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{'item': 'L514 2147634-1'}

Obsah (22)§ 22a§ 35Art 133Art. 18§ 5§ 61§ 53Art. 28§ 34§ 52§ 76§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 49§§ 56§ 77§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlL514 2147634-1 SpruchL514 2147634-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIB

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Marokko, brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Bei der Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, er sei aus Marokko kommend 2013 illegal per Flugzeug in die Türkei eingereist. Von dort aus sei er nach Griechenland gereist und nach sechsmonatigem Verbleib mit der Fähre nach Italien gelangt. Mit dem Taxi habe sich der Beschwerdeführer von dort aus nach Österreich begeben. Eine durchgeführte Eurodac Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher abgewiesen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete ein auf Art. 34 Dublin III VO gestütztes Informationsansuchen an die Schweiz ein, um nähere Informationen zum dortigen Verfahren auf internationalen Schutz zu erhalten. Mit schriftlicher Erklärung vom 15.06.2015 teilten die schweizerischen Behörden ihre Nichtzuständigkeit zur Rückübernahme mit und erklärten, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2012 nach Italien überstellt wurde. Mit Mitteilung der italienischen Behörden vom 06.07.2015 stimmten diese der Übernahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete ein auf Artikel 34, Dublin römisch drei VO gestütztes Informationsansuchen an die Schweiz ein, um nähere Informationen zum dortigen Verfahren auf internationalen Schutz zu erhalten. Mit schriftlicher Erklärung vom 15.06.2015 teilten die schweizerischen Behörden ihre Nichtzuständigkeit zur Rückübernahme mit und erklärten, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2012 nach Italien überstellt wurde. Mit Mitteilung der italienischen Behörden vom 06.07.2015 stimmten diese der Übernahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch drei VO ausdrücklich zu.

Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2016, Zl. 1072637202/150631976 RD Salzburg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art 18Abs.

1 lit. d der Verordnung (EU) Nr.604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Weiters wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2016, Zl. 1072637202/150631976 RD Salzburg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr.604 aus 2013, zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Weiters wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, W168 2122811-1/5E, als unbegründet abgewiesen wurde. 1.

  1. Am XXXX2015 wurde der Beschwerdeführer in der JA XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom XXXX2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie gefährlicher Drohung nach § 15 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach § 107 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht XXXX zu einer bedingten Haftstrafe im Ausmaß von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.1.
  2. Am XXXX2015 wurde der Beschwerdeführer in der JA römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom XXXX2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie gefährlicher Drohung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB durch das Landesgericht römisch 40 zu einer bedingten Haftstrafe im Ausmaß von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.
  3. Am 25.02.2016 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Gegen den Schubhaftbescheid vom selben Tag wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2016, L517 2122306-1/12E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nach wie vor vorliegen würden. Am 10.03.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben. 1.
  4. Am 15.05.2016 wurde neuerlich vom BFA mit Bescheid, Zl. 160875309, die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.1.4. Am 15.05.2016 wurde neuerlich vom BFA mit Bescheid, Zl. 160875309, die Schubhaft

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.06.2016 zum zweiten Mal nach Italien abgeschoben. 1.

  1. Am 22.06.2016 am späten Abend wurde der Beschwerdeführer am Bahnhof XXXX durch die Polizei aufgegriffen. Er hat durch falsche Angaben seine Identität zu verschleiern versucht und hat sich als XXXX ausgegeben sowie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um aus der Haft entlassen zu werden. Mit der ermittelten Identität konfrontiert hat der Beschwerdeführer diese schließlich zugegeben und seinen Antrag auf internationalen Schutz wieder zurückgezogen. Als Grund für seine neuerliche Einreise hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich in Österreich eine Arbeitsstelle erhofft habe.1.
  2. Am 22.06.2016 am späten Abend wurde der Beschwerdeführer am Bahnhof römisch 40 durch die Polizei aufgegriffen. Er hat durch falsche Angaben seine Identität zu verschleiern versucht und hat sich als römisch 40 ausgegeben sowie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um aus der Haft entlassen zu werden. Mit der ermittelten Identität konfrontiert hat der Beschwerdeführer diese schließlich zugegeben und seinen Antrag auf internationalen Schutz wieder zurückgezogen. Als Grund für seine neuerliche Einreise hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich in Österreich eine Arbeitsstelle erhofft habe. Am 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführer um 21.40 Uhr

§ 34BFA-VG festgenommen und in das PAZ Salzburg überstellt.

