabak verkauft. Tabak sei illegal gewesen. Am 02.10.2014 habe ein Jugendlicher Zigaretten kaufen wollen und sei dann mit zwei Bewaffneten Al Shabaab-Mitgliedern zurückgekommen und hätten ihm diese vorgehalten, dass er illegal Tabak verkauft habe. Sie hätten dann sein Geschäft durchsucht und ihn mitgenommen und in das Dorf römisch 40 gebracht. Dort hätten sie ihn mit einem Seil gefesselt und am nächsten Tag gegen 09.00 Uhr habe ihn ein Richter zu 30 Peitschenhieben und 100,-- Dollar Strafe wegen illegalem Tabakverkaufs verurteilt. Die Strafe sei sofort vollstreckt worden. Die 100,-- Dollar habe er am nächsten Tag bezahlt. In der Folge hat er sein Geschäft weitergeführt, allerdings keine Tabakwaren mehr verkauft. Am 12.20.2014 seien gegen 01.00 drei bis vier bewaffnete Al Shabaab-Mitglieder in seine Wohnung gekommen und hätten ihn und seinen ältesten Sohn aufgefordert, mitzugehen, um sie zu rekrutieren. Sie hätten nur seinen Sohn mitgenommen. Er sei aber am Morgen der Al Shabaab weggelaufen. Um 06.00 Uhr seien sie dann wieder bei ihm aufgetaucht und hätten ihn noch einmal nach XXXX gebracht und ihn aufgefordert, seinen Sohn zurückzubringen und ihm vorgeworfen, dass er seinem Sohn die Flucht geraten habe. Er sei zwei Tage in Haft angehalten worden. Am 15.10.2014 hätten sie ihm angeboten, dass er für die Al Shabaab arbeiten solle und dafür monatlich 300,-- US-Dollar bekommen würde. Er sei damit einverstanden gewesen, da sie ihn sonst getötet hätten. Er habe sofort 100,-- Dollar bekommen und sei aufgefordert worden, mit seinem Eselsgespann mit vollgeladenen Lebensmitteln in die Stadt XXXX zu fahren. Zwischen den Lebensmitteln hätten sie Sprengstoff versteckt. Sie hätten ihm auch einen Begleiter zur Verfügung gestellt, der alles machen sollte. Das Ziel sei ein Sprengstoffanschlag in einem Lokal gewesen, das von Soldaten der somalischen Regierung und der AMISOM bevorzugt frequentiert werde. Er sei jedoch kurz vor Erreichen der Stadt weggelaufen, weil sein Begleiter nicht bewaffnet gewesen sei. Er sei dann in die Stadt gelaufen und habe die Leute gewarnt, dass sich Sprengstoff in seinem Wagen befunden habe. Daraufhin sei auch die AMISOM informiert worden und eine Stunde später habe ihn die Polizei am Handy angerufen und ihn aufgefordert, zur Polizeistation zu kommen. Sie hätten den Sprengstoff sichergestellt, sein Begleiter habe fliehen können. Er sei aber nicht hingegangen, sondern nach Mogadischu geflohen, weil er Angst gehabt habe, dass sie ihn als Mittäter beschuldigen würden. Von Mogadischu aus habe er seine Ausreise organisiert. Seinen Sohn habe er in Mogadischu getroffen. Er habe zunächst dafür gesorgt, dass sein Sohn nach XXXX komme. Gefragt, warum er überhaupt von den Regierungstruppen hätte verfolgt werden sollen, wenn er mit seiner Aktion doch Menschenleben gerettet habe, gab er an, dass die somalischen Truppen korrupt seien. Sie hätten ihn eingesperrt und Lösegeld gefordert. Seine Frau sei zunächst nach XXXX geflüchtet und nach seiner Ausreise mit den Kindern in ein Flüchtlingslanger in der Nähe von XXXX übersiedelt. Sein Sohn halte sich in einem Flüchtlingslager in Kenia auf. Aufgefordert, etwas über seinen Clan zu erzählen gab er an, dass er nunmehr ein Minderheitenclan sei, früher sei er ein Imperium gewesen. Der Clan sei sehr religiös. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe.In der Folge hat er sein Geschäft weitergeführt, allerdings keine Tabakwaren mehr verkauft. Am 12.20.2014 seien gegen 01.00 drei bis vier bewaffnete Al Shabaab-Mitglieder in seine Wohnung gekommen und hätten ihn und seinen ältesten Sohn aufgefordert, mitzugehen, um sie zu rekrutieren. Sie hätten nur seinen Sohn mitgenommen. Er sei aber am Morgen der Al Shabaab weggelaufen. Um 06.00 Uhr seien sie dann wieder bei ihm aufgetaucht und hätten ihn noch einmal nach römisch 40 gebracht und ihn aufgefordert, seinen Sohn zurückzubringen und ihm vorgeworfen, dass er seinem Sohn die Flucht geraten habe. Er sei zwei Tage in Haft angehalten worden. Am 15.10.2014 hätten sie ihm angeboten, dass er für die Al Shabaab arbeiten solle und dafür monatlich 300,-- US-Dollar bekommen würde. Er sei damit einverstanden gewesen, da sie ihn sonst getötet hätten. Er habe sofort 100,-- Dollar bekommen und sei aufgefordert worden, mit seinem Eselsgespann mit vollgeladenen Lebensmitteln in die Stadt römisch 40 zu fahren. Zwischen den Lebensmitteln hätten sie Sprengstoff versteckt. Sie