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{'item': 'W161 2133438-1'}

Obsah (7)§ 35Art. 8Art. 61§ 11§ 46Art. 267Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW161 2133438-1 SpruchW161 2133437-1/2E W161 2133438-1/2E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.08.2016, Zl. Islamabad-OB/KONS/0029/2016, aufgrund des Vorlageantrags von

  1. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,
  2. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch XXXX , Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.05.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN

Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.08.2016, Zl. Islamabad-OB/KONS/0029/2016, aufgrund des Vorlageantrags von

  1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide vertreten durch römisch 40 , Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.05.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
  3. Die Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 14.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.1.
  4. Die Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 14.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führten sie aus, sie möchten zu ihrem Ehemann/Vater S XXXX , geb. XXXX , der in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sei. Die Erstbeschwerdeführerin legte für ihre Tochter einen Personalausweis/Geburtsurkunde, ausgestellt vom Ministerium für Inneres der islamischen Republik Afghanistan vor. Dort ist als Geburtsdatum und Alter "Im Jahr 2014 fünf Jahre alt" angegeben. In der Kopie des vorgelegten Reisepasses der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist das Geburtsdatum mit XXXX vermerkt. Im Antragsformular ist das Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls zweimal mit XXXX ausgefüllt.Begründend führten sie aus, sie möchten zu ihrem Ehemann/Vater S römisch 40 , geb. römisch 40 , der in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sei. Die Erstbeschwerdeführerin legte für ihre Tochter einen Personalausweis/Geburtsurkunde, ausgestellt vom Ministerium für Inneres der islamischen Republik Afghanistan vor. Dort ist als Geburtsdatum und Alter "Im Jahr 2014 fünf Jahre alt" angegeben. In der Kopie des vorgelegten Reisepasses der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist das Geburtsdatum mit römisch 40 vermerkt. Im Antragsformular ist das Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls zweimal mit römisch 40 ausgefüllt. Im Fragebogen für afghanische Asylwerber im Familienverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, sie habe vor acht Jahren geheiratet und zwar im Alter von ca. 18 oder 19 Jahren. Die Hochzeit sei

afghanischer Sitte von einem Mullah durchgeführt worden und sie und ihr Ehemann hätten keine Dokumente mit Fingerabdruck unterfertigt. Sie habe ihre Ehe nicht bei einem afghanischen Gericht registrieren lassen, ihre Urkunde sei vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX /Pakistan ausgestellt worden.

ihrer Hochzeit habe sie ein Jahr mit ihrem Ehemann in einer afghanischen Kolonie in Pakistan gelebt, danach sei ihr Mann geflüchtet.Im Fragebogen für afghanische Asylwerber im Familienverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, sie habe vor acht Jahren geheiratet und zwar im Alter von ca. 18 oder 19 Jahren. Die Hochzeit sei

afghanischer Sitte von einem Mullah durchgeführt worden und sie und ihr Ehemann hätten keine Dokumente mit Fingerabdruck unterfertigt. Sie habe ihre Ehe nicht bei einem afghanischen Gericht registrieren lassen, ihre Urkunde sei vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 /Pakistan ausgestellt worden.

ihrer Hochzeit habe sie ein Jahr mit ihrem Ehemann in einer afghanischen Kolonie in Pakistan gelebt, danach sei ihr Mann geflüchtet. Ein urkundlicher

weis zur behaupteten Eheschließung wurde nicht vorgelegt. 1.2. In seiner Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 vom 16.06.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht im Herkunftsstaat bestanden und es bestünden Zweifel an der Vaterschaft der Bezugsperson. Laut den vorgelegten Dokumenten sei das Kind am XXXX geboren, der Vater sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre demnach eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen.1.2. In seiner Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 16.06.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht im Herkunftsstaat bestanden und es bestünden Zweifel an der Vaterschaft der Bezugsperson. Laut den vorgelegten Dokumenten sei das Kind am römisch 40 geboren, der Vater sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre demnach eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen. Aus dem Beiblatt der Mitteilung ergibt sich, dass die Bezugsperson XXXX in seiner Erstbefragung vom XXXX angegeben hat, am 11.11.2007 gemeinsam mit seiner damaligen Freundin XXXX von Afghanistan