Die Abschiebung nach Italien erfolgte schließlich am 17.11.2016.Am 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführer um 21.40 Uhr

Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Salzburg überstellt. Die Abschiebung nach Italien erfolgte schließlich am 17.11.

  1. 1.
  2. Am 14.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Personenkontrolle in Österreich neuerlich aufgegriffen. In weiterer Folge wurde mittels Mandatsbescheid des BFA vom 14.02.2017, Zl. 1072637202/170195224 RD Salzburg, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer verhängt. Begründend wurde vom BFA Folgendes ausgeführt: " Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet und wurden kurze Zeit nach Ihrer Einreise aufgegriffen. Sie haben nach Stellung eines Asylantrages in Italien sich dem Verfahren entzogen, weigern sich nach Italien zurückzukehren und sind nicht bereit sich in dem Land, welches eine Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren hat, Ihr Verfahren abzuwarten. Dem österreichischen Verfahren und Ihrer Mitwirkungspflicht entzogen Sie sich, indem Sie sich dem Verfahren entzogen. Sie beabsichtigen illegal in Österreich zu verweilen. Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Da ein Dublin Verfahren mit Italien ca. 14 Tage dauert, reichen Ihre Existenzmittel nicht aus um längerfristig für Unterhalt in Österreich zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert. Sie wurden in Österreich bereits nach kurzem Aufenthalt straffällig und halten sich nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung. Sie wurden bereits mehrfach nach Italien abgeschoben und sind neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine Abschiebung nach Italien ist zeitnahe möglich. Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie sind ja bereits einmal untergetaucht. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des erneuten Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Sie konnten keine Person namhaft machen, wo Sie Unterkunft nehmen könnten. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 14.02.2017 ausgefolgt, wogegen er fristgerecht Beschwerde erhob. Zur Begründung der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: "Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1)."Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Artikel 28, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1). Im vorliegenden Fall ist aus dem Verhalten des BF noch keine erhebliche Fluchtgefahr abzuleiten. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr unter anderem damit, dass der BF über keine Barmittel verfügt, damit seinen Unterhalt nicht finanzieren kann, keiner legalen Beschäftigung nachgeht, keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und in keiner Weise integriert sei, da sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurz andauere. Diese Umstände können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen, da ansonsten bei der weit überwiegenden Anzahl an Asylantragstellern, auf die die Dublin III-VO anwendbar ist, ein Schubhaftgrund vorliegen würde. Die Fluchtgefahr wird von der belangten Behörde vor allem damit begründet, dass der BF wiederholt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, er bereits dreimal wiederum nach Italien überstellt wurde und Mitte Februar 2017 jedoch wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Der BF habe dadurch die österreichische Rechtsordnung missachtet und am Verfahren nicht mitgewirkt. Der BF habe sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Die Tatsache, dass der BF bereits dreimal nach Italien überstellt wurde, spricht im vorliegenden Fall nicht automatisch für eine Fluchtgefahr. Die Überstellung erfolgte jeweils ohne Zwischenfälle, insbesondere ohne dass diese der BF behindert hätte. Der BF hat sich insofern kooperationsbereit gezeigt, dass er nach anfänglich versuchter Angabe einer falschen Identität seine wahre Identität eingestand und gar einen abermaligen Asylantrag in Österreich zurückzog. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht kooperationsbereit wäre und an einer neuerlichen Überstellung nicht mitwirken würde. Selbst wenn man – wie die belangte Behörde – davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt, hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen.Selbst wenn man – wie die belangte Behörde – davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt, hätte aufgrund der Bestimmung des Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen. ( ) Die belangte Behörde legt nicht nachvollziehbar dar, warum das gelindere Mittel einer angeordneten Unterkunftnahme gegenüber dem BF nicht in Frage kommt, zumal bislang kein gelinderes Mittel verhängt wurde und er sich den bisherigen Überstellungen nicht entzogen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde bleiben inhaltsleer. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Landespolizeidirektion gem. § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend die genannten Räumlichkeiten zu treffen habe. So stehe für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Hätte die belangte Behörde dem BF aufgetragen, in einer derartigen Räumlichkeit Unterkunft zu beziehen, bis die Abschiebung durchgeführt werden könnte, hätte der BF dieser Weisung entsprochen; dies nämlich in derselben Weise, wie er auch bislang an den Überstellungsverfahren mitgewirkt hat.( ) Die belangte Behörde legt nicht nachvollziehbar dar, warum das gelindere Mittel einer angeordneten Unterkunftnahme gegenüber dem BF nicht in Frage kommt, zumal bislang kein gelinderes Mittel verhängt wurde und er sich den bisherigen Überstellungen nicht entzogen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde bleiben inhaltsleer. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Landespolizeidirektion gem. Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend die genannten Räumlichkeiten zu treffen habe. So stehe für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Hätte die belangte Behörde dem BF aufgetragen, in einer derartigen Räumlichkeit Unterkunft zu beziehen, bis die Abschiebung durchgeführt werden könnte, hätte der BF dieser Weisung entsprochen; dies nämlich in derselben Weise, wie er auch bislang an den Überstellungsverfahren mitgewirkt hat. Der BF ist jedenfalls auch diesmal bereit, an einer Überstellung nach Italien mitzuwirken oder auch freiwillig das österreichische Bundesgebiet in den zuständigen Mitgliedstaat zu verlassen. Warum das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage kommt, wird im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht dargelegt. ( ) Weiters wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird, durch welchen konkreten Sachverhalt die fettgedruckten, mutmaßlich anwendbaren, Kriterien verwirklicht wurden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zum Beweis eines Sicherungsbedarfs, der Ausreise- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des Beschwerdeführers - beantragt. Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt). Weiters trifft die Beschwerde Ausführungen zum Ersatz der Dolmetscherkosten und zum Ersatz des Aufwandes

§ 35Vw

GVG. Gem. § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gem § 35 Abs. 1 ¡Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro."Weiters trifft die Beschwerde Ausführungen zum Ersatz der Dolmetscherkosten und zum Ersatz des Aufwandes

Paragraph 35, VwGVG. Gem. Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, ¡Vm Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro." Das BFA legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme. Dieses führte im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits vier Mal dem Verfahren (in Italien) entzogen habe und keine entsprechende Änderung der Tatsachenumstände gegeben gewesen sei, insbesondere, weil er während und nach dem Asylverfahren in Österreich bei Befragungen der Polizei und dem BFA ausdrücklich ausgeführt habe, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle. In Zusammenschau mit dem gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich dem Verstoß hinsichtlich der Mitwirkungspflicht durch Untertauchen unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes trotzt entsprechender Beratung und Information, sei darüber hinaus ein weiteres Indiz dafür gegeben, dass eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Weiters fehle es dem Beschwerdeführer an einer beruflichen bzw sozialen Verankerung im Bundesgebiet. Letztlich wurden Gebühren in der Höhe von 426,60 € geltend gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2011 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgelehnt wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt, von wo er bereits vier Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Im Zuge zweier Einreisen stellte der Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz, wobei ersterer vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und zweiter wieder zurückgezogen wurde. Im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz bediente sich der Beschwerdeführer zusätzlich einer falschen Identität und stellte er den Antrag mit dem Ziel, aus der Haft entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2015 wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie gefährlicher Drohung nach § 15 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Haftstrafe im Ausmaß von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom XXXX2015 wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie gefährlicher Drohung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Haftstrafe im Ausmaß von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.02.2017, 14:21 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX vollzogen. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.02.2017, 14:21 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ römisch 40 vollzogen. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er ist mittellos und in Österreich nicht integriert. Der Beschwerdeführer ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet bislang nie freiwillig nachgekommen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Verfahren in anderen (EU)Ländern getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zur Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Die festgestellte Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem amtswegig angefertigten Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer hat bislang keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers beruht des Weiteren darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch in der der Erstbefragung wiederholte der Beschwerdeführer mehrmals auf entsprechende Befragung, dass er nicht bereit sei, nach Italien zurückzukehren. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.3.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 3.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. I. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft):römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft): 1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
  2. Die Dublin III-VO trat mit am
  3. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223). Der Beschwerdeführer ist als Marokkaner Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
  2. Daher ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Der Beschwerdeführer ist als Marokkaner Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
  3. Daher ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO. 2.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.2.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

  1. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
  2. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 3.
  3. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren

Art. 28Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs.

3 FPG; das Beschwerdevorbringen geht somit, soweit es sich auf das Erkenntnis des deutschen Bundesgerichtshofes und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nichthinreichen des Rückgriffs auf in der Judikatur entwickelte Kriterien zur Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin III-VO bezieht (dt. BGH 26. Juni 2014, V ZB 31/14; VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 24.03.2015, Ro 2015/21/0003; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077), ins Leere.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren

Artikel 28

, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG; das Beschwerdevorbringen geht somit, soweit es sich auf das Erkenntnis des deutschen Bundesgerichtshofes und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nichthinreichen des Rückgriffs auf in der Judikatur entwickelte Kriterien zur Umsetzung des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO bezieht (dt. BGH 26. Juni 2014, römisch fünf ZB 31/14; VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 24.03.2015, Ro 2015/21/0003; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077), ins Leere. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). 3.

  1. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr, nachdem sie in der Wiedergabe des § 76 Abs. 3 FPG Z 1, 2, 3 und 9 durch Fettdruck hervorhob, Folgendes aus:3.
  2. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr, nachdem sie in der Wiedergabe des Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer eins, 2, 3 und 9 durch Fettdruck hervorhob, Folgendes aus: Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet und wurden kurze Zeit nach Ihrer Einreise aufgegriffen. Sie haben nach Stellung eines Asylantrages in Italien sich dem Verfahren entzogen, weigern sich nach Italien zurückzukehren und sind nicht bereit sich in dem Land, welches eine Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren hat, Ihr Verfahren abzuwarten. Dem österreichischen Verfahren und Ihrer Mitwirkungspflicht entzogen Sie sich, indem Sie sich dem Verfahren entzogen. Sie beabsichtigen illegal in Österreich zu verweilen. Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Da ein Dublin Verfahren mit Italien ca. 14 Tage dauert, reichen Ihre Existenzmittel nicht aus um längerfristig für Unterhalt in Österreich zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert. Sie wurden in Österreich bereits nach kurzem Aufenthalt straffällig und halten sich nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung. Sie wurden bereits mehrfach nach Italien abgeschoben und sind neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine Abschiebung nach Italien ist zeitnahe möglich. Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie sind ja bereits einmal untergetaucht. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des erneuten Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Sie konnten keine Person namhaft machen, wo Sie Unterkunft nehmen könnten. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 3.
  3. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid darauf, dass Fluchtgefahr vorliegt, weil der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1).3.
  4. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid darauf, dass Fluchtgefahr vorliegt, weil der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,). Das BFA führte in diesem Zusammenhang begründend aus, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügen würde, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde. Dieser Umstand in Zusammenschau mit seinem bisherigen Verhalten – mehrmalige illegale Einreise nach Österreich, Straffälligkeit und Entzug des Verfahrens – rechtfertigen die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umgehen bzw behindern wird. Auch verwendete der Beschwerdeführer in einem vorausgegangenen Verfahren eine falsche Identität bzw stelle er den Antrag auf internationalen Schutz zu dem Zweck, aus der Haft entlassen zu werden. 3.
  5. Weiters wird die Fluchtgefahr darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei (Z 2).3.
  6. Weiters wird die Fluchtgefahr darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei (Ziffer 2,). Entsprechend dem Bescheid des BFA vom 25.02.2016, wogegen die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.05.2016 abgewiesen wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt, welches in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich wurden in der Beschwerde dem mit keinem Wort entgegengetreten und ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht auch keinerlei Zweifel am Bestehen des entsprechenden Einreiseverbotes. Auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen dieses Einreiseverbotes gehandelt hat, indem er neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. 3.
  7. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr unter anderem auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3).3.
  8. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr unter anderem auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,). Dass sich der Beschwerdeführer sowohl dem Verfahren in Italien als auch einem Verfahren in Österreich entzogen hat, ist unbestritten und rechtfertigt die Annahme, dass er dies auch neuerlich machen werde. Dass die Beschwerde diesen Umstand ins Gegenteil verkehren will und daraus eine Kooperationsbereitschaft zu konstruieren, indem ausgeführt wird, dass es letztlich im Rahmen der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien keine Probleme gegeben habe, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. 3.
  9. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstehen (Z 9).3.
