Obsah (22)
§§ 2Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 20§ 109Art. 102Art. 47§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlW268 2143594-1 SpruchW268 2143596-1/5E W268 2143594-1/4E W268 2143589-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkenn
§§ 2Abs.
1 Z 13, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden
Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 13, 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF2" bezeichnet), im November 2015 in Österreich ein und sie stellten am 08.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.
- Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF2" bezeichnet), im November 2015 in Österreich ein und sie stellten am 08.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in welcher sie zu ihren persönlichen Angaben vorbrachten, dass sie aus Kamishli in Syrien stammen würden und aus Angst vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflüchtet seien. Der BF1 gab zudem noch an, dass sie Kurden seien und der IS Kurden töten würde. Der Drittbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF3" bezeichnet), der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, wurde am 14.06.2016 geboren und die Eltern stellten für ihn mit Schreiben vom 05.07.2016 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie in ihrem Falle. Am 05.09.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher die BF nach einer Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren näher zu ihren persönlichen Daten befragt wurden. Nach mehreren Fragen zu Syrien bzw. dem Heimatort der BF, welche sie beide nur unzureichend beantworten konnten, wurden die BF darauf aufmerksam gemacht, dass der Verdacht bestehe, dass sie nicht aus Syrien kommen würden und dass deshalb eine Sprachanalyse durchgeführt werden würde. Damit erklärten sich beide BF einverstanden und die BF2 bejahte zudem die nochmalige Frage, ob sie tatsächlich aus Syrien stammen würden. Auch der BF2 gab nach einer nochmaligen Belehrung, wonach er im Verfahren die Wahrheit sagen müsse, an, dass er mit einer Sprachanalyse einverstanden sei. Im Rahmen der Einvernahme legte die BF folgende Dokumente vor: -Strichaufzählung Kursbestätigung für Deutschkurs -Strichaufzählung Bestätigung über Tätigkeiten im Zuge der Nachbarschaftshilfe betreffend den BF1 -Strichaufzählung Geburtsurkunde des BF3 -Strichaufzählung Private Unterstützungserklärung -Strichaufzählung Eidesstättige Erklärung durch einen österreichischen Notar, in welcher die von den BF angegebene Identität und Staatsbürgerschaft sowie weiters die Tatsache, dass die BF nicht im Besitz von Identitätsdokumenten seien, bestätigt werden -Strichaufzählung Vaterschaftsanerkenntnis betreffend den BF3 In Folge wurde eine Sprachanalyse betreffend die BF in Auftrag gegeben und am 03.10.2016 in den Amtsräumen des BFA durchgeführt. Aus dem Sprachanalysebericht vom 17.10.2016 geht hervor, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Türkei stammen. Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 wurde den BF Parteiengehör gewährt und das Ergebnis der Sprachanalyse mitgeteilt. Weiters wurde den BF mitgeteilt, dass ihnen der vollständige Bericht der Sprachanalyse mit Hilfe der Akteneinsicht zur Verfügung stehen würde. Zudem wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Sprachanalyseergebnis sowie zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Türkei binnen einer Frist von zwei Wochen, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Bescheid vom 12.12.2016 wurde über die BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 350€ aufgrund ihrer falschen Angaben zu ihrem Herkunftsstaat übermittelt. I.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs.
1 wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde den BF
§ 57
nicht erteilt und
§ 10Abs.
1 Z 3 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
§ 46
FPG in die Türkei zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise der BF gewährt.römisch eins.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde den BF
Paragraph 57, nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise der BF gewährt. Begründend führte das BFA an, dass es feststehe, dass die BF aus der Türkei stammen und die BF keine Gründe einer Bedrohung oder Verfolgung im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat Türkei angeführt hätten. Weiters hätten sie auch keine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten betreffend die Türkei abgegeben, weshalb letztendlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht worden sei. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2016 wurde den BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2016 wurde den BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.
- Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass der BF1 aus der Türkei stamme und ein muslimisches Glaubensbekenntnis habe. Der BF1 habe lediglich deshalb angegeben, aus Syrien zu stammen, da ihnen der Schlepper Druck gemacht habe, indem er behauptet habe, dass türkische Staatsangehörige ohne Verfahren in der Sache sofort in ihr Heimatland abgeschoben werden würden. Richtigerweise habe der BF1 die Türkei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung verlassen. Da die Verfolgung unmittelbar vom Staat ausgehe, sei die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes für den BF1 ausgeschlossen gewesen. Der BF1 sei seit dem Jahr 2014 Mitglied der HDP-Partei. Vor den Parlamentswahlen im Juni 2015 habe der BF die Partei unterstützt, indem er Versammlungen und Demonstrationen organisiert habe, informative Gespräche mit Informanten führte sowie Gelder unter kurdischen Mitgliedern sammelte, welche an armutsgefährdete Kurden ausbezahlt worden seien. Die Tätigkeit des BF für die HDP sei den türkischen Sicherheitsbehörden jedoch ein Dorn im Auge gewesen. Insbesondere sei angenommen worden, dass das gesammelte Geld der PKK zu Gute gekommen sei. Dem BF sei daher unterstellt worden, dass er die PKK unterstütze und sei er aus diesem Grund von den türkischen Sicherheitsbehörden inhaftiert, verhört und gefoltert worden. In Folge wurde ein Vorfall im April 2015 geschildert, bei welchem der BF1 von der Polizei zu Hause abgeholt, zu einer Polizeistation gebracht und hinsichtlich seiner HDP-Mitgliedschaft einvernommen worden sei. Er sei auch geschlagen worden und in Folge in einer Haftzelle unterbracht worden. Am nächsten Tag sei er dann wieder entlassen worden mit der Mitteilung, dass er noch einmal einvernommen werde. Zwei Tage nach diesem Vorfall habe der BF dann Morddrohungen von Unbekannten erhalten, woraufhin er sich schließlich zur Flucht entschlossen habe. In Folge wurde auf die aktuelle politische Situation in der Türkei hingewiesen und weiters ausgeführt, dass sich die persönliche Lage des BF durch die aktuelle politische Lage in der Türkei nochmals gravierend verschlechtert habe. Schließlich wurden noch die richtigen Namen der BF bekanntgegeben und weiters ein türkisches Nüfüs betreffend den BF1 und die BF2 vorgelegt.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass der BF1 aus der Türkei stamme und ein muslimisches Glaubensbekenntnis habe. Der BF1 habe lediglich deshalb angegeben, aus Syrien zu stammen, da ihnen der Schlepper Druck gemacht habe, indem er behauptet habe, dass türkische Staatsangehörige ohne Verfahren in der Sache sofort in ihr Heimatland abgeschoben werden würden. Richtigerweise habe der BF1 die Türkei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung verlassen. Da die Verfolgung unmittelbar vom Staat ausgehe, sei die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes für den BF1 ausgeschlossen gewesen. Der BF1 sei seit dem Jahr 2014 Mitglied der HDP-Partei. Vor den Parlamentswahlen im Juni 2015 habe der BF die Partei unterstützt, indem er Versammlungen und Demonstrationen organisiert habe, informative Gespräche mit Informanten führte sowie Gelder unter kurdischen Mitgliedern sammelte, welche an armutsgefährdete Kurden ausbezahlt worden seien. Die Tätigkeit des BF für die HDP sei den türkischen Sicherheitsbehörden jedoch ein Dorn im Auge gewesen. Insbesondere sei angenommen worden, dass das gesammelte Geld der PKK zu Gute gekommen sei. Dem BF sei daher unterstellt worden, dass er die PKK unterstütze und sei er aus diesem Grund von den türkischen Sicherheitsbehörden inhaftiert, verhört und gefoltert worden. In Folge wurde ein Vorfall im April 2015 geschildert, bei welchem der BF1 von der Polizei zu Hause abgeholt, zu einer Polizeistation gebracht und hinsichtlich seiner HDP-Mitgliedschaft einvernommen worden sei. Er sei auch geschlagen worden und in Folge in einer Haftzelle unterbracht worden. Am nächsten Tag sei er dann wieder entlassen worden mit der Mitteilung, dass er noch einmal einvernommen werde. Zwei Tage nach diesem Vorfall habe der BF dann Morddrohungen von Unbekannten erhalten, woraufhin er sich schließlich zur Flucht entschlossen habe. In Folge wurde auf die aktuelle politische Situation in der Türkei hingewiesen und weiters ausgeführt, dass sich die persönliche Lage des BF durch die aktuelle politische Lage in der Türkei nochmals gravierend verschlechtert habe. Schließlich wurden noch die richtigen Namen der BF bekanntgegeben und weiters ein türkisches Nüfüs betreffend den BF1 und die BF2 vorgelegt. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 30.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selben Tag der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 30.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selben Tag der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des BF1, der BF2 und des BF3, beinhaltend die Niederschrift der Ersteinvernahmen des BF1 und der BF2 am 08.11.2015, die niederschriftlichen Einvernahmen des BF1 und der BF2 am 05.09.2016, den Sprachanalysebericht vom 17.10.2016, das Schreiben betreffend das Parteiengehör vom 04.11.2016, die von den BF vorgelegten Beweismittel, der Bescheid des BFA vom 12.12.2016, die Beschwerde vom 27.12.2016 und schließlich durch Einsichtnahme in aktuelle ZMR-, GVS-, IZR- und Strafregisterauszüge.