hätten ihm auch einen Begleiter zur Verfügung gestellt, der alles machen sollte. Das Ziel sei ein Sprengstoffanschlag in einem Lokal gewesen, das von Soldaten der somalischen Regierung und der AMISOM bevorzugt frequentiert werde. Er sei jedoch kurz vor Erreichen der Stadt weggelaufen, weil sein Begleiter nicht bewaffnet gewesen sei. Er sei dann in die Stadt gelaufen und habe die Leute gewarnt, dass sich Sprengstoff in seinem Wagen befunden habe. Daraufhin sei auch die AMISOM informiert worden und eine Stunde später habe ihn die Polizei am Handy angerufen und ihn aufgefordert, zur Polizeistation zu kommen. Sie hätten den Sprengstoff sichergestellt, sein Begleiter habe fliehen können. Er sei aber nicht hingegangen, sondern nach Mogadischu geflohen, weil er Angst gehabt habe, dass sie ihn als Mittäter beschuldigen würden. Von Mogadischu aus habe er seine Ausreise organisiert. Seinen Sohn habe er in Mogadischu getroffen. Er habe zunächst dafür gesorgt, dass sein Sohn nach römisch 40 komme. Gefragt, warum er überhaupt von den Regierungstruppen hätte verfolgt werden sollen, wenn er mit seiner Aktion doch Menschenleben gerettet habe, gab er an, dass die somalischen Truppen korrupt seien. Sie hätten ihn eingesperrt und Lösegeld gefordert. Seine Frau sei zunächst nach römisch 40 geflüchtet und nach seiner Ausreise mit den Kindern in ein Flüchtlingslanger in der Nähe von römisch 40 übersiedelt. Sein Sohn halte sich in einem Flüchtlingslager in Kenia auf. Aufgefordert, etwas über seinen Clan zu erzählen gab er an, dass er nunmehr ein Minderheitenclan sei, früher sei er ein Imperium gewesen. Der Clan sei sehr religiös. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. In Österreich besuche er einen Deutschkurs und spiele Hobbyfußball und leiste gemeinnützige Arbeiten auf einem Bauernhof. Familienangehörige oder sonstige Verwandte habe er in Österreich nicht. Bei Vereinen oder Organisationen sei er auch nicht Mitglied. Das Bundesamt legte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation insbesondere zum Ajuran-Clan vom 01.07.2009 und vom 28.10.2013 der Entscheidung zu Grunde. Der Antragsteller legte einen ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums XXXX, Universitätsklinik für Innere Medizin über einen stationären Aufenthalt vom
  3. Bis 11.12.2015 wegen der Diagnose "Polyp am gastroösophagalen Übergang" sowie einen Befund des Facharztes für Interne Medizin XXXX vom 23.1.2015 wegen "Bauchbeschwerden" vor.Das Bundesamt legte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation insbesondere zum Ajuran-Clan vom 01.07.2009 und vom 28.10.2013 der Entscheidung zu Grunde. Der Antragsteller legte einen ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums römisch 40 , Universitätsklinik für Innere Medizin über einen stationären Aufenthalt vom
  4. Bis 11.12.2015 wegen der Diagnose "Polyp am gastroösophagalen Übergang" sowie einen Befund des Facharztes für Interne Medizin römisch 40 vom 23.1.2015 wegen "Bauchbeschwerden" vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 13.01.2016, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erhalt der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits in den wesentlichen Gründen wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu Somalia getroffen und auch die genannten Anfragebeantwortungen zum Ajuran-Clan wiedergegeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Identität mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehe, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Clanzugehörigkeit die Angaben glaubhaft gewesen seien. Die Fluchtgründe seien jedoch nicht glaubwürdig vorgebracht worden, zumal es Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gäbe. Würde tatsächlich eine Verfolgung durch Regierungstruppen vorliegen, hätten sie auch die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Mogadischu bzw. die Geschwister in XXXX aufgesucht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum er seinen minderjährigen Sohn nach Nairobi geschickt habe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 13.01.2016, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erhalt der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits in den wesentlichen Gründen wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu Somalia getroffen und auch die genannten Anfragebeantwortungen zum Ajuran-Clan wiedergegeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Identität mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehe, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Clanzugehörigkeit die Angaben glaubhaft gewesen seien. Die Fluchtgründe seien jedoch nicht glaubwürdig vorgebracht worden, zumal es Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gäbe. Würde tatsächlich eine Verfolgung durch Regierungstruppen vorliegen, hätten sie auch die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Mogadischu bzw. die Geschwister in römisch 40 aufgesucht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum er seinen minderjährigen Sohn nach Nairobi geschickt habe. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Heimatland Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohe. Es seien keine Umstände ersichtlich, dass er nach seiner Rückkehr nicht wieder in sein gewohntes existenzgesichertes Leben zurückkehren könne.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Heimatland Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohe. Es seien keine Umstände ersichtlich, dass er nach seiner Rückkehr nicht wieder in sein gewohntes existenzgesichertes Leben zurückkehren könne. Zu Spruchteil III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass er in Österreich weder Familienangehörige noch Verwandte habe, sondern seine Familie sich nach wie vor in seinem Heimatland aufhalte. Er sei illegal nach Österreich gereist und sei nicht selbsterhaltungsfähig und seien aus seinem Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es liege im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und bestehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen eine Abschiebung nach Somalia. Schließlich seien auch keine Umstände für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass er in Österreich weder Familienangehörige noch Verwandte habe, sondern seine Familie sich nach wie vor in seinem Heimatland aufhalte. Er sei illegal nach Österreich gereist und sei nicht selbsterhaltungsfähig und seien aus seinem Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es liege im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor und bestehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen eine Abschiebung nach Somalia. Schließlich seien auch keine Umstände für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen alle Spruchpunkte Beschwerde, wobei in einer Beschwerdeergänzung vorgebracht wurde, dass es zwischenzeitig zu Vorfällen gegen seine Familie gekommen sei und dass bewaffnete junge Al Shabaab Mitglieder die Familie im Flüchtlingslager in Mogadischu aufgesucht hätten und sie mit Waffen bedroht hätten, um seinen und den Aufenthaltsort seines Sohnes in Erfahrung zu bringen und hätten sie auch seiner Tochter eine Pistole an die Schläfe gehalten, bis diese ohnmächtig geworden sei. Daraufhin habe sich die Tochter versteckt. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Deutschkursbestätigung und eine Bestätigung seiner Tätigkeit für die Straßenzeitung "XXXX" vor. Weiters wurden Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger und des Merkurmarktes XXXX übermittelt. Weiters legte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, XXXX mit der Diagnose schwere posttraumatische Belastungsstörung vom 24.06.2016 vor.Der Beschwerdeführer legte weiters eine Deutschkursbestätigung und eine Bestätigung seiner Tätigkeit für die Straßenzeitung "XXXX" vor. Weiters wurden Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger und des Merkurmarktes römisch 40 übermittelt. Weiters legte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 mit der Diagnose schwere posttraumatische Belastungsstörung vom 24.06.2016 vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.07.2016 an, wobei die belangte Behörde schon vorweg bei der Aktenvorlage auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtete. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung. Die Beschwerdeführervertreterin legte ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin XXXX vom 04.05.2016 mit dem Verdacht auf allergische Dermatose sowie des Facharztes für Radiologie XXXX betreffend Wirbelsäulenprobleme vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und ergänzte insbesondere, dass, bevor er den Al Shabaab-Leuten "ja" gesagt hätte, sie ihn in eine Kiste gesteckt hätten und mehrmals in einem Teich versenkt hätten.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.07.2016 an, wobei die belangte Behörde schon vorweg bei der Aktenvorlage auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtete. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung. Die Beschwerdeführervertreterin legte ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin römisch 40 vom 04.05.2016 mit dem Verdacht auf allergische Dermatose sowie des Facharztes für Radiologie römisch 40 betreffend Wirbelsäulenprobleme vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und ergänzte insbesondere, dass, bevor er den Al Shabaab-Leuten "ja" gesagt hätte, sie ihn in eine Kiste gesteckt hätten und mehrmals in einem Teich versenkt hätten. Er sei somalischer Staatsangehöriger und gehöre dem Clan Ajuran an und sei Moslem. Die Ajuran seien einer der ersten Clans, die sich in Somalia niedergelassen hätten. Sie gäbe es seit dem
  5. Jahrhundert, wie ihm sein Vater erzählt habe. Im Laufe der Zeit seien sie weniger und weniger wichtig geworden. Sie seien nunmehr ein Minderheitenclan und hätten kein fixes Siedlungsgebiet. Ajuran gebe es auch in Äthiopien und Kenia. Sie seien nicht bewaffnet und würden an keinen Kriegen teilnehmen. Die Hawiye-Leute hätten behauptet, dass die Ajuran zu ihnen gehören würden, das stimme aber nicht. Er sei aber wegen seiner Clanzugehörigkeit nicht diskriminiert worden. Er spreche auch die Sprache May-May, welche für die Ajuran typisch sei. Er sei am XXXX in XXXX im Bundesstaat Bay geboren, er sei aber in XXXX aufgewachsen und habe dort acht Jahre lang die Grundschule besucht. Bis zur Ausreise habe er immer dort gelebt, aber nicht direkt in XXXX, sondern in einem kleinen Dorf namens XXXX. Er habe von seinem Vater Felder geerbt und hätten sie dort Obst und Gemüse angebaut. Außerdem hätten sie 13 Kühe gehabt. Sie hätten 1992 ein Grundstück gekauft von einem Mann, der einige Jahre später verstorben sei. Der Sohn dieses Mannes habe diese Felder im März 2014 wieder zurück haben wollen, da er behauptet habe, dass sie die Felder nicht rechtmäßig gekauft hätten. Er habe sich dann bei der Al Shabaab beschwert, dass er diese Felder beanspruche. Er habe gemeint, dass er zwei Zeugen hätte, die bestätigen könnten, dass er die Felder gekauft habe, diese hätten sich aber nicht mehr getraut, dies zu bestätigen. Da er den Kauf nicht beweisen habe können, habe er die Felder zurückgeben müssen.Er sei am römisch 40 in römisch 40 im Bundesstaat Bay geboren, er sei aber in römisch 40 aufgewachsen und habe dort acht Jahre lang die Grundschule besucht. Bis zur Ausreise habe er immer dort gelebt, aber nicht direkt in römisch 40 , sondern in einem kleinen Dorf namens römisch 40 . Er habe von seinem Vater Felder geerbt und hätten sie dort Obst und Gemüse angebaut. Außerdem hätten sie 13 Kühe gehabt. Sie hätten 1992 ein Grundstück gekauft von einem Mann, der einige Jahre später verstorben sei. Der Sohn dieses Mannes habe diese Felder im März 2014 wieder zurück haben wollen, da er behauptet habe, dass sie die Felder nicht rechtmäßig gekauft hätten. Er habe sich dann bei der Al Shabaab beschwert, dass er diese Felder beanspruche. Er habe gemeint, dass er zwei Zeugen hätte, die bestätigen könnten, dass er die Felder gekauft habe, diese hätten sich aber nicht mehr getraut, dies zu bestätigen. Da er den Kauf nicht beweisen habe können, habe er die Felder zurückgeben müssen. Dann habe er ein Geschäft in XXXX eröffnet, wo er auch Zigaretten und Tabakwaren verkauft habe. Eines Tages hätte die Al Shabaab einen Jugendlichen zu ihm geschickt, um Tabakwaren zu kaufen. Kurze Zeit später seien zwei bewaffnete Al Shabaab-Leute in das Geschäft gekommen und hätten gesagt, dass der Verkauf von Tabakwaren verboten sei. Sie hätten zwei Stangen Zigaretten und andere Tabakwaren aus seinem Geschäft sichergestellt und hätten ihn dann nach XXXX mitgenommen und dort in einem Raum eingesperrt. Am nächsten Tag seien um 08.00 Uhr Al Shabaab Leute, auch ein Richter, zu ihm gekommen und hätten ihn zu 100 Dollar Geldstrafe und 30 Peitschenhieben verurteilt. Die Strafe sei dann vollstreckt worden. Die 100,-- Dollar habe er am nächsten Tag gebracht. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, überhaupt keine Zeugen für den Verkauf der Felder gehabt zu haben (AS 49), nunmehr jedoch angebe, dass er schon Zeugen gehabt habe, diese aber nicht bereit gewesen seien, auszusagen, gab er an, dass er auch damals gesagt habe, keine Bewise zu haben. Weiters habe er beim Bundesamt (AS 49) behauptet, dass die Al Shabaab Mitglieder erst zu ihm gekommen seien, nachdem die Al Shabaab von den AMISOM-Truppen aus XXXX vertrieben worden sei. Dies erscheine unlogisch. Er gab dazu an, dass der Ort, wo er das Geschäft geführt habe, 20 km von XXXX entfernt sei. Am
