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{'item': 'W168 2137558-1'}

Obsah (13)§ 32Art. 133§ 14§ 15§ 69§ 6Art. 130Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 32§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW168 2137558-1 SpruchW168 2137558-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard M

§ 32Abs.

1 lit.

  1. a)sublit.
  2. ii)und lit.
  3. b)der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 32, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) und Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und stellte am 11.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje (im Folgenden: "ÖB Skopje") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie D für einen Aufenthalt von 156 Tagen ein. Als Zweck wurde "D-Visum" angegeben. Seine Ehefrau, eine in Österreich lebende rumänische Staatsangehörige, gab er als Einladerin an. Dem Antrag wurden mehrere Unterlagen, darunter eine kosovarische Heiratsurkunde des Beschwerdeführers mit Ausstellungsdatum 16.12.2015, Registrierungsdatum 30.09.2015, in welcher der Beschwerdeführer unter dem Namen "XXXX" aufscheint. Zudem wurden absolvierte Deutschkurse des Beschwerdeführers, ein Bescheid bezüglich der Aufhebung eines Aufenthaltsverbots und Dokumente seiner Ehefrau, unter anderem ein Mietvertrag vom 01.01.2015 bis 31.12.2019 sowie ein Lohnzettel der Ehefrau bei einem Dienstleistungsbetrieb beigelegt. 1.
  2. Am 29.01.2016 wurde der Antragsteller vor der Österreichischen Botschaft in Skopje insbesondere zu den Umständen seiner Eheschließung niederschriftlich befragt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammenfassend insbesondere an, dass er in Deutschland eine zweijährige Haftstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten habe. Vor seiner Ehe sei er zuvor noch nie verheiratet gewesen und habe keine Kinder. Seine Ehefrau habe jedoch ein Kind mit dem Namen "XXXX". Der Name seiner Ehegattin sei XXXX und sie sei am 03.10.1982 in Braila/Rumänien geboren. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jänner 2009 einen Asylantrag aufgrund von Streitigkeiten mit den Nachbarn gestellt. An seine Sozialversicherungsnummer könne er sich nicht mehr erinnern. Sein Vater und seine Mutter würden im Kosovo leben und würden hin und wieder nach Deutschland reisen. Seine Mutter sei bereits verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in XXXX. Seine Ehegattin arbeite derzeit als Putzfrau in einem Krankenhaus und habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Meldeadresse seiner Frau sei "XXXX". Die Brüder seiner Frau würden XXXX und XXXX heißen, ihre Schwestern XXXX und XXXX. Der Beschwerdeführer habe den Beruf des Wärme-Kälte-Schall und Brandschutzisolierer und Trockenbau in Deutschland erlernt, derzeit sei er jedoch arbeitslos. Die Ehegattin spreche Rumänisch, Deutsch und Serbisch, er selbst beherrsche die Sprachen Deutsch, Albanisch, Serbisch und Englisch, daher würden sich die Beiden auf Deutsch bzw. Serbisch unterhalten. Die Gattin des Beschwerdeführers habe drei Tattoos, er selbst habe keine besonderen Merkmale. Kennengelernt habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau in einem Wiener Kaffeehaus, habe sich von dieser jedoch nach ca. sechs Monaten getrennt, da er herausgefunden habe, dass diese noch verheiratet sei. Seitdem hätten diese eine ON/OFF Beziehung geführt. Zur Frage, wann seine Gattin ihn zuletzt im Kosovo besucht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sie zuletzt zur Eheschließung am 30.09.2015 dort gewesen sei und ihn aufgrund ihrer Tätigkeit als Putzfrau in einem Krankenhaus und der Absolvierung vieler Fortbildungskurse nicht mehr besuchen habe können. Sie hätten aus Liebe am 30.09.2015 geheiratet, Trauzeugen seien sein Vater und seine Stiefmutter gewesen. Neben den Trauzeugen und dem Standesbeamten sei eine weitere Person bei der Trauung anwesend gewesen. Er habe seiner Gattin einen goldenen Ehering geschenkt und auch einen goldenen Ehering von dieser erhalten. Die Hochzeitsfeier habe im kleinen Rahmen stattgefunden, seine Stiefmutter habe gekocht und