Pakistan geflohen zu sein. Er sei für ca. ein Jahr in Pakistan geblieben Es sei richtig, dass er im Sommer 2008 Pakistan verlassen habe. Er sei danach mittels Schlepper in den Iran und weiter in die Türkei geflüchtet. Am 22.08.2009 sei er mit einem Schlauchboot

Griechenland gebracht worden. Danach sei er für eineinhalb Jahre an verschiedenen Orten in Griechenland aufhältig gewesen, bis er die Reise

Österreich angetreten habe.Aus dem Beiblatt der Mitteilung ergibt sich, dass die Bezugsperson römisch 40 in seiner Erstbefragung vom römisch 40 angegeben hat, am 11.11.2007 gemeinsam mit seiner damaligen Freundin römisch 40 von Afghanistan

Pakistan geflohen zu sein. Er sei für ca. ein Jahr in Pakistan geblieben Es sei richtig, dass er im Sommer 2008 Pakistan verlassen habe. Er sei danach mittels Schlepper in den Iran und weiter in die Türkei geflüchtet. Am 22.08.2009 sei er mit einem Schlauchboot

Griechenland gebracht worden. Danach sei er für eineinhalb Jahre an verschiedenen Orten in Griechenland aufhältig gewesen, bis er die Reise

Österreich angetreten habe. 1.3. Mit Schreiben vom 04.05.2016, zugestellt am 10.05.2016, wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Laut den vorgelegten Dokumenten sei das Kind (Zweitantragstellerin) am XXXX geboren, der Vater/Zeuge sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen, es bestünden Zweifel an der Vaterschaft.1.3. Mit Schreiben vom 04.05.2016, zugestellt am 10.05.2016, wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Laut den vorgelegten Dokumenten sei das Kind (Zweitantragstellerin) am römisch 40 geboren, der Vater/Zeuge sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen, es bestünden Zweifel an der Vaterschaft. Den Antragstellerinnen wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde. 1.4. Die Antragsteller brachten keine Stellungnahme ein. 1.5. Jeweils mit Bescheid vom 18.05.2016 verweigerte die ÖB Islamabad –

negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF betreffend die 1.BF mit der Begründung, die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (§ 35 Abs. 1 AsylG 2005); betreffend der 2.BF mit der Begründung, laut vorgelegten Dokumenten sei das Kind am XXXX geboren, der Vater/Zeuge sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen. Es bestünden Zweifel an der Vaterschaft.1.5. Jeweils mit Bescheid vom 18.05.2016 verweigerte die ÖB Islamabad –

negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF betreffend die 1.BF mit der Begründung, die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005); betreffend der 2.BF mit der Begründung, laut vorgelegten Dokumenten sei das Kind am römisch 40 geboren, der Vater/Zeuge sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen. Es bestünden Zweifel an der Vaterschaft. Die Bescheide wurden den Antragstellerinnen am 14.06.2016 zugestellt. 1.6. Gegen die Bescheide richtet sich die am 08.07.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerinnen im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerinnen seien die Ehefrau sowie die Tochter des XXXX , dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am 02.03.2007 geheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits schwanger gewesen, bevor die Bezugsperson

