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{'item': 'W255 2143914-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 16§ 3§ 8§ 52§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW255 2143914-1 SpruchW255 2143914-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 24.05.2015 nach Österreich ein und stellte am 25.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger aus Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Muslim und am XXXX geboren zu sein.1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 24.05.2015 nach Österreich ein und stellte am 25.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger aus Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Muslim und am römisch 40 geboren zu sein. 1.
  4. Am 28.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. 1.
  5. Am 08.07.2015 übermittelte die Rechtsberaterin des BF eine schriftliche Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST Ost), in der sie Korrekturen des Protokolls des Erstbefragung im Hinblick auf das Alter des Vaters (40 Jahre), die Schreibweise des Bruders ("Abu Bakr") und die Ergänzung der Schwester ("Wagma", 3 Jahre alt) des BF forderte. Weiters wies sie darauf hin, dass die Erstbefragung trotz angegebener Minderjährigkeit des BF und entgegen § 19 Abs. 5 AsylG 2005 in Abwesenheit eines Rechtsberaters bzw. gesetzlichen Vertreters durchgeführt worden sei. Von der Möglichkeit einer Wiederholung der Erstbefragung

§ 16Abs. 2 letzter Satz Asyl

G 2005 werde jedoch abgesehen, da mit der nunmehrigen Richtigstellung der Daten kein Nachteil aus Sicht des BF bestehe.1.3. Am 08.07.2015 übermittelte die Rechtsberaterin des BF eine schriftliche Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST Ost), in der sie Korrekturen des Protokolls des Erstbefragung im Hinblick auf das Alter des Vaters (40 Jahre), die Schreibweise des Bruders ("Abu Bakr") und die Ergänzung der Schwester ("Wagma", 3 Jahre alt) des BF forderte. Weiters wies sie darauf hin, dass die Erstbefragung trotz angegebener Minderjährigkeit des BF und entgegen Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005 in Abwesenheit eines Rechtsberaters bzw. gesetzlichen Vertreters durchgeführt worden sei. Von der Möglichkeit einer Wiederholung der Erstbefragung

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 werde jedoch abgesehen, da mit der nunmehrigen Richtigstellung der Daten kein Nachteil aus Sicht des BF bestehe. 1.

  1. Am 18.07.2015 wurde der BF zwecks Beurteilung seines Alters (Minder- bzw. Volljährigkeit) einer Untersuchung unterzogen. 1.
  2. Am 06.08.2015 übermittelte Dr. E. Rudolf ein medizinisches Sachverständigengutachten an die EAST Ost. Darin kam er zum Schluss, dass das vom BF angegebene Lebensalter mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter vereinbar sei und die Differenz dieser beide Werte + 0,2 Jahre betrage. 1.
  3. Am 22.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des - seit 01.01.2016 volljährigen - BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BAW), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie einer Vertrauensperson des BF. Im Zuge der Einvernahme legte der BF einen Bescheid der MA 15 vom 18.01.2016 samt weiteren medizinischen Befunden zwecks Nachweis einer Tuberkuloseerkrankung sowie ein Empfehlungsschreiben des XXXX vom 19.08.2016 und eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 22.02.2016 zwecks Nachweis der Integration vor.1.
  4. Am 22.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des - seit 01.01.2016 volljährigen - BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BAW), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie einer Vertrauensperson des BF. Im Zuge der Einvernahme legte der BF einen Bescheid der MA 15 vom 18.01.2016 samt weiteren medizinischen Befunden zwecks Nachweis einer Tuberkuloseerkrankung sowie ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 vom 19.08.2016 und eine Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 22.02.2016 zwecks Nachweis der Integration vor. 1.
  5. Das BAW wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.11.2016, Zl. 1071050403-150565455, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2017 (Spruchpunkt III.).1.7. Das BAW wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.11.2016, Zl. 1071050403-150565455, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BAW im Wesentlichen damit, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig seien bzw. seitens des BAW keine Asylrelevanz festgestellt werden habe können. 1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2016 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2016 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 1.

