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{'item': 'W167 2130868-1'}

Obsah (6)§ 10Art. 133§ 34§ 7§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW167 2130868-1 SpruchW167 2130868-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

§ 10Al

VG verloren hat und keine Nachsicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterinnen Mag. Andrea HAZIVAR und Mag. Katharina SAMSINGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Baden in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 30.03.2016 bis 10.05.2016

Paragraph 10, AlVG verloren hat und keine Nachsicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid vom 25.04.2016 stellte das AMS Baden fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 30.03.2016 bis 10.05.2016

§ 10Al

VG verloren habe und keine Nachsicht erteilt worden sei. Begründend führte das AMS aus, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der die mögliche Arbeitsaufnahme mit 30.03.2016 bei der XXXX (im Folgenden: Unternehmen) als Bau- und Möbeltischler vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 25.04.2016 stellte das AMS Baden fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 30.03.2016 bis 10.05.2016

Paragraph 10, AlVG verloren habe und keine Nachsicht erteilt worden sei. Begründend führte das AMS aus, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der die mögliche Arbeitsaufnahme mit 30.03.2016 bei der römisch 40 (im Folgenden: Unternehmen) als Bau- und Möbeltischler vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Darin führt er detailliert aus, wie seine Bewerbung vor Ort abgelaufen sei. Er betonte insbesondere, dass er seine Bewerbungsunterlagen vorab an die Personalverantwortliche übermittelt habe und daher nicht in der Lage gewesen sei das ihm ausgehändigte Bewerbungsformular vollständig und korrekt auszufüllen. Dies habe dazu geführt, dass er von einem Mann unhöflich und respektlos behandelt worden sei. Ihm sei auch kein anständiges Vorstellungsgespräch zugestanden worden, daher könne er auch kein potentielles Arbeitsverhältnis mutwillig vereitelt haben. Er habe sich bei allen vom AMS zugewiesenen Arbeiten beworben und suche selbst intensiv nach einer Anstellung, was auch sein eAMS-Konto deutlich belege.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Darin führt er detailliert aus, wie seine Bewerbung vor Ort abgelaufen sei. Er betonte insbesondere, dass er seine Bewerbungsunterlagen vorab an die Personalverantwortliche übermittelt habe und daher nicht in der Lage gewesen sei das ihm ausgehändigte Bewerbungsformular vollständig und korrekt auszufüllen. Dies habe dazu geführt, dass er von einem Mann unhöflich und respektlos behandelt worden sei. Ihm sei auch kein anständiges Vorstellungsgespräch zugestanden worden, daher könne er auch kein potentielles Arbeitsverhältnis mutwillig vereitelt haben. Er habe sich bei allen vom AMS zugewiesenen Arbeiten beworben und suche selbst intensiv nach einer Anstellung, was auch sein eAMS-Konto deutlich belege. I.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, Wiedergabe des Verfahrensganges und Anführung des Sachverhalts begründete das AMS ausführlich weshalb eine Vereitelung vorliege und dass seitens des Regionalbeirats keine Nachsicht (wegen eines OP-Termins betreffend das linke Auge am 12.05.2016) zugestanden worden sei. Das AMS sah die Vereitelungshandlung in der nicht ordnungsgemäßen Bewerbung auf eine zumutbare Stelle, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewerbung entgegen der geforderten "aussagekräftige[n] Bewerbung inklusive der üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Foto)" kein Bewerbungs-/Motivationsschreiben sondern nur die Bewerbungsunterlagen an das Unternehmen geschickt, keine Telefonnummer bekannt gegeben, keine Unterlagen beim Vorstellungstermin mitgehabt habe und sich zunächst geweigert habe den Bewerbungsbogen auszufüllen.römisch eins.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, Wiedergabe des Verfahrensganges und Anführung des Sachverhalts begründete das AMS ausführlich weshalb eine Vereitelung vorliege und dass seitens des Regionalbeirats keine Nachsicht (wegen eines OP-Termins betreffend das linke Auge am 12.05.2016) zugestanden worden sei. Das AMS sah die Vereitelungshandlung in der nicht ordnungsgemäßen Bewerbung auf eine zumutbare Stelle, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewerbung entgegen der geforderten "aussagekräftige[n] Bewerbung inklusive der üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Foto)" kein Bewerbungs-/Motivationsschreiben sondern nur die Bewerbungsunterlagen an das Unternehmen geschickt, keine Telefonnummer bekannt gegeben, keine Unterlagen beim Vorstellungstermin mitgehabt habe und sich zunächst geweigert habe den Bewerbungsbogen auszufüllen. I.