- Feststellungen: 1.1 Feststellungen zu den BF Die BF sind Staatsangehörige der Türkei der kurdischen Volksgruppe, muslimischen Glaubens und sie führen die im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht fest. Der BF1 ist der Ehemann der BF2, der BF3 ist der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF
- Er kam am 14.06.2016 in Österreich auf die Welt. Es kann entgegen der Aussagen der BF nicht festgestellt werden, ob diese Analphabeten sind. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob der BF1 bzw. die BF2 eine Schule besucht oder eine Ausbildung gemacht haben. Schließlich ist nicht feststellbar, welchen Beruf die BF in ihrem Heimatland ausgeübt haben. Die Familien der BF leben ihren eigenen Angaben zufolge im Herkunftsland der BF. Die BF sind alle gesund und leiden an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der BF1 und die BF2 sind zudem arbeitsfähig. Die BF befinden sich seit (spätestens) 08.11.2015 durchgehend im Bundesgebiet. Es leben keine nahen Verwandten oder sonstige Angehörigen der BF im Bundesgebiet. Die BF bezogen seit der Einreise nach Österreich für ihren Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie besuchen Sprachkurse und verfügen neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über soziale Kontakte. Der BF1 war weiters im Zuge der Nachbarschaftshilfe als Helfer im Strandbad tätig. Die BF absolvierten im Bundesgebiet - von Deutschkursen abgesehen - keine weiteren Ausbildungen bzw. gehören keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten, weisen aber (zumindest) eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (Mutwillensstrafe) auf. 1.
- Zum behaupteten Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat: Glaubhafte - auf ihren Herkunftsstaat Türkei bezogene - Fluchtgründe wurden von den BF im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die von den BF vorgebrachte Behauptung, sie seien aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien geflüchtet, ist den gegenständlichen Verfahren - wie von der belangten Behörde bereits zutreffend erwogen - aufgrund der Feststellung, dass die BF tatsächlich aus der Türkei stammen, nicht zugrunde zu legen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem BF1 als Mitglied der HDP politische Verfolgung in der Türkei drohe, ist den Feststellungen im Hinblick auf den Verstoß gegen das Neuerungsverbot
§ 20Abs.
1 BFA-VG (siehe dazu im Detail unter 2.2.) und der damit einhergehenden Unglaubwürdigkeit ebensowenig zugrunde zu legen.Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem BF1 als Mitglied der HDP politische Verfolgung in der Türkei drohe, ist den Feststellungen im Hinblick auf den Verstoß gegen das Neuerungsverbot
Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG (siehe dazu im Detail unter 2.2.) und der damit einhergehenden Unglaubwürdigkeit ebensowenig zugrunde zu legen. Die BF vermochten somit keine Gründe glaubhaft zu machen, die ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Türkei entgegenstünden. Es konnte nicht sohin festgestellt werden, dass den BF in ihrem Herkunftsstaat Türkei eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt waren oder ausgesetzt wären. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. 1.2 Feststellungen zum Herkunftsland der BF Zur allgemeinen Lage in der Türkei wird festgestellt: 2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte. Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet. Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten. Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten. Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten. Laut Medienbeobachtung seitens der OSCE Wahlbeobachtungsmission bevorzugten drei von fünf Fernsehstationen, darunter das öffentlich-rechtliche, die Regierungspartei AKP. Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet. Das innenpolitische Klima hat sich im Zuge der Gewalteskalation verschärft. Führende Regierungspolitiker wie Bülent Arinç sprachen von der "dreifachen Bedrohung" der Türkei, nämlich durch die PKK, die linke Terrorgruppe DHKP-C und durch den sog. Islamischen Staat. Staatspräsident Erdogan verfolgt weiterhin das Ziel der Umgestaltung des politischen Systems zu einer Präsidialrepublik. Ende Jänner 2016 bezeichnete Erdogan das bestehende parlamentarische System als Anomalie und überholt. Ziel sei es ein Referendum über das Präsidialsystem abzuhalten. Um ein solches abhalten zu können, bedarf es 330 von 550 Stimmen im Parlament. Mit 367 Stimmen kann auch ohne Referendum die Verfassung geändert werden. Szenarien sprechen davon, dass die AKP unter Erdogan, die nach den Novemberwahlen über 317 Sitze verfügt, vorzeitige Neuwahlen ausschreiben könnte, wenn die parlamentarische Opposition ein Referendum verweigert. Anfang Februar 2016 verkündete Ministerpräident Ahmet Davutoglu, dass ein Parlamentsausschuss, zusammengesetzt aus je drei Vertretern der vier Parlamentsparteien, innerhalb von sechs Monaten eine neue Verfassung ausarbeiten soll, die die Überführung in ein Präsidialsystem bilden würde. Die Sicherheitslage hat sich im Juli 2015 laut Europäischer Kommission dramatisch verschlimmert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Betroffen war in erster Linie der Süd-Osten des Landes. Den Wendepunkt für den Konflikt zwischen der PKK und der Türkei stellte Ankaras verspätete Reaktion in Hinblick auf die militärische Hilfe der syrischen Kurden in der Grenzstadt Kobane dar. Die Blockade der Hilfe für das vom sog. Islamischen Staat (IS) belagerte Kobane durch die türkische Regierung führte im Oktober 2014 zu Massenprotesten in den mehrheitlich kurdischen Provinzen im Südosten, bei denen 50 Menschen ums Leben kamen. Die Regierung erklärte ihr Zögern damit, dass sie sowohl den sog. IS als auch die PKK und deren syrische Schwesterpartei PYD als Terrororganisationen gleichen Ranges betrachte. Auf kurdischer Seite entstand die gängige Ansicht, dass die türkische Regierung insgeheim den sog. IS unterstütze. Obgleich die türkischen Behörden in der Vergangenheit erfolgreich Angriffspläne durchkreuzten, bleibt die Terrorbedrohung hoch. Terroristische Gruppen, inklusive kurdische Gruppen, der sog. Islamische Staat und linksextreme Organisationen setzen die Planung und Ausführung von Angriffen fort. Somit sind weitere Anschläge absehbar, die sich mehrheitlich gegen den türkischen Staat richten. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass einige Anschläge auch die Interessen des Westens und den Tourismus zum Ziel haben werden. Landesweit ist weiter mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen. Bei einem Selbstmordattentat in der mehrheitlich von Kurden bewohnten türkischen Kleinstadt Suru nahe der syrischen Grenzen wurden am
- Juli 2015 über 30 Menschen getötet sowie über hundert verletzt. Die Getöteten waren TeilnehmerInnen eines rund 300 Personen zählenden Anti-IS-Treffens, organisiert von der linksgerichteten, pro-kurdischen Föderation der Sozialistischen Jugendverbände (SGDF). Als Reaktion kam es in mehreren türkischen Städten zu Solidaritätskundgebungen mit den Opfern des Anschlages. In Istanbul demonstrierten Zehntausende. Die Polizei nahm hunderte DemonstrantInnen fest und löste - wie auch in anderen Städten - die Kundgebung mit Gewalt auf. Nach dem Bombenanschlag in Suru und der darauf folgenden Ermordung zweier Polizisten durch die PKK, die sich allerdings später davon distanzierte, eskalierte die Lage. Die türkische Armee griff Stellungen der PKK in der Türkei und im Nordirak an. Kritiker bezichtigten die Regierung u.a. im Kampf gegen das syrische Regime auch radikale Islamisten mit Waffen zu versorgen und die Augen vor Dschihadisten zu verschließen, die über die Türkei nach Syrien reisen. Misstrauen gegenüber der Regierung herrscht vor allem unter den Kurden. Während die Regierung hinter dem Suruç-Massaker einen Vergeltungsanschlag des IS sieht, machten Vertreter der pro-kurdischen Partei HDP und andere Regierungskritiker die Regierung für den Anschlag mitverantwortlich. Zum Misstrauen trug auch bei, dass vier Anschläge auf HDP-Büros im Zuge des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im Juni 2015 nicht aufgeklärt wurden. Bis Ende Juli wurden über 1.300 Personen festgenommen, wobei rund 850 beschuldigt wurden, Verbindungen zur PKK zu haben, aber nur circa 140 dem sog. Islamischen Staat (IS) nahezustehen. Der Staatspräsident forderte das Parlament auf, die Immunität von Abgeordneten aufzuheben, denen er persönlich Verbindungen zur PKK unterstellt. Selahattin Demirtas, Co-Vorsitzender der HDP, hat mehrfach die türkische Regierung und die PKK zur Einstellung der beiderseitigen Angriffe aufgerufen. Die EU und die USA riefen die Türkei dazu auf, verhältnismäßig auf die PKK-Angriffe zu reagieren und den Friedensprozess nicht zu gefährden. Der Konflikt eskalierte im September 2015, da nebst den Kampfhandlungen auch die politisch und ethnisch motivierte Gewalt hinzutrat. Als zwischen dem
