← Österreich

{'item': 'I416 1425276-2'}

Obsah (15)§ 13Art. 133§ 3§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 53§ 18§ 46a§ 28§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlI416 1425276-2 SpruchI416 1425276-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

§ 13Abs.

2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem10.07.2012 verloren. ""

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem10.07.2012 verloren. " B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2012 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er in die Entführung eines indischen Kapitäns durch eine Gruppe nigerianischer Rebellen involviert gewesen sei. Dieser sei später von der Gruppe ermordet geworden. Obwohl er die Gruppe daraufhin verlassen habe, sei die Polizei in sein Dorf gekommen und habe mehrere Personen festgenommen. Daraufhin haben Dorfbewohner das Haus seiner Familie angezündet, wodurch seine Eltern und sein Bruder ums Leben gekommen seien. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen Nigeria zu verlassen, obwohl er selbst weder bei der Entführung noch bei der Ermordung des Kapitäns anwesend gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Camps war. Er habe sich der Gruppe auch nur angeschlossen, weil seine Familie arm gewesen sei und er Arbeit gesucht habe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst von den Dorfbewohnern bzw. den Mitgliedern seiner Gruppe getötet zu werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme betreffend sein Asylverfahren am 24.02.2012, gab der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Ersteinvernahme an, dass sein Vater nicht bei dem Brand ums Leben gekommen sei sondern schon davor. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zahl: 12 02.021-BAT,

§ 3und § 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde.

Zugleich wurde der Beschwerdeführer

§ 10

Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2012 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er in die Entführung eines indischen Kapitäns durch eine Gruppe nigerianischer Rebellen involviert gewesen sei. Dieser sei später von der Gruppe ermordet geworden. Obwohl er die Gruppe daraufhin verlassen habe, sei die Polizei in sein Dorf gekommen und habe mehrere Personen festgenommen. Daraufhin haben Dorfbewohner das Haus seiner Familie angezündet, wodurch seine Eltern und sein Bruder ums Leben gekommen seien. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen Nigeria zu verlassen, obwohl er selbst weder bei der Entführung noch bei der Ermordung des Kapitäns anwesend gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Camps war. Er habe sich der Gruppe auch nur angeschlossen, weil seine Familie arm gewesen sei und er Arbeit gesucht habe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst von den Dorfbewohnern bzw. den Mitgliedern seiner Gruppe getötet zu werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme betreffend sein Asylverfahren am 24.02.2012, gab der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Ersteinvernahme an, dass sein Vater nicht bei dem Brand ums Leben gekommen sei sondern schon davor. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zahl: 12 02.021-BAT,

Paragraph 3 und Paragraph 8, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. 2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 29.01.2016, Zl. I405 1425276-1/22E, in Rechtskraft seit 10.02.2016, als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde

§ 75Abs.

20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 29.01.2016, Zl. I405 1425276-1/22E, in Rechtskraft seit 10.02.2016, als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde

Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

  1. Am 25.01.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er seit ca. drei Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich rechtmäßig aufhaltenden Nigerianerin, mit Namen XXXX habe, wobei er glaube dass diese 24 Jahre alt sei. Er sei seit der Stellung seines Asylantrages durchgehend in Österreich aufhältig, habe sein bisheriges Leben durch Gelegenheitsjobs, Geld von seiner Freundin und finanzieller Zuwendung seitens der Caritas bestritten und habe nach seiner Entlassung aus der JA XXXX in unterschiedlichen Betrieben, darunter eine Möbelfirma gearbeitet. Weiters führte er aus, dass er einen Deutschkurs gemacht habe, wobei die Teilnahmebestätigung bei seiner Freundin sei, er habe in Wien in einem Verein, der einem Nigerianer gehöre Fußball gespielt, er habe 2013 für die Caritas ca. 2x die Woche kleinere Arbeiten verrichtet bzw. Dinge gereinigt. Befragt zu einem möglichen Freundeskreis gab er an, dass einer XXXX heißen würde, den Namen dessen Frau wisse er, die meisten seien außerdem Zeugen Jehovas, welche in auch zu Hause besuchen würden. Er habe eine Schwester, welche bis vor kurzem in England gelebt habe, diese sei aber vor kurzem mit Ihrem Mann in die USA übersiedelt. Seine Eltern seien beide tot und er habe in Nigeria noch einen Onkel, mit dem er aber keinen Kontakt habe. Er habe eine Tochter, deren Mutter halb Ungarin und halb Österreicherin sei, diese habe die Beziehung nach seiner ersten Verhaftung beendet und sei nach Ungarn zurückgegangen. Er habe ab und zu Kontakt mit der Mutter, eine Geburtsurkunde seiner Tochter habe er nicht. Er habe nach seiner Entlassung versucht wieder eine Beziehung mit ihr einzugehen, diese habe aber abgelehnt, da sie mit einem anderen Mann zusammen sei. Beruflich könne er sich vorstellen, eine Tätigkeit wo Schweißarbeiten durchgeführt werden zu machen, gelernt habe er den Beruf Seemann, den er 5 Jahre ausgeübt habe. Zuletzt gab er befragt zu seiner Rückkehr nach Nigeria an, dass er sich in großen Schwierigkeiten befinden würde, wobei die Unterkunft das kleinere Problem sei, da es mit dem neuen Präsidenten immer noch Probleme geben würde, da alle Menschen der Militantengruppe der er angehörte, bereits weg seien. Wenn er nach Nigeria zurückkehren würde, würde er wahrscheinlich im Gefängnis landen, er würde ohne dieses Problem gern nach Nigeria zurückkehren, denn er würde hier kein normales Leben führen, da er immer wieder Probleme habe. Schlussendlich führte er aus, dass er seine Freundin heiraten und ein normales Leben führen möchte, eine freiwillige Rückkehr unter Gewährung einer Rückkehrhilfe sei keine Option.
  2. Am 25.01.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er seit ca. drei Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich rechtmäßig aufhaltenden Nigerianerin, mit Namen römisch 40 habe, wobei er glaube dass diese 24 Jahre alt sei. Er sei seit der Stellung seines Asylantrages durchgehend in Österreich aufhältig, habe sein bisheriges Leben durch Gelegenheitsjobs, Geld von seiner Freundin und finanzieller Zuwendung seitens der Caritas bestritten und habe nach seiner Entlassung aus der JA römisch 40 in unterschiedlichen Betrieben, darunter eine Möbelfirma gearbeitet. Weiters führte er aus, dass er einen Deutschkurs gemacht habe, wobei die Teilnahmebestätigung bei seiner Freundin sei, er habe in Wien in einem Verein, der einem Nigerianer gehöre Fußball gespielt, er habe 2013 für die Caritas ca. 2x die Woche kleinere Arbeiten verrichtet bzw. Dinge gereinigt. Befragt zu einem möglichen Freundeskreis gab er an, dass einer römisch 40 heißen würde, den Namen dessen Frau wisse er, die meisten seien außerdem Zeugen Jehovas, welche in auch zu Hause besuchen würden. Er habe eine Schwester, welche bis vor kurzem in England gelebt habe, diese sei aber vor kurzem mit Ihrem Mann in die USA übersiedelt. Seine Eltern seien beide tot und er habe in Nigeria noch einen Onkel, mit dem er aber keinen Kontakt habe. Er habe eine Tochter, deren Mutter halb Ungarin und halb Österreicherin sei, diese habe die Beziehung nach seiner ersten Verhaftung beendet und sei nach Ungarn zurückgegangen. Er habe ab und zu Kontakt mit der Mutter, eine Geburtsurkunde seiner Tochter habe er nicht. Er habe nach seiner Entlassung versucht wieder eine Beziehung mit ihr einzugehen, diese habe aber abgelehnt, da sie mit einem anderen Mann zusammen sei. Beruflich könne er sich vorstellen, eine Tätigkeit wo Schweißarbeiten durchgeführt werden zu machen, gelernt habe er den Beruf Seemann, den er 5 Jahre ausgeübt habe. Zuletzt gab er befragt zu seiner Rückkehr nach Nigeria an, dass er sich in großen Schwierigkeiten befinden würde, wobei die Unterkunft das kleinere Problem sei, da es mit dem neuen Präsidenten immer noch Probleme geben würde, da alle Menschen der Militantengruppe der er angehörte, bereits weg seien. Wenn er nach Nigeria zurückkehren würde, würde er wahrscheinlich im Gefängnis landen, er würde ohne dieses Problem gern nach Nigeria zurückkehren, denn er würde hier kein normales Leben führen, da er immer wieder Probleme habe. Schlussendlich führte er aus, dass er seine Freundin heiraten und ein normales Leben führen möchte, eine freiwillige Rückkehr unter Gewährung einer Rückkehrhilfe sei keine Option.
  3. Im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer wurde diese unter anderem ersucht, Unterlagen ehestmöglich per E- Mail zu übermitteln, wobei dies trotz Zusage bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt ist.
  4. Mit Bescheid vom 02.02.2017, Zl. 820210307/1459877 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen und (Spruchpunkt I.). "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.).

