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{'item': 'W204 2115878-1'}

Obsah (16)Art. 133Art. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 47Artikel 34Artikel 44Artikel 7Artikel 19Art. 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW204 2115878-1 SpruchW204 2115878-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Datum vom 05.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.römisch eins.
  2. Mit Datum vom 05.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. I.
  3. Ebenfalls mit Datum vom 05.05.2011 wurde ein Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2011 für die Einheitliche Betriebsprämie" gestellt. Dabei wurde die Übertragung von 4,44 Zahlungsansprüchen (ZA-Nr. XXXX ) vom Bewirtschafter mit der BNr. XXXX auf die Beschwerdeführerin beantragt.römisch eins.
  4. Ebenfalls mit Datum vom 05.05.2011 wurde ein Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2011 für die Einheitliche Betriebsprämie" gestellt. Dabei wurde die Übertragung von 4,44 Zahlungsansprüchen (ZA-Nr. römisch 40 ) vom Bewirtschafter mit der BNr. römisch 40 auf die Beschwerdeführerin beantragt. I.
  5. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116000131, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.346,81 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurde auf Basis von 14,39 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 16,53 ha – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelten Fläche im Ausmaß von 14,39 ha zu Grunde gelegt. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde positiv beurteilt.römisch eins.
  6. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116000131, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.346,81 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurde auf Basis von 14,39 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 16,53 ha – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelten Fläche im Ausmaß von 14,39 ha zu Grunde gelegt. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde positiv beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. I.
  7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046306, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 7.775,82 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 570,99 ausgesprochen. Da der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen seitens der AMA nun negativ beurteilt wurde, wurde der Beihilfenberechnung lediglich eine Anzahl von 9,95 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen zu Grunde gelegt. Auf Basis einer beantragten Fläche von (unverändert) 16,53 ha wurde– unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – ein ermitteltes Flächenausmaß von 9,95 ha festgestellt.römisch eins.
  8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046306, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 7.775,82 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 570,99 ausgesprochen. Da der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen seitens der AMA nun negativ beurteilt wurde, wurde der Beihilfenberechnung lediglich eine Anzahl von 9,95 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen zu Grunde gelegt. Auf Basis einer beantragten Fläche von (unverändert) 16,53 ha wurde– unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – ein ermitteltes Flächenausmaß von 9,95 ha festgestellt. I.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die unvertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2015, Beschwerde und beantragterömisch eins.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die unvertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2015, Beschwerde und beantragte
  11. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls
  12. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
  13. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
  14. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,
  15. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie
  16. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages. Begründend monierte die Beschwerdeführerin, dass Zahlungsansprüche, die aus Pachtflächen stammen, aberkannt würden und sie als "total Unschuldige zum Handkuss" komme. Für sie sei es unerklärlich, dass eine ursprünglich positive Übertragung von Zahlungsansprüchen plötzlich negativ beurteilt werde. I.
  17. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 16.10.2015 vor.römisch eins.
  18. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 16.10.2015 vor. I.
  19. Mit E-Mail vom 07.02.2017 teilte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass mit 28.05.2015 für den Bewirtschafter des Übergeberbetriebes ein Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung), AZ II/4-EBP/10-126331227, erlassen worden sei.römisch eins.
  20. Mit E-Mail vom 07.02.2017 teilte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass mit 28.05.2015 für den Bewirtschafter des Übergeberbetriebes ein Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung), AZ II/4-EBP/10-126331227, erlassen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 15.05.2008 wurde eine Übertragung von 4,44 Zahlungsansprüchen (ZA-Nr. XXXX ) vom Betrieb mit der BNr. XXXX ( XXXX ) auf den Betrieb mit der BNr. XXXX ( XXXX ) beantragt. Dieser Antrag wurde seitens der AMA positiv beurteilt.Mit Datum vom 15.05.2008 wurde eine Übertragung von 4,44 Zahlungsansprüchen (ZA-Nr. römisch 40 ) vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) auf den Betrieb mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) beantragt. Dieser Antrag wurde seitens der AMA positiv beurteilt. Dem Betrieb mit der BNr. XXXX ( XXXX ) wurde mit Bescheiden der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104595821, und vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109024187, für die Antragsjahre 2009 und 2010 auf Basis von 139,36 bzw. 139,34 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (die 4,44 übertragenen Zahlungsansprüche jeweils inkludiert) eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt, wobei sämtliche zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangt sind.Dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) wurde mit Bescheiden der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104595821, und vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109024187, für die Antragsjahre 2009 und 2010 auf Basis von 139,36 bzw. 139,34 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (die 4,44 übertragenen Zahlungsansprüche jeweils inkludiert) eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt, wobei