3 zweiter Satz BFA-VGA) Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1 und BF2) sind Ehegatten und stellten am 08.01.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am 20.06.2016 kam ihr Sohn, XXXX , im Bundesgebiet zur Welt und wurde für diesen mit Eingabe vom 25.07.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gestellt.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1 und BF2) sind Ehegatten und stellten am 08.01.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am 20.06.2016 kam ihr Sohn, römisch 40 , im Bundesgebiet zur Welt und wurde für diesen mit Eingabe vom 25.07.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gestellt. Am 10.01.2016 fand eine Erstbefragung mit dem BF1 und der BF2 statt. Hierbei gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, gemeinsam über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. Hinsichtlich familiärer Anknüpfungspunkte befragt, räumte lediglich der BF1 ein, einen Bruder namens XXXX in Österreich zu haben. Die BF2 gab noch an, imAm 10.01.2016 fand eine Erstbefragung mit dem BF1 und der BF2 statt. Hierbei gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, gemeinsam über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. Hinsichtlich familiärer Anknüpfungspunkte befragt, räumte lediglich der BF1 ein, einen Bruder namens römisch 40 in Österreich zu haben. Die BF2 gab noch an, im
7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.Mit Schreiben vom 18.03.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Absatz 7, der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei. Am 19.04.2016 wurden der BF1 und die BF2 einer Einvernahme durch das BFA unterzogen. Der BF1 gab hierbei an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. In Österreich würde sein mj. Bruder XXXX leben, dessen Verfahren bereits zugelassen sei. Zudem habe er hier noch zwei Onkel, eine Tante sowie eine Großmutter; alle seien anerkannte Flüchtlinge. Der BF1 würde seine Verwandten 1-2 Mal im Monat sehen und von ihnen unterstützt werden. Näher zu dem in der Erstbefragung erwähnten Bruder XXXX befragt, gab der BF1 an, dass dieser Österreich verlassen habe, er dessen Aufenthaltsort aber nicht kenne. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung des BF1 nach Kroatien meinte dieser, dort schlecht behandelt worden zu sein. Er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt und sich dort ungefähr 6-7 Stunden in einem Lager aufgehalten. Er und seine Frau seien von der Polizei beschimpft und seine schwangere Frau sei sogar "geschupst" worden.Am 19.04.2016 wurden der BF1 und die BF2 einer Einvernahme durch das BFA unterzogen. Der BF1 gab hierbei an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. In Österreich würde sein mj. Bruder römisch 40 leben, dessen Verfahren bereits zugelassen sei. Zudem habe er hier noch zwei Onkel, eine Tante sowie eine Großmutter; alle seien anerkannte Flüchtlinge. Der BF1 würde seine Verwandten 1-2 Mal im Monat sehen und von ihnen unterstützt werden. Näher zu dem in der Erstbefragung erwähnten Bruder römisch 40 befragt, gab der BF1 an, dass dieser Österreich verlassen habe, er dessen Aufenthaltsort aber nicht kenne. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung des BF1 nach Kroatien meinte dieser, dort schlecht behandelt worden zu sein. Er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt und sich dort ungefähr 6-7 Stunden in einem Lager aufgehalten. Er und seine Frau seien von der Polizei beschimpft und seine schwangere Frau sei sogar "geschupst" worden. Die BF2 führte in ihrer Befragung aus, dass es ihr an sich gut gehe, sie aber gelegentlich "Schwangerschaftsprobleme" habe. Sie habe auch allergische Anfälle, die sich durch einen Juckreiz auf den Armen, Beinen und im Nierenbereich zeigen würden. Was ihre familiären Bindungen anbelangt, hat die BF2 angeführt, dass sich ihre Eltern, Brüder und eine Schwester seit ungefähr zwei Monaten in Österreich aufhalten würden. Sie werde von ihren Verwandten nicht unterstützt und habe zuvor in der Heimat auch keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihnen gehabt. Nachdem sie ihren Mann geheiratet habe, sei sie zu ihm gezogen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei sie jetzt aber mehrmals in der Woche bei ihren Eltern. Die BF2 wolle nicht nach Kroatien zurück. Sie sei dort sehr schlecht behandelt worden. Die Polizei habe sie "geschupst", weshalb sie hingefallen sei und danach Bauchschmerzen gehabt habe. Im Gegensatz zu Österreich habe sie dort niemanden. Am Ende der Einvernahme stellte der anwesende Rechtsberater den Antrag auf Zulassung des Verfahrens aufgrund der Schwangerschaft der BF2, der baldigen Geburt und der besonderen Schutzwürdigkeit der BF2. Mit Bescheiden vom 18.05.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge
Vm 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 18.05.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge
, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Beide BF hätten dieselbe Entscheidung im Familienverfahren erhalten. Von einem Abhängigkeitsverhältnis zu den übrigen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten (mj. Bruder, zwei Onkeln, eine Tante, eine Großmutter des BF1 sowie Eltern und Geschwister der BF2) könne nicht ausgegangen werden. Bei den genannten Verwandten handle es sich um gesunde und – abgesehen vom mj. Bruder des BF1 – volljährige Personen. Die gesetzliche Vertretung des mj. Bruders des BF1 sei dem österreichischen Staat übergeben worden. Nachdem auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens der BF dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Begründend wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Beide BF hätten dieselbe Entscheidung im Familienverfahren erhalten. Von einem Abhängigkeitsverhältnis zu den übrigen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten (mj. Bruder, zwei Onkeln, eine Tante, eine Großmutter des BF1 sowie Eltern und Geschwister der BF2) könne nicht ausgegangen werden. Bei den genannten Verwandten handle es sich um gesunde und – abgesehen vom mj. Bruder des BF1 – volljährige Personen. Die gesetzliche Vertretung des mj. Bruders des BF1 sei dem österreichischen Staat übergeben worden. Nachdem auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens der BF dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Gegen die Bescheide wurden gleichlautende Beschwerden eingebracht, worin im Wesentlichen zum einen versucht wurde, aufzuzeigen, weshalb gegenständlich Österreich und nicht Kroatien