Weiters wurde "

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt II.). Zudem stellte die belangte Behörde "

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 18.08.2012 fest (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "

§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 02.02.2017, Zl. 820210307/1459877 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und (Spruchpunkt römisch eins.). "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde "

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem stellte die belangte Behörde "

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 18.08.2012 fest (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2017 zugestellt und ihm mit Verfahrensanordnung die ARGE Rechtberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Sie habe es unterlassen eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen und zu seiner Lebenssituation zu ermitteln. Die Behörde hätte nicht nur das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen heranziehen dürfen, sondern auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abstellen müssen. Er führte weiters aus, dass er seine Straftaten sehr bereue, sich in der Haft vorbildlich verhalten und auch einer Arbeit in der Justizanstalt nachgehen würde. Er habe die Straftaten nur begangen, weil er aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich keine legale Beschäftigungsmöglichkeit und Einkommensquelle gefunden habe. Er sei ein arbeitsamer Mensch, der in Österreich einer geregelten Beschäftigung nachgehen möchte. Er habe in Nigeria keine Unterstützungsmöglichkeiten im Falle seiner Rückkehr, da dort nur mehr ein Onkel sei, zu dem er keinen Kontakt habe, darüberhinaus habe er sich in Österreich eingelebt und habe bereits gute Deutschkenntnisse. Diese Umstände würden für seine positive Resozialisierung nach Verbüßung der Haftstrafe sprechen, die Behörde habe es unterlassen eine ausreichende Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Dauer des Einreiseverbotes durchzuführen und sei dieses daher nicht angemessen. Er führte weiters aus, die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit seinem Familien- und Privatleben in Österreich und anderen Mitgliedstaaten der EU auseinanderzusetzen. Er befinde sich einerseits in einer Lebensgemeinschaft und habe andererseits ein Kind welches in Ungarn seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Er würde regelmäßig von seiner Lebensgefährten besucht und würde er nach seiner Haftentlassung wieder mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Im Falle eines 8-jährigen Aufenthaltsverbotes würde er nicht nach Ungarn reisen können, um eine persönliche Beziehung zu seinem Kind aufbauen zu können. Es wäre daher im Interesse des Kindeswohles, durch die Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes seine Beziehung zu seinem Kind zu ermöglichen. Begründend wurden vom Beschwerdeführer dazu diverse Erkenntnisse des VwGH angeführt. Zur Zulässigkeit der Abschiebung führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihn die Polizei bei seiner Rückkehr, aufgrund seiner Verurteilungen wegen Drogendelikte, misshandeln oder sogar töten würde, sowie unter der tatsächlichen Verhältnisse in Nigeria davon auszugehen sei, dass ihm bei seiner Rückkehr eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Er habe kein soziales Netzwerk in Nigeria, der nigerianische Staat würde keine Rückkehrhilfe leisten und er würde in die Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit getrieben werden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen einer Straftat in Nigeria inhaftiert werden würde, er sei mehrfach vorbestraft und aus Nigeria geflüchtet, da er u.a. als vermeintlicher Beschuldigter gesucht werde. Es würde ihm eine jahrelange Inhaftierung ohne Urteil drohen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien zudem unvollständig und veraltet, sie hätte aktuelle, fallbezogene Länderfeststellungen heranziehen müssen. Ergänzend wurden seitens des Beschwerdeführers englischsprachige Auszüge angeführt. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund des obgenannten die Abschiebung unzulässig sei und es ihm nicht zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass diese zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durch seine nochmalige Einvernahme notwendig sei.
