Obsah (18)
§ 28§ 2§ 3§ 8§ 10§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 24§ 46§ 53§ 54§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW163 1413014-2 SpruchW163 1413014-2 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als
§ 28Abs. 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 17.04.2010 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und stellte im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 17.04.2010 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und stellte im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. In weiterer Folge wurde der BF am 21.04.2010 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. 2. Das BAA wies mit Bescheid vom 21.04.2010, Zahl: 10 03.312-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).2. Das BAA wies mit Bescheid vom 21.04.2010, Zahl: 10 03.312-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2011, Zl. C3 413.014-1/2010/2E,
§§ 3, 8, 10 ASyl
G 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem BF am 06.05.2011 zugestellt.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2011, Zl. C3 413.014-1/2010/2E,
Paragraphen 3, 8, 10, ASylG 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem BF am 06.05.2011 zugestellt.
- Der BF wurde am 14.07.2011 vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen.
- Am 22.07.2011 erging ein Ersuchen um Beschaffung eines Heimreisezertifikates für den BF an die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien.
- Der BF wurde am 10.08.2011 (GZ P3/284868/2011) wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG sowie am 17.09.2011 (GZ E1/332686/2011) u.a. wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG und Nichtmitführens eines Reisedokumentes gem. § 121 Abs. 3 Z 2 FPG angezeigt.
- Der BF wurde am 10.08.2011 (GZ P3/284868/2011) wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG sowie am 17.09.2011 (GZ E1/332686/2011) u.a. wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG und Nichtmitführens eines Reisedokumentes gem. Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, FPG angezeigt.
- Am 26.09.2011 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF urgiert.
- Mit Strafverfügung der BPD Wien vom 15.11.2011 wurde gegen den BFF wegen § 36 lit a KFG eine Geldstrafe in Höhe von 365,- Euro und wegen § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 140,- Euro verhängt.
- Mit Strafverfügung der BPD Wien vom 15.11.2011 wurde gegen den BFF wegen Paragraph 36, Litera a, KFG eine Geldstrafe in Höhe von 365,- Euro und wegen Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe in Höhe von 140,- Euro verhängt.
- Am 01.05.2013 erging seitens der MA35 eine Mitteilung gem. § 38 Abs. 2 PStG hinsichtlich der voraussichtlichen Eheschließung des BF mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX, geb. am XXXX.
- Am 01.05.2013 erging seitens der MA35 eine Mitteilung gem. Paragraph 38, Absatz 2, PStG hinsichtlich der voraussichtlichen Eheschließung des BF mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 .
- Der BF heiratete am 16.07.2013 die unter Punkt
- genannte ungarische Staatsangehörige.
- Am 05.08.2013 wurde der Ehegattin des BF seitens der MA35 eine "Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen” als Arbeitnehmerin (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) ausgestellt.
- Am 05.08.2013 wurde der Ehegattin des BF seitens der MA35 eine "Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen” als Arbeitnehmerin (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) ausgestellt.
- Am 29.11.2013 wurden der BF und seine Ehegattin vor der LPD Wien als Beschuldigte wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe einvernommen.
- Der Abschlussbericht der LPD Wien vom 02.12.2013 betreffend des Verdachts auf Aufenthaltsehe ohne Bereicherung (§ 117 Abs. 1 FPG) wurde der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.
- Der Abschlussbericht der LPD Wien vom 02.12.2013 betreffend des Verdachts auf Aufenthaltsehe ohne Bereicherung (Paragraph 117, Absatz eins, FPG) wurde der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.
- Die Ermittlungsverfahren zum Eingehen einer Aufenthaltsehe vom 16.07.2013 gegen den BF und seine Ehegattin wurden seitens des Staatsanwaltschaft Wien bezüglich des BF wegen Nichterfüllung des Tatbestandes und bezüglich seiner Ehegattin wegen nicht nachweisbarer Tatbegehung eingestellt (Benachrichtigung der Bezirksanwältin vom 28.01.2014).
- Dem BF wurde seitens der MA35 am 05.03.2014 eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers”, gültig bis zum 05.03.2019, ausgestellt.
- Am 31.10.2014 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) das Ersuchen um Erhebung der Lebensumstände des BF an die LPD Wien.
- Am 09.12.2014 und am 23.09.2015 wurden Versicherungsdatenauszüge für die Ehegattin des BF eingeholt.
- Dem Ersuchen des BFA (Punkt 16.) folgend übermittelte die LPD Wien eine Sachverhaltsdarstellung vom 15.12.
- Der darauffhin vom BFA ergangenen Anregung einer amtlichen Abmeldung wegen Meldeverstoßes folgte am 17.07.2015 die Information des ZMS, dass sie entsprechenden Verfahren eingestellt worden seien, da eine Aufgabe der Unterkunft gem. § 4 MeldeG nicht vorliege.
- Der darauffhin vom BFA ergangenen Anregung einer amtlichen Abmeldung wegen Meldeverstoßes folgte am 17.07.2015 die Information des ZMS, dass sie entsprechenden Verfahren eingestellt worden seien, da eine Aufgabe der Unterkunft gem. Paragraph 4, MeldeG nicht vorliege.
- Am 23.09.2015 wurden sowohl der BF als auch seine Ehegattin vor dem BFA hinsichtlich des Verdachts einer Scheinehe niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde der indische Reisepass des BF gem. § 39 Abs. 3 BFA-VG durch freiwillige Herausgabe sichergestellt.
- Am 23.09.2015 wurden sowohl der BF als auch seine Ehegattin vor dem BFA hinsichtlich des Verdachts einer Scheinehe niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde der indische Reisepass des BF gem. Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG durch freiwillige Herausgabe sichergestellt.
- Der BF wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.09.2015 über das Ermittlungsergebnis und die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert, zudem wurden ihm Länderfeststellungen zu Indien übermittelt und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen übermittelt.
- Hinsichtlich einer Stellungnahme der Verständigung (Punkt 20.) wurde vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 09.10.2015 und 30.10.2015 Fristerstreckungsanträge gestellt.
- Am 03.11.2015 wurde ein Versicherungsdatenauszug für den BF eingeholt.
- Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 09.11.2015, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG nicht erteilt und gegen den BF gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).24. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 09.11.2015, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG nicht erteilt und gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 23.11.2015 (Poststempel) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 03.12.2015 vom BFA vorgelegt.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin und seine Ehegattin persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien. Er hat am 16.07.2013 die ungarische Staatsangehörige XXXX, geb. am XXXX, geheiratet.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien. Er hat am 16.07.2013 die ungarische Staatsangehörige römisch 40 , geb. am römisch 40 , geheiratet.
- Am 05.08.2013 wurde der Ehegattin des BF seitens der MA35 eine "Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen” als Arbeitnehmerin (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) ausgestellt.
- Am 05.08.2013 wurde der Ehegattin des BF seitens der MA35 eine "Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen” als Arbeitnehmerin (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) ausgestellt. Dem BF wurde seitens der MA35 am 05.03.2014 eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers”, gültig bis zum 05.03.2019, ausgestellt.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin ohne den Willen, ein gemeinsames Familienleben zu führen, sondern zu dem Zweck eingegangen wurde, um ihm einen Aufenthaltstitel und in weiterer Folge den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF und seine Ehegattin kein gemeinsames Familienleben iSd. Art 8 EMRK führen.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin ohne den Willen, ein gemeinsames Familienleben zu führen, sondern zu dem Zweck eingegangen wurde, um ihm einen Aufenthaltstitel und in weiterer Folge den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF und seine Ehegattin kein gemeinsames Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK führen. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: II.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. II.
- Zur Person des BF und zum Nichtvorliegen einer Aufenthaltseherömisch zwei.
- Zur Person des BF und zum Nichtvorliegen einer Aufenthaltsehe
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF und seiner Ehegattin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. dem in Akt einliegenden unbedenklichen Dokumenten.
- Die Feststellung zur Eheschließung des BF und seiner Gattin beruht auf der in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde (AS 321). Die Feststellung zur Ausstellung der Anmeldebescheinigung an die Ehegattin des BF fußt auf der vorgelegten Kopie der Anmeldebescheinigung (AS 320), jene zur Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers an den BF auf der in Kopie vorgelegten Aufenthaltskarte des BF (AS 309).
- Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BFA und insbesondere auf der vor dem BVwG am 07.06.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sowohl er BF als auch seine Ehegatten insbesondere zu ihrem Eheleben befragt wurden: 3.
- Aus dem Verfahrensgang ergibt sich, dass Auslöser für die seitens des BFA angenommene Verdachtslage offenbar jene im November und Dezember 2013 vorgenommenen Erhebungen der LPD Wien wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe waren, da auf diese im Schreiben des BFA vom 31.1.02014 (AS 141) Bezug genommen wurde. Im Rahmen der Ermittlungen der LPD Wien in diesem Zeitraum wurden die Beschuldigteneinvernahmen des BF und seiner Ehegattin (AS 159 ff) zusammen mit den Erhebungsergebnisse in einem Abschlussbericht (AS 169ff) aufgearbeitet. Aus dem Abschlussbericht der LPD Wien an die Staatsanwaltschaft Wien ergibt sich zusammengefasst, dass die Ehegattin des BF zwischen 08.04.2013 und 01.09.2013 in einem näher bezeichneten Kleinunternehmen nur beschäftigt gewesen sei, damit der BF unter Berufung auf die Ehe mit einer EU-Bürgerin einen Aufenthaltstitel erlange. Bei Wohnsitzerhebungen am 30.11.2013 (sowie am 19.11.2013) sei an der gemeinsamen Wohnadresse eine rumänische Familie angetroffen worden, die keine Angabe zu dem Ehepaar machen habe können. Der BF habe zur Legitimation einen indischen Reisepass, ausgestellt am 28.08.2008, vorgelegt, darin finden sich ein Studentenvisum (11.12.2009 bis 10.10.2010) für England (Anm.: Großbritannien) sowie ein Schengener C-Visum (24.03.2010 bis 03.04.2010), laut Stempel im Reisepass sei der BF am 25.03.2010 legal über den Flughafen Wien-Schwechat eingereist (Anm.: vgl. dazu AS 228 ff.). Hinsichtlich der Visaeintragungen habe sich der BF bei der Einvernahme unwissend gezeigt. Der BF habe Angaben zu einer Schwangerschaft seiner Gattin und deren Aufenthalt in Ungarn gemacht, zudem habe er in zwei Befragungen unterschiedliche Angaben zu den an der gemeinsamen Meldeadresse angetroffenen Personen gemacht. Bei einer Nachschau in besagter Wohnung eine Stunde nach der Befragung sei der BF nunmehr alleine dort angetroffen worden. Die zahlreichen in einer Vitrine drapierten Hochzeitsfotos habe der BF sofort nach Besichtigung wieder entfernt. Anstelle eines gültigen Mietvertrages habe er eine gerichtliche Aufkündigung des Mietvertrages (zum 27.11.2012) vorgelegt. Wegen Erhärtung des Verdachts einer Aufenthaltsehe seien der BF und seine Ehegattin am 29.11.2013 einvernommen worden. Dabei habe die Ehegattin kein Hintergrundwissen über den BF gehabt (bzgl. des Asylverfahrens, seiner tatsächlichen Abstammung) und nicht gewusst, dass sie bei einem Bekannten ihres Gatten gemeldet (Anm.: Arbeit) gewesen sei. Zudem habe die Gattin nichts über fremde Personen in ihrer Ehewohnung gewusst und angegeben, in den letzten Monaten zumeist bei ihren Eltern in Ungarn gewesen zu sein. Eine Schwangerschaft habe nicht festgestellt werden können. Es gebe viele Hinweise auf eine Aufenthaltsehe – die Angaben des BF seien oft nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubwürdig, seine Gattin wirke naiv und könne keine Zusammenhänge erkennen. "Offensichtlich" handle es sich "vermutlich – wie bei jeder Ehe – um eine Zweckgemeinschaft.". Durch die pro forma Anstellung bei einem Freund des BF habe die Ehegattin eine Anmeldebescheinigung erhalten, dieser habe im Gegenzug durch die Eheschließung einen Aufenthaltstitel bekommen. Aufgrund der zweimaligen unangekündigten Kontrollen sei eher auszuschließen, dass das Ehepaar in der ehelichen Wohnung lebe. Der BF habe auch eingestanden, oft in seiner früheren Wohnung geschlafen zu haben, da sich seine Gattin in Ungarn aufgehalten habe. Der BF kenne die ungarische Telefonnummer seiner Gattin auswendig, es gebe zahlreiche Hochzeitsfotos, auch von einer gemeinsamen Hochzeitsfeier im Hof der ehelichen Wohnung. Die Eltern der Ehegattin seien bei der Eheschließung in Wien gewesen.Aus dem Abschlussbericht der LPD Wien an die Staatsanwaltschaft Wien ergibt sich zusammengefasst, dass die Ehegattin des BF zwischen 08.04.2013 und 01.09.2013 in einem näher bezeichneten Kleinunternehmen nur beschäftigt gewesen sei, damit der BF unter Berufung auf die Ehe mit einer EU-Bürgerin einen Aufenthaltstitel erlange. Bei Wohnsitzerhebungen am 30.11.2013 (sowie am 19.11.2013) sei an der gemeinsamen Wohnadresse eine rumänische Familie angetroffen worden, die keine Angabe zu dem Ehepaar machen habe können. Der BF habe zur Legitimation einen indischen Reisepass, ausgestellt am 28.08.2008, vorgelegt, darin finden sich ein Studentenvisum (11.12.2009 bis 10.10.2010) für England Anmerkung, Großbritannien) sowie ein Schengener C-Visum (24.03.2010 bis 03.04.2010), laut Stempel im Reisepass sei der BF am 25.03.2010 legal über den Flughafen Wien-Schwechat eingereist Anmerkung, vergleiche dazu AS 228 ff.). Hinsichtlich der Visaeintragungen habe sich der BF bei der Einvernahme unwissend gezeigt. Der BF habe Angaben zu einer Schwangerschaft seiner Gattin und deren Aufenthalt in Ungarn gemacht, zudem habe er in zwei Befragungen unterschiedliche Angaben zu den an der gemeinsamen Meldeadresse angetroffenen Personen gemacht. Bei einer Nachschau in besagter Wohnung eine Stunde nach der Befragung sei der BF nunmehr alleine dort angetroffen worden. Die zahlreichen in einer Vitrine drapierten Hochzeitsfotos habe der BF sofort nach Besichtigung wieder entfernt. Anstelle eines gültigen Mietvertrages habe er eine gerichtliche Aufkündigung des Mietvertrages (zum 27.11.2012) vorgelegt. Wegen Erhärtung des Verdachts einer Aufenthaltsehe seien der BF und seine Ehegattin am 29.11.2013 einvernommen worden. Dabei habe die Ehegattin kein Hintergrundwissen über den BF gehabt (bzgl. des Asylverfahrens, seiner tatsächlichen Abstammung) und nicht gewusst, dass sie bei einem Bekannten ihres Gatten gemeldet Anmerkung, Arbeit) gewesen sei. Zudem habe die Gattin nichts über fremde Personen in ihrer Ehewohnung gewusst und angegeben, in den letzten Monaten zumeist bei ihren Eltern in Ungarn gewesen zu sein. Eine Schwangerschaft habe nicht festgestellt werden können. Es gebe viele Hinweise auf eine Aufenthaltsehe – die Angaben des BF seien oft nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubwürdig, seine Gattin wirke naiv und könne keine Zusammenhänge erkennen. "Offensichtlich" handle es sich "vermutlich – wie bei jeder Ehe – um eine Zweckgemeinschaft.". Durch die pro forma Anstellung bei einem Freund des BF habe die Ehegattin eine Anmeldebescheinigung erhalten, dieser habe im Gegenzug durch die Eheschließung einen Aufenthaltstitel bekommen. Aufgrund der zweimaligen unangekündigten Kontrollen sei eher auszuschließen, dass das Ehepaar in der ehelichen Wohnung lebe. Der BF habe auch eingestanden, oft in seiner früheren Wohnung geschlafen zu haben, da sich seine Gattin in Ungarn aufgehalten habe. Der BF kenne die ungarische Telefonnummer seiner Gattin auswendig, es gebe zahlreiche Hochzeitsfotos, auch von einer gemeinsamen Hochzeitsfeier im Hof der ehelichen Wohnung. Die Eltern der Ehegattin seien bei der Eheschließung in Wien gewesen. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte das Ermittlungsverfahren wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe in Bezug auf den BF wegen Nichterfüllung des Tatbestandes sowie gegen seine Ehegattin wegen Nichtnachweisbarkeit der Tatbegehung ein (AS 186 ff). 3.
- Aus der seitens des BFA veranlassten Sachverhaltsdarstellung der LPD Wien vom 15.12.2014 geht im Wesentlichen hervor, bei einer neuerlichen Wohnsitzerhebung sei festgestellt worden, dass die eheliche Wohnung seit längerer Zeit leer stehe. In der Wohnung sei, soweit einsehbar, Baumaterial gelagert, laut Hausbewohnern habe dort seit längerem kein Licht gebrannt. Die Ehegattin sei seit 06.03.2014 ohne Beschäftigung und dürfte sich nicht mehr in Wien aufhalten, der BF habe telefonisch nicht erreicht werden können. Aus der Information des ZMS vom 17.07.2015 geht hervor, dass bezüglich der damaligen Wohnadresse der Ehepartner keine Aufgabe der Unterkunft gem. § 4 MeldeG vorliege. Beide seien mit RSb-Schreiben an dieser Adresse erreicht worden, beide hätten beim ZMS vorgesprochen und Einwendungen gegen die amtliche Abmeldung erhoben. Bei einer Erhebung an der Adresse vor Ort sei der BF persönlich angetroffen und befragt worden, wobei er angegeben habe, zumindest unregelmäßig dort aufhältig zu sein. Zudem habe ein Nachbar bestätigt, dass die Ehegattin des BF dort wohnhaft sei.Aus der Information des ZMS vom 17.07.2015 geht hervor, dass bezüglich der damaligen Wohnadresse der Ehepartner keine Aufgabe der Unterkunft gem. Paragraph 4, MeldeG vorliege. Beide seien mit RSb-Schreiben an dieser Adresse erreicht worden, beide hätten beim ZMS vorgesprochen und Einwendungen gegen die amtliche Abmeldung erhoben. Bei einer Erhebung an der Adresse vor Ort sei der BF persönlich angetroffen und befragt worden, wobei er angegeben habe, zumindest unregelmäßig dort aufhältig zu sein. Zudem habe ein Nachbar bestätigt, dass die Ehegattin des BF dort wohnhaft sei. 3.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.09.2015 wurden der BF und seine Ehegattin insbesondere zu ihrem Kennenlernen, ihrer Wohnung, den Lebensumständen, zu Aufenthaltsorten, körperlichen Besonderheiten und gemeinsamen Interessen befragt (AS 220 ff). Das BFA folgte im angefochtenen Bescheid den Ermittlungen und der Conclusio der LPD WIEN in Zusammenhalt mit Angaben der Ehepartner bei der Einvernahme am 23.09.2015 und kam so zum Schluss, dass der BF und seine Ehegattin eine Aufenthaltsehe eingegangen seien. Dabei stützte sich das BFA im Wesentlichen darauf, dass der BF in der Einvernahme die falsche Jahreszahl bezüglich des Kennenlernens seiner Ehegattin angegeben habe sowie sie unterschiedliche Angaben zum Ort ihres Kennenlernens gemacht hätten. Nach Aussage des BF sei die erste gemeinsame Nacht in einem Hotel, nach jener seiner Gattin in der Wohnung des BF verbracht worden. Seine Ehegattin könne sich nicht an die angemeldeten Wohnsitze mit dem BF erinnern. Der BF sei nie an der ehelichen Adresse angetroffen worden und seien entgegen seiner Angabe, dort würde sonst niemand wohnen, rumänische Staatsangehörige an dieser Adresse angetroffen worden. Bei zwei Wohnsitzüberprüfungen im November 2013 seien die Ehepartner dort nicht angetroffen worden, auch bei einer Wohnsitzüberprüfung im Dezember 2014 sei niemand angetroffen worden. Der BF habe verneint, die Familie seiner Gattin besucht zu habe, wohingegen sie dies bejaht habe. Die Namen seiner Schwiegereltern kenne der BF nicht. Beide hätten angegeben, sich auf Deutsch zu verständigen, würden diese Sprache aber jeweils nicht sprechen. Trotz gemeinsamen Duschens am Tag vor der Einvernahme könne sich der BF nicht an die Tätowierungen seiner Gattin erinnern. Der Lebensmittelpunkt seiner Ehegattin liege laut deren Aussage in Ungarn. Aufgrund der polizeilichen Erhebungsberichte und der Einvernahmen hätten sich massive Zweifel an der Aufrichtigkeit der geschlossenen Ehe ergeben. Einfachste Fragen hätten nicht übereinstimmend beantwortet werden können, und die Erhebungsberichte würden die Sicht der Behörde unterstützen, dass die Ehe ausschließlich der Beschaffung eines Aufenthaltstitels gedient habe. Der Lebensmittelpunkt seiner Gattin habe sich sofort nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarte durch den BF wieder nach Ungarn verlagert, wobei der BF in Wien verblieb. Somit könne nicht von einer rechtmäßigen und nach österreichischen Werte- und Rechtsvorstellungen aufrechten Ehe ausgegangen werden. Rechtlich folgerte das BFA daraus, dass im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erfüllt sei: Da vom Vorliegen einer Scheinehe zum Zweck der Legalisierung des Aufenthalts ausgegangen werde, sei eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen gewesen, da der Hinderungsgrund gem. § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vorliege. Unter Vornahme einer Interessenabwägung kam die belangte Behörde zum Schluss, die öffentlichen Interessen am Erlass einer Rückkehrentscheidung seien höher zu werten als seine privaten Interessen, welche er während der Zeit seines illegalen Aufenthalts und des Bestehens einer Aufenthaltsehe aufgebaut habe. Da die Voraussetzung des § 52 Abs. 5 FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteil werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unzulässigkeitsgründe iSd § 50 FPG seien nicht vorgebracht worden und nicht ersichtlich, eine vorläufige Maßnahme iSd Abs. 3 leg.cit. existiere nicht. Die Frist für die freiwillige Ausreise werde gem. § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Das Einreiseverbot stütze das Bundesamt gem. § 53 Abs. 2 Z 8 FPG auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe. Die Dauer des Einreiseverbots wurde in Betrachtung des Gesamtverhaltes des BF im Wesentlichen mit der unberechtigten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, des Vorenthaltens seines Reisepasses, der Nichtbefolgung der Ausweisungsentscheidung und dem Eingehen einer Aufenthaltsehe begründet.Rechtlich folgerte das BFA daraus, dass im gegenständlichen Fall der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG erfüllt sei: Da vom Vorliegen einer Scheinehe zum Zweck der Legalisierung des Aufenthalts ausgegangen werde, sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen gewesen, da der Hinderungsgrund gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vorliege. Unter Vornahme einer Interessenabwägung kam die belangte Behörde zum Schluss, die öffentlichen Interessen am Erlass einer Rückkehrentscheidung seien höher zu werten als seine privaten Interessen, welche er während der Zeit seines illegalen Aufenthalts und des Bestehens einer Aufenthaltsehe aufgebaut habe. Da die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteil werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unzulässigkeitsgründe iSd Paragraph 50, FPG seien nicht vorgebracht worden und nicht ersichtlich, eine vorläufige Maßnahme iSd Absatz 3, leg.cit. existiere nicht. Die Frist für die freiwillige Ausreise werde gem. Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Das Einreiseverbot stütze das Bundesamt gem. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe. Die Dauer des Einreiseverbots wurde in Betrachtung des Gesamtverhaltes des BF im Wesentlichen mit der unberechtigten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, des Vorenthaltens seines Reisepasses, der Nichtbefolgung der Ausweisungsentscheidung und dem Eingehen einer Aufenthaltsehe begründet. 3.
- In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dargelegt, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Verwiesen wurde auf die Beurteilung der Staatsanwaltschaft Wien zur Verfahrenseinstellung. Die Ausführungen der belangten Behörde würden die Wohnsitzüberprüfungen betreffend nicht dem Abschlussbericht entsprechen, wonach der BF eine Stunde nach der Befragung in der Wohnung angetroffen worden sei. Auch sei die vom BFA veranlasste Abmeldung mangels Erfüllung des Tatbestandes gescheitert. Maßgebliche Aussagen des BF und seiner Ehegattin seien ignoriert, auf objektive Beweisergebnisse nicht eingegangen worden. Verwiesen wurde hiezu auf konkrete Passagen des Einvernahmeprotokolls vom 29.11.2013, die Verständigung des Zentralen Meldeservices vom 17.07.2015 sowie die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft. 3.
- In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der BF im Wesentlichen vor, seit 2012 mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt zu leben und seit Dezember 2015 (Meldung erst 2016) mit ihr an einer neuen Adresse zu wohnen. Zur Frage, ob seine Gattin jetzt in Österreich oder Ungarn lebe, gab er an, dass diese drei bis vier Tage in der Woche bei ihm in Wien und zwei bis drei Tage in Ungarn bei ihrer Familie sei. Wenn der BF frei habe, seien sie zusammen. Seine Gattin habe in Österreich kurze Zeit als Zeitungszustellerin gearbeitet, nach Ende 2014 sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen. Im Jahr 2016 habe es keine Phase gegeben, in der seine Gattin für einen längeren Zeitraum in Ungarn gewesen sei. Als seine Großmutter im vorigen Monat verstorben sei, sei seine Gattin ein bis zwei Wochen bei ihm geblieben. Als Grund für die Eheschließung gab der BF an, dass man eine Partnerin brauche, um ein ganzes Leben zu leben. Zu seinem Vorbringen, dass seine Gattin beabsichtige, im nächsten Monat wieder zu arbeiten, konkretisierte der BF, dies hänge davon ab, wie es ihrem Vater in Ungarn gesundheitlich gehe. Dieser solle eine neue Niere bekommen. Zur gemeinsamen Wohnung führte er aus, diese habe zwei Zimmer und teilweise lebe auch sein polizeilich dort gemeldeter Cousin dort. Im weiteren machte der BF Angaben zu seiner Schul- und Berufsausbildung in Indien und den dort lebenden Familienangehörigen sowie seiner Erwerbstätigkeit sowie Lebensumständen in Österreich und seinen Deutschkenntnissen. Die als Zeugin einvernommene Ehegattin des BF brachte vor, sie habe den BF geheiratet, weil es eine ganz große Liebe gewesen sei. Die Idee zur Heirat sei plötzlich so gekommen und vom BF ausgegangen. Hinsichtlich ihres Aufenthalts gab sie an, dass sie die Woche "teile" und abwechselnd einige Tage in Österreich und Ungarn sei. Seitdem sie seit 2016 in der neuen Wohnung gemeldet sein, sei der längste ununterbrochene Zeitraum ihres Aufenthalts in Österreich vier bis fünf Tage oder eine Woche gewesen. Sie könne sich daran erinnern, dass die Großmutter des BF in dieser Zeit verstorben sei. Genau erinnern könne sie sich nicht, dies müsse vor einigen Wochen, also im Mai oder im Juni gewesen sei. Aus diesem Grund sei sie wieder nach Wien gefahren, wisse aber nicht, wie lang sie geblieben sei, vermutlich drei bis vier Tage. Seit 06.03.2014 sei sie in Österreich nicht mehr erwerbstätig gewesen. Grundsätzlich beabsichtige sie, wieder in Österreich erwerbstätig zu sein. Problematisch sei, dass sie ohne Papiere überhaupt nichts tun könnten. Sie wolle, dass der BF ihre Eltern besser kennenlerne, aber ohne Papiere könnten sie nichts machen und befürchte sie, dass das langfristig ihre Beziehung beeinträchtigen würde. Es gehe um die Papiere des BF, nicht um ihre. Da dem BF der Reisepass abgenommen worden sei, könne er nicht nach Ungarn fahren. Hinsichtlich ihrer Erwerbsabsicht in Österreich führte sie aus, dass sie ein bisschen Angst davor habe, aber glaube, innerhalb eines Jahres zu versuchen, hier in Österreich zu arbeiten. Sie befürchte, dass ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichen würden um hier zu arbeiten. Mit dem BF spreche sie Englisch. Künftig wolle sie nicht so wie bisher leben, weil sie nur einige Tage zusammen seien. Sie würde gerne normal mit dem BF leben. Das nur tageweise Zusammensein sei durch eine schwere Erkrankung ihres Vaters begründet. Sie müsse diesen zum Arzt begleiten und könne sich deshalb nicht von Ungarn losreißen. In Ungarn sei sie nicht berufstätig. Der BF helfe ihr finanziell, in Ungarn würden ihre Eltern sie versorgen. In der gemeinsamen Wohnung sei der Cousin des BF immer wieder anwesend. Wenn sie zugegen sei, halte sich der Cousin nicht in der Wohnung auf, und sie erwarte auch, dass sie zu zweit bleiben. Hinsichtlich der Angabe des BF zu einer Schwangerschaft in der Einvernahme am 29.11.2013 meinte sie, es habe sich um eine Fehldiagnose gehandelt. Sie habe morgen einen Kontrolltermin und habe der Arzt ihr gesagt, dass sie schwanger sei. Auf Befragung der Vertreterin des BF gab sie an, der BF habe ihr erlaubt, zuhause zu bleiben und nicht zu arbeiten. Sie würden eine gemeinsame Zukunft planen und beide dazu beitragen, so bleibe es nicht. Die Großmutter des BF sei vor einigen Wochen verstorben. Ihr Aufenthalt in Österreich hänge teilweise von der Freizeit ihres Gatten ab. Die Erkrankung ihres Vaters, der Herzprobleme und Probleme mit den Beinen habe, sei der wichtigste Grund dafür, dass sie nicht immer in Österreich sei. Auf Vorhalt, dass nach Aussage des BF die Nieren ihres Vaters nur eingeschränkt funktionieren würden und er zu einer Nierentransplantation geraten habe, verneinte die Ehegattin dies. Schließlich gab sie auf Befragung der Vertreterin an, dass sie den BF sehr liebe und wolle, dass er nach Ungarn ziehe. Der BF gab an, dass der Bruder seiner Gattin, der im vorigen Monat bei ihm gewesen sei, ihm von den Nierenproblemen berichtet habe. Seine Gattin habe ihm erzählt, dass der Vater wegen Alkoholproblemen an der Seite im Bauch Probleme habe, weshalb er angenommen habe, dass das die Nieren seien. Von Herzproblemen habe sie ihm nicht erzählt. Er frage seine Gattin diesbezüglich nur kurz, da sie sonst zu weinen beginne und er sie nicht unter Stress bringen wolle. Abschließend wurden den BF Länderfeststellungen zur Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt. In einer Gesamtschau der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die Begründung der belangten Behörde zu kurz greift und entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der BF und seine Ehegattin eine Aufenthaltsehe eingegangen sind: Der BF und seine Ehegattin haben in der Beschwerdeverhandlung zum Umstand, dass sie ein Familienleben führen und bereits zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe geführt haben, durchwegs überzeugende Angaben gemacht. Dabei hinterließen beide Ehegatten den starken persönlichen Eindruck, dass ihr Eheleben vom Willen getragen war und weiterhin ist, ein gemeinsames Leben zu führen. So führte die Ehegattin überzeugend an, dass sie sich zwar derzeit aufgrund ihrer familiären Umstände öfters in Ungarn aufhält und daher jeweils nur einen Teil der Woche bei ihrem Ehegatten verbringen kann, sich jedoch die gemeinsame Zukunft nicht so vorstelle, dass sie immer nur einige Tage beisammen sei, sondern gern normal mit dem BF leben würde. Darin zeigt sich, dass die Ehegattin des BF die derzeitige Lebenssituation, in der sie tageweise von ihrem Ehegatten getrennt ist, im Grunde nicht so fortführen möchte, sondern bestrebt ist, durchgängig mit dem BF zusammen zu leben. Dies ist ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, dass ein intaktes Verhältnis zwischen den Ehegatten besteht und diese Bindung künftig nicht nur beibehalten, sondern durch einen ständigen gemeinsamen Aufenthalt verstärkt werden soll. Auch der BF begründete die Abwesenheiten seiner Ehegattin mit deren familiären Bindung und der Betreuung ihres erkrankten Vaters und nicht etwa mit einem mangelnden Willen seiner- oder ihrerseits zum Zusammenleben. Der Umstand, dass die Ehepartner nur einen Teil der Woche gemeinsam leben, ist demgegenüber kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass ein Familienleben tatsächlich nicht besteht bzw. bisher nicht bestanden hat (vgl. hiezu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, wonach der Begriff des in Art. 8 geschützten Familienlebens jedenfalls das Verhältnis zwischen den Ehepartnern umfasst, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ehepartner tatsächlich zusammenleben). Auch wenn sich in der Beschwerdeverhandlung in den Aussagen der Ehepartner hinsichtlich der Erkrankung des Vaters der Ehegattin, dessen Betreuung ihre Abwesenheiten verursacht, Divergenzen ergeben, so kann daraus nicht auf eine Schutzbehauptung geschlossen werden: Zum einen ist zu bedenken, dass die Ehegatten aufgrund der bestehenden Sprachbarriere in Englischer Sprache kommunizieren, sodass allfällige Unschärfen in der Verständigung plausibel sind. Zudem konnte der BF nachvollziehbar aufklären, dass er vom Bruder seiner Gattin vom Krankheitszustand des Vaters informiert wurde und seine Gattin – wohl recht unspezifisch – von "Problemen an der Seite im Bauch" gesprochen habe.Der BF und seine Ehegattin haben in der Beschwerdeverhandlung zum Umstand, dass sie ein Familienleben führen und bereits zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe geführt haben, durchwegs überzeugende Angaben gemacht. Dabei hinterließen beide Ehegatten den starken persönlichen Eindruck, dass ihr Eheleben vom Willen getragen war und weiterhin ist, ein gemeinsames Leben zu führen. So führte die Ehegattin überzeugend an, dass sie sich zwar derzeit aufgrund ihrer familiären Umstände öfters in Ungarn aufhält und daher jeweils nur einen Teil der Woche bei ihrem Ehegatten verbringen kann, sich jedoch die gemeinsame Zukunft nicht so vorstelle, dass sie immer nur einige Tage beisammen sei, sondern gern normal mit dem BF leben würde. Darin zeigt sich, dass die Ehegattin des BF die derzeitige Lebenssituation, in der sie tageweise von ihrem Ehegatten getrennt ist, im Grunde nicht so fortführen möchte, sondern bestrebt ist, durchgängig mit dem BF zusammen zu leben. Dies ist ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, dass ein intaktes Verhältnis zwischen den Ehegatten besteht und diese Bindung künftig nicht nur beibehalten, sondern durch einen ständigen gemeinsamen Aufenthalt verstärkt werden soll. Auch der BF begründete die Abwesenheiten seiner Ehegattin mit deren familiären Bindung und der Betreuung ihres erkrankten Vaters und nicht etwa mit einem mangelnden Willen seiner- oder ihrerseits zum Zusammenleben. Der Umstand, dass die Ehepartner nur einen Teil der Woche gemeinsam leben, ist demgegenüber kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass ein Familienleben tatsächlich nicht besteht bzw. bisher nicht bestanden hat vergleiche hiezu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, wonach der Begriff des in Artikel 8, geschützten Familienlebens jedenfalls das Verhältnis zwischen den Ehepartnern umfasst, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ehepartner tatsächlich zusammenleben). Auch wenn sich in der Beschwerdeverhandlung in den Aussagen der Ehepartner hinsichtlich der Erkrankung des Vaters der Ehegattin, dessen Betreuung ihre Abwesenheiten verursacht, Divergenzen ergeben, so kann daraus nicht auf eine Schutzbehauptung geschlossen werden: Zum einen ist zu bedenken, dass die Ehegatten aufgrund der bestehenden Sprachbarriere in Englischer Sprache kommunizieren, sodass allfällige Unschärfen in der Verständigung plausibel sind. Zudem konnte der BF nachvollziehbar aufklären, dass er vom Bruder seiner Gattin vom Krankheitszustand des Vaters informiert wurde und seine Gattin – wohl recht unspezifisch – von "Problemen an der Seite im Bauch" gesprochen habe. Die Angabe des BF, dass seine Ehegattin aufgrund des Todes seiner Großmutter einen längeren Zeitraum bei ihm in Wien verbracht habe, zeigt zudem, dass zwischen den Ehepartnern ein Naheverhältnis besteht. Dies wird durch die Aussage der Gattin, dass sie aus diesem Grund von Ungarn nach Wien gefahren sei, unterstrichen. Die Ungenauigkeit der Ehegattin bezüglich der zeitlichen Einordnung dieses Ereignisses tut dem keinen Abbruch. Dass der BF seine Ehegattin zudem finanziell unterstützt, zeigt außerdem seinen Willen, ihr in einer wirtschaftlich offenbar angespannten Situation zu helfen und so auch seiner Eheverpflichtung zum gegenseitigen Beistand nachzukommen. Zur derzeitigen Wohnsituation machten die Ehepartner in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmende Angaben, sodass davon auszugehen ist, dass sie beide damit vertraut sind und somit auch ein Zusammenleben dort tatsächlich stattfindet. Soweit sich die belangte Behörde – wenn auch eine frühere Wohnung betreffend – ins Treffen führte, dass kein gemeinsamer Wohnsitz festgestellt werden habe können, ist folgendes zu bemerken: Zwar spricht für diese Annahme die Sachverhaltsdarstellung der LPD Wien vom 15.12.2014 (AS 206). Jedoch ist nicht außer Acht zu lassen, dass der vom BFA angeregten (AS 210) amtlichen Abmeldung der Ehegatten von dieser Adresse seitens der Meldebehörde nicht Folge getragen wurde (AS 216). Vielmehr geht aus dem entsprechenden Schreiben hervor, dass beide auf ein RSb-Schreiben reagierten, der BF bei einer Nachschau persönlich angetroffen worden sei und angegeben habe, dort zu wohnen sowie ein Nachbar bestätigt habe, dass auch die Ehegattin dort wohnhaft sei. Dadurch wird der Erhebungsbericht vom 15.12.2014 stark relativiert, was die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen hat. Im angefochtenen Bescheid wurden zudem die Erhebungsergebnisse vom November 2013 verkürzt dargestellt, sodass der Umstand, dass der BF doch nach der Befragung in der Wohnung angetroffen worden sei (AS 171), in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden hat. Unter dem Gesamteindruck der Ermittlungsergebnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass an der vorigen Adresse kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hätte. Daher kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, soweit sie das Nichtvorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes annimmt. Hinsichtlich der aktuellen gemeinsamen Wohnadresse sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es sich dabei nicht um eine von beiden Ehepartnern bewohnte gemeinsame Ehewohnung handeln würde. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Ehepartner im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.09.2015 keine völlig deckungsgleichen Angaben machten und teilweise Wissenslücken zu persönlichen Umständen des jeweils anderen bestanden. Demgegenüber ist jedoch beachtlich, dass der BF und seine Ehegattin bereits seit etwa dreieinhalb Jahren miteinander verheiratet sind und seither keine hinreichenden substantiierten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass sie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen oder nie zu führen beabsichtigt hätten. Allein daraus, dass das gegenseitige Wissen der Eheleute übereinander bzw. die Genauigkeit ihrer Erinnerungen zum Kennenlernen nicht dem typisch Erwartbaren entspricht, kann jedoch nicht auf das Nichtbestehen eines Familienlebens bzw. eine nicht mangelnde Intensität dieser Beziehung geschlossen werden. Schließlich spricht auch die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft bezüglich des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe dafür, dass sich dieser Verdacht als nicht hinreichend substantiiert erwies. Gleiches gilt in Hinblick auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den BF durch die MA35, da offenbar auch hier nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe, was einen absoluten Versagungsgrund darstellen würde, ausgegangen wurde.Es ist nicht zu bestreiten, dass die Ehepartner im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.09.2015 keine völlig deckungsgleichen Angaben machten und teilweise Wissenslücken zu persönlichen Umständen des jeweils anderen bestanden. Demgegenüber ist jedoch beachtlich, dass der BF und seine Ehegattin bereits seit etwa dreieinhalb Jahren miteinander verheiratet sind und seither keine hinreichenden substantiierten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass sie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen oder nie zu führen beabsichtigt hätten. Allein daraus, dass das gegenseitige Wissen der Eheleute übereinander bzw. die Genauigkeit ihrer Erinnerungen zum Kennenlernen nicht dem typisch Erwartbaren entspricht, kann jedoch nicht auf das Nichtbestehen eines Familienlebens bzw. eine nicht mangelnde Intensität dieser Beziehung geschlossen werden. Schließlich spricht auch die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft bezüglich des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe dafür, dass sich dieser Verdacht als nicht hinreichend substantiiert erwies. Gleiches gilt in Hinblick auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den BF durch die MA35, da offenbar auch hier nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe, was einen absoluten Versagungsgrund darstellen würde, ausgegangen wurde. Der BF und seine Ehegattin sind seit Juli 2013 verheiratet und wirken nach dem Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung durchaus vertraut. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Wenn sich im Verfahren auch die eine oder andere Ungereimtheit ergeben hat, konnte von dem BF und seiner Ehegattin in einer Gesamtschau und aufgrund des persönlichen Eindrucks hinreichend glaubwürdig dargelegt werden, dass die Eheschließung deshalb erfolgt ist, um ein gemeinsames Familienleben zu begründen und sie ein solches auch miteinander geführt haben und führen. Die Zweifel, die durch die Ermittlungen der LPD Wien und den Einvernahmen vor dem BFA entstanden sind, konnten im Beschwerdeverfahren insoweit ausgeräumt werden, als die Umstände, die gegen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen, letztlich überwogen haben. Zusammenschauend kann daher weder festgestellt werden, dass der BF die Absicht gehabt hat, eine Ehe zum bloßen Zweck des Aufenthaltes und dem Nachgehen einer Beschäftigung in Österreich einzugehen, noch sind ausreichend Anzeichen dafür hervorgekommen, dass die Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen würden oder bislang nicht geführt hätten.Zusammenschauend kann daher weder festgestellt werden, dass der BF die Absicht gehabt hat, eine Ehe zum bloßen Zweck des Aufenthaltes und dem Nachgehen einer Beschäftigung in Österreich einzugehen, noch sind ausreichend Anzeichen dafür hervorgekommen, dass die Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen würden oder bislang nicht geführt hätten.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Absatz 2, leg.cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162-4; vgl. E
- März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162-4; vergleiche E
- März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. Zu A) Aufhebung des Bescheides: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: "§
- [...]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [...]
