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{'item': 'L525 2146918-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlL525 2146918-1 SpruchL525 2146918-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, pakistanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , pakistanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ § 33 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 iVmA) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, iVm 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.3 Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Der Beschwerdeführer wies sich am 14.01.2017 aus Belgrad kommend am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung mit gefälschtem pakistanischem Reisepass und gefälschtem schwedischem Sichtvermerk aus. Nachdem der Beschwerdeführer die darauffolgende Zurückweisung verweigerte, wurde diese abgebrochen und der Beschwerdeführer in die Dienststelle XXXX gebracht. Dort übergab dieser einen abgelaufenen unbedenklich und echt erscheinenden Reisepass, welcher zur Legitimation verwendet werden konnte. Im Zuge obiger Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer daraufhin einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Der Beschwerdeführer wies sich am 14.01.2017 aus Belgrad kommend am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung mit gefälschtem pakistanischem Reisepass und gefälschtem schwedischem Sichtvermerk aus. Nachdem der Beschwerdeführer die darauffolgende Zurückweisung verweigerte, wurde diese abgebrochen und der Beschwerdeführer in die Dienststelle römisch 40 gebracht. Dort übergab dieser einen abgelaufenen unbedenklich und echt erscheinenden Reisepass, welcher zur Legitimation verwendet werden konnte. Im Zuge obiger Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer daraufhin einen Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Im Rahmen der am 16.01.2017 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe seine Heimat verlassen, da er seit ca. vier Jahren Mitglied der Oppositionspartei PTI sei. Er sei politisch aktiv und sei deshalb von der Regierung (Polizei) am 21.11.2016 festgenommen und für zwei Tage inhaftiert worden. Man habe ihm gesagt, er solle die Partei verlassen, ansonsten würde er wieder festgenommen werden oder es würde ihm etwas passieren. Weiters bestünde eine langjährige Feindschaft mit einem Dorfbewohner, welcher der PML (Noon) – Partei angehören würde. Aus diesen Gründen suche er hier in Österreich um internationalen Schutz an.
  6. Im Zuge einer ärztlichen Untersuchung am 19.01.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle, dass er ein Häftling wäre, als haftfähig anzusehen sei.
  7. Nachdem die Einreise nicht gestattet wurde, erfolgte im Rahmen eines Flughafenverfahrens gemäß §§ 31 ff AsylG am 20.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am Flughafen Wien – Schwechat im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Punjabi die niederschriftliche Einvernahme.
  8. Nachdem die Einreise nicht gestattet wurde, erfolgte im Rahmen eines Flughafenverfahrens gemäß Paragraphen 31, ff AsylG am 20.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am Flughafen Wien – Schwechat im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Punjabi die niederschriftliche Einvernahme. Ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt, sprach der Beschwerdeführer vier Festnahmen im Zusammenhang mit seiner Parteimitgliedschaft bei der Oppositionspartei PTI und der Teilnahme an Demonstrationen und Probleme aufgrund einer alten Familienfeindschaft an. Er habe politische und persönliche Probleme, sein Leben sei in Gefahr. Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf XXXX geboren und habe 1992 in Deutschland Asyl beantragt und bekommen. Bis 1998 sei er in Deutschland aufhältig gewesen. Er habe in Deutschland eine Lebensgefährtin und eine Tochter gehabt. Das genaue Geburtsdatum der Tochter wisse er nicht. 1998 sei er erstmalig nach Amerika ausgereist und kehrte 2001 endgültig nach Pakistan zurück, wo er bis zu seiner jetzigen Ausreise in seinem Dorf gewohnt habe.Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf römisch 40 geboren und habe 1992 in Deutschland Asyl beantragt und bekommen. Bis 1998 sei er in Deutschland aufhältig gewesen. Er habe in Deutschland eine Lebensgefährtin und eine Tochter gehabt. Das genaue Geburtsdatum der Tochter wisse er nicht. 1998 sei er erstmalig nach Amerika ausgereist und kehrte 2001 endgültig nach Pakistan zurück, wo er bis zu seiner jetzigen Ausreise in seinem Dorf gewohnt habe.
  9. Mit Schreiben vom 27.01.2016 (gemeint wohl: "27.01.2017") wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR – Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
  10. Mit Schreiben vom 27.01.2016 (gemeint wohl: "27.01.2017") wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR – Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
  11. Am 27.01.2017 wies das BFA mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AslyG nicht erteilt.
  12. Am 27.01.2017 wies das BFA mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AslyG nicht erteilt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur politisch motivierten Verfolgung aufgrund von Streikteilnahmen für die PTI – Partei sowie die private Verfolgung aufgrund einer lange zurückliegenden Streitigkeit mit einer Familie aus dem Heimatdorf seien offenkundig tatsachenwidrig, unglaubhaft und daher nicht asylrelevant. Darüber hinaus stellte das BFA fest, dass kein unter Art. 2 und 3 EMRK oder unter die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention subsumierbarer Sachverhalt vorliege. Zudem habe auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen die Zustimmung erteilt, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.Begründend führte das BFA im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur politisch motivierten Verfolgung aufgrund von Streikteilnahmen für die PTI – Partei sowie die private Verfolgung aufgrund einer lange zurückliegenden Streitigkeit mit einer Familie aus dem Heimatdorf seien offenkundig tatsachenwidrig, unglaubhaft und daher nicht asylrelevant. Darüber hinaus stellte das BFA fest, dass kein unter Artikel 2 und 3 EMRK oder unter die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention subsumierbarer Sachverhalt vorliege. Zudem habe auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen die Zustimmung erteilt, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
  13. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diesem für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
  14. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 27.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diesem für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
  15. Mit Schriftsatz vom 03.02.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid vom 27.01.2017, zugestellt am 20.1.2017 (gemeint wohl: 27.1.2017) fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren, in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG festzustellen und eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.
  16. Mit Schriftsatz vom 03.02.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid vom 27.01.2017, zugestellt am 20.1.2017 (gemeint wohl: 27.1.2017) fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren, in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG festzustellen und eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen. Begründend wendete der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I ein:Begründend wendete der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins ein: Fehlerhafte oder keine Ermittlung durch das BFA: Hätte die erstinstanzliche Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt. Als weitere Beweismittel lege dieser diverse Dokumente, u.a. Parteiplakate mit Foto des Beschwerdeführers, vor. Mangelhafte Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe ausführlich und glaubhaft vorgebracht. Er habe eine Vielzahl an Beweismitteln vorgelegt, die seine Mitgliedschaft an der PTI Partei beweisen würden und er habe detaillierte Angaben zu den Vorfällen, die zu seiner Verhaftung geführt haben, machen können. Als einfachem Parteimitglied drohe dem Beschwerdeführer sehr wohl eine Bedrohung und sei der Beschwerdeführer glaubhaft mehrfach verhaftet worden. Die PML Noon sei derzeit an der Macht und sehr einflussreich. Sie kontrolliere sowohl die Polizei als auch die Justiz und andere Behörden. Die Partei des Beschwerdeführers habe sich aktiv gegen Korruption etc. eingesetzt und werde somit von der PML Noon Partei angefeindet. Es würden auch Privatpersonen von der PML Noon Partei angeheuert, um Angriffe auf politische Gegner auszuführen. Die PTI Partei sei nicht an der Regierung beteiligt und habe somit keinen Einfluss auf Polizei und sonstige Behörden. Der Beschwerdeführer könne den Vorfall bei der Demonstration am 02.11.2016 auch sehr genau beschreiben. Der Termin der Verhaftung des BF sei der 21.10.2016 und nicht der 21.11.
