Obsah (6)
§ 38Art. 133§ 10§ 7§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW167 2138116-1 SpruchW167 2138116-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
§ 38
in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterinnen Mag. Andrea HAZIVAR und Mag. Katharina SAMSINGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , wegen Verlustes der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.07.2016 bis 05.09.2016
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 20.07.2016 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 12.07.2016 bis 05.09.2016
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei XXXX als Hilfskraft nicht angenommen habe.1. Mit Bescheid vom 20.07.2016 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 12.07.2016 bis 05.09.2016
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei römisch 40 als Hilfskraft nicht angenommen habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er gab an, dass er sich nach Erhalt der betreffenden Stellungnahme umgehend beim angegeben Dienstgeber beworben habe und kurz daraufhin von einer Dame angerufen worden und ihm mitgeteilt worden sei, dass die Stelle bereits vergeben sei. Im Laufe des Gesprächs, das einen sehr lockeren und unverbindlichen Charakter gehabt habe, habe die Dame gemeint, dass der Beschwerdeführer einmal vorbekommen solle, wenn er in der Gegend sei. Es sei dabei jedoch nicht von einer anderen Stelle die Rede gewesen. Da der Beschwerdeführer nicht in dieser Gegend unterwegs sei und keine Stelle für ihn in Aussicht gewesen sei, sei er bisher noch nicht dort erschienen.
- In der niederschriftlichen Befragung der zuständigen Mitarbeiterin des Dienstgebers durch das AMS gab diese am 11.08.2016 an, dass sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er einmal vorbekommen solle, wenn er in der Gegend sei, damit sie persönlich über alles sprechen können. Dies habe sie deshalb gesagt, weil Personal, unter anderem ein Koch, gesucht worden sei und der Beschwerdeführer ausgebildeter Koch sei. Der Beschwerdeführer hätte eventuell eine Chance gehabt, im Hilfsbereich eingestellt zu werden. Er habe sich bislang jedoch nicht gemeldet.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht unverzüglich auf das Stellenangebot beworben habe und überdies die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ohne triftigen Grund nicht angenommen habe und daher einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit nicht nachgekommen sei, weshalb er den Tatbestand des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 AlVG erfülle.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht unverzüglich auf das Stellenangebot beworben habe und überdies die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ohne triftigen Grund nicht angenommen habe und daher einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit nicht nachgekommen sei, weshalb er den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG erfülle.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Vorlageantrag und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Zeitpunkts der Bewerbung des Beschwerdeführers Fehler enthalte.
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, den Zeitpunkt seiner Bewerbung zu konkretisieren. Davon hat er nicht Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als EDV-Administrator und verfügt über eine Lehre als Koch. Aufgrund von Bandscheibenvorfällen sind schwere körperliche Tätigkeiten ausgeschlossen und der Beschwerdeführer kann den Beruf Koch nicht ausüben. 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.07.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und Selbständigkeit vom 01.01.2014 bis 31.05.2014, vom 07.07.2014 bis 31.12.2014 und vom 07.08.2015 bis 31.12.
- Von 01.07.2016 bis 31.01.2017 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt, sei dem 01.02.2017 ist er beim selben Arbeitgeber voll versicherungspflichtig beschäftigt. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2015 einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe. 1.
- Mit Unterfertigung der Betreuungsvereinbarungen vom 04.02.2016 und vom 19.07.2016 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer Stelle als EDV-Administrator, im Bereich EDV-Techniker oder als Hilfskraft in anlernbaren Bereichen bereit. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG informiert.1.5. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.04.2016 hat das AMS den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen, da der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft nicht angenommen hat. 1.
- Der Beschwerdeführer erhielt vom AMS am 31.05.2016 einen Vermittlungsvorschlag, in welchem ihm eine Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft "zum Eintritt ab sofort" zugewiesen wurde. 1.
- Am 15.06.2016 meldete sich der Beschwerdeführer ab dem 14.06.2016 arbeitsunfähig und bezog im Zeitraum 17.06.2016 bis 29.06.2016 Krankengeld. 1.
