RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW240 2147535-1 SpruchW240 2147533-1/2E W240 2147535-1/2E W240 2147536-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du
Art. 18Abs.
1 lit d der Dublin III-VO gestütztes die Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Österreich informierte Italien im Schreiben darüber, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben und dass dieser in Italien negativ entschieden worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei laut eigenen Angaben mit seinem am XXXX2016 in Italien geborenen Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) und seiner immer mit ihm gereisten Lebensgefährtin (der Zweitbeschwerdeführerin) von Italien illegal nach Österreich gelangt. Aufgrund dieser Umstände sei Italien für alle Beschwerdeführer zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DublinDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 19.10.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes die Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Österreich informierte Italien im Schreiben darüber, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben und dass dieser in Italien negativ entschieden worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei laut eigenen Angaben mit seinem am XXXX2016 in Italien geborenen Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) und seiner immer mit ihm gereisten Lebensgefährtin (der Zweitbeschwerdeführerin) von Italien illegal nach Österreich gelangt. Aufgrund dieser Umstände sei Italien für alle Beschwerdeführer zuständig gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Mit Schreiben, datiert mit 03.11.2016, teilte die italienische Dublin-Behörde der österreichischen Dublin-Behörde mit, dass Italien den Erstbeschwerdeführer nicht zurückübernehmen wolle, weil sich Italien nicht für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer als zuständig erachte, da die Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers nicht als gesichert erachtet werden könne und die Aufenthaltsdaten in Italien nicht mit den Aufzeichnungen der Behörden übereinstimmen würden. Mit Schreiben, ebenfalls datiert mit 03.11.2016, teilte die italienische Dublin-Behörde der österreichischen Dublin-Behörde mit, dass sich Italien auch nicht für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer als zuständig erachte, da die Zweitbeschwerdeführerin eine unbegleitete Minderjährige sei, welche nie in Italien einen Asylantrag gestellt habe und die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr als fünf Monate in Italien aufhältig gewesen sei. Mit hierauf erstatteter Remonstration vom 15.11.2016 wurden Kopien der Einvernahmeprotokolle des BFA hinsichtlich der Beschwerdeführer übermittelt. Es wurde erneut auf die Angaben der Beschwerdeführer verwiesen, wonach auch die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in Italien aufhältig gewesen seien. Das Remonstrationsschreiben wurde am 22.11.2016 an die italienischen Dublinbehörden übermittelt. Am 28.11.2016 wurde von den italienischen Behörden hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers erneut ein Schreiben an Österreich übermittelt, in welchem ausgeführt wurde, dass deren Übernahme abgelehnt werde. Am 06.12.2016 wurde vom BFA eine Erinnerung an die Remonstration vom 22.11.2016 an die italienischen Behörden übermittelt. Ersucht wurde um eine Antwort bis 16.12.
- Mit Schreiben vom 16.12.2016 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 16.12.2016 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu. Im Zuge der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA am 18.01.2017 hatte diese insbesondere ausgeführt, dass sie im April 2015 den Erstbeschwerdeführer kennengelernt, mit diesem sei sie von Libyen nach Italien gelangt. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies darauf, dass sie schwanger sei und ihr errechneter Geburtstermin der XXXX2017 sei. Sie legte diesbezüglich einen Mutter-Kind-Pass vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde I. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Erstbeschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde römisch eins. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Erstbeschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer betreffend wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer betreffend wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Die Beschwerdeführer, nigerianische Staatsangehörige, stellten am 29.09.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen laut übereinstimmender Angaben seit 2015 eine Lebensgemeinschaft, der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsames Kind und erwartet die Zweitbeschwerdeführerin XXXX 2017 ihr zweites Kind.Die Beschwerdeführer, nigerianische Staatsangehörige, stellten am 29.09.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen laut übereinstimmender Angaben seit 2015 eine Lebensgemeinschaft, der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsames Kind und erwartet die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 2017 ihr zweites Kind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 19.10.
Art. 18Abs.