  17. Der Beschwerdeführer sei mehrmals verhaftet, aber nicht jedes Mal angezeigt worden; er habe die Polizei oft mit Geld bestechen können. Der Beschwerdeführer habe nicht sofort sein Heimatland verlassen, habe sich aber nicht bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern aufgehalten, sondern bei einem Freund. Er sei sozusagen "geheim" gewesen. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner Arbeit für die pakistanische Oppositionspartei PTI verfolgt und dem Beschwerdeführer sei daher Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren.Unrichtige rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner Arbeit für die pakistanische Oppositionspartei PTI verfolgt und dem Beschwerdeführer sei daher Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren. Begründend wendete der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt II ein:Begründend wendete der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch zwei ein: Fehlerhafte oder keine Ermittlung und mangelhafte Beweiswürdigung: Dem Beschwerdeführer wäre zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Die Sicherheitslage in Pakistan verschlechtere sich zunehmend. Laut Länderfeststellungen sei Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und anderer jihadistischer Gruppen konfrontiert. Eine derart kurze Begründung der Behörde reiche nicht aus, um festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Gefährdung des Lebens bei einer Rückkehr nach Pakistan drohe. Die Behörde sie überhaupt nicht auf die Länderberichte eingegangen. Aufgrund der Verwendung von Textbausteinen müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Fall des Beschwerdeführers nicht annähernd ernst geprüft worden wäre. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens durch die Behörde wäre zumindest der subsidiäre Schutz iSd § 8 AsylG 2005 zuzuerkennen gewesen.Unrichtige rechtliche Beurteilung: Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens durch die Behörde wäre zumindest der subsidiäre Schutz iSd Paragraph 8, AsylG 2005 zuzuerkennen gewesen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes scheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich.
  18. Am 09.02.2017 wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Aktes gab das BFA zum Verfahren an, dass es sich um ein Flughafenverfahren handelt, die Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet, der Beschwerdegrund schon von einem Dolmetscher übersetzt und bei Vorlage sofort nachgereicht werde.
  19. Mit Schreiben 09.02.2017 langten die vom Dolmetscher übersetzten Dokumente beim BVwG ein.
  20. Mit Schreiben vom 15.2.2017 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Nachweisen über seinen Aufenthalt in Deutschland vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer kam aus Belgrad am Flughafen Wien – Schwechat an und wies sich als pakistanischer Staatsangehöriger zunächst mit gefälschtem Reisepass und gefälschtem schwedischen Sichtvermerk aus. Eine darauffolgende Zurückweisung verweigerte der Beschwerdeführer. Er stellte stattdessen noch am gleichen Tag einen Asylantrag und legte einen im Jahre 2002 abgelaufenen pakistanischen Reisepass, ebenso einen pakistanischen Führerschein und einen pakistanischen Personalausweis vor. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit fest. Er ist pakistanischer Staatsbürger und führt die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Er stammt aus der Provinz XXXX, XXXX XXXX, aus dem Dorf XXXX und ist sunnitischer Moslem.Der Beschwerdeführer kam aus Belgrad am Flughafen Wien – Schwechat an und wies sich als pakistanischer Staatsangehöriger zunächst mit gefälschtem Reisepass und gefälschtem schwedischen Sichtvermerk aus. Eine darauffolgende Zurückweisung verweigerte der Beschwerdeführer. Er stellte stattdessen noch am gleichen Tag einen Asylantrag und legte einen im Jahre 2002 abgelaufenen pakistanischen Reisepass, ebenso einen pakistanischen Führerschein und einen pakistanischen Personalausweis vor. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit fest. Er ist pakistanischer Staatsbürger und führt die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Er stammt aus der Provinz römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 und ist sunnitischer Moslem. Von 1992 bis 1998 lebte der Beschwerdeführer nach Stellung eines Asylantrages in Deutschland. Er ging von dort zwischenzeitlich nach Amerika und 2001 endgültig zurück in seinen Heimatstaat Pakistan. Der BF ist ledig und hat mit seiner früheren Lebensgefährtin XXXX eine Tochter XXXX, die vermutlich in XXXX lebt. Zu dieser hat der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt mehr und zahlte nie Unterhalt.Von 1992 bis 1998 lebte der Beschwerdeführer nach Stellung eines Asylantrages in Deutschland. Er ging von dort zwischenzeitlich nach Amerika und 2001 endgültig zurück in seinen Heimatstaat Pakistan. Der BF ist ledig und hat mit seiner früheren Lebensgefährtin römisch 40 eine Tochter römisch 40 , die vermutlich in römisch 40 lebt. Zu dieser hat der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt mehr und zahlte nie Unterhalt. Seine Eltern sind 2003, seine Schwester 2016 verstorben, seine Brüder leben noch in Pakistan. Zu seiner Familie – seinen Brüdern – hat der Beschwerdeführer seit der Ausreise aus Pakistan keinen Kontakt mehr, da diese mit dem Verkauf der Grundstücke und des Besitzes nicht einverstanden waren. Es gab zwar keine Drohungen seitens der Brüder, aber sie schimpften ihn. Der Beschwerdeführer kommt aus einer finanziell gut gestellten Familie und hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt hat er in Pakistan in seiner eigenen Landwirtschaft gearbeitet und war Mitglied der Oppositionspartei PTI. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung iSd GFK ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aufgrund seiner Parteimitgliedschaft oder seiner Familienfeindschaft im Heimatdorf mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der BF um sein Leben zu fürchten hat. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt in Österreich über keine sozialen und familiären Bindungen. Er befindet sich im Sondertransit des Flughafens Wien – Schwechat und hält sich nicht im Bundesgebiet auf.
  22. Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2015, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.1.2017: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 23.1.: Anschlag in Parachinar Kurram Agency Bei einem Sprengstoffanschlag auf einem Gemüsemarkt in Parachinar, in der Kurram Agency wurden am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet. Rund 85 Personen wurden verletzt (Dawn 22.1.2017). Der Anschlag unterbricht eine relativ lange Zeitspanne ohne terroristische Gewalttaten in dieser Region (TET 22.1.2017). Der Sprengsatz war in einer Gemüsekiste verborgen (The Pashtun Times 21.1.2017) und wurde zur Explosion gebracht, als der Markt mit Händlern dicht gefüllt war (Dawn 22.1.2017). Die verbotene Lashkar-i-Jhangvi al-Alami behauptet zusammen mit der Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP) Splittergruppe Shehryar Mehsud den Anschlag durchgeführt zu haben (Dawn 22.1.2017). Im Dezember 2015 sind bei einer ähnlichen Explosion auf dem gleichen Markt mindestens 23 Menschen getötet worden (TET 22.1.2017). In Parachinar gibt es erhebliche Spannungen zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen (Handelsblatt 21.1.2017). Kurram ist die einzige Agency, in welcher die Schiiten die Mehrheit bilden (CGRS-CEDOCA 18.4.2016). Die Mehrheit der Einwohner Parachinars sind Paschtunen, die den Schiiten angehören (Vatanka 10.2.2014). Zwar ist die Anzahl der Angriffe mit einem Zusammenhang zu sektiererischen Gewalt seit nunmehr drei Jahren abnehmend, doch stellen konfessionsbedingte Gewalttätigkeiten weiterhin ein Problem dar (PIPS 1.2017). Die meisten Opfer konfessionsbedingter Gewalt betreffen Mitglieder der schiitischen Glaubensgemeinschaft (CGRS-CEDOCA 18.4.2016). Die Verletzten wurden in das zentrale Krankenhaus der Agency verbracht oder durch das Militär in weitere Krankenhäuser geflogen (The Pashtun Times 21.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung Dawn (22.1.2017): 'Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance,' army chief says, http://www.dawn.com/news/1309800/terrorists-will-fail-in-their-attempt-to-regain-lost-relevance-army-chief-says, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (21.1.2017): Über 20 Tote nach Anschlag auf Markt, http://www.handelsblatt.com/politik/international/pakistan-ueber-20-tote-nach-anschlag-auf-markt/19285304.html, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CGRS-CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (18.4.2016): Pakistan; Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1465459995_coi-focus-pakistan-security-situation-0.pdf, Zugriff am 17.1.