Österreich eingereist sei. Am XXXX sei die gemeinsame Tochter XXXX geboren worden. Bei der Antragstellung sei ein Reisepass für die Tochter mit dem Geburtsdatum XXXX eingereicht worden. Das Geburtsdatum sei von den afghanischen Behörden falsch dokumentiert worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass dies falsch angegeben gewesen wäre. Die Tochter habe nun den korrigierten Reisepass. Es sei versucht worden, diesen noch fristgerecht bei der Botschaft einzureichen, dies sei sich jedoch nicht ausgegangen. Die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX sei bereits am 02.03.2007 geschlossen worden und erst im September 2014 zum Zwecke der Antragstellung offiziell in XXXX registriert worden. Dass Herr XXXX sich bei dieser Registrierung habe vertreten lassen, stimme mit den rechtlichen Bestimmungen über die Eheschließung in Afghanistan überein. Im vorliegenden Fall sei lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. seien seitens des Bundesamtes solche benannt, die dem widersprochen hätten. Gemäß den Angaben der Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren und jenen der Erstbeschwerdeführerin müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson

Österreich geschlossen worden sei. Das Bundesamt habe es in relevanten Punkten unterlassen, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. So sei das geltende Recht Afghanistans nicht umfassend ermittelt und dieses mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinne des IPR-Gesetzes verglichen worden. Es sei nicht

vollziehbar, weshalb die belangte Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe.1.6. Gegen die Bescheide richtet sich die am 08.07.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerinnen im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerinnen seien die Ehefrau sowie die Tochter des römisch 40 , dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am 02.03.2007 geheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits schwanger gewesen, bevor die Bezugsperson

Österreich eingereist sei. Am römisch 40 sei die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren worden. Bei der Antragstellung sei ein Reisepass für die Tochter mit dem Geburtsdatum römisch 40 eingereicht worden. Das Geburtsdatum sei von den afghanischen Behörden falsch dokumentiert worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass dies falsch angegeben gewesen wäre. Die Tochter habe nun den korrigierten Reisepass. Es sei versucht worden, diesen noch fristgerecht bei der Botschaft einzureichen, dies sei sich jedoch nicht ausgegangen. Die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 sei bereits am 02.03.2007 geschlossen worden und erst im September 2014 zum Zwecke der Antragstellung offiziell in römisch 40 registriert worden. Dass Herr römisch 40 sich bei dieser Registrierung habe vertreten lassen, stimme mit den rechtlichen Bestimmungen über die Eheschließung in Afghanistan überein. Im vorliegenden Fall sei lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. seien seitens des Bundesamtes solche benannt, die dem widersprochen hätten. Gemäß den Angaben der Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren und jenen der Erstbeschwerdeführerin müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson

Österreich geschlossen worden sei. Das Bundesamt habe es in relevanten Punkten unterlassen, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. So sei das geltende Recht Afghanistans nicht umfassend ermittelt und dieses mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinne des IPR-Gesetzes verglichen worden. Es sei nicht

vollziehbar, weshalb die belangte Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. 1.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine

prüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose

negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine

prüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose

negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch

dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerinnen einen Antrag

§35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.Auch

dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerinnen einen Antrag

§35Absatz eins, Asyl

G 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei erst

Verstreichen der Stellungsnahmefrist mit Bescheid abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführerinnen gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass

der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführerinnen gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass

der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und werde dies in der Beschwerde ja auch gar nicht bestritten, sondern auf Aussagen verwiesen, wonach diese in Pakistan geschlossen worden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin sei daher keine Familienangehörige im Sinn des Asylgesetzes. Am Ergebnis vermöge auch eine Prüfung

Art. 8

EMRK nichts zu ändern.Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und werde dies in der Beschwerde ja auch gar nicht bestritten, sondern auf Aussagen verwiesen, wonach diese in Pakistan geschlossen worden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin sei daher keine Familienangehörige im Sinn des Asylgesetzes. Am Ergebnis vermöge auch eine Prüfung

Artikel 8, EMRK nichts zu ändern. 1.8. Am 12.08.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 Vw

GVG eingebracht.1.

