← Österreich

{'item': 'W200 2121880-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW200 2121880-1 SpruchW200 2121880-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.11.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und listete darin die Gesundheitsschädigungen "arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2b, Stoffwechselentgleisungen" auf. Dem Antrag angeschlossen waren diverse innenfachärztliche Befundberichte, Laborbefunde. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.03.2015 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 von

  1. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gestaltete sich wie folgt: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Melanomentfernung vor 21 Jahren an der Fußsohle, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei entferntem Malignom ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit 13.01.01 20 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei milder medikamentöser Therapie und gutem Hb 1c 09.02.01 20 3 Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter beeinflusst und erhöht somit um keine weitere Stufe. (...)" Mit Bescheid vom 15.09.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen (Grad der Behinderung 20 von 100) abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Im Zuge der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf seine arterielle Hypertonie, den Diabetes mellitus Typ 2, die Hyperlipidämie sowie auf eine vegetative Dystonie, worüber er auch einen neuen fachärztlichen Befund vorlegte. Er verwies auf seine extremen Blutdruckschwankungen und die daraus resultierenden Begleiterscheinungen, einen dramatischen Anstieg seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten im Beruf und das daraus resultierende Nichterreichen der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ziele. Dieses belaste ihn. Der Beschwerde angeschlossen waren die bereits vorgelegten Befunde, aktuelle Laborbefunde und ein fachärztlicher psychiatrischer Arztbrief. Das Sozialministeriumservice leitete ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte in diesem Zusammenhang ein neurologisches und abermals ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Die eingeholten Gutachten ergeben nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016 - somit nach Ablauf der für die Beschwerdevorentscheidung zulässigen dreimonatigen Frist - wies das Sozialministeriumservice die Beschwerde ab, stellte jedoch einen Grad der Behinderung von 30% fest. In dem vom Beschwerdeführer gestellten Vorlageantrag wurde abermals die Einstufung gerügt, insbesondere, dass die wechselseitige Beeinflussung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden sei, jedoch genau diese wechselseitigen Beeinflussungen seiner Leiden mache die Behandlung so kompliziert und aufwendig. Die Risikofaktoren würden sich nicht nur addieren, sondern potenzieren. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers neuerlich ein psychiatrisches Gutachten sowie allgemeinmedizinisches Gutachten ein, das Folgendes ergab: "Anamnese : Vorerkrankungen: art. Hypertonie seit dem
  3. Lebensjahr, NIDDM, Z.n. Melanom Operation
  4. Derzeitige Beschwerden: Er sei über Jahre hinweg ein sehr erfolgreicher Mitarbeiter der österr. Nationalbank gewesen und habe zuletzt zwei internationale Arbeitsgruppen geleitet, verbunden damit ein hoher Arbeitseinsatz und Auslandsaufenthalte. Durch die Belastungen im Jahr 2012 sei er bzw. sein gesamter Körper außer Tritt gekommen, d.h. Blutzucker-, Blutdruck und Blutfetteerhöhung. In der Familie gäbe es eine Belastung für Bluthochdruck. Unverändert bestehe ein großer Arbeitsdruck, welche seinen Blutdruck beträchtlich erhöhen. Er hätte mehrmals Besprechungen verlassen müssen, wegen Nasenbluten und RR- Erhöhung. Besitzt drei Blutdruckgeräte, zwei BZ-Messgeräte, er sei sehr wetterfühlig, was den Blutdruck erhöhen würde. Die Blutdruckschwankungen seien ein Problem, er würde sich nur bei einem RR von 140/90 wohl fühlen, was selten der Fall wäre, dann sei er auch leistungsfähig. Der RR sei 2012 massiv erhöht - damals psychisches Katastrophenjahr war. bereits 1991 RR Behandlung, jetzt würde er unter RR-Erhöhung von längerer Dauer Kopfschmerzen, Drehschwindel und Nasenbluten bekommen. Es wurden schon verschiedene antihypertensive Therapien versucht. HbA1 c 2012 bis 2014 erhöht- das Hbalc sei seit Gewichtsabnahme von 8 kg und Absetzen von Diuretika wieder normal geworden. Betablocker seien aufgrund des niedrigen Pulses nicht möglich. Bereits 2011 RR-Aufzeichnungen mit häufigen Messungen und Dokumentation von Nasenbluten und Kopfschmerzen, intermittierend dabei normotone Werte aber auch Blutdruckspitzen >200 mmHg. . 9/2015 Paris: beim Rückflug mögliche Panikattacke - mit Entspannungsübungen gelöst, ca. 4-6 Arztbesuche/Monat.9 aus 2015, Paris: beim Rückflug mögliche Panikattacke - mit Entspannungsübungen gelöst, ca. 4-6 Arztbesuche/Monat. HbA1c 6/2016 6,9 - diätetisch eingestellt. Statine hätten Durchfälle verursacht.HbA1c 6 aus 2016, 6,9 - diätetisch eingestellt. Statine hätten Durchfälle verursacht. Die Gattin habe sich von der postpartalen Depression 2012 nicht ganz erholt, sei nicht mehr voll belastbar. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Blopress 12-0-4 mg, Amolip plus: Nahrungsergänzungsmittel zur Senkung der Blutfettwerte, letzter Kuraufenthalt 2015 in Afflenz. Regelmäßige Entspannungsübungen seit der Jugend. Sozialanamnese: verheiratet, 1 Tochter, Angestellter österreichische Nationalbank Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. XXXX 1.10.2015 (Abl. 61): vegetative DystonieBefund Dr. römisch 40 1.10.2015 (Abl. 61): vegetative Dystonie Untersuchungsbefund: (...) Blutdruck: 240/120 mmHg Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänder HN: l-XII altersgemäß HWS frei beweglich OE: MER seitengleich mittellebhaft, AW/FNV sicher, Knips neg., kein sensomot. Defizit, Gelenke frei beweglich Rumpf: kein sensibles Niveau, FBA 10 cm, WS nicht klopfdolent UE: MER seitengleich mittellebhaft, Lasegue/Babinski neg., kein sensomot. Defizit, Gelenke frei beweglich (...) Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig. Wirkt innerlich sehr angespannt bei bemüht ruhigem Auftreten. Der RR sei für ihn nicht steuerbar, trotz hohem Einsatz, könne er das nicht beeinflussen. Er sei immer sehr bemüht gewesen, alles richtig zu machen, auch in Bezug auf seine Erkrankung - den RR könne er aber trotzdem nicht steuern. Nicht planbare Abläufe würden ihn belasten. Er verwendet viele Stunden/Woche auf seine Gesundheit. Er habe Angst vor Schlaganfall. Einschlafen immer schnell möglich, bei Wetterwechsel Durchschlafstörung, bei RR Erhöhung Würgegefühl oder thorakales Druckgefühl. Atemnot nachts - beim Schneuzen dann Blut am Taschentuch. Innere Unruhe bei Streß von außen. Zusammenfassung: Anpassungsstörung bei vorbestehender anankastischer Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter vegetativer Symptomatik Zustand nach Melanomentfernung 1994 Bluthochdruck Diabetes mellitus Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Anpassungsstörung bei vorbestehender zwanghafter Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Beeinflussung des vegetativen Nervensystems Unterer Rahmensatz in dieser Position, da Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, ständige Beschäftigung mit der Gesundheit und massive Blutdruckerhöhung unter psychischer Belastung 03.05.02 50 2 Zustand nach Melanomentfernung 1994 Oberer Rahmensatz, da regelmäßige Kontrolluntersuchungen und prophylaktische operative Entfernungen von Muttermalen erfolgen 13.01.01 20 3 Bluthochdruck Wahl dieser Position mit dem fixen Richtsatz (berücksichtigt eine Monotherapie aber Blutdruckentgleisungen bedingt durch vegetative Dystonie ohne strukturelle kardiale Erkrankung 05.01.02 20 4 Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da derzeit diätetische Maßnahmen ausreichend sind 09.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da Leidensüberschneidung insbesondere zwischen Leiden 1 und 3 vorliegt. In der Einstufung von Leiden 1 sind die Blutdruckspitzen unter psychischer Belastung bereits berücksichtigt. Auch die psychische Belastung entsprechend einer ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung durch den Zustand nach Melanomoperation und bestehende Zuckerkrankheit ist in Leiden 1 bereits inkludiert, wodurch sich keine zusätzliche Erhöhung des führenden Leidens 1 durch Leiden 2-4 ergibt. (...) Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird mit 50 % höher eingeschätzt als im Vorgutachten. Seit 2012 zunehmende Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bei vorbestehender perfektionistischer Persönlichkeit. Herr XXXX beschäftigt sich viele Stunden am Tag mit der Optimierung seiner Gesundheit. Er hat 3 Blutdruckmeßgeräte in ständigem Gebrauch, sowie zwei Zuckermeßgeräte. Die Unkontrollierbarkeit des Blutdruckes mit nachgewiesenen erheblichen Spitzen unter psychischer Belastung (RR bei Begutachtung Dr. XXXX 18.4.2016 212/117 mmHg, im Rahmen meiner Begutachtung 240/120 mmHg) bedingen eine erhebliche zusätzliche Belastung. Herr XXXX versucht dem mit einem gesunden Lebenswandel und regelmäßigen Entspannungsübungen entgegenzuwirken, was aber offensichtlich nicht ganz erfolgreich ist. Durch die Anpassungsstörung als Reaktion auf die Belastungen 2012 (Tod des Vaters, psychische Erkrankung der Gattin, familiäre Unstimmigkeiten) hat sich die berufliche Leistungsfähigkeit deutlich reduziert mit Reduktion des Selbstwertgefühls, was bei vorbestehender perfektionistischer Persönlichkeitsstörung aggravierend ist.Seit 2012 zunehmende Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bei vorbestehender perfektionistischer Persönlichkeit. Herr römisch 40 beschäftigt sich viele Stunden am Tag mit der Optimierung seiner Gesundheit. Er hat 3 Blutdruckmeßgeräte in ständigem Gebrauch, sowie zwei Zuckermeßgeräte. Die Unkontrollierbarkeit des Blutdruckes mit nachgewiesenen erheblichen Spitzen unter psychischer Belastung (RR bei Begutachtung Dr. römisch 40 18.4.2016 212/117 mmHg, im Rahmen meiner Begutachtung 240/120 mmHg) bedingen eine erhebliche zusätzliche Belastung. Herr römisch 40 versucht dem mit einem gesunden Lebenswandel und regelmäßigen Entspannungsübungen entgegenzuwirken, was aber offensichtlich nicht ganz erfolgreich ist. Durch die Anpassungsstörung als Reaktion auf die Belastungen 2012 (Tod des Vaters, psychische Erkrankung der Gattin, familiäre Unstimmigkeiten) hat sich die berufliche Leistungsfähigkeit deutlich reduziert mit Reduktion des Selbstwertgefühls, was bei vorbestehender perfektionistischer Persönlichkeitsstörung aggravierend ist. (...) Nachuntersuchung 2018, Begründung: Besserung durch Zeitablauf, Psychotherapie und Medikation möglich" Im Zuge des gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.1.: Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von
  6. 1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänder HN: l-XII altersgemäß HWS frei beweglich OE: MER seitengleich mittellebhaft, AW/FNV sicher, Knips neg., kein sensomot. Defizit, Gelenke frei beweglich Rumpf: kein sensibles Niveau, FBA 10 cm, WS nicht klopfdolent UE: MER seitengleich mittellebhaft, Lasegue/Babinski neg., kein sensomot. Defizit, Gelenke frei beweglich Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig. Wirkt innerlich sehr angespannt bei bemüht ruhigem Auftreten. Der RR sei für ihn nicht steuerbar, trotz hohem Einsatz, könne er das nicht beeinflussen. Er sei immer sehr bemüht gewesen, alles richtig zu machen, auch in Bezug auf seine Erkrankung - den RR könne er aber trotzdem nicht steuern. Nicht planbare Abläufe würden ihn belasten. Er verwendet viele Stunden/Woche auf seine Gesundheit. Er habe Angst vor Schlaganfall. Einschlafen immer schnell möglich, bei Wetterwechsel Durchschlafstörung, bei RR Erhöhung Würgegefühl oder thorakales Druckgefühl. Atemnot nachts - beim Schneuzen dann Blut am Taschentuch. Innere Unruhe bei Streß von außen. 1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Nr. Funktionseinschränkungen Pos. Nr. GdB% 1 Anpassungsstörung bei vorbestehender zwanghafter Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Beeinflussung des vegetativen Nervensystems Unterer Rahmensatz in dieser Position, da Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, ständige Beschäftigung mit der Gesundheit und massive Blutdruckerhöhung unter psychischer Belastung 03.05.02 50 2 Zustand nach Melanomentfernung 1994 Oberer Rahmensatz, da regelmäßige Kontrolluntersuchungen und prophylaktische operative Entfernungen von Muttermalen erfolgen 13.01.01 20 3 Bluthochdruck Wahl dieser Position mit dem fixen Richtsatz (berücksichtigt eine Monotherapie aber Blutdruckentgleisungen bedingt durch vegetative Dystonie ohne strukturelle kardiale Erkrankung 05.01.02 20 4 Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da derzeit diätetische Maßnahmen ausreichend sind 09.02.01 10
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom BVwG eingeholte neurologische und allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 05.09.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die darin festgestellte Änderung verglichen zu dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten ist auf die durchgeführte Untersuchung und den darauf basierenden Status zurückzuführen. Im Gutachten wird neurologisch fachärztlich die Einschätzung des Leidens 1 detailreich damit begründet, dass beim Beschwerdeführer eine perfektionistische Persönlichkeit vorbestehend und seit 2012 die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zunehmend eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer beschäftige sich viele Stunden am Tag mit der Optimierung seiner Gesundheit. Die Unkontrollierbarkeit des Blutdruckes mit nachgewiesenen erheblichen Spitzen unter psychischer Belastung würde eine erhebliche zusätzliche Belastung bedingen. Das Führen eines gesunden Lebenswandels und regelmäßige Entspannungsübungen durch den Beschwerdeführer sei nicht erfolgreich. Durch die Anpassungsstörung als Reaktion auf die Belastungen 2012 (Tod des Vaters, psychische Erkrankung der Gattin, familiäre Unstimmigkeiten) hätte sich die berufliche Leistungsfähigkeit deutlich reduziert mit Reduktion des Selbstwertgefühls, was bei vorbestehender perfektionistischer Persönlichkeitsstörung aggravierend sei. Das Leiden wird von der Gutachterin nachvollziehbar unter Pos.Nr. 03.05.02 der EVO mit dem unteren Rahmensatz eingestuft (Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche; Phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit; Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, Zunehmende Chronifizierung; Beginnende soziale Desintegration). Die Leiden 2 und 3 entsprechen der Einstufung im vom Sozialministeriumservice im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Gutachten, das Leiden 4 wird mangels Einnahme von Medikation und wegen des Ausreichens von diätetischen Maßnahmen nur noch unter der Pos.Nr. 09.02.01 mit 10% eingestuft. Die Gutachterin führt zum Gesamtgrad der Behinderung schlüssig aus, dass das Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen Leidensüberschneidung (insbesondere zwischen Leiden 1 und 3) nicht erhöht wird. In der Einstufung von Leiden 1 sind die Blutdruckspitzen unter psychischer Belastung bereits berücksichtigt. Auch die psychische Belastung entsprechend einer ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung durch den Zustand nach Melanomoperation und bestehende Zuckerkrankheit ist in Leiden 1 bereits inkludiert, wodurch sich keine zusätzliche Erhöhung des führenden Leidens 1 durch Leiden 2-4 ergibt. Zum Inhalt des Gutachtens wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.
  8. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  9. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  10. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  11. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  12. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  13. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  14. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  15. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  16. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  17. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  18. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der beschwerdeführenden Partei ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  19. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war vom BVwG ein allgemeinmedizinisches und neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II.
  20. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
  21. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B) Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2121880.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.