- und
- September 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen Kirsehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert. In Istanbul riefen bei einer Demonstration, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker". Am 10.10.2015 explodierten vor dem Hauptbahnhof in Ankara zwei Bomben, wo sich gerade die Teilnehmer einer Friedenskundgebung sammelten. Rund 100 Menschen wurden dabei getötet und rund 500 verletzt. Die Demonstration wurde vom linksstehenden Gewerkschaftsverband, Konföderation der Revolutionären Arbeiter-Gewerkschaft (DISK), der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten (KESK), sowie der Berufsverbände der Ärzte und Architekten organisiert. Die pro-kurdische Parlamentspartei HDP schloss sich der Kundgebung an. Unmittelbar nach dem Anschlag waren kaum Polizisten vor Ort. Erst nach 15 Minuten seien vermehrt Sicherheitskräfte eingetroffen, berichteten Augenzeugen. Dann hätten sie Tränengas gegen Menschen eingesetzt, die den Verletzten helfen wollten. Im Gegenzug wurden Polizisten von wütenden Demonstranten als "Mörder" beschimpft und mit Holzstangen angegriffen. Der türkische Regierungschef Ahmet Davutoglu verdächtigte unmittelbar nach dem Anschlag den sogenannten Islamischen Staat, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und zwei linksextreme Gruppierungen, nämlich die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP). Zwei Tage nach dem Anschlag räumte der Regierungschef ein, dass der sogenannte Islamische Staat als Hauptverdächtigter gilt, da es offensichtliche Parallelen zum Selbstmordanschlag in Suru? gäbe. Am 12.1.2016 kamen bei einem Selbstmordanschlag im Zentrum Istanbuls mindestens zehn Menschen, vorwiegend deutsche Touristen, ums Leben. Die türkischen Behörden gingen von einem Attentat der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) aus. In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden laut Armee seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbakir Insgesamt 448 PKK-Anhänger getötet. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen wurden mehr als 160 Zivilisten in den Städten, in denen eine Ausgangssperre verhängt wurde, getötet. Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TIHV) wurden seit Mitte August 2015 in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbakir, Sirnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt, wovon rund 1,38 Millionen Menschen betroffen waren. Die Lage hat sich seit Mitte Dezember 2015 verschärft. Innerhalb von 29 Tagen sind mindestens 79 Zivilisten, darunter 14 Kinder, ums Leben gekommen; teilweise in deren Häusern oder Wohnungen, etwa durch Raketenbeschuss; vereinzelt auch außerhalb der Sperrbezirke. Laut Human Rights Watch ist die humanitäre Lage in den betroffenen Gebieten prekär. Die Bevölkerung ist von der medizinischen sowie von der Lebensmittel-, Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten. Staatspräsident Erdogan verkündete in seiner Neujahrsansprache, die PKK "bis zum Ende" bekämpfen zu lassen und mit den Säuberungen weiterzumachen. Laut Erdogan seien 2015 3.100 Terroristen und 200 Sicherheitskräfte getötet worden. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ab Sommer 2015 hatten die verbliebenen, nicht geflohenen Einwohner unter strikten Ausgangsperren zu leben. Während diese dazu gedacht waren die Zivilbevölkerung zu schützen, schränkten sie massiv die Bewegungsfreiheit und somit den Zugang zu Ressourcen und dringender medizinischer Hilfe ein. Die Ausgangssperren erlaubten den Sicherheitskräften auf jeden zu schießen, der sein Heim verließ. Laut der "Menschrechtsstiftung der Türkei" gab es zwischen Mitte August und Anfang Februar 58 offiziell bestätigte unbegrenzte oder 24-Stunden-Ausgangssperren. Hiervon waren laut Schätzungen rund 1,4 Millionen Einwohner betroffen. Am 17.2.2016 sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Regierungsviertel von Ankara in die Luft. Ziel war ein Militärkonvoi. Bei dem Anschlag kamen 29 Menschen ums Leben. Nur wenige Stunden nach dem Anschlag deuteten Regierungschef Davutoglu und Staatspräsident Erdogan auf die syrische Kurdenmiliz YPG als mutmaßliche Drahtzieher des Attentats und riefen die USA abermals dazu auf, ihre Unterstützung für die YPG einzustellen. Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) bestritten jedoch jedweden Zusammenhang mit dem Angriff. Schlussendlich bekannte sich die PKK-Splittergruppe 'Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag. Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut. Die ordentlichen Gerichte sind für die Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt. Die Verfassung nennt von den Obersten Gerichten: das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof. Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v.a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind. Kritisiert wird an den neuen Großen Strafkammern, dass sich an der Art und Weise wie die Verfahren und Untersuchungen durchgeführt werden nur wenig geändert habe. Problematisch sei v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt), und dass zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären. Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer.Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Artikel 138, der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer. Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Kritiker prangerten die Reform als Eingriff in die Gewaltenteilung an. Diese Teile des Gesetzes mussten vom Parlament entsprechend neu gefasst werden. Der damalige Premierminister Recep Tayyip Erdogan und Justizminister Bekir Bozdag bezichtigten das Verfassungsgericht, insbesondere dessen Präsidenten, ein politisch motiviertes Urteil gefällt zu haben. Der Justizminister als ex officio Präsident des HSYK hat ein Vetorecht in Bezug auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Richter und Staatsanwälte. Beide Gruppen stehen weiterhin unter starkem politischen Druck. Vertreter der Exekutive haben bisweilen die Glaubwürdigkeit der Gerichtsbarkeit unterminiert, indem sie Richter und Staatsanwälte durch Anschuldigungen diskreditiert haben, dass diese Teil einer Konspiration bzw. Mitglieder der sog. "parallelen Struktur" unter dem Einfluss der Gülen-Bewegung seien. Seitdem kam es zu hunderten Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Die Straffreiheit von Polizei, Sicherheitskräften und Regierungsvertretern bleibt ein Problem. Ein im April 2014 verabschiedetes Gesetz gewährt außerdem dem Personal des türkischen Geheimdienstes (MIT) Straffreiheit. Seit Juli 2012 kann Untersuchungshaft erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt werden. Alternativ zur Untersuchungshaft können
§ 109t
StGB auch Meldeauflagen und die elektronische Fußfessel verhängt werden. Das
- Justizreformpaket hat eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter eingeführt, gleichwohl wird sie häufig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts vom Juli 2013, das die überlange Dauer der Untersuchungshaft in zahlreichen Fällen für grundrechtsverletzend erklärte, wurde die Maximaldauer für Verbrechen im
- Justizreformpaket im Februar 2014 auf fünf Jahre begrenzt. Daraufhin kam es zu zahlreichen Freilassungen inhaftierter Angeklagter. Für Vergehen ist eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen. Die "Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis" wurden durch das
- Justizreformpaket aufgelöst und die laufenden Verfahren ordentlichen Strafgerichten übertragen. Ihre sachliche Zuständigkeit übernehmen fortan neue regionale "Gerichte für schwere Straftaten".Seit Juli 2012 kann Untersuchungshaft erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt werden. Alternativ zur Untersuchungshaft können
Paragraph 109, tStGB auch Meldeauflagen und die elektronische Fußfessel verhängt werden. Das
- Justizreformpaket hat eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter eingeführt, gleichwohl wird sie häufig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts vom Juli 2013, das die überlange Dauer der Untersuchungshaft in zahlreichen Fällen für grundrechtsverletzend erklärte, wurde die Maximaldauer für Verbrechen im
- Justizreformpaket im Februar 2014 auf fünf Jahre begrenzt. Daraufhin kam es zu zahlreichen Freilassungen inhaftierter Angeklagter. Für Vergehen ist eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen. Die "Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis" wurden durch das
- Justizreformpaket aufgelöst und die laufenden Verfahren ordentlichen Strafgerichten übertragen. Ihre sachliche Zuständigkeit übernehmen fortan neue regionale "Gerichte für schwere Straftaten". Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem
- Lebensjahr. Derzeit leisten rund 400.000 Wehrpflichtige ihren Dienst ab. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von
- Das Wehrdienstalter beginnt am
- Januar des Jahres, in dem der Betreffende das
- Lebensjahr vollendet und endet am
- Januar im Jahr des
- Geburtstags. Hinsichtlich der zivilen Aufsicht der Sicherheitskräfte wird seitens der EU die Situation als stabil erachtet. Das Militär mischt sich nicht in die Politik ein, die zivile Kontrolle über die Pflichten der Jandarma in Bezug auf die Gesetzesvollstreckung wurde erweitert. Allerdings mangelt es an der Rechenschaftspflicht des Militär und der Nachrichtendienste gegenüber dem Parlament. Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teskilâti), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKP Regierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen. Das türkische Parlament hat eine umstrittene Geheimdienstreform gebilligt, die die Befugnisse des nationalen Nachrichtendienstes MIT erheblich ausweitet. So hat der MIT nun weitgehend freie Hand für Spionageaktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören das Abhören von Privattelefonaten und das Sammeln von geheimdienstlichen Erkenntnissen mit Bezug auf "Terrorismus und internationale Verbrechen". Bislang war für jeden Fall eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zudem werden Gefängnisstrafen für Journalisten eingeführt, die vertrauliche Geheimdienstinformationen veröffentlichen. Auch Personen, die dem MIT Dokumente bzw. Information vorenthalten, drohen bis zu zehn Jahre Haft. Die Entscheidung, ob der MIT-Vorsitzende im Laufe einer Ermittlung angeklagt werden darf, obliegt nun dem Staatspräsidenten. Im Falle von laufenden Untersuchungen kann der MIT-Vorsitzende innerhalb von zehn Tagen beim Präsidenten Einspruch erheben. Die letzte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Falles liegt beim Präsidenten. Das türkische Parlament hat am
- März 2015 die Änderungen des Sicherheitsgesetzes gebilligt, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch werden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen. Das neue Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen. Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu Agency kann die Polizei auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können. Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es mit zunehmender Tendenz zu übermäßiger Gewaltanwendung.Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es mit zunehmender Tendenz zu übermäßiger Gewaltanwendung. Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen. Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Menschenrechtsorganisationen behaupten, dass dies dazu führe, dass Missbrauchsopfer sich scheuen überhaupt eine Klage einzureichen. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben. Die Polizei ging 2014 nach wie vor mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Protestierende vor. So war es weiterhin üblich, Demonstrierende aus nächster Nähe mit Tränengas anzugreifen, Wasserwerfer einzusetzen und friedliche Protestierende zu verprügeln. Die im Juni und Juli 2013 vom Innenministerium herausgegebenen Leitlinien zur Bekämpfung exzessiver und unnötiger Gewaltanwendung wurden größtenteils ignoriert. In einer Reihe von Fällen setzte die Polizei scharfe Munition gegen Demonstrierende ein, was Todesfälle und Verletzungen zur Folge hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Türkei seit September 2014 die Europäische Menschenrechtskonvention in 92 Fällen verletzt hat, darunter gab es auch Fälle, bei denen es um das Recht auf Leben und das Verbot von Folter ging. Die Türkische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten. Die Umsetzung hat sich im in der vergangenen Dekade merklich verbessert. Allerdings bleiben größere Mängel bestehen. Die Inkraftsetzung von Rechten, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte sind bislang nicht vollständig gesichert. In den letzten beiden Jahren kam es zu merklichen Rückschritten, insbesondere im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Die verabschiedeten Gesetze über die innere Sicherheit widersprechen den im Aktionsplan vom März 2014 stipulierten Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies geschieht durch die Gewährung einer breiten Verfügungsgewalt an die Strafvollzugsorgane ohne angemessene gerichtliche oder unabhängige parlamentarische Kontrolle. Die seit Juli 2015 im Osten und Südosten eskalierende Gewalt gibt Anlass zu ernster Sorge hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten. Die in diesem Zusammenhang angewendeten Anti-Terror-Maßnahmen sollten laut Europäischer Kommission verhältnismäßig sein. Insgesamt hat sich die Menschenrechtssituation seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 und dem Gewaltausbruch zwischen der PKK und den Sicherheitsorganen markant verschlechtert. Die Medien sind mit einem beispielslosen Druck seitens der Regierung konfrontiert. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline hat merklich gelitten. Das Versammlungsrecht wird weiterhin verletzt. Fälle exzessiven Gebrauchs von Polizeigewalt sowie Misshandlungen in Gefängnissen halten ebenso an wie die Straflosigkeit von Vergehen gegen die Menschenrechte. Die Unabhängigkeit der Gerichte nimmt weiterhin ab. Die Nicht-Diskriminierung ist unzureichend umgesetzt, sowohl gesetzlich als auch in der Praxis. Die Rechte der am meisten gefährdeten Gruppen sowie Angehöriger von Minderheiten sind nicht ausreichend gewährt. Geschlechtsbasierte Gewalt, Diskriminierung und Hassreden gegen Minderheiten sowie die Nichtachtung von Rechten sexueller Minderheiten sind Bereiche, die besorgniserregend sind. Die Regierung unternahm eingeschränkte Schritte bezüglich der Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Mitgliedern der Sicherheitskräfte und anderer Behördenvertreter, welche der Vergehen gegen die Menschenrechte beschuldigt wurden. Straffreiheit ist in diesem Zusammenhang ein Problem. Religion und ethnische Zugehörigkeit sind weiterhin problematische Themen. Jede Bevölkerungsgruppe, die nicht als "Türken" oder sunnitische Moslems betrachtet wird, wird benachteiligt Nicht-Muslime können weiterhin keine Armeeoffiziere oder Staatsbeamte werden. Die Meinungsfreiheit wird regelmäßig in Frage gestellt, insbesondere durch eine willkürliche und restriktive Interpretation der Gesetze, durch politischen Druck, Entlassungen sowie durch häufige Gerichtsverfahren gegen Journalisten, was zu Selbstzensur führt. Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz, oder auch in Teilen des jüngst verabschiedeten Sicherheitspakets) eingeschränkt. Mit den Änderungen im Anti-Terror-Gesetz und Strafgesetzbuch im Rahmen des
- Justizreformpakets vom 11.04.2013 werden Meinungsdelikte und Veröffentlichungen nur dann noch strafrechtlich verfolgt, wenn sie Gewalt oder Drohungen einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung rechtfertigen, loben oder explizit dazu aufrufen. Die Möglichkeit, sich frei im Internet zu äußern, ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Obwohl nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bereits der Zugang zu mehr ca. 80.000 Internetseiten gesperrt ist, wurde im Zuge der Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung im Februar 2014 ein Gesetz verabschiedet, das der Telekommunikationsbehörde nun auch die Möglichkeit gibt, einzelne Sperrungen, anders als zuvor, vorübergehend ohne richterlichen Beschluss durchzuführen. Im jüngst verabschiedeten Sicherheitspaket enthaltene Regelungen gehen darüber noch hinaus. Im März 2014 erfolgte auf dieser Grundlage nacheinander die Sperrung von Twitter und YouTube. In beiden Fällen wurde die Entscheidung vor Gericht angefochten und vom zuständigen Gericht (in Teilen) aufgehoben. Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Telekommunikationsbehörde erfolgte allerdings äußerst schleppend. Hinzu kommt, dass führende Regierungsvertreter in öffentlichen Äußerungen deutlich machen, dass für sie die Bedeutung des Internets für die Verwirklichung elementarer Grundrechte der türkischen Bevölkerung nicht wichtig ist. Trotz der Verbesserungen durch das
- und
