RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW182 2123402-1 SpruchW182 2123408-1/19E W182 2123404-1/6E W182 2123402-1/5E W182 2123403-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 790690408/150202269/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 790690408/150202269/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." B)
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 1083625400/151144763/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 1083625400/151144763/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." B)
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 1052337700/150202255/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 1052337700/150202255/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." B)
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) ist die Mongolei. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2, BF3 und BF4). Sie gehören der mongolischen Volksgruppe an und sind ohne religiöses Bekenntnis. Die BF1 reiste am 11.06.2009 zusammen mit der (damals fünfjährigen) BF2 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre Tochter am selben Tag unter den im Spruch an zweiter Stelle angeführten Alias-Identitäten einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.06.2009 brachte die BF1 vor, dass sie in der Mongolei beschuldigt werde, ihren Mann ermordet zu haben. Sie sei nach einem rund zwanzigtägigen Aufenthalt im Gefängnis aufgrund ihrer Schwangerschaft "gegen eine Bürgschaft" aus der Haft entlassen worden. Sie habe ihren Mann zwar nicht umgebracht, sei aber geflüchtet, um einer möglichen Strafe zu entgehen. Für die Ausreise habe sie 5.000,- Euro bezahlt. Aus der Mongolei sei sie legal mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist. Der Pass sei ihr dann vom Schlepper in Moskau abgenommen worden. Weiters gab die BF1 an, dass sie im sechsten Monat schwanger sei und ihre Fluchtgründe auch für ihre mitreisende Tochter (BF2) gelten würden. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchte sie, von den Angehörigen ihres Mannes aus Rache umgebracht zu werden, da diese annehmen würden, dass sie ihren Gatten tatsächlich umgebracht habe. Zudem würde man sie entweder zum Tode oder zu einer lebenslänglichen Haft verurteilen. Am 01.07.2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage über die Staatendokumentation des Bundesasylamtes an die österreichische Botschaft in Peking. Demnach möge in der Mongolei erhoben werden, ob etwas zur Person des angeblichen Ehemanns der BF1 ermittelt werden könne. Weiters wurde angefragt, ob in der Mongolei bei einer Mordanklage eine Entlassung "gegen Bürgschaft" (wenn auch bei Schwangerschaft) möglich sei. Am 21.08.2009 gab der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Peking für die Mongolei zur Anfrage vorab bekannt, dass neben den im Anschreiben gestellten Fragen die Personalien der Antragstellerin beim Zentralregister überprüft worden seien. Die Überprüfung habe ergeben, dass eine Person mit den angegebenen Personalien dort verzeichnet sei. Diese sei jedoch an einer anderen als von der BF1 beim Bundesasylamt angegebenen Wohnadresse gemeldet. Zur Person des angeblichen Ehegattens der BF1 wurde mitgeteilt, dass im Zentralregister insgesamt drei Personen mit diesem Namen eingetragen seien, wobei alle drei noch am Leben seien. Bei einer Mordanklage sei eine Entlassung - wenn auch in einer Schwangerschaft - "gegen Bürgschaft" grundsätzlich sehr unwahrscheinlich. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass in einer Mordsache Haftverschonung gewährt werde. Allerdings sei gegen die eingangs genannte Frau mit den Personalien der BF1 keine Ausreisebeschränkung im Computer eingetragen, was bei einer Haftverschonung der Fall wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die entsprechenden Angaben falsch seien. Die BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet unter dem an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen geboren; für diese wurde am 08.09.2009 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die BF3 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet unter dem an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen geboren; für diese wurde am 08.09.2009 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 22.09.2009 wurde die BF1 durch einen Vertreter des Bundesasylamtes mit Hilfe eines Dolmetschers für Mongolisch einvernommen. Die BF1 brachte vor, dass sie gesund sei und der Einvernahme ohne weiteres folgen könne. Sie habe bis zu ihrer Ausreise aus der Mongolei unter der von ihr bereits genannten Adresse gelebt. Dort habe sie mit ihrem verstorbenen Mann gewohnt; die Wohnung habe sie im Mai 2009 verlassen. Sie habe keine Identitätsdokumente vorzuweisen. Sie habe sich bisher auch aus der Mongolei nichts nachschicken lassen können, da sie schwanger gewesen sei und sie in der Mongolei wenige Bekannte habe. Sie habe in der Mongolei zuletzt nicht gearbeitet; ihr verstorbener Mann habe sie erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie eine bessere Zukunft für sich und ihre beiden Kinder haben wolle. Weiters habe sie Probleme in der Mongolei gehabt; sie sei verdächtigt worden, ihren Mann getötet zu haben. Dieser sei nach einem beruflichen Empfang am 01.04.2009 nach Hause gekommen und sei "einfach verstorben". Der Bruder ihres Mannes habe sie bedroht und sie für dessen Tod verantwortlich gemacht. Ihr Mann sei jedoch an einer Lebensmittelvergiftung verstorben, was auch im Krankenhaus festgestellt worden sei. Sie sei vom Bruder trotzdem für diesen Todesfall verantwortlich gemacht worden. Sie sei dann sogar für 20 Tage festgenommen worden, jedoch wieder entlassen worden, da sie schwanger gewesen sei. Die Verfolgung sei vom namentlich näher bezeichneten Bruder ihres Mannes ausgegangen. Es seien jedoch keine Beweise gegen sie gefunden worden. Dem Resümee des Vertreters des Bundesasylamtes, dass sie somit wohl nicht von der Polizei sondern von ihrem Schwager verfolgt worden sei, stimmte die BF1 zu. Auf den Vorhalt, warum sie bisher eine Verfolgung durch die Polizei vorgebracht habe, jene durch den Schwager aber unerwähnt gelassen habe, gab die BF1 an, dass sie immer das Gleiche angegeben habe bzw. sie bisher nicht danach gefragt worden sei. Auf die Frage, wie sie sich erklären könne, dass sie legal ausreisen habe können und gleichzeitig von staatlichen Behörden verdächtigt werde, gab sie an, dass ihr bewusst sei, dass die Polizei einen Verdächtigen nicht frei lassen würde. Auf den Vorhalt, dass sie bisher den 10.
- als Sterbedatum angegeben habe, gab die BF1 an, dass sie das nicht wisse; vielleicht habe man sie damals nicht richtig verstanden. Der BF1 wurde die Auskunft des österreichischen Vertrauensanwaltes in XXXX zur Kenntnis gebracht. Zum Vorhalt, dass es keine verstorbene Person mit dem von ihr genannten Namen ihres angeblichen Gatten gäbe, erwiderte die BF1, dass sie dazu nichts zu sagen habe. Zu den Adressangaben, wonach es zwar eine Person mit den von ihr genannten Namen gebe, diese jedoch nicht an der von ihr genannten Adresse registriert sei, gab die BF1 zu Protokoll, dass die Adresse sehr wohl stimme; sie sei dort aufgewachsen. Auf den Vorhalt, dass im Computer keine Ausreisebeschränkung gegen sie eingetragen sei, erwiderte sie, sich das nicht erklären zu können. Auf die Frage, was ihren weiteren Verbleib in der Mongolei nun unmöglich mache, gab sie an, dass sie dort kaum Verwandte und auch keine Zukunft für sich und ihre Kinder habe. Sie könne nicht an einem anderen Ort eine Wohnung suchen, das wäre finanziell für sie sehr schwierig gewesen; sie habe das Geld für den Schlepper verwendet. Abschließend gab sie an, dass sie all ihre Fluchtgründe vorgebracht habe. In der Mongolei würden nur entfernte Verwandte leben. Sie könne nicht in einem anderen Teil ihres Heimatlandes leben. Im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei habe sie Angst vor dem Bruder ihres Mannes sowie vor der Polizei. Beweismittel könne sie dazu jedoch keine vorlegen. In Österreich könne sie ruhig und sicher leben. Sie habe hier oder in einem anderen Staat der Europäischen Union weder Verwandte noch sonstige Angehörige.Der BF1 wurde die Auskunft des österreichischen Vertrauensanwaltes in römisch 40 zur Kenntnis gebracht. Zum Vorhalt, dass es keine verstorbene Person mit dem von ihr genannten Namen ihres angeblichen Gatten gäbe, erwiderte die BF1, dass sie dazu nichts zu sagen habe. Zu den Adressangaben, wonach es zwar eine Person mit den von ihr genannten Namen gebe, diese jedoch nicht an der von ihr genannten Adresse registriert sei, gab die BF1 zu Protokoll, dass die Adresse sehr wohl stimme; sie sei dort aufgewachsen. Auf den Vorhalt, dass im Computer keine Ausreisebeschränkung gegen sie eingetragen sei, erwiderte sie, sich das nicht erklären zu können. Auf die Frage, was ihren weiteren Verbleib in der Mongolei nun unmöglich mache, gab sie an, dass sie dort kaum Verwandte und auch keine Zukunft für sich und ihre Kinder habe. Sie könne nicht an einem anderen Ort eine Wohnung suchen, das wäre finanziell für sie sehr schwierig gewesen; sie habe das Geld für den Schlepper verwendet. Abschließend gab sie an, dass sie all ihre Fluchtgründe vorgebracht habe. In der Mongolei würden nur entfernte Verwandte leben. Sie könne nicht in einem anderen Teil ihres Heimatlandes leben. Im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei habe sie Angst vor dem Bruder ihres Mannes sowie vor der Polizei. Beweismittel könne sie dazu jedoch keine vorlegen. In Österreich könne sie ruhig und sicher leben. Sie habe hier oder in einem anderen Staat der Europäischen Union weder Verwandte noch sonstige Angehörige. Zu den Asylgründen ihrer beiden Kinder (BF2 und BF3), gab die BF1 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Bei einer möglichen Rückkehr in die Mongolei drohe diesen keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Außer ihr hätten diese auch keine familiären Beziehungen in Österreich. Sie könne keine Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung ihrer Kinder aus Österreich sprechen; sie würden alle zusammengehören. Auf die Frage, warum sie auf der Geburtsurkunde den Vater nicht angegeben habe, antwortete die BF1, dass der Vater ihr verstorbener Gatte sei. Sie sei nicht danach gefragt worden; sie seien auch nicht offiziell verheiratet gewesen. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 01.10.2009, Zlen. 09 06.903-BAG (BF1), 09 06.904-BAG (BF2) und 09 10.876-BAG (BF3) des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1, BF2 und BF3 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 29/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihnen kein subsidiärer Schutz nach § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die BF1, BF2 und BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die BF1, BF2 und BF3 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätten. Das konkrete Fluchtvorbringen der BF1 sei nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten sowie widersprüchlich und durch keinerlei Beweismittel gestützt. Ferner habe eine Recherche vor Ort ergeben, dass gegen ihre Person keine Ausreisebeschränkung der mongolischen Behörden gespeichert sei. Ihre Angaben entsprächen nicht der Wahrheit. Zur BF2 und BF3 führte das Bundesasylamt begründend aus, dass diese ebenfalls keine eigenen Asylgründe vorgebracht hätten. Die Bescheide wurden den BF am 02.10.2009 zugestellt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 01.10.2009, Zlen. 09 06.903-BAG (BF1), 09 06.904-BAG (BF2) und 09 10.876-BAG (BF3) des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1, BF2 und BF3 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihnen kein subsidiärer Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden die BF1, BF2 und BF3 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die BF1, BF2 und BF3 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätten. Das konkrete Fluchtvorbringen der BF1 sei nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten sowie widersprüchlich und durch keinerlei Beweismittel gestützt. Ferner habe eine Recherche vor Ort ergeben, dass gegen ihre Person keine Ausreisebeschränkung der mongolischen Behörden gespeichert sei. Ihre Angaben entsprächen nicht der Wahrheit. Zur BF2 und BF3 führte das Bundesasylamt begründend aus, dass diese ebenfalls keine eigenen Asylgründe vorgebracht hätten. Die Bescheide wurden den BF am 02.10.2009 zugestellt. Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1, BF2 und BF3 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011, Zlen. C11 409.503-1/2009/5E, C11 409.502-1/2009/3E und C11 409.500-1/2009/3E in allen Spruchpunkten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. 1.