  10. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstehen (Ziffer 9,). Die Beschwerde führt aus, dass Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG grundsätzlich vorliege, aber die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern - so auch im Fall des Beschwerdeführers - aber typischerweise vorliegen und allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. [XXV. GP], Anmerkung zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG).Die Beschwerde führt aus, dass Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG grundsätzlich vorliege, aber die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern - so auch im Fall des Beschwerdeführers - aber typischerweise vorliegen und allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. [XXV. GP], Anmerkung zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Damit tut die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar: Der Beschwerdeführer hält sich erst seit kurzem in Österreich auf und verfügt über keine Bezugspersonen in Österreich. Er war in Österreich nicht legal erwerbstätig, verfügt kaum über finanzielle Mittel und auch über keinen festen Wohnsitz. 3.
  11. Die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung setzt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr voraus. Auf Grund der dargelegten Umstände, insbesondere, dass ein fünfjähriges Einreiseverbot besteht, die mehrmaligen illegalen Einreisen in das Bundesgebiet innerhalb sehr kurzer Zeit und dem Untertauchen im Bundesgebiet, besteht im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie trotz der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er werde freiwillig ausreisen, auf Grund seines bisherigen Verhaltens, wie auch seiner bisherigen Einlassungen davon ausging, er werde sich für die Überstellung nach Italien auf freiem Fuß nicht zur Verfügung halten. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher "in einem erhöhten Grad" zu befürchten, dass er untertauchen und der Überstellung nicht zur Verfügung stehen werde (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2007/21/0261). Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers liegt vor dem Hintergrund des Einreiseverbotes und dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vor.
  12. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.
  13. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim BFA zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim BFA zu hinterlegen, vor. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Die Beschwerde führt aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden, obschon er sich den bisherigen Überstellungen nicht entzogen habe. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Für den Zweck der Unterkunftnahme stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU, zur Verfügung. Eine konkrete Darlegung, durch welches gelindere Mittel der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Entlassung aus der Schubhaft faktisch gesichert werden könne (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, in dem konkret dargelegt wurde, bei welchem Freund, der sich auch bereit erklärt hatte, den Beschwerdeführer aufzunehmen und zu versorgen und bei dem er sich anmelden werde können, sich der Betreffende nach Haftentlassung aufhalten werde, wobei er auch die konkrete Adresse des Freundes der Landespolizeidirektion bereits detailliert mitgeteilt hatte), findet sich in der Beschwerde jedoch nicht.Eine konkrete Darlegung, durch welches gelindere Mittel der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Entlassung aus der Schubhaft faktisch gesichert werden könne vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, in dem konkret dargelegt wurde, bei welchem Freund, der sich auch bereit erklärt hatte, den Beschwerdeführer aufzunehmen und zu versorgen und bei dem er sich anmelden werde können, sich der Betreffende nach Haftentlassung aufhalten werde, wobei er auch die konkrete Adresse des Freundes der Landespolizeidirektion bereits detailliert mitgeteilt hatte), findet sich in der Beschwerde jedoch nicht. Die Beschwerde führt weiter aus, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden darauf hindeuten, dass gelindere Mittel tatsächlich nicht individuell geprüft worden seien, dies treffe insbesondere auf das gelindere Mittel der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten

§ 77Abs.

3 Z 1 FPG oder der periodischen Meldeverpflichtung

§ 77Abs.

3 Z 2 FPG zu. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf pauschale Verweise auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Es sei hier nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer pauschal unterstellt werde, er würde sich nicht an die österreichischen Rechtsnormen halten. Auch die Verletzung der Meldeverpflichtung stelle für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar.Die Beschwerde führt weiter aus, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden darauf hindeuten, dass gelindere Mittel tatsächlich nicht individuell geprüft worden seien, dies treffe insbesondere auf das gelindere Mittel der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG oder der periodischen Meldeverpflichtung

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf pauschale Verweise auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Es sei hier nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer pauschal unterstellt werde, er würde sich nicht an die österreichischen Rechtsnormen halten. Auch die Verletzung der Meldeverpflichtung stelle für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Dass gegen den Beschwerdeführer bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde, wie die Beschwerde ausführt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da § 76 Abs. 1 FPG als Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft nicht vorsieht, dass zuvor ein gelinderes Mittel verhängt wurde; vielmehr stellt das Verletzen des gelinderen Mittels

§ 76Abs.

