← Österreich

{'item': 'W224 2133571-1'}

Obsah (14)§ 92Art. 133§ 13§ 91§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 2b§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW224 2133571-1 SpruchW224 2133571-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHA

§ 92Abs. 1 Z 4 bis 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) i

Vm § 2b Abs. 4 Z 1 StubeiV als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer eins, StubeiV als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.08.2015 bei der Karl-Franzens-Universität Graz einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2015/16 und machte als Grund geltend, sie sei wegen Krankheit mehr als zwei Monate am Studium gehindert gewesen.
  2. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.03.2016, Zl. 25/13/STB ex 2015/16, wurde der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis, dass sie im Wintersemester 2015/16 durch Krankheit für mehr als zwei Monate an der Ausübung des Studiums gehindert gewesen sei, nicht vorlegte. Auch einem

§ 13Abs.

3 AVG erteilten Verbesserungsauftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Eingereicht hätte sie lediglich eine ärztliche Bestätigung, dass sie von Juni 2014 bis Dezember 2014 infolge von Krankheit am Studium gehindert gewesen sei. Das Wintersemester 2015/16 habe jedoch am 01.10.2015 begonnen und am 29.02.2016 geendet.2. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.03.2016, Zl. 25/13/STB ex 2015/16, wurde der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis, dass sie im Wintersemester 2015/16 durch Krankheit für mehr als zwei Monate an der Ausübung des Studiums gehindert gewesen sei, nicht vorlegte. Auch einem

Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Verbesserungsauftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Eingereicht hätte sie lediglich eine ärztliche Bestätigung, dass sie von Juni 2014 bis Dezember 2014 infolge von Krankheit am Studium gehindert gewesen sei. Das Wintersemester 2015/16 habe jedoch am 01.10.2015 begonnen und am 29.02.2016 geendet. 3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde unterstelle § 92 Abs. 1 Z 4 UG einen gleichheitswidrigen Inhalt, weil nach Ansicht der belangten Behörde eine Befreiung vom Studienbeitrag auf Grund von Krankheit nur möglich sei, wenn die Hinderung am Studium auch in jenem Semester bestehe, für welches man um Erlass des Studienbeitrages ansuche. Diese Auslegung führe nach Ansicht der Beschwerdeführerin "zum unbilligen und gleichheitswidrigen Ergebnis", dass jene Sachverhalte, in denen eine Erkrankung Ursache für jene Verzögerung im Studium war, die letztlich eine Studienbeitragspflicht

§ 91Abs.

1 UG auslöse, nicht vom Befreiungstatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 UG erfasst wäre. Darüber hinaus habe sie ein "wohlerworbenes Recht auf ein Toleranzsemester", weil sie den ersten Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert habe und erst danach sei der Satzungsteil "Studienbeitrag" auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2011, G 10/11, V 6/11, außer Kraft getreten. Die belangte Behörde hätte dementsprechend ein Toleranzsemester zuzurechnen gehabt.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde unterstelle Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, UG einen gleichheitswidrigen Inhalt, weil nach Ansicht der belangten Behörde eine Befreiung vom Studienbeitrag auf Grund von Krankheit nur möglich sei, wenn die Hinderung am Studium auch in jenem Semester bestehe, für welches man um Erlass des Studienbeitrages ansuche. Diese Auslegung führe nach Ansicht der Beschwerdeführerin "zum unbilligen und gleichheitswidrigen Ergebnis", dass jene Sachverhalte, in denen eine Erkrankung Ursache für jene Verzögerung im Studium war, die letztlich eine Studienbeitragspflicht

Paragraph 91, Absatz eins, UG auslöse, nicht vom Befreiungstatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, UG erfasst wäre. Darüber hinaus habe sie ein "wohlerworbenes Recht auf ein Toleranzsemester", weil sie den ersten Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert habe und erst danach sei der Satzungsteil "Studienbeitrag" auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2011, G 10/11, römisch fünf 6/11, außer Kraft getreten. Die belangte Behörde hätte dementsprechend ein Toleranzsemester zuzurechnen gehabt. 4. Der Senat der Universität Graz erstellte mit Beschluss vom 19.05.2016

§ 46UG ein Gutachten, GZ.