  1. Am 16.12.2016 erhob der BF gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt1.
  2. Am 16.12.2016 erhob der BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.
  3. genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde. 1.
  4. Am 05.01.2017 legte das BAW die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  5. Mit Schreiben vom 11.01.2017 wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt. 1.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsberaterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BAW wurde mit Schreiben vom 17.01.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
  7. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BAW, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des unter PunktDer entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BAW, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.
  8. genannten Bescheides des BAW, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  10. Der BF führt den Namen XXXX, ist am XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren und wuchs in seinem Heimatdorf auf. Der BF besuchte die vierte bis zehnte Schulstufe in einer Schule in der Stadt XXXX, im Stadteil XXXX. Danach kehrte der BF wieder in sein Heimatdorf zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise Ende März 2015.2.1.
  11. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und wuchs in seinem Heimatdorf auf. Der BF besuchte die vierte bis zehnte Schulstufe in einer Schule in der Stadt römisch 40 , im Stadteil römisch 40 . Danach kehrte der BF wieder in sein Heimatdorf zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise Ende März
  12. 2.1.
  13. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. 2.1.
  14. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 2.1.
  15. Der BF ist im Jahr 2015 an Tuberkulose erkrankt und im Februar 2017 gesundet. Er nimmt keine Medikamente mehr ein und unterzieht sich regelmäßig Kontrolluntersuchungen. 2.1.
  16. Die Mutter, drei Brüder (Abu Bakar, ca. 9 Jahre alt, Mansur, ca. 11 Jahre alt, und Amir Khan, ca. 16 Jahre alt) und vier Schwestern (Hasna, ca. 3 Jahre alt, Shabana, ca. 13 Jahre alt, Wahida, ca. 14 Jahre alt, und Mahjabina, ca. 20 Jahre alt) des BF leben in der Herkunftsprovinz des BF. Der BF steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Vater des BF am Leben oder verstorben ist. 2.1.
  17. Der BF verließ Afghanistan Ende März 2015 und reiste in den Iran. Danach reiste er aus dem Iran über die Türkei und ihm unbekannte Staaten nach Österreich weiter, wo er am 24.05.2015 einreiste und am 25.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.1.
  18. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
  19. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  20. Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF von den Taliban vom Grundstück der Familie des BF entführt wurde und seither verschollen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban bewusstlos geschlagen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban je bedroht wurde oder im Fall der Rückkehr nach Afghanistan bedroht werden würde. 2.2.
  21. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. 2.2.
  22. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 2.
  23. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 2.3.
  24. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert im Dezember 2016: Sicherheitslage in der Provinz Kabul Im Zeitraum 1.
  25. bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan)Wardak im Südwesten an. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie es zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  26. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichszeitraum
  27. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens geht es darum, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul zu erlangen. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer zeigen vorläufige Daten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt gelangen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in internen Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Parwan Im Zeitraum 1.
  28. bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Parwan 154 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa an. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa zu den restlichen Distrikten zählen (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 66.502 geschätzt und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara. Die Turkmenen kommen auf 1% (vertrauliche Quelle 15.9.2015). Nach der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2009 im Ghorband Valley und anderen Teilen der Provinz haben die afghanischen Sicherheitskräfte in diversen Operationen unruhige Gegenden geräumt. Der signifikanteste Vorfall, in den Aufständische involviert waren, war ein Angriff auf das Büro des Gouverneurs im Jahr 2011, bei dem 22 Menschen starben und 28 weitere verletzt wurden. Es gibt Berichte zu Infiltration durch den IS in Teilen von Parwan (z.B. Distrikte Shinwari, Sia Gird zbd Koh-e Safi) und Kämpfen mit lokalen regierungsfeindlichen Gruppen. Die lokalen Behörden bestätigten diese Berichte jedoch nicht (vertrauliche Quelle 15.9.2015). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016 den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Jüngste Entwicklungen (KI vom 19.12.2016) Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik verbesserten sich, beeinträchtigten aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  29. bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch:Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  30. bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S.-amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständige. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016 mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: Die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
  31. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  32. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
  33. bis 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: Einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram-Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). 2.3.
