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{'item': 'L518 2113139-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlL518 2113139-2 SpruchL518 2113136-2/2E L518 2113139-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Tassilo WALLENTIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Tassilo WALLENTIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bzw. "BF1" und "BF2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bzw. "BF1" und "BF2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. I.
  3. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. Sie reisten rechtswidrig nach Österreich ein und stellten am 1.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.
  4. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. Sie reisten rechtswidrig nach Österreich ein und stellten am 1.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz. I.3.
  5. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 1.12.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traistkirchen EASt erstbefragt. Zu den Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, dass sein Sohn 2005 eine Aserbaidschanerin geheiratet habe und sie danach als Verräter bezeichnet, von der "Umgebung" öfters beschimpft und bedroht wurden. Nach der Geburt seines Enkels sei er verprügelt und durch Messerstiche am Rücken verletzt worden. Im Jahr 2008 seien unbekannte Männer zu den BF nach Hause gekommen und hätten die BF sowie deren Sohn und Schwiegertochter verprügelt, woraufhin die Familienmitglieder geflüchtet seien und die BF den Sohn und die Schwiegertochter nicht mehr gesehen hätten. Die BF seien folglich bis 2013 in Moskau (Russland) aufhältig gewesen und kehrten 2013 wieder nach Armenien zurück. Die Situation spitzte sich jedoch weiter zu und sei das Haus zudem von unbekannten Leuten besetzt gewesen und hätte die Polizei nichts unternommen.römisch eins.3.
  6. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 1.12.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traistkirchen EASt erstbefragt. Zu den Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, dass sein Sohn 2005 eine Aserbaidschanerin geheiratet habe und sie danach als Verräter bezeichnet, von der "Umgebung" öfters beschimpft und bedroht wurden. Nach der Geburt seines Enkels sei er verprügelt und durch Messerstiche am Rücken verletzt worden. Im Jahr 2008 seien unbekannte Männer zu den BF nach Hause gekommen und hätten die BF sowie deren Sohn und Schwiegertochter verprügelt, woraufhin die Familienmitglieder geflüchtet seien und die BF den Sohn und die Schwiegertochter nicht mehr gesehen hätten. Die BF seien folglich bis 2013 in Moskau (Russland) aufhältig gewesen und kehrten 2013 wieder nach Armenien zurück. Die Situation spitzte sich jedoch weiter zu und sei das Haus zudem von unbekannten Leuten besetzt gewesen und hätte die Polizei nichts unternommen. I.3.
  7. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 am 25.2.2015 Folgendes vor:römisch eins.3.
  8. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 am 25.2.2015 Folgendes vor: In der Zeit von 2000 bis 2008 sei die Familie in der XXXX wohnhaft gewesen. Folglich lebten die beiden Beschwerdeführer 5 Jahre in der Nähe von Moskau und kehrten im Jahr 2013 nach Armenien zurück. Da die Wohnung an der oben bezeichneten Adresse bereits von anderen Personen bewohnt wurde, blieben die BF an der Adresse XXXX . Zudem konkretisierte der BF auf Nachfragen sein Vorbringen dahingehend, am XXXX von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden zu sein. Zudem seien am XXXX unbekannte Täter gewaltsam in die Wohnung der Familie eingedrungen und hätten auf die Familienmitglieder eingeschlagen, woraufhin diese aus der Wohnung flüchteten.In der Zeit von 2000 bis 2008 sei die Familie in der römisch 40 wohnhaft gewesen. Folglich lebten die beiden Beschwerdeführer 5 Jahre in der Nähe von Moskau und kehrten im Jahr 2013 nach Armenien zurück. Da die Wohnung an der oben bezeichneten Adresse bereits von anderen Personen bewohnt wurde, blieben die BF an der Adresse römisch 40 . Zudem konkretisierte der BF auf Nachfragen sein Vorbringen dahingehend, am römisch 40 von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden zu sein. Zudem seien am römisch 40 unbekannte Täter gewaltsam in die Wohnung der Familie eingedrungen und hätten auf die Familienmitglieder eingeschlagen, woraufhin diese aus der Wohnung flüchteten. Anzeige sei nicht erstattet worden. I.3.
  9. Am 8.4.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen.römisch eins.3.
  10. Am 8.4.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Eine von der belangten Behörde veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erbrachte folgendes Ergebnis: Zusammenfassend gibt die Vertrauensperson an, dass es in der Stadt XXXX zwei Straßen mit dem Namen XXXX gibt:Zusammenfassend gibt die Vertrauensperson an, dass es in der Stadt römisch 40 zwei Straßen mit dem Namen römisch 40 gibt: XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Die XXXX befindet sich in dem neu errichteten Stadtteil von XXXX . Dieser Stadtteil wird XXXX genannt. Alle Gebäude, Straßen und Infrastruktur des Stadtteiles XXXX wurden nach dem katastrophalen Erdbeben von 1988 neu gebaut. Die Wohnhäuser der XXXX Straße befinden sich auf der linken Seite der Straße und sind durch ungerade Zahlen nummeriert (siehe beigefügte Fotos). Die rechte Seite der Straße, wo der Bau von Wohnhäusern, die mit geraden Zahlen nummeriert werden sollten, geplant wurde, ist immer noch unbebaut.Die römisch 40 befindet sich in dem neu errichteten Stadtteil von römisch 40 . Dieser Stadtteil wird römisch 40 genannt. Alle Gebäude, Straßen und Infrastruktur des Stadtteiles römisch 40 wurden nach dem katastrophalen Erdbeben von 1988 neu gebaut. Die Wohnhäuser der römisch 40 Straße befinden sich auf der linken Seite der Straße und sind durch ungerade Zahlen nummeriert (siehe beigefügte Fotos). Die rechte Seite der Straße, wo der Bau von Wohnhäusern, die mit geraden Zahlen nummeriert werden sollten, geplant wurde, ist immer noch unbebaut. Der Vertrauensanwalt für Armenien hat festgestellt, dass die Antragsteller vor ihrer Abreise an der folgenden Adresse registriert waren und auch dort gelebt haben: Stadt XXXX (nicht in XXXX , wie es in der Anfrage angegeben wurde). Dies wurde durch die Einsicht in das Wählerverzeichnis sowie Aussagen von mehreren Nachbarn bestätigt. Sie (die Nachbarn; Anm.) erkannten die Antragsteller und erzählten, dass sie (die Antragsteller; Anm.) an der genannten Adresse – seit dem das Gebäude nach dem Erdbeben von 1988 errichtet wurde – gelebt haben. Derzeit ist die Wohnung verriegelt und unbewohnt.Der Vertrauensanwalt für Armenien hat festgestellt, dass die Antragsteller vor ihrer Abreise an der folgenden Adresse registriert waren und auch dort gelebt haben: Stadt römisch 40 (nicht in römisch 40 , wie es in der Anfrage angegeben wurde). Dies wurde durch die Einsicht in das Wählerverzeichnis sowie Aussagen von mehreren Nachbarn bestätigt. Sie (die Nachbarn; Anmerkung erkannten die Antragsteller und erzählten, dass sie (die Antragsteller; Anmerkung an der genannten Adresse – seit dem das Gebäude nach dem Erdbeben von 1988 errichtet wurde – gelebt haben. Derzeit ist die Wohnung verriegelt und unbewohnt. Die XXXX Straße ist weit weg vom Stadtteil XXXX entfernt und ist in einem sehr schlechten Zustand. Laut gewonnenen Informationen gab es in dieser Straße einige Wohngebäude, die während des Erdbebens zerstört, aber noch nicht wiederhergestellt wurden.Die römisch 40 Straße ist weit weg vom Stadtteil römisch 40 entfernt und ist in einem sehr schlechten Zustand. Laut gewonnenen Informationen gab es in dieser Straße einige Wohngebäude, die während des Erdbebens zerstört, aber noch nicht wiederhergestellt wurden. Die Ausführungen des Vertrauensanwaltes wurden durch die Beilage einiger Fotos untermauert. Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des BF1 am 13.7.2015 wurde diesem das oben zitierte Ergebnis der Anfragebeantwortung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Zum Foto 1 befragt, führte der BF1 ins Treffen, dass dies die XXXX Straße ist und die Familie dort gewohnt habe. Auf den Fotos 2 und 3 ist ein Wohnhaus, in welchem jedoch die Familie nicht gelebt habe. Die auf dem
  11. Foto festgehaltene Gegend kennt der BF1 nicht. Das
  12. Foto zeigt die XXXX Straße.Zum Foto 1 befragt, führte der BF1 ins Treffen, dass dies die römisch 40 Straße ist und die Familie dort gewohnt habe. Auf den Fotos 2 und 3 ist ein Wohnhaus, in welchem jedoch die Familie nicht gelebt habe. Die auf dem
  13. Foto festgehaltene Gegend kennt der BF1 nicht. Das
  14. Foto zeigt die römisch 40 Straße. Als dem BF1 das Foto Nr. 6 gezeigt wurde, verneinte dieser, dort gewohnt zu haben und vermeint, nicht zu wissen, weshalb der Gutachter falsche Antworten von der Mafia bekommen zu haben. I.3.
