Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW176 2128867-1 SpruchW176 2128867-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde v
§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG : I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland am XXXX2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei nach Österreich gekommen, um in Frieden und Freiheit zu leben. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, erwiderte er, er habe Angst vor einer Festnahme durch die syrische Regierung.
- Am 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Die maßgeblichen Passagen der darüber aufgenommenen Niederschrift lauten wie folgt : "F. Haben Sie im Verfahren bis dato (Polizei) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A.: Ja. F: Sind Sie Einvernahme fähig? D.h. sind Sie körperlich und geistig in der Lage die Befragung heute durchzuführen? A: Ja. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit? A: Nein. F: Nehmen Sie zurzeit Medikamente ein? A: Ja, ich nehme Tabletten wegen meiner Zuckerkrankheit. F: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc. ? A: Ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich habe dort 3 Jahre als Kind mit meinen Eltern gelebt. Ich ging mit meinen Eltern nach Syrien. Wir lebten gemeinsam in XXXX. Dort habe ich die Schule für 12 Jahre besucht. Im Jahr 1991 habe ich diese mit Matura abgeschlossen. Bis 1995 habe ich Psychologie in Damaskus studiert und abgeschlossen. Nachher ging ich nach Kuwait und habe im Handel gearbeitet. 1999 kehrte ich wieder nach Syrien zurück. Ich war 1 Jahr in XXXX, weil meine Eltern nach XXXX umgezogen sind. Ab 2000 ging ich nach Saudi Arabien und habe dort bis Jänner 2015 als Vertreter für eine Zigarettenfirma und als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft und in verschiedenen Firmen im Verkaufsbereich gearbeitet. Im Jänner 2015 flog ich von Saudi Arabien in die Türkei. Am XXXX2015 kamen ich nach Österreich. Ich habe im Juni oder Juli 2005 meine Frau XXXX, ca. 33 Jahre alt, in XXXX, Syrien, geheiratet. Wir haben 2 Töchter, XXXX, ca. 6 Jahre alt, XXXX, ca. 5 Jähe alt, und 1 Sohn, XXXX, ca. 11 Jahre alt. Alle Kinder sind in Saudi Arabien geboren jedoch syrische Staatsangehörige. Auch meine Frau ist syrische Staatsangehörige.A: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich habe dort 3 Jahre als Kind mit meinen Eltern gelebt. Ich ging mit meinen Eltern nach Syrien. Wir lebten gemeinsam in römisch 40 . Dort habe ich die Schule für 12 Jahre besucht. Im Jahr 1991 habe ich diese mit Matura abgeschlossen. Bis 1995 habe ich Psychologie in Damaskus studiert und abgeschlossen. Nachher ging ich nach Kuwait und habe im Handel gearbeitet. 1999 kehrte ich wieder nach Syrien zurück. Ich war 1 Jahr in römisch 40 , weil meine Eltern nach römisch 40 umgezogen sind. Ab 2000 ging ich nach Saudi Arabien und habe dort bis Jänner 2015 als Vertreter für eine Zigarettenfirma und als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft und in verschiedenen Firmen im Verkaufsbereich gearbeitet. Im Jänner 2015 flog ich von Saudi Arabien in die Türkei. Am XXXX2015 kamen ich nach Österreich. Ich habe im Juni oder Juli 2005 meine Frau römisch 40 , ca. 33 Jahre alt, in römisch 40 , Syrien, geheiratet. Wir haben 2 Töchter, römisch 40 , ca. 6 Jahre alt, römisch 40 , ca. 5 Jähe alt, und 1 Sohn, römisch 40 , ca. 11 Jahre alt. Alle Kinder sind in Saudi Arabien geboren jedoch syrische Staatsangehörige. Auch meine Frau ist syrische Staatsangehörige. F: Wo wohnt Ihre Familie derzeit? A: In Saudi Arabien, in XXXX. Die Telefonnummer meiner Frau lautet:A: In Saudi Arabien, in römisch 40 . Die Telefonnummer meiner Frau lautet: XXXXrömisch 40 F: Wann waren Sie zuletzt in Syrien? A: 2009 - seitdem nicht mehr. F: Mit welcher Aufenthaltsberechtigung waren Sie dort aufhältig? A: Auf Grund meiner Arbeit hatte ich eine Aufenthaltsberechtigung. Diese wurde jährlich verlängert. F: Wie lange war Ihr Aufenthalt noch gültig, wie Sie Saudi Arabien verlassen haben? A: Diese war bis vor 4 Monate gültig. Nachgefragt: Bis September
