Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen XXXX, geboren am XXXX, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 11.07.2016 gemeinsam mit XXXX nach Österreich, um Kokain zum Weiterverkauf an sich bringen. Am XXXX wurden beide im Besitz des Suchtgifts verhaftet.Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 11.07.2016 gemeinsam mit römisch 40 nach Österreich, um Kokain zum Weiterverkauf an sich bringen. Am römisch 40 wurden beide im Besitz des Suchtgifts verhaftet. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.07.2016 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots abzugeben. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, weil er zusammen mit einem Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und befördert habe. Er sei eingereist, um diese Straftat zu begehen. Es bestünde vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer ein öffentliches Interesse an der Verhinderung derartiger Suchtgiftkriminalität. Der BF sei arbeitslos; seine Einkommensverhältnisse seien ungeklärt. Er habe kein Familienleben in Österreich, ein soziales Umfeld fehle ebenso wie Integrationsbemühungen oder Deutschkenntnisse. Es bestünde die Gefahr neuerlicher Delinquenz, zumal die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftkriminalität allgemein sehr hoch sei. Bei Kokain handle es sich um eine harte Droge. Auch unter Berücksichtigung des Geständnisses und der Unbescholtenheit in Österreich sei der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Da private oder familiäre Anknüpfungspunkte keinen Verbleib in Österreich rechtfertigten, würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Die Erlassung eines Einreiseverbots in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, und sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, weil er zusammen mit einem Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und befördert habe. Er sei eingereist, um diese Straftat zu begehen. Es bestünde vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer ein öffentliches Interesse an der Verhinderung derartiger Suchtgiftkriminalität. Der BF sei arbeitslos; seine Einkommensverhältnisse seien ungeklärt. Er habe kein Familienleben in Österreich, ein soziales Umfeld fehle ebenso wie Integrationsbemühungen oder Deutschkenntnisse. Es bestünde die Gefahr neuerlicher Delinquenz, zumal die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftkriminalität allgemein sehr hoch sei. Bei Kokain handle es sich um eine harte Droge. Auch unter Berücksichtigung des Geständnisses und der Unbescholtenheit in Österreich sei der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Da private oder familiäre Anknüpfungspunkte keinen Verbleib in Österreich rechtfertigten, würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Die Erlassung eines Einreiseverbots in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheids richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu beheben, in eventu, dahin abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbots reduziert wird, in eventu, diesen Spruchpunkt aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein sechsjähriges Einreiseverbot bei Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe unverhältnismäßig sei, zumal das Strafgericht den Strafrahmen nicht vollständig ausgeschöpft habe. Die im oberen Bereich angesetzte Dauer des Einreiseverbots belasse keinen Spielraum für Fälle, in denen der Schaden durch die strafbare Handlung oder die Schutzbedürftigkeit und der Wert der zu schützenden Rechtsgüter noch höher seien. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der BF regelmäßig für mehrere Wochen im Jahr seinen XXXX, einen Schweizer Staatsangehörigen, in der Schweiz besuche. Auch ein Onkel des BF und ein Cousin seines Vaters, die der BF regelmäßig besuche, lebten in der EU. Das Einreiseverbot erschwere diese Kontakte. Der BF sei nicht nach Österreich gereist, um sich hier dauerhaft niederzulassen oder um ein Suchtgiftdelikt zu begehen; er wollte vielmehr in die Schweiz weiterreisen. Er sei unbescholten und sehe das Unrecht seiner Tat ein, sodass er die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährde. Er wolle nur regelmäßig seine in der Schweiz lebenden Angehörigen besuchen. Das Einreiseverbot sei daher aufzuheben oder angemessen zu reduzieren.Gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheids richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu beheben, in eventu, dahin abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbots reduziert wird, in eventu, diesen Spruchpunkt aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein sechsjähriges Einreiseverbot bei Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe unverhältnismäßig sei, zumal das Strafgericht den Strafrahmen nicht vollständig ausgeschöpft habe. Die im oberen Bereich angesetzte Dauer des Einreiseverbots belasse keinen Spielraum für Fälle, in denen der Schaden durch die strafbare Handlung oder die Schutzbedürftigkeit und der Wert der zu schützenden Rechtsgüter noch höher seien. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der BF regelmäßig für mehrere Wochen im Jahr seinen römisch 40 , einen Schweizer Staatsangehörigen, in der Schweiz besuche. Auch ein Onkel des BF und ein Cousin seines Vaters, die der BF regelmäßig besuche, lebten in der EU. Das Einreiseverbot erschwere diese Kontakte. Der BF sei nicht nach Österreich gereist, um sich hier dauerhaft niederzulassen oder um ein Suchtgiftdelikt zu begehen; er wollte vielmehr in die Schweiz weiterreisen. Er sei unbescholten und sehe das Unrecht seiner Tat ein, sodass er die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährde. Er wolle nur regelmäßig seine in der Schweiz lebenden Angehörigen besuchen. Das Einreiseverbot sei daher aufzuheben oder angemessen zu reduzieren. Das BFA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 16.01.2017 einlangten. Im Nachhang wurde mitgeteilt, dass der BF am XXXX bedingt aus der Strafhaft entlassen und am nächsten Tag nach Serbien abgeschoben worden sei.Im Nachhang wurde mitgeteilt, dass der BF am römisch 40 bedingt aus der Strafhaft entlassen und am nächsten Tag nach Serbien abgeschoben worden sei. Feststellungen: Der BF ist ledig und ohne Sorgepflichten. Vor seiner Einreise nach Österreich war er in Serbien wohnhaft. Er hat weder Einkommen noch Vermögen, aber auch keine Schulden. Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er am 11.07.2016 gemeinsam mit XXXX von Serbien über Ungarn und Deutschland nach Österreich. Grund der Reise war, dass XXXX XXXX darüber informiert hatte, dass auf einem XXXX in XXXX Kokain versteckt war. Am XXXX brachten XXXXund der BF arbeitsteilig zusammenwirkend XXXX Kokain (beinhaltend XXXX reine Kokainbase), das für die Weitergabe bestimmt war, an sich. Mit dem Kokain ließen sie sich nach XXXX chauffieren, wo sie bei einer Verkehrskontrolle verhaftet wurden. Das Suchtgift wurde sichergestellt. Der BF wusste, dass XXXX das Suchtgift in Serbien weiterverkaufen wollte. XXXX hatte XXXX EUR XXXX versprochen, wenn dieser ihm das Kokain bringe. XXXX wiederum versprach den BF die Hälfte dieser Belohnung für seine Fahrdienste und Begleitung. Der BF hat dadurch in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde. Er wurde wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG schuldig erkannt und ausgehend von einem Strafrahmen von drei Jahren rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste und einzige Verurteilung in Österreich. Der BF war im Strafverfahren nicht geständig. Bei der Strafzumessung wurden seine Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd und die Mittäterschaft, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und das gewinnsüchtige Tatmotiv als erschwerend gewertet. Eine bedingte Strafnachsicht scheiterte aus generalpräventiven Gründen, weil Kokain eine harte Droge ist. Außerdem wurde der PKW des BF, der zur Anreise nach XXXX verwendet worden war und sein einziges Vermögen darstellt, konfisziert.Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er am 11.07.2016 gemeinsam mit römisch 40 von Serbien über Ungarn und Deutschland nach Österreich. Grund der Reise war, dass römisch 40 römisch 40 darüber informiert hatte, dass auf einem römisch 40 in römisch 40 Kokain versteckt war. Am römisch 40 brachten XXXXund der BF arbeitsteilig zusammenwirkend römisch 40 Kokain (beinhaltend römisch 40 reine Kokainbase), das für die Weitergabe bestimmt war, an sich. Mit dem Kokain ließen sie sich nach römisch 40 chauffieren, wo sie bei einer Verkehrskontrolle verhaftet wurden. Das Suchtgift wurde sichergestellt. Der BF wusste, dass römisch 40 das Suchtgift in Serbien weiterverkaufen wollte. römisch 40 hatte römisch 40 EUR römisch 40 versprochen, wenn dieser ihm das Kokain bringe. römisch 40 wiederum versprach den BF die Hälfte dieser Belohnung für seine Fahrdienste und Begleitung. Der BF hat dadurch in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde. Er wurde wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall SMG schuldig erkannt und ausgehend von einem Strafrahmen von drei Jahren rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste und einzige Verurteilung in Österreich. Der BF war im Strafverfahren nicht geständig. Bei der Strafzumessung wurden seine Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd und die Mittäterschaft, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und das gewinnsüchtige Tatmotiv als erschwerend gewertet. Eine bedingte Strafnachsicht scheiterte aus generalpräventiven Gründen, weil Kokain eine harte Droge ist. Außerdem wurde der PKW des BF, der zur Anreise nach römisch 40 verwendet worden war und sein einziges Vermögen darstellt, konfisziert. In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den Angaben im Strafurteil und auf seinem serbischen Führerschein und Personalausweis. Auch die persönlichen Verhältnisse des BF können anhand des Strafurteils festgestellt werden, zumal die Beschwerde diesen Konstatierungen nicht entgegentritt. Die Feststellungen zur vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren insbesondere auf den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX. Die Rechtskraft der Verurteilung des BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel ergibt sich aus der Bestätigung der vom Landesgericht XXXX über den BF verhängten Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht XXXX. Sie wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt.Die Feststellungen zur vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren insbesondere auf den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 . Die Rechtskraft der Verurteilung des BF wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel ergibt sich aus der Bestätigung der vom Landesgericht römisch 40 über den BF verhängten Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht römisch 40 . Sie wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt. Die Feststellung, der BF sei zur Begehung des Suchtgiftdelikts nach Österreich gereist, beruht auf den entsprechenden Feststellungen im Urteil des Landesgerichts XXXX (XXXX: "Grund der Reise war, dassDie Feststellung, der BF sei zur Begehung des Suchtgiftdelikts nach Österreich gereist, beruht auf den entsprechenden Feststellungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 (XXXX: "Grund der Reise war, dass [XXXX] von XXXX ... informiert wurde, dass Kokain auf dem XXXX in[XXXX] von römisch 40 ... informiert wurde, dass Kokain auf dem römisch 40 in XXXX versteckt war"). In der Beweiswürdigung dieses Urteils wird nachvollziehbar und einleuchtend begründet, warum der Verantwortung des BF, er habe nicht gewusst, dass sie zur Abholung von Suchtgift nach XXXX gekommen seien, nicht gefolgt werden kann, zumal sich XXXX (auch) diesbezüglich bei seinen polizeilichen Einvernahmen geständig gezeigt hatte und der BF keine Erklärung anführen konnte, warum er ihn belaste. Der von XXXX ins Treffen geführte Übersetzungsfehler konnte durch die Einvernahme der Dolmetscher insbesondere deshalb ausgeschlossen werden, weil es höchst unwahrscheinlich ist, dass zwei Dolmetscher unabhängig voneinander falsch übersetzen. Das BVwG schließt sich dazu der überzeugenden Beweiswürdigung des Landesgerichts XXXX an und geht ebenfalls davon aus, dass der BF wusste, dass man in XXXX Kokain holen wollte. Wenn er seine insoweit leugnende Verantwortung in der Beschwerde wiederholt, ist darauf zu verweisen, dass er sich als rechtskräftig Verurteilter nicht darauf berufen kann, die Tat, derentwegen er verurteilt wurde, nicht begangen zu haben.römisch 40 versteckt war"). In der Beweiswürdigung dieses Urteils wird nachvollziehbar und einleuchtend begründet, warum der Verantwortung des BF, er habe nicht gewusst, dass sie zur Abholung von Suchtgift nach römisch 40 gekommen seien, nicht gefolgt werden kann, zumal sich römisch 40 (auch) diesbezüglich bei seinen polizeilichen Einvernahmen geständig gezeigt hatte und der BF keine Erklärung anführen konnte, warum er ihn belaste. Der von römisch 40 ins Treffen geführte Übersetzungsfehler konnte durch die Einvernahme der Dolmetscher insbesondere deshalb ausgeschlossen werden, weil es höchst unwahrscheinlich ist, dass zwei Dolmetscher unabhängig voneinander falsch übersetzen. Das BVwG schließt sich dazu der überzeugenden Beweiswürdigung des Landesgerichts römisch 40 an und geht ebenfalls davon aus, dass der BF wusste, dass man in römisch 40 Kokain holen wollte. Wenn er seine insoweit leugnende Verantwortung in der Beschwerde wiederholt, ist darauf zu verweisen, dass er sich als rechtskräftig Verurteilter nicht darauf berufen kann, die Tat, derentwegen er verurteilt wurde, nicht begangen zu haben. Im angefochtenen Bescheid wird (offenbar irrtümlich) das Geständnis des BF als weiterer Milderungsgrund berücksichtigt. Aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX ergibt sich ebenso wie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX eindeutig, dass sich der BF - im Gegensatz zu XXXX - leugnend verantwortete (was die unterschiedliche Dauer der jeweils verhängten Freiheitsstrafe erklärt).Im angefochtenen Bescheid wird (offenbar irrtümlich) das Geständnis des BF als weiterer Milderungsgrund berücksichtigt. Aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 ergibt sich ebenso wie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 eindeutig, dass sich der BF - im Gegensatz zu römisch 40 - leugnend verantwortete (was die unterschiedliche Dauer der jeweils verhängten Freiheitsstrafe erklärt). Die Feststellungen zu fehlenden privaten und familiären Bindungen in Österreich beruhen auf den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Konstatierungen im angefochtenen Bescheid. Es gibt keine Indizien für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich, zumal die Beschwerde seine familiären Kontakte in der Schweiz betont und darauf hinweist, dass sich der BF nie in Österreich niederlassen wollte. Rechtliche Beurteilung: Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 1 Z 1 FPG und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig der Umstand, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 57, AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig der Umstand, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung. Gem § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gem § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). In bestimmten Fällen kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 53 Abs 3 Z 5 FPG).Gem Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gem Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). In bestimmten Fällen kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten kann ein Einreiseverbot für höchstens zehn Jahre verhängt werden.In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten kann ein Einreiseverbot für höchstens zehn Jahre verhängt werden. Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er an einem sorgfältig geplanten und gut organisierten, arbeitsteilig durchgeführten grenzüberschreitenden Suchtgifthandel in Bezug auf die Grenzmenge mehrfach übersteigende Suchtmittel mitgewirkt hat (vgl Urteil des OLG XXXX XXXX). Obwohl es sich bei dem BF um einer Ersttäter handelt und das Kokain sichergestellt werden konnte, hat er durch seine Tat einen schwerwiegenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung begangen und sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht einsichtig gezeigt, sondern im Strafverfahren bis zuletzt leugnend verantwortet. Dem BF ist zwar nur ein einzelner Verstoß gegen das SMG anzulasten; angesichts seiner finanziellen Lage ohne Vermögen und ohne geregeltes Einkommen kann aber ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden, zumal die Tat noch nicht lange zurückliegt und der BF erst seit wenigen Tagen auf freiem Fuß ist. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz schon wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH Ra 2015/01/0249 mwN).Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er an einem sorgfältig geplanten und gut organisierten, arbeitsteilig durchgeführten grenzüberschreitenden Suchtgifthandel in Bezug auf die Grenzmenge mehrfach übersteigende Suchtmittel mitgewirkt hat vergleiche Urteil des OLG römisch 40 römisch 40 ). Obwohl es sich bei dem BF um einer Ersttäter handelt und das Kokain sichergestellt werden konnte, hat er durch seine Tat einen schwerwiegenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung begangen und sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht einsichtig gezeigt, sondern im Strafverfahren bis zuletzt leugnend verantwortet. Dem BF ist zwar nur ein einzelner Verstoß gegen das SMG anzulasten; angesichts seiner finanziellen Lage ohne Vermögen und ohne geregeltes Einkommen kann aber ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden, zumal die Tat noch nicht lange zurückliegt und der BF erst seit wenigen Tagen auf freiem Fuß ist. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz schon wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH Ra 2015/01/0249 mwN). Auch wenn man dem Beschwerdevorbringen betreffend die familiären Beziehungen des BF zu Angehörigen in von dem Einreiseverbot umfassten Staaten folgt, kommt daher der von der Beschwerde angestrebte gänzliche Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, dem eine einzelne (wenn auch schwerwiegende) Tathandlung anzulasten ist. Das Strafgericht hat den Strafrahmen von bis zu drei Jahren nur zu gut einem Viertel ausgeschöpft. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von sechs Jahren steht im Vergleich zur über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgrüne außer Relation. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabzusetzen, weil dies aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF auch in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und des Umstands, dass es sich bei Drogenhandel um eine besonders schwere Straftat handelt, angemessen ist. Insoweit ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, dem eine einzelne (wenn auch schwerwiegende) Tathandlung anzulasten ist. Das Strafgericht hat den Strafrahmen von bis zu drei Jahren nur zu gut einem Viertel ausgeschöpft. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von sechs Jahren steht im Vergleich zur über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgrüne außer Relation. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabzusetzen, weil dies aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF auch in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und des Umstands, dass es sich bei Drogenhandel um eine besonders schwere Straftat handelt, angemessen ist. Insoweit ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Eine weitere Reduktion ist auch angesichts der in der Beschwerde behaupteten Kontakte des BF zu seinem Vater und zu entfernteren Angehörigen nicht möglich. Die zeitweilige Unmöglichkeit, diese in der Schweiz bzw. in der EU zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art (mehrfaches Überschreiten der Grenzmenge einer harten Droge) in Kauf zu nehmen (vgl VwGH Ra 2015/21/0054), zumal keine Hinweise für eine besondere Abhängigkeit des erwachsenen BF von seinem Vater vorliegen und die Kontakte auch durch Besuche im Ausland, durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden können. Intensive Bindungen an die entfernten Verwandten des BF, die in der EU leben, werden in der Beschwerde nicht behauptet. Wiederkehrende längere Aufenthalte des BF in der Schweiz erschweren zudem seine Resozialisierung, zumal dabei der Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit zur Stabilisierung seiner finanziellen Verhältnisse vor dem Hintergrund der aus Gewinnstreben begangenen Straftat eine besondere Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund sind detaillierte Feststellungen zu den vom BF behaupteten familiären Anknüpfungspunkten entbehrlich.Eine weitere Reduktion ist auch angesichts der in der Beschwerde behaupteten Kontakte des BF zu seinem Vater und zu entfernteren Angehörigen nicht möglich. Die zeitweilige Unmöglichkeit, diese in der Schweiz bzw. in der EU zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art (mehrfaches Überschreiten der Grenzmenge einer harten Droge) in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH Ra 2015/21/0054), zumal keine Hinweise für eine besondere Abhängigkeit des erwachsenen BF von seinem Vater vorliegen und die Kontakte auch durch Besuche im Ausland, durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden können. Intensive Bindungen an die entfernten Verwandten des BF, die in der EU leben, werden in der Beschwerde nicht behauptet. Wiederkehrende längere Aufenthalte des BF in der Schweiz erschweren zudem seine Resozialisierung, zumal dabei der Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit zur Stabilisierung seiner finanziellen Verhältnisse vor dem Hintergrund der aus Gewinnstreben begangenen Straftat eine besondere Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund sind detaillierte Feststellungen zu den vom BF behaupteten familiären Anknüpfungspunkten entbehrlich. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2144229.1.00
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