  34. Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan zur Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016: "Grundsätzliche Anmerkungen Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat. [...] Neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien im April 2016 UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden.UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden. Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt. Daneben gibt es eine deutlich erkennbare Umstellung der Taktiken bei den Taliban vom herkömmlichen Guerillakrieg hin zu großangelegten Angriffen insbesondere in städtischen Gebieten, die Zivilisten in großem Maße gefährden. Solche Angriffe führen zu Fluchtbewegungen in erheblichem Umfang. Anstieg an zivilen Opfern: In der ersten Jahreshälfte 2016 dokumentierte das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen.6 Dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis zu den ersten sechs Monaten 2015 dar - und ist gleichzeitig die höchste Zahl an zivilen Opfern für einen Halbjahreszeitraum seit
  35. Bodenkämpfe verursachen die höchste Zahl an zivilen Opfern, gefolgt von komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen sowie improvisierten Sprengkörpern. Während regierungsfeindliche Kräfte weiter für die Mehrheit - 60 Prozent - der zivilen Opfer verantwortlich sind, gab es im Zeitraum Januar bis Juni 2016 auch einen Anstieg der Zahlen von Zivilisten, die durch regierungsnahe Kräfte getötet oder verletzt wurden. Während dieses Zeitraums dokumentierte UNAMA 1.180 zivile Opfer, die regierungsnahen Kräften zugerechnet wurden. Dies sind 23 Prozent der Gesamtzahl ziviler Opfer in diesem Jahr. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des letzten Jahres. Zurückzuführen ist dieser Anstieg hauptsächlich auf Bodenkämpfe. Opfer explosiver Kampfmittelrückstände werden in besonderem Maße (zu 85 %) Kinder. Von UNAMA sind Berichte von Kindern dokumentiert, die beim Spiel mit Kampfmittelrückständen getötet oder verstümmelt wurden. Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durch bewaffnete Konflikte: Bis Mitte Dezember 2016 wurden mehr als 530.000 Personen neu durch Konflikte innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben. Diese Zahl überstieg somit die Zahl von 450.000 Personen, die im Jahr 2015 neu vertrieben wurden. Zudem kam sie zu der Zahl von Binnenvertriebenen hinzu, die schon vor längerer Zeit fliehen mussten und die geschätzt bei mehr als 1,2 Millionen insgesamt liegt.7 Aus 31 der 34 Provinzen mussten Menschen im Jahre 2016 fliehen und in allen 34 Provinzen von Afghanistan waren Binnenvertriebene zu finden. Die internationale humanitäre Gemeinschaft schätzt, dass im kommenden Jahr, wenn bisherige Trends sich fortsetzen, bis zu 450.000 Personen neu in die Flucht getrieben werden könnten. Rückkehr in großen Zahlen unter ungünstigen Bedingungen: Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Ausgelöst wurde diese Rückkehrbewegung durch eine Zunahme des Drucks auf afghanische Staatsangehörige von offizieller Seite und der einheimischen Bevölkerung in der zweiten Hälfte des Jahres 2016, unter anderem durch Drohungen, Erpressung, unrechtmäßiger Verhaftung und Inhaftierung.8 Zusätzlich zu den registrierten Flüchtlingen kehrten 2016 ungefähr weitere 242.000 afghanische Staatsangehörige aus Pakistan nach Afghanistan in ähnliche Umstände zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben.9 Die ungeplante und plötzliche Abreise, insbesondere aus Pakistan, verschärfte das ohnehin hohe Niveau von Vulnerabilität. Viele Familien berichteten, dass sie Wertgegenstände für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes verkauften, oder dass sie gezwungen wurden, materielle Güter, die sie über Jahrzehnte im Exil angesammelt hatten, aufzugeben. Die Krise, die durch diese Bevölkerungsbewegungen kurz vor dem erwarteten Wintereinbruch ausgelöst wurde, veranlasste den Humanitären Koordinator der Vereinten Nationen für Afghanistan, mit einem dringenden Hilfsappell an die Öffentlichkeit zu treten, um zusätzlich über 150 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe für die Notversorgung von über einer Million zurückgekehrten Menschen zu fordern.10 Wenn der aktuelle Trend sich fortsetzt, rechnet UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen allein im Jahr
  36. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 3.
  37. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAW und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 3.
  38. Zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. 2.
  39. und 2.2.): 3.2.
  40. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Personenstand, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAW und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3.2.
  41. Die Angaben des BF zu seiner Herkunftsprovinz, seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan, seinem familiären Hintergrund und seinem schulischen sowie beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend, widerspruchsfrei und glaubhaft. 3.2.
  42. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Befunden und seiner glaubhaften Angabe in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3.2.
  43. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. 3.2.
  44. Soweit das vom BF behauptete Fluchtvorbringen (inkl. die Feststellungen betreffend den Vater) nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten: 3.2.5.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.3.2.5.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)-
(4)[...]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 3.2.5.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.2.5.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des BF davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt: Der BF schilderte seinen Fluchtgrund zusammengefasst wie folgt: eines Nachts seien Männer - vermutlich Taliban - auf dem Grundstück der Familie des BF aufgetaucht, hätten den Vater entführt und den BF, als dieser im Hof erschienen sei, geschlagen. Der BF sei erst wieder im Krankenhaus zu Bewusstsein gekommen, habe sich seither bei seinem Onkel in einem ca. zwei Stunden entfernt gelegenen Dorf in derselben Provinz aufgehalten und aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban das Land verlassen. Der BF wisse nicht, ob - und allenfalls wo - sein Vater noch lebe. Er habe seit der Entführung des Vaters mit diesem keinen Kontakt gehabt. Der BF war absolut nicht in der Lage, die Geschehnisse jener Nacht, in der sein Vater entführt worden sei, und/oder eine je gegen ihn konkret gerichtete Verfolgung und/oder sein eigenes Verhalten nach der behaupteten Entführung seines Vaters nachvollziehbar und im Detail zu schildern. Er war ebenso wenig in der Lage, einen nachvollziehbaren konkreten Grund für die behauptete Entführung seines Vaters oder einen nachvollziehbaren konkreten Grund für seine eigene behauptete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zu nennen. Schließlich gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, in Afghanistan nie aufgrund seiner Religion, Rasse oder Nationalität verfolgt worden und nie politisch aktiv gewesen zu sein. Dazu im Detail: 3.2.5.3.1. Bereits die Einleitung des BF zur behaupteten "Nacht der Entführung" ist nicht plausibel. Laut Angaben des BF sei er an dem Abend spät schlafen gegangen. Als er aufgewacht sei, habe er Schreie seiner Geschwister gehört, sei in den Hof gegangen und habe gesehen, dass sein Vater gefesselt gewesen sei. In diesem Augenblick sei er geschlagen worden, bewusstlos geworden und erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Obwohl der BF somit laut eigenen Angaben erst durch die Schreie seiner Geschwister aufgewacht und auf die behaupteten Eindringliche aufmerksam geworden sei, gab der BF an, dass er wisse, dass es ca. eine Stunde (nachdem er eingeschlafen sei) am Tor geklopft habe, niemand (seiner Familie) das Tor aufgemacht habe und die Eindringlinge über die Mauer in das Haus gekommen seien. Entweder der BF hat das Klopfen und das "über die Mauern Eindringen" tatsächlich alleine oder mit seinen Geschwistern (akustisch) wahrgenommen, dann wäre naheliegend gewesen, dass er mehr über die Art des Eindringens, den Ablauf bis zur Fesselung seines Vaters oder zumindest seinem eigenen Verhalten - vom Aufwachen durch Klopfen der Tür bis zum Schlag, auf Grund dessen er bewusstlos geworden sei - schildern hätte können. Oder der BF hat tatsächlich geschlafen und ist erst durch Schreie aufgewacht, was wiederum ausschließen würde, dass er den Ablauf der Vorgänge während seines Schlafs (Klopfen, Nicht-Öffnen, Eindringen über die Mauer) wahrnehmen konnte. Auch auf Nachfrage, gab der BF widersprüchlich an, dass es geklopft habe, aber deshalb niemand das Tor geöffnet habe, weil es niemand [gemeint: das Klopfen] gehört habe. Wenn niemand das Klopfen gehört hat, kann es konsequenterweise auch niemand wahrnehmen. 3.2.5.3.2. Der BF hat seinen Vater laut eigenen Angaben sehr geliebt und in der besagten Nacht das letzte Mal gesehen. Dennoch hat der BF keinen Schritt unternommen, nicht einmal diesbezügliche Fragen an seinen Onkel oder seine Mutter gestellt, um herauszufinden, ob sein Vater noch lebt bzw. was mit seinem Vater seit jener Nacht passiert ist. R: Was ist mit Ihrem Vater in der Nacht, die Sie vorher geschildert haben, passiert? BF: Darüber weiß ich nichts mehr. R: Wo lebt Ihr Vater jetzt? BF: Das weiß ich nicht, sie haben meinen Vater mitgenommen, seither weiß ich nichts mehr von meinem Vater. R: Haben Sie oder Ihr Onkel versucht herauszufinden, wo Ihr Vater ist? BF: Ich weiß nicht, ob mein Onkel sich in dieser Hinsicht bemüht hat, ich habe nichts unternommen. R: Warum nicht? BF: Ich weiß nicht, wo sich mein Vater befindet und ob er überhaupt am Leben ist, außerdem war mein eigenes Leben in Gefahr. R: Wollte Ihre Mutter nicht wissen, ob Ihr Vater lebt? BF: Das weiß ich nicht, darüber hat sie mit mir nicht gesprochen. R: Wenn ich mich in Ihre Situation versetze, wenn mein Vater entführt würde, hätte ich doch großes Interesse daran, zu erfahren, ob er noch lebt. BF: Wenn ich die Möglichkeit gehabt hätte, dann hätte ich das herausgefunden, aber ich war selbst bedroht, deshalb konnte ich nichts unternehmen. Auch meine Mutter hat mich oft beruhigt, weil sie nicht wollte, dass mir etwas passiert. (Verhandlung vor dem BVwG, 13.02.2017, S. 9f). Auch als der BF von seiner Rechtsberaterin mit seinem Verhalten nach der behaupteten Entführung des Vaters konfrontiert wurde, bestätigte der BF, dass er keinerlei Schritte gesetzt hat: "BFV an BF: Waren Sie nach dem Vorfall in der Nacht, als Ihr Vater entführt worden ist, bei der Polizei? BF: Nein. BFV an BF: Warum? BF: Ich weiß es nicht, mein Onkel hat mich zu sich nach Hause mitgenommen und wollte nicht, dass ich außer Haus gehe. Ich glaube auch nicht, dass die Polizei dort in der Lage ist, etwas zu unternehmen, wenn das so wäre, dann hätte sich vielleicht mein Vater an sie gewandt." (Verhandlung vor dem BVwG, 13.02.2017, S. 14f) 3.2.5.3.3. Auch die Angaben des BF zu den behaupteten Entführern seines Vaters waren äußerst vage: R: Wer glauben Sie, dass die Menschen waren, die in der Nacht zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: Ich weiß das nicht genau, ich bin aber sicher, dass es Taliban waren und glaube auch, dass sie von anderen Bewohnern des Dorfes begleitet wurden. Ich kann aber keine genauen Personen nennen. R: Warum glauben Sie, dass es Taliban waren? BF: Weil mein Vater ein- oder zweimal erwähnt hat, dass er Probleme mit den Taliban hat. Außerdem pflegen die Bewohner unseres Heimatdorfes Kontakt zu den Taliban, deshalb gehe ich davon aus, dass es Taliban waren. R: Hatten Sie selbst vor dieser Nacht je Kontakt zu den Taliban? BF: Nein, ich persönlich hatte keinen Kontakt vorher mit den Taliban, weil ich in die Schule gegangen bin und deshalb nicht zu Hause war, aber die Taliban waren bei uns zu Hause, d. h. die anderen Familienmitglieder hatten direkten Kontakt mit ihnen. Mir wurde nichts gesagt, weil sie nicht wollten, dass ich mir Sorgen mache." (Verhandlung vor dem BVwG, 13.02.2017, S. 10f) Der BF wurde sowohl vor dem BAW als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals dazu befragt, warum er glaube, dass es sich um Taliban gehandelt habe. Dabei blieb der BF äußerst vage und erwähnte zwar, dass er glaube, dass die Taliban seinen Vater aufgefordert hätten, seine Arbeit für die Amerikaner zu beenden, er aber im Wesentlichen nichts sagen könne, da seine Eltern mit ihm über solche Sachen nicht gesprochen hätten: "BF: Meine Eltern hatten die Eigenschaft, dass sie über solche Sachen nicht mit uns gesprochen haben, weil sie nicht wollten, dass wir uns Sorgen machen. Er hat in Gesprächen ein- oder zweimal so etwas erwähnt, aber keine Details dazu gesagt. [...] R: Sie haben heute erwähnt, dass Ihre Eltern Ihnen grundsätzlich nichts über die Taliban erzählt haben, aber Ihr Vater das schon einmal erwähnt hat, was genau hat er dazu erwähnt? BF: Mein Vater war - glaube ich - von den Taliban bedroht worden, ich glaube, dass sie bei uns zu Hause waren und geäußert haben, dass mein Vater mit der Arbeit aufhören soll. Sie haben meinen Vater auch bedroht gehabt, ich weiß nicht, ob sie ihn zu Hause aufgesucht haben oder ihn woanders getroffen haben. Aber meine Eltern wollten nicht, dass ich das alles erfahren, weil sie mir den Stress ersparen wollten. Sie wollten, dass ich mich auf die Schule konzentriere. [...] BFV an BF: Denken Sie, dass Sie auf Grund der Geschichte Ihres Vater von den Taliban verfolgt werden oder denken Sie, die Verfolgungen sind unabhängig davon? BF: Das weiß ich nicht, ich weiß nicht, ob die Tätigkeit meines Vaters der Grund dafür ist oder ob die Taliban mit mir ein Problem haben." (Verhandlung vor dem BVwG, 13.02.2017, S. 9f) 3.2.5.3.4. Der BF konnte keine näheren Angaben zur behaupteten Tätigkeit seines Vaters für die Amerikaner machen. Er gab zwar an, dass sein Vater für eine Firma, die insbesondere Rohstoffe für die Amerikaner transportiert hat, gearbeitet habe und diese nach Heiratan, Bagram, Kandahar und in andere Orte transportiert worden seien. Weitere Fragen konnte er aber nicht beantworten: "R: Wissen Sie, wie die Organisation heißt, für die Ihr Vater gearbeitet hat? BF: So genau weiß ich das nicht, ich glaube dass die Firma ‚Dawudzai' heißt. R: War das eine afghanische oder eine amerikanische Firma? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie je ein Fahrzeug gesehen, mit dem Ihr Vater gefahren ist? BF: Nein. R: Hatte Ihr Vater ein Privatfahrzeug? BF: Nein, er hatte kein eigenes Fahrzeug, das gehört entweder der Firma oder jemand anderem. R: Wie ist Ihr Vater zur Arbeit gekommen? BF: Dass kann ich nicht genau sagen, mein Vater ist sehr selten nach Hause gekommen, wenn er ein paar Tage freibekommen hat, sonst war er immer bei der Arbeit. R: Welchen Zusammenhang hat die Arbeit Ihres Vaters mit Amerika? BF: Mein Vater hat Rohstoffe für Amerikaner transportiert. R: Meinen Sie damit die amerikanische Armee oder private Leute? BF: Das weiß ich nicht. R: Warum wissen Sie dann, dass er für Amerikaner transportiert hat? BF: Er hat zu Hause erzählt, dass er Rohstoffe für die Amerikaner nach Kandahar, Bagram und andere Orte transportiert." (Verhandlung vor dem BVwG, 13.02.2017, S. 8) 3.2.5.3.5. Der BF gab an, vom Krankenhaus direkt zu seinem Onkel in ein ca. zwei Stunden (zu Fuß) entfernt gelegenes Dorf übersiedelt zu sein. Demgegenüber seien seine Mutter, vier Schwestern und drei Brüder allesamt nach der Entführung des Vaters im Heimatdorf des BF geblieben und erst nach der Ankunft des BF in Österreich zum Onkel übersiedelt. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Verfolgung des BF. Angenommen, die Familie des BF wäre tatsächlich in Gefahr, hätten seine Familienmitglieder - insbesondere die männlichen - ebenso unmittelbar nach der Entführung des Vaters die Flucht ergriffen. Der BF hatte laut eigenen Angaben selbst bis zur besagten Nacht keinerlei Probleme mit Taliban, daher ist kein Grund ersichtlich, warum die Taliban den BF als Feind betrachten sollten, seine Geschwister jedoch nicht. 3.2.5.3.6. Befragt, warum der BF glaube, dass er konkret von den Taliban bedroht wäre, gab er einerseits an, nie persönlich bedroht oder auch nur kontaktiert worden zu sein, andererseits hätten sich Leute bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Näheres dazu wisse er aber nicht: "R: Wer hat sich bei Ihrer Mutter nach Ihnen erkundigt? BF: Ich weiß es nicht, sie hat mir auch nicht gesagt, wer diese Leute waren, es sind aber Leute zu uns nach Hause gekommen. Soweit ich weiß, stehen die Dorfbewohner mit den Taliban in Kontakt, es ist daher möglich, dass es diese Leute waren. R: Was hat Ihre Mutter darauf geantwortet, wo Sie sind? BF: Dass weiß ich nicht, diese Leute haben meine Mutter gefragt: ‚Wo ist Abdullah, warum kommt er nicht nach Hause?' Ich weiß nicht, was meine Mutter darauf geantwortet hat. R: Hat Sie je ein Talib angesprochen, während Sie bei Ihrem Onkel gelebt haben? BF: Nein. R: Warum glauben Sie, dass Sie dann in Gefahr waren? BF: Es ist möglich, dass die Taliban zu dieser Zeit nicht erfahren haben, dass ich mich bei meinem Onkel aufhalte. R: Warum sollten die Taliban überhaupt ein Interesse an Ihnen haben? BF: Dass weiß ich nicht, ich weiß nicht, warum das so war, in den vier Monaten durfte ich das Haus meines Onkels nicht verlassen, mein Onkel wollte das nicht. R: Wie hat der Onkel das begründet? BF: Er hat nichts gesagt, aber ich glaube, dass er Angst davor hatte, dass er meinetwegen Schwierigkeiten bekommen könnte. R: Es muss Sie doch interessant haben, warum Ihr Onkel nicht wollte, dass Sie das Haus nicht verlassen und warum Ihr Onkel schließlich wollte, dass Sie das Land verlassen. BF: Ich habe danach nicht gefragt, möglicher Weise hat er befürchtet, dass er Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen würde, wenn sie erfahren, dass ich mich bei ihm aufhalte. R: Ich versuche zu verstehen, warum ausgerechnet Sie konkret von den Taliban bedroht werden, nicht aber Ihre drei Brüder, vier Schwestern, Mutter und Onkel? BF: Mein Onkel ist Bauer, meine Mutter und meine Schwestern sind Frauen, mit denen sie nichts zu tun haben und meine Brüder sind relativ jung. Ich nehme an, dass das der Grund dafür ist, warum ich verfolgt werde, einen anderen Grund kenne ich nicht. R: Sie sagten, dass Sie glauben, dass die Taliban Ihren Vater entführt haben, weil er für die Amerikaner Rohstoffe transportiert hat. Wenn sich die Taliban nun insofern an Ihrem Vater gerächt haben, in dem Sie ihn zumindest entführt haben, haben sie doch ihr Ziel erreicht. Warum sollten die Taliban weiterhin Interesse an Ihnen haben? BF: Das weiß ich selbst nicht, es ist aber möglich, dass sie mich mitnehmen wollten, damit ich für sie arbeite, ich kann aber nicht ausschließen, dass sie mich töten wollten. Aus Angst davor bin ich nicht mehr nach Hause gegangen, ich wollte auf keinen Fall für die Taliban arbeiten." [...] R: Mir ist bewusst, dass ich Ihnen die Frage heute schon gestellt habe, ich ersuche Sie trotzdem noch einmal zu versuchen, mir zu erklären, warum Sie glauben, dass Sie konkret im Falle der Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban einer Gefahr ausgesetzt wären? BF: Die Taliban haben mehrmals bei meiner Familie nach mir gefragt, deshalb glaube ich, dass sie mich verfolgen und wenn die Taliban jemanden verfolgen, dann töten sie auch diese Person. Ich habe dort Schwierigkeiten gehabt, deshalb bin ich von dort geflüchtet. Die Sicherheit, die ich in Österreich habe, könnte ich niemals in Afghanistan haben. R: Warum sind Sie nicht sofort nach dem Vorfall in Ihrem Haus aus Afghanistan ausgereist, sondern haben noch vier Monate in Afghanistan gelebt? BF: Ich weiß es nicht, ich wusste eigentlich nicht, dass ich meine Heimat verlassen werde, aber nach ca. vier Monaten sagte mir mein Onkel, dass er beschlossen hat, dass ich Afghanistan verlasse. Er hat mich hierhergeschickt." (Verhandlung vor dem BVwG, 13.02.2017, S. 11f) 3.2.5.3.7. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF zwar zustimmt, sein Herkunftsland und seine Familie zu verlassen, ohne auch nur ansatzweise die potentielle Gefährdung und die Umstände rund um die Entführung des Vaters zu hinterfragen bzw. mit seinen Familienangehörigen zu thematisieren. Der BF hat trotz regelmäßigem Kontakt mit seinem Onkel und seiner Mutter nicht einmal seit seiner Ankunft in Österreich thematisiert, warum er Afghanistan verlassen und wie sich die Situation seither entwickelt hat: "R: Haben Sie mit Ihrem Onkel am Telefon je thematisiert, warum er wollte, dass Sie Afghanistan verlassen haben und ob Ihre Familie derzeit in Frieden in Afghanistan lebt? BF: Nein, darüber habe ich mit meinem Onkel bisher nicht gesprochen, ob meine Familie dort in Sicherheit lebt oder ob sie gefährdet ist, verriet mir ebenfalls niemand. R: Wie meinen Sie in diesen Zusammenhang mit ‚verraten'? BF: Ich glaube nicht, dass sie wollen, dass ich alles erfahre. Ich stelle auch nicht sehr viele Fragen." (Verhandlung vor dem BVwG, 13.02.2017, S. 12) Ebenso wenig verfolgt der BF die allgemeinen Entwicklungen in Afghanistan, obwohl er behauptet, in Afghanistan nicht sicher leben zu können: "R: Ist es korrekt, dass Sie lesen können? BF: Ja. R: Verfolgen Sie im Internet die Entwicklungen in Afghanistan? BF: Nein, nicht wirklich. R: Gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Verhandlungen wurden Ihnen Länderfeststellungen zu Afghanistan mitgeschickt, wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? BF: Nein." (Verhandlung vor dem BVwG, 13.02.2017, S. 13) 3.2.5.3.8. Das Vorbringen des BF bleibt somit in den entscheidenden Punkten zu vage und ist viel zu wenig substantiiert, um daraus eine glaubhafte Verfolgung des BF durch die Taliban ableiten zu können. Dem BF kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. 4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. 2.3.): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die o.a. Länderfeststellungen (Pkt. 2.3.1. und 2.3.2.) wurden dem BF mit Schreiben vom 11.01.2017 übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu vor und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der BF ist diesen Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten. 5. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in der Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 01.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 01.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 27.12.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungaus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungaus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 3.2.5.3. dargestellt, kommt dem BF hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem BF ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeschrift gehen daher ins Leere. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W255.2143914.1.00

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