  5. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bisher nicht gewusst, dass einem Bewerbungsschreiben ein Motivationsschreiben beiliegen müsse und habe auch noch nie selbst eines verfasst, für ihn sei das E-Mail mit den Betreff "Bewerbung" und den beigefügten Unterlagen eine Bewerbung gewesen. Den Fragebogen habe er nicht zur Gänze ausfüllen können, da er die Unterlagen vorab übermittelt und nicht dabei gehabt habe. Er habe gedacht, dass er das Vorstellungsgespräch bei jener Person habe, welche ihm die Einladung übermittelt habe. Die Nichtbekanntgabe einer Kontaktperson sei so denke er ebenso kein übliches Vorgehen. Dass es sich bei dem Herrn, der im Unternehmen mit ihm gesprochen habe, um den Filialleiter gehandelt habe, habe er erst aus der Beschwerdevorentscheidung erfahren, da sich dieser ihm nicht vorgestellt habe. Die Behauptung, dass er nur nach dem "Stempel" gefragt habe sie schlichtweg eine Lüge, die er vehement zurückweise. Er würde es begrüßen, wenn bei anderen Firmen betreffend seines Bewerbungsverhaltens nachgefragt werde. Abschließend wies er auf eine konkrete Einstellungszusage vom 11.05.2016 hin, welche aber einen Führerschein der Klasse C vorausgesetzt habe, den das AMS ihm aber nicht finanziert habe. Da er sicher nicht wissentlich einen Verstoß begangen habe, ersuche er den Bescheid für nichtig zu erklären und ihm das Arbeitslosengeld weiter zu gewähren.römisch eins.
  6. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bisher nicht gewusst, dass einem Bewerbungsschreiben ein Motivationsschreiben beiliegen müsse und habe auch noch nie selbst eines verfasst, für ihn sei das E-Mail mit den Betreff "Bewerbung" und den beigefügten Unterlagen eine Bewerbung gewesen. Den Fragebogen habe er nicht zur Gänze ausfüllen können, da er die Unterlagen vorab übermittelt und nicht dabei gehabt habe. Er habe gedacht, dass er das Vorstellungsgespräch bei jener Person habe, welche ihm die Einladung übermittelt habe. Die Nichtbekanntgabe einer Kontaktperson sei so denke er ebenso kein übliches Vorgehen. Dass es sich bei dem Herrn, der im Unternehmen mit ihm gesprochen habe, um den Filialleiter gehandelt habe, habe er erst aus der Beschwerdevorentscheidung erfahren, da sich dieser ihm nicht vorgestellt habe. Die Behauptung, dass er nur nach dem "Stempel" gefragt habe sie schlichtweg eine Lüge, die er vehement zurückweise. Er würde es begrüßen, wenn bei anderen Firmen betreffend seines Bewerbungsverhaltens nachgefragt werde. Abschließend wies er auf eine konkrete Einstellungszusage vom 11.05.2016 hin, welche aber einen Führerschein der Klasse C vorausgesetzt habe, den das AMS ihm aber nicht finanziert habe. Da er sicher nicht wissentlich einen Verstoß begangen habe, ersuche er den Bescheid für nichtig zu erklären und ihm das Arbeitslosengeld weiter zu gewähren. I.
  7. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch eins.
  8. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. I.
  9. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts gab das AMS im Wesentlichen bekannt, dass es sich um den einzigen Vereitelungsfall seit Bezugsbeginn am 01.12.2015 gehandelt habe und dass die Bewerbungen des Beschwerdeführers aus Sicht des AMS nicht wirklich als intensive Arbeitssuche gesehen werden könne. Selbst wenn man sich dieser Meinung nicht anschließe, sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Beschwerdefall (so insbesondere keine Mitnahme von Bewerbungsunterlagen zum Vorstellungsgespräch, Weigerung einer von der Firma ausgefolgten Frageboten auszufüllen), nicht geeignet gewesen, den potentiellen Dienstgeber zu einer Einstellung zu bewegen und sei als Vereitelung zu qualifizieren.römisch eins.
  10. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts gab das AMS im Wesentlichen bekannt, dass es sich um den einzigen Vereitelungsfall seit Bezugsbeginn am 01.12.2015 gehandelt habe und dass die Bewerbungen des Beschwerdeführers aus Sicht des AMS nicht wirklich als intensive Arbeitssuche gesehen werden könne. Selbst wenn man sich dieser Meinung nicht anschließe, sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Beschwerdefall (so insbesondere keine Mitnahme von Bewerbungsunterlagen zum Vorstellungsgespräch, Weigerung einer von der Firma ausgefolgten Frageboten auszufüllen), nicht geeignet gewesen, den potentiellen Dienstgeber zu einer Einstellung zu bewegen und sei als Vereitelung zu qualifizieren. I.
  11. Am 21.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, ein Vertreter des AMS sowie eine Zeugin und ein Zeuge teilnahmen.römisch eins.
  12. Am 21.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, ein Vertreter des AMS sowie eine Zeugin und ein Zeuge teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Tischler und jahrelange Berufserfahrung in diesem Bereich. 1.
  15. Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog vom 01.02.2015 bis 18.08.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Vom 20.08.2016 bis 17.10.2016 bezog der Beschwerdeführer Leistungen

§ 34Al

VG. Seit 18.10.2016 ist der Beschwerdeführer als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog vom 01.02.2015 bis 18.08.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Vom 20.08.2016 bis 17.10.2016 bezog der Beschwerdeführer Leistungen

Paragraph 34, AlVG. Seit 18.10.2016 ist der Beschwerdeführer als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. 1.

  1. Mit Unterfertigung der Betreuungsvereinbarungen vom 25.08.2015 und vom 21.12.2015 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer Stelle als Versandarbeiter bzw. Montagetischler bereit. 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.1.4. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. 1.

  1. Am 16.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeitbeschäftigung als Fachberater im Verkauf (Abteilungen Holz/Zuschnitt) mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrags und möglichem Arbeitsantritt am 30.03.2016 beim gegenständlichen Unternehmen zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine aussagekräftigte schriftliche Bewerbung inklusive der üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Foto) per E-Mail an das Unternehmen zu übermitteln war. 1.
  2. Am 21.03.2016 bewarb sich der Beschwerdeführer per E-Mail um die zugewiesene Stelle und übermittelte dem Unternehmen per E-Mail seinen Lebenslauf, sein Prüfungszeugnis und zahlreiche Dienstzeugnisse. Seine Bewerbung per E-Mail enthielt zwar weder ein förmliches Bewerbungsschreiben noch ein Motivationsschreiben, entsprach aber den Anforderungen des Unternehmens. Der Beschwerdeführer gab in seiner Bewerbung auch keine Telefonnummer an, allerdings war die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer per E-Mail war aus Sicht des Unternehmens ausreichend.1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einem Bewerbungsgespräch am 30.03.2016 eingeladen. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat sich bei der persönlichen Vorstellung geweigert den aus der Sicht des Unternehmens obligatorischen Bewerbungsbogen auszufüllen und auf seine schriftliche Bewerbung verwiesen. Obwohl er mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es ohne ausgefüllten Bewerbungsbogen kein Vorstellungsgespräch gäbe, füllte der Beschwerdeführer den Bogen nicht einmal teilweise aus. Wenn Unterlagen bereits vorab übermittelt wurden, erwartet das Unternehmen das Ausfüllen folgender Mindestangaben im Bewerbungsbogen: Name, Adresse, SV-Nummer, Schule, aktuelle Tätigkeit. Aus Sicht des Geschäftsleiters hat sich der Beschwerdeführer nicht so verhalten, wie er es sich von einer arbeitswilligen Person erwarte. 1.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid stellte das AMS fest, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 30.03.2016 bis 10.05.2016

§ 10Al

VG verloren hat und keine Nachsicht erteilt wurde.1.9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid stellte das AMS fest, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 30.03.2016 bis 10.05.2016

Paragraph 10, AlVG verloren hat und keine Nachsicht erteilt wurde.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands eingeholt sowie eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Ausbildung und der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen vom 25.08.2015 und vom 21.12.
  2. Die Feststellungen zur zugewiesenen Stelle ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer. Die Feststellungen zur Bewerbung ergeben sich aus ebenfalls aus dem im Akt befindlichen E-Mail Verkehr des Beschwerdeführers mit einer Mitarbeiterin des Unternehmes. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von Zeugen 1 und Zeugin 2der Ablauf des Vorstellungstermins geschildert. Sie gaben an, einander wiedererkannt zu haben. Die Zeugin 2 konnte sich mit Hinweis auf das "sehr ungute Auftreten" des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben noch an dessen Bewerbung erinnern. Der Zeuge 1 gab glaubwürdig an, sich noch "vage" an das Gespräch selbst zu erinnern und daran, dass der Beschwerdeführer sei damals sehr barsch aufgetreten sei. An die konkrete Wortwahl von Zeugen 1 im Rahmen Wortwechsels mit Beschwerdeführer konnte sich Zeuge 1 nachvollziehbar nicht mehr erinnern, bestätigte aber grundsätzlich deren Inhalt. Zeuge 1 ist der Geschäftsleiter des Unternehmens. Er prüft die Bewerbungsunterlagen, entscheidet wer zum persönlichen Gespräch eingeladen wird, führt die Bewerbungsgespräche mit den Kandidaten und trifft auch die Personalauswahl. Monatlich erhält er ca 20 bis 25 Bewerbungen. Zeugin 2 ist als Kassaaufsicht beim Unternehmen tätig und in dieser Funktion für den Ablauf betreffend Kassa, Information, Büro und Geld zuständig. Zeuge 1 ist ihr Vorgesetzter. Zeuge 1 schilderte nachvollziehbar das Procedere bei Bewerbungen im Unternehmen. Zeuge 1 und Zeugin 2 führten übereinstimmend, ausführlich und glaubhaft aus, dass jeder Bewerber im Bereich der Hauptinformation einen Bewerbungsbogen auszufüllen habe. Zeugin 2 führte aus, hinsichtlich des Beschwerdeführers sei bereits beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens das erste Problem aufgetreten, weil dieser den Bewerbungsbogen nicht ausfüllen habe wollen. Daraufhin sei die Zeugin 2 zur Hauptinformation gerufen worden und habe den Beschwerdeführer gefragt, wieso er den Bewerbungsbogen nicht ausfüllen wolle. Der Beschwerdeführer habe – auch nach dreimaligen Bitten – den Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt. Auch der Hinweis, dass es ohne ausgefüllten Bogen kein Gespräch gebe, habe den Beschwerdeführer nicht dazu gebracht, den Bogen auszufüllen. Da das Gespräch lauter geworden sei, sei schließlich auch Zeuge 1, der Chef der Zeugin 2, dazu gekommen. Auf Nachfrage gab die Zeugin 2 an, dass der Beschwerdeführer den Bogen überhaupt nicht ausgefüllt habe, obwohl es kein Problem gewesen wäre, wenn er ihn nur teilweise ausgefüllt hätte. Daran wie der Beschwerdeführer seine Weigerung begründet habe, erinnere sie sich nicht mehr, sie erinnere sich aber keine richtige Antwort bekommen zu haben. Zeugin 2 gab glaubhaft bekannt, dass als im Bewerbungsbogen zumindest Namen, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Schulausbildung und aktuelle Tätigkeit ausgefüllt werden müssten, wenn Bewerber bereits Unterlagen übermittelt hätten. Dies ist stimmig mit der Angabe Zeuge 1, dass weitere Fragen im Gespräch geklärt werden, wenn sich trotz ausgefüllter Bewerbungsbögen noch weitere Fragen ergeben. Dass der Beschwerdeführer den für das Unternehmen notwendigen Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt hat, ergibt sich daher aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen 1 und der Zeugin 2, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten ist. Vielmehr gab dieser nach den Aussagen des Zeugen 1 und der Zeugin 2 an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob und wie er den Bogen ausgefüllt habe. Er gab diesbezüglich lediglich an, dass er keine Unterlagen mitgehabt habe und deshalb den Bogen nicht wahrheitsgemäß ausfüllen hätte können. Es erscheint allerdings nicht nachvollziehbar und plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest die vom Unternehmen geforderten Mindestinformationen (seinen Namen, seine Adresse, seine Sozialversicherungsnummer, seine Schulausbildung und aktuelle Tätigkeit) nicht ohne Bewerbungsunterlagen wahrheitsgemäß hätte ausfüllen können. Da für die Entscheidung im Beschwerdefall das Verhalten des Beschwerdeführers bei dem Vorstellungsgespräch am 30.03.2016 ausschlaggebend ist, wurde der Anregung des Beschwerdeführers, bei anderen Unternehmen hinsichtlich seines dortigen Bewerbungsverhaltens nachzufragen, nicht entsprochen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
  5. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG):

§ 7Absatz 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 9Absatz 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Absatz 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10Absatz 1 Ziffer 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AlVG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

§ 10Absatz 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.1.