sämtliche zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangt sind. Mit Datum vom 05.05.2011 wurde für das Antragsjahr 2011 eine Übertragung der 4,44 Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. XXXX vom Betrieb mit der BNr. XXXX ( XXXX ) auf den Betrieb mit der BNr. XXXX ( XXXX [Beschwerdeführerin]) beantragt. Auf dem eingereichten, vom Bewirtschafter des Übergeberbetriebes und von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular findet sich u.a. folgender Passus:Mit Datum vom 05.05.2011 wurde für das Antragsjahr 2011 eine Übertragung der 4,44 Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. römisch 40 vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) auf den Betrieb mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 [Beschwerdeführerin]) beantragt. Auf dem eingereichten, vom Bewirtschafter des Übergeberbetriebes und von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular findet sich u.a. folgender Passus: "Uns ist bekannt, dass diese Übertragung unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters nachträglich ändern." Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116000131, wurde dieser Antrag positiv beurteilt und der Beschwerdeführerin auf Basis von 14,39 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (die 4,44 übertragenen Zahlungsansprüche inkludiert) zugleich die Einheitliche Betriebsprämie 2011 gewährt, wobei sämtliche zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangt sind. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664277, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009, wurde für den Betrieb mit der BNr. XXXX ( XXXX ) aufgrund einer Reduzierung der ermittelten Fläche eine Rückforderung für das Antragsjahr 2009 ausgesprochen. Dies hatte zur Folge, dass die 4,44 in Rede stehenden Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2009 beim Betrieb mit der BNr. XXXX ( XXXX ) nicht zur Auszahlung gelangt sind.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664277, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009, wurde für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) aufgrund einer Reduzierung der ermittelten Fläche eine Rückforderung für das Antragsjahr 2009 ausgesprochen. Dies hatte zur Folge, dass die 4,44 in Rede stehenden Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2009 beim Betrieb mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) nicht zur Auszahlung gelangt sind. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530164, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010, wurde für den Betrieb mit der BNr. XXXX ( XXXX ) aufgrund einer Reduzierung der ermittelten Fläche auch eine Rückforderung für das Antragsjahr 2010 ausgesprochen. Dies hatte zur Folge, dass die 4,44 in Rede stehenden Zahlungsansprüche auch im Antragsjahr 2010 beim Betrieb mit der BNr. XXXX ( XXXX ) nicht zur Auszahlung gelangt sind. Die 4,44 Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. XXXX wurden zugleich als verfallen erklärt.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530164, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010, wurde für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) aufgrund einer Reduzierung der ermittelten Fläche auch eine Rückforderung für das Antragsjahr 2010 ausgesprochen. Dies hatte zur Folge, dass die 4,44 in Rede stehenden Zahlungsansprüche auch im Antragsjahr 2010 beim Betrieb mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) nicht zur Auszahlung gelangt sind. Die 4,44 Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. römisch 40 wurden zugleich als verfallen erklärt. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046306, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011, wurde im Falle der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 ebenso eine Rückforderung ausgesprochen. Diese Rückforderung basierte auf dem Umstand, dass der zunächst mit Bescheid vom 30.12.2011 positiv beurteilte Antrag auf Übertragung der 4,44 in Rede stehenden Zahlungsansprüche nun negativ beurteilt wurde. Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführerin nicht – wie zunächst im Bescheid vom 30.12.2011 festgestellt – eine Anzahl von 14,39 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, sondern lediglich eine Anzahl von 9,95 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen zur Verfügung stand. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 28.05.2015, AZ II/4-EBP/10-126331227, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010, wurde dem Betrieb mit der BNr. XXXX ( XXXX ), da von der Verhängung einer Sanktion nunmehr abgesehen wurde, wieder eine höhere EBP 2010 gewährt als im vorangegangenen Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-
  22. Die 4,44 in Rede stehenden Zahlungsansprüche wurden dabei nach wie vor nicht genutzt und erneut für verfallen erklärt. Dieser Bescheid ist mangels Vorlageantrag in Rechtskraft erwachsen.Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 28.05.2015, AZ II/4-EBP/10-126331227, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010, wurde dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ), da von der Verhängung einer Sanktion nunmehr abgesehen wurde, wieder eine höhere EBP 2010 gewährt als im vorangegangenen Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-
  23. Die 4,44 in Rede stehenden Zahlungsansprüche wurden dabei nach wie vor nicht genutzt und erneut für verfallen erklärt. Dieser Bescheid ist mangels Vorlageantrag in Rechtskraft erwachsen.
  24. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Mit ihren Beschwerdeausführungen moniert die Beschwerdeführerin lediglich die nachträglich vorgenommene negative Beurteilung des Antrags auf Übertragung von Zahlungsansprüchen und die Rückforderung an sich. Die in den Feststellungen zitierten Bescheide und Übertragungsformulare liegen dem Verwaltungsakt bzw. dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts bei. Dass über den Verfall der 4,44 in Rede stehenden Zahlungsansprüche mit Bescheid zur EBP 2010 an den Bewirtschafter des Übergeberbetriebes rechtskräftig abgesprochen wurde ergibt sich aus einer – auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgericht übermittelten – Anfragebeantwortung der AMA vom 07.02.
  25. Darüber hinaus ist bzw. war beim Bundesverwaltungsgericht betreffend den Bewirtschafter des Übergeberbetriebes auch kein Beschwerdeverfahren zur EBP 2010 anhängig.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16: "Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

  1. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
  2. i)durch Übertragung,
  3. ii)aus der nationalen Reserve, iii)

Anhang IX,iii)

Anhang römisch neun, iv)

Artikel 47

Absatz 2, Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34

aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." "Artikel 43 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie festgesetzt wurden. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.
(2)Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird. [ ]." Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel III

der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ] g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers

Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers

Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen; [ ]" "Artikel 12 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2)Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit. [ ]" Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor: "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2)Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche

Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber

Artikel 19Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7der vorliegenden Verordnung anzugeben.

(2)Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche

Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber

Artikel 19Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7der vorliegenden Verordnung anzugeben.

[ ]" "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt. [ ]" "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Artikel 81 Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche

(1)Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern

der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung(EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reserve zurückgeben.

(1)Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73 aus 2009, gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern

der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, oder der Verordnung(EG) Nr. 1120 aus 2009, Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, genannte nationale Reserve zurückgeben. Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken. Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen. [...]" Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 491/2009: "Übertragung von Zahlungsansprüchen § 3.

(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.Paragraph 3,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
  2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
  3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften. [ ]" 3.
  4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Die Reduzierung der im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2011 zur Verfügung gestandenen Anzahl an Zahlungsansprüchen von 14,39 (Bescheid vom 30.12.2011) auf 9,95 (Bescheid vom 29.01.2015) gründet im vorliegenden Fall auf einer (nach Erlassung des Erstbescheides erfolgten) Änderung des Ausspruchs über den Antrag auf Übertragung von 4,44 Zahlungsansprüchen mit der ZA-Nr. XXXX .Die Reduzierung der im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2011 zur Verfügung gestandenen Anzahl an Zahlungsansprüchen von 14,39 (Bescheid vom 30.12.2011) auf 9,95 (Bescheid vom 29.01.2015) gründet im vorliegenden Fall auf einer (nach Erlassung des Erstbescheides erfolgten) Änderung des Ausspruchs über den Antrag auf Übertragung von 4,44 Zahlungsansprüchen mit der ZA-Nr. römisch 40 . Nachdem diesem Antrag auf Übertragung der in Rede stehenden Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2011 mit Bescheid vom 30.12.2011 (an die Beschwerdeführerin) stattgegeben worden war, änderten sich beim Übergeberbetrieb aufgrund nachträglicher Kontrollen die den Beihilfenberechnungen 2009 und 2010 zu Grunde zu legenden Kennzahlen. Dies hatte zur Folge, dass die 4,44 an die Beschwerdeführerin übertragenen Zahlungsansprüche vom Übergeber in den Antragsjahren 2009 und 2010 als nicht genutzt anzusehen und deshalb im Antragsjahr 2010 als für verfallen zu erklären waren. Über diesen Verfall der Zahlungsansprüche auf Übergeberseite im Antragsjahr 2010 wurde zunächst mit Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530164, abgesprochen. Nach Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Datum vom 28.05.2015 an den Bewirtschafter des Übergeberbetriebes ein Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) zur EBP 2010 erlassen (AZ II/7-EBP/10-126331227), in dem erneut der Verfall der 4,44 in Rede stehenden Zahlungsansprüche ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid ist mangels weiterer Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz jedoch versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829).Über diesen Verfall der Zahlungsansprüche auf Übergeberseite im Antragsjahr 2010 wurde zunächst mit Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530164, abgesprochen. Nach Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Datum vom 28.05.2015 an den Bewirtschafter des Übergeberbetriebes ein Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) zur EBP 2010 erlassen (AZ II/7-EBP/10-126331227), in dem erneut der Verfall der 4,44 in Rede stehenden Zahlungsansprüche ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid ist mangels weiterer Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz jedoch versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829). Die Rechtmäßigkeit des für das Antragsjahr 2010 auf Übergeberseite ausgesprochenen Verfalls der in Rede stehenden Zahlungsansprüche ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Einwände gegen den Verfall hätten in einem Rechtsmittel des betroffenen Betriebsinhabers gegen den Bezug habenden Bescheid erhoben werden müssen. Der Ausspruch über den Verfall der in Rede stehenden Zahlungsansprüche stellt für das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, an die das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsfindung gebunden ist (vgl. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG; vgl. auch BVwG vom 30.11.2016, W104 2134382-1). Folglich standen die in Rede stehenden Zahlungsansprüche für eine Übertragung an die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2011 nicht mehr zur Verfügung und konnte für diese im Antragsjahr 2011 auch keine EBP gewährt werden.Die Rechtmäßigkeit des für das Antragsjahr 2010 auf Übergeberseite ausgesprochenen Verfalls der in Rede stehenden Zahlungsansprüche ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Einwände gegen den Verfall hätten in einem Rechtsmittel des betroffenen Betriebsinhabers gegen den Bezug habenden Bescheid erhoben werden müssen. Der Ausspruch über den Verfall der in Rede stehenden Zahlungsansprüche stellt für das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, an die das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsfindung gebunden ist vergleiche Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG; vergleiche auch BVwG vom 30.11.2016, W104 2134382-1). Folglich standen die in Rede stehenden Zahlungsansprüche für eine Übertragung an die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2011 nicht mehr zur Verfügung und konnte für diese im Antragsjahr 2011 auch keine EBP gewährt werden. Wenn die Beschwerdeführerin die (nachträgliche) Abweisung des zunächst positiv beurteilten Übertragungsantrags moniert, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Übertragung – sowohl von Übergeberseite als auch von der Beschwerdeführerin – unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen der in Rede stehenden Zahlungsansprüche beantragt wurde (vgl. Passus auf jenem Formular, mit dem im Mai 2011 die Übertragung der 4,44 Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. XXXX beantragt wurde: "Uns ist bekannt, dass diese Übertragung unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters nachträglich ändern."). Dass die Beschwerdeführerin auf die im Jahr 2011 ausgesprochene positive Erledigung des Antrags vertrauen durfte, ist bereits aufgrund des zitierten Passus zu negieren.Wenn die Beschwerdeführerin die (nachträgliche) Abweisung des zunächst positiv beurteilten Übertragungsantrags moniert, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Übertragung – sowohl von Übergeberseite als auch von der Beschwerdeführerin – unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen der in Rede stehenden Zahlungsansprüche beantragt wurde vergleiche Passus auf jenem Formular, mit dem im Mai 2011 die Übertragung der 4,44 Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. römisch 40 beantragt wurde: "Uns ist bekannt, dass diese Übertragung unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters nachträglich ändern."). Dass die Beschwerdeführerin auf die im Jahr 2011 ausgesprochene positive Erledigung des Antrags vertrauen durfte, ist bereits aufgrund des zitierten Passus zu negieren. Darüber hinaus sind auch den anzuwendenden europarechtlichen Verordnungen keine Bestimmungen zu entnehmen, die für einen Übernehmer von Zahlungsansprüchen einen Vertrauensschutz in der Form vorsehen würde, dass im Rahmen einer Übertragung Änderungen auf Übergeberseite sich nicht nachträglich negativ für einen Übernehmer auswirken dürften. Vielmehr normiert Art. 81 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 in Fällen, in denen einem Betriebsinhaber Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen worden sind, dass im Falle einer Übertragung der betroffenen Zahlungsansprüche selbst einen Übernehmer uU die Verpflichtung treffen kann, die betroffenen Zahlungsansprüche an die nationale Reserve zurückzugeben (wobei die betroffenen Zahlungsansprüche sodann als von Anfang an nicht zugewiesen gelten). Auch wenn im vorliegenden Fall die in Rede stehenden Zahlungsansprüche beim Übergeber nicht deshalb in die nationale Reserve gefallen sind, weil dieser sie zu Unrecht zugewiesen bekommen, sondern dieser sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt hat, lässt sich aus dieser Bestimmung ableiten, dass die europarechtlichen Vorgaben einen besonderen Vertrauensschutz für den Übernehmer von Zahlungsansprüchen (auch nach zunächst positiver Erledigung eines entsprechenden Antrags) nicht vorsehen.Darüber hinaus sind auch den anzuwendenden europarechtlichen Verordnungen keine Bestimmungen zu entnehmen, die für einen Übernehmer von Zahlungsansprüchen einen Vertrauensschutz in der Form vorsehen würde, dass im Rahmen einer Übertragung Änderungen auf Übergeberseite sich nicht nachträglich negativ für einen Übernehmer auswirken dürften. Vielmehr normiert Artikel 81, Absatz eins, UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Fällen, in denen einem Betriebsinhaber Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen worden sind, dass im Falle einer Übertragung der betroffenen Zahlungsansprüche selbst einen Übernehmer uU die Verpflichtung treffen kann, die betroffenen Zahlungsansprüche an die nationale Reserve zurückzugeben (wobei die betroffenen Zahlungsansprüche sodann als von Anfang an nicht zugewiesen gelten). Auch wenn im vorliegenden Fall die in Rede stehenden Zahlungsansprüche beim Übergeber nicht deshalb in die nationale Reserve gefallen sind, weil dieser sie zu Unrecht zugewiesen bekommen, sondern dieser sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt hat, lässt sich aus dieser Bestimmung ableiten, dass die europarechtlichen Vorgaben einen besonderen Vertrauensschutz für den Übernehmer von Zahlungsansprüchen (auch nach zunächst positiver Erledigung eines entsprechenden Antrags) nicht vorsehen. Die Beschwerdeführerin hat für das Antragsjahr 2011 aufgrund einer zunächst positiven Erledigung des verfahrensgegenständlichen Übertragungsantrages auf Basis von 14,39 Zahlungsansprüchen eine EBP 2011 in Höhe von EUR 8.346,81 erhalten. Da ihr – wie sich nachträglich herausgestellt hat – aufgrund einer fehlgeschlagenen Übertragung davon 4,44 Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2011 nicht zur Verfügung standen, wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/111160000131, Beträge zu Unrecht gewährt. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 normiert eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Entsprechend dieser Vorgaben nahm die AMA eine Abänderung des Bescheides zur EBP 2011 vor und forderte jenen zu Unrecht gewährten Betrag zurück, der sich aufgrund der zunächst erfolgten Anrechnung der in Rede stehenden 4,44 Zahlungsansprüche errechnete.Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, normiert eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Entsprechend dieser Vorgaben nahm die AMA eine Abänderung des Bescheides zur EBP 2011 vor und forderte jenen zu Unrecht gewährten Betrag zurück, der sich aufgrund der zunächst erfolgten Anrechnung der in Rede stehenden 4,44 Zahlungsansprüche errechnete. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass für allfällige Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht erfolgten Übertragung der in Rede stehenden Zahlungsansprüche (infolge der Umstände beim Übergeber) nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist damit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. BVwG 07.09.2016, W138 2112117-1).Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass für allfällige Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht erfolgten Übertragung der in Rede stehenden Zahlungsansprüche (infolge der Umstände beim Übergeber) nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist damit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche BVwG 07.09.2016, W138 2112117-1). Hinsichtlich des Vorbringen, einen offensichtlichen Irrtum

Art. 21

der VO (EG) 1122/2009 anzuerkennen, ist auf die Voraussetzung hierfür zu verweisen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2011 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).Hinsichtlich des Vorbringen, einen offensichtlichen Irrtum

Artikel 21

, der VO (EG) 1122 aus 2009, anzuerkennen, ist auf die Voraussetzung hierfür zu verweisen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2011 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung vergleiche die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2115878.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.