25/3-4/STB ex 2015/16.4. Der Senat der Universität Graz erstellte mit Beschluss vom 19.05.2016

Paragraph 46, UG ein Gutachten, GZ. 25/3-4/STB ex 2015/

  1. Mit der Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Graz vom 26.07.2016, Zl. 25/13/STB ex 2015/16, wurde die Beschwerde

§ 92Abs. 1 Z 4 bis 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) i

Vm § 2b Abs. 4 Z 1 StubeiV als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Rektorat der Universität Graz aus, dass der Nachweis, die Beschwerdeführerin sei durch Krankheit an der Ausübung des Studiums für das beantragte Wintersemester 2015/16 gehindert gewesen, nicht erbracht worden sei. Da auch kein Antrag auf Beurlaubung auf Grund von längerfristiger Krankheit gestellt wurde, sei der Studienbeitrag für das Wintersemester 2015/16 vorzuschreiben gewesen.5. Mit der Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Graz vom 26.07.2016, Zl. 25/13/STB ex 2015/16, wurde die Beschwerde

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer eins, StubeiV als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Rektorat der Universität Graz aus, dass der Nachweis, die Beschwerdeführerin sei durch Krankheit an der Ausübung des Studiums für das beantragte Wintersemester 2015/16 gehindert gewesen, nicht erbracht worden sei. Da auch kein Antrag auf Beurlaubung auf Grund von längerfristiger Krankheit gestellt wurde, sei der Studienbeitrag für das Wintersemester 2015/16 vorzuschreiben gewesen.

  1. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG).
  2. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag; vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG).
  3. Mit Schreiben vom 19.08.2016, eingelangt am 29.08.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46Abs.

2 UG den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt vor.7. Mit Schreiben vom 19.08.2016, eingelangt am 29.08.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, Absatz 2, UG den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 18.08.2015 bei der Universität Graz einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2015/16 und machte als Grund geltend, sie sei wegen Krankheit mehr als zwei Monate am Studium gehindert gewesen. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vor, dass sie von Juni 2014 bis Dezember 2014 infolge von Krankheit am Studium gehindert gewesen ist. Die Beschwerdeführerin legte keine fachärztliche Bestätigung für das Wintersemester 2015/16 vor, wonach sie infolge von Krankheit am Studium im Wintersemester 2015/16, für welches sie den Erlass des Studienbeitrags beantragte, gehindert sei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus dem Antrag der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG) lauten: "Studienbeitrag § 91.

(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.Paragraph 91,
(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26 und Paragraph 54, Absatz 3,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. [...] Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages § 92.
(1)Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:Paragraph 92,
(1)Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:
  1. -
  2. [...]
  3. Studierenden, die die Voraussetzungen

§ 91Abs.

1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.4. Studierenden, die die Voraussetzungen

Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben. 5. -7. [...]

(2)Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
(3)Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
(4)-
(7)[...]
(8)Gegen Bescheide des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(9)-
(10)[...]" 3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004) lauten: Erlass des Studienbeitrages

§ 92

des Universitätsgesetzes 2002Erlass des Studienbeitrages

Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002 § 2b.

(1)Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages

§ 92Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Paragraph 2 b,

(1)Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages

Paragraph 92, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(2)[...]
(3)Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens
  1. Oktober bzw.
  2. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
  3. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  4. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4)Für den Nachweis der Gründe

§ 92Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

(4)Für den Nachweis der Gründe

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

  1. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
  2. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen. 2.-
  3. [...]

(5)-
(7)[...]" Zu A) Abweisung der Beschwerde 1.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. 1.2.

§ 91Abs.

1 UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Semester zu entrichten.1.2.

Paragraph 91, Absatz eins, UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Semester zu entrichten.

§ 92Abs.

1 Z 4 UG ist der Studienbeitrag Studierenden, die die Voraussetzungen

§ 91Abs.