3 Z 7 FPG nur einen möglichen Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr dar.Dass gegen den Beschwerdeführer bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde, wie die Beschwerde ausführt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da Paragraph 76, Absatz eins, FPG als Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft nicht vorsieht, dass zuvor ein gelinderes Mittel verhängt wurde; vielmehr stellt das Verletzen des gelinderen Mittels

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG nur einen möglichen Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr dar. Die Annahme der belangten Behörde, dass mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen nicht gefunden werden könne, trifft zu: Abgesehen von dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile zum dritten Mal in Schubhaft befindet, zog er es vor im Zuge seiner nunmehr vierten Einreise nach Österreich im Verborgenen zu leben. Er wandte sich weder an Behörden, etwa um Asyl anzusuchen, noch kam er seiner Meldeverpflichtung nach. Auch in vorausgegangen Verfahren entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren bzw versuchte er die österreichischen Behörden über seine wahre Identität zu täuschen. Auf Grund der im Falle des Beschwerdeführers vorliegenden erheblichen Fluchtgefahr konnte daher nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.

  1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
  2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Zweifel angemeldet, die dargelegt hätten, dass eine alsbaldige Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass mit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthöchstdauer nicht auch tatsächlich zu rechnen ist.
  3. Der Beschwerdeführer ist auch haftfähig. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
  4. Auf Grund der infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der erheblichen Fluchtgefahr, die mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass mit der Durchführung der Überstellung tatsächlich und binnen kurzer Frist zu rechnen war, war die Erlassung des Schubhaftbescheides verhältnismäßig und rechtmäßig.
  5. Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden. Hinweise, die auf eine konkrete Beschwerde schließen lassen, sind der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag. Schlussfolgernd waren die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist sohin abzuweisen. II. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft): 1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Aus den in der obigen Begründung dargelegten Gründen liegt auch weiterhin Fluchtgefahr vor.
  2. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann daher auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.
  3. Mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist weiterhin mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu rechnen; an der zügigen Durchführung der Überstellung keine Zweifel.
  4. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund.
  5. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft liegen daher vor. III. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenanträge):römisch drei. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenanträge): 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,

  1. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
  2. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. IV. Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch vier. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird betreffend die wesentlichen Sachverhaltselemente, etwa die mehrmaligen illegalen Einreisen in das Bundesgebiet, das Untertauchen im Rahmen vorausgegangener Verfahren, das Verwenden einer falschen Identität oder das Bestehen eines fünfjährigen Einreiseverbotes, in der Beschwerde bestätigt. Soweit die Beschwerde die Verhandlungspflicht darauf stützt, dass das Hinreichen der Verhängung des gelinderen Mittels konkret vorgebracht worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass kein gelinderes Mittel in einer den Erkenntnissen VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, 20.10.2016, Ra 2016/21/0243, vergleichbaren Weise konkret vorgebracht, sondern nur die gesetzlich möglichen gelinderen Mittel unsubstantiiert in den Raum gestellt wurden. Hinzu kommt, dass mit der Verhängung des gelinderen Mittels auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Soweit die Beschwerde die Verhandlungspflicht dadurch begründet, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Mandatsbescheid handelt, dem kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe, ist ihr zu entgegnen, dass im vorliegenden Verfahren weder Ermittlungs- oder Verfahrensmängel substantiiert behauptet wurden, noch von amtswegen zu erkennen sind. Der angefochtene Bescheid lässt auch nicht im Unklaren darüber, auf welche Umstände sich der festgestellte Sachverhalt stützt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I. und A.II (vgl. VwGH Ro 2015/21/0035).Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar, es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I. und A.II vergleiche VwGH Ro 2015/21/0035). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L514.2147634.1.00

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