Obsah (7)
§ 3Art. 133§ 8§ 18§ 37§ 74§ 21RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlL524 2134099-1 SpruchL524 2134099-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und Schiit. Er sei verheiratet, habe sechs Kinder, in XXXX gelebt und als Polizist gearbeitet. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, im Jahr 2009 von Islamisten drei Tage lang entführt, festgehalten und gefoltert worden zu sein; auch sei ihm ins Bein geschossen worden. Es sei ihm gesagt worden, er solle aufhören als Polizist zu arbeiten. Trotz allem habe er weitergearbeitet. Im Juli 2015 sei er abermals mit dem Umbringen bedroht worden und habe deshalb seine Heimat verlassen.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und Schiit. Er sei verheiratet, habe sechs Kinder, in römisch 40 gelebt und als Polizist gearbeitet. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, im Jahr 2009 von Islamisten drei Tage lang entführt, festgehalten und gefoltert worden zu sein; auch sei ihm ins Bein geschossen worden. Es sei ihm gesagt worden, er solle aufhören als Polizist zu arbeiten. Trotz allem habe er weitergearbeitet. Im Juli 2015 sei er abermals mit dem Umbringen bedroht worden und habe deshalb seine Heimat verlassen.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.01.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Frau mit den Kindern seit Juli 2015 in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX lebe. Seine Eltern würden noch in XXXX leben. Auch seine sechs Brüder und drei Schwestern seien noch im Irak. Ein Bruder lebe in Holland und eine Schwester sei bereits verstorben. Bis zum Jahr 2006 habe er im Baugewerbe gearbeitet und danach als Polizist. Zunächst habe er in Bagdad gearbeitet und ca. im Jahr 2007 sei er nach XXXX versetzt worden. Er sei einfacher Polizist gewesen und habe an der Grenze Fahrzeuge und Personen kontrolliert. Am 27.07.2015 habe er sein Heimatland verlassen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass all jene, die mit den Amerikanern zu tun gehabt hätten, Verräter genannt würden. Ihm sei auch angelastet worden, dass er mit den Amerikanern zu tun gehabt hätte. Deswegen sei er im Jahr 2009 entführt worden. Er könne nun auch einen [Anm.: undatierten] Drohbrief vorlegen. Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines Drohbriefes vor und erklärte, dass es sich hierbei um das Original des Drohbriefes handeln würde, den er bekommen habe. Diesen Brief habe er am 25.07.2015 erhalten. Der Brief enthalte eine Anschuldigung, dass er kollaboriert hätte und die Ankündigung der Enthauptung, so er nicht seinen Dienst bei der Polizei beende. Dies sei der zweite Drohbrief gewesen, den er erhalten habe. Den ersten Drohbrief habe er im Jahr 2009 bekommen. Wie bereits beim ersten Drohbrief sei ihm auch der zweite Drohbrief nicht persönlich übergeben worden. Seine Frau habe ihn in der Garage gefunden. In dem Schreiben werde er nicht namentlich erwähnt. Er sei sich sicher, dass die Bedrohung von der Gruppe "Asaeb" stamme. Dies sei eine islamische Miliz und hätte die Kontrolle in XXXX. Die Drohung habe er nicht zur Anzeige gebracht, weil dies nichts bringe. Außer dieser Drohung habe es im Jahr 2015 keine weiteren Drohungen gegeben. Nur 2009 habe es bereits eine Drohung gegeben. 2012 habe es einen Aufstand gegeben und seither seine die Milizen in XXXX sehr stark geworden. Nach Erhalt des Drohbriefes habe er seine Frau und die Kinder zu seinen Eltern gebracht, von denen sie zu den Schwiegereltern des Beschwerdeführers nach XXXX gebracht worden seien. Das seien alle Gründe für seine Asylantragstellung. Außerdem hoffe er auf eine bessere Zukunft für seine Kinder.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.01.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Frau mit den Kindern seit Juli 2015 in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 lebe. Seine Eltern würden noch in römisch 40 leben. Auch seine sechs Brüder und drei Schwestern seien noch im Irak. Ein Bruder lebe in Holland und eine Schwester sei bereits verstorben. Bis zum Jahr 2006 habe er im Baugewerbe gearbeitet und danach als Polizist. Zunächst habe er in Bagdad gearbeitet und ca. im Jahr 2007 sei er nach römisch 40 versetzt worden. Er sei einfacher Polizist gewesen und habe an der Grenze Fahrzeuge und Personen kontrolliert. Am 27.07.2015 habe er sein Heimatland verlassen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass all jene, die mit den Amerikanern zu tun gehabt hätten, Verräter genannt würden. Ihm sei auch angelastet worden, dass er mit den Amerikanern zu tun gehabt hätte. Deswegen sei er im Jahr 2009 entführt worden. Er könne nun auch einen [Anm.: undatierten] Drohbrief vorlegen. Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines Drohbriefes vor und erklärte, dass es sich hierbei um das Original des Drohbriefes handeln würde, den er bekommen habe. Diesen Brief habe er am 25.07.2015 erhalten. Der Brief enthalte eine Anschuldigung, dass er kollaboriert hätte und die Ankündigung der Enthauptung, so er nicht seinen Dienst bei der Polizei beende. Dies sei der zweite Drohbrief gewesen, den er erhalten habe. Den ersten Drohbrief habe er im Jahr 2009 bekommen. Wie bereits beim ersten Drohbrief sei ihm auch der zweite Drohbrief nicht persönlich übergeben worden. Seine Frau habe ihn in der Garage gefunden. In dem Schreiben werde er nicht namentlich erwähnt. Er sei sich sicher, dass die Bedrohung von der Gruppe "Asaeb" stamme. Dies sei eine islamische Miliz und hätte die Kontrolle in römisch 40 . Die Drohung habe er nicht zur Anzeige gebracht, weil dies nichts bringe. Außer dieser Drohung habe es im Jahr 2015 keine weiteren Drohungen gegeben. Nur 2009 habe es bereits eine Drohung gegeben. 2012 habe es einen Aufstand gegeben und seither seine die Milizen in römisch 40 sehr stark geworden. Nach Erhalt des Drohbriefes habe er seine Frau und die Kinder zu seinen Eltern gebracht, von denen sie zu den Schwiegereltern des Beschwerdeführers nach römisch 40 gebracht worden seien. Das seien alle Gründe für seine Asylantragstellung. Außerdem hoffe er auf eine bessere Zukunft für seine Kinder.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2016, Zl. 1085738305/151249115, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2016, Zl. 1085738305/151249115, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung trifft das BFA Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Danach trifft das BFA Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe schlüssige und detaillierte Angaben zu seinem Dienst bei der Polizei gemacht, weshalb glaubhaft nachvollziehbar sei, dass er als Polizist in der von ihm erwähnten Funktion tätig gewesen sei. Dabei sei auch klar hervorgekommen, dass er innerhalb der Polizeihierarchie keine leitende Funktion innegehabt habe und auch keiner Sonderheinehit oder Ermittlungsdienst mit politischem Bezug angehört habe. Als er nach dem Fluchtgrund befragt worden sei, habe er lediglich kurz angedeutet, dass er im Jahr 2009 Opfer einer Entführung geworden sei, ohne dies jedoch näher auszuführen. Seinen Angaben sei weiters schlüssig zu entnehmen gewesen, dass er nach dem behaupteten Vorfall bis zum Jahr 2015 seinem Polizeidienst wieder unbehelligt habe nachgehen können und ihm ein normales Leben in seiner Heimat möglich gewesen sei. Insofern könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Ereignisse des Jahres 2009 für ihn nun im Fall einer Rückkehr in irgendeiner Weise relevant werden könnten, da diese ja auch in den letzten fünf bis sechs Jahren vor der Ausreise keine weiteren Auswirkungen mehr gehabt hätten. Als unmittelbaren Grund für seine Ausreise habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief genannt, den er am 25.07.2015 erhalten habe. Dazu sei anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Drohbrief, bei dem es sich um das Original handeln solle, lediglich die Kopie eines Briefes darstelle, da eindeutig sichtbar sei, dass sowohl die Schriftzüge als auch der Stempel kopiert worden seien und das Original offensichtlich mehrfach gefaltet gewesen sei, da die Falze in der Kopie klar zu erkennen sei. Obwohl der Beschwerdeführer den Brief in seiner Garage gefunden habe und bei seiner einmonatigen Flucht bei sich gehabt haben müsse, weise das Papier keinerlei Abnützungserscheinungen oder Verschmutzungen auf. Weiters behaupte er, in diesem Brief namentlich nicht erwähnt zu werden, was aber durch die vom BFA in Auftrag gegebene Übersetzung klar widerlegt werde. Hätte er tatsächlich einen persönlich an ihn gerichteten Drohbrief erhalten, in dem er namentlich angesprochen werde, wäre klar davon auszugehen, dass ihm dieser Umstand bewusst sei und er dies auf eine entsprechende Nachfrage auch klarstellen könne. Der vorgelegte Brief könne somit im Hinblick auf seine Beweiskraft nur als äußerst fragwürdig bezeichnet werden. Obwohl der Beschwerdeführer seit Jahren bei der Polizei tätig gewesen sei, habe er diesen Drohbrief nicht zur Anzeige gebracht. Es möge zwar sein, dass ihm eine förmliche Anzeige als zwecklos erschienen sei, doch sei keinesfalls nachvollziehbar, dass ein aktiver Polizist, der einen Drohbrief einer möglicherweise terroristischen Organisation erhalten habe, dem Urheber nicht nachgehe und keinerlei Ermittlungen - sei es selbständig oder über Kollegen - anstelle, auf wen diese Drohungen zurückgingen. Dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nach eigenen Angaben keine Aktivitäten gesetzt habe, sei daher ebenfalls als klarer Hinweis darauf zu werten, dass der behauptete Drohbrief nie existiert habe. Als der Beschwerdeführer darauf angesprochen worden sei, von wem die Drohung ausginge, habe er sich in Mutmaßungen ergangen und behauptet, er sei sich sicher, dass die Asaeb-Miliz ihm gedroht habe. Dies habe er mit dem Umstand erläutert, dass diese Miliz die Kontrolle in XXXX habe. Dies könne nur als reine Spekulation erachtet werden, da der Beschwerdeführer weder von Ermittlungsschritten seinerseits berichtet habe noch von sich aus jene Organisation namentlich erwähnt habe, die den angeblichen Drohbrief unterfertigt habe und sich als "Gerechter Ausschuss für Enthauptungen - Todestruppe für Gerechtigkeit" bezeichne. Zusammenfassend könne somit weder nachvollzogen werden, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief tatsächlich um das Original eines an ihn gerichteten Drohbriefs handle, noch sei glaubhaft, dass er einem solchen Brief nicht nachgegangen wäre bzw. nicht wüsste, wer der Absender sei und ihm nach dem Leben trachte. Zudem sei ernstlich in Frage zu stellten, dass ein Polizist und Vater von sechs minderjährigen Kindern auf Grund eines einzigen Briefs von Unbekannten innerhalb von zwei Tagen seinen Job quittiere, seine Heimat verlassen und die Familie zurücklasse, obwohl die Drohungen auch gegen die Familie gerichtet gewesen sein sollen. Dem Vorbringen, einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung im Heimatland ausgesetzt gewesen zu sein, sei daher zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe oder er einer wohlbegründeten Frucht vor seiner solchen ausgesetzt gewesen sei. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen Lage im Irak begründet.In der Begründung trifft das BFA Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Danach trifft das BFA Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe schlüssige und detaillierte Angaben zu seinem Dienst bei der Polizei gemacht, weshalb glaubhaft nachvollziehbar sei, dass er als Polizist in der von ihm erwähnten Funktion tätig gewesen sei. Dabei sei auch klar hervorgekommen, dass er innerhalb der Polizeihierarchie keine leitende Funktion innegehabt habe und auch keiner Sonderheinehit oder Ermittlungsdienst mit politischem Bezug angehört habe. Als er nach dem Fluchtgrund befragt worden sei, habe er lediglich kurz angedeutet, dass er im Jahr 2009 Opfer einer Entführung geworden sei, ohne dies jedoch näher auszuführen. Seinen Angaben sei weiters schlüssig zu entnehmen gewesen, dass er nach dem behaupteten Vorfall bis zum Jahr 2015 seinem Polizeidienst wieder unbehelligt habe nachgehen können und ihm ein normales Leben in seiner Heimat möglich gewesen sei. Insofern könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Ereignisse des Jahres 2009 für ihn nun im Fall einer Rückkehr in irgendeiner Weise relevant werden könnten, da diese ja auch in den letzten fünf bis sechs Jahren vor der Ausreise keine weiteren Auswirkungen mehr gehabt hätten. Als unmittelbaren Grund für seine Ausreise habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief genannt, den er am 25.07.2015 erhalten habe. Dazu sei anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Drohbrief, bei dem es sich um das Original handeln solle, lediglich die Kopie eines Briefes darstelle, da eindeutig sichtbar sei, dass sowohl die Schriftzüge als auch der Stempel kopiert worden seien und das Original offensichtlich mehrfach gefaltet gewesen sei, da die Falze in der Kopie klar zu erkennen sei. Obwohl der Beschwerdeführer den Brief in seiner Garage gefunden habe und bei seiner einmonatigen Flucht bei sich gehabt haben müsse, weise das Papier keinerlei Abnützungserscheinungen oder Verschmutzungen auf. Weiters behaupte er, in diesem Brief namentlich nicht erwähnt zu werden, was aber durch die vom BFA in Auftrag gegebene Übersetzung klar widerlegt werde. Hätte er tatsächlich einen persönlich an ihn gerichteten Drohbrief erhalten, in dem er namentlich angesprochen werde, wäre klar davon auszugehen, dass ihm dieser Umstand bewusst sei und er dies auf eine entsprechende Nachfrage auch klarstellen könne. Der vorgelegte Brief könne somit im Hinblick auf seine Beweiskraft nur als äußerst fragwürdig bezeichnet werden. Obwohl der Beschwerdeführer seit Jahren bei der Polizei tätig gewesen sei, habe er diesen Drohbrief nicht zur Anzeige gebracht. Es möge zwar sein, dass ihm eine förmliche Anzeige als zwecklos erschienen sei, doch sei keinesfalls nachvollziehbar, dass ein aktiver Polizist, der einen Drohbrief einer möglicherweise terroristischen Organisation erhalten habe, dem Urheber nicht nachgehe und keinerlei Ermittlungen - sei es selbständig oder über Kollegen - anstelle, auf wen diese Drohungen zurückgingen. Dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nach eigenen Angaben keine Aktivitäten gesetzt habe, sei daher ebenfalls als klarer Hinweis darauf zu werten, dass der behauptete Drohbrief nie existiert habe. Als der Beschwerdeführer darauf angesprochen worden sei, von wem die Drohung ausginge, habe er sich in Mutmaßungen ergangen und behauptet, er sei sich sicher, dass die Asaeb-Miliz ihm gedroht habe. Dies habe er mit dem Umstand erläutert, dass diese Miliz die Kontrolle in römisch 40 habe. Dies könne nur als reine Spekulation erachtet werden, da der Beschwerdeführer weder von Ermittlungsschritten seinerseits berichtet habe noch von sich aus jene Organisation namentlich erwähnt habe, die den angeblichen Drohbrief unterfertigt habe und sich als "Gerechter Ausschuss für Enthauptungen - Todestruppe für Gerechtigkeit" bezeichne. Zusammenfassend könne somit weder nachvollzogen werden, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief tatsächlich um das Original eines an ihn gerichteten Drohbriefs handle, noch sei glaubhaft, dass er einem solchen Brief nicht nachgegangen wäre bzw. nicht wüsste, wer der Absender sei und ihm nach dem Leben trachte. Zudem sei ernstlich in Frage zu stellten, dass ein Polizist und Vater von sechs minderjährigen Kindern auf Grund eines einzigen Briefs von Unbekannten innerhalb von zwei Tagen seinen Job quittiere, seine Heimat verlassen und die Familie zurücklasse, obwohl die Drohungen auch gegen die Familie gerichtet gewesen sein sollen. Dem Vorbringen, einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung im Heimatland ausgesetzt gewesen zu sein, sei daher zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention drohe oder er einer wohlbegründeten Frucht vor seiner solchen ausgesetzt gewesen sei. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen Lage im Irak begründet.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Verfahrensfehlern, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Verfahrensfehlern, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 01.09.2016, eingelangt am 05.09.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und der Gerichtsabteilung L520 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Schiit. Er lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Frau sowie seinen sechs Kindern in XXXX und verdiente seinen Lebensunterhalt als Polizist. Seine Frau und die Kinder leben derzeit in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX, wo auch die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in XXXX. Weiters leben sechs Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers im Irak.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Schiit. Er lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Frau sowie seinen sechs Kindern in römisch 40 und verdiente seinen Lebensunterhalt als Polizist. Seine Frau und die Kinder leben derzeit in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo auch die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in römisch 40 . Weiters leben sechs Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers im Irak. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 31.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich dass er einen Drohbrief erhalten habe, in dem ihm mit dem Tod bzw. der Enthauptung gedroht werde, wenn er den Dienst bei der Polizei nicht beende, werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Er hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt war. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen (diese wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogen): Sicherheitslage Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
- Bild kann nicht dargestellt werden (VOH 17.11.2015) Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik: Staatendokumentation Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
- Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: BBC (29.2.2016) Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (9.2.2016) Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).) Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes - Irak -Strichaufzählung BBC (29.2.2016): Battle for Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (5.12.2015): Schiitische Milizen unter den Bodentruppen, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schiitische-milizen-unter-den.799.de.html?dram:article_id=338924 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd Daily (26.11.2015): Clashes erupted between Yazidi fighters and KDP Peshmerga in Iraq's Sinjar, http://ekurd.net/clashes-yazidis-peshmerga-sinjar-2015-11-26, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung FAZ - 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Reporters Sans Frontières (18.4.2015): Iraq - Journalists and media threatened on all sides, http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung VOH - Vision of Humanity (17.11.2015): 2015 Global Terrorism Index, http://www.visionofhumanity.org/#/page/news/1283, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Washington Post (21.1.2016): Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, https://www.washingtonpost.com/world/feared-shiite-militias-back-in-spotlight-after-three-americans-vanish-in-iraq/2016/01/21/f62c51ee-beec-11e5-98c8-7fab78677d51_story.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung 20Minuten (8.2015): Mit einem Schweizer Söldner bei den Peshmerga, http://www.20min.ch/longform/reportage-peshmerga/index.html , Zugriff 14.1.2016 Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Iraqi Security Forces (ISF) Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind, auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata'ib Hezbollah und Asa'ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata'ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 2.2., 3., sowie 8.
- -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq: Politics and Governance, dated 16 September 2015, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, date accessed: 27 October 2015 -Strichaufzählung CMEC - Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan's Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, http://carnegie-mec.org/2015/12/16/kurdistan-s-political-armies-challenge-of-unifying-peshmerga-forces/in5p, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288 , Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.a): Iraqi Security Forces, http://www.understandingwar.org/iraqi-security-forces#, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.b): http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#sthash.wb8xvtLK.dpuf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW (1.2009): Jaysh al-Mahdi, http://www.understandingwar.org/jaysh-al-mahdi, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.10.2015): Erdogan: PKK, PYD, IS und Syriens Geheimdienst hinter Ankara-Anschlag - derstandard.at/2000024371447/Erdogan-PKK-PYD-IS-und-Syriens-Geheimdienst-hinter-Ankara-Anschlag, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.9.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (24.7.2015): Mahdi Army, https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/57, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (13.8.2015): Mapping Militant Organizations - Asa'ib Ahl al-Haq, http://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#locations, Zugriff 25.3.2016 Die mehrheitlich von Schiiten bewohnten südlichen Provinzen Iraks Die südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil, Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) befinden sich unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte (ISF). Jedoch ist der Staat bei der Kontrolle stark auf mehrere schiitische Milizengruppen angewiesen, die in einigen Gebieten eigenmächtig agieren (IDMC 30.6.2015). Im überwiegend schiitischen Gebiet im Süden Iraks wurden im Jahr 2014 427 Personen getötet (schließt Zivilisten und Militärs ein)(UK Home Office 11.2015). Im Jahr 2015 wurden von Iraq Body Count in Basra 90 zivile Todesfälle durch Gewalt dokumentiert (Mindestzahlen), im [spärlich besiedelten Gebiet] Muthanna sechs, im [spärlich besiedelten Gebiet Najaf] einer, in Qadissiya einer, in Missan 27, in Wassit 11, in Thi-Qar 17 und in Babil ca 270 [in dieser Quelle fanden sich keine Angaben zur Provinz Karbala](IBC 2015). In diesen Provinzen (ausgenommen Babil, s.u.) gab es keine direkten Konfrontationen mit dem IS. Die Gewalt hat sich hier auf sporadische terroristische Angriffe beschränkt. Eine Ausnahme stellt die Provinz Babil dar, in der der IS versuchte, Bagdad vom Süden her anzugreifen (CEDOCA 29.5.2015). In der Provinz Babil kam es während des Jahres 2015 darüber hinaus vermehrt zu Morden und Entführungen durch schiitische Milizen (USDOS 14.10.2015). Ein Papier des UNHCR, datiert mit Oktober 2014 besagt, dass sich der aktuelle Konflikt im Irak hauptsächlich auf die Provinzen im Zentral- und Nordirak konzentriert, dass aber auch die südlichen Provinzen mit sicherheitsrelevanten Vorfällen konfrontiert sind, einschließlich Bombenanschlägen, gezielte Entführungen, religiös motivierte Vergeltungsanschläge gegen Individuen (auch Mitgliedern politischer Parteien, religiösen und ethnischen Führungsfiguren, Regierungsangestellten und Fachkräften). Immer wieder finden Entführungen von Sunniten statt (UK Home Office 11.2015). Dadurch, dass der irakische Staat Ende 2014 große Teile der Armee und der Polizei aus den südlichen Provinzen abgezogen hatte, verschlechterte sich die Sicherheitslage zuletzt in diesen Provinzen. Die Kriminalität steigt, es kommt vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zusätzlich. Die Regierung hat im Jänner 2016 eine Armee-Division und eine Polizeitruppe in die südliche Stadt Basra geschickt, um die dortige Bevölkerung zu entwaffnen, und gegen die konkurrierenden, sich gegenseitig bekämpfenden schiitischen Klans vorzugehen (Reuters 15.1.2016, vgl. Al- Arabiya 9.1.2016, vgl. New Arab 7.1.2016). Die großen Stammesverbände in den Provinzen Basrah und Thi-Qar besitzen leichte und mittelschwere Waffen und bekämpfen sich in Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit gegenseitig (Al-Monitor 2.3.2016). Auch das Institute for the Study of War berichtete Anfang des Jahres 2016 von der zunehmenden Instabilität in Basra, die von den rivalisierenden schiitischen Gruppen (darunter auch die Organisation Asa'ib Ahl al-Haqq) nutzen, um an Einfluss zu gewinnen. Das Institut berichtete auch von der stark ansteigenden Kriminalität und Gewalt in Basra (ISW 11.1.2016).Dadurch, dass der irakische Staat Ende 2014 große Teile der Armee und der Polizei aus den südlichen Provinzen abgezogen hatte, verschlechterte sich die Sicherheitslage zuletzt in diesen Provinzen. Die Kriminalität steigt, es kommt vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zusätzlich. Die Regierung hat im Jänner 2016 eine Armee-Division und eine Polizeitruppe in die südliche Stadt Basra geschickt, um die dortige Bevölkerung zu entwaffnen, und gegen die konkurrierenden, sich gegenseitig bekämpfenden schiitischen Klans vorzugehen (Reuters 15.1.2016, vergleiche Al- Arabiya 9.1.2016, vergleiche New Arab 7.1.2016). Die großen Stammesverbände in den Provinzen Basrah und Thi-Qar besitzen leichte und mittelschwere Waffen und bekämpfen sich in Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit gegenseitig (Al-Monitor 2.3.2016). Auch das Institute for the Study of War berichtete Anfang des Jahres 2016 von der zunehmenden Instabilität in Basra, die von den rivalisierenden schiitischen Gruppen (darunter auch die Organisation Asa'ib Ahl al-Haqq) nutzen, um an Einfluss zu gewinnen. Das Institut berichtete auch von der stark ansteigenden Kriminalität und Gewalt in Basra (ISW 11.1.2016). In den südlichen Provinzen kommt es darüber hinaus häufig zu Protesten, die sich gegen Regierungskorruption, Mangel an öffentlichen Dienstleitungen, die häufigen Stromausfälle und die schlechte Wasserqualität richten. Dabei seien Berichten zufolge Demonstranten bedroht worden (UNAMI 19.1.2016). Im Süden des Landes finden sich sunnitische Gemeinden eher nur vereinzelt und vorwiegend in spärlich besiedelten ländlichen Gebieten (Columbia University 2014). Diese in den südlichen Provinzen lebende sunnitische Minderheit ist immer wieder Mord, Entführungen und Bedrohungen ausgesetzt (USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung Al-Arabiya (9.1.2016): As Iraq fights ISIS, violence rises in Shiite south, http://english.alarabiya.net/en/perspective/features/2016/01/09/As-Iraq-fights-ISIS-violence-rises-in-Shiite-south.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Al-Monitor (2.3.2016): Abadi outgunned in fight to disarm tribes (Autor: Omar al- Jaffal), http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-basra-tribes-fightingdisarmament.html , Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung CEDOCA-CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (29.5.2015): Iraq, Security Situation in South Iraq,
- Mai 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1439461345_coi-focus-iraq-security-situation-insouth-iraq-0.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung Columbia University
(2014): Iraq - Religious Composition, map by Dr. Michael Izady, http://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Iraq_Religions_sm.png, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung IBC - Iraq Body Count
(2015): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: Iraq (30.6.2015): IDPs caught between a rock and a hard place as displacement crisis deepens,
- Juni 2015 http://www.internal-displacement.org/assets/library/Middle-East/Iraq/pdf/201506-meiraq-overview-en.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (11.1.2016): Iraq Situation Report: January 7 - 11, 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20SITREP%202016-01-11_1.pdf , Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung Reuters (15.1.2016): Iraqi force enters southern oil city to disarm tribal fighters, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-basra-idUSKCN0UT0YM, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung The New Arab (7.1.2016): Security deteriorates in Iraqi city of Basra, http://www.alaraby.co.uk/english/news/2016/1/7/security-deteriorates-in-basra, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq; OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.1.2016): Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 May - 31 October 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453277693_unamireport1may31october2015.pdf,Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/313315/451579_de.html, Zugriff 18.3.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016). Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein. Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten. Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016). Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016). Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr
- Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015). Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak Regierung, ISF, schiitische Milizen Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. römisch fünf.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vergleiche BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.9.2015): Irak: Übergriffe durch Milizen schaden Kampf gegen ISIS, https://www.hrw.org/de/news/2015/09/20/irak-ubergriffe-durch-milizen-schaden-kampf-gegen-isis, Zigriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.2.2015): Iraq: Militias Escalate Abuses, Possibly War Crimes, https://www.hrw.org/news/2015/02/15/iraq-militias-escalate-abuses-possibly-war-crimes, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch(27.1.2016): World Report 2016, https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.): Beyond The Islamic State: Iraq's Sunni Insurgency, http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/ , Zugriff 11.3.2016 IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand
- Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015). Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen. IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.Jänner 2014 bis 3.Dezember 2015 3.195.390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge 458.358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015). Die folgende Grafik zeigt die Herkunftsregionen der IDPs in Prozent: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: IOM 3.2016) Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 - April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 - April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil Anmerkung, auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015). Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015). Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015). In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015). Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015). Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015). In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015). Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015). Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015). Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (15.11.2015): Der Exodus aus dem Irak verlangsamt sich, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/fluechtlingsstrom-der-exodus-aus-dem-irak-verlangsamt-sich-13910780.html, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (25.2.2015): Iraqi Kurdistan: Arabs Displaced, Cordoned Off, Detained, https://www.hrw.org/news/2015/02/25/iraqi-kurdistan-arabs-displaced-cordoned-detained, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (11.2015): Babylon Governorate Profile, June- -Strichaufzählung September 2015, http://iomiraq.net/file/2253/download, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (3.2016): Displacement Tracking Matrix, http://iomiraq.net/dtm-page , Zugriff 8.3.2016 (hier kann für jede Provinz die Zahl der IDPs, sowie deren Herkunftsprovinz abgerufen werden.) -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (18.12.2015): Displacement and Returns Continue in Iraq: IOM, http://www.iom.int/news/displacement-and-returns-continue-iraq-iom , Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Networks (19.5.2015): UN Watchdog blasts Iraq over IDP treatment, http://www.refworld.org/country,,,,IRQ„555f1a6e4,0.html, Zugriff 5.6.2015 -Strichaufzählung RI - Refugees International (2.11.2015): DISPLACED IN IRAQ: LITTLE AID AND FEW OPTIONS, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=563868d14&skip=0&query=displace&coi=IRQ, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN News Service (27.11.2015): UN agencies concerned about worsening humanitarian conditions of displaced Iraqis in Kurdistan, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=565c6b89309a&skip=0&query=displace&coi=IRQ&querysi=displace&searchin=title&sort=date, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq: Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
- Juli 2015 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport- 11dec2014-30april2015.pdf , Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UNOCHA (4.1.2016): Portraits of Iraqi Displacement, https://unocha.exposure.co/portraits-of-iraqi-displacement, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.10.2015): UNHCR provides shelter to Iraqis uprooted by conflict in Anbar, http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff
- 1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2014): UNHCR Position on Returns to Iraq, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1422446548_irq-102014.pdf, Zugriff
- 1.2016 -Strichaufzählung WFP - World Food Programme (1.12.2015): Iraq Crisis Situation Report #31,
- December 2015, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ep/wfp279858.pdf, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung WFP - World Food Programme (15.12.2015): Iraq Crisis Situation Report #32, 15 December 2015, http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-crisis-situation-report-32-15-december-2015, Zugriff 15.1.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag). Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016). Quelle: AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat, seiner illegalen Einreise nach Österreich sowie seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Diese wurden auch vom BFA herangezogen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.01.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Diese wurden auch vom BFA herangezogen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.01.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung durch eine Miliz glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die tragenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde wiederholt zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers. Es wird weiters lediglich ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Damit wird die Beweiswürdigung des BFA jedoch nicht angegriffen. Im zuletzt genannten Punkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Länderberichte belegt sei, widerspricht sich die Beschwerde auch, da sie nur wenig später ausführt, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation und der aktuellen Lage im Irak auseinanderzusetzen. Diesem Einwand kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, da dem Beschwerdeführer gerade wegen der aktuellen Lage im Irak der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer selbst keine Berichte zur Lage im Irak vor, die aktueller wären als jene vom BFA herangezogenen Berichte. Wie oben ausgeführt, trat der Beschwerdeführer diesen Feststellungen nicht konkret und substantiiert entgegen. Die Beschwerde wirft dem BFA vor, es wäre verpflichtet gewesen, anhand der Angaben des Beschwerdeführers aus Eigenem zu untersuchen, ob eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vor dem BFA ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe zu schildern. Er wurde auch gefragt, ob er alle seine Gründe für die Asylantragstellung genannt habe, worauf er erklärte, er könne nicht mehr dazu angeben, außerdem hoffe er auf eine bessere Zukunft für seine Kinder. Etwas später in dieser Einvernahme wurde er erneut gefragt, ober er noch weitere Angaben machen wolle, worauf er erklärte, er habe alles umfassend vorbringen können. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das BFA seine Verpflichtung
§ 18Abs. 1 Asyl
G 2005 verletzt hätte ("Das Bundesamt [...] haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.").Die Beschwerde wirft dem BFA vor, es wäre verpflichtet gewesen, anhand der Angaben des Beschwerdeführers aus Eigenem zu untersuchen, ob eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vor dem BFA ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe zu schildern. Er wurde auch gefragt, ob er alle seine Gründe für die Asylantragstellung genannt habe, worauf er erklärte, er könne nicht mehr dazu angeben, außerdem hoffe er auf eine bessere Zukunft für seine Kinder. Etwas später in dieser Einvernahme wurde er erneut gefragt, ober er noch weitere Angaben machen wolle, worauf er erklärte, er habe alles umfassend vorbringen können. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das BFA seine Verpflichtung
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 verletzt hätte ("Das Bundesamt [...] haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen."). Weiters wird in der Beschwerde moniert, dass die rechtliche Beurteilung des Beschwerdeführers, der mit den österreichischen Gesetzen nicht vertraut sei, irrelevant sei. Wäre eine Untersuchung [hinsichtlich einer Verfolgung] durch das BFA durchgeführt worden, wäre erkannt worden, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers durchaus unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wären. Dazu ist festzuhalten, dass es die belangte Behörde keinesfalls unterlassen hat, den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt auf seine Subsumierbarkeit unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu überprüfen. Der auf Grund der dargelegten Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt wurde einer rechtlichen Analyse unterzogen und daraufhin gefolgert, dass kein asylrelevanter Fluchtgrund vorliegt. Die belangte Behörde hat eine stichhaltige Beweiswürdigung vorgenommen und auch den dadurch festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht korrekt beurteilt. Zur Rüge in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte eine "Untersuchung" durchführen müssen, ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handeln würde (VwGH 30.9.1997, 96/01/0794). In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Antrag, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten befasse, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/01529). Weiters handelt es sich hierbei um einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im Asylverfahren - unzulässig (vgl. zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064). Daher ist die Behörde nicht
§ 37i
Vm § 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46, Rz 16 mwN).In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Antrag, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten befasse, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/01529). Weiters handelt es sich hierbei um einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im Asylverfahren - unzulässig vergleiche zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064). Daher ist die Behörde nicht
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 46,, Rz 16 mwN). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich dass er einen Drohbrief erhalten habe, in dem ihm mit dem Tod bzw. der Enthauptung gedroht werde, wenn er den Dienst bei der Polizei nicht beende, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Die in der Beschwerde geäußerte abstrakte Befürchtung, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr könne aus dem Machtzuwachs radikal-islamistischer Rebellengruppierungen erkannt werden, reicht für die Annahme einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung jedenfalls nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, dass er aus einem Gebiet stamme, in dem derartige Gruppierungen an der Macht seien. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, befinden sich nämlich die südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil, Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte (ISF). Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass durch den fortschreitenden Verfall der staatlichen Strukturen eine Verfolgungsgefahr auch in Hinblick auf eine Verfolgung Privater, insbesondere der islamistischen Terroristen, vorliegen würde und eine Verfolgung seitens des Regimes bereits durch die Flucht des Beschwerdeführers zu befürchten sei, so ist dem zu entgegnen, dass der allgemeinen Sicherheitslage im Irak durch die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entsprochen wurde und eine Verfolgung des Beschwerdeführers, seitens des Staates oder Privater, nicht an den Tag getreten ist. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers ist allein durch die Flucht des Beschwerdeführers keine systematische und landesweite Verfolgung durch das Regime zu befürchten, da der Beschwerdeführer, eine solche Verfolgung in der Einvernahme vor dem BFA explizit ausschloss, zudem legal ausgereist ist und darüber hinaus auch keine Berichte genannt hat, woraus sich dies ergeben würde und auch in den vom BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten keine Deckung findet. Es wird in der Beschwerde weiters festgehalten, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sei, die Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Diese Situation müsse zur Asylgewährung führen, da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Verfolgten keinen Unterschied mache, ob er vom Staat oder von dritten Personen verfolgt werde und der Staat ihn nicht schützen kann oder will. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Private nicht glaubhaft gemacht hat. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er den Irak mangels staatlicher Schutzmechanismen gegenüber etwaigen privaten Bedrohungen verlassen hätte müssen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternommen, staatlichen Schutz zu erlangen. Soweit in der Beschwerde auf die allgemeine Lage im Irak hingewiesen wird und eine Abschiebung des Beschwerdeführers unverantwortlich wäre, wird darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer seitens des BFA wegen der allgemeinen Lage im Irak ohnehin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Eine Asylrelevanz kann aus der allgemeinen Lage im Irak - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - nicht abgeleitet werden. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Entführung und des Erhalts eines Drohbriefes im Jahr 2009 mangelt es am zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2015 ist zu entgegnen, dass diese Ereignisse keine aktuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellen. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 7.11.1995, 94/20/0793; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Dem Beschwerdeführer ist es zudem auch nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2009 und dem angeblichen Erhalt eines Drohbriefs im Juli 2015 herzustellen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Entführung und des Erhalts eines Drohbriefes im Jahr 2009 mangelt es am zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2015 ist zu entgegnen, dass diese Ereignisse keine aktuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellen. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 7.11.1995, 94/20/0793; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Dem Beschwerdeführer ist es zudem auch nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2009 und dem angeblichen Erhalt eines Drohbriefs im Juli 2015 herzustellen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist als unbegründet abzuweisen. 2.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)2.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsg