RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW170 2000594-1 SpruchW170 2000594-1/39Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrich
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Gegenstand des Verfahrens ist folgendes Objekt: Haus (sogenanntes XXXX) in Lutzmannsburg, XXXX, Gemeinde Lutzmannsburg, Ger.- und pol. Bezirk Oberpullendorf, Burgenland, XXXX, GB 33033 Lutzmannsburg (im Beschluss: Objekt).
- Gegenstand des Verfahrens ist folgendes Objekt: Haus (sogenanntes römisch 40 ) in Lutzmannsburg, römisch 40 , Gemeinde Lutzmannsburg, Ger.- und pol. Bezirk Oberpullendorf, Burgenland, römisch 40 , GB 33033 Lutzmannsburg (im Beschluss: Objekt). Eigentümer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes waren XXXX und XXXX; nunmehr ist das Objekt im bücherlichen Eigentum vonrömisch 40 und römisch 40 ; nunmehr ist das Objekt im bücherlichen Eigentum von XXXX.römisch 40 .
- Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 03.05.2013, Zl. 55.218/1/2013, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Bescheid wurde XXXX, XXXX, dem Landeshauptmann von Burgenland, dem Bürgermeister der und der Marktgemeinde Lutzmannsburg am 7.5.2013 zugestellt.Der Bescheid wurde römisch 40 , römisch 40 , dem Landeshauptmann von Burgenland, dem Bürgermeister der und der Marktgemeinde Lutzmannsburg am 7.5.2013 zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 21.5.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes von XXXX sowie der Marktgemeinde Lutzmannsburg das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ergriffen, der (gemeinsame) Schriftsatz wurde am 21.5.2013 zur Post gegeben.
- Mit Schriftsatz vom 21.5.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes von römisch 40 sowie der Marktgemeinde Lutzmannsburg das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ergriffen, der (gemeinsame) Schriftsatz wurde am 21.5.2013 zur Post gegeben.
- Mit Ladungen vom 10.11.2016 wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschrieben. Mit E-Mail vom 30.1.2017 teilte XXXX unter Beilage eines Grundbuchsauszuges mit, dass diese seit 5.12.2016 die neue (alleinige) Eigentümerin des Objekts sei und ersuchte um Abberaumung der mündlichen Verhandlung wegen gesundheitlicher Probleme.
- Mit Ladungen vom 10.11.2016 wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschrieben. Mit E-Mail vom 30.1.2017 teilte römisch 40 unter Beilage eines Grundbuchsauszuges mit, dass diese seit 5.12.2016 die neue (alleinige) Eigentümerin des Objekts sei und ersuchte um Abberaumung der mündlichen Verhandlung wegen gesundheitlicher Probleme.
- Mit Schriftsatz vom 20.1.2017, Gz. BDA-55218.obj/0010-BGLD/2016, teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass am Objekt bauliche Maßnahmen derzeit bereits im Laufen seien, es komme zu Putzabschlagen, Öffnen von Böden und diversen baulichen Untersuchungen. Dem Schreiben war ein Feststellungsbescheid der Marktgemeinde Lutzmannsburg (als Baubehörde) vom 20.12.2016, Zl. 256/2016, gerichtet an XXXX, beigelegt, in dem festgestellt wurde, dass ein (offenbar bekanntgegebenes) Bauvorhaben, und zwar Fenstertausch, Türentausch, Bad Renovierung, Bad Einbau, komplette Sanierung der Außenfassade, Kanal, Wasser zum hinteren Hof, neue Fußböden, Adaptierung der Elektroinstallation, Verbindung zu den Räumen, ein geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes darstelle und ein weiteres Bauverfahren nicht erforderlich sei.