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 -Strichaufzählung Pakistan Security Report, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (22.1.2017): Bomb wrecks crowded market in Parachinar, http://tribune.com.pk/story/1303160/bomb-wrecks-crowded-market-parachinar/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung The Pashtun Times (21.1.2017): Blast in Parachinar vegetable market kills 18, http://thepashtuntimes.com/blast-in-parachinar-vegetable-market-kills-18/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung TOI – Times of Islamabad (21.1.2017): Parachinar Blast: 15 martyred, over 30 injured, https://timesofislamabad.com/parachinar-blast-15-martyred-30-injured/2017/01/21/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Vatanka, Alex (10.2.2014): The Guardian of Pakistan’s Shia, http://www.hudson.org/content/researchattachments/attachment/1270/vatanka.pdf, Zugriff 19.1.2017 Politische Lage Der Bundesstaat Pakistan besteht aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in den FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 8.2015a). Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2015 auf über 199 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 15.9.2015). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 8.2015a). Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 8.2015a). Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am
  23. Mai 2013 war überraschend hoch. Unter den vor den Wahllokalen Wartenden befanden sich ungewöhnlich viele junge Wähler und Frauen (NZZ 11.5.2013). Die mit der Al-Kaida verbündete TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Selbstmordanschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Polizisten, Paramilitärs und Soldaten waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Wahlen verübten die Taliban und andere Gruppen mehr als 150 Terroranschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014). Im Anschluss an die Wahlen wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am
  24. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 – 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief (AA 8.2015a). Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen (AA 8.4.2014). Ebenfalls am
  25. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 8.2015a). Am
  26. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am
  27. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 8.2015a; vgl. auch: BFA 10.2014).Am
  28. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am
  29. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 8.2015a; vergleiche auch: BFA 10.2014). Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst - mandatiert durch eine Allparteienkonferenz - um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen (AA 8.2015a). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket ("National Action Plan") zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 8.2015a; vgl. auch: BFA 9.2015).Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst - mandatiert durch eine Allparteienkonferenz - um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen (AA 8.2015a). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket ("National Action Plan") zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 8.2015a; vergleiche auch: BFA 9.2015). Katastrophen Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben nur geringe Investitionen in die Bewältigung von Naturkatastrophen getätigt. Seit 2005 gibt es die National Disaster Management Authority (NDMA), die schnell auf Naturkatastrophen reagieren soll. Die NDMA arbeitet mit dem Militär zusammen, wenn Helikopter, Boote und Fahrzeuge benötigt werden (IRIN 3.4.2014). 2012 wurden Katastrophenmanagement-Behörden in Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch gibt es einen Mangel an ausgebildetem Personal und finanziellen Ressourcen (TRF 9.9.2013; vgl. auch: IRIN 3.4.2014). Bei einem Erdbeben am 26.10.2015, welches in Pakistan am meisten Khyber Pakhtunkhwa, FATA, Gilgit Baltistan, Azad Jammu & Kashmir und Punjab traf, kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden entsandten mehrere Hubschrauber in die betroffenen Gebiete, um Rettungsmaßnahmen durchführen zu können (Dawn 28.10.2015). Rettungskräfte wurden auch in abgelegene bergige Gebiete entsandt, wo die Auswirkungen des Erdbebens noch unklar waren. Die NDMA berichtet, dass sie einige entlegenen Gebiete noch nicht erreicht hatten, da diese aufgrund von Erdrutschen unzugänglich wurden (BBC 27.10.2015). Die Taliban forderten ihre Kämpfer auf, die Opfer des Erdbebens zu unterstützen und gaben auch bekannt, dass sie staatliche Hilfsmaßnahmen im nördlichen Afghanistan und Pakistan nicht blockieren werden (USA Today 27.10.2015; vgl. auch: BBC 27.10.2015).Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben nur geringe Investitionen in die Bewältigung von Naturkatastrophen getätigt. Seit 2005 gibt es die National Disaster Management Authority (NDMA), die schnell auf Naturkatastrophen reagieren soll. Die NDMA arbeitet mit dem Militär zusammen, wenn Helikopter, Boote und Fahrzeuge benötigt werden (IRIN 3.4.2014). 2012 wurden Katastrophenmanagement-Behörden in Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch gibt es einen Mangel an ausgebildetem Personal und finanziellen Ressourcen (TRF 9.9.2013; vergleiche auch: IRIN 3.4.2014). Bei einem Erdbeben am 26.10.2015, welches in Pakistan am meisten Khyber Pakhtunkhwa, FATA, Gilgit Baltistan, Azad Jammu & Kashmir und Punjab traf, kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden entsandten mehrere Hubschrauber in die betroffenen Gebiete, um Rettungsmaßnahmen durchführen zu können (Dawn 28.10.2015). Rettungskräfte wurden auch in abgelegene bergige Gebiete entsandt, wo die Auswirkungen des Erdbebens noch unklar waren. Die NDMA berichtet, dass sie einige entlegenen Gebiete noch nicht erreicht hatten, da diese aufgrund von Erdrutschen unzugänglich wurden (BBC 27.10.2015). Die Taliban forderten ihre Kämpfer auf, die Opfer des Erdbebens zu unterstützen und gaben auch bekannt, dass sie staatliche Hilfsmaßnahmen im nördlichen Afghanistan und Pakistan nicht blockieren werden (USA Today 27.10.2015; vergleiche auch: BBC 27.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2015 -Strichaufzählung BBC - Afghanistan-Pakistan quake: Rescue efforts expanded, http://www.bbc.com/news/world-asia-34644125, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443527547_bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff 30.9.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (15.9.2015): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.9.2015 -Strichaufzählung Dawn (28.10.2015): Earthquake toll reaches 248, relief efforts continue, http://www.dawn.com/news/1215703, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung IRIN (3.4.2014): Analysis: How effective is Pakistan’s disaster authority?, http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (11.5.2013): Hohe Wahlbeteiligung in Pakistan Anschläge fordern mindestens 24 Todesopfer, http://www.nzz.ch/aktuell/international/anschlaege-islamistischer-extremisten-auf-wahllokale-fordern-mindestens-16-todesopfer-1.18079638, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung TRF - Thomas Reuters Foundation (9.9.2013): Floods have halved Pakistan's economic growth – expert, http://www.trust.org/item/20130909134725-rm708/, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung USA Today (27.10.2015): Taliban backs relief efforts after deadly Pakistan quake, http://www.usatoday.com/story/news/world/2015/10/27/taliban-backs-relief-efforts-after-killer-quake/74675272/, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung DZ – Die Zeit (11.5.2013): Anschläge überschatten Wahlauftakt in Pakistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlag, Zugriff 25.11.2014 Sicherheitslage Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vgl. auch: PIPS 4.1.2015). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen nehmen Sicherheitskräfte, Zivilisten, teilweise Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten ins Visier (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vergleiche auch: PIPS 4.1.2015). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen nehmen Sicherheitskräfte, Zivilisten, teilweise Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten ins Visier (AI 5.2013; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Im Kampf gegen die Gewalt kündigten sowohl die Bundes- als auch die provinzielle Regierung einige Maßnahmen an. Nach dem Anschlag auf eine Schule am