  1. Am 12.08.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 24.08.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 14.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , St

A. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei.Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 14.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei. Dem angegebenen Ehemann/Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen wurde

seiner Asylantragstellung vom 10.08.2011 mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2015 wurde ihm ein befristeter Aufenthaltstitel bis 17.06.2017 zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte

Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgestz 2005 sei sowie aufgrund der Tatsache, dass Zweifel an der Vaterschaft zur Zweitantragstellerin bestünden. Das Kind sei laut den vorgelegten Dokumenten am XXXX geboren, die Bezugsperson sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist, das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte

Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgestz 2005 sei sowie aufgrund der Tatsache, dass Zweifel an der Vaterschaft zur Zweitantragstellerin bestünden. Das Kind sei laut den vorgelegten Dokumenten am römisch 40 geboren, die Bezugsperson sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist, das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen. Eine bereits im Herkunftsstaat bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Auch die Vaterschaft des als Bezugsperson angegebenen XXXX zu der Zweitbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.Auch die Vaterschaft des als Bezugsperson angegebenen römisch 40 zu der Zweitbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Die Erstbeschwerdeführerin und die von ihr angegebene Bezugsperson gaben übereinstimmend an, im März 2007 traditionell geheiratet zu haben. Auch folgt aus den Angaben, dass die Erstbeschwerdeführerin alleine sich in der Folge am 04.12.2014 eine Heiratsurkunde ausstellen ließ und zwar am afghanischen Konsulat in XXXX . Der Ehemann (Bezugsperson) ließ sich dabei vertreten. Die Eheschließung erfolgte lediglich vor einem Mullah.Die Erstbeschwerdeführerin und die von ihr angegebene Bezugsperson gaben übereinstimmend an, im März 2007 traditionell geheiratet zu haben. Auch folgt aus den Angaben, dass die Erstbeschwerdeführerin alleine sich in der Folge am 04.12.2014 eine Heiratsurkunde ausstellen ließ und zwar am afghanischen Konsulat in römisch 40 . Der Ehemann (Bezugsperson) ließ sich dabei vertreten. Die Eheschließung erfolgte lediglich vor einem Mullah. Die Bezugsperson gab in ihrem Verfahren an, im Sommer 2008 die Erstbeschwerdeführerin verlassen zu haben. Damals sei seine Frau bereits im zweiten Monat schwanger gewesen. Aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden ist einheitlich das Geburtsdatum XXXX für die Zweitbeschwerdeführerin vermerkt und angeführt. Daraus ergibt sich, dass die Geburt der Zweitbeschwerdeführerin weit mehr als ein Jahr

der Abreise des angegebenen Vaters geboren wurde.Aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden ist einheitlich das Geburtsdatum römisch 40 für die Zweitbeschwerdeführerin vermerkt und angeführt. Daraus ergibt sich, dass die Geburt der Zweitbeschwerdeführerin weit mehr als ein Jahr

der Abreise des angegebenen Vaters geboren wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013, lautet:

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag

der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag

der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3)Wird ein Antrag

Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und

Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag

Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und

Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden

Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden

Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen

Art. 8Abs.

2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen

Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)

dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt

vollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist

den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist

den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist

dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung

(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten

der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes

Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes

Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte römisch 40 als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. In casu liegen übereinstimmende Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des von ihr genannten Ehemannes dahingehend vor, dass diese eine traditionelle Ehe

islamischem Recht vor einem Mullah in Pakistan geschlossen hätten. Weder darüber noch über die behauptete spätere Eintragung wurden allerdings entsprechende Urkunden zum

weis vorgelegt. Das behauptete Eheverhältnis hätte bereits mit der Antragstellung

gewiesen werden sollen. Den beschwerdeführenden Parteien wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese Möglichkeit wurde von ihnen jedoch nicht genutzt. Es kann der Ansicht der Vertretungsbehörde nicht entgegengetreten werden, dass aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe schon im Herkunftsstaat bestanden hat. Doch selbst unter der Annahme, dass eine Eheschließung in Pakistan erfolgt wäre, hat die Erstbeschwerdeführerin bis zur Bescheid-Erlassung nicht unter Beweis gestellt, dass sie mit der Bezugsperson eine Ehe

staatlichem Recht, das heißt einschließlich Eheregistrierung, geschlossen habe. Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin aus rechtlichen Gründen keine Familienangehörige im Sinn der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, weil die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG):Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin aus rechtlichen Gründen keine Familienangehörige im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, weil die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat vergleiche auch Artikel 9, Absatz 2, Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG): Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nämlich

dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Im vorliegenden Fall ist also die Gültigkeit der behaupteten Ehe

afghanischem Recht zu beurteilen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nämlich

dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Im vorliegenden Fall ist also die Gültigkeit der behaupteten Ehe

afghanischem Recht zu beurteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19

