Obsah (6)
Art 133§ 71§ 67§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlG312 2125482-1 SpruchG312 2125482-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2015, XXXX, hat diese festgestellt, dass der Antrag von XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin oder BF)
§ 71
AVG vom 29.09.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wird.römisch 40 , hat diese festgestellt, dass der Antrag von römisch 40 (im Folgenden: die Beschwerdeführerin oder BF)
Paragraph 71, AVG vom 29.09.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wird. Begründend wurde unter Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF die Rechtsmittelfrist gegen den Haftungsbescheid
§ 67Abs.
10 ASVG, welcher mittels RSa-Brief durch Hinterlegung am 22.06.2015 zugestellt wurde, ungenutzt verstreichen lies. Die Begründung des Antrages der BF vom 05.10.2015 auf Wiedereinsetzung aufgrund ihrer Unkenntnis von der Hinterlegung des Bescheides, da wahrscheinlich Dritte die Hinterlegungsanzeige entfernt hätten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Sie habe Sorge zu tragen und mit besonderer Sorgfalt sicherzustellen, dass behördliche Schriftstücke zugestellt werden können.Begründend wurde unter Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF die Rechtsmittelfrist gegen den Haftungsbescheid
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, welcher mittels RSa-Brief durch Hinterlegung am 22.06.2015 zugestellt wurde, ungenutzt verstreichen lies. Die Begründung des Antrages der BF vom 05.10.2015 auf Wiedereinsetzung aufgrund ihrer Unkenntnis von der Hinterlegung des Bescheides, da wahrscheinlich Dritte die Hinterlegungsanzeige entfernt hätten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Sie habe Sorge zu tragen und mit besonderer Sorgfalt sicherzustellen, dass behördliche Schriftstücke zugestellt werden können.
- Mit Schriftsatz vom 16.12.2015 brachte die BF über ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Ausführungen im Bescheid widersprüchlich seien. Hingegen sei die Erklärung der BF für die Nichtzustellung plausibel. Tatsache sei, dass ihr das Schriftstück nicht zugegangen sei. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung Folge zu geben.
- Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.05.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführerin war am 13.03.2015 der Schriftsatz über die Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens
§ 67Abs.
10 ASVG mittels RSa-Brief durch Hinterlegung am 18.03.2015 zugestellt worden. Dieses wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" am 07.04.2015 an die belangte Behörde retourniert.Der Beschwerdeführerin war am 13.03.2015 der Schriftsatz über die Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG mittels RSa-Brief durch Hinterlegung am 18.03.2015 zugestellt worden. Dieses wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" am 07.04.2015 an die belangte Behörde retourniert. Der Haftungsbescheid vom 17.06.2015 wurde der BF mittels RSa-Brief durch Hinterlegung ab 22.06.2015 zugestellt und am 13.07.2015 mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert. Die Hinterlegungsmitteilung wurde von dem zuständigen Zustellungsorgan ordnungsgemäß in die Abgabestelle eingelegt. An der Eignung der Abgabestelle als geeignete Abgabestelle im Sinne der Judikatur besteht kein Zweifel. Die Behörde hat somit die ordnungsgemäße Zustellung, gegenständlich durch Hinterlegung, nachgewiesen.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 71 AVG idgF lautet wie folgt:3.1.
- Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte Paragraph 71, AVG idgF lautet wie folgt: "§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen." Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in § 71 Abs. 2 vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in Paragraph 71, Absatz 2, vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gegenständlich hatte die Antragsteller ihren Angaben zufolge keine Kenntnis über die Zustellung des Bescheides, dessen Rechtsmittelfrist sie daher versäumte. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). 3.1.2. Im vorliegenden Beschwerdefall vertritt die rechtsfreundliche Vertretung der BF in der am 16.12.2015 erhobenen Beschwerde die Auffassung, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt seien, da die Erklärung der BF für die Nichtzustellung des Bescheides plausibel sei. Die Hinterlegungsanzeige sei der BF nicht zugegangen - offenbar habe sie jemand aus der Abgabestelle entfernt - daher habe sie in Unkenntnis des erlassenen Bescheides kein Rechtsmittel erhoben.
§ 17Abs. 1 Zustell
G, ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller kein Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG, ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller kein Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger
Abs. 2 leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Von der Hinterlegung ist der Empfänger
Absatz 2, leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist
Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das hinterlegte Dokument ist
Absatz 3, leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist
Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist
Absatz 4, leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH vom 17.05.1990, Zl. 90/06/0062; VwGH vom 19.05.1994, Zl. 94/18/0226; VwGH vom 27.06.2008, Zl. 2008/11/0099), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; VwGH vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; VwGH vom 01.
- 2006, Zl. 2005/07/0044; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 40 zu § 71).Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH vom 17.05.1990, Zl. 90/06/0062; VwGH vom 19.05.1994, Zl. 94/18/0226; VwGH vom 27.06.2008, Zl. 2008/11/0099), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; VwGH vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; VwGH vom 01.
- 2006, Zl. 2005/07/0044; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 40 zu Paragraph 71,). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; VwGH 20.01.2000, Zl. 98/06/0108; VwGH 27.06.2008, Zl. 2008/11/0099). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.10.1998, Zl. 98/21/0149; VwGH 11.06.2003, Zl. 2003/10/0114; VwGH 26.06.2008, Zl. 2008/05/0122). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründet ist: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2015 der BF nach einem ersten Zustellversuch am 22.06.2015 durch Hinterlegung ab 22.06.2015 ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde. Die belangte Behörde hat nachgewiesen, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Sinne des § 17 AVG zugestellt wurde, sowie dass der Bescheid mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert wurde. Ebenso hat die belangte Behörde nachgewiesen, dass die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in die Abgabestelle deponiert wurde, sowie dass keine Abwesenheit im maßgeblichen Zeitraum der BF der Zustellbehörde bekannt war. Dies hat das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren - Auskunft der Zustellbehörde - ergeben.Die belangte Behörde hat nachgewiesen, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, AVG zugestellt wurde, sowie dass der Bescheid mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert wurde. Ebenso hat die belangte Behörde nachgewiesen, dass die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in die Abgabestelle deponiert wurde, sowie dass keine Abwesenheit im maßgeblichen Zeitraum der BF der Zustellbehörde bekannt war. Dies hat das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren - Auskunft der Zustellbehörde - ergeben. Die BF bringt vor, dass die Hinterlegungsmitteilung offenbar entfernt worden sei und sie keine Kenntnis über die Zustellung hatte. Hier ist der BF jedoch entgegen zu halten, dass § 17 Abs. 4 ZustellG ausdrücklich normiert, dass die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die genannte Verständigung (Hinterlegungsmitteilung) beschädigt oder entfernt wurde.Die BF bringt vor, dass die Hinterlegungsmitteilung offenbar entfernt worden sei und sie keine Kenntnis über die Zustellung hatte. Hier ist der BF jedoch entgegen zu halten, dass Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG ausdrücklich normiert, dass die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die genannte Verständigung (Hinterlegungsmitteilung) beschädigt oder entfernt wurde. Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches der BF nach ihrem Vorbringen an der Einhaltung der Beschwerdefrist hinderte, darin gelegen, dass sie mangels Hinterlegungsmitteilung keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides hatte. Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift) zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen. Lässt sich eine solche Zuordnung nicht treffen, liegt keine Abgabeeinrichtung im Sinne des Gesetzes vor. Gleiches gilt auch, wenn diese (erkennbar) stillgelegt oder in einer ihrer Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt ist, sodass insbesondere der Inhalt für Dritte zugänglich ist. Das Zustellorgan hat die Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen, dass anzunehmen ist, dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält (VwGH vom 08.09.2014, Zl. 2013/06/0084). Gegenständlich befindet sich - wie auch die BF selbst angibt - an der Abgabestelle ein Postkasten, in dem die zugestellte Post durch die Zustellbehörde eingelegt wird. Die BF moniert jedoch, dass es für Unbefugte möglich sei, die Post aus diesem Postkasten aufgrund des großen Postschlitzes zu entnehmen. Der Einwand der BF, wonach der Briefkasten einen sehr großen Einwurfschlitz hat und nicht sehr tief ist, daher die Post über den Einwurfschlitz entnommen werden kann, geht insofern ins Leere, als die BF selbst dafür zu sorgen hat, dass die Post ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Sofern sie selbst Kenntnis von der Entfernung von Poststücken hat - wie sie anführt - ist ihr zudem vorzuwerfen, dass sie damit grob fahrlässig die Nichtzustellung von Poststücken in Kauf genommen hat, wenn sie dagegen keine Abhilfe schafft. Jede sorgsame und aufmerksame Person sorgt aus eigenen Stücken und aus eigenem Interesse dafür, dass er die Post zugestellt bekommt, vor allem da er selbst großes Interesse an einer ordnungsgemäßen Zustellung hat. Ungeachtet dessen kann jedoch mit dieser Argumentation aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine ordnungsgemäße Zustellung nicht in Zweifel gezogen werden. Weiters ist der BF entgegen zu halten, dass - wie auch die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - es sich bei dem Postkasten nach objektiven Kriterien um eine ordnungsgemäße Abgabeeinrichtung handelt. Für die Zustellbehörde war weder eine Stilllegung oder eine Funktionsbeeinträchtigung erkennbar. Dahingehend ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die Rechtfertigung der BF als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre die BF verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihre Poststücke erhält. Insofern kann sich die BF damit nicht entschuldigen, dass sie ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde hatte. Die - im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachte - Begründung der Beschwerdeführerin, Kenntnis davon zu haben, dass Dritte unbefugt die Post aus ihrem Postkasten entwenden und sie dagegen keine geeignete Maßnahmen getroffen hat, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die der Großteil der Bevölkerung im Interesse an der ordnungsgemäßen Zustellung ihrer Post innehat, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH vom
- Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom
- April 2005, Zl. 2005/20/0080). Maßgeblich für die zur Versäumung der Beschwerdefrist führende Unkenntnis der Beschwerdeführerin von der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war somit die Unterlassung der Beseitigung der behaupteten "Beeinträchtigung" der Abgabestelle (hier des Postkasten), wozu die Beschwerdeführerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt jedenfalls verpflichtet gewesen wäre. Diesbezüglich kann - entgegen der Ansicht der BF - kein Widerspruch in der Argumentation der belangten Behörde gesehen werden, zum einen da der Postkasten tatsächlich eine geeignete Abgabestelle darstellt, jedoch die BF selbst die Möglichkeit der Entnahme für unbefugte Dritte einräumt, diesbezüglich ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die BF dafür Sorge zu tragen habe, dass eine geeignete Abgabestelle vorliegt. Diese Argumentation der belangten Behörde zielt auf die ständige Judikatur des VwGH ab, wonach die Partei glaubhaft zu machen hat, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat und daher eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Gegenständlich konnte die BF dies jedoch nicht glaubhaft machen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie mangels Wiedereinsetzungsgrund die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgelehnt hat. II. Zur Zurückweisung der Beschwerde aufgrund der Verspätung:römisch zwei. Zur Zurückweisung der Beschwerde aufgrund der Verspätung:
- Der BF wurde mit Schriftsatz vom 13.03.2015 über die Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens
§ 67Abs.
10 ASVG informiert. Dieses Schriftstück wurde ihr per RSa Brief mit Hinterlegung am 18.03.2015 zugestellt, der belangten Behörde am 07.40.2015 mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.1. Der BF wurde mit Schriftsatz vom 13.03.2015 über die Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG informiert. Dieses Schriftstück wurde ihr per RSa Brief mit Hinterlegung am 18.03.2015 zugestellt, der belangten Behörde am 07.40.2015 mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert. 2. Der Haftungsbescheid
§ 67Abs.
10 ASVG wurde der BF ebenfalls mittels RSA-Brief durch Hinterlegung am 22.06.2015 zugestellt, der belangten Behörde am 13.07.2015 mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.2. Der Haftungsbescheid
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wurde der BF ebenfalls mittels RSA-Brief durch Hinterlegung am 22.06.2015 zugestellt, der belangten Behörde am 13.07.2015 mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 29.09.2015, die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht wurde, ging somit außerhalb der Rechtsmittelfrist bei der belangte Behörde ein und war als verspätet zurückzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung von der BF nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung von der BF nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2125482.1.00