  30. Dezember 2014 führte die Regierung die Todesstrafe wieder ein. Die Regierung genehmigte auch den 20-Punkte umfassenden National Action Plan gegen Terrorismus und veröffentlichte eine Liste von 5.400 Terrorismusverdächtigen. Nach der Implementierung dieses Plans wurden über 600 sogenannte "hardcore" Aufständische verhaftet, einschließlich 320 Anhänger der pakistanischen Taliban (SATP 2015). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über die Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richteten sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Seit Juni 2014 ist eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und den benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas – FATA) im Gange, die das Ziel hat, Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete, wieder herzustellen (AA 23.7.2015). Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden. Am
  31. Juni 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen deren Rückzugsräume und Infrastruktur in der Region weitgehend zerstört werden konnten. Ein erheblicher Teil der Militanten und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 8.2015a). Weiterhin verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2014 kamen laut Auswärtigem Amt bei Terroranschlägen landesweit ca. 1.750 Menschen ums Leben (AA 23.7.2015). Laut Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dagegen führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan im Jahr 2014 1.206 Terrorattacken durch, bei welchen 1.723 Menschen ums Leben kamen. Die Anzahl der Terrorattacken im Vergleich zu 2013 sank im Jahr 2014 um 30 Prozent. In 144 sektiererischen – gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten – Terrorakten verschiedener Gruppen wurden 255 Menschen getötet. Die Anzahl der sektiererisch motivierten Gewaltattacken sank im Jahr 2014 um 35 Prozent (PIPS 4.1.2015). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen auch außerhalb von Süd-Wasiristan schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 8.2015a). Bei insgesamt 2.099 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2014 5.308 Menschen getötet. Die Anzahl der Vorfälle von Gewalt sank im Jahr 2014 um 18 Prozent, jedoch stieg die Zahl der Todesopfer um 12 Prozent. Dieser Anstieg ist darauf zurück zu führen, dass viele Aufständische durch militärische Operationen getötet wurden (PIPS 4.1.2015). Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an (BAA 6.2013) aber im Jahr 2014 verbesserte sich die Sicherheitslage wieder. Weiters kann gesagt werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Pakistan und auch in der FATA verbessert hat (BFA 9.2015). Staatliche Maßnahmen, so wie Militäroperationen in den FATA, führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal, in Süd-Wasiristan und Nord-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar (BFA 9.2015). Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015; BFA 10.2014).Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an (BAA 6.2013) aber im Jahr 2014 verbesserte sich die Sicherheitslage wieder. Weiters kann gesagt werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Pakistan und auch in der FATA verbessert hat (BFA 9.2015). Staatliche Maßnahmen, so wie Militäroperationen in den FATA, führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal, in Süd-Wasiristan und Nord-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar (BFA 9.2015). Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 9.2015; BFA 10.2014). Am
  32. Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014).Das Militär behauptet auch, dass sie bereits 90 Prozent der Gegend unter Kontrolle haben und dass es noch wenig Gebiete gibt, wo die Kämpfe noch andauern (BFA 9.2015). Laut dem Mediensprecher der pakistanischen Armee wurden bis zum
  33. Dezember 2014 2.100 Aufständische getötet. Es wird angenommen, dass viele Führer der Aufständischen sich in andere Gebiete zurückgezogen haben (PIPS 4.1.2015). Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen und Operationen durch (USDOS 25.6.2015). 130 operative Militärschläge wurden im Jahr 2014 in den Regionen FATA, Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi durchgeführt. 1.930 Menschen wurden in diesen Operationen getötet, einschließlich 1.917 Aufständische und 9 Zivilisten (PIPS 4.1.2015). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad, Lahore und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP-Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 25.6.2015). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/248024/374206_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443527547_bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff 30.9.2015 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report 2014 -Strichaufzählung Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung SATP-South Asia Terrorism Portal (23.2.2015): Pakistan, http://www.satp.org/satporgtp/sair/Archives/sair13/13_34.htm, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 23.7.2015). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015).Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015). Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Laut dem Obersten Richter gab es im Jahr 2013 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vgl. auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014).Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Laut dem Obersten Richter gab es im Jahr 2013 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vergleiche auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014). Drei Wochen nach dem Schulmassaker der Taliban in Pakistan hat das Parlament die Wiedereinführung von Militärgerichten für zivile Terrorverdächtige beschlossen. Mit 247 der 342 Abgeordneten erhielt der entsprechende Verfassungszusatz mehr als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Die Tribunale können jede Person strafrechtlich verfolgen, die bewiesenermaßen oder mutmaßlich einer terroristischen Organisation angehört, die im Namen einer Religion handelt, berichtet die Zeitung Dawn. Die für ihre harten Strafen berüchtigten Militärgerichte waren 2002 abgeschafft worden (DW 6.1.2015). Am
  34. April 2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015; vgl. auch: Reuters 16.4.2015). Jedoch bestätigte der pakistanische Oberste Gerichtshof in einer Mehrheitsentscheidung am
  35. August 2015 die Einrichtung der Militärgerichte (Dawn 5.9.2015) und fügte hinzu, dass diese militärischen Gerichte auch für Zivilisten Todesurteile fällen können (RFE/RL 5.8.2015).Drei Wochen nach dem Schulmassaker der Taliban in Pakistan hat das Parlament die Wiedereinführung von Militärgerichten für zivile Terrorverdächtige beschlossen. Mit 247 der 342 Abgeordneten erhielt der entsprechende Verfassungszusatz mehr als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Die Tribunale können jede Person strafrechtlich verfolgen, die bewiesenermaßen oder mutmaßlich einer terroristischen Organisation angehört, die im Namen einer Religion handelt, berichtet die Zeitung Dawn. Die für ihre harten Strafen berüchtigten Militärgerichte waren 2002 abgeschafft worden (DW 6.1.2015). Am
  36. April 2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015; vergleiche auch: Reuters 16.4.2015). Jedoch bestätigte der pakistanische Oberste Gerichtshof in einer Mehrheitsentscheidung am
  37. August 2015 die Einrichtung der Militärgerichte (Dawn 5.9.2015) und fügte hinzu, dass diese militärischen Gerichte auch für Zivilisten Todesurteile fällen können (RFE/RL 5.8.2015). Der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof werden durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 25.6.2015). Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen (AI 25.2.2015). Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war häufig im Jahr
  38. Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Kritik (auch Medienkritik) mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts"-Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof, der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik einnahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014). Im Jahr 2015 war der Oberste Gerichtshof im Kampf gegen Korruption aktiv, da es unter anderem einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung der Korruption in der Provinz getroffen haben von der Punjab Regierung gefordert hat (TET 16.7.2015). Das National Accountability Bureau (NAB) hat, nach dem der Oberste Gerichtshof es angeordnet hat, eine Liste von 150 "mega" Korruptionsfällen dem Gericht am