  6. März hätten die AMISOM-Truppen XXXX übernommen, am
  7. März seien sie dann zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass die Felder ihm nicht gehören würden. In seinem Heimatdorf XXXX sei die Al Shabaab nach wie vor an der Macht. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 51) angegeben habe, dass der Richter der Al Shabaab erst um 09.00 Uhr gekommen wäre, nunmehr spreche er von 08.00 Uhr bestätigte er, dass der Richter bereits um 08.00 Uhr gekommen sei.Dann habe er ein Geschäft in römisch 40 eröffnet, wo er auch Zigaretten und Tabakwaren verkauft habe. Eines Tages hätte die Al Shabaab einen Jugendlichen zu ihm geschickt, um Tabakwaren zu kaufen. Kurze Zeit später seien zwei bewaffnete Al Shabaab-Leute in das Geschäft gekommen und hätten gesagt, dass der Verkauf von Tabakwaren verboten sei. Sie hätten zwei Stangen Zigaretten und andere Tabakwaren aus seinem Geschäft sichergestellt und hätten ihn dann nach römisch 40 mitgenommen und dort in einem Raum eingesperrt. Am nächsten Tag seien um 08.00 Uhr Al Shabaab Leute, auch ein Richter, zu ihm gekommen und hätten ihn zu 100 Dollar Geldstrafe und 30 Peitschenhieben verurteilt. Die Strafe sei dann vollstreckt worden. Die 100,-- Dollar habe er am nächsten Tag gebracht. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, überhaupt keine Zeugen für den Verkauf der Felder gehabt zu haben (AS 49), nunmehr jedoch angebe, dass er schon Zeugen gehabt habe, diese aber nicht bereit gewesen seien, auszusagen, gab er an, dass er auch damals gesagt habe, keine Bewise zu haben. Weiters habe er beim Bundesamt (AS 49) behauptet, dass die Al Shabaab Mitglieder erst zu ihm gekommen seien, nachdem die Al Shabaab von den AMISOM-Truppen aus römisch 40 vertrieben worden sei. Dies erscheine unlogisch. Er gab dazu an, dass der Ort, wo er das Geschäft geführt habe, 20 km von römisch 40 entfernt sei. Am
  8. März hätten die AMISOM-Truppen römisch 40 übernommen, am
  9. März seien sie dann zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass die Felder ihm nicht gehören würden. In seinem Heimatdorf römisch 40 sei die Al Shabaab nach wie vor an der Macht. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 51) angegeben habe, dass der Richter der Al Shabaab erst um 09.00 Uhr gekommen wäre, nunmehr spreche er von 08.00 Uhr bestätigte er, dass der Richter bereits um 08.00 Uhr gekommen sei. Er habe dann nicht mehr Zigaretten und Tabakwaren verkauft. Sie seien aber trotzdem noch ein zweites Mal zu ihm gekommen, es sei kurz nach Mitternacht gewesen. Drei Männer seien gekommen. Sie hätten dann nach seinem Sohn XXXX gefragt und gesagt, dass sie ihn dringend brauchen würden. Aus Angst vor der Al Shabaab habe er ihn aufgeweckt und hätten sie ihn aufgefordert, nach XXXX zu kommen. Um 06.00 Uhr Früh seien die Männer wieder zu ihm gekommen und hätten nach seinem Sohn gefragt. Er habe gesagt, dass er nicht wisse, wo er sei, denn er sei mit der Al Shabaab mitgegangen. Sie hätten ihm aber vorgeworfen, dass er ihm zur Flucht geraten hätte, und hätten ihn wieder nach XXXX mitgenommen. Am Abend hätten sie ihn dann gefesselt und am zweiten Tag mit den Befragungen angefangen. Er habe ihnen versprochen, seinen Sohn zu suchen. Sie hätten ihn dann zu einem Fluss gebracht, wo sie ihn weiter gefoltert hätten. Sie haben ihm gesagt, dass er entweder mit ihnen zusammenarbeite und seinen Sohn zurückbringe oder dass sie ihn umbringen würden. Über Vorhalt, dass er die Folterungen durch die Al Shabaab beim BFA nicht angegeben habe, behauptete er das Gegenteil. In XXXX sei er in einem Al Shabaab-Gefängnis angehalten worden. Es seien Blechhütten gewesen. Sie hätten ihm hundert Dollar gegeben und ihn aufgefordert mit seinem Eselskarren nach XXXX zu fahren. Er habe die Ware, die er verkaufen habe wollen, auf diesen geladen. Die Al Shabaab hätten ihnen gesagt, sie sollten etwas mittransportieren. Es habe dort in XXXX ein Teehaus gegeben, wo die AMISOM-Leute frühstücken würden. Dort habe er den Karren hinstellen sollen. Sie hätten ihm versprochen, ihm jeden Monat 300,-- Dollar zu geben.Er habe dann nicht mehr Zigaretten und Tabakwaren verkauft. Sie seien aber trotzdem noch ein zweites Mal zu ihm gekommen, es sei