seine Ehefrau habe die Ringe besorgt. Die Gattin habe zur Eheschließung ihre Scheidungspapiere, einen Reisepass, Ehefähigkeitszeugnis sowie Wohnungsbestätigung benötigt, der Beschwerdeführer habe für die Eheschließung Reisepass und Meldebestätigung benötigt. Die Fragen, ob die Ehe vermittelt worden sei, er zur Eheschließung genötigt worden sei und ob er finanzielle Zuwendungen erhalten habe, wurden vom Beschwerdeführer verneint. Er wisse nicht, ob er bei seiner Ehefrau mitversichert sei. Sie hätten aus Liebe geheiratet. Die Wohnung seiner Ehegattin bestünde aus einem Schlafraum sowie einem Badezimmer mit WC. Es gebe einen Fernseher in Wohn-und Schlafzimmer. Alle Zimmer seien bzw. seien damals weiß gestrichen gewesen und es habe zwei bis drei Pflanzen gegeben.Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammenfassend insbesondere an, dass er in Deutschland eine zweijährige Haftstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten habe. Vor seiner Ehe sei er zuvor noch nie verheiratet gewesen und habe keine Kinder. Seine Ehefrau habe jedoch ein Kind mit dem Namen "XXXX". Der Name seiner Ehegattin sei römisch 40 und sie sei am 03.10.1982 in Braila/Rumänien geboren. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jänner 2009 einen Asylantrag aufgrund von Streitigkeiten mit den Nachbarn gestellt. An seine Sozialversicherungsnummer könne er sich nicht mehr erinnern. Sein Vater und seine Mutter würden im Kosovo leben und würden hin und wieder nach Deutschland reisen. Seine Mutter sei bereits verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in römisch 40 . Seine Ehegattin arbeite derzeit als Putzfrau in einem Krankenhaus und habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Meldeadresse seiner Frau sei "XXXX". Die Brüder seiner Frau würden römisch 40 und römisch 40 heißen, ihre Schwestern römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe den Beruf des Wärme-Kälte-Schall und Brandschutzisolierer und Trockenbau in Deutschland erlernt, derzeit sei er jedoch arbeitslos. Die Ehegattin spreche Rumänisch, Deutsch und Serbisch, er selbst beherrsche die Sprachen Deutsch, Albanisch, Serbisch und Englisch, daher würden sich die Beiden auf Deutsch bzw. Serbisch unterhalten. Die Gattin des Beschwerdeführers habe drei Tattoos, er selbst habe keine besonderen Merkmale. Kennengelernt habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau in einem Wiener Kaffeehaus, habe sich von dieser jedoch nach ca. sechs Monaten getrennt, da er herausgefunden habe, dass diese noch verheiratet sei. Seitdem hätten diese eine ON/OFF Beziehung geführt. Zur Frage, wann seine Gattin ihn zuletzt im Kosovo besucht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sie zuletzt zur Eheschließung am 30.09.2015 dort gewesen sei und ihn aufgrund ihrer Tätigkeit als Putzfrau in einem Krankenhaus und der Absolvierung vieler Fortbildungskurse nicht mehr besuchen habe können. Sie hätten aus Liebe am 30.09.2015 geheiratet, Trauzeugen seien sein Vater und seine Stiefmutter gewesen. Neben den Trauzeugen und dem Standesbeamten sei eine weitere Person bei der Trauung anwesend gewesen. Er habe seiner Gattin einen goldenen Ehering geschenkt und auch einen goldenen Ehering von dieser erhalten. Die Hochzeitsfeier habe im kleinen Rahmen stattgefunden, seine Stiefmutter habe gekocht und seine Ehefrau habe die Ringe besorgt. Die Gattin habe zur Eheschließung ihre Scheidungspapiere, einen Reisepass, Ehefähigkeitszeugnis sowie Wohnungsbestätigung benötigt, der Beschwerdeführer habe für die Eheschließung Reisepass und Meldebestätigung benötigt. Die Fragen, ob die Ehe vermittelt worden sei, er zur Eheschließung genötigt worden sei und ob er finanzielle Zuwendungen erhalten habe, wurden vom Beschwerdeführer verneint. Er wisse nicht, ob er bei seiner Ehefrau mitversichert sei. Sie hätten aus Liebe geheiratet. Die Wohnung seiner Ehegattin bestünde aus einem Schlafraum sowie einem Badezimmer mit WC. Es gebe einen Fernseher in Wohn-und Schlafzimmer. Alle Zimmer seien bzw. seien damals weiß gestrichen gewesen und es habe zwei bis drei Pflanzen gegeben. 1.
  3. In einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.03.2016 wurde ausgeführt, dass die Gattin des Beschwerdeführers, XXXX, für den 14.03.2016 geladen und genauestens befragt worden sei. Die Befragung habe ergeben, dass ihre Angaben im Wesentlichen mit den niederschriftlichen Angaben ihres Ehegatten übereinstimmen würden. Ein Unterschied bestehe jedoch darin, dass diese angeben habe, dass der Beschwerdeführer nie in ihrer Wohnung gewesen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, dass sie von August 2009 bis April 2010 mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen sei und sich der Kontakt in der darauffolgenden Zeit auf Telefon, Viber, Skype und Facebook beschränkt habe. Sie wisse nicht, wo er in Österreich gewohnt habe und habe ihn bis zur Eheschließung nicht persönlich gesehen. Viber und Skype Kontakte hätten jedoch aufgrund eines neuen Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht mehr nachgewiesen werden können und mittels Facebook Nachrichten habe herausgelesen werden können, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau mitgeteilt habe, welche Angaben sie im Falle einer Befragung machen sollte. Zudem sei eine Erhebung an der Adresse der Ehegattin des Beschwerdeführers durchgeführt worden und die unmittelbare Nachbarschaft befragt worden. Dabei sei mitgeteilt worden, dass diese einen Freund habe, der auch bei ihr wohnen würde. An der Wohnungsadresse von XXXX war von 16.03.2015 bis 28.04.2015 der ägyptische StaatsbürgerXXXX gemeldet.1.
  4. In einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.03.2016 wurde ausgeführt, dass die Gattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , für den 14.03.2016 geladen und genauestens befragt worden sei. Die Befragung habe ergeben, dass ihre Angaben im Wesentlichen mit den niederschriftlichen Angaben ihres Ehegatten übereinstimmen würden. Ein Unterschied bestehe jedoch darin, dass diese angeben habe, dass der Beschwerdeführer nie in ihrer Wohnung gewesen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, dass sie von August 2009 bis April 2010 mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen sei und sich der Kontakt in der darauffolgenden Zeit auf Telefon, Viber, Skype und Facebook beschränkt habe. Sie wisse nicht, wo er in Österreich gewohnt habe und habe ihn bis zur Eheschließung nicht persönlich gesehen. Viber und Skype Kontakte hätten jedoch aufgrund eines neuen Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht mehr nachgewiesen werden können und mittels Facebook Nachrichten habe herausgelesen werden können, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau mitgeteilt habe, welche Angaben sie im Falle einer Befragung machen sollte. Zudem sei eine Erhebung an der Adresse der Ehegattin des Beschwerdeführers durchgeführt worden und die unmittelbare Nachbarschaft befragt worden. Dabei sei mitgeteilt worden, dass diese einen Freund habe, der auch bei ihr wohnen würde. An der Wohnungsadresse von römisch 40 war von 16.03.2015 bis 28.04.2015 der ägyptische StaatsbürgerXXXX gemeldet. 1.
  5. Mit Schreiben vom 15.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass eine Prüfung ergeben habe, dass Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie vom Antragsteller beantragt, bestünden. Der Antragssteller habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Sein Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Der Antragsteller sei eine Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen eingegangen, die nach dem Dafürhalten der Botschaft eine Aufenthaltsehe sei. Es sei somit nach ho. Ansicht von einer Aufenthaltsehe auszugehen, die nur geschlossen worden sei, um in weiterer Folge ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erhalten. 1.
  6. Mit einem am 21.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Skopje eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu zusammengefasst aus, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Liebesheirat und keine Scheinehe handle. Der Beschwerdeführer sei von der Botschaft einvernommen worden und es gebe keinen einzigen Hinweis, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Scheinehe handle. Aus dem Schreiben der Botschaft sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Botschaft der Meinung sei, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Scheinehe handle. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme genau geschildert wie und wo er seine Ehegattin kennengelernt habe. Seine Ehegattin sei extra in den Kosovo gereist, um mit dem Beschwerdeführer die ehe zu schließen. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass eine rumänische Staatsangehörige in den Kosovo reise, um den Beschwerdeführer zu ehelichen ohne ihn zu lieben. 1.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2016 verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, der Antragsteller habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Der Aufenthalt des Antragstellers würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden. Der Antragsteller sei eine Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen eingegangen, die nach dem Dafürhalten der Botschaft eine Scheinehe sei, um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erhalten. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 01.08.2016 mittels Fax zugestellt. 1.
  8. Gegen den Bescheid richtete sich die am 17.08.2016 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen die Annahme der Botschaft, wonach eine Aufenthaltsehe/ Scheinehe vorliege bekämpfte. Zudem sei vorgebracht worden, dass es sich bei dem Schreiben vom 01.08.2016 um keinen Bescheid handle. Sollte das Gericht die Rechtsansicht vertreten, dass es sich tatsächlich um einen Bescheid handle, werde vorgebracht, dass der "Bescheid" unzureichend begründet sei. Aus dem Schreiben würden sich keine Ausführungen ergeben, aus welchen Gründen die belangte Behörde der Meinung sei, dass es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin seien von der Behörde einvernommen worden und es habe zwischen den Aussagen keine Differenzen gegeben. Bei der gegenständlichen Ehe handle es sich um eine Liebesheirat und keinesfalls um eine Aufenthaltsehe, wie von der Behörde zu Unrecht ausgeführt werde. Es wurden im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 21.07.2016 wiederholt. Der Beschwerdeführer habe mehrere Details über das Leben seiner Ehegattin gewusst, sodass unerklärlich sei, warum die Botschaft die Meinung vertrete, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe. Dem in der Stellungnahme vom 28.07.2016 enthaltenen Antrag, den Beschwerdeführer und seine Ehegattin erneut einzuvernehmen, wurde nicht nachgekommen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.
  9. Mit Schreiben vom 18.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine Geburtsurkunde sowie einen Namensänderungsbescheid vorzulegen (Verbesserungsauftrag). 1.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2016 wies die ÖB Skopje die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Verdacht einer Aufenthaltsehe. Laut Angaben der Landespolizeidirektion Wien habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dass der Beschwerdeführer nie in ihrer Wohnung gewesen wäre, der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, in ihrer Wohnung gewesen zu sein und habe diese im Rahmen seiner Einvernahme auch beschrieben. Weiters habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nach Einvernahme durch die Botschaft Instruktionen über Facebook Messenger gegeben, um sie anzuleiten, was sie bei einer Einvernahme sagen soll. Ein angeblich davor bestehender Kontakt via Facebook und Skype habe nicht nachgewiesen werden können. Schließlich könne als Indiz für das Bestehen einer Scheinehe auch noch die Angaben der Nachbarn herangezogen werden, die der Polizei mitgeteilt hätten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Freund zusammenleben würde. Der Hinweis darauf, dass die Gattin zur Eheschließung in den Kosovo gereist sei, stelle für die Botschaft kein Indiz dar, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Liebesheirat handle. Der Beschwerdeführer habe weder Hochzeitfotos noch Nachweise über einen fortdauernden Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau oder andere Unterlagen vorgelegt, die sein Vorbringen, es handle sich um eine Liebesheirat, untermauern würden.1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2016 wies die ÖB Skopje die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Verdacht einer Aufenthaltsehe. Laut Angaben der Landespolizeidirektion Wien habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dass der Beschwerdeführer nie in ihrer Wohnung gewesen wäre, der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, in ihrer Wohnung gewesen zu sein und habe diese im Rahmen seiner Einvernahme auch beschrieben. Weiters habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nach Einvernahme durch die Botschaft Instruktionen über Facebook Messenger gegeben, um sie anzuleiten, was sie bei einer Einvernahme sagen soll. Ein angeblich davor bestehender Kontakt via Facebook und Skype habe nicht nachgewiesen werden können. Schließlich könne als Indiz für das Bestehen einer Scheinehe auch noch die Angaben der Nachbarn herangezogen werden, die der Polizei mitgeteilt hätten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Freund zusammenleben würde. Der Hinweis darauf, dass die Gattin zur Eheschließung in den Kosovo gereist sei, stelle für die Botschaft kein Indiz dar, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Liebesheirat handle. Der Beschwerdeführer habe weder Hochzeitfotos noch Nachweise über einen fortdauernden Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau oder andere Unterlagen vorgelegt, die sein Vorbringen, es handle sich um eine Liebesheirat, untermauern würden. 1.9. Am 06.10.2016 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. In einer Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin sehr viel Zeit in ihrer Wohnung verbracht habe und er der Meinung gewesen sei, dass es sich um die Wohnung seiner Ehefrau handle. Später habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich um die Wohnung einer Freundin gehandelt habe, da in der Wohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers nach wie vor ihr Exmann aufhältig gewesen sei. Es sei zudem nicht korrekt, dass der Beschwerdeführer seiner Frau über Facebook Messanger Instruktionen gegeben habe, um sie bei ihrer Einvernahme anzuleiten. Vielmehr habe sich die Ehegattin des Beschwerdeführers mit der Aussprache und Schreibweise der albanischen Namen schwer getan und so habe der Beschwerdeführer ihr die Schreibweise der Namen erklärt. Von einer Anleitung sei nie die Rede gewesen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Nachbarn angegeben hätten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Freund zusammenlebe, so werde ausgeführt, dass es sich um den Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers handle, der einen Autohandel in Österreich und Russland betreibe. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.1.9. Am 06.10.2016 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. In einer Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin sehr viel Zeit in ihrer Wohnung verbracht habe und er der Meinung gewesen sei, dass es sich um die Wohnung seiner Ehefrau handle. Später habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich um die Wohnung einer Freundin gehandelt habe, da in der Wohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers nach wie vor ihr Exmann aufhältig gewesen sei. Es sei zudem nicht korrekt, dass der Beschwerdeführer seiner Frau über Facebook Messanger Instruktionen gegeben habe, um sie bei ihrer Einvernahme anzuleiten. Vielmehr habe sich die Ehegattin des Beschwerdeführers mit der Aussprache und Schreibweise der albanischen Namen schwer getan und so habe der Beschwerdeführer ihr die Schreibweise der Namen erklärt. Von einer Anleitung sei nie die Rede gewesen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Nachbarn angegeben hätten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Freund zusammenlebe, so werde ausgeführt, dass es sich um den Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers handle, der einen Autohandel in Österreich und Russland betreibe. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 1.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 17.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2016 eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger und seine in Österreich lebende Ehefrau mit rumänischer Staatsangehörigkeit heirateten am 30.09.2015 in der Republik Kosovo. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 11.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von 156 Tagen gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D für den deklarierten Hauptzweck "D-Visum". Als Einladerin gab er seine Ehefrau an. Dem Beschwerdeführer wurde von der Österreichischen Botschaft Skopje mit Schreiben vom 15.07.2016 zur Kenntnis gebracht, dass der Verdacht bestehe, er sei zur Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eine Scheinehe eingegangen. Er wurde aufgefordert, innerhalb von einer Woche diese Bedenken durch eine unter Beweis zu stellende Stellungnahme zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer ging mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 21.07.2016 auf diese Bedenken ein. Der Verdacht einer Aufenthaltsehe konnte hierdurch jedoch nicht ausgeräumt werden. Der Beschwerdeführer stellte bereits 2009 in Österreich einen Asylantrag. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.09.2009, Zahl III-1267701/FrB/09 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid vom 14.06.2016, Zl. IFA 482274804/160707848, wurde das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

§ 69Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, aufgehoben.Der Beschwerdeführer stellte bereits 2009 in Österreich einen Asylantrag. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.09.2009, Zahl III-1267701/FrB/09 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid vom 14.06.2016, Zl. IFA 482274804/160707848, wurde das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, aufgehoben.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Skopje, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegen getreten. Der Inhalt der Befragung des Beschwerdeführers vor der Österreichischen Botschaft Skopje beruht auf einer sich im Akt befindlichen Niederschrift der ÖB Skopje vom 29.01.2016 an das Innenministerium. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten den Verdacht einer Aufenthaltsehe im laufenden Verfahren nicht ausräumen, bzw. haben diese im gegenständlichen Verfahren in wesentlichen Punkten divergierende Angaben erstattet. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme an, dass er bereits in der Wohnung seiner Ehefrau gewesen sei und konnte auch Details der Wohnung nennen. Die Ehefrau selbst jedoch führt aus, dass sich der Beschwerdeführer niemals in ihrer Wohnung aufgehalten hätte. Auch der Einwand im Rahmen der Beschwerdeergänzung des Vorlageantrages, dass der Beschwerdeführer viel Zeit in der Wohnung einer Freundin seiner Ehegattin verbracht habe, da sich der Exmann seiner Ehegattin in der gemeinsamen Wohnung befunden habe, kann dieserart unterschiedlichen Angaben der Eheleute nicht widerlegen. Dass ein gemeinsamer Aufenthalt in einer gemeinsamen (Ehe)Wohnung ein starkes Indiz für das tatsächliche Bestehen einer Beziehung ist, ist unzweifelhaft. Wenn jedoch einer der beiden Partner gerade in einem solch zentralen Punkt widersprüchliche Angaben erstattet, sind jedenfalls bereits aus solcherart Ausführungen begründete Zweifel am Bestehen einer solcherart Beziehung nachvollziehbar. Diese konnten auch nicht zerstreut werden, wenn in der Stellungnahme diesbezüglich festgehalten wurde, dass die Wohnung einer Freundin gemeint gewesen wäre. Des Weiteren ist aus einem Verlauf eines Facebook Chats nachvollziehbar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau durch präzise Anleitungen darauf hinwies, welche Angaben diese im Falle einer Einvernahme tätigen soll. Ein zuvor bestehender Kontakt via Skype oder Facebook ist jedoch nicht nachweisbar. Der Einwand, die Gattin des Beschwerdeführers habe sich lediglich mit der Schreibweise der albanischen Namen schwer getan und der Beschwerdeführer habe ihr lediglich die Schreibweise des Namens erklärt, ist nicht nachvollziehbar, da ausdrücklich auch in einem Bericht der LPD Wien festgehalten wird, dass wesentliche Teile dieser Kommunikation gerade dieserart Anleitungen enthalten. Den Angaben von Nachbarn im Rahmen durchgeführter Befragungen, dass die Frau des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt mit einem Freund zusammenlebe, wurde zwar im Vorlageantrag entgegengesetzt, dass es sich um ihren Bruder handeln würde. Dennoch erscheint auch diese Ausführung im Hinblick auf den Umstand, dass im fraglichen Zeitraum vom 16.03.2015 bis 28.04.2015 ein ägyptischer Staatsbürger an der Wohnungsadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers gemeldet war, als ebenso nicht schlüssig widerlegt. Auch ist festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers selbst zu Protokoll gibt, dass sie etwa nicht wisse, wo dieser in Österreich gewohnt habe, bzw. ihn bis zur Eheschließung nicht persönlich gesehen hätte. Letztlich sind keinerlei Photos der vorgenommenen Eheschließung in Vorlage gebracht worden, noch konnte seitens des Beschwerdeführers ein weiterer bzw. fortdauernder Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau dargelegt werden, der das Bestehen einer auch fortgesetzten Beziehung untermauern könnte. Im Hinblick auf die dieserart nachvollziehbar seitens der Botschaft dargelegten Widersprüche in den Aussagen bzw. sämtlicher oben aufgezeigter Bedenken sind auch für das Bundesverwaltungsgericht begründete Zweifel an dem tatsächlichen Ehewillen des Beschwerdeführers und insbesondere seiner Absicht das Gebiet der Hoheitsstaaten nach Ablauf seines Visums wieder zu verlassen, nachvollziehbar seitens der Botschaft aufgezeigt und gewürdigt worden. Dieserart Vorhalte konnten substantiell begründet durch die beschwerdeführende Partei auch nach Vorhalt nicht durch die erstatteten Ausführungen ausgeräumt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in Kraft getreten.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lauten wie folgt: "§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. § 16 [ ... ]Paragraph 16, [ ... ] Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: -Strichaufzählung "Ziel und Geltungsbereich" -Strichaufzählung Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ ... ] -Strichaufzählung Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ ... ] -Strichaufzählung Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung -Strichaufzählung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. -Strichaufzählung