  39. Juli 2015 vorgelegt. Diese Liste enthält ehemalige Präsidenten, ehemalige Premierminister, weitere hochrangige Politiker und Minister, darunter auch den amtierende Premierminister Nawaz Sharif und Regierungschef der Provinz Punjab Shahbaz Sharif (Dawn 13.7.2015; vgl. auch: Dawn 14.7.2015).Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Kritik (auch Medienkritik) mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts"-Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof, der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik einnahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014). Im Jahr 2015 war der Oberste Gerichtshof im Kampf gegen Korruption aktiv, da es unter anderem einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung der Korruption in der Provinz getroffen haben von der Punjab Regierung gefordert hat (TET 16.7.2015). Das National Accountability Bureau (NAB) hat, nach dem der Oberste Gerichtshof es angeordnet hat, eine Liste von 150 "mega" Korruptionsfällen dem Gericht am
  40. Juli 2015 vorgelegt. Diese Liste enthält ehemalige Präsidenten, ehemalige Premierminister, weitere hochrangige Politiker und Minister, darunter auch den amtierende Premierminister Nawaz Sharif und Regierungschef der Provinz Punjab Shahbaz Sharif (Dawn 13.7.2015; vergleiche auch: Dawn 14.7.2015). Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 25.6.2015). Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 25.6.2015). In Pakistan, insbesondere in feudalen und von Stämmen bewohnten Gebieten, existiert ein informelles, paralleles Rechtssystem, das Jirga und Panchayat System [Informelle Versammlungen von Älteren, welche über Dispute entscheiden]. Es hat keine rechtliche Deckung und man kann dagegen verfassungsrechtlich vorgehen. Viele Menschen in ländlichen Gegenden machen von diesem parallelen Rechtssystem Gebrauch, da sie den Gerichten oder der Polizei misstrauen (Dawn 29.3.2013). Die Panchayats oder Jirgas werden von feudalen Landherren und lokalen Führern in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten, manchmal auch unter Missachtung des Rechtssystems, abgehalten (USDOS 25.6.2015). Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt (EASO 8.2015). Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vgl. auch: ÖB 11.2014).Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt (EASO 8.2015). Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vergleiche auch: ÖB 11.2014). Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend – außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vgl. auch: UKHO 6.10.2014).Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend – außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vergleiche auch: UKHO 6.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AI – Amnesty International (20.4.2015): Dämpfer für die Todesstrafe in Pakistan, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=732, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015, Pakistan, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/pakistan#verschwindenlassen, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (5.9.2015): Military courts get Supreme Court nod, http://www.dawn.com/news/1198533, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (14.7.2015): NAB places amended list of scams before SC, http://www.dawn.com/news/1194323, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (13.7.2015): NAB submits revised list of mega corruption cases before SC, http://www.dawn.com/news/1194194, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (29.3.2013): Jirga system and plight of women, http://dawn.com/2013/03/29/jirga-system-and-plight-of-women/, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (6.1.2015): Unterhaus billigt Gesetz über neue Militärgerichte, http://www.dw.com/de/unterhaus-billigt-gesetz-%C3%BCber-neue-milit%C3%A4rgerichte/a-18173476, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung EASO (8.2015): EASO Country of Origin Information Report Pakistan Country Overview, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO_COI_Report_Pakistan-Country-Overview_final.pdf, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/237129/360003_de.html, Zugriff 26.11.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/267806/395161_de.html, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung HSS - Hanns-Seidel-Stiftung (10.10.2012): Quartalsbericht, Pakistan III/2012, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_III.pdf, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung LAT - Los Angeles Times (1.8.2012): Pakistan's tribal justice system: Often a vehicle for revenge, http://articles.latimes.com/2012/aug/01/world/la-fg-pakistan-jirga-justice-20120801, 15.10.2014 -Strichaufzählung ÖB Islamabad – Österreichische Botschaft (11.2014): Asylländerbericht – 2014 -Strichaufzählung Reuters (16.4.2015): Pakistani court blocks execution of those convicted by military courts, http://www.reuters.com/article/2015/04/16/us-pakistan-court-idUSKBN0N70M220150416, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Reuters (14.3.2013): In Pakistan, ancient and modern justice collide, http://in.reuters.com/article/2013/03/13/pakistan-jirgas-idINDEE92C0HM20130313, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2015): Pakistani Military Courts Approved By Supreme Court, http://www.ecoi.net/local_link/309434/447325_de.html, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (16.7.2015): Fighting corruption: Supreme Court seeks report on steps to bust graft, http://tribune.com.pk/story/921746/fighting-corruption-supreme-court-seeks-report-on-steps-to-bust-graft/, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung UKHO – UK Home Office (6.10.2014): Country Information and Guidance; Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1412603953_pakistan-cig-2014-10-06.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/270793/400683_de.html, Zugriff 10.11.2015 Sicherheitsbehörden Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie der Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die führende Behörde in der Rauschgiftbekämpfung ist die ANF ("Anti Narcotics Force"), die dem Innenministerium (Ministry of Interior and Narcotics Control) angegliedert ist. Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 23.7.2015). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 25.6.2015). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 23.7.2015). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt (AI 25.2.2015). Sicherheitskräfte verletzen regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 25.6.2015). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 23.7.2015). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt (AI 25.2.2015). Sicherheitskräfte verletzen regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 25.6.2015). Im Saeedabad Ausbildungszentrum für Polizisten in Karachi gab es ergänzende Schulungen zu Menschenrechten für polizeiliche Ausbildner, da sich die Philosophie der Polizeiarbeit von Gewaltausübung in Richtung Serviceorientierung ändern soll. Diese Schulung war als follow-up zu einer bereits im Dezember 2014 stattgefundenen Modul mit dem Titel "Protecting Human Rights" gedacht. Dabei wurden verschiedene Menschenrechtsaspekte, sowie Kinderechte, Frauenrechte, Jugendstrafrecht und Minderheitenrechte behandelt (TET 21.1.2015). Auch arbeiten das Vereinigte Königreich mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgungen und Verurteilungen von Terrorverdächtigen Menschenrechtsstandards und Rechtstaatlichkeit zu stärken (FCO 21.1.2015) Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einem Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld (USDOS 25.6.2015). Die Nationalversammlung verabschiedete im Juli ein Antiterrorgesetz (Protection of Pakistan Act) und später weitere Sicherheitsgesetze, die Polizei und Sicherheitskräfte mit weitreichenden Befugnissen ausstatten. Die Gesetze erlauben willkürliche Festnahmen, unbegrenzte Inhaftierungen, den Einsatz tödlicher Gewalt und Geheimverfahren in einem Ausmaß, das weit über die internationalen Standards bezüglich Strafverfolgung und fairer Verfahren hinausgeht (AI 25.2.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015).Die Nationalversammlung verabschiedete im Juli ein Antiterrorgesetz (Protection of Pakistan Act) und später weitere Sicherheitsgesetze, die Polizei und Sicherheitskräfte mit weitreichenden Befugnissen ausstatten. Die Gesetze erlauben willkürliche Festnahmen, unbegrenzte Inhaftierungen, den Einsatz tödlicher Gewalt und Geheimverfahren in einem Ausmaß, das weit über die internationalen Standards bezüglich Strafverfolgung und fairer Verfahren hinausgeht (AI 25.2.2015; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015, Pakistan, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/pakistan#verschwindenlassen, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung FCO – Foreign Commonwealth Office (21.1.2015): Corporate report, Pakistan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-of-concern/pakistan-country-of-concern#access-to-justice-and-the-rule-of-law, Zugriff 12.