1 lit d der Dublin III-VO gestütztes die Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Österreich informierte Italien im Schreiben darüber, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben und dass dieser in Italien negativ entschieden worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei laut eigenen Angaben mit seinem am XXXX2016 in Italien geborenen Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) und seiner immer mit ihm gereisten Lebensgefährtin (der Zweitbeschwerdeführerin) von Italien illegal nach Österreich gelangt. Aufgrund dieser Umstände sei Italien für alle Beschwerdeführer zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DublinDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 19.10.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes die Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Österreich informierte Italien im Schreiben darüber, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben und dass dieser in Italien negativ entschieden worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei laut eigenen Angaben mit seinem am XXXX2016 in Italien geborenen Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) und seiner immer mit ihm gereisten Lebensgefährtin (der Zweitbeschwerdeführerin) von Italien illegal nach Österreich gelangt. Aufgrund dieser Umstände sei Italien für alle Beschwerdeführer zuständig gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Mit Schreiben, datiert mit 03.11.2016, teilte die italienische Dublin-Behörde der österreichischen Dublin-Behörde mit, dass sich Italien nicht für die Beschwerdeführer als zuständig erachte. Mit hierauf erstatteter Remonstration vom 22.11.2016 wurde erneut auf die Angaben der Beschwerdeführer verwiesen, wonach auch die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in Italien aufhältig gewesen seien. Das Remonstrationsschreiben wurde am 22.11.2016 an die italienischen Dublinbehörden übermittelt. Der ersuchte Mitgliedstaat hat hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers in der Folge nicht binnen der Frist von zwei Wochen auf das Remonstrationsschreiben Österreichs vom 22.11.2016 geantwortet. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers hat Italien auf das Remonstrationsschreiben Österreichs vom 22.11.2016 innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Schreiben vom 28.11.2016 übermittelt, mit welchem die Übernahme der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ausdrücklich erneut abgelehnt wurde. Erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Antwort auf das Remonstrationsschreiben vom 22.11.2016 hatte Italien am 16.12.2016 der Übernahme der Beschwerdeführer zugestimmt, nachdem Österreich auf sein Remonstrationsschreiben neuerlich hingewiesen hatte. Die Zuständigkeit für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist daher auf Österreich übergegangen. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführer in den Bereich der Mitgliedstaaten gründen sich auf die Aussagen der Beschwerdeführer, die Feststellungen zum Ablauf des Konsultationsverfahrens (Schriftsätze sowie Zustellnachweise) sind aktenkundig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 21,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die maßgeblichen Bestimmungen Dublin III-VO lauten auszugsweise: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. [...] KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. [...] Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. [...] KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins Einleitung des Verfahrens Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Auskunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei Aufnahmeverfahren Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. [...] Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- a)Beweismittel:
- i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
- ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
- b)Indizien:
- i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
- ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." Die maßgebliche Bestimmung der Dublin-III-Durchführungsverordnung lautet: "Artikel 5 Ablehnende Antwort
(1)Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen."
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen." 3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA angesichts der Tatsache, dass zur Person des Erstbeschwerdeführers eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Italien (IT2... 11.06.2015), eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Italien (IT2... 01.07.2015) und der Kategorie "1" zu Italien (IT1... 31.07.2015) vorliegt, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich Italien für die Aufnahme der Beschwerdeführer zuständig wäre. In der Folge richtete das BFA am 19.10.
Art. 18Abs.
