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{'item': 'I403 1200724-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlI403 1200724-2 SpruchI403 1200724-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.1996 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.1998 abgewiesen wurde. Ein zweiter Asylantrag vom 02.02.2000 wurde am 17.02.2000 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 01.02.2000 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
  2. Das Bundesasylamt bemühte in den Jahren 1997, 1998, 2000 und 2006 mehrmals die Botschaft von Liberia in London bzw. in Bonn, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Der Beschwerdeführer verweigerte teilweise Telefonate mit der Botschaft bzw. die Beantwortung von Fragen; er erklärte sich auch nicht bereit, an einer Sprachanalyse teilzunehmen.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 21.02.2013 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2014 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015, GZ. W161 2008801-1/4E abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei ergeben würde, dass dieser nicht bereit sei, an der Mitwirkung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.
  4. Am 14.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Zugleich wurde eine Stellungnahme eingebracht, mit welcher die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt wurde, da nach neuer Rechtslage aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers maximal ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu verhängen gewesen wäre.
  5. Am 14.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Zugleich wurde eine Stellungnahme eingebracht, mit welcher die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt wurde, da nach neuer Rechtslage aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers maximal ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu verhängen gewesen wäre.
  6. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit im Spruch genannten Ladungsbescheid vom 21.10.2015 geladen, um an der Erlangung eines Ersatzdokumentes und an der Befragung zu seiner Identität und Herkunft am 28.10.2015 mitzuwirken. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.
  7. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit im Spruch genannten Ladungsbescheid vom 21.10.2015 geladen, um an der Erlangung eines Ersatzdokumentes und an der Befragung zu seiner Identität und Herkunft am 28.10.2015 mitzuwirken. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt.
  8. Am 27.10.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 21.10.
  9. In dem Ladungsbescheid sei dem Beschwerdeführer eine freiheitsentziehende Maßnahme angedroht worden. Die belangte Behörde habe als Grund für die Vorladung "Sicherung der Ausreise" angegeben. Diese sei aber nicht notwendig, sei der belangten Behörde doch die Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Frau bekannt. Daher würde sich für die Behörde keine Notwendigkeit ergeben, Zwangsmaßnahmen anzudrohen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum eine "simple Reisevorbereitung" die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers erfordern würde. Eine Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter wäre ausreichend gewesen. Das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers sei nicht nötig im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG. Die sofortige Androhung von Zwangsmaßnahmen verletze das Verhältnismäßigkeitsgebot. Da der Beschwerdeführer – nachdem gegen ihn kein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe - nicht zur Ausreise verpflichtet sei, verletze der gegenständliche Ladungsbescheid mit der Androhung einer freiheitsentziehenden Maßnahme Art. 5 und Art. 8 EMRK. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot zu beheben und den Ersatz der Verfahrenskosten aufzutragen. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  10. Am 27.10.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 21.10.
  11. In dem Ladungsbescheid sei dem Beschwerdeführer eine freiheitsentziehende Maßnahme angedroht worden. Die belangte Behörde habe als Grund für die Vorladung "Sicherung der Ausreise" angegeben. Diese sei aber nicht notwendig, sei der belangten Behörde doch die Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Frau bekannt. Daher würde sich für die Behörde keine Notwendigkeit ergeben, Zwangsmaßnahmen anzudrohen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum eine "simple Reisevorbereitung" die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers erfordern würde. Eine Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter wäre ausreichend gewesen. Das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers sei nicht nötig im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG. Die sofortige Androhung von Zwangsmaßnahmen verletze das Verhältnismäßigkeitsgebot. Da der Beschwerdeführer – nachdem gegen ihn kein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe - nicht zur Ausreise verpflichtet sei, verletze der gegenständliche Ladungsbescheid mit der Androhung einer freiheitsentziehenden Maßnahme Artikel 5 und Artikel 8, EMRK. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot zu beheben und den Ersatz der Verfahrenskosten aufzutragen. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  12. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.
  13. Auf Rückfrage der erkennenden Richterin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde informiert, dass der Beschwerdeführer zum Ladungstermin am 28.10.2015 nicht erschienen sei, dass aber in weiterer Folge sowohl von weiteren Ladungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wie auch von der Ergreifung der im Ladungsbescheid vom 21.10.2015 angedrohten Zwangsmaßnahmen abgesehen wurde. Der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei noch in Bearbeitung.
  14. Auf Rückfrage der erkennenden Richterin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde informiert, dass der Beschwerdeführer zum Ladungstermin am 28.10.2015 nicht erschienen sei, dass aber in weiterer Folge sowohl von weiteren Ladungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wie auch von der Ergreifung der im Ladungsbescheid vom 21.10.2015 angedrohten Zwangsmaßnahmen abgesehen wurde. Der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sei noch in Bearbeitung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hatte wiederholt die Mitwirkung an verschiedenen Maßnahmen zur Feststellung seiner Identität und Herkunft verweigert. Mit Ladungsbescheid vom 21.10.2015 war er für den 28.10.2015 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen worden. Gegenstand der Amtshandlung war die Einholung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG angedroht. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem Termin. Zwangsmaßnahmen wurden nicht angeordnet.Der Beschwerdeführer hatte wiederholt die Mitwirkung an verschiedenen Maßnahmen zur Feststellung seiner Identität und Herkunft verweigert. Mit Ladungsbescheid vom 21.10.2015 war er für den 28.10.2015 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen worden. Gegenstand der Amtshandlung war die Einholung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem Termin. Zwangsmaßnahmen wurden nicht angeordnet.
  16. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln. In der Beschwerde wurde behauptet, dass Gegenstand der Amtshandlung laut angefochtenem Ladungsbescheid die Sicherung der Ausreise gewesen wäre. Tatsächlich ist dem Bescheid zu entnehmen, dass Gegenstand der Amtshandlung das Erlangen eines Heimreisezertifikates und eine Befragung zu Identität und Herkunft gewesen wäre. Von einer "simplen Reisevorbereitung", wie in der Beschwerde formuliert, kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, wie auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015, GZ. W161 2008801-1/4E festgestellt wurde, in den vergangenen Jahren keineswegs an der Feststellung seiner Identität mitwirkte, keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316). Dass es sich um eine behördliche Amtshandlung dreht, wurde gegenständlich nicht bestritten.In der Beschwerde wurde behauptet, dass Gegenstand der Amtshandlung laut angefochtenem Ladungsbescheid die Sicherung der Ausreise gewesen wäre. Tatsächlich ist dem Bescheid zu entnehmen, dass Gegenstand der Amtshandlung das Erlangen eines Heimreisezertifikates und eine Befragung zu Identität und Herkunft gewesen wäre. Von einer "simplen Reisevorbereitung", wie in der Beschwerde formuliert, kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, wie auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015, GZ. W161 2008801-1/4E festgestellt wurde, in den vergangenen Jahren keineswegs an der Feststellung seiner Identität mitwirkte, keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316). Dass es sich um eine behördliche Amtshandlung dreht, wurde gegenständlich nicht bestritten. Soweit vom rechtsfreundlichen Vertreter auf den Ablauf des Aufenthaltsverbotes verwiesen wurde, muss dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Asylverfahren nie nachgekommen ist und sich in Österreich seit mehr als zehn Jahren illegal aufhält. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der liberianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Es kann in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, dass Rechtsbrüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl notorisch wären (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, 25.06.2014, GZ: I405 2008838-1/4E oder auch 29.07.2014, GZ: I403 2009985-1). Es ist im Ladungsbescheid auch konkret festgehalten, dass ein Bevollmächtigter des Beschwerdeführers ebenfalls anwesend sein könne. Es erscheint außerdem – entgegen dem Beschwerdevorbringen – gerechtfertigt, das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zu verlangen, ist dies gerade in Fragen doch der Identitätsfeststellung unabdingbar. Die Beschwerde geht daher diesbezüglich ins Leere.Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der liberianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats für "nötig" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG erachtete. Es kann in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, dass Rechtsbrüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl notorisch wären vergleiche dazu auch Bundesverwaltungsgericht, 25.06.2014, GZ: I405 2008838-1/4E oder auch 29.07.2014, GZ: I403 2009985-1). Es ist im Ladungsbescheid auch konkret festgehalten, dass ein Bevollmächtigter des Beschwerdeführers ebenfalls anwesend sein könne. Es erscheint außerdem – entgegen dem Beschwerdevorbringen – gerechtfertigt, das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zu verlangen, ist dies gerade in Fragen doch der Identitätsfeststellung unabdingbar. Die Beschwerde geht daher diesbezüglich ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits fest, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen (vgl. VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168). Zudem muss festgehalten werden, dass in der Realität trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem Termin unentschuldigt fernblieb, von Seiten der belangten Behörde keinerlei Zwangsmaßnahmen ergriffen wurden.Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits fest, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen vergleiche VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168). Zudem muss festgehalten werden, dass in der Realität trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem Termin unentschuldigt fernblieb, von Seiten der belangten Behörde keinerlei Zwangsmaßnahmen ergriffen wurden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist. Nach inhaltlicher Prüfung ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, warum die Grundrechte des Beschwerdeführers durch den Ladungsbescheid bedroht sein könnten, wie in der Beschwerde behauptet wird. Zum Kostenbegehren Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zum Eventualbegehren auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Es kann daher im gegenständlichen Verfahren, in welchem Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid erhoben wurde, nicht über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgesprochen werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.1200724.2.00

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