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder [...] Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. [...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. [...]" § 11 Abs. 1 NAG, auf den § 52 Abs. 4 Z 4 FPG verweist, lautet auszugsweise:Paragraph 11, Absatz eins, NAG, auf den Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG verweist, lautet auszugsweise: "§ 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn [...]
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; [...]" § 30 NAG lautet:Paragraph 30, NAG lautet: "Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts."
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts." Eine "Aufenthaltsehe" iSd. § 30 Abs 1 NAG 2005 liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iSd. Art. 8 MRK führt (VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2008/22/0243; VwGH 29.06.2010, 2006/18/04840).Eine "Aufenthaltsehe" iSd. Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iSd. Artikel 8, MRK führt (VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2008/22/0243; VwGH 29.06.2010, 2006/18/04840). § 30 Abs. 1 NAG stellt bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab (VwGH vom 27.03.2007, Zl. 2006/21/0391).Paragraph 30, Absatz eins, NAG stellt bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab (VwGH vom 27.03.2007, Zl. 2006/21/0391). Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG 2005 angesprochene gemeinsame Familienleben iSd Art. 8 MRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (vgl. E
- November 2000, 2000/19/0126; ergangen zum FrG 1997). (VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2008/22/0243)Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 angesprochene gemeinsame Familienleben iSd Artikel 8, MRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei vergleiche E
- November 2000, 2000/19/0126; ergangen zum FrG 1997). (VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2008/22/0243) Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe iSd § 11 Abs 1 Z 4 NAG 2005 vorliegt kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2010/21/0177).Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 vorliegt kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2010/21/0177). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen: Was das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG betrifft, konnte im Licht der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem dabei gewonnenen Eindruck von dem BF und seiner Ehegattin in Zusammenhalt mit dem Akteninhalt und den vorgelegten Beweismitteln nicht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG, auf den § 11 Abs. 1 Z 4 NAG verweist, geschlossen werden.Was das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG betrifft, konnte im Licht der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem dabei gewonnenen Eindruck von dem BF und seiner Ehegattin in Zusammenhalt mit dem Akteninhalt und den vorgelegten Beweismitteln nicht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG, auf den Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG verweist, geschlossen werden. Die Zweifel, die durch die Ermittlungen der LPD Wien sowie den Einvernahmen vor dem BF entstanden sind, konnten im Beschwerdeverfahren insoweit ausgeräumt werden, als die Umstände, die gegen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen, letztlich überwogen haben. Es kam somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG nicht in Betracht, da – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keine Aufenthaltsehe vorliegt und somit der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht gegeben ist, sodass die Tatbestandvoraussetzungen der vom BFA für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung herangezogenen Norm nicht vorliegen.Es kam somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG nicht in Betracht, da – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keine Aufenthaltsehe vorliegt und somit der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht gegeben ist, sodass die Tatbestandvoraussetzungen der vom BFA für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung herangezogenen Norm nicht vorliegen. Zumal nach § 53 Abs. 1 FPG die Erlassung eines Einreiseverbotes nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, war auch das
§ 53Abs.
1 und 2 Z 8 FPG erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.Zumal nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG die Erlassung eines Einreiseverbotes nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, war auch das
Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 8, FPG erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass das von der belangten Behörde herangezogene Regelungsregime auch insofern unzutreffend darstellte, als es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG handelt. Begünstigte Drittstaatsangehörige halten sich nicht auf "Grund eines Aufenthaltstitels" im Bundesgebiet auf (s § 15b). Für deren Aufenthaltsbeendigung ist der
- Abschnitt des
- Hauptstücks des FPG maßgeblich (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at)). Demgegenüber hat das BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes erlassen. Zudem handelt es sich bei einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54NAG (über eine solche verfügt der BF) nicht um einen (konstitutiven) "Aufenthaltstitel" nach dem NAG oder Asyl
G 2005, sondern um eine (deklaratorische) Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Die Frage einer Aufenthaltsbeendigung wäre im Hinblick auf den BF in seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der (zudem) über eine gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers verfügt, anhand des speziellen Regelungsregimes, das die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen unionsrechtliche aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige regelt, konkret anhand von § 66 FPG und §67 FPG, zu prüfen (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; 15.12.2015, Ra 2015/22/0078). Im Rahmen eines Verfahrens nach § 66 FPG, der auf die Bestimmung in § 55 Abs. 3 NAG Bezug nimmt, wäre auch zu prüfen, ob für den BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, und auch das Recht begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen.Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass das von der belangten Behörde herangezogene Regelungsregime auch insofern unzutreffend darstellte, als es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG handelt. Begünstigte Drittstaatsangehörige halten sich nicht auf "Grund eines Aufenthaltstitels" im Bundesgebiet auf (s Paragraph 15 b,). Für deren Aufenthaltsbeendigung ist der 4. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG maßgeblich (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at)). Demgegenüber hat das BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes erlassen. Zudem handelt es sich bei einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, NAG (über eine solche verfügt der BF) nicht um einen (konstitutiven) "Aufenthaltstitel" nach dem NAG oder AsylG 2005, sondern um eine (deklaratorische) Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Die Frage einer Aufenthaltsbeendigung wäre im Hinblick auf den BF in seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der (zudem) über eine gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers verfügt, anhand des speziellen Regelungsregimes, das die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen unionsrechtliche aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige regelt, konkret anhand von Paragraph 66, FPG und §67 FPG, zu prüfen (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; 15.12.2015, Ra 2015/22/0078). Im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 66, FPG, der auf die Bestimmung in Paragraph 55, Absatz 3, NAG Bezug nimmt, wäre auch zu prüfen, ob für den BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, und auch das Recht begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist allenfalls zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W163.1413014.2.00