den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Prüfung der vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zukomme und zum anderen auf das Familien- und Privatleben der BF in Österreich eingegangen wurde. So wurde darauf verwiesen, dass der mj. Bruder des BF1 in Österreich lebe und die beiden – entgegen der anderslautenden Ansicht der belangten Behörde – ein enges Verhältnis zueinander hätten. Zudem erwarte die schwangere BF2 im Juni 2016 ihr Kind und verbringe sehr viel Zeit bei ihren in Österreich aufhältigen Eltern, da sie sehr viel psychologische Unterstützung benötige. Mit Beschluss der zuständigen Gerichtsabteilung W175 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2016 wurde den Beschwerden der BF gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss der zuständigen Gerichtsabteilung W175 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2016 wurde den Beschwerden der BF gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In einer am 07.07.2016 beim erkennenden Gericht eingelangten Stellungnahme wurde auf die prekäre Lage für Asylwerber in Kroatien sowie die familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich hingewiesen. Mit Bescheid vom 12.08.2016 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz des mj. Sohnes der BF gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung nach Kroatien ausgesprochen. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid vom 12.08.2016 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz des mj. Sohnes der BF gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung nach Kroatien ausgesprochen. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 21.09.2016 langte eine Beschwerdeergänzung hinsichtlich der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin festgehalten wurde, dass gegenständlich die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 der Dublin-III-VO bereits abgelaufen sei, weshalb nunmehr eine Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren der BF gegeben sei.Am 21.09.2016 langte eine Beschwerdeergänzung hinsichtlich der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin festgehalten wurde, dass gegenständlich die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Artikel 29, der Dublin-III-VO bereits abgelaufen sei, weshalb nunmehr eine Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren der BF gegeben sei. Mit Eingabe vom 27.10.2016 wurde das erkennende Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen der BF2 (wie bereits aus dem Verfahrensgang ersichtlich, handelt es sich hierbei um die Eltern und Geschwister der BF2) eine Abschiebung nach Kroatien bevorstehe und deren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit Beschluss der Gerichtsabteilung W232 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2016 wurde den Beschwerden der genannten Familienangehörigen (gegen die Bescheide des BFA, denen zufolge ebenfalls eine Außerlandesbringung nach Kroatien ausgesprochen wurde) gem. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Mit Eingabe vom 27.10.2016 wurde das erkennende Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen der BF2 (wie bereits aus dem Verfahrensgang ersichtlich, handelt es sich hierbei um die Eltern und Geschwister der BF2) eine Abschiebung nach Kroatien bevorstehe und deren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit Beschluss der Gerichtsabteilung W232 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2016 wurde den Beschwerden der genannten Familienangehörigen (gegen die Bescheide des BFA, denen zufolge ebenfalls eine Außerlandesbringung nach Kroatien ausgesprochen wurde) gem. Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Am 13.01.2017 langte ein selbst verfasstes Unterstützungsschreiben des mj. Bruders des BF1 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin gab dieser an, bereits seit Jänner 2016 in Österreich zu sein, auch schon über einen Konventionspass zu verfügen und ein gutes Verhältnis zum BF1 zu haben. Sie würden täglich miteinander telefonieren und viel Zeit miteinander verbringen. Zudem hoffe er auch auf eine baldige Familienzusammenführung mit seinen Eltern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5 AsylG 2005:Paragraph 5, AsylG 2005: "
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig." § 21 Abs. 3 BFA-VG:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Zur Klärung der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren ergibt sich die Notwendigkeit zur Auseinandersetzung mit der Frage, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Dies jedoch, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache vom 07.06.2016 C-155/15, Karim/Schweden. In den gegenständlichen Fällen stützt das BFA die Zuständigkeit in den angefochtenen Bescheiden auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und geht dabei davon aus, dass eine illegale Einreise der BF nach Kroatien erfolgt ist.In den gegenständlichen Fällen stützt das BFA die Zuständigkeit in den angefochtenen Bescheiden auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO und geht dabei davon aus, dass eine illegale Einreise der BF nach Kroatien erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, nachstehende Erwägungen getroffen: "Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne."Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne. Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre vergleiche dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335). Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen. Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
GG aufzuheben."Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben." Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der BF in die EU, insbesondere nach Kroatien als mangelhaft, da auch in den vorliegenden Fällen die diesbezüglichen näheren Umstände, konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung der BF durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind. Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren (ZI. C-490/16) gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweisen. Wie dargelegt wurde daher in den gegenständlichen Fällen der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb
3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.Wie dargelegt wurde daher in den gegenständlichen Fällen der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim mj. Bruder des BF1 offenbar um einen anerkannten Flüchtling in Österreich handelt und die negativen Entscheidungen der im Bundesgebiet aufhältigen Eltern sowie Geschwister der BF2 vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund von mangelnden Erhebungen behoben worden sind, wird das BFA auch diese Gegebenheiten entsprechend zu berücksichtigen und neuerliche Ermittlungen zum aktuellen Privat- und Familienleben der BF durchzuführen haben. Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
GH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W175.2128551.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.