kurz nach Mitternacht gewesen. Drei Männer seien gekommen. Sie hätten dann nach seinem Sohn römisch 40 gefragt und gesagt, dass sie ihn dringend brauchen würden. Aus Angst vor der Al Shabaab habe er ihn aufgeweckt und hätten sie ihn aufgefordert, nach römisch 40 zu kommen. Um 06.00 Uhr Früh seien die Männer wieder zu ihm gekommen und hätten nach seinem Sohn gefragt. Er habe gesagt, dass er nicht wisse, wo er sei, denn er sei mit der Al Shabaab mitgegangen. Sie hätten ihm aber vorgeworfen, dass er ihm zur Flucht geraten hätte, und hätten ihn wieder nach römisch 40 mitgenommen. Am Abend hätten sie ihn dann gefesselt und am zweiten Tag mit den Befragungen angefangen. Er habe ihnen versprochen, seinen Sohn zu suchen. Sie hätten ihn dann zu einem Fluss gebracht, wo sie ihn weiter gefoltert hätten. Sie haben ihm gesagt, dass er entweder mit ihnen zusammenarbeite und seinen Sohn zurückbringe oder dass sie ihn umbringen würden. Über Vorhalt, dass er die Folterungen durch die Al Shabaab beim BFA nicht angegeben habe, behauptete er das Gegenteil. In römisch 40 sei er in einem Al Shabaab-Gefängnis angehalten worden. Es seien Blechhütten gewesen. Sie hätten ihm hundert Dollar gegeben und ihn aufgefordert mit seinem Eselskarren nach römisch 40 zu fahren. Er habe die Ware, die er verkaufen habe wollen, auf diesen geladen. Die Al Shabaab hätten ihnen gesagt, sie sollten etwas mittransportieren. Es habe dort in römisch 40 ein Teehaus gegeben, wo die AMISOM-Leute frühstücken würden. Dort habe er den Karren hinstellen sollen. Sie hätten ihm versprochen, ihm jeden Monat 300,-- Dollar zu geben. Die Al Shabaab habe dann in zwei verschiedene Säcke auf seinem Eselskarren zwei Bomben gelegt. Ein Begleiter sei hinter ihm hergegangen. Ca. einen Kilometer vor XXXX sei dieser Begleiter gar nicht mehr da gewesen. Er habe dann das Eselsgespann stehen gelassen und sei weggelaufen und es seinen Käufern gesagt, weil er niemand habe gefährden wollen und dann habe ihn die Polizei von XXXX angerufen und ihn aufgefordert, mehr Details zu erzählen. Er sei aber nicht zur Polizei gefahren, sondern nach Mogadischu. Er habe der Polizei nicht von den Attentatsplänen erzählt. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Polizei einsperren würde oder Geld von seiner Familie erpressen würde. Die Familie sei dann erst nach XXXX und dann nach XXXX gezogen. Nur sein Sohn XXXX und er seien in Mogadischu gewesen und zwar ca. einen Monat lang. In dieser Zeit hätte er keine Probleme gehabt, aber er habe sich versteckt gehalten, da er auch dort Angst vor den Al Shabaab Leuten gehabt habe. Gefragt, warum er seinen minderjährigen Sohn nach Kenia geschickt hätte und selbst nach Europa gegangen wäre, gab er an, dass der Schlepper nur einen Reisepass für eine ältere Person gehabt habe und er deswegen seinen Sohn nicht mitnehmen habe können. In Kenia sei es nicht so sicher gewesen. Er sei dann in den Iran geflogen und zu Fuß über die iranisch-türkische Grenze gegangen. Von der Türkei sei er dann mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren. Dort sei er angehalten und festgenommen worden.Die Al Shabaab habe dann in zwei verschiedene Säcke auf seinem Eselskarren zwei Bomben gelegt. Ein Begleiter sei hinter ihm hergegangen. Ca. einen Kilometer vor römisch 40 sei dieser Begleiter gar nicht mehr da gewesen. Er habe dann das Eselsgespann stehen gelassen und sei weggelaufen und es seinen Käufern gesagt, weil er niemand habe gefährden wollen und dann habe ihn die Polizei von römisch 40 angerufen und ihn aufgefordert, mehr Details zu erzählen. Er sei aber nicht zur Polizei gefahren, sondern nach Mogadischu. Er habe der Polizei nicht von den Attentatsplänen erzählt. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Polizei einsperren würde oder Geld von seiner Familie erpressen würde. Die Familie sei dann erst nach römisch 40 und dann nach römisch 40 gezogen. Nur sein Sohn römisch 40 und er seien in Mogadischu gewesen und zwar ca. einen Monat lang. In dieser Zeit hätte er keine Probleme gehabt, aber er habe sich versteckt gehalten, da er auch dort Angst vor den Al Shabaab Leuten gehabt habe. Gefragt, warum er seinen minderjährigen Sohn nach Kenia geschickt hätte und selbst nach Europa gegangen wäre, gab er an, dass der Schlepper nur einen Reisepass für eine ältere Person gehabt habe und er deswegen seinen Sohn nicht mitnehmen habe können. In Kenia sei es nicht so sicher gewesen. Er sei dann in den