- Justizreformpaket enthalten das Strafrecht und das Anti-Terror-Gesetz zahlreiche Paragraphen, die die Meinungs- und Pressefreiheit einschränken. Menschenrechtsorganisationen äußerten insbesondere Bedenken in Bezug auf die übermäßig breite Auslegung des Terrorismusbegriffes sowie dessen unverhältnismäßige Anwendung gegenüber Journalisten, Akademikern, Studenten und Mitglieder der politischen Opposition. Die Behörden haben Journalisten wegen zahlloser Gründe angeklagt, wie der Verweigerung die Quellen offenzulegen, der Teilnahme an regierungsfeindlichen Verschwörungen, der Einflussnahme auf die Justiz, der Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen oder dem Verleiten zur Wehrdienstverweigerung. Darüber hinaus gilt dies auch für die Beleidigung der Türkischen Nation, der Türkischen Republik, des Staatsgründers Mustafa Kemal Ataturk oder der Organe und Institutionen des Staates. Regierungskritiker und Menschenrechtsorganisationen räumten ein, dass die Diskussion über einst heikle Themen, vor allem die Kurden- und Armenier-Frage, nun möglich ist. Nichtsdestotrotz riskierten viele, die über sensible Themen schrieben, die die Regierungspartei tangierten, eine behördliche Untersuchung. Laut Europäischer Kommission sind Gerichtsfälle wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten weit verbreitet, die gegen Journalisten, Schriftsteller, soziale Medien und andere öffentlich agierende Personen eingeleitet wurden. Die Sanktionen reichen bis zu Gefängnisstrafen. Dieses einschüchternde Klima führe zu vermehrter Selbstzensur (10.11.2015). Der türkische Justizminister, Bekir Bozdag, verlautbarte Anfang März 2016, dass in 1.845 Fällen eine rechtliche Verfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten anhängig sei. Laut der Jahresstatistik 2014 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wurde für die Türkei die zweithöchste Zahl an Urteilen, nämlich 101, von allen Mitgliedsländern vermeldet. Von diesen fielen 24 Urteile in die Kategorie: Verletzung der Meinungsfreiheit. Nahezu alle Medienverbände gehören großen Holding-Firmen mit Verbindungen zu politischen Parteien oder haben geschäftliche Interessen in anderen Bereichen. Die Zentralisierung des öffentlichen Vergabewesens beim Büro des Premierministers unter der AKP-Regierung hat zu einer wachsenden Einflussnahme geführt, mit dem Ziel die Holdings auf Linie der Regierungspartei zu bringen. Durchgesickerte Dokumente und Tonaufnahmen aus den Jahren 2013 und 2014 enthüllten das Ausmaß der Bemühungen seitens der Regierung und des Staatspräsidenten, sich loyale Medien zu schaffen. Dazu gehörten etwa direkte Instruktionen oder Ermahnungen hinsichtlich der medialen Inhalte. Überdies hielten Regierungsmitglieder Manager von Unternehmen an, Kapital zum Kauf von Medienhäusern anzuhäufen. Im Austausch würden diese Firmen lukrative Regierungsaufträge erhalten. Die Behörden gingen 2015 in zahlreichen Fällen gegen Journalisten, Medienhäuser und Akademiker vor. Strafrechtliche Untersuchungen wurden gegen Dutzende Journalisten, Medienhäuser und Nutzer sozialer Medien eingeleitet. Manche Medienprodukte wurden infolge der Untersuchungen konfisziert. Journalisten berichteten, dass die gegen sie gerichtete Gewalt und die Angriffe auf die Medien zu einer zunehmenden Selbstzensur führten. Im Mai 2015 leitete die Istanbuler Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Terrorismus und Spionage Ermittlungen gegen die Zeitung Cumhuriyet ein, weil diese ein Video und einen Bericht veröffentlichte, die Waffenlieferungen an den sog. Islamischen Staat in Syrien zeigten. Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan verurteilte aufs Schärfste die Berichte und erhob eine separate Strafanzeige. Im November 2015 wurden zwei Journalisten von Cumhuriyet in Haft genommen. Dem Cumhuriyet Chefredakteur, Can Dündar, und seinem Kollegen Erdem Gül wurden wegen Spionage und Kollaboration mit der Gülen-Bewegung angeklagt. Ihnen droht lebenslange Haft. Dündar und Gül wurden am 26.2.2016 nach einem Urteilsspruch des Verfassungsgerichts nach 92 Tagen Haft freigelassen. Staatspräsident Erdogan erklärte, das Urteil weder zu respektieren noch zu akzeptieren. Erdogan warf dem Verfassungsgericht selbst die Verletzung der Verfassung vor. Im September 2015 wurde das Gebäude der Zeitung Hürriyet von etwa 150 Anhängern der Regierungspartei AK gestürmt, kurz nachdem Staatspräident Erdogan die Zeitung beschuldigte, ihn falsch zitiert zu haben. Im gleichen Monat haben Staatsanwälte Ermittlungen gegen die regierungskritische Mediengruppe Dogan, zu welcher die Tageszeitung Hürriyet und der Fernsehsender CNN-Türk gehören, wegen "terroristischer Propaganda" eingeleitet. Im Oktober 2015 stürmte die Polizei die Räumlichkeiten der Ipek Media Gruppe, nachdem die Regierung zwei Tage zuvor die Treuhandschaft über die Koza Ipek Holding übernommen hatte, weil diese laut Regierung die verbotene Gülen-Bewegung unterstütze und unter dem Verdacht der Terrorfinanzierung stünde. Nach Kündigungen in der Belegschaft und der Einsetzung neuer Redakteure wurden die beiden Fernsehsender und die Zeitungen der Holding zu regierungsfreundlichen Medien umgewandelt. Als im Jänner 2016 1.128 Akademiker von 89 Universitäten einen Aufruf zur Beendigung der Militäroperationen in den kurdischen Städten im Südosten der Türkei unterschrieben, griff Staatspräident Erdogan, unterstützt von regierungsnahen Medien, die Intellektuellen scharf an, indem er ihnen u.a. Terrorpropaganda unterstellte. Es folgten Massenverhaftungen, Anklagen und Entlassungen der Betroffenen. Am 4.3.2016 wurde die Tageszeitung "Zaman", der ein Naheverhältnis zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, unter Aufsicht einer staatlichen Treuhandverwaltung gestellt. Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung wird in der Türkei als Terrororganisation betrachtet. Die Polizei stürmte kurz nach der Anordnung unter Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern das Verlagsgebäude in Istanbul, vor dem es zu Protesten gegen des Vorgehen der Behörden kam. Unter Berufung auf eine Studie der OSZE zu inhaftierten Journalisten stellte die OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien, Dunja Mijatovic, im Juli 2015 fest, dass vorhergehende Reformen nicht umfangreich genug gewesen wären, damit ein pluralistischer Dialog in der Gesellschaft gewährleistet würde. Die Mehrheit der jüngsten Gesetzesänderungen hätten das Reicht auf kritische Meinungsäußerung noch weiter eingeschränkt. Mijatovic forderte die Türkei auf, eine umfassende Reform der Gesetze anzugehen, insbesondere des Straf-, Anti-Terror- und des Internetgesetzes. Anfang Februar 2016 bezeichnete der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen Zeid Ra'ad Al Hussein die Anzahl der Journalisten und anderer Medienmitarbeiter, welche entweder bereits verurteilt oder den Prozess noch erwarten, als alarmierend. Dies werfe laut Al Hussein die Frage auf, ob die Türkei das Recht auf freie Meinung einhalte, wie dies Artikel 19 des von der Türkei ratifizierten Internationalen Paktes über die bürgerliche und politische Rechte vorsieht. Die Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sollte nicht als Mittel zur Beschneidung der Meinungs- und Pressefreiheit gebraucht werden. Niemand sollte, wie im Falle von Can Dündar und Erdem Gül, für das, was er geschrieben hat, mit lebenslanger Haft bedroht werden. Journalisten und anderer Medienmitarbeiter sollten nicht für das verhaftet, eingesperrt oder verfolgt werden, was die legitime Ausübung ihres Berufes darstellt. Freedom House bewertete 2015 den Status der Presse als "nicht frei". Auf der hundertteiligen Skala (100 = schlechtester Wert) wurde die Türkei mit 65 bewertet. In der türkischen Bevölkerung selbst lagen laut einer Umfrage des Pew Research Center vom Herbst 2015 Medien- und Meinungsfreiheit im regionalen Vergleich nicht hoch im Kurs. 43 Prozent fanden es wichtig, dass die Menschen ohne Zensur sagen können, was sie wollen, bzw. 45 Prozent, dass die Medien ohne Zensur berichten können. Lediglich 52 Prozent waren der Meinung, dass öffentliche Kritik an der Regierung möglich sein sollte. 39 Prozent waren dafür, dass die Regierung befähigt sein sollte, die Menschen von ihrer Kritik am Staat abzuhalten. Politisch Oppositionelle können sich prinzipiell frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt. Die AKP-Regierung sucht seit 2013, ihre dominante politische Stellung auf Kosten der Opposition weiter auszubauen. Gleichzeitig führt sie seit Ende 2013 einen Kampf gegen die Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen, mit denen sie lange Jahre als Verbündete die Ablösung der alten kemalistischen Eliten betrieb. Neben dem Vorwurf einer Unterwanderung von Polizei, Justiz und Verwaltung in "parallelen Strukturen" wurden Gülen-Anhänger zuletzt sogar mit nicht nachvollziehbaren Terrorismus-Vorwürfen konfrontiert. Insbesondere vor dem Hintergrund der zweimaligen Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wurden gegen einige Mitglieder der Oppositionsparteien CHP, HDP und MHP Ermittlungen wegen Herabwürdigung der Autoritäten, inklusive die Beleidigung des Staatspräidenten eingeleitet. Eine große Anzahl von Parteilokalen der pro-kurdischen HDP waren Ziele von Attacken. Zahlreiche Mitglieder der HDP wurden verhaftet, und ihre Bürgermeister vom Amt suspendiert. Laut Angaben der HDP kam es zwischen 6.