- Am 30.06.2016 bewarb sich der Beschwerdeführer schriftlich auf die zugewiesene Stelle. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin telefonisch vom Dienstgeber mitgeteilt, dass die Stelle bereits vergeben ist. Eine konkrete andere Stelle wurde ihm nicht angeboten. Der Dienstgeber teilte dem Beschwerdeführer unverbindlich mit, dass er vorbei kommen könne, wenn er in der Gegend sei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands eingeholt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und dass der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststeht. Die Ausbildung und der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen vom 04.02.2016 und vom 19.07.
- Die Feststellungen zur zugewiesenen Stelle ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer. Aufgrund der unbestrittenen Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, welche auch durch einen Ausdruck der AMS-Maske belegt sind, geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Zuweisung der Stelle am 31.05.2016 aus, obwohl im Schreiben ist als Datum der 17.08.2016 angegeben ist. Als Zeitpunkt der Bewerbung geht das der Senat von den Angaben des AMS aus. Der Beschwerdeführer hat zwar im Vorlageantrag ohne nähere Angaben darauf hingewiesen, dass der Bescheid hinsichtlich des Zeitpunkts der Bewerbung einen Fehler enthielte. Er ist aber auch der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachgekommen, Angaben dazu machen, wann und in welcher Form er seine Bewerbung an den Dienstgeber übermittelt hat und diese Angaben wenn möglich zu belegen. Somit geht der Senat davon aus, dass es sich bei dieser nicht substantiierten Bestreitung um eine Schutzbehauptung handelt. Zudem ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Die Feststellungen zum Inhalt des Telefongesprächs ergeben sich aus den diesbezüglichen schriftlichen und im Akt befindlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der telefonischen Nachfrage beim potentiellen Dienstgeber und der niederschriftlichen Befragung der zuständigen Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers als Zeugin durch das AMS am 11.08.
- Diese Aussagen stimmen insbesondere dahingehend überein, dass die vom AMS vorgeschlagene Stelle bereits vergeben war und dass dem Beschwerdeführer gesagt wurde, dass er vorbei kommen solle, wenn er in der Gegend sei. Ob im Rahmen des Telefongesprächs darauf hingewiesen wurde, dass aktuell Personal im Hilfsbereich gesucht wurde, kann nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer unstrittig mitgeteilt wurde, dass die ihm zugewiesene Stelle als gastgewerbliche Hilfskraft bereits besetzt sei, und es seitens des Unternehmens keinen Hinweis auf eine offene Stelle als Hilfskraft gab, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Einladung vorbeizukommen wenn er in der Gegend sei, als unverbindliche Einladung angesehen hat. Die von der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers bei der Befragung durch das AMS bekannt gegebene Stelle als Koch scheidet nicht schon wegen des Bandscheibenvorfalls des Beschwerdeführer als zumutbare Stelle aus, sondern war auch seitens des potentiellen Arbeitgebers nie für den Beschwerdeführer vorgesehen. ("Diese Information wurde ihm deshalb gegeben weil Personal gesucht wurde, unter anderem ein Koch und er ist ausgebildeter Koch. Er hätte eventuell eine Chance gehabt im Hilfsbereich eingestellt zu werden." Einvernahme der Zeugin vor dem AMS). Darüber hinaus spricht auch die unstrittige Absage an den Beschwerdeführer wegen seiner Bewerbung als Hilfskraft gegen eine damals aktuell vakante Stelle als Hilfskraft, da andernfalls ja keine Absage hätte erfolgen müssen bzw. ein konkretes Vorstellungsgespräch hätte vereinbart werden können.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG 1977):
§ 7Absatz 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Paragraph 7, Absatz 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
§ 9Absatz 1 Al
VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 9Absatz 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
§ 10Absatz 1 Ziffer 1 Al
VG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AlVG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
§ 10Absatz 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
§ 38Al
VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.1.
- Maßgebliche Judikatur zu § 10 AlVG3.1.