1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben, zu erlassen. Die Inanspruchnahme durch Hinderung am Studium für mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft ist

§ 2bAbs. 4 Z 1 Stubei

V 2004 durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, UG ist der Studienbeitrag Studierenden, die die Voraussetzungen

Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben, zu erlassen. Die Inanspruchnahme durch Hinderung am Studium für mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft ist

Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer eins, StubeiV 2004 durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde § 92 Abs. 1 Z 4 UG derart auslegt, dass die Hinderung am Studium für mehr als zwei Monate durch Krankheit für jenes Semester vorliegen und fachärztlich nachgewiesen sein muss, in welchem auch der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird. Dadurch würden - so die Beschwerdeführerin - Studienverzögerungen, die vor dem beantragten Erlass-Semester lägen und sich in weiterer Folge auf das beantragte Erlass-Semester auswirkten, nicht berücksichtigt.1.
  2. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, UG derart auslegt, dass die Hinderung am Studium für mehr als zwei Monate durch Krankheit für jenes Semester vorliegen und fachärztlich nachgewiesen sein muss, in welchem auch der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird. Dadurch würden - so die Beschwerdeführerin - Studienverzögerungen, die vor dem beantragten Erlass-Semester lägen und sich in weiterer Folge auf das beantragte Erlass-Semester auswirkten, nicht berücksichtigt. 1.
  3. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass die Zulassung zum Studium jeweils für ein Semester ergeht (vgl. zur Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 62Abs.

1 UG) und es keine "Gesamtbetrachtung", die sich über die gesamte Studiendauer als Beobachtungszeitraum legen würde, gibt. Aus diesem Grund ist die Auslegung der belangten Behörde, wonach in einem Semester, für das der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird, auch der Erlassgrund verwirklicht und fachärztlich nachgewiesen sein muss, zutreffend. Diese Auslegung steht auch damit in Einklang, dass der Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbetrages

§ 92Abs.

1 Z 5 UG auch (nur) für jenes Semester gewährt wird, in dem tatsächlich die Tatbestandvoraussetzungen ("Erwerbstätigkeit") erfüllt werden. In diesen Fällen können ebenfalls vorangegangene (Voll)Erwerbstätigkeiten, welche sich unter Umständen auf nachfolgende Semester auswirkten, nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0087; 19.2.2014, 2013/10/0184).1.4. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass die Zulassung zum Studium jeweils für ein Semester ergeht vergleiche zur Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 62, Absatz eins, UG) und es keine "Gesamtbetrachtung", die sich über die gesamte Studiendauer als Beobachtungszeitraum legen würde, gibt. Aus diesem Grund ist die Auslegung der belangten Behörde, wonach in einem Semester, für das der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird, auch der Erlassgrund verwirklicht und fachärztlich nachgewiesen sein muss, zutreffend. Diese Auslegung steht auch damit in Einklang, dass der Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbetrages

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG auch (nur) für jenes Semester gewährt wird, in dem tatsächlich die Tatbestandvoraussetzungen ("Erwerbstätigkeit") erfüllt werden. In diesen Fällen können ebenfalls vorangegangene (Voll)Erwerbstätigkeiten, welche sich unter Umständen auf nachfolgende Semester auswirkten, nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0087; 19.2.2014, 2013/10/0184). Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohnehin keine fachärztliche Bestätigung über eine mehr als zwei Monate andauernde Krankheit vorlegte, sondern lediglich - in Widerspruch zu § 2b Abs. 4 Z 1 StubeiV 2004 - eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin beibrachte.Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohnehin keine fachärztliche Bestätigung über eine mehr als zwei Monate andauernde Krankheit vorlegte, sondern lediglich - in Widerspruch zu Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer eins, StubeiV 2004 - eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin beibrachte. 1.5. Zum Vorbringen der Mitnahme eines Toleranzsemesters ist Folgendes zu sagen:

§ 91Abs. 1 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 id

F BGBl. I Nr. 134/2008, hatten Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wurde ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, konnte einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Paragraph 91, Absatz eins, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, hatten Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wurde ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, konnte einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Mit Erkenntnis vom 30.06.2011, G 10/11, V 6/11, hob der Verfassungsgerichtshof § 91 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 134/2008, als verfassungswidrig auf. Ebenso hob er § 2 Abs. 3 der StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004 idF BGBl. II Nr. 3/2009 als gesetzwidrig auf.Mit Erkenntnis vom 30.06.2011, G 10/11, römisch fünf 6/11, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 91, Absatz eins bis 3 und Absatz 8, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, als verfassungswidrig auf. Ebenso hob er Paragraph 2, Absatz 3, der StubeiV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2009, als gesetzwidrig auf. Die Beschwerdeführerin vermeint dazu nun, sie habe ein "wohlerworbenes Recht auf ein Toleranzsemester", weil sie den ersten Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert habe und erst danach der Satzungsteil "Studienbeitrag" auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2011, G 10/11, V 6/11, außer Kraft getreten sei.Die Beschwerdeführerin vermeint dazu nun, sie habe ein "wohlerworbenes Recht auf ein Toleranzsemester", weil sie den ersten Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert habe und erst danach der Satzungsteil "Studienbeitrag" auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2011, G 10/11, römisch fünf 6/11, außer Kraft getreten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird eine Verordnung für den Fall, dass sich die - iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage einer Verordnung ändert, bei einem Widerspruch zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig iSd Art. 139 B-VG, sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG bietet (VfSlg. 18.930/2009; VfSlg. 12.634/1991 mwH; VwGH 27.04.2011, 2008/08/0231 mwH; vgl. dazu auch die so genannte "Herzog-Mantel-Theorie", wonach eine Durchführungsverordnung mit dem Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage ipso iure außer Kraft tritt, in Öhlinger, Verfassungsrecht6, 2005, Rz 1032).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird eine Verordnung für den Fall, dass sich die - iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage einer Verordnung ändert, bei einem Widerspruch zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig iSd Artikel 139, B-VG, sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG bietet (VfSlg. 18.930 aus 2009,; VfSlg. 12.634 aus 1991, mwH; VwGH 27.04.2011, 2008/08/0231 mwH; vergleiche dazu auch die so genannte "Herzog-Mantel-Theorie", wonach eine Durchführungsverordnung mit dem Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage ipso iure außer Kraft tritt, in Öhlinger, Verfassungsrecht6, 2005, Rz 1032). § 91 Abs. 1 UG in der Neufassung (Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 45/2011, sowie Novellen zum UG, BGBl. I Nr. 18/2013 und 21/2015) enthält aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, keine gesetzliche Grundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG, auf welche eine "Mitnahme eines Toleranzsemesters" gestützt werden könnte.Paragraph 91, Absatz eins, UG in der Neufassung (Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2011,, sowie Novellen zum UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, und 21 aus 2015,) enthält aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, keine gesetzliche Grundlage iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG, auf welche eine "Mitnahme eines Toleranzsemesters" gestützt werden könnte. Nach dem Gesagten ist infolge der Aufhebung von § 91 Abs. 1 bis 3 und 8 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 134/2008, mit Ablauf des 29.02.2012 somit auch § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 mit Ablauf des 29.02.2012 außer Kraft getreten.Nach dem Gesagten ist infolge der Aufhebung von Paragraph 91, Absatz eins bis 3 und 8 UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, mit Ablauf des 29.02.2012 somit auch Paragraph 2 a, Absatz 5, StubeiV 2004 mit Ablauf des 29.02.2012 außer Kraft getreten. Wird daher ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten, haben Studierende für jedes Semester einen Studienbeitrag zu entrichten. Die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, ist nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat daher

§ 91Abs.

1 UG einen Studienbeitrag zu entrichten.Wird daher ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten, haben Studierende für jedes Semester einen Studienbeitrag zu entrichten. Die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, ist nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat daher

Paragraph 91, Absatz eins, UG einen Studienbeitrag zu entrichten. Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben. 2. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Studienbeitrag zu erlassen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Hinsichtlich des Außerkrafttretens einer Durchführungsverordnung wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (VfSlg. 18.930/2009; VfSlg. 12.634/1991 mwH; VwGH 27.04.2011, 2008/08/0231 mwH), auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 92 Abs. 1 UG wird ebenfalls verwiesen (vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0087; 19.2.2014, 2013/10/0184).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Hinsichtlich des Außerkrafttretens einer Durchführungsverordnung wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (VfSlg. 18.930 aus 2009,; VfSlg. 12.634 aus 1991, mwH; VwGH 27.04.2011, 2008/08/0231 mwH), auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 92, Absatz eins, UG wird ebenfalls verwiesen vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0087; 19.2.2014, 2013/10/0184). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2133571.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.