- und 9.10.2015 zu 129 Attacken gegen deren Büros. Zwischen 20.
- und 18.10.2015 wurden 2.590 Mitglieder inhaftiert und 630 festgenommen. Die Angreifer stammten vor allem aus rechten und rechtsradikalen Gruppierungen, wie der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP und den rechtsextremistischen Grauen Wölfen. Nachdem die Waffenruhe zwischen der Regierung und der PKK im Juli 2015 kollabiert war, beschuldigten Regierungsvertreter die HDP ein Vertreter der PKK zu sein. Staatspräsident Erdogan rief dazu auf, dass jeder HDP-Parlamentarier mit Verbindungen zur PKK verfolgt werden sollte. Äußerungen des Co-Vorsitzenden der pro-kurdischen HDP, Demirtas, Ende Dezember 2015, wonach Kurdistan in diesem Jahrhundert Realität wird, und die Kurden vielleicht einen unabhängigen Staat oder einen föderalen Staat, Kantone und autonome Gebiete haben werden, führten zu Ermittlung seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Präsident Erdogan zufolge sind die Forderungen nach einer kurdischen Selbstverwaltung eine klare Provokation und ein Verfassungsverstoß. Die Justiz, so der Staatspräsident, werde der Partei eine Lehre erteilen. Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Angesichts der Verhandlungen zwischen der Regierung und der PKK sank die Zahl der Fälle von Zensur oder Schikanen seitens staatlicher Behörden deutlich gegen über jenen, die in der Öffentlichkeit die Kurdisch sprachen oder ihre kurdische Identität betonten. Sowohl durch Gesetze als auch in der Praxis unternahm die Regierung Schritte, um die kurdische Sprache im Bildungssystem, dem Gerichtswesen sowie in den staatlichen Medien und Diensten zu verankern. Das vom Parlament beschlossene Demokratisierungspaket erlaubt es, Privatschulen Unterricht in Minderheitensprachen zu erteilen. Mindestens drei Universitäten bieten Kurdisch-Programme an. Der Demokratisierungspakt erlaubt außerdem die Rückbenennung von Dörfern auf ihre ursprünglich nicht-türkischen Namen. Politische Parteien und deren Mitglieder haben das Recht, den Wahlkampf in jeder Sprache zu führen. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Kurdische zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien treffen weiterhin auf Probleme bei der Ausübung des Versammlungs- und Vereinigungsrechts. Seit den Parlamentswahlen im Juni 2015, bekräftigt durch die Wahlen im November, vertritt primär die Demokratische Partei der Völker (HDP) die Interessen der Kurden und anderer Minderheiten. In einem Bündnis von linken, liberalen kurdischen, aber auch türkischen Kräften, unter Gewinnung zahlreicher kurdisch-konservativer Clanführer im Südosten des Landes vermochte die HDP die Zehn-Prozent-Hürde, die für den Parlamentseinzug nötig ist, zu überspringen. Geschwächt wurde der Einfluss der AKP unter der konservativen kurdischen Wählerschaft. Die islamistisch kurdische HÜDA-Par, deren Anhänger eine fallweise gewaltsame Feindschaft zu jenen der PKK und der HDP hegen, blieb im Unterschied zu den Lokalwahlen 2014 erfolglos. Der Friedensprozess kam im Sommer 2015 angesichts der Gewalttaten durch die PKK und der exzessiven Antwort der türkischen Regierung zum Stillstand. Die Europäische Union bezeichnete die Wiederaufnahme des kurdischen Friedensprozesses als unerlässlich und dringend. Die pro-kurdische HDP hat mehrfach zur Rückkehr zum Friedensprozess aufgerufen. Im Jänner 2015 forderte der Co-Vorsitzende der HDP, Selahattin Demirtas, vor dem EU-Parlament die internationale Gemeinschaft auf, für die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen Regierung und PKK einzutreten, was überdies einen positiven Effekt auf die Krise in Syrien hätte. Nach den November-Wahlen hat die neue Regierung erklärt, dass sie die Gespräche mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan nicht wieder aufnehmen werde. Ihre Strategie ist stattdessen, sich auf den Kampf gegen die PKK zu konzentrieren, im Speziellen bis die jüngst erstarkten städtischen Strukturen der PKK ausgelöscht sind. Währenddessen verfolgt die Regierung einseitig eine Reformagenda hinsichtlich der Kurden-Rechte, wobei die Einbeziehung der kurdischen Bewegung und ihres Hauptakteurs, der HDP, minimiert wird. Sowohl die HDP als parlamentarische Partei als auch die islamistisch kurdische HÜDA-PAR streben eine Form der Dezentralisierung des türkischen Einheitsstaates und die Stärkung der Rechte der Kurden durch lokale Selbstverwaltung an. Gegen zahlreiche Bürgermeister sowie die beiden Co-Vorsitzenden der HDP; Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag, wurden wegen ihrer Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung in den Kurdengebieten Strafverfahren eingeleitet. Staatspräsident Erdogan wies die Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung als Versuch der Errichtung eines Staates im Staate scharf zurück. Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida). Generell werden abgeschobene türkische Staatsangehörige von der Türkei rückübernommen. Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem
- April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob
Art. 102St
GB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob
Artikel 102, St
GB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung und der weiteren Vernehmungen sowie in die Sprachgutachten vom 17.10.2016.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung und der weiteren Vernehmungen sowie in die Sprachgutachten vom 17.10.
- Ergänzend zum vorliegenden Akt wurden aktuelle Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mangelfreies Verfahren geführt und sie hat in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden von den BF auch nicht substantiiert behauptet. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde die Verpflichtung gehabt hätte, ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren in Bezug auf den Staat Türkei durchzuführen, um die Gefahr einer Verfolgung in Bezug auf den Herkunftsstaat der BF auszuschließen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die BF vor der belangten Behörde von sich aus nie eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat Türkei behaupteten und letztendlich erst durch ein eingeholtes Sprachgutachten festgestellt werden konnte, dass diese entgegen ihren eigenen Behauptungen Staatsbürger der Türkei sind. Die Sprachgutachten sowie aktuelle Länderfeststellungen über die Lage in der Türkei wurden den BF weiters zur Stellungnahme übermittelt, jedoch wurde von diesen weder eine Stellungnahme zum Ergebnis des Sprachgutachtens noch zu den Länderfeststellungen betreffend die Türkei eingebracht. Aus diesen angeführten Gründen können somit entgegen dem Beschwerdevorbringen keine gravierenden Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts festgestellt werden. Des Weiteren ist dazu auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 2.
- ff zu verweisen. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Den Feststellungen wurde auch von Seiten der BF nicht in substantiierter Weise widersprochen.Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Den Feststellungen wurde auch von Seiten der BF nicht in substantiierter Weise widersprochen. Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. 2.
- Zur Person der BF: Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), und zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerde, in welcher die BF ihre persönlichen Daten berichtigten, sowie den vorgelegten türkischen Nüfus betreffend den BF1 und die BF
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF sowie ihrer Arbeitsfähigkeit beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Administrativverfahren. Im Hinblick auf die von den BF behauptete syrische Staatszugehörigkeit ist den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid beizutreten, wonach diese Behauptung durch die vom BFA eingeholten Sprachgutachten als widerlegt anzusehen ist, und festzustellen war, dass die BF tatsächlich aus der Türkei stammen. Dies wurde zudem auch von den BF selbst im Rahmen der Beschwerde eingestanden sowie weiters durch Vorlage von Personaldokumenten (Nüfus) des BF1 und der BF2 bestätigt. Auf dem Boden des Gesagten ist sohin den Feststellungen der belangten Behörde vorbehaltlos beizutreten, wonach die BF türkische Staatsangehörige sind und die Türkei ihr Herkunftsstaat ist. Aufgrund der gänzlich unwahren Aussagen des BF1 und der BF2 im Hinblick auf ihre Herkunft und ihre Fluchtgründe kann weiters nicht festgestellt werden, ob der BF1 bzw. die BF2 eine Schule besucht, eine Ausbildung gemacht oder einen Beruf ausgeübt haben oder ob diese tatsächlich Analphabeten sind wie von ihnen behauptet wurde. Gegen die Annahme eines Analphabetismus beim BF1 und der BF2 spricht etwa die Tatsache, dass diese
den Aussagen ihrer ehrenamtlichen Deutschlehrerin regelmäßig und pünktlich den Deutschkurs besuchen und aus dem Akt nicht ersichtlich ist, dass die BF jemals einen Alphabetisierungskurs besucht haben. Ebensowenig kann aufgrund der unwahren Aussagen des BF1 und der BF2 im Hinblick auf ihre Herkunft und ihre Fluchtgründe festgestellt werden, wo sich die Familien (Eltern und Geschwister) des BF1 und der BF2 aufhalten. Es besteht jedoch kein Grund daran zu zweifeln, dass sich die Angehörigen der BF weiterhin in ihrem Herkunftsland aufhalten, wie dies auch von ihnen selbst angegeben wurde. Die Feststellung, dass der BF1 und die BF2 über grundsätzliche Kenntnisse der deutschen Sprache und soziale Kontakte verfügen sowie dass der BF1 im Zuge der Nachbarschaftshilfe als Helfer im Strandbad tätig war, ergibt sich aus den vorgelegten Sprachdiplomen, der vorgelegten Unterstützungserklärung ihrer Deutschkursleiterin sowie der vorgelegten Bestätigung betreffend die Tätigkeit des BF
- Dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einem aktuellen GVS-Auszug, ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus einem tagesaktuellen Strafregisterauszug. Dass die BF bereits verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweisen, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. 2.