(1977)Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen: Der Eheschließungsvertrag wird

der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.Der Eheschließungsvertrag wird

der Registrierung der in Artikel 46, dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.

Art. 61Abs.

2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den

weis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe

staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).

Artikel 61

, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den

weis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe

staatlichem afghanischem Recht ungültig vergleiche Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16). (In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe

islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe

staatlichem Recht die Ausnahme darstellt (vgl. Rights & Democracy, A Woman's Place:(In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe

islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe

staatlichem Recht die Ausnahme darstellt vergleiche Rights & Democracy, A Woman's Place: Perspectives on Afghanistan's Evolving Legal Framework, 2010, S. 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan - A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January-March 2005, S. 19-20)). In casu fehlt insbesondere die im afghanischen Recht grundsätzlich vorgesehene staatliche Registrierung der Ehe, womit die Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgehen musste, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Geburtsdatum betreffend die Zweitbeschwerdeführerin im Reisepass falsch dokumentiert worden wäre und die erst mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden, darunter neuerlich eine Kopie des Reisepasses betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit Geburtsdatum XXXX (in der Beschwerde wird ein Geburtsdatum am XXXX behauptet), sowie die erstmalig vorgelegte "Heiratsurkunde" widersprechen eindeutig dem in der Beschwerde an anderer Stelle erwähntem Neuerungsverbot

§ 11a Abs.

2 FPG. Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar nicht an die Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller gebunden, dennoch ist bei der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht von der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde auszugehen. Späteres Vorbringen bzw. zu dessen

weis vorgelegte Urkunden haben in der Beurteilung durch das erkennende Gericht außer Betracht zu bleiben.Das Beschwerdevorbringen, wonach das Geburtsdatum betreffend die Zweitbeschwerdeführerin im Reisepass falsch dokumentiert worden wäre und die erst mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden, darunter neuerlich eine Kopie des Reisepasses betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit Geburtsdatum römisch 40 (in der Beschwerde wird ein Geburtsdatum am römisch 40 behauptet), sowie die erstmalig vorgelegte "Heiratsurkunde" widersprechen eindeutig dem in der Beschwerde an anderer Stelle erwähntem Neuerungsverbot

Paragraph 11, a Absatz 2, FPG. Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar nicht an die Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller gebunden, dennoch ist bei der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht von der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde auszugehen. Späteres Vorbringen bzw. zu dessen

weis vorgelegte Urkunden haben in der Beurteilung durch das erkennende Gericht außer Betracht zu bleiben. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerinnen einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerinnen einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Art. 8

EMRK argumentieren, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen

dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.Soweit die Beschwerdeführerinnen mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8

, EMRK argumentieren, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen

dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel

den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren

dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten

fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung

§ 46

NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel

den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren

dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten

fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung

Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren

den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Art. 8EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Eu

GH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Art. 267AEUV ausgesprochen hat, dass Art.

7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres

dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren

den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Eu

GH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst.

c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres

dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur

dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch

der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur

dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch

der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Wenn die Beschwerde auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verweist, übersieht sie, dass auf Verfahren betreffend den

zug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter diese Richtlinie

ihrem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet.Wenn die Beschwerde auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verweist, übersieht sie, dass auf Verfahren betreffend den

zug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter diese Richtlinie

ihrem Artikel 3, Absatz 2, keine Anwendung findet. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2133438.1.00

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