  15. Zudem wurden die der Akte beiliegenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 28.6.2010 betreffend Mischehen in Armenien, vom 30.6.2009 betreffend Mischehen Armenier und Aserbaidschaner und vom 27.12.2012 betreffend Aserbaidschaner in Armenien berücksichtigt.römisch eins.3.
  16. Zudem wurden die der Akte beiliegenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 28.6.2010 betreffend Mischehen in Armenien, vom 30.6.2009 betreffend Mischehen Armenier und Aserbaidschaner und vom 27.12.2012 betreffend Aserbaidschaner in Armenien berücksichtigt. I.
  17. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10.08.2015 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.
  18. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10.08.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.
  19. Gegen die genannten Bescheide brachten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.8.2015 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein.römisch eins.
  20. Gegen die genannten Bescheide brachten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.8.2015 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes führte der rechtsfreundliche Vertreter an, dass bereits der Sohn der Beschwerdeführer im Zuge seines Verfahrens ins Treffen führte, an der von den BF bezeichneten Adresse gewohnt zu haben und lagen bereits zur Zeit dessen Verfahrens die vom Vertrauensanwalt erhobenen Ermittlungsergebnisse vor. Zudem habe der Sohn der BF aufgrund einer schweren Erkrankung des Enkelkindes der BF subsidiären Schutz erhalten. Auch sei es ungewöhnlich, dass Asylwerber widerstreitende Ausführungen zu ihrer früheren Wohnanschrift machen und sei kein Motiv erkennbar, weshalb die BF unrichtige Angaben tätigen sollten. Die Behörde wäre dazu angehalten gewesen, festzustellen, ob die von ihr angenommene bzw. ihr vorliegende Divergenz zwischen den Angaben des BF (aber auch jenen von dessen Ehefrau und dessen früher nach Österreich gelangtem Sohn) und vor Ort eingeholten Auskünften nicht andere mögliche Quellen haben könnte. Sohin habe die Behörde die sie treffende Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung verletzt. I.
  21. Mit Schreiben vom 25.9.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Anzeigebestätigung der Polizei der Republik Armenien (Stadt XXXX in Vorlage, der zufolge der BF 1 Anzeige bei der Lokalpolizei erstattet habe, dass nunmehr andere Personen in der Wohnung der Familie aufhältig wären.römisch eins.
  22. Mit Schreiben vom 25.9.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Anzeigebestätigung der Polizei der Republik Armenien (Stadt römisch 40 in Vorlage, der zufolge der BF 1 Anzeige bei der Lokalpolizei erstattet habe, dass nunmehr andere Personen in der Wohnung der Familie aufhältig wären. I.
  23. Seitens des ho. Gerichts wurden über einen Vertrauensanwalt Recherchen vor Ort durchgeführt.römisch eins.
  24. Seitens des ho. Gerichts wurden über einen Vertrauensanwalt Recherchen vor Ort durchgeführt. Diese erbrachten im Wesentlichen folgendes Ergebnis: Die in der Anlage vorgelegte Bestätigung der Polizei der Stadt XXXX , ausgestellt für den Erstbeschwerdeführer ist eine Fälschung. Die Tatsache, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt, wird folgendermaßen festgestellt.Die in der Anlage vorgelegte Bestätigung der Polizei der Stadt römisch 40 , ausgestellt für den Erstbeschwerdeführer ist eine Fälschung. Die Tatsache, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt, wird folgendermaßen festgestellt. -Strichaufzählung Bei der Unterlage wurde behauptet, dass sich der Erstbeschwerdeführer bei der Polizeidienststelle im Stadtteil XXXX in der XXXX gemeldet hat. Es wurde aber festgestellt, dass es in der Stadt XXXX zwei Polizeidienststellen gibt. Polizeidienststelle XXXX und Polizeidienststelle in XXXX . In diesem Falle konnte eine Polizeidienststelle, die es in Wirklichkeit nicht gibt, keine Bestätigung ausstellten.Bei der Unterlage wurde behauptet, dass sich der Erstbeschwerdeführer bei der Polizeidienststelle im Stadtteil römisch 40 in der römisch 40 gemeldet hat. Es wurde aber festgestellt, dass es in der Stadt römisch 40 zwei Polizeidienststellen gibt. Polizeidienststelle römisch 40 und Polizeidienststelle in römisch 40 . In diesem Falle konnte eine Polizeidienststelle, die es in Wirklichkeit nicht gibt, keine Bestätigung ausstellten. -Strichaufzählung Bei den offiziellen Briefen der Polizei wird das Briefpapier nicht benutzt, welches für diese Bestätigung angewendet wurde. Bei dem echten Briefpapier wird die Polizeidienststelle und die vollständige Bezeichnung der untergeordneten Abteilung angegeben. Zum Beispiel: " XXXX ."römisch 40 ." -Strichaufzählung Der Stempel auf der Bestätigung ist gefälscht und hat mit der Polizei gar nichts zu tun. Auf den Stempeln der Polizei ist die vollständige Bezeichnung angegeben. Bei der offiziell amtlichen Korrespondenz wird laut Gesetzesordnung kein Stempel benutzt. Bei dem Stempel auf der gegenständlichen Bestätigung handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Stempel vom Regionalwahlkomitee mit der Nummer XXXX des Wahlkreises in XXXX . Dieser wird bei Wahlen benutzt.Der Stempel auf der Bestätigung ist gefälscht und hat mit der Polizei gar nichts zu tun. Auf den Stempeln der Polizei ist die vollständige Bezeichnung angegeben. Bei der offiziell amtlichen Korrespondenz wird laut Gesetzesordnung kein Stempel benutzt. Bei dem Stempel auf der gegenständlichen Bestätigung handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Stempel vom Regionalwahlkomitee mit der Nummer römisch 40 des Wahlkreises in römisch 40 . Dieser wird bei Wahlen benutzt. -Strichaufzählung Aufgrund der – durch den Vertrauensanwalt - in der Vergangenheit getätigten Ermittlungen wurde festgestellt, dass der BF1 offiziell an der Adresse in XXXX bis zu seiner Ausreise aus Armenien gemeldet und dort durchgehend bis zu seiner Ausreise auch wohnhaft war. Er war nicht in der XXXX angemeldet und wohnhaft, so wie es in der Bestätigung angeführt wurde. In der XXXX existiert kein Haus mit der Nummer XXXX und auch keine Hausnummern mit geraden Zahlen. In diesem Falle hätte die Polizei einem amtlichen Schreiben niemals eine Adresse angeben können, die gar nicht existiert.Aufgrund der – durch den Vertrauensanwalt - in der Vergangenheit getätigten Ermittlungen wurde festgestellt, dass der BF1 offiziell an der Adresse in römisch 40 bis zu seiner Ausreise aus Armenien gemeldet und dort durchgehend bis zu seiner Ausreise auch wohnhaft war. Er war nicht in der römisch 40 angemeldet und wohnhaft, so wie es in der Bestätigung angeführt wurde. In der römisch 40 existiert kein Haus mit der Nummer römisch 40 und auch keine Hausnummern mit geraden Zahlen. In diesem Falle hätte die Polizei einem amtlichen Schreiben niemals eine Adresse angeben können, die gar nicht existiert. I.