1 lit d der Dublin III-VO gestütztes die Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Österreich informierte Italien im Schreiben darüber, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben und dass dieser in Italien negativ entschieden worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei laut eigenen Angaben mit seinem am XXXX2016 in Italien geborenen Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) und seiner immer mit ihm gereisten Lebensgefährtin (der Zweitbeschwerdeführerin) von Italien illegal nach Österreich gelangt. Aufgrund dieser Umstände sei Italien für alle Beschwerdeführer zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DublinIn der Folge richtete das BFA am 19.10.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes die Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Österreich informierte Italien im Schreiben darüber, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben und dass dieser in Italien negativ entschieden worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei laut eigenen Angaben mit seinem am XXXX2016 in Italien geborenen Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) und seiner immer mit ihm gereisten Lebensgefährtin (der Zweitbeschwerdeführerin) von Italien illegal nach Österreich gelangt. Aufgrund dieser Umstände sei Italien für alle Beschwerdeführer zuständig gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Mit Schreiben, datiert mit 03.11.2016, teilte die italienische Dublin-Behörde der österreichischen Dublin-Behörde mit, dass sich Italien nicht für die Beschwerdeführer als zuständig erachte. Italien hatte somit auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs fristgerecht und abschlägig geantwortet. Mit hierauf - innerhalb der dreiwöchigen Frist - erstatteter Remonstration vom 22.11.2016 verwies das BFA insbesondere erneut auf die Angaben der Beschwerdeführer, wonach auch die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in Italien aufhältig gewesen seien. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers hat Italien auf das Remonstrationsschreiben Österreichs vom 22.11.2016 innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Schreiben vom 28.11.2016 übermittelt, mit welchem die Übernahme der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers erneut ausdrücklich abgelehnt wurde. Der ersuchte Mitgliedstaat hat hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers nicht binnen der Frist von zwei Wochen auf das Remonstrationsschreiben Österreichs vom 22.11.2016 geantwortet. Zwar sieht Art. 5 der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-Verordnung vor, dass der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Wochen auf eine Remonstration antwortet, bleibt eine Antwort aus, stellt dies aber nur eine Verletzung des Unionsrechts dar. Mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Dublin-III-Verordnung hat dies aber keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung). Im gegenständlichen Fall ist daher die Zuständigkeit hinsichtlich aller Beschwerdeführer nicht auf Italien übergegangen.Der ersuchte Mitgliedstaat hat hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers nicht binnen der Frist von zwei Wochen auf das Remonstrationsschreiben Österreichs vom 22.11.2016 geantwortet. Zwar sieht Artikel 5, der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-Verordnung vor, dass der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Wochen auf eine Remonstration antwortet, bleibt eine Antwort aus, stellt dies aber nur eine Verletzung des Unionsrechts dar. Mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Dublin-III-Verordnung hat dies aber keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Artikel 5, Durchführungsverordnung). Im gegenständlichen Fall ist daher die Zuständigkeit hinsichtlich aller Beschwerdeführer nicht auf Italien übergegangen. Der Umstand, dass die italienischen Dublin-Behörde nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Beantwortung des Remonstrationsschreibens vom 22.11.2016 nach Erinnerung an die Remonstration der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer schließlich mit Schreiben vom 16.12.2016 doch zugestimmt hat, vermag an der Verspätung nichts zu ändern. Da das BFA somit das Remonstrationsverfahren verfahrensgegenständlich zwar innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 niedergelegten Frist von drei Wochen eingeleitet hat, jedoch Italien binnen der Frist von zwei Wochen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers nicht antwortete sowie hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer betreffend innerhalb der zweiwöchigen Frist erneut die Zuständigkeit für die Führung ihrer Verfahrens ablehnte, ist die die Zuständigkeit für die Führung des materiellen Verfahrens aller Beschwerdeführer auf Österreich übergegangen. Dementsprechend waren die angefochtenen - die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide - zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Da das BFA somit das Remonstrationsverfahren verfahrensgegenständlich zwar innerhalb der in Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, niedergelegten Frist von drei Wochen eingeleitet hat, jedoch Italien binnen der Frist von zwei Wochen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers nicht antwortete sowie hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer betreffend innerhalb der zweiwöchigen Frist erneut die Zuständigkeit für die Führung ihrer Verfahrens ablehnte, ist die die Zuständigkeit für die Führung des materiellen Verfahrens aller Beschwerdeführer auf Österreich übergegangen. Dementsprechend waren die angefochtenen - die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide - zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2147535.1.00