- F: Mit welcher Aufenthaltsberechtigung leben Ihre Frau und Ihre Kinder in Saudi ArabieN? A: Meine Frau arbeitet als Lehrerin. Aus diesem Grund wird Ihre Aufenthaltsberechtigung jährlich verlängert. Die Kinder haben keinen offiziellen Aufenthalt mehr, da sie bei mir registriert waren. F: Was war Ihre letzte Tätigkeit in Saudi Arabien? A: Ich war Verkäufer für ein Lebensmittelgeschäft. Dieses habe ich mit einem saudischen Partner geführt. F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an? A: Volksgruppe Araber, Religion Moslem, Sunnit F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente? A: Reisepass, Personalausweis, Familienbuch habe ich bereits abgegeben. Heute lege ich nichts mehr vor. F: Welche Verwandten leben noch in Syrien? A: Ja, meine Eltern, 1 Bruder, XXXX, und 4 Schwestern leben in XXXX, Syrien.A: Ja, meine Eltern, 1 Bruder, römisch 40 , und 4 Schwestern leben in römisch 40 , Syrien. F: Wer unterstützt die Angehörigen in Syrien? A: Meine Eltern sind Pensionisten, weil sie Lehrer waren. Mein Bruder ist Angestellter als Ingenieur. F: Haben Sie Kontakt zu ihren Verwandten? Wie schaut der Kontakt aus? A: Ja, per Internet. Ich habe auch regelmäßig Kontakt mit meiner Frau und meinen Kindern. F: Wie geht es Ihren Angehörigen in Syrien? A: Die Lage ist schlecht dort. F: Wie geht es Ihren Angehörigen in Saudi Arabien? A: Meine Kinder dürfen keine Schule mehr besuchen, da ihre Aufenthaltsberechtigung abgelaufen ist und sitzen zu Hause. Meine Frau arbeitet aktuell noch als Englischlehrerin. Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben. F: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.? A: Nein. F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein. F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Nein. F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Nein. F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein. F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. A: In Saudi Arabien habe ich ein Geschäft mit einem Mann aus Saudi Arabien gehabt. Er war gleichzeitig mein Bürger [gemeint: Bürge] und hat sich immer um meinen Aufenthalt gekümmert. Nachdem er gestorben ist, war automatisch sein Sohn mein Bürger und dieser wollte unser Geschäft für sich alleine haben. Deswegen hat er mich aus Saudi Arabien rausgeworfen. F: Gibt es noch andere Gründe, für Ihren Asylantrag hier in Österreich? A: Ich wollte grundsätzlich mit meiner Frau in Syrien und nicht mehr in Saudi Arabien leben. Aber wegen dem Krieg war das nicht möglich. Mein Bürger in Saudi Arabien wollte mich mit meiner ganzen Familie rauswerfen. Ich habe ihn aber gebeten, dass er meine Kinder dort lässt, und nur mich rauswirft. Ich habe ihm gesagt, dass ich nach Europa gehen werde, damit ich einen Asylantrag stellen kann. Der Bürger war mit dieser Vorgangsweise einverstanden. F: Sie lebten 15 Jahr in Saudi Arabien. Warum haben Sie keinen Staatsbürgerschaftsantrag gestellt? A: Man bekommt dort als Fremder keine Staatsbürgerschaft. Das ist in allen Golfstaaten so. F: Warum haben Sie sich nicht um einen anderen Bürger umgesehen? A: Mein Bürger sollte schriftlich auf mich verzichten. Erst dann konnte ich einen anderen Bürger bekommen. Nachgefragt: Mein Bürger hat einen Antrag auf den Verzicht abgelehnt. F: Durch die Auflösung der Bürgschaft wäre ohnehin das Geschäft auf den Bürger übergegangen. Warum wollte Ihr Bürger nicht unterschreiben? A: Ich habe ihn angezeigt, weil er das Geschäft für sich alleine haben wollte. Er war deswegen sauer und wollte deswegen schriftlich nicht verzichten. F: Können Sie diese Anzeige beweisen und hiezu Dokumente vorlegen? A: Ich habe ihn am Polizeiamt angezeigt. Eine Vermittlungsperson hat mich bei dieser Anzeige unterstützt. Diese Person hat mir erklärt, dass ich rechtlich keinen Anspruch habe. F: Bitte antworten Sie auf die vorhergehende Frage! A: Nein, kann ich nicht. F: Wie hieß Ihr Bürger? A: XXXX, ca. 26 Jahre alt. Wohnhaft in XXXX, Saudi Arabien.A: römisch 40 , ca. 26 Jahre alt. Wohnhaft in römisch 40 , Saudi Arabien. Nachgefragt: Das Geschäft hieß XXXX. Dieses liegt im Viertel XXXX.Nachgefragt: Das Geschäft hieß römisch 40 . Dieses liegt im Viertel römisch 40 . Straße: XXXX.Straße: römisch 40 . F: Sie flogen 2015 in die Türkei. Warum blieben Sie nicht in der Türkei? A: Weil mein Ziel Europa war. Das habe ich auch mit meinem Bürger ausgemacht. F: Was hätte der Bürger in der Türkei auf Sie einwirken können? A: In der Türkei haben meine Kinder keine Zukunft. F: Sollte der Asylantrag hier in Österreich negativ entschieden werden, würden Sie freiwillig ausreisen? A: Nein. F: Haben Sie Verwandte in Europäischen Ländern? A: Nein. F: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn Ja, haben Sie Kontakt und welchen Status haben diese? A: Nein. F: Gibt es sonst noch soziale Kontakte oder Aktivitäten in Österreich? A: Ja, ich spiele Fußball. Gehe nach XXXX spazieren und gehe in eine Cafe.A: Ja, ich spiele Fußball. Gehe nach römisch 40 spazieren und gehe in eine Cafe. F: Besuchen Sie in Ö. einen Kurs? A: Ja. 2 Tage in der Woche. F: Sonst geht es Ihnen gut hier in Österreich? A: Ja. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, hier in Österreich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja. Ich möchte dazu sagen, dass ich sowieso in Saudi Arabien nicht leben wollte, weil diese eine radikale Gesellschaft ist. Und Saudi Arabien ist auch die Quelle von Terroristen. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Nein. Ich habe alles gesagt."
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2017 (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Folgendes fest: Seine Identität stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe in seinem gesamten Vortrag keine konkrete Verfolgungshandlung oder ihn konkret treffende Verfolgungsgefährdung vorgebracht. Er habe zu seinem Fluchtgrund lediglich angegeben, dass er Saudi-Arabien habe verlassen müssen und ein Leben in Syrien aufgrund des Krieges nicht möglich sei. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Syrien.
§ 52Abs.
1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird u.a. vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme beim BFA nicht nach seinen Fluchtgründen betreffend Syrien befragt worden, sondern nur danach, warum er Saudi-Arabien verlassen habe bzw. dass er die diesbezüglichen Fragen dahingehend verstanden habe.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird u.a. vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme beim BFA nicht nach seinen Fluchtgründen betreffend Syrien befragt worden, sondern nur danach, warum er Saudi-Arabien verlassen habe bzw. dass er die diesbezüglichen Fragen dahingehend verstanden habe. Der Beschwerdeführer befürchte asylrelevante Verfolgung in Syrien aus folgenden Gründen: Einer seiner Cousins sei Mitglied der Freien Syrischen Armee gewesen und sei verhaftet worden. Aus Mitleid mit den Kindern dieses Cousins habe der Beschwerdeführer seinem Bruder Geld geschickt, damit dieser es der Familie des Cousins weitergebe. In der Folge sei der Bruder des Beschwerdeführers verhaftet und befragt worden, was es mit dem Geld auf sich habe und warum er gegen die Regierung sei. Der Beschwerdeführer befürchte daher, in Syrien wegen Unterstützung der Rebellen verhaftet zu werden. Wie aus dem Protokoll der Einvernahme ersichtlich sei, hätten sich die Fragen vorwiegend auf die Situation in Saudi-Arabien gerichtet, weshalb der Beschwerdeführer gedacht habe, er könne seine Probleme in Syrien bei dieser Gelegenheit nicht vorbringen.
- In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Zu Spruchpunkt A): 2.1.
§ 15Abs. 1 Asyl
G 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.2.1.
Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.2.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063): "Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)"Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)" 2.
- Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat: Denn obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben hat, er habe Angst vor einer Festnahme durch die syrische Regierung, wurde er bei seiner Einvernahme vor dem BFA nicht dazu befragt. Auch wurde der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme nicht explizit gefragt, inwiefern er nicht nach Syrien zurückkehren könne. Vielmehr betrafen die ihm gestellten Fragen – wie die Beschwerde zutreffend ausführt – überwiegend Vorgänge in Saudi-Arabien, die für die Entscheidung der gegenständlich zu beurteilenden Frage allenfalls von untergeordneter Relevanz sind. Die genannten Ermittlungen (Befragung des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne) sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Auch kommt das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit zur Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung in Syrien einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht gleich.Die genannten Ermittlungen (Befragung des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne) sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Auch kommt das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit zur Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung in Syrien einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht gleich. Es kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. 3. Zu Spruchpunkt B): 3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.
- Unter Punkt
- wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.
- zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.3.
- Unter Punkt
- wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.
- zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 verwiesen. 3.
- Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2128867.1.00