- Die BF1 reiste zusammen mit der BF2 und der BF4 am 23.02.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre beiden Töchter am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.02.2015 gab die BF1 eingangs an, dass sie mit der BF2 und BF3 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe am 25.05.2011 ins Herkunftsland zurückgekehrt sei. Sie habe vom 26.05.2011 bis 13.02.2015 in XXXX gelebt. Sie habe bei den Eltern gelebt und sei von diesen zum Teil unterstützt worden. Sie habe auch Kindergeld vom Staat bezogen. Im Jahr XXXX sei die BF4 geboren worden. Die Beziehung mit dem Vater ihrer beiden jüngeren Töchter sei nicht gut gegangen und habe sie immer wieder Streit mit ihren Eltern wegen Geldnot gehabt. Im Dezember 2014 habe sie Streit mit ihren Eltern gehabt und das Elternhaus verlassen. Da die BF1 von irgendetwas leben habe müssen, habe sie als Prostituierte gearbeitet und dabei einen Vietnamesen kennen gelernt. Vom Dezember 2014 bis 13.02.2015 habe die BF1 immer wieder Probleme mit den Leuten gehabt, da sie mit einem Vietnamesen zusammengelebt und sich prostituiert habe. Deshalb habe sie am 13.02.2015 die Mongolei über Russland verlassen. Zu ihrem ersten Asylantrag im Jahr 2009 befragt, gab die BF an, dass der Vater ihrer ältesten Tochter, von dem sie sich schon getrennt habe, sie unter Druck gesetzt und das Sorgerecht für die ältere Tochter (BF2) gewollt habe. Die BF1 habe auch damals angegeben, dass sie mit einem Chinesen zusammen gewesen sei und dieser verstorben wäre und sie verdächtigt worden wäre, ihn getötet zu haben. Dies sei aber eine Lüge gewesen. Zu ihren neuen Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, dass Fotos ihres jetzigen vietnamesischen Partners im Internet verbreitet worden seien und sie in der Gesellschaft diskriminiert worden sei, da es in der Mongolei nationalistische Gruppen gebe, welche gegen Ausländer seien. Als weiteren Fluchtgrund gab die BF1 an, dass sie von ihren jeweiligen Lebensgefährten getrennt gelebt habe und, da sie ihre Kinder nicht ernähren habe können, arbeiten habe wollen. Sie habe niemanden gehabt, der auf ihre Kinder aufgepasst habe, da ihre Geschwister selbst ihre Familien und Probleme gehabt hätten. Die BF1 habe keine Arbeit gefunden. In Österreich sei es sehr schön gewesen, hier habe sich der Staat um sie und ihre Kinder gekümmert. Es sei viel besser als in der Mongolei gewesen, deshalb sei sie nach Österreich zurückgekommen. Bei einer Rückkehr in die Mongolei habe sie Angst vor der Gesellschaft und vor dem Vater ihrer älteren Tochter, da er das alleinige Sorgerecht für diese haben wolle. Außerdem sei er Alkoholiker. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF1 sei gesund. Sie sei am 13.02.2015 legal aus der Mongolei ausgereist.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.02.2015 gab die BF1 eingangs an, dass sie mit der BF2 und BF3 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe am 25.05.2011 ins Herkunftsland zurückgekehrt sei. Sie habe vom 26.05.2011 bis 13.02.2015 in römisch 40 gelebt. Sie habe bei den Eltern gelebt und sei von diesen zum Teil unterstützt worden. Sie habe auch Kindergeld vom Staat bezogen. Im Jahr römisch 40 sei die BF4 geboren worden. Die Beziehung mit dem Vater ihrer beiden jüngeren Töchter sei nicht gut gegangen und habe sie immer wieder Streit mit ihren Eltern wegen Geldnot gehabt. Im Dezember 2014 habe sie Streit mit ihren Eltern gehabt und das Elternhaus verlassen. Da die BF1 von irgendetwas leben habe müssen, habe sie als Prostituierte gearbeitet und dabei einen Vietnamesen kennen gelernt. Vom Dezember 2014 bis 13.02.2015 habe die BF1 immer wieder Probleme mit den Leuten gehabt, da sie mit einem Vietnamesen zusammengelebt und sich prostituiert habe. Deshalb habe sie am 13.02.2015 die Mongolei über Russland verlassen. Zu ihrem ersten Asylantrag im Jahr 2009 befragt, gab die BF an, dass der Vater ihrer ältesten Tochter, von dem sie sich schon getrennt habe, sie unter Druck gesetzt und das Sorgerecht für die ältere Tochter (BF2) gewollt habe. Die BF1 habe auch damals angegeben, dass sie mit einem Chinesen zusammen gewesen sei und dieser verstorben wäre und sie verdächtigt worden wäre, ihn getötet zu haben. Dies sei aber eine Lüge gewesen. Zu ihren neuen Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, dass Fotos ihres jetzigen vietnamesischen Partners im Internet verbreitet worden seien und sie in der Gesellschaft diskriminiert worden sei, da es in der Mongolei nationalistische Gruppen gebe, welche gegen Ausländer seien. Als weiteren Fluchtgrund gab die BF1 an, dass sie von ihren jeweiligen Lebensgefährten getrennt gelebt habe und, da sie ihre Kinder nicht ernähren habe können, arbeiten habe wollen. Sie habe niemanden gehabt, der auf ihre Kinder aufgepasst habe, da ihre Geschwister selbst ihre Familien und Probleme gehabt hätten. Die BF1 habe keine Arbeit gefunden. In Österreich sei es sehr schön gewesen, hier habe sich der Staat um sie und ihre Kinder gekümmert. Es sei viel besser als in der Mongolei gewesen, deshalb sei sie nach Österreich zurückgekommen. Bei einer Rückkehr in die Mongolei habe sie Angst vor der Gesellschaft und vor dem Vater ihrer älteren Tochter, da er das alleinige Sorgerecht für diese haben wolle. Außerdem sei er Alkoholiker. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF1 sei gesund. Sie sei am 13.02.2015 legal aus der Mongolei ausgereist. Die BF1 legte in Kopie einen mongolischen Reisepass, einen mongolischen Personalausweis sowie einen Führerschein vor. Weiters legte sie in Kopie einen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde der BF2 sowie eine Geburtsurkunde der BF4 vor. 1.
- Am 21.08.2015 erschien die BF3 (zusammen mit der BF1) zu einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nachdem für sie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Als Vater der BF3 wurde "XXXX, geb. XXXX" angegeben. 1.
- In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 04.02.2016 brachte die BF1 zu ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass sie bis zur Ausreise aus Geldmangel bei ihren Eltern gelebt hätte. Sie sei finanziell von ihren Eltern unterstützt worden und habe zudem Kindergeld vom Staat bekommen. Sie sei ledig und Mutter von drei Kindern mit zwei verschiedenen Vätern. Ihre Ausreise sei teilweise von ihren Eltern, von ihr selbst und von ihren Freunden finanziert worden. Die BF1 sei legal mit einem Reisepass ausgereist, der ihr 2015 im Herkunftsland ausgestellt worden sei. Der Reisepass befinde sich bei ihrem Schlepper. Die BF1 habe im Herkunftsland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen. Auf die Frage, warum sie erneut in Österreich um Asyl ansuche, gab die BF1 an: "Das Leben in der Mongolei ist schwieriger als hier in Österreich. Ich war schon einmal hier und verstehe ein wenig Deutsch. Daher dachte ich, es wäre besser wieder hier her zu reisen." Auf die Frage, warum sie nicht legal nach Österreich eingereist sei, gab die BF1 an: "Weiß ich nicht genau, es ist schwierig ein Visum, noch dazu mit drei Kindern, zu bekommen. Ich möchte gerne in Österreich leben und arbeiten." Zu weiteren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, dass sie vietnamesische Freunde gehabt habe. Dies sei bei ihnen nicht gern gesehen und sei sie deswegen auch verspottet worden, dass sie sich mit Vietnamesen treffe. Dies auch auf Facebook. Der Vater ihres ersten Kindes sei Alkoholiker und habe ihr schon immer Probleme gemacht. Der Vater ihrer beiden weiteren Kinder sei "ganz ok". Sie habe dann eine Bekanntschaft zu einem Vietnamesen gehabt und deswegen habe sich die Beziehung zu ihren Lebensgefährten verschlechtert. Es habe damals auch Handy-Videos gegeben. Der Vater ihrer jüngeren Kinder wolle nun nichts mehr mit ihr zu tun haben. Die BF1 habe mit ihrer Freundin Neujahr gefeiert und einfach Pech gehabt, dass sie dort dabei gewesen sei. In der Mongolei sei es schwieriger zu leben als in Österreich. In Österreich finde sie leichter eine Arbeit als in der Mongolei. Ihre Eltern seien nicht reich und sie könne nicht immer bei ihnen leben. Ihre Eltern würden eine Pension beziehen. Ihre Schwester beziehe eine Invalidenrente. Diese sei behindert und würde bei den Eltern leben. Ein Bruder sei auch bei einem Unfall verletzt worden. Die BF1 habe eine ältere Schwester und zwei Brüder. Auf die Frage, was sie daran hindere, in der Mongolei einer Arbeit nachzugehen, gab die BF1 an: "Es ist schwierig, ich habe keine Ausbildung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Mongolei nie als Prostituierte gearbeitet habe. Das habe ich nur in Traiskirchen gesagt, weil sich der Polizist dort aufgeregt hat, weil ich einen falschen Namen angegeben habe." Sie sei in der Mongolei mit dem Vater ihrer Kinder zusammen gewesen, aber der Vietnamese habe sie bis zur Ausreise unterstützt. Sie sei nur bei einer Feier dabei gewesen, habe nichts gemacht. Der Vater ihrer Kinder sei sehr aufgebracht. Ihre künftigen Schwiegereltern würden sie jetzt "total" ablehnen. Sie habe erst im Februar 2015 die Mongolei verlassen können, da sie das Geld für die Ausreise zusammenbekommen habe müssen. Sie habe dem Schlepper in Moskau € 5.000,- bezahlt. Sie sei 2011 freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt, da sie einen negativen Bescheid erhalten habe und der Vater ihrer beiden jüngeren Töchter gewollt habe, dass sie wieder zurückkehre. Auf die Frage, ob der Vater nicht seine Kinder vermissen würde, gab die BF1 an: "Wir haben den Kontakt abgebrochen." Sie habe bei ihren Antrag im Jahr 2009 eine falsche Identität angegeben, da ihr dies von anderen Mongolen so vorgeschlagen worden sei und sie sich nicht so gut ausgekannt habe. Die BF1 habe in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandten und lebe hier von staatlicher Unterstützung. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs, habe aber noch kein Zertifikat. Sie habe in der Kirche und in einem Garten geputzt. Sie wolle eine bessere Zukunft für ihre Kinder. Von staatlicher Seite habe sie in der Mongolei nichts zu befürchten. Die BF1 legte einen mongolischen Führerschein sowie Geburtsurkunden ihrer Kinder im Original vor. 1.
- Mit den angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die BF in der Mongolei einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterlägen. Die Angaben der BF1 hätten sich zudem als unglaubwürdig erwiesen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die BF1 in ihrem ersten Asylverfahren im diametralen Widerspruch zum neuerlichen Antrag, angegeben habe, dass sie von den Verwandten ihres ersten Ehemannes verfolgt werden würde, da dieser umgebracht worden sei. Bei ihrem zweiten Antrag habe sie nun behauptet, dass der Vater ihrer ältesten Tochter sehr wohl noch in der Mongolei lebe. Vielmehr würden die Aussagen der BF1 den Eindruck hinterlassen, dass sie mit allen möglichen Mitteln versuche, in Österreich einen Aufenthalt(stitel) zu erlangen und sich ständig in verbale Ungereimtheiten verstricke. Es erscheine vielmehr glaubhaft, dass die BF1 ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.1.
- Mit den angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG idgF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die BF in der Mongolei einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterlägen. Die Angaben der BF1 hätten sich zudem als unglaubwürdig erwiesen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die BF1 in ihrem ersten Asylverfahren im diametralen Widerspruch zum neuerlichen Antrag, angegeben habe, dass sie von den Verwandten ihres ersten Ehemannes verfolgt werden würde, da dieser umgebracht worden sei. Bei ihrem zweiten Antrag habe sie nun behauptet, dass der Vater ihrer ältesten Tochter sehr wohl noch in der Mongolei lebe. Vielmehr würden die Aussagen der BF1 den Eindruck hinterlassen, dass sie mit allen möglichen Mitteln versuche, in Österreich einen Aufenthalt(stitel) zu erlangen und sich ständig in verbale Ungereimtheiten verstricke. Es erscheine vielmehr glaubhaft, dass die BF1 ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. 1.
- Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben, wobei dem Bundesamt insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen wurde. So habe es die belangte Behörde unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der BF1 einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand aller verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen verabsäumt. Eine detaillierte und umfassende Schilderung der Fluchtgeschichte werde nunmehr mittels eines handgeschriebenen Anhanges zur Beschwerde, persönlich verfasst durch die BF1 in ihrer Muttersprache nachgereicht, um der Beschwerdeinstanz eine Entscheidungsfindung anhand der gesamten Fluchtgeschichte zu ermöglichen. Eine Übersetzung des handschriftlichen Schreibens der BF1 ergab im Wesentlichen, dass sie im Februar 2014 mit einer Freundin gemeinsam mit vietnamesischen jungen Männern einen Abend mit Essen und Getränken verbracht habe. An diesem Abend habe ein Vietnamese sein Handy verloren. Alle Bilder, die darauf gewesen seien, seien später in allen Medien wie Fernsehen, Radio, soziale Medien und in den Zeitungen erschienen. Auf der Straße sei die BF1 von mongolischen Nationalisten angegriffen worden. Sie hätten sie beleidigt und in aller Öffentlichkeit ihre Haare rasiert. Die Aufnahmen seien über die Medien verbreitet worden. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Foto verwiesen, das beiliegen würde. Die BF1 habe große Schwierigkeiten in der Familie bekommen und habe nicht immer ruhig auf die Straße gehen können. Besonders hätten ihre Kinder darunter gelitten. Sie hätten nicht mehr die Schule besuchen können, weil sie sich geschämt hätten. Sie seien beschimpft und mit Steinen beworfen worden, deshalb habe die BF1 beschlossen, die Mongolei zu verlassen. Die Freundin der BF1, die gleiche Probleme gehabt habe, habe sich selbst umgebracht, weil sie keinen anderen Ausweg gesehen habe. Es habe keine Möglichkeit gegeben, in der Mongolei sicher zu leben. Die Personen, die in den sozialen Medien negativ erscheinen, würden seitens der Regierungsbehörden unter Druck gesetzt werden. Die einfachen Menschen würden als Opfer, die die Geld haben als Sieger hervorgehen. In so einem Land lebe die BF
- Die Situation der Frauen in der Mongolei sei prekärer als in islamischen Ländern. Weiters erreiche die Luftverschmutzung in der Hauptstadt der Mongolei das Ausmaß einer Naturkatastrophe. Es gebe die Statistik, dass die Todesursachen eines von zehn Sterbefällen wegen der Luftverschmutzung sei. Unter dem Deckmantel der Bekämpfung der Luftverschmutzung erreiche die Korruption den Höchststand. Bald nehme die Mongolei den führenden Platz in der Welt bei Lungenerkrankungen ein. Es gebe kaum Kinder und Erwachsene, die gesunde Lungen hätten. Letztlich wurde auf Beweismittel hinsichtlich der Polizei in der Mongolei verwiesen, welche die BF1 nicht der Beschwerde beilegen hätte können, weil sie derzeit niemanden hätte, der helfen könne. Wenn sie eine ausreichende Frist erhalten würde, bestehe die Möglichkeit, die Beweisunterlagen zu beschaffen. 1.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF
- Die BF1 legte eine Kopie einer polizeilichen Bestätigung einer Bezirkspolizeistelle in XXXX vom 01.11.2016 vor. Laut Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher wurde in der polizeilichen Bestätigung im vermerkt, dass die Bürgerin XXXX im Dezember 2014 in die Polizeistelle des Bezirkes gekommen sei und angegeben habe, dass ihr von uniformierten Nationalisten unter Anwendung von Gewalt der Kopf kahl geschoren und sie körperlich attackiert worden sei. Es sei die Anzeige aufgenommen worden und ein Bild des gesundheitlichen Zustandes beigefügt worden; darunter befinde sich ein Bild und die Unterschrift eines Untersuchungsbeamten. Weiters wurden ein Strafregisterauszug einer mongolische Sicherheitsdirektion vom 04.10.2016, wonach die BF1 strafrechtlich unbescholten ist, ein ÖSD Zertifikat A2 für die BF1, Empfehlungsschreiben, Integrationsbestätigung sowie eine Unterschriftenliste für die BF vorgelegt.Die BF1 legte eine Kopie einer polizeilichen Bestätigung einer Bezirkspolizeistelle in römisch 40 vom 01.11.2016 vor. Laut Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher wurde in der polizeilichen Bestätigung im vermerkt, dass die Bürgerin römisch 40 im Dezember 2014 in die Polizeistelle des Bezirkes gekommen sei und angegeben habe, dass ihr von uniformierten Nationalisten unter Anwendung von Gewalt der Kopf kahl geschoren und sie körperlich attackiert worden sei. Es sei die Anzeige aufgenommen worden und ein Bild des gesundheitlichen Zustandes beigefügt worden; darunter befinde sich ein Bild und die Unterschrift eines Untersuchungsbeamten. Weiters wurden ein Strafregisterauszug einer mongolische Sicherheitsdirektion vom 04.10.2016, wonach die BF1 strafrechtlich unbescholten ist, ein ÖSD Zertifikat A2 für die BF1, Empfehlungsschreiben, Integrationsbestätigung sowie eine Unterschriftenliste für die BF vorgelegt. Die BF1 gab an, mongolische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Khalkha und ohne religiöses Bekenntnis zu sein. Die BF2 und die BF4 seien in XXXX, die BF3 sei in Österreich geboren. Die BF1 nannte die genaue Identität des Vaters ihrer ältesten Tochter (BF2) sowie des Vaters ihrer beiden jüngeren Töchter (BF3, BF4). Die BF1 und ihre Kinder seien gesund. In der Mongolei würden ihre Eltern, welche jeweils Alterspension beziehen würden, sowie zwei ältere behinderte Brüder und eine ältere ebenfalls behinderte Schwester leben, eine früher in Österreich aufhältige Schwester sei 2011 verstorben. In der Mongolei habe die BF1 nicht gearbeitet, sondern auf ihre Kinder aufgepasst. Sie habe von 2011 bis Juni 2014 gemeinsam mit dem Vater ihrer beiden jüngeren Töchter gelebt und dieser habe ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestritten. Danach habe sie bei ihren Eltern in der Provinz XXXX in einer Jurte gelebt. Vor ihrer Ankunft in Österreich im Jahr 2009 habe sie mit dem Vater ihrer ersten Tochter (BF2) in XXXX, wo sie auch aufgewachsen sei, gelebt und als Verkäuferin auf dem Markt sowie als Reinigungskraft in Geschäften gearbeitet. Nach der Trennung von ihm sei sie nach Österreich gekommen. Sie habe längere Zeit aus Geldmangel bei ihren Eltern gelebt, bis sie ein Problem gehabt habe, dann habe sie sich von ihrem zweiten Mann getrennt. Das Problem sei gewesen, dass sie von ihrer besten Freundin im Dezember 2014 mit Vietnamesen bekannt gemacht worden sei. Dann sei sie mit all ihren Kindern zu ihren Eltern gezogen und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Kindern gewohnt, davor habe sie beim Vater ihrer beiden jüngeren Töchter gelebt. Glaublich am 15.02.2015 sei sie mit ihrer ältesten und ihrer jüngsten Tochter nach Österreich gekommen, die mittlere habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen, weil sie nicht für drei Kinder habe bezahlen können. Nach sechs Monaten sei die mittlere Tochter (BF3) von ihrem Vater ebenfalls nach Österreich gebracht worden. Die BF1 wisse nicht, ob dieser wieder zurückgereist sei, sie glaube, dass er in der Mongolei sei. Bis Jänner 2016 habe sie telefonischen Kontakt mit ihm gehabt, seither nicht mehr. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und arbeite einmal pro Woche in dem Flüchtlingsheim, in dem sie wohne, in der Küche; einmal wöchentlich arbeite sie auch in der Nähstube und bekomme dafür € 5.- in der Stunde, insgesamt arbeite sie 22 Stunden im Monat. Sie habe in Österreich keine Familienangehörige bzw. Verwandte und auch keinen Lebensgefährten. Sie habe eine Freundin in XXXX, welche ebenfalls Mongolin sei, und auch österreichische Freunde. Montags und mittwochs besuche sie einen Deutschkurs, dienstags nähe sie, donnerstags koche sie für Behinderte und am Freitag habe sie Zeit und fahre manchmal nach XXXX. In XXXX helfe sie einer alten Dame beim Hausputz und verbessere durch die Unterhaltung ihre Deutschkenntnisse. Der Betreiber eines kleinen Lebensmittelgeschäftes habe ihr für den Fall des Erhalts eines Visums einen (Arbeits-)Platz als Verkäuferin oder Kassiererin angeboten. Die älteste Tochter (BF2) besuche die dritte Klasse der neuen Mittelschule, die mittlere Tochter (BF3) besuche die zweite Klasse Volksschule und die kleine Tochter (BF4) sei zur Zeit bei der BF1 zu Hause, weil im Kindergarten kein Platz sei. Ihre beiden älteren Töchter hätten bereits in der Mongolei die Schule besucht. Die BF2 sei in der Mongolei bis zur sechsten Klasse in die Schule gegangen, die BF3 sei in der Mongolei im Kindergarten gewesen.Die BF1 gab an, mongolische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Khalkha und ohne religiöses Bekenntnis zu sein. Die BF2 und die BF4 seien in römisch 40 , die BF3 sei in Österreich geboren. Die BF1 nannte die genaue Identität des Vaters ihrer ältesten Tochter (BF2) sowie des Vaters ihrer beiden jüngeren Töchter (BF3, BF4). Die BF1 und ihre Kinder seien gesund. In der Mongolei würden ihre Eltern, welche jeweils Alterspension beziehen würden, sowie zwei ältere behinderte Brüder und eine ältere ebenfalls behinderte Schwester leben, eine früher in Österreich aufhältige Schwester sei 2011 verstorben. In der Mongolei habe die BF1 nicht gearbeitet, sondern auf ihre Kinder aufgepasst. Sie habe von 2011 bis Juni 2014 gemeinsam mit dem Vater ihrer beiden jüngeren Töchter gelebt und dieser habe ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestritten. Danach habe sie bei ihren Eltern in der Provinz römisch 40 in einer Jurte gelebt. Vor ihrer Ankunft in Österreich im Jahr 2009 habe sie mit dem Vater ihrer ersten Tochter (BF2) in römisch 40 , wo sie auch aufgewachsen sei, gelebt und als Verkäuferin auf dem Markt sowie als Reinigungskraft in Geschäften gearbeitet. Nach der Trennung von ihm sei sie nach Österreich gekommen. Sie habe längere Zeit aus Geldmangel bei ihren Eltern gelebt, bis sie ein Problem gehabt habe, dann habe sie sich von ihrem zweiten Mann getrennt. Das Problem sei gewesen, dass sie von ihrer besten Freundin im Dezember 2014 mit Vietnamesen bekannt gemacht worden sei. Dann sei sie mit all ihren Kindern zu ihren Eltern gezogen und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Kindern gewohnt, davor habe sie beim Vater ihrer beiden jüngeren Töchter gelebt. Glaublich am 15.02.2015 sei sie mit ihrer ältesten und ihrer jüngsten Tochter nach Österreich gekommen, die mittlere habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen, weil sie nicht für drei Kinder habe bezahlen können. Nach sechs Monaten sei die mittlere Tochter (BF3) von ihrem Vater ebenfalls nach Österreich gebracht worden. Die BF1 wisse nicht, ob dieser wieder zurückgereist sei, sie glaube, dass er in der Mongolei sei. Bis Jänner 2016 habe sie telefonischen Kontakt mit ihm gehabt, seither nicht mehr. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und arbeite einmal pro Woche in dem Flüchtlingsheim, in dem sie wohne, in der Küche; einmal wöchentlich arbeite sie auch in der Nähstube und bekomme dafür € 5.- in der Stunde, insgesamt arbeite sie 22 Stunden im Monat. Sie habe in Österreich keine Familienangehörige bzw. Verwandte und auch keinen Lebensgefährten. Sie habe eine Freundin in römisch 40 , welche ebenfalls Mongolin sei, und auch österreichische Freunde. Montags und mittwochs besuche sie einen Deutschkurs, dienstags nähe sie, donnerstags koche sie für Behinderte und am Freitag habe sie Zeit und fahre manchmal nach römisch 40 . In römisch 40 helfe sie einer alten Dame beim Hausputz und verbessere durch die Unterhaltung ihre Deutschkenntnisse. Der Betreiber eines kleinen Lebensmittelgeschäftes habe ihr für den Fall des Erhalts eines Visums einen (Arbeits-)Platz als Verkäuferin oder Kassiererin angeboten. Die älteste Tochter (BF2) besuche die dritte Klasse der neuen Mittelschule, die mittlere Tochter (BF3) besuche die zweite Klasse Volksschule und die kleine Tochter (BF4) sei zur Zeit bei der BF1 zu Hause, weil im Kindergarten kein Platz sei. Ihre beiden älteren Töchter hätten bereits in der Mongolei die Schule besucht. Die BF2 sei in der Mongolei bis zur sechsten Klasse in die Schule gegangen, die BF3 sei in der Mongolei im Kindergarten gewesen. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates im Jahr 2015 befragt, gab die BF1 an, im Dezember 2014 mit vietnamesischen Männern, welche in der Mongolei lebten, zusammen gewesen zu sein. Es seien dann Mitglieder einer ultranationalistischen Organisation zu ihnen gekommen und hätten die BF1 bezichtigt, die Mongolei an Ausländer verkauft zu haben. Die BF1 sei körperlich attackiert worden und dabei hätten sie ihr gewaltsam die gesamten Haare kahl rasiert. Von einem Vietnamesen sei das Handy gestohlen worden; alle darauf befindlichen Bilder seien ins Internet, auf Facebook und in Zeitungen gestellt worden. Die BF1 habe zwar bei der Polizei eine Anzeige erstattet, aber diese habe nichts unternommen. Weil ihre Daten öffentlich geworden seien, habe sie nicht auf die Straße gehen können. Sie sei von Passanten und unbekannten Leuten mit Steinen beworfen worden. Deshalb habe sie beschlossen, die Mongolei zu verlassen. Das sei ihr Hauptgrund. Ein Nebenproblem sei ihre Lebenssituation in der Mongolei und Gewalt in der Familie. Sie sei von ihrem ersten Mann schlecht behandelt worden. Zum Vorhalt, dass sie seit 2011 nichts mehr mit diesem zu tun gehabt habe, gab die BF1 an, dass sie noch Kontakt mit ihm gehabt habe, weil er ihre Tochter haben habe wollen. Ihre Eltern hätten im Juli 2011 den Eltern des ersten Mannes die Wohnadresse der BF1 bei ihrem Lebensgefährten verraten. Danach sei ihr Ex-Mann im Juli 2011 betrunken zu ihnen nach Hause gekommen und habe randaliert. Es habe eine Rauferei mit ihrem zweiten Mann gegeben. Seither sei er (der erste Mann) jedes Mal, wenn er betrunken gewesen sei, gekommen. Das sei ihr zweiter Grund. Sie habe zwei Mal die Polizei gerufen. Zwei Mal sei er in die Ernüchterungszelle gebracht worden, wobei er jedes Mal straffrei davon gekommen sei. Zwischen 2011 und 2015 sei er so 6 oder 7 Mal zu ihnen gekommen. Er habe die BF1 telefonisch bedroht und sei zur Schule seiner Tochter gegangen. Es habe keine Gerichtsverhandlungen gegeben. Er habe gesagt, dass er die BF1 töten wolle, dass er seine Tochter (BF2) haben wolle. Er habe keinen Rechtsanspruch gehabt, weil die BF2 den Namen der BF1 habe. Die BF1 habe Körperverletzungen gehabt, dies seien Prellungen und blaue Flecken gewesen, als er sie geschlagen habe. Sie sei zwei Mal bei der Polizei gewesen, diese hätte ihre Aussage aufgenommen. Der Ex-Mann sei immer kurzfristig angehalten und dann wieder freigelassen worden, mit der Begründung, dass dies ein familiäres Problem sei. Befragt, warum sie nicht ihren Wohnsitz verlegt habe, gab die BF1 an, dass dies in der Mongolei nicht so einfach sei. Als sie das erste Mal geschlagen worden sei, sei ihr zweiter Mann dabei gewesen, bei den übrigen Vorfällen jedoch nicht. Dieser sei als Kraftfahrer immer 28 Tage unterwegs und 14 Tage zu Hause gewesen. Der Ex-Mann habe geklingelt und sie und ihr zweiter Mann hätten die Tür geöffnet; die BF1 habe nicht gedacht, dass ihr Ex-Mann klingeln würde. Bei den weiteren Vorfällen habe sie ihrem Ex-Mann jedes Mal die Tür geöffnet, weil sie sich vor ihren Nachbarn geschämt habe. Dieser habe randaliert und geschrien. Die BF1 habe versucht, das Problem friedlich zu lösen. Zum Vorhalt, dass sie die Tür nicht hätte aufmachen müssen oder die Polizei hätte rufen können, wenn sie schon ihren Wohnsitz nicht hätte wechseln können, gab die BF1 an, dass man bei wiederholten Anrufen bei der Polizei auch Gebühren oder Strafen zahlen müsse. Auf den Vorhalt, dass dies ja nicht grundlos der Fall gewesen wäre, brachte die BF1 vor, dass sie auch nicht jedes Mal die Polizei hätte einschalten wollen. Sie habe Angst gehabt, ihren zweiten Mann wegen ständiger Probleme zu verlieren. Diese Probleme habe sie auch noch gehabt, als sie bei ihren Eltern gewohnt habe. Der Ex-Mann sei auch zu ihren Eltern gekommen, obwohl diese außerhalb, in der Provinz gelebt hätten. Er habe die BF1 nicht geschlagen, aber es habe immer heftigen Streit gegeben. Er sei nur einmal bei ihren Eltern gewesen, glaublich im Jänner
- Auf die Frage, wann und wo sie die Vietnamesen kennengelernt habe, gab die BF1 an, dass dies am Abend des 04.12.2014 in einem Motel gewesen sei. Es seien fünf oder sechs Vietnamesen gewesen sowie die BF1, ihre Freundin namens XXXX und noch ein Mädchen. Sie hätten gemeinsam gefeiert. Plötzlich sei eine Gruppe von Ultranationalisten hereingekommen. Diese seien kahlköpfig gewesen und hätten Hakenkreuze auf ihren Kleidern getragen und hätten Fotos von ihnen gemacht und die BF1 verbal beleidigt, worauf sie sich verbal zur Wehr gesetzt habe. Dabei hätten sie ihr die Haare kahl geschoren. Nach dem Vorfall sei die BF1 zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Einen der Vietnamesen habe sie schon vorher gekannt. Er sei ihr von ihrer Freundin ca. zwei Monate davor vorgestellt worden und sie habe ihn schon zwei Mal getroffen. Dieser habe sie finanziell unterstützt, weil sie nach der Trennung von ihrem zweiten Mann im Oktober 2014 große Schwierigkeiten gehabt habe. Ihr zweiter Mann habe sich wegen der ständigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihrem ersten Mann von ihr getrennt. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, dass der Kontakt zu den Vietnamesen zur Trennung geführt habe, brachte die BF1 vor, über Streit in der Familie gesprochen zu haben und dass dies auch der Grund gewesen sei. Zum weiteren Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, eine Bekanntschaft zu einem Vietnamesen gehabt zu haben, wodurch sich die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten verschlechtert habe, brachte die BF1 vor, das Problem sei gewesen, dass sie ein Treffen mit dem Vietnamesen gehabt habe, als ihr Mann in anderen Provinzen unterwegs gewesen sei. Als er dies erfahren habe, habe es Streit gegeben. Zum Vorhalt, dass sie das zuvor anders dargestellt habe, gab die BF1 an, dass auch das Problem mit ihrem ersten Mann eine große Rolle in ihrer Beziehung gespielt habe. Sie habe zu dem Vietnamesen auch eine intime Beziehung gehabt. Bei der Feier sei nur der BF1 der Kopf kahl rasiert worden, die beiden anderen (Frauen) hätten flüchten können. Die BF1 sei von den Leuten angehalten worden, weil sie mit ihnen gestritten habe. Es seien fünf Ultranationale in das Motel gekommen. Die BF1 sei mit ihren Freunden in einem kleinen Zimmer um einen Tisch gesessen. Dieses Zimmer habe einen Ausgang gehabt. Die Ultranationalisten seien ins Zimmer gekommen und hätten Streit mit den Vietnamesen und der BF1 begonnen. Sie hätten den Vietnamesen vorgeworfen, mongolische Frauen zu verführen und die BF1 hätten sie als Hure bezeichnet und ihr vorgeworfen, dass sie ihren Körper an Vietnamesen verkauft hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei es den beiden anderen Frauen gelungen, das Zimmer zu verlassen. Zur Frage, warum nur die BF1 wie eine Prostituierte behandelt worden sei, brachte sie vor, dass die beiden anderen Frauen sehr ruhig gewesen seien und sie mit ihnen gestritten habe; das habe den Anlass gegeben, die BF1 zu bestrafen. Auf die Nachfrage, was es mit Fotografien und einem verlorenen Handy auf sich habe, gab die BF1 an, dass ein Vietnamese sein Telefon vermisst habe. Die BF1 glaube, dass einer der Nationalisten das Telefon gestohlen habe. Die Bilder, welche auf diesem Telefon gewesen seien, seien in der Mongolei in allen möglichen Medien veröffentlicht worden. Auf den Bildern seien sie (die Frauen) mit den vietnamesischen Männern zu sehen gewesen, wie sie trinken, lachen und (einander) umarmen würden. Das Schlimmste bei der Veröffentlichung sei die Beschreibung der Fotos gewesen. Diese Bilder hätten mehrere Tage lang alle Menschen in der Mongolei sehen können. Diese Bilder seien auf Facebook veröffentlicht worden.Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates im Jahr 2015 befragt, gab die BF1 an, im Dezember 2014 mit vietnamesischen Männern, welche in der Mongolei lebten, zusammen gewesen zu sein. Es seien dann Mitglieder einer ultranationalistischen Organisation zu ihnen gekommen und hätten die BF1 bezichtigt, die Mongolei an Ausländer verkauft zu haben. Die BF1 sei körperlich attackiert worden und dabei hätten sie ihr gewaltsam die gesamten Haare kahl rasiert. Von einem Vietnamesen sei das Handy gestohlen worden; alle darauf befindlichen Bilder seien ins Internet, auf Facebook und in Zeitungen gestellt worden. Die BF1 habe zwar bei der Polizei eine Anzeige erstattet, aber diese habe nichts unternommen. Weil ihre Daten öffentlich geworden seien, habe sie nicht auf die Straße gehen können. Sie sei von Passanten und unbekannten Leuten mit Steinen beworfen worden. Deshalb habe sie beschlossen, die Mongolei zu verlassen. Das sei ihr Hauptgrund. Ein Nebenproblem sei ihre Lebenssituation in der Mongolei und Gewalt in der Familie. Sie sei von ihrem ersten Mann schlecht behandelt worden. Zum Vorhalt, dass sie seit 2011 nichts mehr mit diesem zu tun gehabt habe, gab die BF1 an, dass sie noch Kontakt mit ihm gehabt habe, weil er ihre Tochter haben habe wollen. Ihre Eltern hätten im Juli 2011 den Eltern des ersten Mannes die Wohnadresse der BF1 bei ihrem Lebensgefährten verraten. Danach sei ihr Ex-Mann im Juli 2011 betrunken zu ihnen nach Hause gekommen und habe randaliert. Es habe eine Rauferei mit ihrem zweiten Mann gegeben. Seither sei er (der erste Mann) jedes Mal, wenn er betrunken gewesen sei, gekommen. Das sei ihr zweiter Grund. Sie habe zwei Mal die Polizei gerufen. Zwei Mal sei er in die Ernüchterungszelle gebracht worden, wobei er jedes Mal straffrei davon gekommen sei. Zwischen 2011 und 2015 sei er so 6 oder 7 Mal zu ihnen gekommen. Er habe die BF1 telefonisch bedroht und sei zur Schule seiner Tochter gegangen. Es habe keine Gerichtsverhandlungen gegeben. Er habe gesagt, dass er die BF1 töten wolle, dass er seine Tochter (BF2) haben wolle. Er habe keinen Rechtsanspruch gehabt, weil die BF2 den Namen der BF1 habe. Die BF1 habe Körperverletzungen gehabt, dies seien Prellungen und blaue Flecken gewesen, als er sie geschlagen habe. Sie sei zwei Mal bei der Polizei gewesen, diese hätte ihre Aussage aufgenommen. Der Ex-Mann sei immer kurzfristig angehalten und dann wieder freigelassen worden, mit der Begründung, dass dies ein familiäres Problem sei. Befragt, warum sie nicht ihren Wohnsitz verlegt habe, gab die BF1 an, dass dies in der Mongolei nicht so einfach sei. Als sie das erste Mal geschlagen worden sei, sei ihr zweiter Mann dabei gewesen, bei den übrigen Vorfällen jedoch nicht. Dieser sei als Kraftfahrer immer 28 Tage unterwegs und 14 Tage zu Hause gewesen. Der Ex-Mann habe geklingelt und sie und ihr zweiter Mann hätten die Tür geöffnet; die BF1 habe nicht gedacht, dass ihr Ex-Mann klingeln würde. Bei den weiteren Vorfällen habe sie ihrem Ex-Mann jedes Mal die Tür geöffnet, weil sie sich vor ihren Nachbarn geschämt habe. Dieser habe randaliert und geschrien. Die BF1 habe versucht, das Problem friedlich zu lösen. Zum Vorhalt, dass sie die Tür nicht hätte aufmachen müssen oder die Polizei hätte rufen können, wenn sie schon ihren Wohnsitz nicht hätte wechseln können, gab die BF1 an, dass man bei wiederholten Anrufen bei der Polizei auch Gebühren oder Strafen zahlen müsse. Auf den Vorhalt, dass dies ja nicht grundlos der Fall gewesen wäre, brachte die BF1 vor, dass sie auch nicht jedes Mal die Polizei hätte einschalten wollen. Sie habe Angst gehabt, ihren zweiten Mann wegen ständiger Probleme zu verlieren. Diese Probleme habe sie auch noch gehabt, als sie bei ihren Eltern gewohnt habe. Der Ex-Mann sei auch zu ihren Eltern gekommen, obwohl diese außerhalb, in der Provinz gelebt hätten. Er habe die BF1 nicht geschlagen, aber es habe immer heftigen Streit gegeben. Er sei nur einmal bei ihren Eltern gewesen, glaublich im Jänner
- Auf die Frage, wann und wo sie die Vietnamesen kennengelernt habe, gab die BF1 an, dass dies am Abend des 04.12.2014 in einem Motel gewesen sei. Es seien fünf oder sechs Vietnamesen gewesen sowie die BF1, ihre Freundin namens römisch 40 und noch ein Mädchen. Sie hätten gemeinsam gefeiert. Plötzlich sei eine Gruppe von Ultranationalisten hereingekommen. Diese seien kahlköpfig gewesen und hätten Hakenkreuze auf ihren Kleidern getragen und hätten Fotos von ihnen gemacht und die BF1 verbal beleidigt, worauf sie sich verbal zur Wehr gesetzt habe. Dabei hätten sie ihr die Haare kahl geschoren. Nach dem Vorfall sei die BF1 zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Einen der Vietnamesen habe sie schon vorher gekannt. Er sei ihr von ihrer Freundin ca. zwei Monate davor vorgestellt worden und sie habe ihn schon zwei Mal getroffen. Dieser habe sie finanziell unterstützt, weil sie nach der Trennung von ihrem zweiten Mann im Oktober 2014 große Schwierigkeiten gehabt habe. Ihr zweiter Mann habe sich wegen der ständigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihrem ersten Mann von ihr getrennt. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, dass der Kontakt zu den Vietnamesen zur Trennung geführt habe, brachte die BF1 vor, über Streit in der Familie gesprochen zu haben und dass dies auch der Grund gewesen sei. Zum weiteren Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, eine Bekanntschaft zu einem Vietnamesen gehabt zu haben, wodurch sich die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten verschlechtert habe, brachte die BF1 vor, das Problem sei gewesen, dass sie ein Treffen mit dem Vietnamesen gehabt habe, als ihr Mann in anderen Provinzen unterwegs gewesen sei. Als er dies erfahren habe, habe es Streit gegeben. Zum Vorhalt, dass sie das zuvor anders dargestellt habe, gab die BF1 an, dass auch das Problem mit ihrem ersten Mann eine große Rolle in ihrer Beziehung gespielt habe. Sie habe zu dem Vietnamesen auch eine intime Beziehung gehabt. Bei der Feier sei nur der BF1 der Kopf kahl rasiert worden, die beiden anderen (Frauen) hätten flüchten können. Die BF1 sei von den Leuten angehalten worden, weil sie mit ihnen gestritten habe. Es seien fünf Ultranationale in das Motel gekommen. Die BF1 sei mit ihren Freunden in einem kleinen Zimmer um einen Tisch gesessen. Dieses Zimmer habe einen Ausgang gehabt. Die Ultranationalisten seien ins Zimmer gekommen und hätten Streit mit den Vietnamesen und der BF1 begonnen. Sie hätten den Vietnamesen vorgeworfen, mongolische Frauen zu verführen und die BF1 hätten sie als Hure bezeichnet und ihr vorgeworfen, dass sie ihren Körper an Vietnamesen verkauft hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei es den beiden anderen Frauen gelungen, das Zimmer zu verlassen. Zur Frage, warum nur die BF1 wie eine Prostituierte behandelt worden sei, brachte sie vor, dass die beiden anderen Frauen sehr ruhig gewesen seien und sie mit ihnen gestritten habe; das habe den Anlass gegeben, die BF1 zu bestrafen. Auf die Nachfrage, was es mit Fotografien und einem verlorenen Handy auf sich habe, gab die BF1 an, dass ein Vietnamese sein Telefon vermisst habe. Die BF1 glaube, dass einer der Nationalisten das Telefon gestohlen habe. Die Bilder, welche auf diesem Telefon gewesen seien, seien in der Mongolei in allen möglichen Medien veröffentlicht worden. Auf den Bildern seien sie (die Frauen) mit den vietnamesischen Männern zu sehen gewesen, wie sie trinken, lachen und (einander) umarmen würden. Das Schlimmste bei der Veröffentlichung sei die Beschreibung der Fotos gewesen. Diese Bilder hätten mehrere Tage lang alle Menschen in der Mongolei sehen können. Diese Bilder seien auf Facebook veröffentlicht worden. Die BF1 legte dazu zwei entsprechende (mongolische) undatierte Zeitungsartikel vor. Einem Zeitungsartikel, auf dessen Rückseite sich offenbar ein Fernsehprogramm für den "26.01." befand, war laut Übersetzung durch den Dolmetscher zu entnehmen, dass in dieser Woche jemand Fotografien von einem anscheinend einem Vietnamesen, der in der Mongolei schwarz gearbeitet habe, gestohlenen Handy auf Facebook und Twitter gepostet habe. Die Handyaufnahmen seien in allen möglichen Medien verbreitet worden. Ganz besonders die Fotos, wo mongolische Frauen zusammen mit Vietnamesen zu sehen gewesen seien, hätten für öffentliche Aufregung und Antipathie-Bekundungen gegenüber Vietnamesen und Hasspostings gegenüber Frauen geführt. Die Polizei habe dazu angekündigt, Kontrollen hinsichtlich illegal aufhältiger Vietnamesen durchzuführen und gegen die Personen, die die Privatsphäre der Betroffenen durch Veröffentlichung in sozialen Medien verletzt sowie Eigentum gestohlen haben, zu ermitteln. Auch der zweite vorgelegte Artikel hatte laut Dolmetscher die Veröffentlichung der Fotografien von Vietnamesen mit mongolischen Frauen zum Inhalt, wobei in weiterer Folge die Situation von Frauen und Frauenrechten in der Mongolei gegenüber anderen Ländern in der Welt als sehr schlecht eingeschätzt und Frauenrechtsverletzungen thematisiert wurden. Weiters legte die BF1 eine kopierte Fotografie von Frauen vor, deren Augen mit Gesichtsbalken verdeckt waren, und brachte dazu vor, selbst darauf erkennbar zu sein. Weiters gab sie an, dass diese Fotos ohne Gesichtsbalken meist in Facebook veröffentlicht worden seien. Dies sei von sehr vielen Leuten in Facebook geteilt und im Fernsehen bei den Nachrichten gezeigt worden. Sie könne nicht alle Sender aufzählen, aber sie wisse, dass die meisten Fernsehanstalten diese in den Nachrichten gezeigt hätten. Festgehalten wurde dazu, dass auf der Fotografie nicht eindeutig erkennbar sei, ob es sich um die BF1 handle oder nicht. Nachgefragt, gab die BF1 an, beim Bundesamt eine Perücke getragen zu haben und diese nur zu Hause habe ablegen können, da sie sehr hässlich gewesen sei. Zur Frage, ob denn niemandem aufgefallen sei, dass sie eine Perücke getragen habe, gab sie an, dass diese sehr echt ausgesehen habe. Befragt, was mit den Vietnamesen bei dem Überfall passiert sei, gab sie an, dass diese geschlagen worden seien. Ein oder zwei Vietnamesen hätten sich illegal in der Mongolei aufgehalten. An diesem Tag hätten diese Männer der BF1 den Kopf kahl geschoren. Die BF1 habe, nachdem die Nationalisten gegangen seien, ihren Kopf verdeckt und das Motel verlassen; die Vietnamesen seien dort geblieben. Sie sei an diesem Abend zu ihrem Bruder gegangen, welcher am Stadtrand lebe, und habe bei ihm übernachtet. Gemeinsam mit ihrem Bruder sei sie zur Bezirkspolizeistelle gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Sie hätten ihre Anzeige entgegengenommen. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und beschlossen, das Land möglichst schnell zu verlassen. Sogar ihre Verwandten und Bekannten hätten sie als "Hure" bezeichnet. Sie habe diesen Druck von allen Seiten nicht mehr aushalten können; sie sei in ihrer Verwandtschaft verhasst gewesen, die Leute hätten auf der Straße Steine auf sie geworfen. Ihre Tochter sei nicht mehr zur Schule gegangen, weil sie dort wegen der BF1 gehänselt worden sei. Derzeit wachse der Einfluss und auch die Anzahl der ultranationalistischen Organisationen in der mongolischen Bevölkerung und die Unterstützung durch die Behörden nehme zu. Ihre Tochter sei in Ulaanbaatar zur Schule gegangen. Sie habe bei der Freundin der BF1 namens XXXX in XXXX gewohnt. Diese Freundin arbeite in einem Restaurant eines Einkaufszentrums als Kassiererin. Befragt, ob diese keine Probleme nach der Veröffentlichung der Fotos gehabt habe, gab die BF1 an, dass diese natürlich genauso wie sie selbst schwierige Zeiten durchgemacht habe, aber sie habe nicht so viele Probleme wie die BF1 gehabt, ihr seien die Haare nicht geschoren worden. Das zweite Mädchen habe versucht, sich nach diesen Veröffentlichungen das Leben zu nehmen. Sie leide an psychischen Problemen.Die BF1 legte dazu zwei entsprechende (mongolische) undatierte Zeitungsartikel vor. Einem Zeitungsartikel, auf dessen Rückseite sich offenbar ein Fernsehprogramm für den "26.01." befand, war laut Übersetzung durch den Dolmetscher zu entnehmen, dass in dieser Woche jemand Fotografien von einem anscheinend einem Vietnamesen, der in der Mongolei schwarz gearbeitet habe, gestohlenen Handy auf Facebook und Twitter gepostet habe. Die Handyaufnahmen seien in allen möglichen Medien verbreitet worden. Ganz besonders die Fotos, wo mongolische Frauen zusammen mit Vietnamesen zu sehen gewesen seien, hätten für öffentliche Aufregung und Antipathie-Bekundungen gegenüber Vietnamesen und Hasspostings gegenüber Frauen geführt. Die Polizei habe dazu angekündigt, Kontrollen hinsichtlich illegal aufhältiger Vietnamesen durchzuführen und gegen die Personen, die die Privatsphäre der Betroffenen durch Veröffentlichung in sozialen Medien verletzt sowie Eigentum gestohlen haben, zu ermitteln. Auch der zweite vorgelegte Artikel hatte laut Dolmetscher die Veröffentlichung der Fotografien von Vietnamesen mit mongolischen Frauen zum Inhalt, wobei in weiterer Folge die Situation von Frauen und Frauenrechten in der Mongolei gegenüber anderen Ländern in der Welt als sehr schlecht eingeschätzt und Frauenrechtsverletzungen thematisiert wurden. Weiters legte die BF1 eine kopierte Fotografie von Frauen vor, deren Augen mit Gesichtsbalken verdeckt waren, und brachte dazu vor, selbst darauf erkennbar zu sein. Weiters gab sie an, dass diese Fotos ohne Gesichtsbalken meist in Facebook veröffentlicht worden seien. Dies sei von sehr vielen Leuten in Facebook geteilt und im Fernsehen bei den Nachrichten gezeigt worden. Sie könne nicht alle Sender aufzählen, aber sie wisse, dass die meisten Fernsehanstalten diese in den Nachrichten gezeigt hätten. Festgehalten wurde dazu, dass auf der Fotografie nicht eindeutig erkennbar sei, ob es sich um die BF1 handle oder nicht. Nachgefragt, gab die BF1 an, beim Bundesamt eine Perücke getragen zu haben und diese nur zu Hause habe ablegen können, da sie sehr hässlich gewesen sei. Zur Frage, ob denn niemandem aufgefallen sei, dass sie eine Perücke getragen habe, gab sie an, dass diese sehr echt ausgesehen habe. Befragt, was mit den Vietnamesen bei dem Überfall passiert sei, gab sie an, dass diese geschlagen worden seien. Ein oder zwei Vietnamesen hätten sich illegal in der Mongolei aufgehalten. An diesem Tag hätten diese Männer der BF1 den Kopf kahl geschoren. Die BF1 habe, nachdem die Nationalisten gegangen seien, ihren Kopf verdeckt und das Motel verlassen; die Vietnamesen seien dort geblieben. Sie sei an diesem Abend zu ihrem Bruder gegangen, welcher am Stadtrand lebe, und habe bei ihm übernachtet. Gemeinsam mit ihrem Bruder sei sie zur Bezirkspolizeistelle gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Sie hätten ihre Anzeige entgegengenommen. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und beschlossen, das Land möglichst schnell zu verlassen. Sogar ihre Verwandten und Bekannten hätten sie als "Hure" bezeichnet. Sie habe diesen Druck von allen Seiten nicht mehr aushalten können; sie sei in ihrer Verwandtschaft verhasst gewesen, die Leute hätten auf der Straße Steine auf sie geworfen. Ihre Tochter sei nicht mehr zur Schule gegangen, weil sie dort wegen der BF1 gehänselt worden sei. Derzeit wachse der Einfluss und auch die Anzahl der ultranationalistischen Organisationen in der mongolischen Bevölkerung und die Unterstützung durch die Behörden nehme zu. Ihre Tochter sei in Ulaanbaatar zur Schule gegangen. Sie habe bei der Freundin der BF1 namens römisch 40 in römisch 40 gewohnt. Diese Freundin arbeite in einem Restaurant eines Einkaufszentrums als Kassiererin. Befragt, ob diese keine Probleme nach der Veröffentlichung der Fotos gehabt habe, gab die BF1 an, dass diese natürlich genauso wie sie selbst schwierige Zeiten durchgemacht habe, aber sie habe nicht so viele Probleme wie die BF1 gehabt, ihr seien die Haare nicht geschoren worden. Das zweite Mädchen habe versucht, sich nach diesen Veröffentlichungen das Leben zu nehmen. Sie leide an psychischen Problemen. Auf Vorhalt der zu ihrem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung abweichenden Angaben in der (von ihr handschriftlich auf Mongolisch verfassten) Beschwerdeschrift gab die BF1 an, dass ihr die Rechtsberaterin gesagt habe, dass aus ihrer Berufung keine intensive Verfolgung hervorgehe, weshalb sie den Ort, wo ihr Haar rasiert worden sei, als Straße angegeben habe, um das Vorbringen dadurch, dass es in der Öffentlichkeit stattgefunden hätte, zu steigern. Tatsächlich sei es im Motel passiert, so wie sie es heute dargestellt habe. Auch zum Selbstmord ihrer Freundin habe sie, um die Situation zu intensivieren, es so angegeben, als hätte diese Selbstmord begangen. Zum Vorhalt, dass sie in der Beschwerdeschrift gelogen habe, brachte die BF1 vor, dass diese Dinge tatsächlich passiert seien. Sie habe den Fehler gemacht, die Sache ein bisschen extremer darzustellen, weil die Beraterin in ihrer Beschwerde nichts Ernsthaftes gesehen habe. Zur Frage, warum sie den Umstand, dass ihr die Haare abgeschnitten worden seien, nicht beim Bundesamt erwähnt habe, gab die BF1 an, dass sie bei der ersten Einvernahme darüber nicht gesprochen habe, sie habe wirklich im Beschwerdeverfahren alles anführen wollen, weil sie gedacht habe, sie würde in der ersten Instanz abgestempelt werden, von vornherein wirtschaftliche Beweggründe zu haben, weil die Mongolei im Grunde ein friedlicher Staat sei. Zur Frage, warum sie bei der Erstbefragung angegeben habe, als Prostituierte gearbeitet zu haben, brachte die BF1 vor, dass der einvernehmende Beamte sehr zornig gewesen sei und auf den Tisch geschlagen habe und sie Angst gehabt habe; da sie damals jeder als "Hure" abgestempelt habe, hätte sie es einfach so gesagt. Zum Vorhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 brachte die BF1 vor, dass damals ihre ältere Schwester in Österreich aufhältig gewesen sei und für sie diese Fluchtgeschichte und auch die falschen Namen erfunden habe. Sie habe der BF1 gesagt, dass sie sofort in die Mongolei abgeschoben werde, wenn sie richtige Angaben mache. Die BF1 bereue dies. Zwar habe es damals Probleme mit ihrem ersten Mann gegeben, aber deswegen habe sie ihn nicht getötet. Auf den Vorhalt, dass selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens zu beachten sei, dass ihre Freundin, deren Fotos ebenso veröffentlicht worden seien, ohne Probleme in der Mongolei lebe, brachte die BF1 vor, ab und zu mit ihrer Freundin zu telefonieren und dass es dieser nicht besonders gut gehe, und diese ihr gesagt habe, dass sie auch irgendwohin flüchten würde, wenn sie die Möglichkeit dazu hätte. Die BF1 habe tatsächlich Angst, in die Mongolei zurückkehren zu müssen. Sie würde wahrscheinlich wieder den Druck ihres Ex-Mannes spüren und ihre gesamte Verwandtschaft sei gegen sie. Sie habe jetzt weder Familie noch Freunde in der Mongolei. Auf die Frage, was sie konkret bei einer Rückkehr nach XXXX befürchte, zumal sie in der Mongolei nicht alleine sei, sondern ihre Eltern, ihre Geschwister, einen Mann, welcher sogar ihr Kind nach Österreich nachbringe, sowie ihre Freundin dort habe, gab die BF1 an, an erster Stelle Angst davor zu haben, ob jemand sie wieder erkenne; es sei schwer, einen schlechten Ruf abzulegen. Darüber hinaus sei es schwer zu sagen, was ihr in der Mongolei passieren könnte. Sie habe Angst vor den mongolischen Ultranationalisten, welche in den letzten Jahren noch mehr an Stärke gewonnen haben. Auch die mongolischen Justizbehörden und die Polizei würden bereits mit diesen sympathisieren. Vor kurzem habe der mongolische Ex-Premierminister öffentlich zugegeben, dass die Ultranationalisten in ihrem Land zu stark geworden seien. Sie habe auch Angst vor ihrem ersten Mann und vor ihren Verwandten; ihr erster Mann habe nicht nur einmal verbale Morddrohungen gegen sie ausgesprochen. Der Druck ihrer beiden älteren Brüder sei extrem, diese würden ihre Tat überhaupt nicht akzeptieren. Sie habe auch das Ansehen ihrer Familienangehörigen durch ihre Tat beeinträchtigt. Sie müsse von ihren beiden Brüdern auch Handgreiflichkeiten erwarten. Deswegen habe sie auch Angst um ihre drei Kinder. Wenn ihr tatsächlich in der Mongolei etwas zustoßen würde, mache sie sich große Sorgen um ihre Kinder. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.Auf Vorhalt der zu ihrem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung abweichenden Angaben in der (von ihr handschriftlich auf Mongolisch verfassten) Beschwerdeschrift gab die BF1 an, dass ihr die Rechtsberaterin gesagt habe, dass aus ihrer Berufung keine intensive Verfolgung hervorgehe, weshalb sie den Ort, wo ihr Haar rasiert worden sei, als Straße angegeben habe, um das Vorbringen dadurch, dass es in der Öffentlichkeit stattgefunden hätte, zu steigern. Tatsächlich sei es im Motel passiert, so wie sie es heute dargestellt habe. Auch zum Selbstmord ihrer Freundin habe sie, um die Situation zu intensivieren, es so angegeben, als hätte diese Selbstmord begangen. Zum Vorhalt, dass sie in der Beschwerdeschrift gelogen habe, brachte die BF1 vor, dass diese Dinge tatsächlich passiert seien. Sie habe den Fehler gemacht, die Sache ein bisschen extremer darzustellen, weil die Beraterin in ihrer Beschwerde nichts Ernsthaftes gesehen habe. Zur Frage, warum sie den Umstand, dass ihr die Haare abgeschnitten worden seien, nicht beim Bundesamt erwähnt habe, gab die BF1 an, dass sie bei der ersten Einvernahme darüber nicht gesprochen habe, sie habe wirklich im Beschwerdeverfahren alles anführen wollen, weil sie gedacht habe, sie würde in der ersten Instanz abgestempelt werden, von vornherein wirtschaftliche Beweggründe zu haben, weil die Mongolei im Grunde ein friedlicher Staat sei. Zur Frage, warum sie bei der Erstbefragung angegeben habe, als Prostituierte gearbeitet zu haben, brachte die BF1 vor, dass der einvernehmende Beamte sehr zornig gewesen sei und auf den Tisch geschlagen habe und sie Angst gehabt habe; da sie damals jeder als "Hure" abgestempelt habe, hätte sie es einfach so gesagt. Zum Vorhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 brachte die BF1 vor, dass damals ihre ältere Schwester in Österreich aufhältig gewesen sei und für sie diese Fluchtgeschichte und auch die falschen Namen erfunden habe. Sie habe der BF1 gesagt, dass sie sofort in die Mongolei abgeschoben werde, wenn sie richtige Angaben mache. Die BF1 bereue dies. Zwar habe es damals Probleme mit ihrem ersten Mann gegeben, aber deswegen habe sie ihn nicht getötet. Auf den Vorhalt, dass selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens zu beachten sei, dass ihre Freundin, deren Fotos ebenso veröffentlicht worden seien, ohne Probleme in der Mongolei lebe, brachte die BF1 vor, ab und zu mit ihrer Freundin zu telefonieren und dass es dieser nicht besonders gut gehe, und diese ihr gesagt habe, dass sie auch irgendwohin flüchten würde, wenn sie die Möglichkeit dazu hätte. Die BF1 habe tatsächlich Angst, in die Mongolei zurückkehren zu müssen. Sie würde wahrscheinlich wieder den Druck ihres Ex-Mannes spüren und ihre gesamte Verwandtschaft sei gegen sie. Sie habe jetzt weder Familie noch Freunde in der Mongolei. Auf die Frage, was sie konkret bei einer Rückkehr nach römisch 40 befürchte, zumal sie in der Mongolei nicht alleine sei, sondern ihre Eltern, ihre Geschwister, einen Mann, welcher sogar ihr Kind nach Österreich nachbringe, sowie ihre Freundin dort habe, gab die BF1 an, an erster Stelle Angst davor zu haben, ob jemand sie wieder erkenne; es sei schwer, einen schlechten Ruf abzulegen. Darüber hinaus sei es schwer zu sagen, was ihr in der Mongolei passieren könnte. Sie habe Angst vor den mongolischen Ultranationalisten, welche in den letzten Jahren noch mehr an Stärke gewonnen haben. Auch die mongolischen Justizbehörden und die Polizei würden bereits mit diesen sympathisieren. Vor kurzem habe der mongolische Ex-Premierminister öffentlich zugegeben, dass die Ultranationalisten in ihrem Land zu stark geworden seien. Sie habe auch Angst vor ihrem ersten Mann und vor ihren Verwandten; ihr erster Mann habe nicht nur einmal verbale Morddrohungen gegen sie ausgesprochen. Der Druck ihrer beiden älteren Brüder sei extrem, diese würden ihre Tat überhaupt nicht akzeptieren. Sie habe auch das Ansehen ihrer Familienangehörigen durch ihre Tat beeinträchtigt. Sie müsse von ihren beiden Brüdern auch Handgreiflichkeiten erwarten. Deswegen habe sie auch Angst um ihre drei Kinder. Wenn ihr tatsächlich in der Mongolei etwas zustoßen würde, mache sie sich große Sorgen um ihre Kinder. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Der BF1 wurden im Anschluss Länderberichte zur aktuellen Situation in der Mongolei zu Kenntnis gebracht. Der BF1 wurde eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. 1.
- In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25.11.2016 führte die BF1 zu allgemeinen politischen Lage, zur Justiz und den Sicherheitskräften aus, dass die gesamte Mongolei stark korrumpiert sei und viele Gesetze wie das Korruptionsgesetz, Antifolterkonvention, Gesetz gegen Familiengewalt, Strafvollzugsgesetz etc. nicht umgesetzt und willkürlich angewendet würden. Die mongolischen Polizeibeamten wollten extra Prämien für die erfolgreiche Abwicklung der Strafdelikte kassieren und die Verdächtigen würden zu falschen Geständnissen gezwungen. Willkürliche Verhaftungen, Folter und Misshandlung, Erpressung und Korruption seien noch immer weit verbreitet. Das Strafgesetzbuch kenne keine Definition für Folter; es herrsche noch immer Straflosigkeit für diejenigen, welche Folter und Misshandlungen in den Haftanstalten verantworteten. Das Recht auf freie Meinungsäußerung unterliege nach wie vor massiver Einschränkung. Trotz zahlreicher Berichte über staatliche und nicht staatliche Organisationen zur Wahrung der Frauen- und Kinderrechte in der Mongolei sehe die Situation in der Realität sehr schlecht aus. In den meisten Fällen würden die Frauen und Kinder wieder in ihre Familie geschickt, um die Angelegenheit mit Hilfe von Familienangehörigen selbst zu klären. Oft würden sie von ihren Ehemännern wieder brutal misshandelt. Wenn die mongolische Polizei und Justiz und andere Hilfsorganisationen Hilfe, Schutz und Sicherheit verweigerten, würde sie dies als grobe Verletzung ihrer Rechte als Staatsbürgerin betrachten; die Behörden seien nicht gewillt oder in der Lage gewesen, ihr und ihrem Kind Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Es folgten Ausführungen zu den Haftbedingungen. Zur Ausländerfeindlichkeit in der Mongolei führte sie zusammengefasst aus, dass es aktuell einige offiziell registrierte ultra-nationalistische Bürgerbewegungen wie Dayar Mongol, Khukh Mongol etc. gebe, welche hauptsächlich ausländerfeindliche Aktivitäten betreiben würden. Anfangs hätten sich diese Tätigkeiten gegen Chinesen, Russen und Koreaner gerichtet, nun kämpften diese gegen alle Menschen, welche kein reines mongolisches Blut oder fremde Religionen hätten. Im Fall der Rückkehr in die Mongolei bestehe die Gefahr, dass die BF1 bei der Einreise wegen Verstoßes gegen die Grenzverordnung von der Polizei angehalten werde. Sie erwarte dort keinen Schutz, kein faires Verfahren und keine demokratische Entscheidung. Sie ersuche das BVwG um Zuerkennung von subsidiärem Schutz und der Feststellung der auf Dauer bestehenden Unzulässigkeit ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet. Zu ihrer Situation in Österreich brachte die BF1 vor, deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben zu haben und nebenbei einer sozialen Tätigkeit bei verschiedenen Einrichtungen nachzugehen. Ihre Kinder seien in der Schule sehr gut integriert und sprächen ausgezeichnet Deutsch. Sie pflege zu zahlreichen Österreichern im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gute Beziehungen und betrachte sich und ihre Kinder als gut integriert und sehe Österreich als Mittelpunkt ihres Lebens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person: Die BF sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der mongolischen Volksgruppe an und sind ohne Bekenntnis. Die BF1 reiste am 11.06.2009 erstmals zusammen mit ihrer ältesten Tochter (BF2) illegal ins Bundesgebiet ein und stellte für beide am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und für sie am 08.09.2009 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Anträge wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011, Zlen C11 409.503-1/2009/5E, C11 409.502-1/2009/3E und C11 409.500-1/2009/3E, in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen.Die BF sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der mongolischen Volksgruppe an und sind ohne Bekenntnis. Die BF1 reiste am 11.06.2009 erstmals zusammen mit ihrer ältesten Tochter (BF2) illegal ins Bundesgebiet ein und stellte für beide am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF3 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und für sie am 08.09.2009 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Anträge wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011, Zlen C11 409.503-1/2009/5E, C11 409.502-1/2009/3E und C11 409.500-1/2009/3E, in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Im Mai 2011 ist die BF1 mit der BF2 und der BF3 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ins Herkunftsland zurückgekehrt. Am 23.02.2015 reiste die BF1 zusammen mit der BF2 und der BF4 erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre beiden Töchter Anträge auf internationalen Schutz. Am 21.08.2015 wurde auch für die (inzwischen nachgereiste) BF3 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF sind gesund. Die BF1 hat keine Berufsausbildung, hat jedoch vor ihrer ersten Ausreise aus der Mongolei als Verkäuferin und Reinigungskraft gearbeitet. Die BF2 und BF3 haben bereits in der Mongolei die Schule bzw. den Kindergarten besucht. In Österreich besuchen die BF2 und die BF3 die Volks- bzw. Neue Mittelschule. Die BF leben in Österreich von der Grundversorgung. Die BF1 geht zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung in einer Küche bzw. in einer Nähstube nach. In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte der BF auf. Die BF1 hat auch keinen Lebensgefährten in Österreich. Sie hat bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Sie pflegt im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis, welchem auch Österreicher angehören. Die BF1 ist im Bundesgebiet unbescholten. Die beiden Väter ihrer drei Töchter leben noch in der Mongolei, ebenso wie die Eltern und drei Geschwister der BF1 sowie ihre Freundin. Die Eltern der BF1 beziehen jeweils eine Alterspension, ihre behinderte Schwester bezieht eine Invalidenrente und lebt bei den Eltern außerhalb von XXXX in der Provinz XXXX. Ihre beiden Brüder sind ebenfalls selbsterhaltungsfähig.Die BF sind gesund. Die BF1 hat keine Berufsausbildung, hat jedoch vor ihrer ersten Ausreise aus der Mongolei als Verkäuferin und Reinigungskraft gearbeitet. Die BF2 und BF3 haben bereits in der Mongolei die Schule bzw. den Kindergarten besucht. In Österreich besuchen die BF2 und die BF3 die Volks- bzw. Neue Mittelschule. Die BF leben in Österreich von der Grundversorgung. Die BF1 geht zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung in einer Küche bzw. in einer Nähstube nach. In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte der BF auf. Die BF1 hat auch keinen Lebensgefährten in Österreich. Sie hat bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Sie pflegt im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis, welchem auch Österreicher angehören. Die BF1 ist im Bundesgebiet unbescholten. Die beiden Väter ihrer drei Töchter leben noch in der Mongolei, ebenso wie die Eltern und drei Geschwister der BF1 sowie ihre Freundin. Die Eltern der BF1 beziehen jeweils eine Alterspension, ihre behinderte Schwester bezieht eine Invalidenrente und lebt bei den Eltern außerhalb von römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Ihre beiden Brüder sind ebenfalls selbsterhaltungsfähig. Die BF1 konnte nicht glaubwürdig dartun, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzlos eine Verfolgung durch Ultranationalisten ausgesetzt wäre. Weiters konnte sie nicht glaubwürdig dartun, dass sie bei einer Rückkehr schutzlos einer Verfolgung durch den Vater ihrer ältesten Tochter bzw. ihren beiden Brüdern ausgesetzt wäre. Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerberinnen, die der mongolischen Volksgruppe angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerberinnen, die der mongolischen Volksgruppe angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. 1.
- Zur Situation in der Mongolei: Sicherheitslage: Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2014). Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen (Bertelsmann 2014). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 9.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(2014): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 16.11.2015 Justiz: Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten: Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Gleichzeitig Berufungsgericht für die niederrangigen Gerichte. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB 11.2014). Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB 11.2014). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig (ÖB 11.2014) und die Regierung respektiert diese Bestimmungen im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 11.2014). Korruption unter den Richtern bleibt bestehen (FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht das Recht auf ein öffentliches und faires Verfahren vor, jedoch kann Bestechung von Richtern, Staatsanwälten und Sachverständigen zur Niederlegung eines Falles oder zur Reduktion der Strafen führen. Um die Situation zu verbessern, wurden die Gehälter für Justizbedienstete erhöht. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung und die Vorlage von Beweismitteln sowie auch, dass sie über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet werden. Sie haben auch das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl - oder einen vom Staat zugewiesenen - sowie das Recht, Berufung gegen eine Entscheidung einzulegen. Zwar kam es Berichten zufolge zuweilen zur Ausübung physischen oder psychischen Drucks, um Geständnisse zu erhalten, die angeführten Regeln wurden jedoch im Allgemeinen eingehalten (USDOS 25.6.2015). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 11.2014). Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen (USDOS 25.6.2015). Korruption, Einflussnahme aber auch mangelnde Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen auch im Zivilrechtssystem ein Problem dar. Berichten von Privatunternehmen zufolge kam es zu Fällen in denen diese von Regierungsmitarbeitern unter Druck gesetzt wurden, Bestechungsgelder zu bezahlen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/309937/447861_de.html, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015 Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden üben großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Es gab zahlreiche gemeldete Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Laut Berichten der National Police Agency (NPA) gab es in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 18 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei. In allen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, jedoch wurden zehn der Beschwerden in dieser Phase wieder zurückgezogen. 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die nationale Polizei, genannt Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung von Personalausweisen sowie für die Speicherung von Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Gefängnissen (ÖB 11.2014), obwohl das Gesetz derartige Praktiken verbietet (USDOS 25.6.2015). 2010 starben 20 Häftlinge in Haft. Von 210 Beschwerden, welche die nationale Menschenrechtsbehörde im Jahr 2009 erhielt, betrafen zehn Folter in Polizeigewahrsam und Haftanstalten. Es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Im September 2013 unterzeichnete die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT), die Ratifikation wird demnächst erwartet (ÖB 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014, FH 23.1.2014).2010 starben 20 Häftlinge in Haft. Von 210 Beschwerden, welche die nationale Menschenrechtsbehörde im Jahr 2009 erhielt, betrafen zehn Folter in Polizeigewahrsam und Haftanstalten. Es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Im September 2013 unterzeichnete die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT), die Ratifikation wird demnächst erwartet (ÖB 11.2014, vergleiche USDOS 27.2.2014, FH 23.1.2014). Die bisher für die Untersuchung von Folter- und anderen Missbrauchsvorwürfen durch Strafverfolger zuständige Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (State Prosecutor General's Special Investigative Unit - SIU) wurde im Laufe des Jahres aufgelöst. Nun ist die örtliche Polizei für die Untersuchung von Foltervorwürfen verantwortlich. Die nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) äußerte sich besorgt darüber, dass die neuen Strukturen weniger effektiv wären, da sich Polizisten gegenseitig untersuchen, was zu möglichen Interessenskonflikten und einem Schwinden des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Untersuchungen führen könnte, zumal ja ein beträchtlicher Teil der mutmaßlichen Täter selbst der Polizei angehört (USDOS 25.6.2015). Die Regierung setzte die Änderung von Gesetzen und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte im Jahr 2014 weiterhin fort und es gab während des Jahres keine gemeldeten Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 28.1.2015). Es gab weder Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen von Personen, noch über von der Regierung oder staatlichen Behörden begangene willkürliche oder rechtswidrige Tötungen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/285831/417672_de.html, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/309937/447861_de.html, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/270810/400951_de.html, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015 Korruption Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 28.1.2015) und ein großes Problem stellt die in der öffentlichen Verwaltung verbreitete Korruption dar (BMZ 2014). Behauptete Korruption wird von der unabhängigen Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) untersucht. Im Juli 2014 verabschiedete das Parlament ein Transparenzgesetz, welches Staatsorgane und staatlich finanzierte Organisationen dazu verpflichtet, ihren Haushalt öffentlich zu machen (FH 28.1.2015). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 auf Platz 80 von 174 (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 94 von 176 im Jahr 2012 (TI 2014). Über Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert und in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2014). Quellen: -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(2014): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/309937/447861_de.html, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung TI - Tranparency International (3.12.2014): Corruption Perceptions Index 2014 - Mongolia, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 16.11.2014 Allgemeine Menschenrechtslage Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Im Januar 2012 schaffte die Mongolei die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche Defizite (AA 9.2015a). Die drei schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption, eine für äußere Einflüsse anfällige Justiz, sowie weit verbreitete häusliche Gewalt. Die von der Regierung unternommenen Schritte zur Bekämpfung von Diskriminierung, sowie Maßnahmen gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleiben inkonsequent (USDOS 25.6.2015). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB 11.2014). Die staatliche Menschenrechtskommission NHRC arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs wie Amnesty International und Freedom House können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015 Haftbedingungen: Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB 11.2014). Es gibt regionale Unterschiede. Neben neuen und neu renovierten Anlagen, in denen im allgemeinen gute Bedingungen herrschten, gibt es weiterhin Haftanstalten mit Überbelegungen und schlechten Bedingungen in den Bereichen, medizinische Versorgung, Kleidung, Wasserqualität, Beleuchtung und sanitäre Anlagen. Dies betrifft besonders ältere Haftanstalten und Haftanstalten in ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015). Häufig gibt es keine Trennung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern bzw. von Gewaltverbrechern und Nichtgewaltverbrechern. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (ÖB 11.2014). Eine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen ist gesetzlich nicht vorgesehen und existiert auch nicht, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 25.6.2015). Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die vom Justizministerium unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw.; Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015 Ethnische Minderheiten und Ausländer Die Mehrheit der knapp drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2015) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Buryat-Bouriates (Burjaten) mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010 geschätzt) (CIA 28.10.2015, vgl. GIZ 9.2015).Die Mehrheit der knapp drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2015) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Buryat-Bouriates (Burjaten) mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010 geschätzt) (CIA 28.10.2015, vergleiche GIZ 9.2015). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte (GIZ 9.2015). Alle sozialen und ethnischen Gruppen unterstützen das Konzept des Nationalstaates. In der Mongolei kam es in der neueren Geschichte nie zu gewalttätigen Ausschreitungen aufgrund religiöser oder ethnischer Unterschiede. Es gab keine Fälle von Konflikten zwischen den ethnischen oder religiösen Gruppen. Die kasachische ethnische Gruppe nimmt in der Regierung und an sozialen Aktivitäten ohne Diskriminierung teil. Es gibt eine breite öffentliche Übereinstimmung auf eine gemeinsame Staatsbürgerschaft und keine signifikanten Probleme in Bezug auf ethnische, rassische, religiöse oder Gender-Diskriminierung (BTI 2014). Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen (ÖB 11.2014). Laut eines Berichtes der deutschen Welle vom April 2012 hätten sich in der Mongolei ausländerfeindliche Tendenzen breitgemacht. Ultra-Nationalistische Gruppen würden sich vor allem gegen Chinesen richten. Sie würden auch vor Gewalt nicht zurückscheuen. In den letzten Jahren seien in der Mongolei mehrere ultra-nationalistische Gruppen wie ‚Dayar Mongol' entstanden. Sie würden Nazisymbole wie das Hakenkreuz auf rotem Grund und den Hitlergruß verwenden. Ihre Vorbilder seien die mongolischen Großkhans des Mittelalters. Manche würden auch Hitler verehren. Ihr Hass richte sich gegen Ausländer, die in der Mongolei leben. Viele Mongolen würden fürchten, von China politisch und wirtschaftlich dominiert zu werden. Das Verhältnis zum mächtigen Nachbarn im Süden sei von tiefem Misstrauen geprägt. Nicht nur in die Irre geleiteten Anhänger von ‚Dayar Mongol' würden glauben, sich vor ausländischen Einflüssen schützen zu müssen. Schließlich habe das Land nur knapp 2,8 Millionen Einwohner. Fremdenfeindliche Äußerungen würden daher auch von ganz normalen Leuten kommen. Ausländische Bergbaufirmen, die seit Kurzem in der Mongolei investieren, würden mit großem Misstrauen betrachtet werden. Viele Ausländer in Ulan Bator würden von fremdenfeindlichen Pöbeleien berichten und Handgreiflichkeiten - besonders in Bars und Clubs, wenn viel Alkohol geflossen ist. Die Rechtsradikalen würden aber noch sehr viel weiter gehen: Sie würden Geschäfte demolieren, Gerät ausländischer Bergbaufirmen zerstören oder Menschen direkt angreifen. Mitglieder von ‚Dayar Mongol' seien in die Schlagzeilen geraten, als sie mongolischen Frauen, die sie mit ausländischen Männern antrafen, die Haare abgeschnitten hätten. Selbst vor Mord würden die Ultra-Nationalisten nicht zurückschrecken. Vor einigen Jahren sei der damalige Anführer von ‚Dayar Mongol' wegen einer rassistisch motivierten Tötung hingerichtet worden. Der frühere Chef der Neonazi-Gruppe ‚Blue Mongolia' sei vor einigen Jahren ebenfalls wegen Mordes verurteilt worden. Er habe den Freund seiner Tochter getötet, weil dieser in China studierte. (DW 17.04.2012) Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schrieb in seinem Länderbericht zur Menschrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass Berichten zufolge ultranationalistische Gruppen aufgrund der Nachlässigkeit der Polizei und deren Unwilligkeit, Täter festzunehmen, in der Lage gewesen seien, zu einem gewissen Grad straffrei zu agieren. BeobachterInnen hätten berichtet, dass solche Gruppen während Wahlperioden aktiver gewesen seien. Während der im Jahr 2013 abgehaltenen Präsidentschaftswahl habe die sich in der Regierungskoalition befindliche Mongolische Revolutionäre Volkspartei ein Kooperationsabkommen mit einigen ultranationalistischen Gruppen unterzeichnet. In der Vergangenheit hätten Ultranationalisten LGBT-Personen, ChinesInnen und KoreanerInnen bedroht, angegriffen und zur Zahlung von Schutzgeld erpresst. Laut dem USDOS habe es im Berichtsjahr relativ wenige Berichte über solche Vorfälle gegeben (USDOS 27.02.2014). Im Jahresbericht des US-Departement of State aus dem Jahr 2015 zum Beobachtungszeitraum 2014 finden sich keine Hinweise auf Vorfälle im Zusammenhang mit ultranationalistischen Gruppierungen (USDOS 25.06.2015). Laut Bericht des US-Departement of State aus dem Jahr 2016 seien die Aktivitäten ultranationalistischer Gruppierungen in der Mongolei gegenüber den Vorjahren zurückgegangen. Im Jahr 2015 sei es zu vereinzelten Übergriffen, die sich hauptsächlich gegen Personen chinesischer Nationalität richteten, gekommen. So sei im März 2015 eine Reisegruppe chinesischer Staatsangehöriger, welche ethnische Mongolen aus der Inneren Mongolei (in China) gewesen seien, auf dem Weg zu einem Wallfahrtsort am Berg Burkhan Khaldun von einer ultranationalistischen Gruppe beschimpft, erniedrigt, fotografiert und letztlich verjagt worden. Mongolische Regierungsvertreter, darunter auch der Staatspräsident sowie der Bürgermeister von XXXX hätten sich bei den Touristen entschuldigt und die Übergriffe öffentlich verurteilt (USDOS 13.04.2016).Laut Bericht des US-Departement of State aus dem Jahr 2016 seien die Aktivitäten ultranationalistischer Gruppierungen in der Mongolei gegenüber den Vorjahren zurückgegangen. Im Jahr 2015 sei es zu vereinzelten Übergriffen, die sich hauptsächlich gegen Personen chinesischer Nationalität richteten, gekommen. So sei im März 2015 eine Reisegruppe chinesischer Staatsangehöriger, welche ethnische Mongolen aus der Inneren Mongolei (in China) gewesen seien, auf dem Weg zu einem Wallfahrtsort am Berg Burkhan Khaldun von einer ultranationalistischen Gruppe beschimpft, erniedrigt, fotografiert und letztlich verjagt worden. Mongolische Regierungsvertreter, darunter auch der Staatspräsident sowie der Bürgermeister von römisch 40 hätten sich bei den Touristen entschuldigt und die Übergriffe öffentlich verurteilt (USDOS 13.04.2016). Einem Bericht des UN-Committee on the Elimination of Racial Discrimination vom Jänner 2016 ist im Zusammenhang mit Berichten über rassistisch motivierte Gewaltdelikte insbesondere zu entnehmen, dass etliche diesbezügliche Vorfälle in der Mongolei untersucht werden und hinsichtlich der Organisation Dayar Mongol ein Verfahren zur Auflösung eingeleitet worden sei, wobei dem mongolischen Staat diesbezüglich eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung erteilt wurden (CERD 2016). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformation Index
(2014): BTI 2014 Mongolia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle: China-Feindlichkeit in der Mongolei, 17. April 2012, http://www.dw.de/china-feindlichkeit-in-der-mongolei/a-15886106 -Strichaufzählung CERD-UN-Committee on the Elimination of Racial Discrimination: - Concluding observations on the combined nineteenth to twenty-second periodic reports of Mongolia, 05.01.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1465552030_g1600059.pdf -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015): Indien, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html Frauen/Kinder Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist lt. Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 11.2014). Frauen sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014). Frauen und Männer sind nach dem Gesetz gleichberechtigt und tatsächlich sind die mongolischen Frauen emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Sie sind erfolgreiche Unternehmenschefinnen, engagiert in internationalen und nationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, sind Handwerkerinnen, Arbeiterinnen, Verkäuferinnen, Lehrerinnen, Ärztinnen. Nichtsdestotrotz ist die mongolische Gesellschaft eine eher patriarchalische Gesellschaft, der Mann gilt als Oberhaupt der Familie, obwohl die Zahl der Haushalte, denen allein Frauen vorstehen, zunimmt. In politischen Spitzenpositionen findet man auch sehr viel seltener Frauen als in der Wirtschaft. Frauen und Kinder sind am häufigsten häuslicher Gewalt ausgesetzt und zwar in allen Schichten der Bevölkerung. Alkoholmissbrauch ist ein Problem und in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Armut stellt er ein ernstes Hindernis für die Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung dar (GIZ 9.2015). Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Das National Center Against Violence (NCAV) - eine lokale NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und Opfern Schutz gewährt - erhielt in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Meldungen von Fällen häuslicher Gewalt. Der Anstieg gegenüber den Vorjahren sei auf ein größeres öffentliches Bewusstsein zurückzuführen. Es sei auf energische Kampagnen durch NGOs und von Seiten der Regierung zurückzuführen, dass das Thema häusliche Gewalt Eingang in den öffentlichen Diskurs gefunden habe und sich die Maßnahmen der Regierung, diese zu bekämpfen, erhöht haben. Berichten der NCAV zufolge seien die Zahl der Beschwerden darüber, dass die Polizei bei Fällen von gemeldeter häuslicher Gewalt ein Einschreiten verweigert hätte, gesunken. So würden auch alle Postenbeschreibungen von Polizeioffizieren den Kampf gegen häusliche Gewalt beinhalten. Es gibt keine bestimmte strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt. Strafanzeigen, die sich auf häusliche Gewalt beziehen, werden unter allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise Körperverletzung, Hooliganismus oder Tätlichkeit subsummiert. Das Zivilrecht enthält Schutzmaßnahmen für Opfer von häuslicher Gewalt einschließlich der Möglichkeit einstweiliger Verfügungen, aber eine Reihe von verfahrensrechtlichen- und Durchsetzungsbarrieren erschwere die Umsetzung. Das Gesetz verpflichte die Polizei auch dazu, Meldungen häuslicher Gewalt entgegenzunehmen und diesen nachzugehen, den Ort des Geschehens aufzusuchen, Täte