4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren worden zu sein.Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren worden zu sein. In der polizeilichen Erstbefragung am 02.05.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Moslem schiitischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe in Afghanistan im Distrikt XXXX , Provinz Ghazni, gelebt. Er habe Afghanistan im Jahr 2001 im Alter von sieben Jahren verlassen und sei mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran ausgereist. Sein Vater sei in Afghanistan ermordet worden.In der polizeilichen Erstbefragung am 02.05.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Moslem schiitischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe in Afghanistan im Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, gelebt. Er habe Afghanistan im Jahr 2001 im Alter von sieben Jahren verlassen und sei mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran ausgereist. Sein Vater sei in Afghanistan ermordet worden. Am 22.06.2015 brachte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) betreffend seine Fluchtgründe aus Afghanistan vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Moslem schiitischen Glaubens sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er selber, als er noch sieben Jahre alt gewesen sei und Afghanistan mit seiner Mutter als Kind verlassen habe, noch keiner persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Als er mit seiner Mutter (später) über den Tod des Vaters gesprochen habe, habe diese angegeben, dass sie Angst habe nach Afghanistan zurückzukehren, da die Familie bei einer Rückkehr getötet werden würde (AS 37, 3. Absatz von unten). Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass er davon ausgehe, dass sein Vater getötet worden sei, da die gesamte Familie schiitischen Glaubens sei. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers brachte bei der Einvernahme vor, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgung privater Natur ausgesetzt wäre. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer der unsichersten Provinzen von Afghanistan und habe er in diese Provinz keine Anknüpfungspunkte. Auch habe der Beschwerdeführer keine Ausbildung und keine Anknüpfungspunkte nach Kabul, sodass er sich dort nicht niederlassen könne. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 30.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.02.2017, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV); weiters erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ab (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 30.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.02.2017, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier); weiters erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, führte das Bundesamt begründend aus, dass Verfolgungsgründe, das Heimatland des Beschwerdeführers (Afghanistan) betreffend, nicht vorgebracht worden wären und vom Bundesamt nicht hätten ermittelt werden können, weshalb gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vorzugehen wäre.Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, führte das Bundesamt begründend aus, dass Verfolgungsgründe, das Heimatland des Beschwerdeführers (Afghanistan) betreffend, nicht vorgebracht worden wären und vom Bundesamt nicht hätten ermittelt werden können, weshalb gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vorzugehen wäre. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welches am 14.02.2017 beim Bundesamt einlangte. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er seine Asylgründe bei der Einvernahme glaubhaft gemacht hätte und er im Falle weiterer Fragen durch das Bundesamt diese auch beantwortet hätte, sodass das Verfahren erster Instanz mangelhaft gewesen sei. Auch hätte das Bundesamt das ihm zustehende Spezialwissen nicht verwertet und stelle auch dies einen Verfahrensmangel dar. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Ausbildung und auch über keine familiäre Unterstützung in Afghanistan und insbesondere in Kabul. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer unmenschlichen und erniedrigenden Lebensbedingungen, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Auch hätten die Anschläge in Kabul zugenommen und würden die Taliban Großteile Afghanistans direkt oder indirekt unter Kontrolle halten und würde auch die IS Anschläge verüben. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz, in eventu subsidiärer Schutz, in eventu ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 20.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Den Ausführungen des Bundesamtes ist zudem entgegen zu halten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG nicht vorgelegen haben. Dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Ziffer 5 des § 18 Abs 1 BFA-VG angeführt wurde, ist als offensichtlicher Schreibfehler zu werten. In der Zusammenschau mit der Begründung der Entscheidung besteht nämlich kein Zweifel am normativen Willen der Behörde, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG (fehlendes Vorbringen zu Verfolgungsgründen) auszuschließen. Das Bundesamt stützt sich in seiner Begründung ausschließlich auf die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG.Den Ausführungen des Bundesamtes ist zudem entgegen zu halten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG nicht vorgelegen haben. Dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Ziffer 5 des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG angeführt wurde, ist als offensichtlicher Schreibfehler zu werten. In der Zusammenschau mit der Begründung der Entscheidung besteht nämlich kein Zweifel am normativen Willen der Behörde, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG (fehlendes Vorbringen zu Verfolgungsgründen) auszuschließen. Das Bundesamt stützt sich in seiner Begründung ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG. Gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Der Begründung des Bundesamtes ist insbesondere entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass er davon ausgehe, dass sein Vater getötet worden sei, da die Familie schiitischen Glaubens sei und seine Mutter ihm gesagt habe, dass die Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet werden würde. Der Beschwerdeführer hat daher deutlich vorgebracht auf Grund seiner religiösen Zugehörigkeit verfolgt zu sein. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers brachte während der Einvernahme am 22.06.2016 für den Beschwerdeführer vor, dass dieser in Afghanistan jedenfalls einer Verfolgung privater Natur ausgesetzt sei (AS 39, unten). Die Ausführungen des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme und bei seiner Erstbefragung überhaupt kein Vorbringen hinsichtlich der Verfolgungsgründe erstattet habe, sind daher aktenwidrig. Für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG war daher kein Raum.Der Begründung des Bundesamtes ist insbesondere entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass er davon ausgehe, dass sein Vater getötet worden sei, da die Familie schiitischen Glaubens sei und seine Mutter ihm gesagt habe, dass die Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet werden würde. Der Beschwerdeführer hat daher deutlich vorgebracht auf Grund seiner religiösen Zugehörigkeit verfolgt zu sein. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers brachte während der Einvernahme am 22.06.2016 für den Beschwerdeführer vor, dass dieser in Afghanistan jedenfalls einer Verfolgung privater Natur ausgesetzt sei (AS 39, unten). Die Ausführungen des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme und bei seiner Erstbefragung überhaupt kein Vorbringen hinsichtlich der Verfolgungsgründe erstattet habe, sind daher aktenwidrig. Für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG war daher kein Raum. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B)
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2147936.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.