RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW209 2122451-2 SpruchW209 2122451-2/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.12.2016 begehrte der Antragsteller seitens seines ausgewiesenen Rechtsvertreters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.3016, GZ: W209 2122451-1/7E. Begründend führte er aus, dass ihm mittlerweile zur Kenntnis gelangt sei, dass das o.a. Erkenntnis durch Aushändigung an seine Gattin am 05.10.2016 zugestellt worden sei und die am 28.12.2016 erhobene außerordentliche Revision somit verspätet wäre, wodurch ihm ein Rechtsnachteil entstünde. Der Antragsteller habe selbst das Poststück mit dem Erkenntnis des BVwG nie persönlich zugestellt erhalten und habe auch bis zum 15.12.2016 keine Kenntnis von einer Zustellung desselben gehabt. Er habe zunächst selbst gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2016 sodann fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt. Nach Beratung durch die Arbeiterkammer Wien habe er am 18.11.2016 eine Ergänzung zum Vorlageantrag eingebracht. Bis dahin habe er kein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten, da er ansonsten auch keine weitere Eingabe mehr verfasst hätte. In weiterer Folge habe der Antragsteller bei seinem späteren Rechtsvertreter vorgesprochen, welcher umgehend am 14.12.2016 seine Vollmacht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben habe. Am 15.12.2016 habe der Vertreter des Antragstellers eine Nachricht seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten, dass das Verfahren bereits abgeschlossen sei und der Antragsteller das Erkenntnis bereits am 05.10.2016 erhalten habe. Ein Zustellnachweis sei in Kopie übermittelt worden. Der Vertreter des Antragstellers habe diesen telefonisch kontaktiert und ihn um Zusendung der letzten erhaltenen Schriftstücke gebeten, worauf der Antragsteller seinem Rechtvertreter eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung sowie der Beschwerdevorlage übermittelt habe. Am 16.12.2016 habe der Rechtsvertreter des Antragstellers das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des Erkenntnisses ersucht, welches ihm umgehend per E-Mail übermittelt worden sei. Der Antragsteller selbst habe bis zu diesem Zeitpunkt weder das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes noch das Poststück, welches dieses Erkenntnis beinhaltet habe, gesehen. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass dieses an seine Gattin zugestellt worden sei. Auch die Gattin des Antragstellers, die der Antragsteller sogleich nach Erhalt der Emailnachricht seines Rechtsvertreters gefragt habe, habe sich an die Zustellung eines derartigen Poststückes nicht erinnern können, da sie dieses - wie auch sonst - ihrem Gatten gleich gegeben hätte. Der Antragsteller sei daher zunächst davon ausgegangen, dass eine Zustellung nicht erfolgt sei. Die Gattin des Antragstellers habe am 05.10.2016 um 10.30 Uhr einen Zahnarzttermin gehabt und sich von 10.30 Uhr bis 12.00 Uhr in dessen Ordination aufgehalten. Zuvor habe sie ihr 4-jähriges Kind in den Kindergarten zu bringen gehabt (ca. 8.00/8.30 Uhr). Nach dem Zahnarztbesuch habe sie sich mit einer ehemaligen Arbeitskollegin getroffen und danach ihr Kind wieder vom Kindergarten abgeholt (ca. 15.00/15.30 Uhr). Offenbar sei der Postbote irgendwann dazwischen (vermutlich morgens) gekommen und habe das besagte Poststück gebracht. Die Gattin des Antragstellers habe dieses offenbar auf den Schuhkasten gelegt und dann - aufgrund der von ihr vorzunehmenden Wege - darauf vergessen. Jedenfalls sei dieses Poststück erst nach der Besprechung des Antragstellers mit seinem Rechtsvertreter am 22.12.2016 (nach nochmaliger Suche) vom Antragsteller und seiner Gattin hinter dem Schuhkasten vorgefunden worden, wohin es gerutscht sei. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Rechtsvertreter davon verständigt. Üblicherweise nehme die Gattin des Antragstellers, wenn er selbst nicht zu Hause sei, die Post entgegen. Diese Poststücke würden aber dem Antragsteller immer zuverlässig ausgehändigt werden. Es sei bisher noch nie vorgekommen, dass ein Poststück nicht an den Antragsteller weitergegeben worden wäre. Der Antragsteller habe sich daher darauf verlassen können, dass allfällige Poststücke an ihn weitergegeben werden. Der Antragsteller habe somit von der Ersatzzustellung am 05.10.2016 durch ein unvorhergesehenes Hindernis keine Kenntnis erlangt. Sein Rechtsvertreter habe erst am 15.12.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren, dass es ein Erkenntnis des BVwG in diesem Verfahren gebe. Das Erkenntnis selbst sei ihm dann am 16.12.2016 per E-Mail weitergeleitet worden. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung sei somit fristgerecht nach Wegfall des Hindernisses (fehlende Kenntnis des Revisionswerbers vom Zustellvorgang) gestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Antragsteller und sein Rechtsvertreter erlangten erstmals am 15.12.2016 Kenntnis von der Ersatzzustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an die Gattin des Antragstellers. Das Erkenntnis wurde sodann am 16.12.2016 dem Rechtsvertreter des Antragstellers zugestellt. Die Gattin des Antragstellers hatte vergessen, dass sie das Erkenntnis bereits am 05.10.2016 entgegennehm, weil sie an diesem Tag mehrere Termine hatte und das Erkenntnis aus Versehen hinter den Schuhkasten fiel, wo es erst am 22.12.2016 aufgefunden wurde.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie durch Befragung des Antragstellers, seiner Gattin und eines Mitarbeiters der Arbeiterkammer Wien, der für den Antragsteller am 18.11.2016 einen ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag verfasste, im Rahmen der am 16.02.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Wenngleich die Angaben des Antragstellers und seiner Gattin nicht ganz widerspruchsfrei waren, zumal sie Daten verwechselten und angaben, einen "blauen Brief" gefunden zu haben, obwohl sich das fragliche Schriftstück in einem weißen Kuvert befand (RSb-Brief), gab schließlich die Aussage des Mitarbeiters der Arbeiterkammer Wien im Zweifel den Ausschlag, dass das Vorbringen des Antragstellers und seiner Gattin zum festgestellten Sachverhalt erhoben werden konnte. Letzterer führte nämlich aus, dass der Antragsteller bereits "ein paar Tage" vor der Abfassung des ergänzenden Schriftsatzes am 18.11.2016 in der Arbeiterkammer Wien vorgesprochen hatte. Somit fand das Beratungsgespräch jedenfalls noch vor Ablauf der Revisionsfrist am 16.11.2016 statt. Wäre der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz des Erkenntnisses gewesen, hätte er es wohl beim Beratungsgespräche vorgelegt und hätte in der Folge dagegen noch rechtzeitig eine außerordentliche Revision beim BVwG eingebracht werden können. Da dies nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch keine Kenntnis von der Zustellung hatte. Somit erscheint das Vorbringen, dass der Antragsteller und sein Rechtsvertreter erst am 15.12.2016 von der Zustellung Kenntnis erlangten und der Rechtsvertreter das Erkenntnis erst am 16.12.2016 erhalten hat, nachvollziehbar und schlüssig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert zwar, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert zwar, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Da gegenständlich nicht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sondern über einen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden ist, unterliegt die Entscheidung darüber der Einzelrichterzuständigkeit. Die Entscheidung hat gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG mittels Beschlusses zu erfolgen.Da gegenständlich nicht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sondern über einen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden ist, unterliegt die Entscheidung darüber der Einzelrichterzuständigkeit. Die Entscheidung hat gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG mittels Beschlusses zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet: § 46 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013:Paragraph 46, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 33/2013: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46.
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46,
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antragsteller bringt vor, dass er ohne sein Verschulden von der Ersatzzustellung des Erkenntnisses an seine Ehegattin keine Kenntnis erlangte, dadurch die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis versäumte und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Den Feststellungen zufolge wurde das gegenständliche, per RSb-Brief versandte Erkenntnis an die Ehegattin des Antragstellers zugestellt, erlangte der Antragsteller bzw. sein Rechtsvertreter erst am 15.12.2016 von der Ersatzzustellung Kenntnis und wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers das Erkenntnis erstmals am 16.12.2016 übermittelt. Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides (hier: Erkenntnisses) kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verhalten beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022, und 22.02.1964 in VwSlg 6257/A).Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides (hier: Erkenntnisses) kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verhalten beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet vergleiche VwGH 06.05.1997, 97/08/0022, und 22.02.1964 in VwSlg 6257/A). Der Antragsteller hatte (als Empfänger) keinen Einfluss darauf, ob die Behörde eine bestimmte Person als Ersatzempfänger ausschließt (vgl. § 16 Abs. 4 ZustellG) und es trifft ihn als Empfänger für die an seiner Abgabestelle anwesende Person des Ersatzempfängers auch kein "Auswahlverschulden". Bei der Ersatzzustellung hat der Empfänger das - durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare - Risiko zu tragen, dass sich aus der Übergabe eines für ihn bestimmten Schriftstücks an einen Ersatzempfänger ergibt, er hat aber nicht zudem für das einen Wiedereinsetzungsgrund bildende Verhalten eines Ersatzempfängers einzustehen (VwGH 13.09.1999, 97/09/0134, mH auf die bei Walter/Thienel, VerwVerfGe I2, 1988, Seite 1973 E 36 sowie Seite 1974, E 37 und E 43 f wiedergegebene Judikatur). Auch im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Gattin über allenfalls erfolgte Zustellungen oder Zustellungsversuche liegt keine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit vor (vgl. auch VwGH 19.03.1996, 95/11/0392).Der Antragsteller hatte (als Empfänger) keinen Einfluss darauf, ob die Behörde eine bestimmte Person als Ersatzempfänger ausschließt vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, ZustellG) und es trifft ihn als Empfänger für die an seiner Abgabestelle anwesende Person des Ersatzempfängers auch kein "Auswahlverschulden". Bei der Ersatzzustellung hat der Empfänger das - durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare - Risiko zu tragen, dass sich aus der Übergabe eines für ihn bestimmten Schriftstücks an einen Ersatzempfänger ergibt, er hat aber nicht zudem für das einen Wiedereinsetzungsgrund bildende Verhalten eines Ersatzempfängers einzustehen (VwGH 13.09.1999, 97/09/0134, mH auf die bei Walter/Thienel, VerwVerfGe I2, 1988, Seite 1973 E 36 sowie Seite 1974, E 37 und E 43 f wiedergegebene Judikatur). Auch im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Gattin über allenfalls erfolgte Zustellungen oder Zustellungsversuche liegt keine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit vor vergleiche auch VwGH 19.03.1996, 95/11/0392). Der Antrag vom 28.12.2016 wurde rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Zustellung des Erkenntnisses an den Rechtsvertreter des Antragstellers am 16.12.2016) gestellt (vgl. VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Der Antrag vom 28.12.2016 wurde rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Zustellung des Erkenntnisses an den Rechtsvertreter des Antragstellers am 16.12.2016) gestellt vergleiche VwGH 15.09.1994, 94/19/0393). Da der Antragsteller auf Grund des Ablaufes der sechswöchigen Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision keine (notwendige und zweckmäßige) Prozesshandlung zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen mehr setzten kann, ist ein Rechtsnachteil eingetreten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 31).Da der Antragsteller auf Grund des Ablaufes der sechswöchigen Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision keine (notwendige und zweckmäßige) Prozesshandlung zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen mehr setzten kann, ist ein Rechtsnachteil eingetreten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71, Rz 31). Somit liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 3 VwGG vor. Die Wiedereinsetzung ist daher zu bewilligen.Somit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins und 3 VwGG vor. Die Wiedereinsetzung ist daher zu bewilligen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2122451.2.00