Iran geflogen und zu Fuß über die iranisch-türkische Grenze gegangen. Von der Türkei sei er dann mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren. Dort sei er angehalten und festgenommen worden. Er habe vier Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern. Seine Eltern seien schon verstorben. Seine Frau mit den jüngeren Kindern habe sich zuletzt in XXXX aufgehalten. Am 27.01.2016 seien gegen Abend drei junge Männer gekommen und hätten gefragt, wo sein Sohn und er sich befinden würden. Sie hätten seien Tochter XXXX mitgenommen und geschlagen. Nachdem sie laut geschrien habe, hätten sie sie einfach liegengelassen. Sie sei dann nach Mogadischu geflüchtet und habe keinen Kontakt mehr zu seiner Frau. Auch er habe seit 05.02.2016 keinen Kontakt mehr zu seiner Frau. Sie habe ihr Handy ausgeschaltet. Er werde nunmehr versuchen, über das Rote Kreuz seine Frau zu finden. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 53) gesagt habe, dass sich seine Frau mit den Kindern in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Mogadischu aufhalte, nunmehr jedoch behaupte, sie seien in XXXX aufhältig, gab er an, dass sie sich nicht in einem Flüchtlingslager befinden würden.Er habe vier Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern. Seine Eltern seien schon verstorben. Seine Frau mit den jüngeren Kindern habe sich zuletzt in römisch 40 aufgehalten. Am 27.01.2016 seien gegen Abend drei junge Männer gekommen und hätten gefragt, wo sein Sohn und er sich befinden würden. Sie hätten seien Tochter römisch 40 mitgenommen und geschlagen. Nachdem sie laut geschrien habe, hätten sie sie einfach liegengelassen. Sie sei dann nach Mogadischu geflüchtet und habe keinen Kontakt mehr zu seiner Frau. Auch er habe seit 05.02.2016 keinen Kontakt mehr zu seiner Frau. Sie habe ihr Handy ausgeschaltet. Er werde nunmehr versuchen, über das Rote Kreuz seine Frau zu finden. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 53) gesagt habe, dass sich seine Frau mit den Kindern in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Mogadischu aufhalte, nunmehr jedoch behaupte, sie seien in römisch 40 aufhältig, gab er an, dass sie sich nicht in einem Flüchtlingslager befinden würden. Gefragt, ob er sich länger im Mogadischu hätte aufhalten können, wo die Al Shabaab nicht mehr regiere, gab er an, dass er nur 30 Tage in Mogadischu geblieben wäre und keinen Tag draußen gewesen sei. Die Al Shabaab seien noch immer in Mogadischu. Gefragt, ob er aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe, verneinte er dies, gab aber an, dass er wegen Magen- und Rückenprobleme sowie eines Ausschlages beim Arzt gewesen sei. Er sei auch im XXXX gewesen. Er müsse eine Diät halten. Außerdem habe er auch Schlafstörungen.Gefragt, ob er sich länger im Mogadischu hätte aufhalten können, wo die Al Shabaab nicht mehr regiere, gab er an, dass er nur 30 Tage in Mogadischu geblieben wäre und keinen Tag draußen gewesen sei. Die Al Shabaab seien noch immer in Mogadischu. Gefragt, ob er aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe, verneinte er dies, gab aber an, dass er wegen Magen- und Rückenprobleme sowie eines Ausschlages beim Arzt gewesen sei. Er sei auch im römisch 40 gewesen. Er müsse eine Diät halten. Außerdem habe er auch Schlafstörungen. Er verkaufe am Vormittag das "XXXX", am Nachmittag habe er Deutschkurse, dazu müsse er 20 km fahren. Er spiele Fußball und betreibe Sport, sei aber bei keinem Verein. Er habe schon österreichische Freunde. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte er, dass die Al Shabaab ihn töten würde. Er traue sich auch nicht in Mogadischu zu leben. Sie könnten ihn überall erwischen. Weil er den Auftrag nicht erfüllt habe, würden sie ihn intensiv suchen. Der Teeladen, den sie in die Luft hätten sprengen wollen, sei in der Zwischenzeit geschlossen worden. Der Beschwerdeführer zeigte seien Medikamente und ergänzte, dass er eine neue Brille brauche. Über das bereits übermittelte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia hinaus wurden spezielle Dokumente zum Clan Ajuran, die wohl schon älteren Datums sind, aber weitgehend historische Fakten zum Gegenstand haben und damit noch aktuell sind, unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Abgaben einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht: • Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu bestimmten Minderheitenclans in Somalia vom 01.07.
