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{'item': 'W227 2102002-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW227 2102002-1 SpruchW227 2102002-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am
  2. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der PH Tirol die Nostrifizierung seines an der Technischen Universität München absolvierten Lehramtsstudiums (für die Unterrichtsgegenstände "Metallkunde" und "Sozialkunde") als Abschluss des inländischen Lehramtsstudiums "Technisch Gewerbliche Pädagogik". Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass eine Nostrifizierung beruflich zwingend notwendig sei, weil er als Vertragslehrer an der Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) XXXX tätig sei und keine angemessene Gehaltseinstufung bekomme.
  3. Am
  4. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der PH Tirol die Nostrifizierung seines an der Technischen Universität München absolvierten Lehramtsstudiums (für die Unterrichtsgegenstände "Metallkunde" und "Sozialkunde") als Abschluss des inländischen Lehramtsstudiums "Technisch Gewerbliche Pädagogik". Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass eine Nostrifizierung beruflich zwingend notwendig sei, weil er als Vertragslehrer an der Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) römisch 40 tätig sei und keine angemessene Gehaltseinstufung bekomme. Weiters legte er u.a. die von ihm eingeholte Bewertung seiner deutschen Staatsexamen für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Informationszentrum für Anerkennungswesen im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA) vom
  5. März 2013, Zl. BMWF-53.011/0093-III/7/2013, vor. Diese Bewertung hält (hier relevant) Folgendes fest: "Sie haben - unter der Voraussetzung der Echtheit und Richtigkeit der Verleihungsurkunden - im Frühjahr 2007 beim Prüfungshauptausschuss B beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen und am
  6. September 2009 beim Prüfungshauptausschuss B beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen absolviert. Diese Qualifikationen sind wie folgt zu bewerten:
  7. Institution: Die vom Prüfungshauptausschuss B beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus verliehenen Qualifikationen sind einer Anerkennung in Österreich grundsätzlich zugänglich. [...]
  8. Grundsätzliche Einstufung: Nach der Art der von Ihnen absolvierten Studien sind die beiden Staatsprüfungen grundsätzlich mit dem österreichischen akademischen Grad ‚Bachelor of Education' aufgrund eines Studienganges für das Lehramt an Berufsschulen vergleichbar. Zum Zweck eines weiteren Studiums wäre ein detaillierter inhaltlicher Vergleich nur durch die betreffende aufnehmende Institution möglich.
  9. Nostrifizierung: Eine Nostrifizierung (§ 68 des Hochschulgesetzes 2005) ist nur dann notwendig und daher möglich, wenn Folgendes zutrifft (was von Ihnen glaubhaft zu machen wäre):
  10. Nostrifizierung: Eine Nostrifizierung (Paragraph 68, des Hochschulgesetzes 2005) ist nur dann notwendig und daher möglich, wenn Folgendes zutrifft (was von Ihnen glaubhaft zu machen wäre): * Sie wollen in Österreich eine berufliche Tätigkeit ausüben oder eine Ausbildung fortsetzen, die einen österreichischen Studienabschluss zwingend voraussetzt; * es ist Ihnen nicht möglich, auf Grund anderer Rechtsvorschriften - vor allem der Richtlinien der Europäischen Union über die berufliche Anerkennung oder von Bestimmungen, mit denen diese Richtlinien ins nationale Recht umgesetzt werden (siehe Punkt 5) - die angestrebte reglementierte Tätigkeit in Österreich auszuüben. Die Nostrifizierung erfolgt durch den/die Rektor/in einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule. In Ihrem Fall ist aber eine Nostrifizierung voraussichtlich nicht erforderlich, da Sie ein Diplom im Sinne des EU-Rechts besitzen. [...]."
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Rektor der PH Tirol den Nostrifizierungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 HG ab. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Einerseits sei die Nostrifizierung nicht durchzuführen, weil es dem Beschwerdeführer möglich sei, die Berufsausübung im Zuge des europäischen Berufsanerkennungsverfahren zu erreichen; andererseits sei die Nostrifizierung im Fall des Beschwerdeführers nicht zwingend für die Berufsausübung erforderlich, weil er bereits in Österreich als Vertragslehrer mit Sondervertrag beschäftigt sei.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Rektor der PH Tirol den Nostrifizierungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, HG ab. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Einerseits sei die Nostrifizierung nicht durchzuführen, weil es dem Beschwerdeführer möglich sei, die Berufsausübung im Zuge des europäischen Berufsanerkennungsverfahren zu erreichen; andererseits sei die Nostrifizierung im Fall des Beschwerdeführers nicht zwingend für die Berufsausübung erforderlich, weil er bereits in Österreich als Vertragslehrer mit Sondervertrag beschäftigt sei.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei derzeit zwar als Vertragslehrer mit einem Sondervertrag beschäftigt, jedoch nicht entsprechend seiner Ausbildung in die Entlohnungsgruppe L1 eingereiht. Durch die Einreihung in "L2" werde dokumentiert, dass ihm eine Berufsausübung entsprechend seiner akademischen Ausbildung verwehrt werde. Da in Österreich kein entsprechendes Lehramtsstudium aus den Unterrichtsgegenständen "Metallkunde" und "Sozialkunde" eingerichtet sei, sei offensichtlich auch keine Anerkennung möglich. Der Beschwerdeführer beantrage, "dem Ansuchen um Nostrifizierung [seiner] Ausbildung stattzugeben". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen Der Beschwerdeführer absolvierte beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Frühjahr 2007 die Erste und am
  15. September 2009 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen. Diese beiden Staatsprüfungen sind mit dem österreichischen akademischen Grad "Bachelor of Education" vergleichbar. Seit September 2011 ist der Beschwerdeführer als Vertragslehrer an der HTL XXXX im Bereich "Maschinenelemente, Konstruktion und Werkstätte" beschäftigt.Seit September 2011 ist der Beschwerdeführer als Vertragslehrer an der HTL römisch 40 im Bereich "Maschinenelemente, Konstruktion und Werkstätte" beschäftigt. Am
  16. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer sein deutsches Lehramtsstudium als Abschluss des inländischen Lehramtsstudiums "Technisch Gewerbliche Pädagogik" zu nostrifizieren.
  17. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und aus der am
  18. Februar 2017 unter XXXX abgerufenen Website der HTLDie Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und aus der am
  19. Februar 2017 unter römisch 40 abgerufenen Website der HTL XXXX.römisch 40 .
  20. Rechtliche Beurteilung 3.
  21. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  22. Gemäß § 68 Abs. 1 HG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen Bachelor- oder Masterstudiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der antragstellenden Person in Österreich erforderlich ist.3.1.
  23. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, HG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen Bachelor- oder Masterstudiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der antragstellenden Person in Österreich erforderlich ist. 3.1.
  24. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit September 2011 als Vertragslehrer an einer österreichischen HTL im Bereich "Maschinenelemente, Konstruktion und Werkstätte" beschäftigt. Eine Berufsausübung entsprechend seiner akademischen Ausbildung ist ihm daher nach den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften möglich (vgl. dazu insbes. § 90d VBG i.V.m. §§ 202 sowie 204 bis 206 BDG 1979 und Anlage 1 zum BDG 1979). Damit ist ihm der Nachweis nicht gelungen, dass eine Nostrifizierung seines deutschen Lehramtsstudiums zwingend für eine Berufsausübung erforderlich ist.3.1.
  25. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit September 2011 als Vertragslehrer an einer österreichischen HTL im Bereich "Maschinenelemente, Konstruktion und Werkstätte" beschäftigt. Eine Berufsausübung entsprechend seiner akademischen Ausbildung ist ihm daher nach den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften möglich vergleiche dazu insbes. Paragraph 90 d, VBG in Verbindung mit Paragraphen 202, sowie 204 bis 206 BDG 1979 und Anlage 1 zum BDG 1979). Damit ist ihm der Nachweis nicht gelungen, dass eine Nostrifizierung seines deutschen Lehramtsstudiums zwingend für eine Berufsausübung erforderlich ist. Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in eine zu niedrige Entlohnungsgruppe eingereiht worden sei, ist zu entgegnen, dass Verfahren betreffend die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes fallen. Der Rektor der PH Tirol hat somit den Nostrifizierungsantrag des Beschwerdeführers vom
  26. Februar 2013 zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 HG abgewiesen.Der Rektor der PH Tirol hat somit den Nostrifizierungsantrag des Beschwerdeführers vom
  27. Februar 2013 zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, HG abgewiesen. 3.1.
  28. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.3.1.
  29. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.
  30. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  31. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  32. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Nostrifizierung den Nachweis voraussetzt, zwingend für die Berufsausübung zu sein, ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 27.8.2014, Ra 2014/05/0007).3.2.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Nostrifizierung den Nachweis voraussetzt, zwingend für die Berufsausübung zu sein, ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 27.8.2014, Ra 2014/05/0007). 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2102002.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.