  41. -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/267806/395161_de.html, Zugriff 1.10.2014 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (21.1.2015): Protecting human rights: Training of master trainers concludes in Karachi police academy, http://tribune.com.pk/story/841575/protecting-human-rights-training-of-master-trainers-concludes-in-karachi-police-academy/, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights -Strichaufzählung Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 Korruption Die Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen nach wie vor weit verbreitet (AA 23.7.2015). Im Transparency International Corruption Perceptions Index 2014 nimmt Pakistan den
  42. Platz von 175 Ländern ein (TI 2014). Behördliche Korruption ist strafgesetzlich verboten, die Regierung setzt das Gesetz aber nicht effektiv um und Beamte sind oft in korrupte Praktiken involviert. Vor allem in der Politik und der Regierung ist Korruption weit verbreitet. Mehreren Politikern und Inhabern öffentlicher Ämter wurde Korruption vorgeworfen, beispielsweise Bestechung, Erpressung, Vetternwirtschaft, Protektion oder Untreue. Bei der Polizei ist Korruption insbesondere in den unteren Rängen verbreitet. Grund hierfür dürften die fehlenden Kontrollmechanismen und niedrige Löhne sein. Einige Polizisten verlangen Gebühren, um Anzeigen entgegen zu nehmen oder nehmen gegen Bestechungsgelder falsche Anzeigen entgegen. Auch um einer Anklage zu entgehen werden Bestechungsgelder bezahlt. Stellen in Polizeiwachen werden Kritikern zufolge oft politisch besetzt. Des Weiteren gibt es sporadische Berichte über Korruption im Justizsystem, etwa kleinere Schmiergeldzahlungen an Gerichtsbedienstete (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Nationale Rechenschaftsbehörde (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit einem Mandat um Korruption durch Vollstreckung, Bewusstseinsbildung und Prävention zu eliminieren (USDOS 25.6.2015). Die 2007 National Reconciliation Ordinance sieht für einen Amnestiemechanismus vor, unter anderem für Korruptionsanschuldigungen für die Zeit zwischen 1986 und
  43. Der Oberste Gerichtshof hob 2009 die National Reconciliation Ordinance auf und eröffnete alle 8000 Fälle, unter anderem gegen [bis zu den Wahlen amtierende] Präsidenten, Minister und Parlamentarier, die Amnestie bekommen hatten (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Bürgern Zugang zu allen öffentlichen Berichten der föderalen Regierung und Behörden, nicht inkludiert sind Provinzregierungen und staatliche Firmen. Einige Berichte sind davon ausgenommen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung TI - Transparency International (5.2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen, auch regierungskritische, können sich in Pakistan betätigen (AA 23.7.2015, FH 28.1.2015a). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen, führen Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durch und veröffentlichen deren Ergebnisse. Andere Gruppen, die über Themen in Zusammenhang mit Regierung, Militär oder Geheimdienste berichten, sind in ihren Aktivitäten mit Restriktionen konfrontiert (USDOS 25.6.2015). Organisationen, welche sich für die Rechte der Frauen einsetzen sind mit besonderen Herausforderungen konfrontiert (USDOS 25.6.2015). In der pakistanisch verwalteten Kaschmirregion (Azad Kaschmir und Gilgit-Baltistan) können Nichtregierungsorganisationen, die zu humanitären Themen arbeiten, im allgemeinen frei agieren, während jene, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren mehr Kontrolle und gelegentlich auch Belästigungen erfuhren (FH 28.1.2015b). Visa für ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden verzögert. Einige Organisationen, die die Regierung, das Militär oder den Geheimdienst kritisierten oder sich mit Problemen der IDPs auseinandersetzten waren mit Beschränkungen konfrontiert. Nur wenige NGOs hatten Zugang zu Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Teilen Belutschistans. Sicherheitsbedrohungen sind für NGOs in FATA und Khyber Pakhtunkhwa ein Problem (USDOS 25.6.2015). Laut dem Aid Worker Security Database wurden im Jahr 2014 18 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen angegriffen. Dabei wurden acht getötet, vier verletzt und fünf entführt. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2013 22 Mitarbeiter getötet (TET 16.7.2015). Die Situation unterscheidet sich in Pakistan sowohl regional, als auch für die einzelnen Menschenrechtsorganisationen, je nachdem wie groß ihr Bekanntheitsgrad ist. Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist international stark vernetzt und bekannt, sie genießt auch in Pakistan Anerkennung, und damit Schutz. Die Arbeit ist somit für sie leichter. Kleine, unbekanntere Organisationen sind verletzlicher. An und für sich können Menschenrechtsorganisationen, insbesondere große wie HRCP, und Medien frei schreiben und tun dies auch. Es gibt viele Menschenrechtsorganisationen in Pakistan. In den Konfliktgebieten ist die Arbeit allerdings schwierig, hier erhalten Organisationen Drohungen von Militanten und es kommt auch in Einzelfällen zu Morden an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BAA 6.2013). Am 07.05.2014 wurde der HRCP-Koordinator für Süd-Punjab, Rashid Rehman, in Multan in seinem Büro erschossen, weil er als Anwalt einen Blasphemie-Angeklagten verteidigt hatte. Aufgabe der angesehenen NGO HRCP ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Speziell für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich z.B. der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 23.7.2015).Die Situation unterscheidet sich in Pakistan sowohl regional, als auch für die einzelnen Menschenrechtsorganisationen, je nachdem wie groß ihr Bekanntheitsgrad ist. Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist international stark vernetzt und bekannt, sie genießt auch in Pakistan Anerkennung, und damit Schutz. Die Arbeit ist somit für sie leichter. Kleine, unbekanntere Organisationen sind verletzlicher. An und für sich können Menschenrechtsorganisationen, insbesondere große wie HRCP, und Medien frei schreiben und tun dies auch. Es gibt viele Menschenrechtsorganisationen in Pakistan. In den Konfliktgebieten ist die Arbeit allerdings schwierig, hier erhalten Organisationen Drohungen von Militanten und es kommt auch in Einzelfällen zu Morden an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BAA 6.2013). Am 07.05.2014 wurde der HRCP-Koordinator für Süd-Punjab, Rashid Rehman, in Multan in seinem Büro erschossen, weil er als Anwalt einen Blasphemie-Angeklagten verteidigt hatte. Aufgabe der angesehenen NGO HRCP ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Speziell für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich z.B. der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 23.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015, Pakistani, http://www.ecoi.net/local_link/302407/439289_de.html, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015b): Freedom in the World 2014, Pakistani Kashmir, ht http://www.ecoi.net/local_link/311134/449176_de.html, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (16.7.2015): Pakistan remains one of the deadliest countries for aid workers: Report, http://tribune.com.pk/story/921696/pakistan-remains-one-of-the-deadliest-countries-for-aid-workers-report/, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 Abs. 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 Abs. 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AA 23.7.2015). Pakistan hat im Juni 2010 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert (AA 8.2015a).Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch zwei der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Artikel 24, Absatz 2, garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Artikel 25, Absatz eins, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Absatz 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AA 23.7.2015). Pakistan hat im Juni 2010 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert (AA 8.2015a). Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 bleibt die Menschenrechtslage in Pakistan kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Schwache staatliche Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führen in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 23.7.2015). Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In jüngerer Zeit bildet sich in den Städten eine bürgerliche Mittelschicht heraus, die zunehmend politisches Selbstbewusstsein entfaltet. Es war dieser Teil der Gesellschaft, der die Anwaltsbewegung trug, die sich schließlich erfolgreich für die Wiedereinsetzung des unter Präsident Musharraf 2007 abgesetzten Obersten Richters Iftikhar Chaudhry und eine unabhängige Justiz eingesetzt und damit das Ende der Ära Musharraf eingeleitet hat (AA 8.2015a). Am