  4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Sie habe es unterlassen eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen und zu seiner Lebenssituation zu ermitteln. Die Behörde hätte nicht nur das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen heranziehen dürfen, sondern auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abstellen müssen. Er führte weiters aus, dass er seine Straftaten sehr bereue, sich in der Haft vorbildlich verhalten und auch einer Arbeit in der Justizanstalt nachgehen würde. Er habe die Straftaten nur begangen, weil er aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich keine legale Beschäftigungsmöglichkeit und Einkommensquelle gefunden habe. Er sei ein arbeitsamer Mensch, der in Österreich einer geregelten Beschäftigung nachgehen möchte. Er habe in Nigeria keine Unterstützungsmöglichkeiten im Falle seiner Rückkehr, da dort nur mehr ein Onkel sei, zu dem er keinen Kontakt habe, darüberhinaus habe er sich in Österreich eingelebt und habe bereits gute Deutschkenntnisse. Diese Umstände würden für seine positive Resozialisierung nach Verbüßung der Haftstrafe sprechen, die Behörde habe es unterlassen eine ausreichende Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Dauer des Einreiseverbotes durchzuführen und sei dieses daher nicht angemessen. Er führte weiters aus, die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit seinem Familien- und Privatleben in Österreich und anderen Mitgliedstaaten der EU auseinanderzusetzen. Er befinde sich einerseits in einer Lebensgemeinschaft und habe andererseits ein Kind welches in Ungarn seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Er würde regelmäßig von seiner Lebensgefährten besucht und würde er nach seiner Haftentlassung wieder mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Im Falle eines 8-jährigen Aufenthaltsverbotes würde er nicht nach Ungarn reisen können, um eine persönliche Beziehung zu seinem Kind aufbauen zu können. Es wäre daher im Interesse des Kindeswohles, durch die Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes seine Beziehung zu seinem Kind zu ermöglichen. Begründend wurden vom Beschwerdeführer dazu diverse Erkenntnisse des VwGH angeführt. Zur Zulässigkeit der Abschiebung führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihn die Polizei bei seiner Rückkehr, aufgrund seiner Verurteilungen wegen Drogendelikte, misshandeln oder sogar töten würde, sowie unter der tatsächlichen Verhältnisse in Nigeria davon auszugehen sei, dass ihm bei seiner Rückkehr eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Er habe kein soziales Netzwerk in Nigeria, der nigerianische Staat würde keine Rückkehrhilfe leisten und er würde in die Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit getrieben werden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen einer Straftat in Nigeria inhaftiert werden würde, er sei mehrfach vorbestraft und aus Nigeria geflüchtet, da er u.a. als vermeintlicher Beschuldigter gesucht werde. Es würde ihm eine jahrelange Inhaftierung ohne Urteil drohen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien zudem unvollständig und veraltet, sie hätte aktuelle, fallbezogene Länderfeststellungen heranziehen müssen. Ergänzend wurden seitens des Beschwerdeführers englischsprachige Auszüge angeführt. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund des obgenannten die Abschiebung unzulässig sei und es ihm nicht zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass diese zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durch seine nochmalige Einvernahme notwendig sei. Es werde daher beantragt der Beschwerde wegen drohender Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, den Bescheid hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, sowie das auf 8 Jahre befristete Einreiseverbot auf angemessene Dauer herabzusetzen, sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu erlassen, sowie die ordentliche Revision zuzulassen.Es werde daher beantragt der Beschwerde wegen drohender Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, den Bescheid hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, sowie das auf 8 Jahre befristete Einreiseverbot auf angemessene Dauer herabzusetzen, sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu erlassen, sowie die ordentliche Revision zuzulassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, bekennt sich zu christlichen Glauben, ist volljährig, im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und in Österreich gegenüber niemandem sorgepflichtig. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der BF befindet sich seit Februar 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in einer Beziehung zu einer nigerianischen Staatsbürgerin mit gültigem Aufenthaltstitel, er hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Dass der BF an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 27

(1)Z 1 8. Fall u
(3)SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall u
(3)SMG Freiheitsstrafe 7 Monate 30 Tage, davon Freiheitsstrafe 6 Monate 16 Tage, bedingt, Probezeit 3 Jahre Widerruf des bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe 02) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 27
(1)Z 1 8. Fall u
(3)SMG § 15 StGBParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall u
(3)SMG Paragraph 15, StGB Freiheitsstrafe 8 Monate zu LG XXXX XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 zu LG XXXX XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 30.09.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen 03) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 27
(1)Z 1 8. Fall u
(3)SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall u
(3)SMG Freiheitsstrafe 15 Monate 04) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX04) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 27
(1)Z 1 8. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG Freiheitsstrafe 10 Monate Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 01.12.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 02.09.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 02.09.
  4. 2.
  5. Zum Sachverhalt: Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Dies insbesondere da der Beschwerdeführer sich mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat und nur allgemein und unsubstantiiert behauptet, die Behörde habe bei der Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes keine Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft, sowie das etwaige Bestehen eines Privat- und Familienleben in Österreich sowie anderer EU Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt. Ein neues Vorbringen, welches über das, im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme festgestellten, hinausgeht wurde nicht erstattet. Bezüglich seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Rückkehrentscheidung außer Acht gelassen, dass sein Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen müsste, um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt wegen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz straffällig geworden ist und somit der erforderliche Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwirklicht wurde. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich seiner sozialen und integrativen Verfestigung in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, die von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Er unterhält laut eigenen Angaben seit ca. 3 Jahren eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen mit gültigem Aufenthaltstitel für Österreich, wobei ein gemeinsamer Haushalt erst seit 27.11.2015 vorliegt und der Beschwerdeführer darüberhinaus seit 30.05.2016 wieder durchgehend in Haft ist. Eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens kann daraus nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich seines Familienlebens führte die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar, beruhend auf seinen eigenen Angaben, aus, dass er seine Tochter noch nie gesehen habe und die Kindesmutter in Ungarn mit einem anderen Mann zusammenlebe. Hinsichtlich eines aufrechten Kontaktes zur Mutter eines Kindes führte er in der Einvernahme vor dem BVwG am 11.11.2015 aus, der letzte Kontakt mit der Kindesmutter sei im Jahr 2014 gewesen in der Einvernahme am 25.01.2017 wiederum gab er an mit dieser ab und zu Kontakt zu haben. Eine diesbezügliche Konkretisierung erfolgte auch in der Beschwerde nicht. Entsprechende Nachweise zu seiner integrativen Verfestigung wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt, hinsichtlich seines Freundeskreises konnte er außer einem Vornamen und der Angabe, dass die meisten Zeugen Jehovas seien, keine weiteren Angaben machen. Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich aus den Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 29.01.2016, die die Glaubwürdigkeit und somit die Asylrelevanz seines angegebenen Fluchtgrundes verneinten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer straffällig ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 17.02.
  7. 2.
  8. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,
  9. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
  10. November 2016, herangezogen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014). Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015). Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben ein arbeitsamer Mensch, der in Nigeria als Schweißergehilfe und Seemann gearbeitet hat, wodurch er zweifelsfrei in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt, wenn auch als Hilfsarbeiter oder Taglöhner, bestreiten zu können. Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen hat. Verhaftungen bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 3.12.2015). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind. (Quellen): -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (23.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016c): Nigeria – Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung TD – This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion, http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 13.07.2016 -Strichaufzählung TE – The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Ziffer 1 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)..Paragraph 10,
(1)..
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Aufenthaltsrecht § 13.

(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13,
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn 1.-dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1.-dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), -"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 6 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 6 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;" 3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt;" Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.
  4. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):3.2.1.
  5. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Dazu ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde, auch im gegenständlichen Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise, die auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen schließen lassen. Des Weiteren ergab auch eine amtswegige Prüfung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nichts Gegenteiliges. Dies insbesondere, da sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhält und er wiederholt wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden ist. Aufgrund der genannten Ausführungen kann der Beschwerdeführer für sich auch nicht daraus ableiten, als geduldet zu gelten. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind war die Beschwerde gegen den ersten Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind war die Beschwerde gegen den ersten Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2.1.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., zweiter Satz und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):3.2.1.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins., zweiter Satz und dritter Satz des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2016, Zahl: I405 1425276-1/22E rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2016, Zahl: I405 1425276-1/22E rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 20.02.2012 rund fünf Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Zunächst ist im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 20.02.2012 rund fünf Jahre gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012 – also bereits unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er eine Tochter hat, wobei er diese noch nie gesehen hat, er nicht im Besitz von Dokumenten ist, die seine Vaterschaft nachweisen können und die Mutter in Ungarn aufhältig ist und mit einem anderen Mann zusammenlebt.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er eine Tochter hat, wobei er diese noch nie gesehen hat, er nicht im Besitz von Dokumenten ist, die seine Vaterschaft nachweisen können und die Mutter in Ungarn aufhältig ist und mit einem anderen Mann zusammenlebt. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK führt. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, ist jedenfalls zu seiner früheren Lebensgefährtin und deren Kind kein Familienleben erkennbar. Nachweise welche belegen können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater ist, wurden keine vorgelegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er der Vater des Kindes wäre, wäre in dieser besonderen Fallkonstellation, in welcher eine nähere Beziehung nicht erkennbar ist, ein allfälliger Eingriff in das Familienleben aufgrund der massiven entgegenstehenden öffentlichen Interessen als zulässig anzusehen.Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, ist jedenfalls zu seiner früheren Lebensgefährtin und deren Kind kein Familienleben erkennbar. Nachweise welche belegen können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater ist, wurden keine vorgelegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er der Vater des Kindes wäre, wäre in dieser besonderen Fallkonstellation, in welcher eine nähere Beziehung nicht erkennbar ist, ein allfälliger Eingriff in das Familienleben aufgrund der massiven entgegenstehenden öffentlichen Interessen als zulässig anzusehen. Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind, wenn man von seiner Vaterschaft ausgeht. Wie der EGMR aber in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände (" the existence or non-existence of "familiy-Life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practise of close personal ties"). Es ist also im gegenständlichen Fall zu relevieren, dass das Kind mit der Mutter lebt und keine finanzielle Unterstützung des Vaters ersichtlich ist, ebensowenig wie eine außergewöhnliche intensive Betreuung oder dergleichen geltend gemacht wurde, im Gegenteil er hat das Kind bis heute nicht gesehen, kennt weder das Geburtsdatum des Kindes noch den Nachnamen der Mutter (AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011; AsylGH 25.10.2010, A2 413.310-1/2010). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben seit 3 Jahren eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, die einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich hat. Seit 27.11.2015 ist er an derselben Meldeadresse gemeldet. Dazu ist auszuführen, dass diese Wohnsitzmeldung in unmittelbaren Anschluss an die Haftentlassung aus der JA XXXX am 24.11.2015, nach der Einvernahme vor dem BVwG am 11.11.2015 erfolgt ist, weshalb davon auszugehen ist, dass diese aus rein asyltaktischen Gründen erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wurde am 29.05.2016 wieder in Untersuchungshaft genommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft. Daher ist auch nicht von einer derartigen Nahebeziehung auszugehen, die ein schützenswertes Familienleben im Sinne der EMRK begründen kann. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, da er sich bereits seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085; VwGH 29.06.2010, 2010/18

(0209). Ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich seiner Heirat, insbesondere durch die Vorlage von Urkunden oder Anträgen, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht erstattet. Letztendlich führte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der belangten Behörde, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden, als Grund für seine beabsichtigte Heirat aus, er wolle ein anderes Leben führen.Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben seit 3 Jahren eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, die einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich hat. Seit 27.11.2015 ist er an derselben Meldeadresse gemeldet. Dazu ist auszuführen, dass diese Wohnsitzmeldung in unmittelbaren Anschluss an die Haftentlassung aus der JA römisch 40 am 24.11.2015, nach der Einvernahme vor dem BVwG am 11.11.2015 erfolgt ist, weshalb davon auszugehen ist, dass diese aus rein asyltaktischen Gründen erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wurde am 29.05.2016 wieder in Untersuchungshaft genommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft. Daher ist auch nicht von einer derartigen Nahebeziehung auszugehen, die ein schützenswertes Familienleben im Sinne der EMRK begründen kann. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, da er sich bereits seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085; VwGH 29.06.2010, 2010/18
(0209). Ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich seiner Heirat, insbesondere durch die Vorlage von Urkunden oder Anträgen, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht erstattet. Letztendlich führte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der belangten Behörde, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden, als Grund für seine beabsichtigte Heirat aus, er wolle ein anderes Leben führen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, er hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, er hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  1. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Zu Lasten des Beschwerdeführers ist sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem vier Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikte zugrunde liegen. Dazu ist auszuführen, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom
  3. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem vier Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikte zugrunde liegen. Dazu ist auszuführen, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom
  4. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
  5. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2010, Zl. 2007/18/0620 und vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076) entgegen, wobei wie oben bereits ausgeführt, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2010, Zl. 2007/18/0620 und vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076) entgegen, wobei wie oben bereits ausgeführt, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Im Beschwerdeschriftsatz wird behauptet, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Kontakte mehr in Nigeria habe. Selbst unter diesem Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass aus der Zusammenschau seiner persönlichen Umstände und den Feststellungen zu Nigeria nichts erkennbar ist, was für den Fall einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK nahelegen würde. Festzuhalten ist, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist.Im Beschwerdeschriftsatz wird behauptet, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Kontakte mehr in Nigeria habe. Selbst unter diesem Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass aus der Zusammenschau seiner persönlichen Umstände und den Feststellungen zu Nigeria nichts erkennbar ist, was für den Fall einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK nahelegen würde. Festzuhalten ist, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Nigeria - auch keine Umstände amtsbekannt, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht nicht im gesamten Staatsgebiet ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Nigeria - auch keine Umstände amtsbekannt, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht nicht im gesamten Staatsgebiet ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Außerdem reicht die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Solche wurden nicht substantiiert behauptet.Außerdem reicht die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Solche wurden nicht substantiiert behauptet. Zusammengefasst ist daher zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Zudem besteht in Nigeria ganz allgemein derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Zusammengefasst ist daher zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Zudem besteht in Nigeria ganz allgemein derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I., zweiter und dritter Satz, des angefochtenen Bescheides,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins., zweiter und dritter Satz, des angefochtenen Bescheides,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise ins Bundesgebiet insgesamt 4-mal, wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, wobei die erste Verurteilung bereits 2 Monate nach seiner Einreise erfolgte, rechtskräftig verurteilt. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer eine 10 monatige unbedingte Freiheitsstrafe in der JA XXXX. Zusammengerechnet hat der Beschwerdeführer von den 5 Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet 4 Jahre und 5 Monate in Haft verbracht.Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise ins Bundesgebiet insgesamt 4-mal, wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, wobei die erste Verurteilung bereits 2 Monate nach seiner Einreise erfolgte, rechtskräftig verurteilt. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer eine 10 monatige unbedingte Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 . Zusammengerechnet hat der Beschwerdeführer von den 5 Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet 4 Jahre und 5 Monate in Haft verbracht. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Wie umseits unter Punkt 3.2.1.
  3. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Wie umseits unter Punkt 3.2.1.
  4. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit jeder seiner rechtskräftigen Verurteilung wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die diese in ihrer Dauer, gemessen am angeführten Tatbestand, nicht unwesentlich überschreitet.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit jeder seiner rechtskräftigen Verurteilung wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die diese in ihrer Dauer, gemessen am angeführten Tatbestand, nicht unwesentlich überschreitet. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass aufgrund der wiederholten strafgerichtlich Verurteilungen, es handelt sich hiebei schwerwiegende der Aktenlage noch nicht getilgte landesgerichtliche Verurteilungen, der Beschwerdeführer als "straffällig" und als Rückfalltäter anzusehen ist. Dies unter Berücksichtigung, dass das Oberlandesgericht XXXX als Berufungsgericht das anlässlich der Verurteilung vom XXXX verhängte Strafmaß im Sinne des § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) beträchtlich erhöht hat. Eine positive Zukunftsprognose kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht, dies insbesondere da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet und daher kein Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen ist, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass aufgrund der wiederholten strafgerichtlich Verurteilungen, es handelt sich hiebei schwerwiegende der Aktenlage noch nicht getilgte landesgerichtliche Verurteilungen, der Beschwerdeführer als "straffällig" und als Rückfalltäter anzusehen ist. Dies unter Berücksichtigung, dass das Oberlandesgericht römisch 40 als Berufungsgericht das anlässlich der Verurteilung vom römisch 40 verhängte Strafmaß im Sinne des Paragraph 39, StGB (Strafschärfung bei Rückfall) beträchtlich erhöht hat. Eine positive Zukunftsprognose kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht, dies insbesondere da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet und daher kein Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen ist, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, die sich auch in seinen wiederholten Verurteilungen niederschlägt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, die sich auch in seinen wiederholten Verurteilungen niederschlägt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keine entscheidungsrelevante Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Nigerias auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keine entscheidungsrelevante Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Nigerias auch kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht – auch unter Zugrundelegung des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens, wonach er die Erlassung eines Einreiseverbotes für nicht zulässig erachtet - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von lediglich acht Jahren aufzuheben, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass das erlassene Einreisverbot auf Österreich zu beschränken wäre, ist dem entgegen zuhalten, dass sich der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes

§ 53Abs.

1 FPG auf das Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt. Diese gesetzliche Norm erging in Umsetzung des Art. 11 der Rückführrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Für eine allfällige Einschränkung auf einzelne Mitgliedstaaten fehlt daher schon die gesetzliche Grundlage.Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass das erlassene Einreisverbot auf Österreich zu beschränken wäre, ist dem entgegen zuhalten, dass sich der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt. Diese gesetzliche Norm erging in Umsetzung des Artikel 11, der Rückführrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Für eine allfällige Einschränkung auf einzelne Mitgliedstaaten fehlt daher schon die gesetzliche Grundlage. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.08.2012 verloren" habe.Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.08.2012 verloren" habe.

§ 13Abs. 2 Ziffer 1 Asyl

G 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie oben bereits ausgeführt, wurde mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX der Beschwerdeführer erstmalig wegen gewerbsmäßigem Vergehen nach § 127 Abs. 1 Z 1

  1. Fall und Abs. 3 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 8 Monaten, davon sechs Monate und sechzehn Tage bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Wie oben bereits ausgeführt, wurde mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 der Beschwerdeführer erstmalig wegen gewerbsmäßigem Vergehen nach Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall und Absatz 3, SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 8 Monaten, davon sechs Monate und sechzehn Tage bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben und ist der angefochtenen Bescheid auch unter diesen Aspekt dem Grunde nach nicht zu beanstanden.Die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben und ist der angefochtenen Bescheid auch unter diesen Aspekt dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Zur Abänderung des im Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA angeführten Datums des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes wird ausgeführt, dass nicht das gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion XXXX vom 31.07.2012 verhängte Rückkehrverbot, welches am 18.08.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, heranzuziehen ist, sondern die

der zitierten Gesetzesbestimmung auschlaggebende rechtskräftig Verurteilung vom 10.07.2012, weshalb bezüglich des Datums seitens des erkennenden Gerichtes eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen war.Zur Abänderung des im Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des BFA angeführten Datums des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes wird ausgeführt, dass nicht das gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 31.07.2012 verhängte Rückkehrverbot, welches am 18.08.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, heranzuziehen ist, sondern die

der zitierten Gesetzesbestimmung auschlaggebende rechtskräftig Verurteilung vom 10.07.2012, weshalb bezüglich des Datums seitens des erkennenden Gerichtes eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen war. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eintritt und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid lediglich deklarative Wirkung zukommt. Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. 3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Mit Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 1)".Mit Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Ziffer eins,)". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall - wie umseits unter Punkt 3.2.1.

  1. und Punkt 3.2.
  2. ausführlich erläutert – erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall - wie umseits unter Punkt 3.2.1.
  3. und Punkt 3.2.
  4. ausführlich erläutert – erfüllt. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ebenso wie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ergeben, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und der konsequenten Missachtung der rechtsstaatlichen Regeln davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht an die rechtstaatlichen Regeln halten wird. Unter diesen Voraussetzungen hat die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat; Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde, unter Bedachtnahme auf das oben erwähnte, seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Dem Beschwerdeführer wurde am 25.01.2017 im Rahmen einer Einvernahme durch die Behörde, zeitnah zu deren Entscheidung am 02.02.2017, Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen zu seinen persönlichen und familiären Beziehungen und der seiner Rückkehr nach Nigeria gewährt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Dies insbesondere, da der Verwaltungsgerichtshof dazu in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der Drittstaatsangehörige während seines fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufwies, festgestellt hat, dass vor diesem Hintergrund weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte noch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung hätte führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Dies insbesondere, da der Verwaltungsgerichtshof dazu in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der Drittstaatsangehörige während seines fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufwies, festgestellt hat, dass vor diesem Hintergrund weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte noch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung hätte führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt war vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I416.1425276.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.