  1. Maßgebliche Judikatur zur Vereitelung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen- somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049, uva). (ständige Rechtsprechung, zuletzt VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen- somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049, uva). (ständige Rechtsprechung, zuletzt VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023) Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG ausreichend, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG ausreichend, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Bewerber verpflichtet sind, im Rahmen des Vorstellungsgespräches den Bewerbungsbogen ordnungsgemäß auszufüllen, damit in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse wie Praxiserfahrung, zu erfragen sind. Wenn sich ein Bewerber weigert, einen vom Dienstgeber bereitgestellten Bewerbungsbogen auszufüllen ist jedenfalls der Tatbestand der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG erfüllt (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092, mit Verweis auf VwGH 26.01.2010, 2008/08/0017; VwGH 04.07.1995, 95/08/0092).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Bewerber verpflichtet sind, im Rahmen des Vorstellungsgespräches den Bewerbungsbogen ordnungsgemäß auszufüllen, damit in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse wie Praxiserfahrung, zu erfragen sind. Wenn sich ein Bewerber weigert, einen vom Dienstgeber bereitgestellten Bewerbungsbogen auszufüllen ist jedenfalls der Tatbestand der Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092, mit Verweis auf VwGH 26.01.2010, 2008/08/0017; VwGH 04.07.1995, 95/08/0092). Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, der darin bestehen hätte müssen, im Rahmen des Vorstellungsgespräches den Bewerbungsbogen ordnungsgemäß auszufüllen, um dann in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse wie Praxiserfahrung, zu erfragen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dadurch, dass sich der Beschwerdeführer zunächst geweigert hat, den Bewerbungsbogen auszufüllen, er jedenfalls den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG erfüllt hat. Schon ein bewusst unzureichend ausgefüllter Bewerbungsbogen erfüllt diesen Tatbestand (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017); dies muss auch für das unleserliche Ausfüllen gelten. (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092)Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, der darin bestehen hätte müssen, im Rahmen des Vorstellungsgespräches den Bewerbungsbogen ordnungsgemäß auszufüllen, um dann in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse wie Praxiserfahrung, zu erfragen vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom
  6. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dadurch, dass sich der Beschwerdeführer zunächst geweigert hat, den Bewerbungsbogen auszufüllen, er jedenfalls den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt hat. Schon ein bewusst unzureichend ausgefüllter Bewerbungsbogen erfüllt diesen Tatbestand vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017); dies muss auch für das unleserliche Ausfüllen gelten. (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092) 3.1.
  8. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Stelle als Fachberater im Verkauf (Abteilungen Holz/Zuschnitt) wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ordnungsgemäß am 16.03.2016 zugwiesen. Die Stelle war dem Beschwerdeführer unstrittig zumutbar und damit für die Zuweisung geeignet. Der Beschwerdeführer hat sich per E-Mail den Anforderungen des Unternehmens entsprechend beworben und erschien auch zum Vorstellungstermin. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Vorstellungstermins ein Bewerbungsbogen mit dem Ersuchen, diesen auszufüllen, übergeben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass das Ausfüllen des Bewerbungsbogens die Voraussetzung für das Vorstellungsgespräch sei. Die Weigerung des Beschwerdeführers den Fragebogen auszufüllen, beruhte einzig darauf, dass er die erforderlichen Unterlagen bereits vorab per E-Mail an das Unternehmen übermittelt hatte. Der Beschwerdeführer hätte aber – auch ohne die bereits übermittelten Unterlagen zur Hand zu haben – zumindest die erforderlichen Mindestinformationen (Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Schule und aktuelle Tätigkeit) ausfüllen können. Nach der unter 3.1.
  9. zitierten Judikatur wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, den Bewerbungsbogen auszufüllen um die Möglichkeit eines Vorstellungsgesprächs zu erhalten, andernfalls erfüllt die Weigerung den Bewerbungsbogen auszufüllen den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG.Nach der unter 3.1.
  10. zitierten Judikatur wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, den Bewerbungsbogen auszufüllen um die Möglichkeit eines Vorstellungsgesprächs zu erhalten, andernfalls erfüllt die Weigerung den Bewerbungsbogen auszufüllen den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Die Weigerung den Bewerbungsbogen auszufüllen war daher für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal und beim Beschwerdeführer war zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Vereitelung gegeben, da er dadurch in Kauf genommen hat, die Stelle nicht zu erhalten. Daher hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Senats den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG erfüllt.Daher hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Senats den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Gründe für die Erteilung einer Nachsicht, wie beispielsweise eine zeitnahe Arbeitsaufnahme, liegen nicht vor. Da es sich um die erste Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers handelte, entspricht die verhängte Sperre des Arbeitslosengeldes für sechs Wochen den gesetzlichen Vorschriften. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  11. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt der der unter 3.1.2. zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt der der unter 3.1.2. zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2130868.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.