RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW232 2127329-1 SpruchW234 2127329-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1997, StA. Somalia, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zl. 1029973805 - 14917885:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX1997, StA. Somalia, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zl. 1029973805 - 14917885: A) Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 f AVG iVm § 17 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, f AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eingestellt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, brachte am 27.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 19.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 19.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
- Mit Telefax vom 19.05.2016 wurde beim Bundesamt die hier maßgebliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 19.04.2016 eingebracht, welche den angefochtenen Bescheid bezeichnet und die im Spruch dieses Beschlusses wiedergegebenen Identitätsdaten als Beschwerdeführer nennt. Der Beschwerdeschriftsatz trägt jedoch keine Unterschrift; auch bezeichnet der Schriftsatz keinen Vertreter des angegebenen Beschwerdeführers. Dieser Beschwerdeschriftsatz langte am 27.05.2016 beim Bundesamt per Telefax ein.
- Mit Telefax vom 19.05.2016 wurde beim Bundesamt die hier maßgebliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 19.04.2016 eingebracht, welche den angefochtenen Bescheid bezeichnet und die im Spruch dieses Beschlusses wiedergegebenen Identitätsdaten als Beschwerdeführer nennt. Der Beschwerdeschriftsatz trägt jedoch keine Unterschrift; auch bezeichnet der Schriftsatz keinen Vertreter des angegebenen Beschwerdeführers. Dieser Beschwerdeschriftsatz langte am 27.05.2016 beim Bundesamt per Telefax ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 wurde der Beschwerdeführer auf den Mangel hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift vom 19.05.2016 keine eigenhändige Unterschrift trage. Deswegen sei die Beschwerde mangelhaft, weil Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens bestehen würden. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 19.05.2016 übermittelt und ihm aufgetragen, die Beschwerde mit seiner eigenhändigen Unterschrift oder der seines bevollmächtigten Vertreters zu bestätigen und die Beschwerde so binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrags zu verbessern. Unter einem erging der Hinweis, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden würde.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 wurde der Beschwerdeführer auf den Mangel hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift vom 19.05.2016 keine eigenhändige Unterschrift trage. Deswegen sei die Beschwerde mangelhaft, weil Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens bestehen würden. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 19.05.2016 übermittelt und ihm aufgetragen, die Beschwerde mit seiner eigenhändigen Unterschrift oder der seines bevollmächtigten Vertreters zu bestätigen und die Beschwerde so binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrags zu verbessern. Unter einem erging der Hinweis, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden würde. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
- Der Beschwerdeführer kam dem Auftrag zur Verbesserung der Beschwerdeschrift vom 19.05.2016 nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:
- Feststellungen: Es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht Zweifel über die Identität des Einschreiters und - insbesondere - die Authentizität der Beschwerdeschrift vom 19.05.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt ferner den unter Pkt. I. dargestellten Verfahrensgang als maßgeblichen Sachverhalt fest.Das Bundesverwaltungsgericht stellt ferner den unter Pkt. römisch eins. dargestellten Verfahrensgang als maßgeblichen Sachverhalt fest.
- Beweiswürdigung Die Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers und der Authentizität der Beschwerdeschrift bestehen deswegen, weil die selbe weder eine eigenhändige Unterschrift trägt, noch einen Vertreter für das Beschwerdeverfahren bezeichnet. Denn es bleibt offen, ob der Beschwerdeschriftsatz von dem als Beschwerdeführer Bezeichneten stammt und ob dieser der Beschwerdeführung überhaupt zugestimmt hat. Der als maßgeblicher Sachverhalt festgestellte Verfahrensgang folgt unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers eingegangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH, 31.07.2014, Zl. 2012/08/0232) stellt "[...] das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen dar[...]. Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen".Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers eingegangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH, 31.07.2014, Zl. 2012/08/0232) stellt "[...] das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen dar[...]. Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen". Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. In diesem Sinne wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die Beschwerdeschrift vom 19.05.2016 durch seine Unterschrift oder die seines bevollmächtigten Vertreters zu bestätigen, um Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität der nicht unterfertigten Beschwerdeschrift iSd § 13 Abs. 4 AVG auszuräumen; unter einem mit diesem Auftrag wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 19.05.2016 zur Unterschriftsleistung übermittelt.In diesem Sinne wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die Beschwerdeschrift vom 19.05.2016 durch seine Unterschrift oder die seines bevollmächtigten Vertreters zu bestätigen, um Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität der nicht unterfertigten Beschwerdeschrift iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG auszuräumen; unter einem mit diesem Auftrag wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 19.05.2016 zur Unterschriftsleistung übermittelt. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen. Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und das Verfahren ist einzustellen.Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen und das Verfahren ist einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W232.2127329.1.00