  44. Mai 2012 wurde das Gesetz zur Gründung der National Commission for Human Rights im Parlament verabschiedet (AA 23.7.2015). Das Gesetz sieht eine Kommission von 10 Mitgliedern vor, denen ein Richter vom Obersten Gerichtshof oder ein Menschenrechtsexperte vorsteht, ein Sitz ist für Frauen, einer für religiöse Minderheiten reserviert (USDOS 19.4.2013). Die Kommission soll die Kompetenz bekommen jede Institution für Menschenrechtsverbrechen zur Verantwortung ziehen zu können (USDOS 20.5.2013). Die Kommission ist zwar staatlich finanziert, soll aber unabhängig agieren können. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Die Kommission soll zudem Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden oder Gerichte aussprechen (AA 23.7.2015). Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen extralegale Tötungen, "Verschwinden lassen" von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an juristischer Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, wie Ehrverbrechen sowie Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 25.6.2015). Fälle von "Verschwinden lassen" (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor (AA 8.4.2014). Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt. In einigen Fällen wurden die Opfer später tot aufgefunden; ihre Verletzungen deuteten darauf hin, dass sie gefoltert und erschossen worden waren. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. Nach wie vor wurden Leichen von Männern und männlichen Jugendlichen gefunden, die Monate oder Jahre zuvor in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und in den Stammesgebieten von den pakistanischen Streitkräften festgenommen worden waren. Die Behörden ignorierten weiterhin die Anordnungen des Oberen Gerichts in Peshawar, Personen, die wegen terroristischer Straftaten verdächtigt werden, entweder unverzüglich vor Gericht zu stellen oder freizulassen. Inhaftierte hatten weiterhin nur eingeschränkt Zugang zu ihren Angehörigen und ihrem Anwalt. Nur äußerst selten tauchten Aktivisten, die "verschwunden" waren, lebend wieder auf (AI 25.2.2015). Berichte zu außergerichtlichen Verhaftungen, in einigen Fällen mit Folter und Todesfällen sowie Fälle von "Verschwindenlassen" gibt es auch aus der pakistanisch verwalteten Kaschmir Region (FH 28.1.2015). Außergerichtliche Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 23.7.2015). Der Senat und die Ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen ab. Sie dienten als nützliches Forum, um das öffentliche Bewusstsein für solche Probleme zu wecken, doch ihre Tätigkeit war nicht viel mehr als eine breite Übersicht über die Problematiken (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/297390/444645_de.html, Zugriff 30.1.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014, Pakistani Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/311134/449176_de.html, Zugriff 30.1.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/247481/371066_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 – Pakistan, http://www.refworld.org/docid/517e6df418.html, Zugriff 10.11.2015 Meinungs- und Pressefreiheit Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten eineinhalb Jahrzehnten haben sich etwa 90 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet (AA 23.7.2015). Unabhängige Medien verleihen einer Vielzahl an unterschiedlichen Ansichten Ausdruck, Journalisten kritisieren oft die Regierung. Themen, wie die Verfolgung von Minderheiten werden behandelt. Es gibt eine Vielzahl von unabhängigen englisch-, urdu- und regionalsprachigen Zeitung und Magazinen. Private Kabel- und Satellitenkanäle strahlen heimische Nachrichten aus und sind gegenüber der Regierung kritisch. Um in Azad Kaschmir zu publizieren, benötigt man eine Erlaubnis des Kaschmir Rates und des Ministeriums für Kaschmir Angelegenheiten (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber gelegentlich kommt es zu Zensur. Es gab Fälle, bei denen die Regierung private Fernsehsender schloss, und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Die diesbezüglichen Gesetze sind laut den Sendeanstalten vage und lassen Raum für Missbrauch. Außerdem führen Drohungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur praktizieren (USDOS 25.6.2015). In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen. Dies betrifft vor allem Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Kritik an der Institution des Militärs oder an den Sicherheitsdiensten kann nur vorsichtig geäußert werden. Andernfalls sehen sich Journalisten und Medienhäuser Repressionen ausgesetzt (AA 23.7.2015). Ein Klima von Angst erschwert somit die Berichterstattung über das Militär und über militante Gruppen. Journalisten berichten selten über vom Militär begangene Menschenrechtsverletzungen bei Anti-Terroroperationen (HRW 21.1.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Einschüchterungen oder Gewalt gehen auch von politischen Parteien aus (USDOS 25.6.2015).In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen. Dies betrifft vor allem Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Kritik an der Institution des Militärs oder an den Sicherheitsdiensten kann nur vorsichtig geäußert werden. Andernfalls sehen sich Journalisten und Medienhäuser Repressionen ausgesetzt (AA 23.7.2015). Ein Klima von Angst erschwert somit die Berichterstattung über das Militär und über militante Gruppen. Journalisten berichten selten über vom Militär begangene Menschenrechtsverletzungen bei Anti-Terroroperationen (HRW 21.1.2014; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Einschüchterungen oder Gewalt gehen auch von politischen Parteien aus (USDOS 25.6.2015). Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Sie setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen - auch gegenüber Familienangehörigen - ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In den von den Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban-kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban-kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Vor allem die Provinz Belutschistan bleibt einer der gefährlichsten Orte der Welt für Journalisten. Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den FATA sind in die Städte Karatschi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Dort ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt, Journalisten sehen sich Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt und werden nicht selten Opfer von gezielten Anschlägen. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. 2014 wurden nach Angaben der NRO "Human Rights Commission of Pakistan" 14 Journalisten getötet (AA 23.7.2015). Die International Federation of Journalists gibt an, dass während des Jahres 2014 13 Journalisten in Pakistan getötet wurden (USDOS 25.6.2015). Laut HRW wurden mindestens sechs Journalisten in Pakistan während des Jahres 2013 getötet (HRW 21.1.2014). Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit. Diese kann jedoch eingeschränkt werden zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam") (AA 23.7.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Die Blasphemie-Gesetze schränken die Rechte des Individuums auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf religiöse Glaubenssätze ein. Politische Aktivitäten stehen unter Beobachtung der Regierung. Die Staatsbürger können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär ist eingeschränkt. Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, welche die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beeinträchtigt (USDOS 25.6.2015). In Azad Kaschmir sind politische Dissidenten Objekt von Überwachung, Belästigung und manchmal auch von Verhaftungen durch pakistanische Sicherheitskräfte (FH 28.1.2015).Artikel 19, der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit. Diese kann jedoch eingeschränkt werden zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam") (AA 23.7.2015; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Die Blasphemie-Gesetze schränken die Rechte des Individuums auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf religiöse Glaubenssätze ein. Politische Aktivitäten stehen unter Beobachtung der Regierung. Die Staatsbürger können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär ist eingeschränkt. Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, welche die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beeinträchtigt (USDOS 25.6.2015). In Azad Kaschmir sind politische Dissidenten Objekt von Überwachung, Belästigung und manchmal auch von Verhaftungen durch pakistanische Sicherheitskräfte (FH 28.1.2015). Laut einem Vertreter von PIPS ist Rede- und Meinungsfreiheit in Pakistan möglich und man wird nicht unmittelbar der Verfolgung ausgesetzt (BFA 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2013, Pakistani Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/311134/449176_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/267806/395161_de.html, 10.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. Nach dem Mordanschlag auf das französische Satiremagazin "Charlie Hebdo" im Januar 2015 kam es wegen weiterer Mohammed-Karikaturen zu teilweise gewalttätigen Protesten (AA 23.7.2015). Versammlungen von mehr als vier Personen können von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Das Gesetz erlaubt es der Regierung, alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten (USDOS 25.6.2015). Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren (AA 23.7.2015). Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Sie ist jedoch durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt (USDOS 25.6.2015). Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden, vor allem in Karachi, zum Teil mit Gewalt ausgetragen. Dort kamen in diesem Zusammenhang allein 2014 insgesamt 101 Menschen ums Leben. Auch in Belutschistan gehen die politisch motivierten Gewalttaten unvermindert weiter (AA 23.7.2015). Die Regierung, das Militär und Geheimdienste führen in dem pakistanisch verwalteten Azad Jammu und Kaschmir und Gilgit Baltistan Überwachungen von politischen Parteien, Unabhängigkeitsgruppen und Studentenaktivitäten durch. Die Übergangsverfassung von Azad Jammu und Kaschmir verbietet Aktivitäten, die nachteilig für den Beitritt von Azad Jammu und Kaschmir zu Pakistan sind. Trotzdem gab es dort häufige Demonstrationen und Proteste (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2013, Pakistani Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/311134/449176_de.html, Zugriff 7.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 Religionsfreiheit Laut CIA World Factbook mit Stand Juli 2015 sind 96,4 Prozent der rund 199 Millionen Pakistanis (Schätzung) offiziell Muslime, davon 85-90 Prozent Sunniten und 10-15 Prozent Schiiten (CIA 15.9.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Anhand der letzten Volkszählung von 1998 geben USDOS und BAMF die Aufteilung mit 75 Prozent Sunniten und 25 Prozent Schiiten an (USDOS 14.10.2015). Die restlichen 5 Prozent machen Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und weitere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten aus (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014).Laut CIA World Factbook mit Stand Juli 2015 sind 96,4 Prozent der rund 199 Millionen Pakistanis (Schätzung) offiziell Muslime, davon 85-90 Prozent Sunniten und 10-15 Prozent Schiiten (CIA 15.9.2015; vergleiche auch: BFA 10.2014). Anhand der letzten Volkszählung von 1998 geben USDOS und BAMF die Aufteilung mit 75 Prozent Sunniten und 25 Prozent Schiiten an (USDOS 14.10.2015). Die restlichen 5 Prozent machen Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und weitere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten aus (USDOS 14.10.2015; vergleiche auch: BFA 10.2014). Der Secretary des Ministerium für Nationale Harmonie geht von circa 10 Millionen Minderheitenangehörigen aus, vier Millionen Christen, drei Millionen Hindus, 20.000 Sikhs, dazu Bahais und Parsen sowie Ahmadis. Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 Prozent der Bevölkerung aus, 1970 10 Prozent und bei der letzten Volkszählung 1998 waren dies nur noch 3 Prozent. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Möglich ist auch, dass bei der Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde, um diesen weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).Der Secretary des Ministerium für Nationale Harmonie geht von circa 10 Millionen Minderheitenangehörigen aus, vier Millionen Christen, drei Millionen Hindus, 20.000 Sikhs, dazu Bahais und Parsen sowie Ahmadis. Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 Prozent der Bevölkerung aus, 1970 10 Prozent und bei der letzten Volkszählung 1998 waren dies nur noch 3 Prozent. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Möglich ist auch, dass bei der Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde, um diesen weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch dezidierten Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch dezidierten Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (BFA 10.2014; vergleiche auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012). Obwohl die Verfassung die Einrichtung adäquater Regelungen zum Schutz der religiösen Minderheiten und der freien Ausübung ihrer Religionen verlangt, begrenzen andere Bestimmungen der Verfassung und weiterer Gesetze diese Rechte. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch, insbesondere gegenüber Ahmadis. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Aufgrund einer diskriminierenden Gesetzgebung waren Minderheitenangehörige oft verängstigt, ihre Religion frei auszuüben und die Politik der Regierung bietet den Angehörigen der Minderheitenreligionen nicht denselben Schutz wie den Mehrheitsreligionsgruppen. Es gibt weiterhin Missbrauch der Blasphemie-Gesetzesregelungen und anderer Gesetze, wie der "Anti-Ahmadiyya" genannten Gesetzesregelungen (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Diese Gesetze diskriminieren religiöse Minderheiten und bieten Anlass zur Strafverfolgung. Hier ist die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften besonders nennenswert, die auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens in Schwierigkeiten kommen können (BFA 10.2014).Obwohl die Verfassung die Einrichtung adäquater Regelungen zum Schutz der religiösen Minderheiten und der freien Ausübung ihrer Religionen verlangt, begrenzen andere Bestimmungen der Verfassung und weiterer Gesetze diese Rechte. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch, insbesondere gegenüber Ahmadis. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Aufgrund einer diskriminierenden Gesetzgebung waren Minderheitenangehörige oft verängstigt, ihre Religion frei auszuüben und die Politik der Regierung bietet den Angehörigen der Minderheitenreligionen nicht denselben Schutz wie den Mehrheitsreligionsgruppen. Es gibt weiterhin Missbrauch der Blasphemie-Gesetzesregelungen und anderer Gesetze, wie der "Anti-Ahmadiyya" genannten Gesetzesregelungen (USDOS 14.10.2015; vergleiche auch: BFA 10.2014). Diese Gesetze diskriminieren religiöse Minderheiten und bieten Anlass zur Strafverfolgung. Hier ist die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften besonders nennenswert, die auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens in Schwierigkeiten kommen können (BFA 10.2014). Prinzipiell hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen nicht daran Gebetsstätten zu errichten. Es gibt keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch dürfen ihre Gebetstätten nicht als Moschee bezeichnet werden (USDOS 14.10.2015), Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014).Prinzipiell hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen nicht daran Gebetsstätten zu errichten. Es gibt keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch dürfen ihre Gebetstätten nicht als Moschee bezeichnet werden (USDOS 14.10.2015), Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 14.10.2015; vergleiche auch: BFA 10.2014). Es gab viele Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei aufgehalten werden konnten (USDOS 14.10.2015). Es kam zu Gewalt durch aufgebrachte Menschenmengen und Selbstjustiz (USDOS 14.10.2015). Minderheiten sind ein Ziel von Extremisten. Die Taliban haben eine repressive Interpretation des Islams, die Situation für Nicht-Muslime stuft die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) deshalb als kritisch ein. Kritischer sei sie allerdings für jene Muslime, bei denen die Taliban denken, dass sie vom Glauben abgefallen sind. Die terroristische Gewalt zielt besonders auf Schiiten. UNHCR nennt die Lage der religiösen Minderheiten als eines der gröbsten Menschenrechtsprobleme Pakistans, insbesondere die Lage der Hazara, unter anderem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schiitentum (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 8.2015a, BFA 10.2014). Gezielte Tötungen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z. B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014, BFA 9.2015). Durch die Anschläge der Terroristen entsteht Misstrauen zwischen den Religionen (BAA 6.2013; vgl. auch:Minderheiten sind ein Ziel von Extremisten. Die Taliban haben eine repressive Interpretation des Islams, die Situation für Nicht-Muslime stuft die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) deshalb als kritisch ein. Kritischer sei sie allerdings für jene Muslime, bei denen die Taliban denken, dass sie vom Glauben abgefallen sind. Die terroristische Gewalt zielt besonders auf Schiiten. UNHCR nennt die Lage der religiösen Minderheiten als eines der gröbsten Menschenrechtsprobleme Pakistans, insbesondere die Lage der Hazara, unter anderem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schiitentum (BAA 6.2013; vergleiche auch: AA 8.2015a, BFA 10.2014). Gezielte Tötungen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z. B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014, BFA 9.2015). Durch die Anschläge der Terroristen entsteht Misstrauen zwischen den Religionen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Es gibt eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt - Zentren von Intoleranz, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten, führt der Vertreter der NCJP [National Commission for Justice and Peace] aus. Die NRJP geht davon aus, dass eigentlich Extremisten hinter Ausschreitungen stehen. Auch gibt es den Verdacht, dass hinter den Vorwürfen zu Blasphemie gegen Christen, Versuche einflussreicher Personen oder Gruppen stehen, sich Land anzueignen. Einige lokale Führer zündeln und hetzen eine Menschenmenge auf. Es ist ein System der "Checks and Balances", eine Kontrolle der Moscheen notwendig, aber es mangelt an politischem Willen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).Es gibt eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt - Zentren von Intoleranz, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten, führt der Vertreter der NCJP [National Commission for Justice and Peace] aus. Die NRJP geht davon aus, dass eigentlich Extremisten hinter Ausschreitungen stehen. Auch gibt es den Verdacht, dass hinter den Vorwürfen zu Blasphemie gegen Christen, Versuche einflussreicher Personen oder Gruppen stehen, sich Land anzueignen. Einige lokale Führer zündeln und hetzen eine Menschenmenge auf. Es ist ein System der "Checks and Balances", eine Kontrolle der Moscheen notwendig, aber es mangelt an politischem Willen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Per Gesetz ist es Madrassen verboten interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. In der Praxis gibt es allerdings Kleriker, die Intoleranz predigen. Außerdem gibt es – wenige, aber einflussreiche – Madrassen, an welchen Gewalt oder Extremismus gepredigt werden. Um dies zu drosseln wurde vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden registrieren lassen müssen und keine Finanzierung aus dem Ausland annehmen dürfen (BFA 10.2014; vgl. auch: USDOS 14.10.2015).Per Gesetz ist es Madrassen verboten interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. In der Praxis gibt es allerdings Kleriker, die Intoleranz predigen. Außerdem gibt es – wenige, aber einflussreiche – Madrassen, an welchen Gewalt oder Extremismus gepredigt werden. Um dies zu drosseln wurde vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden registrieren lassen müssen und keine Finanzierung aus dem Ausland annehmen dürfen (BFA 10.2014; vergleiche auch: USDOS 14.10.2015). Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigen alle Interviewpartner. Man heiratet häufig untereinander,

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