  25. Für den 19.10.2015 lud das Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
  26. Für den 19.10.2015 lud das Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung. Insbesondere wurden mit den Beschwerdeführern abermals das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis wie auch die ergänzende Recherche vor Ort des BVwG erörtert. Zudem wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter in anonymisierter Form das Qualifikationsprofil des für die Ermittlungen vor Ort herangezogenen Vertrauensanwaltes ausgehändigt. Insoweit es dem Parteienvertreter mittels Handy (Internet) möglich war die Identität des Vertrauensanwaltes anhand des ausgehändigten Dokumentes zu eruieren, erweist sich der während der Befragung gestellte Antrag auf Bekanntgabe derselben als obsolet. Hinsichtlich ihrer Erkrankungen gaben die bP an: P1: Ich bin einvernahmefähig. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach einer Schilddrüsenoperation Medikamente einnehme. Nachgefragt gebe ich an, dass dies nach den Vorfällen bei mir entstanden ist. In Russland wurde festgestellt, dass ich Probleme mit der Schilddrüse habe. Sonst habe ich keine weiteren Beschwerden. VR: Was glauben Sie, welche Krankheiten in Armenien nicht behandelbar sind? P1: Ehrlichgesagt, kann ich dies nicht angeben. P2: Ich habe zwar Probleme mit dem Gedächtnis, bin aber einvernahmefähig. Nachgefragt gebe ich an, dass ich hohen Blutdruck habe, Diabetes, erhöhten Cholesterinspiegel, ebenfalls Probleme mit der Schilddrüse, deswegen nehme ich auch Medikamente ein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine Schilddrüsenüberfunktion habe. Nachgefragt gebe ich an, dass wir nach den Vorfällen in Russland waren. Es ging mir nicht gut, ich ging zum Arzt. Diese Erkrankungen habe ich nach dem Stress bekommen. Im Heimatland wurde ich deswegen nicht behandelt. VR: Was glauben Sie, welche Krankheiten in Armenien nicht behandelbar sind? P2: Man bekommt man Medikamente gegen Diabetes, aber man kann nicht komplett gesund werden. Zu den anderen Erkrankungen kann ich nicht angeben, ob diese im Heimatland behandelbar sind, ich kann nur angeben, dass ich weiß, dass die Diabetes in meinem Heimatland nicht behandelbar ist. Abschließend beantragte der rechtsfreundliche Vertreter die von den Beschwerdeführern als Bescheinigungsmittel in Vorlage gebrachte Anzeigenbestätigung einer kriminaltechnischen Untersuchung durch den KTU oder einer anderen geeigneten Dienststelle zuzuführen. I.
  27. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.11.2015 wurden die Beschwerden der bP gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  28. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.11.2015 wurden die Beschwerden der bP gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft beurteilt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Rechtlich wurde ausgeführt, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
  29. Der VfGH lehnte die Behandlung der von den bP gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 eingebrachten Beschwerden mit Beschluss vom 10.06.2016 ab.römisch eins.
  30. Der VfGH lehnte die Behandlung der von den bP gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 eingebrachten Beschwerden mit Beschluss vom 10.06.2016 ab. I.
  31. Am 27.07.2016 brachten die bP 1 und 2 neuerlich ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  32. Am 27.07.2016 brachten die bP 1 und 2 neuerlich ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein. I.11.
  33. Die bP gaben erstbefragt beide an, dass es keine neuen Gründe für diesen zweiten Antrag gäbe. Es sei der bP 1 jedoch nun vom Gericht bestätigt worden, dass sie keine Urkunden gefälscht habe. Vorgelegt wurde hierzu ein Strafantrag, wonach der bP 1 gemäß § 223 Abs. 2 StGB (Zl. 18 U 90/16 vom 10.03.2016) zur Last gelegt wird, eine falsche oder verfälschte Urkunde, nämlich eine Bestätigung der Polizei der Republik Armenien im Rechtsverkehr vor dem Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich vorgelegt zu haben. Das Leben der bP sei nach wie vor in Gefahr.römisch eins.11.
  34. Die bP gaben erstbefragt beide an, dass es keine neuen Gründe für diesen zweiten Antrag gäbe. Es sei der bP 1 jedoch nun vom Gericht bestätigt worden, dass sie keine Urkunden gefälscht habe. Vorgelegt wurde hierzu ein Strafantrag, wonach der bP 1 gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Zl. 18 U 90/16 vom 10.03.2016) zur Last gelegt wird, eine falsche oder verfälschte Urkunde, nämlich eine Bestätigung der Polizei der Republik Armenien im Rechtsverkehr vor dem Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich vorgelegt zu haben. Das Leben der bP sei nach wie vor in Gefahr. Die bP 1 leide an psychischen Problemen und nehme die Medikamente Seroquel, Sertralin, Zoldem und Temesta ein. Die bP 2 leide an Diabetes und Bluthochdruck. I.11.
  35. Am 10.08.2016 fand eine Einvernahme der bP vor der belangten Behörde statt.römisch eins.11.
  36. Am 10.08.2016 fand eine Einvernahme der bP vor der belangten Behörde statt. Die bP 1 führte zum Gerichtsverfahren in Österreich aus, dass sie bewiesen habe, dass es die im vorgelegten Beweismittel angeführte Polizeidienststelle doch gibt und damit das Verfahren gewonnen hätte. Die Beweise hierfür hätte sie bei einer Vorladung in Österreich bei der Kriminalpolizei erstellt, da dort mit Google die in ihrem angeblich gefälschten Schreiben angeführte Polizeistation in Armenien gefunden worden wäre. Weitere Beweismittel zu ihren Fluchtgründen (wie Meldebestätigung etc) hätten die bP nicht. Die bP hätten nicht an der Grenze zu Aserbaidschan gelebt, aber sei die Lage in Armenien aufgrund des Krieges sehr ernst. Die bP brachten wiederum vor, dass sie in Armenien wegen der aserbaidschanischen Schwiegertochter nicht leben könnten. Die bP legten im Zuge dessen vor: * Schreiben betreffend Verfassungsgerichtshofbeschwerde – Terminvereinbarung mit Rechtsanwalt vom 23.03.2016 * Unterlagen zum Gerichtsverfahren gegen die bP wegen § 223 Abs. 2 StGB* Unterlagen zum Gerichtsverfahren gegen die bP wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB * Deutschkursbestätigung bP 1 vom 17.06.2016 * Ärztliche Bestätigungen betreffend der bP 1 aus dem Zeitraum vor 18.11.2015 (Nabelbruch, Schilddrüsenvergrößerung – Operation, Vitamin-D Mangel) * Ärztliche Bestätigung bP 1 vom 09.08.2016 * Terminvereinbarung des bP 1 mit dem psychosozialen Dienst für 05.09.2016 * Fachärztlicher Befund für die bP 1 vom psychosozialen Dienst vom 09.08.2016 (bP 1 seit 23.02.2016 in ambulanter fachärztlicher Behandlung und sozialarbeiterischer Betreuung, Diagnosen : Posttraumatische Belastungsstörung, erhöhter Cholesterinspiegel und Zustand nach einer Schilddrüsenoperation; zweimalige stationäre Behandlung der bP 1 vom 28.11.205 – 02.12.2015 und 12.12.2015 – 22.12.2015) * Einladung Brustkrebs – Früherkennung bP 2 * Krankenversicherungsbeleg und Laborbefunde bP 2 * Ambulanzkarte bP 2 Krankenhaus wegen Hustens von 2014 und weitere ärztliche Befunde aus dem Zeitraum von vor 18.11.2015 * Teilnahmebestätigung bP 2 Frauensprachtreff * Diverse medikamentenschachteln der bP 2 I.11.
  37. Die belangte Behörde holte eine gutachterliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand der bP ein.römisch eins.11.
  38. Die belangte Behörde holte eine gutachterliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand der bP ein. Der Gutachterin lagen die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Befunde der bP 1 und bP 2 vor. Diese Stellungnahme vom XXXX 2016 zur bP 1 ergab, dass eine krankheitswertige Störung (Depressive Störung F 32.1 oder Anpassungsstörung 43.2 und eine längere depressive Reaktion mit Somatisierung F 45) vorliegt. Konkret wurde unter anderem festgehalten:Diese Stellungnahme vom römisch 40 2016 zur bP 1 ergab, dass eine krankheitswertige Störung (Depressive Störung F 32.1 oder Anpassungsstörung 43.2 und eine längere depressive Reaktion mit Somatisierung F 45) vorliegt. Konkret wurde unter anderem festgehalten: Medizinische Vorgeschichte Narbe paravertebral rechts, ca. 3 cm lang, im Bereich der unteren BWS. , laut AW mittels Messer zugefügt. Der AW gibt einen Nabelbruch durch Fußtritte an. (Eher untypische Entstehung einer Hernie, Anm.) Es liegen zahlreiche Befunde auf: -Strichaufzählung XXXX : LWS: Fehlhaltung. Spondylarthrose, SIG-Arthrosen bds.,römisch 40 : LWS: Fehlhaltung. Spondylarthrose, SIG-Arthrosen bds., Sonographie der Halsweichteile: große Struma nodosa -Strichaufzählung XXXX , FA f. Augenheilkunde: Fehlsichtigkeit, Brille verordnetrömisch 40 , FA f. Augenheilkunde: Fehlsichtigkeit, Brille verordnet -Strichaufzählung XXXX , Chirurgie: Hernia umbilicalisrömisch 40 , Chirurgie: Hernia umbilicalis -Strichaufzählung XXXX , Szintigraphie Schilddrüse, Sonographie, Labor. TSH erhöht. Linksbetonte Struma nodosa, latent hypothyreote Stoffwechsellage bei Thyreoiditis Hashimoto.römisch 40 , Szintigraphie Schilddrüse, Sonographie, Labor. TSH erhöht. Linksbetonte Struma nodosa, latent hypothyreote Stoffwechsellage bei Thyreoiditis Hashimoto. -Strichaufzählung XXXX , Chirurgie, Hernia umbilicalis, OP am 16.
  39. 2016römisch 40 , Chirurgie, Hernia umbilicalis, OP am 16.
  40. 2016 -Strichaufzählung XXXX , Thorax-Röntgen: Zwerchfellhochstand. Aortensklerose, Trachea-Verlagerung nach rechts aufgrund der Strumarömisch 40 , Thorax-Röntgen: Zwerchfellhochstand. Aortensklerose, Trachea-Verlagerung nach rechts aufgrund der Struma -Strichaufzählung XXXX , Histologie: Schnellschnitt Schilddrüse intraoperativ:römisch 40 , Histologie: Schnellschnitt Schilddrüse intraoperativ: chronisch lymphozytäre Thyreoiditis Hashimoto, fibröser Typ -Strichaufzählung XXXX : Vitamin D Mangel, Knotenstruma, OP der Schilddrüse am 7.
  41. Therapie: Euthyrox 125 yg, Oleovit D3 40 gtt wöchentlichrömisch 40 : Vitamin D Mangel, Knotenstruma, OP der Schilddrüse am 7.
  42. Therapie: Euthyrox 125 yg, Oleovit D3 40 gtt wöchentlich -Strichaufzählung XXXX : Chronisch lymphozytäre Thyreoiditis Hashimoto, OP am 8.
  43. Ko. Durch den Hausarzt.römisch 40 : Chronisch lymphozytäre Thyreoiditis Hashimoto, OP am 8.
  44. Ko. Durch den Hausarzt. -Strichaufzählung XXXX , Chirurgie: Wundkontrolle nach Strumektomierömisch 40 , Chirurgie: Wundkontrolle nach Strumektomie -Strichaufzählung XXXX , CT Schädel: o.B.römisch 40 , CT Schädel: o.B. -Strichaufzählung XXXX , Psychiatrie, Aufenthalt vom 28.
  45. bis 2.
  46. 2015: Dgn. PTSD "F43.2" (Anmerkung: F 43.2 entspricht keiner PTSD sondern einer Anpassungsstörung). Therapie: Euthyrox, Simvastatin, Sirdalud, Zoldem, Seroquelrömisch 40 , Psychiatrie, Aufenthalt vom 28.
  47. bis 2.
  48. 2015: Dgn. PTSD "F43.2" (Anmerkung: F 43.2 entspricht keiner PTSD sondern einer Anpassungsstörung). Therapie: Euthyrox, Simvastatin, Sirdalud, Zoldem, Seroquel -Strichaufzählung XXXX , Psychiatrie. Aufenthalt vom 12.
  49. bis 22.
  50. 2015: PTSD (Frömisch 40 , Psychiatrie. Aufenthalt vom 12.
  51. bis 22.
  52. 2015: PTSD (F 43.2 – dies entspricht keiner PTSD sondern einer Anpassungsstörung, Anmerkung). -Strichaufzählung XXXX : Sertralin, Seroquel, verordnet, keine Diagnoserömisch 40 : Sertralin, Seroquel, verordnet, keine Diagnose -Strichaufzählung XXXX : PTSD, Therapie: Seroquel, Sertralin, Zoldem, Temesta bei Angst.römisch 40 : PTSD, Therapie: Seroquel, Sertralin, Zoldem, Temesta bei Angst. Anmerkung: die Therapie mit Euthyrox muss bis zum Lebensende eingenommen werden. Alle anderen Medikamente können durch Medikamente mit ähnlicher Wirkung ausgetauscht werden bzw. die erhöhten Blutfette diätetisch versucht werden zu senken. Neuroleptikum ist fraglich erforderlich, insbesondere, da der AW keine Änderung in der Symptomatik angibt. Antidepressivum aus der großen Gruppe der SSRI oder Tricyklische AD möglich. Subjektive Beschwerden Der AW gibt an, dass er sich schlecht fühle. Er habe Kopfschmerzen, ein Rauschen im Kopf, der Schlaf sei schlecht. Er habe schlechte Träume. Inhalte seien keine erinnerlich. Er komme nicht aus dem Zimmer raus. Er sähe Schattenfiguren.. wie die eines Menschen (gleiche wörtliche Angabe der Frau zuvor, Anm.). Er habe im November 2015 einen Selbstmordversuch machen wollen, er wisse gar nicht mehr genau, was geschehen sei, er sei im Krankenhaus wach geworden, wohin ihn sein Sohn gebracht habe.Er komme nicht aus dem Zimmer raus. Er sähe Schattenfiguren.. wie die eines Menschen (gleiche wörtliche Angabe der Frau zuvor, Anmerkung Er habe im November 2015 einen Selbstmordversuch machen wollen, er wisse gar nicht mehr genau, was geschehen sei, er sei im Krankenhaus wach geworden, wohin ihn sein Sohn gebracht habe. Er schlafe nur 2 – 3 Stunden (gleiche Angabe wie Frau), er habe einen Termin beim Psychiater für den 5.
  53. erhalten. Den letzten Termin beim Psychiater habe er wegen der Einvernahme nicht wahrnehmen können. Er rauche 10 Zigaretten seit der OP, davor 1 Schachtel am Tag. Alkohol nur bei Feierlichkeiten. In Moskau, wo er 5 Jahre lang gelebt habe, sei es nicht so schlimm gewesen, es habe keine Behandlungserfordernis gegeben. .Auf die Medikation habe es keine Änderung gegeben, weder schlechter noch besser geworden. .. Die Stellungnahme vom XXXX 2016 zur bP 2 ergab, dass bei ihr eine mittelgradige Depressio F 32.1 (Differentialdiagnostisch damit keine Anpassungsstörung F 43.22 oder längere depressive Reaktion) als krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Konkret wurde unter anderem festgehalten:Die Stellungnahme vom römisch 40 2016 zur bP 2 ergab, dass bei ihr eine mittelgradige Depressio F 32.1 (Differentialdiagnostisch damit keine Anpassungsstörung F 43.22 oder längere depressive Reaktion) als krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Konkret wurde unter anderem festgehalten: Medizinische Vorgeschichte Es liegen Befunde vor: -Strichaufzählung XXXX , Interne Abteilung: Ambulanzkarte. Dgn.: respiratorischerrömisch 40 , Interne Abteilung: Ambulanzkarte. Dgn.: respiratorischer Infekt, Hypertonie. Therapie: Codipertussin, Amlodipin. Empfohlen wird das Anschaffen eines Blutzuckermessgerätes und gegebenenfalls die Einleitung einer antidiabetischen Therapie -Strichaufzählung XXXX . Dgn.: Uterus myomatosus (Myom = gutartige Vergrößerung der Gebärmutter), Pruritus (Juckreiz, Anm.). Candibene gegen den Juckreiz, Travocort Cremerömisch 40 . Dgn.: Uterus myomatosus (Myom = gutartige Vergrößerung der Gebärmutter), Pruritus (Juckreiz, Anmerkung Candibene gegen den Juckreiz, Travocort Creme -Strichaufzählung XXXX , TSH 5,3 (sollte maximal 4 betragen, Anm.), FT3 und fT4 im Normbereich, Szintigraphisch ist die Speicherung unauffällig. TPH erhöht= Thyreoiditis Hashimoto. Substitutionstherapie mittels Euthyrox empfohlen. Ko. Der Schilddrüsenwerte nach 8 Wochenrömisch 40 , TSH 5,3 (sollte maximal 4 betragen, Anm.), FT3 und fT4 im Normbereich, Szintigraphisch ist die Speicherung unauffällig. TPH erhöht= Thyreoiditis Hashimoto. Substitutionstherapie mittels Euthyrox empfohlen. Ko. Der Schilddrüsenwerte nach 8 Wochen -Strichaufzählung XXXX : beide Knie, minimal medialbetonte Gonarthrose beidseitsrömisch 40 : beide Knie, minimal medialbetonte Gonarthrose beidseits -Strichaufzählung Laboruntersuchungen vom: 29.
  54. 2014, 16.
  55. 2015, 21.
  56. 2015, 10.
  57. 2015, 26.
  58. 2015, 25.
  59. 2016 16.
  60. 2016 vorliegend. Aus den mir vorgelegten Befunden gehen folgende Auffälligkeiten hervor: es besteht ein Diabetes mellitus Typ2, welcher laut HbA1c-Wert schlecht eingestellt ist, jedoch zuletzt besser als zu Behandlungsbeginn. Weiters eine Erhöhung des Cholesterins und des LDL-Cholesterins, was in Zusammenschau mit den Blutzuckerwerten bei Adipositas einem metabolischen Syndrom entspricht. Weiters erhöht das TSH, anfangs sehr stark erhöht, mit zunehmender Behandlungsdauer im Normbereich, f T4 anfangs niedrig, zuletzt offenbar nicht mehr untersucht? Zuletzt auch der Cholesterinwert deutlich gebessert (6/2016: 230, LDL noch immer 173 statt unter 150). Vitamin D 3: 3,1 statt mindestens 20! . Beurteilung: die AW sollte unbedingt Gewicht abnehmen, dies würde sich deutlich günstig auf den Blutzucker, den Langzeitwert des Blutzuckers (HbA1c) und den Fettstoffwechsel auswirken. Weiters würde sich die Gewichtsreduktion auf die Knieprobleme günstig auswirken (Gonarthrose bei Übergewicht!) Vit. D3 kann gebessert werden, einerseits durch vermehrten Aufenthalt im Sonnenlicht und/oder Zufuhr von Oleovit. Laut AW nähme sie ein Medikament für die Schilddrüse (Euthyrox), eines gegen den hohen Blutdruck, eines gegen die erhöhten Blutfette, eines gegen den hohen Blutzucker, eine Vaginalcreme, bislang noch keine Medikation für die Seele. Die Namen der Präparate seien ihr nicht erinnerlich. Subjektive Beschwerden Der AW gehe es nicht gut. Der Schlaf sei reduziert. Sie schlafe 2 – 3 Stunden. Seit ca. 1 Monat. Vorher auch schon schlecht, aber seit 1 Monat viel schlechter. Sie habe ein Rauschen im Kopf. Sie habe Angst, komme nicht aus dem Zimmer raus. Nachgefragt wegen Stress.. wegen der Flucht aus Armenien... wenn es dunkel sei sähe sie Schattenfiguren an der Wand, so als ob jemand vorbeigehen würde (sämtliche genannte Symptome werden 1:1 vom Mann genannt!, Anmerkung). Seit einem Monat sei sie traurig. Es sei auch vorher schon immer schlecht gewesen. Seit
  61. Sie sei immer müde. Sie habe aber gedacht, es sei vom Blutzucker. Sie würden nicht zurückgehen. Es warte dort Gefahr. Da sei sie lieber ein Selbstmörder. Wenn sie zurück müsse sei Suizid möglich. Sie wolle das nicht noch einmal erleben. Festgehalten wurde im Gutachten insbesondere, dass sämtliche genannte Symptome zu den subjektiven Beschwerden (Schlaf reduziert 2-3 Stunden, Rauschen im Kopf, Angst nicht aus dem Zimmer zu kommen, Schattenfiguren an der Wand bei Dunkelheit) 1:1 von beiden bP gleichlautend vorgetragen wurden. I.11.
  62. Am 09.09.2016 fand nach gesetzlich vorgesehener Rechtsberatung der bP eine weitere Einvernahme statt und wurde den bP Gelegenheit eingeräumt, zur Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG, zum übermittelten Länderinformationsblatt und zu den Ergebnissen der gutachterlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand Stellung zu nehmen. Diesbezügliche Ausführungen erfolgten nicht, jedoch wurde von der bP 1 behauptet, dass der Richter in Österreich ihm hinsichtlich der Urkundenfälschung voll geglaubt habe bzw. angenommen habe, die Anzeige sei echt. Die Polizeiwache befände sich in einer bestimmten, von der bP 1 genannten Straße. Zu ihrer eigenen Wohnanschrift gab die bP 1 nunmehr an, dass es in Armenien nicht so wie in Österreich sei und sie in dem Haus, in dem sie auf Miete gelebt habe, nicht gemeldet gewesen sei. Auch Banküberweisungen gäbe es so in Armenien nicht und hätten die bP daher die Miete bar bezahlt. Auch die bP 2 erklärte, dass wenn man in Armenien ein Mietverhältnis einginge, keine Beweismittel dafür vorhanden wären, da man "einfach zum Vermieter" ginge.römisch eins.11.
  63. Am 09.09.2016 fand nach gesetzlich vorgesehener Rechtsberatung der bP eine weitere Einvernahme statt und wurde den bP Gelegenheit eingeräumt, zur Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, zum übermittelten Länderinformationsblatt und zu den Ergebnissen der gutachterlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand Stellung zu nehmen. Diesbezügliche Ausführungen erfolgten nicht, jedoch wurde von der bP 1 behauptet, dass der Richter in Österreich ihm hinsichtlich der Urkundenfälschung voll geglaubt habe bzw. angenommen habe, die Anzeige sei echt. Die Polizeiwache befände sich in einer bestimmten, von der bP 1 genannten Straße. Zu ihrer eigenen Wohnanschrift gab die bP 1 nunmehr an, dass es in Armenien nicht so wie in Österreich sei und sie in dem Haus, in dem sie auf Miete gelebt habe, nicht gemeldet gewesen sei. Auch Banküberweisungen gäbe es so in Armenien nicht und hätten die bP daher die Miete bar bezahlt. Auch die bP 2 erklärte, dass wenn man in Armenien ein Mietverhältnis einginge, keine Beweismittel dafür vorhanden wären, da man "einfach zum Vermieter" ginge. I.11.
  64. Die belangte Behörde hielt im Aktenvermerk vom 21.09.2016 fest, dass nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der im Verfahren wegen Urkundenfälschung zuständigen Richterin von dieser mitgeteilt wurde, dass der Freispruch im Zweifel für den Angeklagten erfolgte und nicht erwiesen ist, ob es sich bei dem vorgelegten Schreiben um eine Fälschung handelt oder nicht.römisch eins.11.
  65. Die belangte Behörde hielt im Aktenvermerk vom 21.09.2016 fest, dass nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der im Verfahren wegen Urkundenfälschung zuständigen Richterin von dieser mitgeteilt wurde, dass der Freispruch im Zweifel für den Angeklagten erfolgte und nicht erwiesen ist, ob es sich bei dem vorgelegten Schreiben um eine Fälschung handelt oder nicht. I.
  66. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden (in weiterer Folge als "Zweitbescheide" bezeichnet) wurde der Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I).römisch eins.
  67. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden (in weiterer Folge als "Zweitbescheide" bezeichnet) wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt II).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt III).Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch drei). Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts lägen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar. Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat der bP, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden:
  68. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 2.8.2016, Geiselnahme in Polizeistation durch Regierungsgegner (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage) Mitglieder der Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" haben am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation besetzt und zeitweise mehrere Geiseln genommen, ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Sefiljan kritisiert vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Berg-Karabach (DW 17.7.2016). In der darauffolgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Am 29.7.2016 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften, bei denen 75 Personen verletzt und 20 verhaftet wurden (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe unter Führung von Varuzhan Avetisian (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).Mitglieder der Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" haben am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation besetzt und zeitweise mehrere Geiseln genommen, ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Sefiljan kritisiert vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Berg-Karabach (DW 17.7.2016). In der darauffolgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Am 29.7.2016 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften, bei denen 75 Personen verletzt und 20 verhaftet wurden (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe unter Führung von Varuzhan Avetisian (RFE/RL 1.8.2016, vergleiche Spiegel online 31.7.2016). KI vom 6.4.2016, Gefechte um Bergkarabach (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage) Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vgl. Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vergleiche Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016). KI vom 14.12.2015, Verfassungsreferendum (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage). Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der ArmenierInnen in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der ArmenierInnen in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015).
  69. Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 28.10.2015).Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 28.10.2015). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014). Allerdings ist für den 6.Dezember 2015 ein Verfassungsreferendum vorgesehen, dass das Land in ein parlamentarisches System umwandeln soll, wobei der Präsident nicht mehr durch das Volk, sondern vom Parlament gewählt wird. Die Oppositionsparteien protestierten gegen die Verfassungsänderung, weil sie dahinter die Absicht einer Machtkonzentration der Regierungspartei unter dem jetzigen Staatspräidenten, Serzh Sarksyan, vermuten (RFE/RL 8.10.2015). Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. RA-CEC 6.5.2012).Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vergleiche RA-CEC 6.5.2012). Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012). Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vergleiche RFL/RL 3.4.2014). Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015). Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den
  70. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015). Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015).Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den
  71. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vergleiche RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015). Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015).
  72. Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b). Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013). Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015). Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vgl. RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vgl. Eurasianet 27.9.2015).Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vergleiche RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vergleiche Eurasianet 27.9.2015). Die Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich über den Einsatz schwerer Waffen und die zivilen Opfer besorgt und erinnerte beide Seiten an die Verpflichtung der Genfer Konvention, die Sicherheit und den Schutz von Nicht-Kombattanten zu gewährleisten (OSCE 25.9.2015). Außerdem wurden beide Seiten aufgerufen, die OSZE-Mechanismen zu akzeptieren, die die Untersuchung von Verletzungen des Waffenstillstandes vorsehen (OSZE 26.9.2015). Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014). Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vergleiche RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014). Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015). 3.
  73. Regionale Problemzone Nagorny Karabach .Nagorny Karabach ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 24.4.2015; vgl. FH 28.1.2015).3.
  74. Regionale Problemzone Nagorny Karabach .Nagorny Karabach ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 24.4.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Nagorny Karabach ist isoliert. Finanziell und militärisch hängt es von Armenien ab. Die Einwohner besitzen armenische Pässe. Der internationale Flughafen in Stepanakert kann nicht benutzt werden, weil die aserbaidschanische Seite mit dem Abschuss der Flugzeuge droht (BBC 7.4.2015). Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region Nagorny Karabach halten die armenischen Separatisten den größten Teil Nagorny Karabachs sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle. Laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) galten mit Stand November 2014 4.620 Personen als vermisst. Der UNHCR bezifferte die Anzahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) auf aserbaidschanischer Seite auf rund 623.000 Personen (USDOS 25.6.2014). Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach) umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 6.5.2015). Politische Opposition wird unter den gegebenen Umständen des unsicheren Status von Nagorny Karabach im Allgemeinen als Zeichen der Illoyalität und als Sicherheitsrisiko betrachtet. Oppositionsgruppen sind in den letzten Jahren entweder verschwunden oder in die Regierung aufgenommen worden. Die meisten Medien werden von der Regierung kontrolliert. Die meisten Journalisten üben Selbstzensur aus, insbesondere wenn es um Themen geht, die den Friedensprozess betreffen Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung sowie mächtiger politischer, wirtschaftlicher und krimineller Gruppen (FH 28.1.2015). Die Meinungsfreiheit scheint unter der generellen Situation zu leiden. Obgleich keine offizielle Zensur besteht, gibt es keine Verbreitung von Ideen und Standpunkten, die in Opposition zur Regierung stehen. Die Situation hat sich jedoch seit der letzten Dekade deutlich verbessert. Durch ausländische Unterstützung insbesondere der EU konnten zahlreiche Initiativen im NGO- und Medienbereich umgesetzt werden (CSS 17.9.2014). Beispielsweise finanziert die EU "[D]ie Europäische Partnerschaft für die Friedliche Lösung des Konflikts um Berg-Karabach" - EPNK. .Dieses seit 2010 bestehende Netzwerk von fünf europäischen Organisationen arbeitet mit NGOs Vorort in Bereichen wie Friedensdialog, Analyse und Forschung sowie Film und Medien zusammen (EPNK o.D.; vgl. EC 6.11.2012).Die Meinungsfreiheit scheint unter der generellen Situation zu leiden. Obgleich keine offizielle Zensur besteht, gibt es keine Verbreitung von Ideen und Standpunkten, die in Opposition zur Regierung stehen. Die Situation hat sich jedoch seit der letzten Dekade deutlich verbessert. Durch ausländische Unterstützung insbesondere der EU konnten zahlreiche Initiativen im NGO- und Medienbereich umgesetzt werden (CSS 17.9.2014). Beispielsweise finanziert die EU "[D]ie Europäische Partnerschaft für die Friedliche Lösung des Konflikts um Berg-Karabach" - EPNK. .Dieses seit 2010 bestehende Netzwerk von fünf europäischen Organisationen arbeitet mit NGOs Vorort in Bereichen wie Friedensdialog, Analyse und Forschung sowie Film und Medien zusammen (EPNK o.D.; vergleiche EC 6.11.2012). Die generelle Situation hinsichtlich politischer und ziviler Freiheiten hat sich laut den Vergleichszahlen von "Freedom House" seit 2012 nur unwesentlich verbessert. Sowohl die Versammlungs- als auch die Vereinigungsfreiheit sind durch das Gesetz eingeschränkt. Die wenigen NGOs leiden unter Mangel an finanziellen Mitteln und der Konkurrenz von staatlich finanzierten Gruppen. Allerdings wird den Gewerkschaften erlaubt, sich zu organisieren. Offiziell nicht registrierte religiöse Gruppen sind für ihre Aktivitäten bestraft worden, und Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurden inhaftiert (FH 28.1.2015, vgl. FH 2012).Die generelle Situation hinsichtlich politischer und ziviler Freiheiten hat sich laut den Vergleichszahlen von "Freedom House" seit 2012 nur unwesentlich verbessert. Sowohl die Versammlungs- als auch die Vereinigungsfreiheit sind durch das Gesetz eingeschränkt. Die wenigen NGOs leiden unter Mangel an finanziellen Mitteln und der Konkurrenz von staatlich finanzierten Gruppen. Allerdings wird den Gewerkschaften erlaubt, sich zu organisieren. Offiziell nicht registrierte religiöse Gruppen sind für ihre Aktivitäten bestraft worden, und Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurden inhaftiert (FH 28.1.2015, vergleiche FH 2012). Im Unterschied zur Republik Armenien, wo seit 2013 ein Zivildienst außerhalb der Armee geschaffen wurde, werden Wehrdienstverweigerer – insbesondere Zeugen Jehovas – mit Gefängnis bestraft. Aufsehen erregte der Fall des Zeugen Jehova, A. Avanesyan, der von Armenien an die nicht anerkannten Behörden Nagorny Karabachs ausgeliefert wurde, welche ihn in Folge zu 30 Monaten Gefängnis verurteilten (Forum 18 10.11.2014). Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialbereich gibt es "behördliche" Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und allein erziehende Mütter (AA 24.4.2015). Am 3.Mai 2015 fanden Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt werden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation- Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament. Über hundert internationale Beobachter waren anwesend (CN 4.5.2015; vgl. CS.eu 4.5.2015). Aserbaidschan betrachtet die Wahlen als Verstoß sowohl gegen internationale Normen als auch gegen aserbaidschanisches Recht und drohte vorab mit Strafverfolgung gegen ausländische Wahlbeobachter (CN 1.5.2015).Am 3.Mai 2015 fanden Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt werden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation- Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament. Über hundert internationale Beobachter waren anwesend (CN 4.5.2015; vergleiche CS.eu 4.5.2015). Aserbaidschan betrachtet die Wahlen als Verstoß sowohl gegen internationale Normen als auch gegen aserbaidschanisches Recht und drohte vorab mit Strafverfolgung gegen ausländische Wahlbeobachter (CN 1.5.2015).
  75. Rechtsschutz/Justizwesen Im Rahmen der Strategie zur Justizreform (2012-16) wurde die Unabhängigkeit der Richter durch Festlegung der Pflichten der Selbstverwaltungsstrukturen gesetzlich gestärkt. Die Ernennung, Beurteilung und Beförderung von Richtern wurde transparenter gestaltet. Die formelle Rolle des Staatspräsidenten in der endgültigen Bestellung der Richter wurde in der Gesetzesreform jedoch bestätigt. Das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Justizsystem und dessen Integrität besteht weiterhin (EC 25.3.2015). Die Rechtsstaatlichkeit bleibt durch die mangelnde Gewaltenteilung geschwächt. Der starken Rolle des Präsidentenamtes, begleitet von einem ineffizienten Parlament, steht ein fügsames Justizwesen gegenüber. Der Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz schwächt in weiterer Folge auch die Effizienz der staatlichen Verwaltung (BS 2014). .Trotz der verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit mangelt es an dieser in der Praxis. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch externe Akteure sowohl der vollziehenden Gewalt als auch innerhalb des Justizsystems, etwa durch Richter der höheren Instanzen, beeinflusst (CoE-CommDH 10.3.2015). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet. Wenige Fortschritte wurden somit hinsichtlich des Grundrechts auf ein faires Gerichtsverfahren und des Zugangs zur Justiz erzielt (AA 24.4.2015). Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vgl. BS 2014).Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vergleiche BS 2014). Im Dezember 2013 veröffentlichte der armenische Ombudsmann einen Sonderbericht, worin er nicht nur die unfairen und willkürlichen Entscheidungen der Gerichte kritisierte, sondern auch die grassierende Korruption im Justizwesen. Die Studie, basierend auf zahlreichen anonymen Interviews mit Richtern, Staats- und Rechtsanwälten, ergab, dass Richter oft bestochen werden. In der Regel werden zehn Prozent der Schadensersatzsumme verlangt (AL 10.12.2013). So beschuldigte der Ombudsmann insbesondere das Kassationsgericht als eine kriminelle Struktur, die wirksam die Entscheidungen der meisten niederen Gerichte kontrolliert und auf diese Druck ausübt (USDOS 25.6.2015). Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden. Laut Ombudsmann wendet der Justizrat Disziplinarmaßnahmen gegen Richter willkürlich, unter Verletzung des Gesetzes, an (USDOS 25.6.2015, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden. Laut Ombudsmann wendet der Justizrat Disziplinarmaßnahmen gegen Richter willkürlich, unter Verletzung des Gesetzes, an (USDOS 25.6.2015, vergleiche CoE-CommDH 10.3.2015). Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 25.6.2015, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015). Laut dem Menschrechtskommissar des Europarats werde überproportional, oft ohne richterlichen Bescheid, die Untersuchungshaft verhängt, welche zudem unverhältnismäßig lange sei. Ansuchen auf Freilassung auf Kautionen werden per se abgelehnt (CoE-CommDH 10.3.2015).Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 25.6.2015, vergleiche CoE-CommDH 10.3.2015). Laut dem Menschrechtskommissar des Europarats werde überproportional, oft ohne richterlichen Bescheid, die Untersuchungshaft verhängt, welche zudem unverhältnismäßig lange sei. Ansuchen auf Freilassung auf Kautionen werden per se abgelehnt (CoE-CommDH 10.3.2015). Überdies verabsäumten armenische Gerichte laut der Internationalen Föderation für Menschenrechte, wie eigentlich von Gesetz wegen vorgesehen, spezifische Fakten oder Erläuterungen zum jeweiligen Fall vorzulegen, warum die Untersuchungshaft als Zwangsmaßnahme anzuwenden sei. Stattdessen würden abstrakte Annahmen hinsichtlich des Fluchtrisikos oder der möglichen Behinderung weiterer Ermittlungen als Gründe angeführt (FIDH/CSI 5.5.2014). Das Gesetz garantiert das Prinzip der Unschuldsvermutung, doch die Behörden respektieren dieses Recht nicht. Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit. Ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen. Der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 25.6.2015).
  76. Sicherheitsbehörden Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vgl. AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015).Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vergleiche AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015). Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014). Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird. Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 24.4.2015). Der Polizei und dem Nationalen Sicherheitsdienst mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015).
  77. Korruption Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei, der Strafvollzug, das Gesundheitswesen und das öffentliche Beschaffungswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte. In den Augen des US Department of State gehörten die systematische Korruption und der Mangel an Transparenz in der Regierung zu den signifikantesten Menschenrechtsproblemen im Jahr
  78. Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 25.6.2015). Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten (AA 24.4.2015). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014). Laut Transparency International ist die Schattenökonomie, die von Oligarchen beherrscht wird, ein spezielles Merkmal der Korruption in Armenien. Dieser Bereich macht 35 Prozent des BNP aus. Angesichts der Vermengung von Wirtschaft und Politik im Zeichen der Korruption, sei es nicht erstaunlich, dass 82 Prozent der ArmenierInnen glauben, dass Korruption im öffentlichen Sektor ein (ernsthaftes) Problem sei, wobei vor allem die Justiz und die Verwaltung betroffen seien. Nur 21 Prozent glauben andererseits, dass die Regierung effektiv in ihren Anti-Korruptionsbemühungen sei (TI 4.2015) Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015). Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015). Als Lichtblicke in Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung und angesichts der mangelnden Gewaltenteilung werden die Kontrollkammer, die zentrale Wahlbehörde und die Ombudsmannstelle angesehen. Insbesondere letztere wird für ihren Mut, dem Druck staatlicher Stellen zu widerstehen, gelobt (TI 4.2015). Unter Anführung erwähnter Missstände empfahl der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) in seinem Bericht vom Juli 2014, die Effektivität der rechtlichen, strukturellen und politischen Maßnahmen seitens der Regierung, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit im Kampf gegen Korruption zu stärken, wozu auch die vermehrte Untersuchung und Bestrafung gehören (CESCR 16.7.2014).
  79. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 24.4.2015). Einige Regierungsmitglieder und Pro-Regierungsmedien titulierten NGOs, die aus dem Ausland finanziert wurden, wie beispielsweise bekannte Menschenrechtsgruppen und Anti-Korruptions-Wächter als "große Fresser" und Verräter, die die nationalen Interessen, die Sicherheit und die Traditionen unterminieren würden (USDOS 25.6.2015). Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, vgl. EU 10.4.2015).Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, vergleiche EU 10.4.2015).
  80. Ombudsmann Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombuds-person einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Der Ombudsmann bemüht sich um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NGOs wurden "Memoranda of Understanding" zur vertieften Zusammenarbeit und konstruktivem Dialog gezeichnet. Im armenischen Haushalt 2015 sind insgesamt 481.300 Euro für die Arbeit der Ombudsperson eingeplant (2013: 440.000 Euro) (AA 24.4.2015). Angesichts des Versagens der Justiz, was den Schutz der Bürger- und Menschenrechte anlangt, gilt die Ombudsmannsstelle als positive Ausnahme. Als einzige Institution stellt sie das staatliche Versagen beim Schutz und der Verletzung der bürgerlichen Freiheiten in Frage (BS 2014). Quellen:
  81. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vergleiche CoE-PA 27.8.2014). Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 24.4.2015). Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz .bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014). Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).
  82. Ethnische Minderheiten Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert (AA 3.2015a). Vertreter der ethnischen Minderheiten berichten selten über offene Diskriminierung. Beschwerden gab es hinsichtlich des Unterrichts in der Muttersprache der Minderheiten (FH 28.1.2015). Im Jänner 2015 bestätigte das Expertenkomitee des Europarats, dass Armenien rechtliches und institutionelles Rahmenwerk zum Schutze und Förderung von Minderheitensprachen entwickelt hat. Allerdings ist dessen Umsetzung noch nicht in allen Bereichen vollzogen worden (EC 25.3.2015). Infolge der Kriegshandlungen Ende der achtziger und zu Beginn der neunziger Jahre leben heute nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle besitzen die armenische Staatsange-hörigkeit. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor (AA 24.4.2015).
  83. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge . Laut Schätzungen des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) gab es mit Ende Dezember 2014 rund 8.400 Binnenflüchtlinge. Circa 2.600 stammen aus der armenischen Exklave Artsvashen, die vom aserbaidschanischen Staatsgebiet umgeben ist. Während des Nagorny Karabach Konfliktes wurden ca. 65.000 Haushalte aus der Grenzregion evakuiert. Die meisten dieser Personen konnten in ihre Häuser zurückkehren, oder ließen sich woanders nieder. Einigen Binnenflüchtlingen und ehemaligen Flüchtlingen mangelt es an adäquaten Unterkünften und wirtschaftlichen Möglichkeiten (IDMC, o. D., vgl. USDOS 25.6.2015).Während des Nagorny Karabach Konfliktes wurden ca. 65.000 Haushalte aus der Grenzregion evakuiert. Die meisten dieser Personen konnten in ihre Häuser zurückkehren, oder ließen sich woanders nieder. Einigen Binnenflüchtlingen und ehemaligen Flüchtlingen mangelt es an adäquaten Unterkünften und wirtschaftlichen Möglichkeiten (IDMC, o. D., vergleiche USDOS 25.6.2015). Seit 2002 führt die armenische Rote Kreuz Gesellschaft das UNHCR-geförderte Projekt "Stärkung von Asyl und lokaler Integration von Flüchtlingen in Armenien” durch. Hauptziel des Projektes ist die humanitäre Hilfe und Beratung von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen bei gleichzeitiger Förderung ihrer Eigenständigkeit und Integration. Im Rahmen des Projektes wurden Asylsuchende und Flüchtlinge aus Syrien, Iran, Irak, Libanon, Palästina, der Russischen Föderation, Georgien und weiteren Ländern unterstützt (IOM 8.2014). Im Jahre 2014 wurden 226 Asylanträge gestellt und 136 Anträge positiv beschieden. Seit 2012, als man 579 Anträge registrierte, sind die Zahlen zurückgegangen (SMS 10.3.2015). Laut Angaben der Migrationsbehörde wurden zwischen 1999 und 2014 etwa 3.000 Flüchtlinge offiziell mit einem Flüchtlingspass registriert. Bei 1.851 Personen handelt es sich um Flüchtlinge aus Aserbaidschan. Zwischen Januar und September 2014 wurden 90 Anträge auf Asyl für insgesamt 177 Personen gestellt. 75 Personen wurde der Flüchtlingsstatus gewährt. Bis zu 15.000 armenisch-stämmige Syrer und ihre Familienangehörigen flohen bisher vor dem Bürgerkrieg in ihrem Heimatland nach Armenien. Sie dürfen sich in Armenien ohne Registrierung oder Zeitbegrenzung aufhalten. Die wenigen Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge sind bei weitem nicht ausreichend. Flüchtlinge armenischer Volkszugehörigkeit haben einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit; dieses Recht wurde von fast allen Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit in Anspruch genommen (AA 24.4.2015). Im Jahr 2015 suchten einige wenige jesidische Familien aus dem Irak Zuflucht in Armenien. Mit Hilfe der NGO Jesidische Nationale Union wurden die Flüchtlinge in Armenien versorgt und kamen in einem Dorf der jesidischen Minderheit in Armenien unter (IWPR 8.9.2015).
  84. Grundversorgung/Wirtschaft Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c). Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014). Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015). Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014).In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.600 armenische Dram (AMD) (ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 50.000 AMD (derzeit ca. 96 Euro). Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen (1.-
  85. Quartal 2013: 120.998). Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 24.4.2015). Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1.000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a). Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c). Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.). 16.
  86. Sozialbeihilfen Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014). Familienbeihilfen Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Einmalige Beihilfen Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag). Kindergeld Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram. Mutterschaftsgeld Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
  87. .Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz (IOM 8.2014). Senioren und Behinderte Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen. Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2014). Renten Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um sechs Monate erhöht, bis das
  88. Lebensjahr erreicht wird. Personen im Alter von 55 Jahren, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und durch den Arbeitgeber gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die .Voraussetzungen um eine Pension zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitspension für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2014). Arbeitslosenunterstützung Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014). Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.). Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung SEA – State Employment Agency (o.D.): The Law of the Republic of Armenia on employment of the population and social protection in case of unemployment, http://employment.am/en/legislation.html, 23.11.2015
  89. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 24.4.2015). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo- DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 23.11.2015 17.
  90. Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheit und Leiden Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 24.4.2015). Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten. Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales: -Strichaufzählung Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc. -Strichaufzählung Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetisch orthopädische Mittel. -Strichaufzählung Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen. -Strichaufzählung Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters. -Strichaufzählung Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren. - Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 23.11.2015
  91. Behandlung nach Rückkehr Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015). Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014). I.
  92. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  93. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und vorgebracht, die bP hätten begründete Furcht vor Verfolgung, da die Schwiegermutter des Sohnes Aserbaidschanerin sei und die Feindschaft der beiden Völker sie gefährde. Die bP seien aufgrund dieser Angst krank geworden. Die bP 1 leide an psychischen Problemen und sei in laufender Behandlung beim psychosozialen Dienst in XXXX . Darüber hinaus leide sie an Euthyreoten Knotenstruma bds, Chronisch lymphocytäre Thyreoiditis (Hashimoto) und Vitamin D-Hypovatiaminose (Medikationen vom 10.03.2016 und 05.09.2016 sowie Bericht der XXXX vom 17.07.2016).Die bP seien aufgrund dieser Angst krank geworden. Die bP 1 leide an psychischen Problemen und sei in laufender Behandlung beim psychosozialen Dienst in römisch 40 . Darüber hinaus leide sie an Euthyreoten Knotenstruma bds, Chronisch lymphocytäre Thyreoiditis (Hashimoto) und Vitamin D-Hypovatiaminose (Medikationen vom 10.03.2016 und 05.09.2016 sowie Bericht der römisch 40 vom 17.07.2016). Die bP 2 sei psychisch krank geworden, Diabetikerin und leide an Bluthochdruck und einer Schilddrüsenerkrankung (Bericht Diagnosezentrum vom 10.03.2015). Die bP wären wegen der Vorkommnisse in der Heimat psychisch am Ende und daher in Österreich wegen posttraumatischer Belastungsstörungen in Behandlung. In der Heimat gäbe es keine speziellen Programme zur Behandlung traumatisierter Personen und sei die bP 2 suizidgefährdet. Die bP würden in Armenien nicht behandelt werden und sterben bzw. sich umbringen. Der bP 1 sei im ersten Verfahren nicht geglaubt worden, da angenommen worden sei, dass eine Urkunde aus Armenien von der bP gefälscht wurde. Dies sei unrichtig gewesen und sei der bP 1 dies mit beigelegtem Urteil vom 06.07.2016 bestätigt worden, womit die bP freigesprochen worden sei. Die bP würden im Familienverband in Österreich mit ihrem hier lebenden Sohn, dessen Gattin und den Enkelkindern seit 2 Jahren leben. Zum Sohn in Armenien hätten sie schon wegen der schwierigen Umstände, in welche sie dessen Heirat gebracht hätte, eine geringere Bindung. Die bP seien integriert, würden die Sprache beherrschen, hätten einen Deutschkurs besucht (Deutschkursteilnahmebestätigungen vom
  94. bzw. 17.06.2016) und seien nie straffällig geworden. Beantragt wurde, dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben, einen Aufenthaltstitel zu gewähren, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, in eventu eine angemessene Frist für die Ausreise zu gewähren bzw. in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
  95. Am 11.11.2016 erfolgte nach Einlangen der Beschwerdeakte beim ho. Gericht eine Aktensichtung, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 BFA-VG nicht zuzuerkennen ist.römisch eins.
  96. Am 11.11.2016 erfolgte nach Einlangen der Beschwerdeakte beim ho. Gericht eine Aktensichtung, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, BFA-VG nicht zuzuerkennen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  97. Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. Letztmalig wurde am 18.11.2015 im Rahmen eines ho. Erkenntnisses über die Anträge der bP auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden und die abweisliche Entscheidung der belangten Behörde bestätigt. Ebenso wurde zu diesem Zeitpunkt eine Rückkehrentscheidung erlassen und den bP eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Die genannten Erkenntnisse wurden den bP zugestellt.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen. Letztmalig wurde am 18.11.2015 im Rahmen eines ho. Erkenntnisses über die Anträge der bP auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden und die abweisliche Entscheidung der belangten Behörde bestätigt. Ebenso wurde zu diesem Zeitpunkt eine Rückkehrentscheidung erlassen und den bP eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Die genannten Erkenntnisse wurden den bP zugestellt. Die bP kamen in weiterer Folge ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verharrten rechtswidrig in diesem. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an. Die bP 1 wurde gemäß § 259 Z 3 StPO von dem wider ihm erhobenen Strafantrag, er habe eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht freigesprochen. Grund des Freispruchs war "kein Schuldbeweis".Die bP 1 wurde gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von dem wider ihm erhobenen Strafantrag, er habe eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht freigesprochen. Grund des Freispruchs war "kein Schuldbeweis".
  98. Beweiswürdigung II.2.
  99. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch zwei.2.
  100. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  101. Aus der Aktenlage geht hervor, dass sich die Gründe, warum die bP nicht nach Aserbaidschan zurückkehren wollen nicht änderten. Sie verwiesen auf die –bereits in der letztmaligen inhaltlichen Prüfung als nicht glaubhaft qualifizierten- Gründe.römisch zwei.2.
  102. Aus der Aktenlage geht hervor, dass sich die Gründe, warum die bP nicht nach Aserbaidschan zurückkehren wollen nicht änderten. Sie verwiesen auf die –bereits in der letztmaligen inhaltlichen Prüfung als nicht glaubhaft qualifizierten- Gründe. Sofern von den bP behauptet wird, dass durch den Freispruch der bP 1 im Rahmen des österreichischen Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit Urkundenfälschung eine neue Tatsache entstanden sei, welche einen glaubhaften Kern aufweise und damit relevant wäre, ist dazu festzuhalten, dass die bP vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeschreiben nicht glaubwürdig darlegen konnten, dass es sich bei den Schreiben um keine Fälschung handelt. Vielmehr steht für das BVwG aufgrund der Anfragebeantwortung nach wie vor fest, dass es sich um eine Fälschung handelt. Weder ist das Bundesverwaltungsgericht an die Ansicht des ordentlichen Gerichts gebunden, noch ist das ordentliche Gericht selbst zum Schluss gelangt, dass es sich bei dem von der bP 1 vorgelegten angeblichen Anzeige - bei einer nicht existenten Polizeistation mit einem Wahlstempel - um eine Fälschung handelt. Die bP wurde von der Urkundenfälschung lediglich mangels Schuldbeweises freigesprochen. Am Rande wird auf die Beweiswürdigung in der Entscheidung des BVwG vom 18.10.2015 verwiesen, wonach letztlich nicht nur diese zweite Anfragebeantwortung zur Echtheit des vorgelegten Beweismittels, sondern bereits eine vorangegangene Anfragebeantwortung das Vorbringen der bP als gänzlich unglaubwürdig erscheinen ließ. Schließlich ist anzuführen, dass die bP nunmehr im zweiten Asylverfahren wieder tatsachenwidrig zu behaupten versuchten, dass die Richterin im Strafverfahren ihnen geglaubt hätte und überdies der "Beweis" gelungen sei, dass es sich beim vorgelegten Schreiben nicht um eine Fälschung handelte. II.2.
  103. Die seitens der belangten Behörde zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen.römisch zwei.2.
  104. Die seitens der belangten Behörde zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprungeshandelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das

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