- Mit Schriftsatz vom 20.1.2017, Gz. BDA-55218.obj/0010-BGLD/2016, teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass am Objekt bauliche Maßnahmen derzeit bereits im Laufen seien, es komme zu Putzabschlagen, Öffnen von Böden und diversen baulichen Untersuchungen. Dem Schreiben war ein Feststellungsbescheid der Marktgemeinde Lutzmannsburg (als Baubehörde) vom 20.12.2016, Zl. 256 aus 2016,, gerichtet an römisch 40 , beigelegt, in dem festgestellt wurde, dass ein (offenbar bekanntgegebenes) Bauvorhaben, und zwar Fenstertausch, Türentausch, Bad Renovierung, Bad Einbau, komplette Sanierung der Außenfassade, Kanal, Wasser zum hinteren Hof, neue Fußböden, Adaptierung der Elektroinstallation, Verbindung zu den Räumen, ein geringfügiges Bauvorhaben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Burgenländischen Baugesetzes darstelle und ein weiteres Bauverfahren nicht erforderlich sei. Das Bundesdenkmalamt ersuchte um Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 03.05.2013, Zl. 55.218/1/2013, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Hauses (sogenanntes XXXX) in Lutzmannsburg, XXXX, Gemeinde Lutzmannsburg, Ger.- und pol. Bezirk Oberpullendorf, Burgenland, XXXX, GB 33033 Lutzmannsburg im öffentlichen Interesse gelegen ist.Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 03.05.2013, Zl. 55.218/1/2013, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Hauses (sogenanntes römisch 40 ) in Lutzmannsburg, römisch 40 , Gemeinde Lutzmannsburg, Ger.- und pol. Bezirk Oberpullendorf, Burgenland, römisch 40 , GB 33033 Lutzmannsburg im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Bescheid wurde den Parteien am 7.5.2013 zugestellt, gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.5.2013, am gleichen Tag zur Post gegeben, das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Eigentümer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes am 7.5.2013 waren XXXX und XXXX; nunmehr ist das Objekt im (alleinigen) bücherlichen Eigentum von XXXX.Eigentümer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes am 7.5.2013 waren römisch 40 und römisch 40 ; nunmehr ist das Objekt im (alleinigen) bücherlichen Eigentum von römisch 40 . Mit Schreiben vom 20.1.2017, Gz. BDA-55218.obj/0010-BGLD/2016, hat das Bundesdenkmalamt dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass am Objekt bauliche Maßnahmen derzeit bereits im Laufen sind, es kommt zu Putzabschlagen, Öffnen von Böden und diversen baulichen Untersuchungen. Mit Feststellungsbescheid der Marktgemeinde Lutzmannsburg (als Baubehörde) vom 20.12.2016, Zl. 256/2016, gerichtet an XXXX, wurde festgestellt, dass ein Bauvorhaben, und zwar Fenstertausch, Türentausch, Bad Renovierung, Bad Einbau, komplette Sanierung der Außenfassade, Kanal, Wasser zum hinteren Hof, neue Fußböden, Adaptierung der Elektroinstallation, Verbindung zu den Räumen, ein geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes darstellt und ein weiteres Bauverfahren nicht erforderlich ist.Mit Feststellungsbescheid der Marktgemeinde Lutzmannsburg (als Baubehörde) vom 20.12.2016, Zl. 256 aus 2016,, gerichtet an römisch 40 , wurde festgestellt, dass ein Bauvorhaben, und zwar Fenstertausch, Türentausch, Bad Renovierung, Bad Einbau, komplette Sanierung der Außenfassade, Kanal, Wasser zum hinteren Hof, neue Fußböden, Adaptierung der Elektroinstallation, Verbindung zu den Räumen, ein geringfügiges Bauvorhaben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Burgenländischen Baugesetzes darstellt und ein weiteres Bauverfahren nicht erforderlich ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Der gegenständliche Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde am 7.5.2013 durch Zustellung erlassen; die Berufung der Marktgemeinde Lutzmannburg und der XXXX wurde am 21.5.2013 zur Post gegeben eingebracht und ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht offensichtlich unzulässig. Die Berufung mutierte gemäß Art. 151 Abs. 51 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), mit Ablauf des 31.12.2013 zu einer vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Beschwerde.
- Der gegenständliche Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde am 7.5.2013 durch Zustellung erlassen; die Berufung der Marktgemeinde Lutzmannburg und der römisch 40 wurde am 21.5.2013 zur Post gegeben eingebracht und ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht offensichtlich unzulässig. Die Berufung mutierte gemäß Artikel 151, Absatz 51, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG), mit Ablauf des 31.12.2013 zu einer vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Beschwerde. Durch den Übergang des bücherlichen Eigentums von XXXX und XXXX an XXXX ist diese gemäß § 26 Z 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG) an die Stelle der Beschwerdeführerin XXXX getreten und nunmehr deren Rechtsnachfolgerin; sie ist daher im laufenden Beschwerdeverfahren als Beschwerdeführerin zu behandeln.Durch den Übergang des bücherlichen Eigentums von römisch 40 und römisch 40 an römisch 40 ist diese gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, (in Folge: DMSG) an die Stelle der Beschwerdeführerin römisch 40 getreten und nunmehr deren Rechtsnachfolgerin; sie ist daher im laufenden Beschwerdeverfahren als Beschwerdeführerin zu behandeln.
- Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das zuständige Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - in einem Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG kann das zuständige Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - in einem Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Aus der Systematik des VwGVG und aus den Erläuternden Bemerkungen zu den §§ 13 und 22 VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde (also im Vorverfahren der Verwaltungsbehörden nach den §§ 11 bis 16 VwGVG) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung derselben durch die Behörde nach § 13 VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß § 22 VwGVG zu erfolgen hat. Da die Behörde die Akte jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat und dieses - wie oben ausgeführt - auch zur Führung des Verfahrens zuständig ist, hat dieses bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen (siehe diesbezüglich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 22, K7) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.Aus der Systematik des VwGVG und aus den Erläuternden Bemerkungen zu den Paragraphen 13 und 22 VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde (also im Vorverfahren der Verwaltungsbehörden nach den Paragraphen 11 bis 16 VwGVG) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung derselben durch die Behörde nach Paragraph 13, VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß Paragraph 22, VwGVG zu erfolgen hat. Da die Behörde die Akte jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat und dieses - wie oben ausgeführt - auch zur Führung des Verfahrens zuständig ist, hat dieses bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen (siehe diesbezüglich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 22,, K7) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.
- Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist dann auszuschließen, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hier unterscheidet sich § 22 Abs. 2 VwGVG vom ehemaligen § 64 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG); nach dieser Bestimmung konnte die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war.
- Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist dann auszuschließen, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hier unterscheidet sich Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG vom ehemaligen Paragraph 64, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG); nach dieser Bestimmung konnte die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war. Beim dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Bescheid einem Vollzug - die Diktion entspricht dem § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGG) und nicht, wie schon dargestellt, dem bisherigen § 64 Abs. 1 AVG - zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann auch eine Feststellung einem Vollzug zugänglich (vgl. VwGH 9.5.2011, AW 2011/07/0017 und AW 2011/07/0018) sein, dies etwa auch dann, wenn eine Eigenschaft der betroffenen Liegenschaften rechtsverbindlich aufgezeigt wird und diese Eigenschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, wodurch die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Dies ist bei einem Feststellungbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Lichte der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 DMSG, der normiert, dass die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen ist, der Fall. Daher ist der Bescheid einem Vollzug zugänglich und kann das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen.Beim dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Bescheid einem Vollzug - die Diktion entspricht dem Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGG) und nicht, wie schon dargestellt, dem bisherigen Paragraph 64, Absatz eins, AVG - zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann auch eine Feststellung einem Vollzug zugänglich vergleiche VwGH 9.5.2011, AW 2011/07/0017 und AW 2011/07/0018) sein, dies etwa auch dann, wenn eine Eigenschaft der betroffenen Liegenschaften rechtsverbindlich aufgezeigt wird und diese Eigenschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, wodurch die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Dies ist bei einem Feststellungbescheid gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im Lichte der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, DMSG, der normiert, dass die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen ist, der Fall. Daher ist der Bescheid einem Vollzug zugänglich und kann das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen.
- Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Es ist daher einleitend zu klären, ob öffentliche Interessen - von den Interessen der Beschwerdeführerin XXXX abgesehen sind relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen - gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin XXXX.Es ist daher einleitend zu klären, ob öffentliche Interessen - von den Interessen der Beschwerdeführerin römisch 40 abgesehen sind relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen - gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin römisch 40 . Dass die Erhaltung von Denkmalen ein öffentliches Interesse ist, ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 2 DMSG, der normiert, dass die Erhaltung eines Denkmals dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Dies hat das Bundesdenkmalamt im dem nunmehr zu führenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Administrativverfahren in denkmöglicher Weise - das Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann nicht das Beschwerdeverfahren vorwegnehmen - dargetan.Dass die Erhaltung von Denkmalen ein öffentliches Interesse ist, ergibt sich insbesondere aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG, der normiert, dass die Erhaltung eines Denkmals dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Dies hat das Bundesdenkmalamt im dem nunmehr zu führenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Administrativverfahren in denkmöglicher Weise - das Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann nicht das Beschwerdeverfahren vorwegnehmen - dargetan. Grundsätzlich werden die öffentlichen Interessen während eines laufenden Beschwerdeverfahrens im Denkmalschutz die Interessen (hier:) der Eigentümerin XXXX überwiegen, soweit diese nicht auf Grund besonderer Umstände - wie etwa dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten oder erhebliche Minderung des Denkmalwertes durch nach Bescheiderlassung eingetretener Veränderungen - dartun kann, dass nunmehr ihre Interessen schwerer wiegen. Dies begründet sich insbesondere auch damit, dass ein einmal zerstörtes oder verändertes Denkmal nicht gleichwertig wieder errichtet werden kann, während ein Beschwerdeverfahren für (hier:) die Beschwerdeführerin XXXX selbst bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde "nur" (im Sinne eines Vergleichs mit der endgültigen Zerstörung oder Veränderung des Denkmals) eine zeitliche Verzögerung bedeutet, wenn es sich bei dem unter Schutz gestellten Objekt doch um kein (erhaltenswertes) Denkmal handle.Grundsätzlich werden die öffentlichen Interessen während eines laufenden Beschwerdeverfahrens im Denkmalschutz die Interessen (hier:) der Eigentümerin römisch 40 überwiegen, soweit diese nicht auf Grund besonderer Umstände - wie etwa dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten oder erhebliche Minderung des Denkmalwertes durch nach Bescheiderlassung eingetretener Veränderungen - dartun kann, dass nunmehr ihre Interessen schwerer wiegen. Dies begründet sich insbesondere auch damit, dass ein einmal zerstörtes oder verändertes Denkmal nicht gleichwertig wieder errichtet werden kann, während ein Beschwerdeverfahren für (hier:) die Beschwerdeführerin römisch 40 selbst bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde "nur" (im Sinne eines Vergleichs mit der endgültigen Zerstörung oder Veränderung des Denkmals) eine zeitliche Verzögerung bedeutet, wenn es sich bei dem unter Schutz gestellten Objekt doch um kein (erhaltenswertes) Denkmal handle. Jedenfalls hat XXXX ein Interesse an der ungehinderten Ausübung ihres Eigentums vor Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Denkmalschutz. Auf Grund der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 20.2.2017, nach der bauliche Maßnahmen am Objekt derzeit bereits im Laufen seien, wurde auf eine Befassung der Parteien verzichtet, da diesen die Möglichkeit gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG (Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Beschlusses) offen steht, in dem die Parteien ihre Interessen darlegen können.Jedenfalls hat römisch 40 ein Interesse an der ungehinderten Ausübung ihres Eigentums vor Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Denkmalschutz. Auf Grund der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 20.2.2017, nach der bauliche Maßnahmen am Objekt derzeit bereits im Laufen seien, wurde auf eine Befassung der Parteien verzichtet, da diesen die Möglichkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG (Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Beschlusses) offen steht, in dem die Parteien ihre Interessen darlegen können. Es wiegen daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach der Aktenlage die öffentlichen Interessen schwerer als die dem Verwaltungsgericht bekannten privaten Interessen der Beschwerdeführerin XXXX; Interessen der anderen Verfahrensparteien sind laut Aktenlage nicht zu erkennen.Es wiegen daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach der Aktenlage die öffentlichen Interessen schwerer als die dem Verwaltungsgericht bekannten privaten Interessen der Beschwerdeführerin römisch 40 ; Interessen der anderen Verfahrensparteien sind laut Aktenlage nicht zu erkennen.
- Allerdings verlangt das Gesetz nicht nur ein Überwiegen der betroffenen öffentlichen Interessen sondern auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das DMSG in seiner Systematik grundsätzlich nicht von der Regel des § 13 Abs. 1 VwGVG abgeht, nach dem jeder Bescheidbeschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zukommt; das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch im Regime des DMSG einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen soll. Daraus folgt, dass es besonderer, über die "normale" Gefährdung eines Denkmals hinausgehender Gefahren bedarf, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug rechtfertigen. Aus dem baurechtlichen Feststellungsbescheid der Marktgemeinde Lutzmannsburg vom 20.12.2016, Zl. 256/2016, ergibt sich, dass die gegenständlich von Beschwerdeführerin XXXX gewünschten Veränderungen auch ohne baubehördliches Verfahren und sofort durchgeführt werden können und laut dem Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 20.1.2017, Gz. BDA-55218.obj/0010-BGLD/2016, bereits im Laufen sind. Es liegt daher Gefahr im Verzug vor.
- Allerdings verlangt das Gesetz nicht nur ein Überwiegen der betroffenen öffentlichen Interessen sondern auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das DMSG in seiner Systematik grundsätzlich nicht von der Regel des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG abgeht, nach dem jeder Bescheidbeschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zukommt; das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch im Regime des DMSG einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen soll. Daraus folgt, dass es besonderer, über die "normale" Gefährdung eines Denkmals hinausgehender Gefahren bedarf, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug rechtfertigen. Aus dem baurechtlichen Feststellungsbescheid der Marktgemeinde Lutzmannsburg vom 20.12.2016, Zl. 256 aus 2016,, ergibt sich, dass die gegenständlich von Beschwerdeführerin römisch 40 gewünschten Veränderungen auch ohne baubehördliches Verfahren und sofort durchgeführt werden können und laut dem Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 20.1.2017, Gz. BDA-55218.obj/0010-BGLD/2016, bereits im Laufen sind. Es liegt daher Gefahr im Verzug vor.
- Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals die ansonsten berührten, dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Interessen der Beschwerdeführerin XXXX und der anderen Parteien und liegt Gefahr im Verzug vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
- Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals die ansonsten berührten, dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Interessen der Beschwerdeführerin römisch 40 und der anderen Parteien und liegt Gefahr im Verzug vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2000594.1.00