  10. • Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Ajuran Clan vom 17.01.
  11. • Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu kleinen Clans vom 28.10.
  12. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer eine Mitarbeiterin des XXXX Gebrauch. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass es auch 2015 und 2016 immer wieder zu blutigen Anschlägen der Al Shabaab, auch in Gebieten außerhalb ihres unmittelbaren Einflussbereiches gekommen sei und wurden diesbezügliche Meldungen aus dem Internet in verschiedenen Sprachen vorgelegtVon der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer eine Mitarbeiterin des römisch 40 Gebrauch. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass es auch 2015 und 2016 immer wieder zu blutigen Anschlägen der Al Shabaab, auch in Gebieten außerhalb ihres unmittelbaren Einflussbereiches gekommen sei und wurden diesbezügliche Meldungen aus dem Internet in verschiedenen Sprachen vorgelegt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt erwogen:
  13. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan Ajuran und ist Moslem. Er wurde am XXXX geboren und hat die meiste Zeit seines Lebens in dem Dorf XXXX, ca. 20 km von XXXX entfernt, gelebt. Er ist seit September 1997 traditionell verheiratet und hat mit seiner Frau fünf Kinder. Wegen seiner Clanzugehörigkeit wurde er weder verfolgt noch diskriminiert.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan Ajuran und ist Moslem. Er wurde am römisch 40 geboren und hat die meiste Zeit seines Lebens in dem Dorf römisch 40 , ca. 20 km von römisch 40 entfernt, gelebt. Er ist seit September 1997 traditionell verheiratet und hat mit seiner Frau fünf Kinder. Wegen seiner Clanzugehörigkeit wurde er weder verfolgt noch diskriminiert. Zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat bereits im November 2014 Somalia verlassen und gelangte auf dem Luftwege in den Iran, von dort in die Türkei und nach Griechenland. In Österreich langte er am 26.02.2015 (nach Umgehung der Grenzkontrolle) ein und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehefrau und seine Kinder halten sich nach wie vor in Somalia auf, mit Ausnahme seines Sohnes XXXX, der sich in Kenia befindet. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit seinen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr.In Österreich langte er am 26.02.2015 (nach Umgehung der Grenzkontrolle) ein und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehefrau und seine Kinder halten sich nach wie vor in Somalia auf, mit Ausnahme seines Sohnes römisch 40 , der sich in Kenia befindet. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit seinen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer leidet unter eine posttraumatischen Belastungsstörung, weiters und Magenproblemen, Schlafstörungen und Rückenschmerzen. Er verkauft die Straßenzeitung "XXXX" und hat dabei schon zahlreiche Österreicher kennengelernt. Weiters besucht er Deutschkurse und betreibt Sport, zum Beispiel Fußball und ist unbescholten. Zu Somalia wird Folgendes festgestellt:
  14. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
  15. Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für XXXX keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist XXXX die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).* Die Karte zeigt für römisch 40 keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist römisch 40 die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, XXXX, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, römisch 40 , Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Tabelle kann nicht abgebildet werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 2.
  16. Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch XXXX und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch römisch 40 und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 2.1.
  1. Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt XXXX erlangen. XXXX und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt römisch 40 erlangen. römisch 40 und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 2.1.
  2. Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
  3. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 2.1.
  4. Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  5. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 3. Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016). Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). ten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).ten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 4. Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten

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