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden. -Strichaufzählung

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, -Strichaufzählung
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; -Strichaufzählung
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; -Strichaufzählung
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; -Strichaufzählung
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; -Strichaufzählung
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist. -Strichaufzählung
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels. -Strichaufzählung
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen. -Strichaufzählung

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland. -Strichaufzählung
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 -Strichaufzählung Visumverweigerung -Strichaufzählung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, -Strichaufzählung
  1. a)wenn der Antragsteller: -Strichaufzählung
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; -Strichaufzählung
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; -Strichaufzählung iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; -Strichaufzählung
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat; -Strichaufzählung
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15 -Strichaufzählung
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder -Strichaufzählung vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder -Strichaufzählung
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. -Strichaufzählung
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt. -Strichaufzählung
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Artikel 32Abs.

1 lit a sub lit ii ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet.

Artikel 32

Absatz eins, Litera a, sub lit ii ist unbeschadet des Artikels 25 Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E

  1. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  2. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Im Ergebnis kann der Österreichischen Botschaft Skopje nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zum Zweck und den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes bzw. hinsichtlich des Charakters der angegebenen Ehe hat. So hat die Botschaft die inhaltlich begründeten Zweifel und somit den Verdacht der Aufenthaltsehe dem Beschwerdeführer vorgehalten, ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie ergänzende Inlandserhebungen mit der Ehefrau durchgeführt. Die Botschaft hat in der Beurteilung dieser Frage jedenfalls innerhalb ihres Ermessenspielraumes nachvollziehbar entscheiden. Eine belegbare, bzw. nachvollziehbare Eingehung einer auch nur eheähnlichen Verbindung, bzw. Nachweise, die eine tatsächliche auch persönliche Nahebeziehung glaubhaft erscheinen ließen, wurden seitens des Antragstellers im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Als Ergebnis ist die ÖB Skopje damit nach Einholung von umfassenden Informationen zum dem, dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar begründeten, Ergebnis gelangt, dass die vorgehaltenen Zweifel seitens des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht ausgeräumt werden konnten. Ein von den konkreten Umständen des Einzelfalles losgelöstes und die konkreten Lebensumstände der angegebenen Eheleute berücksichtigendes bloßes Anführen, es handle sich um eine Liebesheirat, kann den im konkreten Verfahren vorliegenden und nachvollziehbaren Argumenten, die schlüssig den Verdacht des Eingehens einer Ehe aus Gründen des Erwerbes eines Aufenthaltsrechtes zumindest indizieren, jedenfalls nicht genügend Substanz verleihen, sodass im gegenständlichen Verfahren alleine deshalb ein entsprechender Aufenthaltstitel zu gewähren wäre. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen wie bereits oben aufgezeigt nachvollziehbare Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Behörde hat nach Vornahme umfassender Ermittlungen ihre Entscheidung getroffen. Die Durchführung ergänzender Erhebungen, bzw. die Vornahme von weiteren Einvernahmen war im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich. Dies zumal nicht ersichtlich ist, bzw. nicht dargelegt werden konnte, welcher substantielle Erkenntnismehrwert daraus gezogen werden hätte können. Der beschwerdeführenden Partei ist es zudem während des laufenden Verfahrens offen gestanden entsprechend begründetes weiteres Vorbringen zu erstatten, bzw. kann ein solches im Zuge eines allfälligen Neuantrages begründet vorgebracht werden. Die Beschwerde wurde daher im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar begründet und damit zu Recht abgewiesen. Somit war die Beschwerde nach dem gegenständlichen Vorlageantrag nach diesbezüglich erfolgter Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls spruchgemäß abzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2137558.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.