- Zum Fluchtvorbringen: Die negative Feststellung zu einer potentiellen Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der BF in ihrem Herkunftsstaat Türkei beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend konstatierte, haben die BF im Hinblick auf ihren tatsächlichen Herkunftsstaat Türkei im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens keine Fluchtgründe vorgebracht, sondern bezogen sich ihre Fluchtbehauptungen ausschließlich auf Syrien, sodass diese dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt werden konnten. Fluchtgründe, die sich auf ihren tatsächlichen Herkunftsstaat Türkei bezogen hätten, wurden erst im Rahmen der Beschwerde betreffend den BF1 vorgebracht. Dieses Vorbringen ist insofern nicht mehr entscheidungsrelevant, zumal es unter das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot fällt.Fluchtgründe, die sich auf ihren tatsächlichen Herkunftsstaat Türkei bezogen hätten, wurden erst im Rahmen der Beschwerde betreffend den BF1 vorgebracht. Dieses Vorbringen ist insofern nicht mehr entscheidungsrelevant, zumal es unter das in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierte Neuerungsverbot fällt. § 20 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG lautet: "In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen." Dem Wortlaut nach bezieht sich § 20 Abs. 1 BFA-VG - ebenso wie seine Vorgängerbestimmungen - nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden, nicht aber auf solche, die sodann ins Rechtsmittelverfahren eingeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass das Neuerungsverbot auch Neuerungen im Rahmen des weiteren Verfahrens erfassen soll, wäre es doch ansonsten leicht umgehbar und daher sinnentleert; von diesem Verständnis geht offenkundig auch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus (VfSlg. 17.340/2004; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012; 28.08.2009, 2006/19/0425). Das Bundesverwaltungsgericht geht weiters davon aus, dass die Erwähnung des Bundesamtes in § 20 Abs. 1 BFA-VG einer Auslegung nicht entgegensteht, die Neuerungen im Beschwerdeverfahren auch dann erfasst, wenn die angefochtene Entscheidung noch vom Bundesasylamt stammt. Denn zum einen gibt die Rechtsordnung zu erkennen, dass zwischen diesen beiden Behörden eine gewisse Kontinuität herrschen soll (§ 75 Abs. 17 AsylG 2005, § 9 BFA-Einrichtungsgesetz [Art. 1 FNG], § 42f Bundes-Personalvertretungsgesetz), zum anderen ist kein Grund ersichtlich, warum zwar bis zum 31.12.2013 Neuerungen (in Verfahren gegen Bescheide des Bundesasylamtes) unzulässig gewesen sein sollen und ebenso ab 01.01.2014 Neuerungen in Verfahren gegen Bescheide des Bundesamtes, dass aber seit diesem Zeitpunkt Neuerungen in Verfahren gegen Bescheide des Bundesasylamtes zulässig werden sollen.Dem Wortlaut nach bezieht sich Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG - ebenso wie seine Vorgängerbestimmungen - nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden, nicht aber auf solche, die sodann ins Rechtsmittelverfahren eingeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass das Neuerungsverbot auch Neuerungen im Rahmen des weiteren Verfahrens erfassen soll, wäre es doch ansonsten leicht umgehbar und daher sinnentleert; von diesem Verständnis geht offenkundig auch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus (VfSlg. 17.340 aus 2004,; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012; 28.08.2009, 2006/19/0425). Das Bundesverwaltungsgericht geht weiters davon aus, dass die Erwähnung des Bundesamtes in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG einer Auslegung nicht entgegensteht, die Neuerungen im Beschwerdeverfahren auch dann erfasst, wenn die angefochtene Entscheidung noch vom Bundesasylamt stammt. Denn zum einen gibt die Rechtsordnung zu erkennen, dass zwischen diesen beiden Behörden eine gewisse Kontinuität herrschen soll (Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-Einrichtungsgesetz ["Art". 1 FNG], Paragraph 42 f, Bundes-Personalvertretungsgesetz), zum anderen ist kein Grund ersichtlich, warum zwar bis zum 31.12.2013 Neuerungen (in Verfahren gegen Bescheide des Bundesasylamtes) unzulässig gewesen sein sollen und ebenso ab 01.01.2014 Neuerungen in Verfahren gegen Bescheide des Bundesamtes, dass aber seit diesem Zeitpunkt Neuerungen in Verfahren gegen Bescheide des Bundesasylamtes zulässig werden sollen. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erk. VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren - wie damals vorgesehen - beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Solche Vorschriften entsprächen der Besonderheit des Asylverfahrens. Mit seinem Erk VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 auf und sprach aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs. 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei; dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 1997 genannten und auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen (damit wird auf den verbliebenen Teil des § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 abgezielt). Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liege schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung sei aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen könne. Zu § 40 Abs. 1 AsylG 2005 sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 19.790/2013 aus, dass das darin verankerte Neuerungsverbot nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht
Art. 47GRC widerspreche.Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erk. Vf
Slg. 13.838 aus 1994, ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren - wie damals vorgesehen - beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Artikel 11, Absatz 2, B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Solche Vorschriften entsprächen der Besonderheit des Asylverfahrens. Mit seinem Erk VfSlg. 17.340 aus 2004, hob der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 auf und sprach aus, dass der verbleibende Teil des Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 (dem nunmehr Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei; dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 1997 genannten und auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen (damit wird auf den verbliebenen Teil des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 abgezielt). Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liege schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung sei aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen könne. Zu Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 19.790 aus 2013, aus, dass das darin verankerte Neuerungsverbot nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht
Artikel 47, GRC widerspreche. Von dem durch das Erk. Vf
Slg. 17.340/2004 geprägten Verständnis des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ging - "im Sinne verfassungskonformer Interpretation" (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ähnlich VwGH 30.08.2007, 2006/19/0554) - auch der Verwaltungsgerichtshof aus (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; 17.10.2006, 2005/20/0012; 27.02.2007, 2006/01/0919; 26.03.2007, 2007/01/0074; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280). Keinen "Missbrauch" in diesem Sinn sah der Verwaltungsgerichtshof zB darin, dass ein Asylwerber erst in der Berufung Berichte über den für das Verfahren zuständigen Staat vorlegte, da ihm die Verhältnisse in diesem Staat nicht bekannt sein müssten (und zwar auch nicht bei der - relativ bald auf die Ersteinvernahme folgenden - Zweiteinvernahme; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), ebenso unter bestimmten Voraussetzungen bei neuem Vorbringen zu einer - nach damaliger Rechtslage für die Zulassung des Verfahrens relevanten - Traumatisierung oder Folter (VwGH 17.04.2007, 2006/19/0163; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280; 21.01.2009, 2008/23/0256)Von dem durch das Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, geprägten Verständnis des Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 ging - "im Sinne verfassungskonformer Interpretation" (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ähnlich VwGH 30.08.2007, 2006/19/0554) - auch der Verwaltungsgerichtshof aus (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; 17.10.2006, 2005/20/0012; 27.02.2007, 2006/01/0919; 26.03.2007, 2007/01/0074; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280). Keinen "Missbrauch" in diesem Sinn sah der Verwaltungsgerichtshof zB darin, dass ein Asylwerber erst in der Berufung Berichte über den für das Verfahren zuständigen Staat vorlegte, da ihm die Verhältnisse in diesem Staat nicht bekannt sein müssten (und zwar auch nicht bei der - relativ bald auf die Ersteinvernahme folgenden - Zweiteinvernahme; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), ebenso unter bestimmten Voraussetzungen bei neuem Vorbringen zu einer - nach damaliger Rechtslage für die Zulassung des Verfahrens relevanten - Traumatisierung oder Folter (VwGH 17.04.2007, 2006/19/0163; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280; 21.01.2009, 2008/23/0256) Im hier vorliegenden Fall erwähnten die BF bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens keine Fluchtgründe im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat Türkei, sondern bezogen sich beide nur auf die Lage in Syrien und behaupteten, syrische Staatsbürger zu sein. Erst im Rahmen der Beschwerde wurde schließlich nach Widerlegung der syrischen Staatsbürgerschaft und Feststellung der türkischen Staatsbürgerschaft der BF durch die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, vorgebracht, dass der BF1 tatsächlich seinen Herkunftsstaat Türkei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung verlassen habe. Erklärend wurde weiters in diesen Zusammenhang hinzugefügt, dass die falschen Angaben der BF aus Angst und auf Druck des