- Maßgebliche Judikatur zu Paragraph 10, AlVG Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen- somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049, uva). (ständige Rechtsprechugn, zuletzt VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen- somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049, uva). (ständige Rechtsprechugn, zuletzt VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023) Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG ausreichend, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG ausreichend, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Der Umstand, dass der Arbeitslose nicht unverzüglich auf einen Stellenvorschlag reagierte, steht jedenfalls einer Beschäftigung entgegen. Ob im Falle der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2006, Zl. 2005/08/0106, mwN). (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184)Der Umstand, dass der Arbeitslose nicht unverzüglich auf einen Stellenvorschlag reagierte, steht jedenfalls einer Beschäftigung entgegen. Ob im Falle der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2006, Zl. 2005/08/0106, mwN). (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184) Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl. 2009/08/0104), bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, auch, dass nach Beendigung eines Krankenstandes diese Bemühungen unverzüglich wieder aufzunehmen sind. (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248)Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl. 2009/08/0104), bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, auch, dass nach Beendigung eines Krankenstandes diese Bemühungen unverzüglich wieder aufzunehmen sind. (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248) 3.1.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Stelle als gastronomische Hilfskraft wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ordnungsgemäß am 31.05.2015 zugwiesen. Die Stelle war unstrittig dem Beschwerdeführer zumutbar und damit für die Zuweisung geeignet. Der Beschwerdeführer hat sich nach Ende seiner Krankmeldung (14.06.-29.06.2016) auf diese Stelle am 30.06.2016 schriftlich beworben. Daraufhin hat ihm das Unternehmen telefonisch mitgeteilt, dass die Stelle bereits vergeben sei. Bis zur Erkrankung am 14.06.2016 hatte der Beschwerdeführer 14 Tage Zeit, sich auf die vom AMS zugewiesene Stelle beim Unternehmen zu bewerben, hat dies aber nicht getan. Er hat sich erst nach Ende des Krankenstandes am 30.06.2016 beworben. Somit hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht unverzüglich auf den Stellenvorschlag reagiert, was einer Beschäftigung entgegen steht (siehe oben VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184) und zudem die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert hat (siehe oben VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Judikatur (siehe oben VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248) nach dem Ende seines Krankenstandes am Tag nach seines Ende des Krankenstandes die Bewerbung an das Unternehmen abgeschickt hat. Eine Vereitelungshandlung aufgrund der späten Bewerbung liegt somit vor. Vor dem Hintergrund, dass die zugewiesene Stelle zum "Eintritt ab sofort" ausgeschrieben war und der Beschwerdeführer somit mit einer raschen Besetzung der Stelle rechnen musste, war seine späte Bewerbung auf die zugewiesene Stelle für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Beim Beschwerdeführer war zumindest bedingter Vorsatz gegeben, da er in Kauf genommen hat, durch seine späte Bewerbung die Stelle nicht zu erhalten (siehe oben VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). Die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.07.2016 bis 31.01.2017 schloss die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht aus und war schon aus diesem Grund als Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Absatz 3 AlVG nicht geeignet.Die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.07.2016 bis 31.01.2017 schloss die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht aus und war schon aus diesem Grund als Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 AlVG nicht geeignet. § 38 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AlVG sieht als Sanktion bei einer zweiten Pflichtverletzung den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von mindestens acht Wochen vor. Im Beschwerdefall handelt es sich um die zweite Vereitelungshandlung, weshalb der ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen zulässig ist.Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 1 AlVG sieht als Sanktion bei einer zweiten Pflichtverletzung den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von mindestens acht Wochen vor. Im Beschwerdefall handelt es sich um die zweite Vereitelungshandlung, weshalb der ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen zulässig ist. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das AMS in der Beschwerdevorentscheidung den Verlust der Notstandshilfe zusätzlich darauf stützte, dass dem Beschwerdeführer seitens des Unternehmens ein Vorstellungstermin für einen anderen Job angeboten worden sei, den dieser nicht wahrgenommen habe. Somit habe der Beschwerdeführer eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" vereitelt. Dazu wird festgehalten, dass sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, dass es seitens des Unternehmens weder einen konkreten Vorstellungstermin noch ein konkretes Arbeitsangebot gegeben hat. Somit bot sich im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH (vergleiche beispielsweise VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085, und VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264) dem Beschwerdeführer keine Arbeitsmöglichkeit, weshalb diesbezüglich auch keine Vereitelung durch den Beschwerdeführer in Betracht kommt. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2138116.1.00