Schleppers erfolgt seien, welcher behauptet habe, dass türkische Staatsangehörige ohne Verfahren in der Sache sofort in ihr Heimatland abgeschoben werden würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es Sache des BF ist, vor dem BFA ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten; es wurden sowohl dem BF1 als auch der BF2 die entsprechenden Fragen gestellt und es wurden beide mehrmals während der Einvernahme auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Bedeutung wahrheitsgemäßer Aussagen hingewiesen (AS 52, 53, 54 und 55 im Akt des BF1 und AS 52, 53, 54 und 55 im Akt der BF2). Selbst nach mehreren Fragen betreffend die Lage in Syrien, welche sowohl vom BF1 als auch von der BF2 nur unzureichend beantwortet werden konnten, beharrten die BF jedoch auf ihren Angaben zu ihrer syrischen Staatsangehörigkeit. Weiters wurden beide BF auch mit dem Verdacht konfrontiert, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass sie aus Syrien stammen, jedoch klärte keiner der beiden BF die Situation auf, sondern erklärten sich beide lediglich mit der Durchführung von Sprachgutachten einverstanden und wurde von der BF2 sogar die nochmalige Frage, ob sie tatsächlich aus Syrien stammen würde, ohne weiteres bejaht. Somit ist schließlich festzustellen, dass die von den BF in der Beschwerde vorgebrachte Begründung dafür, dass sie das Vorbringen nicht bereits vor dem Bundesasylamt erstattet haben, da der Schlepper Druck auf sie ausgeübt habe, nicht stichhaltig und geeignet ist, das späte Vorbringen zu ihren Fluchtgründen zu rechtfertigen. Ergänzend ist weiters darauf hinzuweisen, dass die BF auch schon im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt hätten, sich an eine Rechtsberatungsorganisation zu wenden, wie dies in § 50 BFA-VG vorgesehen wird. Als weiteren Aspekt gilt es zudem zu berücksichtigen, dass den BF auch nach Durchführung der Sprachanalysen das Ergebnis derselben sowie weiters auch die Länderfeststellungen zur Türkei zur Stellungnahme übermittelt wurden, diese jedoch auch diese Möglichkeit der Richtigstellung ihrer Daten zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie ihren Fluchtgründen ungenutzt verstrichen ließen.Ergänzend ist weiters darauf hinzuweisen, dass die BF auch schon im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt hätten, sich an eine Rechtsberatungsorganisation zu wenden, wie dies in Paragraph 50, BFA-VG vorgesehen wird. Als weiteren Aspekt gilt es zudem zu berücksichtigen, dass den BF auch nach Durchführung der Sprachanalysen das Ergebnis derselben sowie weiters auch die Länderfeststellungen zur Türkei zur Stellungnahme übermittelt wurden, diese jedoch auch diese Möglichkeit der Richtigstellung ihrer Daten zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie ihren Fluchtgründen ungenutzt verstrichen ließen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die BF sogar mittels eines vorgelegten als "Eidesstättige Erklärung" betitelten Dokuments eines österreichischen Notars versuchten, ihre angegebene (falsche) Identität durch ein solches Dokument nachzuweisen. Weiters bestätigten die BF in diesem Dokument, dass sie auf der Flucht keine Dokumente, durch welche ihre Identität nachgewiesen werden könne, mitnehmen konnten. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf, dass die BF im Rahmen ihrer Beschwerde ihre türkischen Nüfus vorlegten, als Falschaussage zu bewerten und lässt sich letztendlich auch daraus der Schluss ziehen, dass die BF bewusst versuchten, die österreichischen Asylbehörden im Hinblick auf ihre Identität und ihre Fluchtgründe zu täuschen. Wie oben schon unter 2.
- ausgeführt, kann somit nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts kein Fehlverhalten der belangten Behörde im Hinblick auf die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts festgestellt werden. Es ist nämlich letztendlich nicht Aufgabe der Asylbehörden, Fluchtgründe zu erfragen, die nicht vorgebracht werden. Denn nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zwar in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Zur Vorgängerbestimmung, nämlich § 28 AsylG 1997, hat der Verwaltungsgerichtshof aber festgehalten, dass sich daraus keine Verpflichtung der Behörde ableiten lässt, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (VwGH 21.9.2000, 2000/20/0226; 7.6.2001, 99/20/0434, jeweils mwN). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Grenze zwischen der Verpflichtung der Behörde, die Wahrheit amtswegig zu erforschen, und der Behauptungslast des Asylwerbers daher hier so gezogen, dass es den BF oblegen wäre, wahre Angaben im Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit und in diesem Zusammenhang zu ihren Fluchtgründen zu machen oder zumindest noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens allfällige wahrheitswidrige Erstangaben einer Berichtigung zuzuführen. Dies verabsäumten beide BF jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb andererseits der belangten Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden kann, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht zur Gänze zu erheben. Das Bundesamt durfte vielmehr erwarten, dass die BF auf die entsprechenden Fragen zu ihrer Herkunft und ihren Fluchtgründen, entsprechend antworten würden. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das Verfahren vor dem Bundesamt insoweit mangelhaft (iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG) gewesen wäre.Es ist nämlich letztendlich nicht Aufgabe der Asylbehörden, Fluchtgründe zu erfragen, die nicht vorgebracht werden. Denn nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zwar in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Zur Vorgängerbestimmung, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997, hat der Verwaltungsgerichtshof aber festgehalten, dass sich daraus keine Verpflichtung der Behörde ableiten lässt, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (VwGH 21.9.2000, 2000/20/0226; 7.6.2001, 99/20/0434, jeweils mwN). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Grenze zwischen der Verpflichtung der Behörde, die Wahrheit amtswegig zu erforschen, und der Behauptungslast des Asylwerbers daher hier so gezogen, dass es den BF oblegen wäre, wahre Angaben im Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit und in diesem Zusammenhang zu ihren Fluchtgründen zu machen oder zumindest noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens allfällige wahrheitswidrige Erstangaben einer Berichtigung zuzuführen. Dies verabsäumten beide BF jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb andererseits der belangten Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden kann, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht zur Gänze zu erheben. Das Bundesamt durfte vielmehr erwarten, dass die BF auf die entsprechenden Fragen zu ihrer Herkunft und ihren Fluchtgründen, entsprechend antworten würden. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das Verfahren vor dem Bundesamt insoweit mangelhaft (iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG) gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Stellungnahme vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor dem Bundesasylamt mangelhaft noch waren den BF die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass die BF nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Stellungnahme vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor dem Bundesasylamt mangelhaft noch waren den BF die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass die BF nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da dem BF1 seine nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe immer bekannt waren, ihm offensichtlich klar sein musste, welche Relevanz sie hatten, und er sie weder im Rahmen der Erstbefragung vom 08.11.2015 noch in seiner Einvernahme vom 05.09.2016 noch im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs vom 04.11.2016 zur eingeholten Sprachanalyse bzw. den Länderbericht zur Lage in der Türkei, somit etwa ein Jahr nach seiner Einreise nicht vorbrachte, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer "Missbrauchsabsicht" im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus. (Einer Auseinandersetzung mit dieser Absicht bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH 27.2.2007, 2006/01/0919; 26.3.2007, 2007/01/0074; 30.8.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280], daher ist eine entsprechende Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht notwendig.) Das neue Vorbringen in der Beschwerde ist daher letztendlich unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass dieses Ergebnis zu Härten führen kann, insbesondere wenn das Vorbringen zutreffen sollte und, würde es berücksichtigt, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte. Ob das Vorbringen zutrifft, ist aber nicht zu beurteilen, weil dies gerade der Sinn des Neuerungsverbotes ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesetz anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 B-VG), das - bzw. dessen Vorgängerbestimmung - vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform befunden worden ist.Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass dieses Ergebnis zu Härten führen kann, insbesondere wenn das Vorbringen zutreffen sollte und, würde es berücksichtigt, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte. Ob das Vorbringen zutrifft, ist aber nicht zu beurteilen, weil dies gerade der Sinn des Neuerungsverbotes ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesetz anzuwenden (Artikel 18, Absatz eins, B-VG), das - bzw. dessen Vorgängerbestimmung - vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform befunden worden ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z 3).3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."römisch eins Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. 3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatland