GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegen-heit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G), idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
G für zulässig erklärt.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG), idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. 1.3. In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung fand am 27.10.2003 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, wobei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde. Seitens des Mitglieds des Unabhängigen Bundesaylsenates hiezu befragt, gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung an, er befände sich in Untersuchungshaft, da er versucht habe, eine Trafik zu überfallen. Er habe sich zu dieser Tat hinreißen lassen und bereue diese. Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete das zuständige Mitglied des Bundesasylsenates, dass der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm
Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und in Einem festgestellt wird, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen ist. "Die vorliegende Straftat erreicht nicht die von der GFK geforderte Intensität. Dabei ist berücksichtigt, dass der Berufungswerber Ersttäter ist, es beim Versuch blieb, er sich aus nachvollziehbaren Gründen zu der Tat hinreißen ließ und die Zukunftsprognose aus der heutigen Sicht erwarten lässt, dass er zukünftig vom (sic) solchen Taten ablässt. Ein Asylausschlussgrund liegt somit nicht vor."1.3. In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung fand am 27.10.2003 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, wobei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde. Seitens des Mitglieds des Unabhängigen Bundesaylsenates hiezu befragt, gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung an, er befände sich in Untersuchungshaft, da er versucht habe, eine Trafik zu überfallen. Er habe sich zu dieser Tat hinreißen lassen und bereue diese. Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete das zuständige Mitglied des Bundesasylsenates, dass der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und in Einem festgestellt wird, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen ist. "Die vorliegende Straftat erreicht nicht die von der GFK geforderte Intensität. Dabei ist berücksichtigt, dass der Berufungswerber Ersttäter ist, es beim Versuch blieb, er sich aus nachvollziehbaren Gründen zu der Tat hinreißen ließ und die Zukunftsprognose aus der heutigen Sicht erwarten lässt, dass er zukünftig vom (sic) solchen Taten ablässt. Ein Asylausschlussgrund liegt somit nicht vor." Dieselben Ausführungen finden sich in der Ausfertigung des am 27.10.2003 mündlichen verkündeten Bescheides vom 03.11.2003 (Seite 4). 1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Im gegenständlichen Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 14.06.2003 zwei Damen vorsätzlich am Körper verletzt und am 10.07.2003 versucht zu haben, eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Fahrrad, durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch dessen Zueignung zu bereichern. Erschwerend wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Tatwiederholung bei der Körperverletzung herangezogen. Als mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 15, 127, 129 /, 3 und Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Im gegenständlichen Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 14.06.2003 zwei Damen vorsätzlich am Körper verletzt und am 10.07.2003 versucht zu haben, eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Fahrrad, durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch dessen Zueignung zu bereichern. Erschwerend wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Tatwiederholung bei der Körperverletzung herangezogen. Als mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. In einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu XXXX widerrufen. Im gegenständlichen Urteil wurde der Beschwerdeführer durch ein Geschworenengericht für schuldig befunden, am 05.09.2003 in XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld im Betrag von €Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes
Paragraphen 142 /, eins und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. In einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu römisch 40 widerrufen. Im gegenständlichen Urteil wurde der Beschwerdeführer durch ein Geschworenengericht für schuldig befunden, am 05.09.2003 in römisch 40 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld im Betrag von € 150,-, der Angestellten einer Trafik mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen, indem er eine Pistole aus 50cm Entfernung gegen sie richtete, durchzog und sagte "Gib Geld her, alles" und zur Kassa deutete. Dem Gericht erschien die verhängte Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren und vier Monaten als schuld- und tatangemessen. Obwohl sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zum Grunddelikt geständig zeigte, konnte ihm kein reumütiges Geständnis zugutegehalten werden, weil Leugnen aufgrund der Beweislage ohnehin zwecklos gewesen wäre und er zudem die Qualifikation in Abrede stellte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine massive Gewalt anwendete und sich die Brutalität der Vorgangsweise im unteren Bereich hielt, wurde – ebenso wie der geringe Wert der Beute – zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zum Widerruf hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer gegenständlich wegen einer Tat verurteilt wurde, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren zu XXXX hätte abgeurteilt werde können, und in Anbetracht des Umstandes, dass die dem Beschwerdeführer gewährte bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre, war die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von acht Monaten zu widerrufen.150,-, der Angestellten einer Trafik mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen, indem er eine Pistole aus 50cm Entfernung gegen sie richtete, durchzog und sagte "Gib Geld her, alles" und zur Kassa deutete. Dem Gericht erschien die verhängte Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren und vier Monaten als schuld- und tatangemessen. Obwohl sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zum Grunddelikt geständig zeigte, konnte ihm kein reumütiges Geständnis zugutegehalten werden, weil Leugnen aufgrund der Beweislage ohnehin zwecklos gewesen wäre und er zudem die Qualifikation in Abrede stellte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine massive Gewalt anwendete und sich die Brutalität der Vorgangsweise im unteren Bereich hielt, wurde – ebenso wie der geringe Wert der Beute – zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zum Widerruf hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer gegenständlich wegen einer Tat verurteilt wurde, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren zu römisch 40 hätte abgeurteilt werde können, und in Anbetracht des Umstandes, dass die dem Beschwerdeführer gewährte bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre, war die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von acht Monaten zu widerrufen. Am 9. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren entlassen (XXXX).Am 9. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren entlassen (römisch 40 ). Am 09.06.2010 langte beim Bundesasylamt das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, gegen den Beschwerdeführer ein. Demnach wurde dieser verurteilt, am 03.12.2008 fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von € 33,01, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung infolge seiner Anhaltung unterblieb. Weiters wurde er für schuldig befunden, am 02.05.2010 eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen gefälschten ungarischen Führerschein, mit dem Vorsatz, diesen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer bestehenden Lenkberechtigung, besessen zu haben. Er wurde
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu XXXX wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch und erschwerend eine einschlägige gravierende Vorstrafe herangezogen.Am 09.06.2010 langte beim Bundesasylamt das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer ein. Demnach wurde dieser verurteilt, am 03.12.2008 fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von € 33,01, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung infolge seiner Anhaltung unterblieb. Weiters wurde er für schuldig befunden, am 02.05.2010 eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen gefälschten ungarischen Führerschein, mit dem Vorsatz, diesen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer bestehenden Lenkberechtigung, besessen zu haben. Er wurde
Paragraphen 15, 127 und Paragraph 224 a, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu römisch 40 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch und erschwerend eine einschlägige gravierende Vorstrafe herangezogen. 1.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass ihm
G die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zl. 02 32.699/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.11.2003, Zl. 237.490/0-VII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass ihm
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Begehung eines schweren Raubes verurteilt worden sei. Der Strafrahmen betrage bei schwerem Raub
GB zwischen 5 und 15 Jahren und sei der Beschwerdeführer letztendlich zu sechs Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Erschwerend sei seine Vorverurteilung wegen Einbruchsdiebstahls hinzugekommen und die bedingte achtmonatige Verurteilung hiezu im Zuge der Verurteilung wegen schweren Raubes widerrufen worden. Besondere Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen, dagegen der Erschwerungsgrund der wiederholten Straffälligkeit. Auf Grund der Tat und der Strafhöhe könne daher auf die Begehung eines besonders schweren Verbrechens geschlossen werden und sei der Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten und einschlägigen Straffälligkeit als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Trotz bedingter Entlassung und Beistellung einer Bewährungshilfe sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vom Beschwerdeführer gehe auch zukünftig eine besondere Gefährdung für das österreichische Volk aus. Auffällig sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr seiner Entlassung mehrmals angezeigt worden sei. Auch wenn letztendlich wegen dieser Anzeigen keine Verurteilung erfolgt sei, würden diese aufzeigen, "in welchen kriminellen Kreisen" sich der Beschwerdeführer bewege. Aufgrund des nachweislich dokumentierten Verhaltens sei der Beschwerdeführer daher als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Heute würde dem Beschwerdeführer nämlich aufgrund seiner "früheren gewaltfreien Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes" keine Verfolgung durch die russischen Behörden drohen und hätte er auch in der tschetschenischen Diaspora in Dagestan keine Verfolgung zu befürchten. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei daher geboten. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. hätten sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welche zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Es seien keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Begehung eines schweren Raubes verurteilt worden sei. Der Strafrahmen betrage bei schwerem Raub
Paragraph 143, StGB zwischen 5 und 15 Jahren und sei der Beschwerdeführer letztendlich zu sechs Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Erschwerend sei seine Vorverurteilung wegen Einbruchsdiebstahls hinzugekommen und die bedingte achtmonatige Verurteilung hiezu im Zuge der Verurteilung wegen schweren Raubes widerrufen worden. Besondere Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen, dagegen der Erschwerungsgrund der wiederholten Straffälligkeit. Auf Grund der Tat und der Strafhöhe könne daher auf die Begehung eines besonders schweren Verbrechens geschlossen werden und sei der Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten und einschlägigen Straffälligkeit als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Trotz bedingter Entlassung und Beistellung einer Bewährungshilfe sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vom Beschwerdeführer gehe auch zukünftig eine besondere Gefährdung für das österreichische Volk aus. Auffällig sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr seiner Entlassung mehrmals angezeigt worden sei. Auch wenn letztendlich wegen dieser Anzeigen keine Verurteilung erfolgt sei, würden diese aufzeigen, "in welchen kriminellen Kreisen" sich der Beschwerdeführer bewege. Aufgrund des nachweislich dokumentierten Verhaltens sei der Beschwerdeführer daher als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Heute würde dem Beschwerdeführer nämlich aufgrund seiner "früheren gewaltfreien Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes" keine Verfolgung durch die russischen Behörden drohen und hätte er auch in der tschetschenischen Diaspora in Dagestan keine Verfolgung zu befürchten. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei daher geboten. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. hätten sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welche zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Es seien keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, weshalb seine Ausweisung zulässig sei. 1.7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2010 zugestellt und erhob dieser dagegen am 13.01.2011 Beschwerde. Die mit 13.01.2011 datierte Beschwerdevorlage langte am 17.01.2011 beim Asylgerichthof ein. Am 21.06.2012 fand vor dem Asylgerichtshof in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich samt Integrationsaspekten sowie zu allfälligen Rückkehrbefürchtungen einvernommen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht. In Rahmen dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht, wobei dessen Vertreter zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde, welche über Antrag verlängert wurde. Mit Schriftsatz vom 18.07.2012 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme. 1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.09.2012, Zl. D9 237490-2/2011/9E, wurde der bekämpfte Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.09.2012, Zl. D9 237490-2/2011/9E, wurde der bekämpfte Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: "(...) Im konkreten gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass – unbeschadet, inwieweit die Asylbehörden ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren (nicht) nachgekommen sind – die ersten zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers keinen Raum für den Anwendungsbereich des § 7 AsylG 2005 bieten. Am Rande sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidungsfindung zwar die Erstverurteilung unberücksichtigt ließ, die Tatbegehung des versuchten Raubes, wenn auch allein auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers, aber sehr wohl miteinbezog und das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes dezidiert verneinte. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Verfassungsgerichtshof auf den Tatbegehungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung abstellt, womit in diesem Zusammenhang nicht nur die gesetzlich normierte Verständigungspflicht zwischen Strafgerichten und Asylbehörden von Bedeutung ist, sondern vermehrt sicherheitspolizeiliche Informationen über Strafanzeigen erhöhte Ermittlungspflichten seitens der Asylbehörden bewirken, um - allenfalls strafgerichtliche Verfahren mit zu berücksichtigen und - die Anwendung des § 6 AsylG 2005 zu gewährleisten."(...) Im konkreten gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass – unbeschadet, inwieweit die Asylbehörden ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren (nicht) nachgekommen sind – die ersten zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers keinen Raum für den Anwendungsbereich des Paragraph 7, AsylG 2005 bieten. Am Rande sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidungsfindung zwar die Erstverurteilung unberücksichtigt ließ, die Tatbegehung des versuchten Raubes, wenn auch allein auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers, aber sehr wohl miteinbezog und das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes dezidiert verneinte. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Verfassungsgerichtshof auf den Tatbegehungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung abstellt, womit in diesem Zusammenhang nicht nur die gesetzlich normierte Verständigungspflicht zwischen Strafgerichten und Asylbehörden von Bedeutung ist, sondern vermehrt sicherheitspolizeiliche Informationen über Strafanzeigen erhöhte Ermittlungspflichten seitens der Asylbehörden bewirken, um - allenfalls strafgerichtliche Verfahren mit zu berücksichtigen und - die Anwendung des Paragraph 6, AsylG 2005 zu gewährleisten. Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX, verurteilt. Demnach wurde dieser für schuldig befunden, am 3. Dezember 2008 fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von € 33,01, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung infolge seiner Anhaltung unterblieb. Weiters wurde er für schuldig befunden, am 2. Mai 2010 eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen gefälschten ungarischen Führerschein, mit dem Vorsatz, diesen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer bestehenden Lenkberechtigung, besessen zu haben. Er wurde
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu XXXX wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch und erschwerend eine einschlägige gravierende Vorstrafe herangezogen.Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des römisch 40 , verurteilt. Demnach wurde dieser für schuldig befunden, am
Paragraphen 15, 127 und Paragraph 224 a, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu römisch 40 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch und erschwerend eine einschlägige gravierende Vorstrafe herangezogen. Diese vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen – ohne diese verharmlosen zu wollen – unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, wonach "besonders schweres Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen sind, nicht in diese Kategorie. Das Verbrechen des (schweren) Raubes wurde im Rahmen der Gewährung von Asyl hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlussgrundes geprüft. Zu Recht verweist das Bundesasylamt unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben.Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben. 2.
Ziffer 5 der genannten Norm ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verweist wiederum auf Artikel eins, Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK).
Ziffer 5 der genannten Norm ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen." Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und damit die Notwendigkeit einer Schutzgewährung. Dabei kann sich einerseits die Situation im Herkunftsland ändern, andererseits kann die Änderung auch die in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Gefordert ist ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Diese Bestimmung verleiht damit dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von Asyl/internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der endgültigen Erlangung eines Aufenthaltstitels im Aufnahmestaat dienen soll. Bestehen somit die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status abzuerkennen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist der Status eines/einer Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, das heißt bei Eintritt der Voraussetzungen muss eine Aberkennung stattfinden. Aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde ergibt sich, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht mehr vom Vorliegen einer für den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Verfolgungsgefahr in dessen Herkunftsstaat ausgeht, da sich die allgemeine Situation verbessert habe. Auszugehen ist jedoch von jenem Sachverhalt, den der Unabhängige Bundesasylsenat als glaubwürdig seiner Entscheidung, nämlich der Gewährung von Asyl, zu Grunde legte. Den niederschriftlichen Einvernahmen und den schriftlichen Stellungnahmen im abgeschlossenen Verfahren zufolge hat der Beschwerdeführer demnach von Jänner bis September 2000 aktiv als Widerstandskämpfer am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen (Anmerkung: die diesbezügliche Argumentation des Bundesasylamtes, er habe nicht an den Kämpfen teilgenommen, Bescheid Seite 31, ist demnach aktenwidrig). Nach seiner Rückkehr nach XXXX im September 2000 hat er sich verpflichtet, diesen Ort zu verteidigen, sich in eine Landwehrliste eintragen lassen und einen Ausweis erhalten. Eigentlich wollte er wieder in den Krieg ziehen, über Drängen seiner Mutter, dies nicht zu tun, kümmerte er sich um Verletzte, die er mit einem Auto in eine private Krankenanstalt transferierte, damit diese von den "Russen" nicht gefunden werden. In weiterer Folge erfuhr er, dass nach ihm und einem Freund seitens der Miliz gefahndet wird, sie wurden verdächtigt, tschetschenische Kämpfer mit Waffen versorgt und unterstützt zu haben. Dies wurde auch in einer lokalen Zeitung in XXXX am
G 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.( )"3. Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.( )" Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX, (Rechtskraft XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 , (Rechtskraft römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX, (Rechtskraft XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB, § 15 StGB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 , (Rechtskraft römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt. 2.
G 2005 aberkannt.
G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt III. wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt V.
In Spruchpunkt VI. wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 03.11.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Bescheid wurden die folgenden Feststellungen zugrunde gelegt: "Ihre Identität steht fest. Sie sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ethnischer Tschetschene und moslemischen Glaubens. Sie stammen aus Dagestan und haben auch in Tschetschenien gelebt. Gegen Sie liegen aktuell fünf rechtskräftige Verurteilungen vor: XXXX Landesgericht XXXXrömisch 40 Landesgericht römisch 40 § 15, 127, 129/3, 83/1 StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreParagraph 15, 127, 129 /, 3, 83 /, eins, StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre XXXX Landesgericht XXXXrömisch 40 Landesgericht römisch 40 § 142/1, 143 StGB, Freiheitsstrafe 6 Jahre 4 MonateParagraph 142 /, eins, 143, StGB, Freiheitsstrafe 6 Jahre 4 Monate XXXX Landesgericht XXXXrömisch 40 Landesgericht römisch 40 § 15, 127, § 224a StGB, Freiheitsstrafe 3 MonateParagraph 15, 127,, Paragraph 224 a, StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate 4) Landesgericht XXXX § 28a
GB – Strafdrohung 1-5 Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganze) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle.Bei Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 1 StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (zum Beispiel: absichtlich schwere Körperverletzung
Paragraph 87, Absatz 1 StGB – Strafdrohung 1-5 Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganze) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle. Gegen Sie liegen fünf rechtskräftige Verurteilungen auf. Mit Urteil vom Landesgericht XXXX, wurden Sie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die Rechtskraft des Urteils trat am XXXX ein.Gegen Sie liegen fünf rechtskräftige Verurteilungen auf. Mit Urteil vom Landesgericht römisch 40 , wurden Sie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die Rechtskraft des Urteils trat am römisch 40 ein. Mildernd wurden Ihr Geständnis und die Integration in die Gesellschaft gewertet. Erschwerend traten die massiven Vorstrafen und die Tatwiederholung hinzu. Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen; der EGMR billigt in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 und viele andere).Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen; der EGMR billigt in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Ziffer 54,; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Ziffer 37,; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Ziffer 57 und viele andere). Hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass Sie – wie dargelegt – aktuell fünf rechtskräftige Verurteilungen aufweisen. Eine positive Prognose kann nach Ansicht des Bundesamtes nicht getroffen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der im Urteil des Landesgerichtes XXXX vorgebrachten erschwerenden Umstände (massive Vorstrafen und die Tatwiederholung). Berücksichtigung fand ferner, dass Sie nach der Entlassung abermals straffällig wurden und diesmal das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch und ein Vergehen nach dem Waffengesetz (unbefugtes Besitzen einer Gaspistole) begingen. Sie wurden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Erschwerend wirkten sich bei der Urteilsfindung die einschlägigen Vorstrafen aus. Als Resümee kann in Ihrem Fall geschlossen werden, dass zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie abermals Verbrechen in Österreich begehen. Trotz bestehender rechtskräftiger Verurteilungen hatten Sie keine Bedenken, weitere Straftaten zu begehen.Hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass Sie – wie dargelegt – aktuell fünf rechtskräftige Verurteilungen aufweisen. Eine positive Prognose kann nach Ansicht des Bundesamtes nicht getroffen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vorgebrachten erschwerenden Umstände (massive Vorstrafen und die Tatwiederholung). Berücksichtigung fand ferner, dass Sie nach der Entlassung abermals straffällig wurden und diesmal das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch und ein Vergehen nach dem Waffengesetz (unbefugtes Besitzen einer Gaspistole) begingen. Sie wurden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Erschwerend wirkten sich bei der Urteilsfindung die einschlägigen Vorstrafen aus. Als Resümee kann in Ihrem Fall geschlossen werden, dass zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie abermals Verbrechen in Österreich begehen. Trotz bestehender rechtskräftiger Verurteilungen hatten Sie keine Bedenken, weitere Straftaten zu begehen. Zusammenfassend war daher bezüglich Ihres Verhaltens zu befinden, dass Sie Ihre Asylgewährung und Ihren Aufenthalt in Österreich dazu genutzt haben, Straftaten in Österreich zu begehen. Ihre rechtskräftige Verurteilung aufgrund des Begehens eines besonders schweren Verbrechens lässt für Sie auch – wie bereits erwähnt – keine günstige Zukunftsprognose erstellen. Vielmehr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass Sie, basierend auf Ihre Angaben, wonach Sie weiterhin drogenabhängig sind, auch in Zukunft weitere Straftaten begehen werden. Im Ergebnis liegt daher kein Grund vor, Ihnen den Status eines Asylberechtigten weiter zu gewähren, weil Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr Ihrer körperlichen Integrität betreffend droht. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Aus dem vorliegenden Sachverhalt sowie den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen des Bundesamtes ergab sich nicht, dass Sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation am Leben oder an Ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden Ihnen aufgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens nicht zuerkannt (vergleiche Urteil des Urteil des Landesgerichtes XXXX).Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden Ihnen aufgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens nicht zuerkannt (vergleiche Urteil des Urteil des Landesgerichtes römisch 40 ). Zu Ihrem Gesundheitszustand ist anzuführen, dass Sie laut Ihren schriftlichen Angaben drogenabhängig sind. Den Länderfeststellungen folgend bestehen in der Russischen Föderation medizinische Einrichtungen und ist daher die Weiterführung einer etwaigen Behandlung (Anmerkung: medizinische Befunde legten Sie, obwohl dies im Parteiengehör angeführt wurde, nicht vor) gesichert. Anzumerken ist, dass darauf Bedacht genommen wird, dass im Falle der Rückführung in die Russische Föderation ärztliche Observanz gewährleistet sein wird. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben und zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben und zu Ihrem Aufenthalt in Österreich stützen sich auf die von Ihnen an das Bundesamt zu dieser Thematik übermittelten glaubhaften und unwiderlegten Angaben. Anzumerken ist ferner, dass sich Ihre diesbezüglichen Angaben vom 23.12.2016 mit den am 07.12.2010 aufgenommen Angaben im Wesentlichen decken. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte, welche von Ihnen unwidersprochen geblieben sind, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, aktueller und voneinander unabhängiger Quellen, welche dennoch in ihren Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Die Feststellungen zur Russischen Föderation (inklusive Tschetschenien) basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist
Absatz 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden, aktuell sind und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen."Diese ist
Paragraph 5, Absatz 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden, aktuell sind und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen." Eine Interessensabwägung
EMRK ginge – auch in Anbetracht der langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und der in Österreich vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte – vor dem Hintergrund seiner wiederholten Straffälligkeit zu Lasten des Beschwerdeführers aus, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als zulässig darstelle. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, da eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen sei. Eine Gesamtbeurteilung der strafgerichtlichen Verurteilungen, des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass sich die Erlassung des Einreiseverbotes in der angeführten Dauer gerechtfertigt erweise, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters am 14.02.2017 fristgerecht Beschwerde, unter einem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs wurde begründend im Wesentlichen geltend gemacht, dass es nicht als verständlich erachtet werden könne, weshalb man den Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht zu einer Einvernahme geladen hätte, zumal man diesem den ihm vor 13 Jahren zuerkannten Status des Asylberechtigten habe aberkennen wollen. Auch wenn durch die Begehung von strafbaren Handlungen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und prinzipiell auch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten möglich wären, müsse trotzdem ermittelt werden, ob die Gefährdungslage im Heimatstaat weiterhin bestünde. Wäre dies der Fall, so wäre zwar die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, nicht jedoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, möglich, da dies dem Grundsatz des non-refoulement entgegenstehen würde. Eine dahingehende Begründung, weshalb die Behörde davon ausginge, dass die in der rechtskräftigen Entscheidung vom 03.11.2003 festgestellte Gefährdungslage nicht mehr bestünde, fehle im angefochtenen Bescheid jedoch zur Gänze. Es sei mit keinem Wort auf den Fluchtgrund des Beschwerdeführers eingegangen und auch nicht konkret und fallbezogen dargelegt worden, weshalb diese Verfolgungsgründe nicht mehr vorliegen würden. Diesbezüglich sei lediglich in allgemeiner Weise auf den herangezogenen Ländervorhalt verwiesen worden. Dadurch, dass trotz Vorliegens einer rechtskräftigen positiven Asylentscheidung ohne persönliche Einvernahme und ohne Auseinandersetzung mit der persönlichen Bedrohungslage eine Rückkehrentscheidung erlassen würde, werde in Kauf genommen, dass ein gerade noch Asylberechtigter trotz politischer Verfolgung in seine Heimat abgeschoben werde. Die Behörde habe insbesondere die letzten beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers zur Begründung der Aberkennung seines Asylstatus herangezogen. Im Falle des Beschwerdeführers könne jedoch in den begangenen Straftaten aufgrund der mit diesen verbundenen Strafdrohungen nicht einmal prima facie von besonders schweren Straftaten ausgegangen werden. Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens
SMG sei nicht einmal die Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgeschöpft worden. Der Beschwerdeführer sei damals selbst drogensüchtig gewesen und habe die Tat nicht gewerbsmäßig oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen. Mildernd seien dessen Geständnis und seine Integration in Österreich, erschwerend die Tatwiederholung sowie die vorliegenden Vorstrafen gewertet worden. Eine Einzelfallprüfung ergebe, dass der Beschwerdeführer kein schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG begangen habe und eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten daher nicht rechtens sei. Falls dennoch vom Vorliegen eines Aberkennungsgrundes ausgegangen werde, müsse in der Folge eine etwaige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen geprüft werden. Fallgegenständlich sei durch die Behörde jedoch weder Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers genommen, noch auf konkrete Passagen der Länderberichte verwiesen worden, aus denen die Behörde ihre Schlussfolgerungen ziehe. Aus den herangezogenen Länderberichten ergebe sich keineswegs ein positives Bild hinsichtlich der Lage im Nordkaukasus. Dem Beschwerdeführer sei eine Unterstützung der Rebellen vorgeworfen worden, weshalb er Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte wäre weiterhin eine Gefährdung, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte zu werden, anzunehmen. Würde man zum Ergebnis kommen, dass aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers ein Aberkennungsgrund
G gegeben sei, so wäre in eventu
G die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aufgrund dessen weiterhin vorliegender Fluchtgründe unzulässig sei, wodurch sein Aufenthalt im Bundesgebiet
Da die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Unrecht erfolgt wäre, gebe es auch keine Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 3 FPG, sowie auch nicht
G vorliegen würde. Da das Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, fehle insofern auch die Grundlage für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2002 legal in Österreich aufhältig und davon seit mehr als 13 Jahren als Flüchtling anerkannt gewesen. In dieser Zeit habe er zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und die deutsche Sprache erlernt. Er habe verschiedene Jobs ausgeübt und sowohl mit seiner ersten als auch seiner zweiten Ehefrau eine gemeinsame Tochter. Wenn sich auch die strafgerichtlichen Verurteilungen zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken, so würden aufgrund dessen langjähriger Aufenthaltsdauer und den vorhandenen familiären Bindungen fallgegenständlich dennoch dessen private und familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters am 14.02.2017 fristgerecht Beschwerde, unter einem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs wurde begründend im Wesentlichen geltend gemacht, dass es nicht als verständlich erachtet werden könne, weshalb man den Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht zu einer Einvernahme geladen hätte, zumal man diesem den ihm vor 13 Jahren zuerkannten Status des Asylberechtigten habe aberkennen wollen. Auch wenn durch die Begehung von strafbaren Handlungen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und prinzipiell auch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten möglich wären, müsse trotzdem ermittelt werden, ob die Gefährdungslage im Heimatstaat weiterhin bestünde. Wäre dies der Fall, so wäre zwar die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, nicht jedoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, möglich, da dies dem Grundsatz des non-refoulement entgegenstehen würde. Eine dahingehende Begründung, weshalb die Behörde davon ausginge, dass die in der rechtskräftigen Entscheidung vom 03.11.2003 festgestellte Gefährdungslage nicht mehr bestünde, fehle im angefochtenen Bescheid jedoch zur Gänze. Es sei mit keinem Wort auf den Fluchtgrund des Beschwerdeführers eingegangen und auch nicht konkret und fallbezogen dargelegt worden, weshalb diese Verfolgungsgründe nicht mehr vorliegen würden. Diesbezüglich sei lediglich in allgemeiner Weise auf den herangezogenen Ländervorhalt verwiesen worden. Dadurch, dass trotz Vorliegens einer rechtskräftigen positiven Asylentscheidung ohne persönliche Einvernahme und ohne Auseinandersetzung mit der persönlichen Bedrohungslage eine Rückkehrentscheidung erlassen würde, werde in Kauf genommen, dass ein gerade noch Asylberechtigter trotz politischer Verfolgung in seine Heimat abgeschoben werde. Die Behörde habe insbesondere die letzten beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers zur Begründung der Aberkennung seines Asylstatus herangezogen. Im Falle des Beschwerdeführers könne jedoch in den begangenen Straftaten aufgrund der mit diesen verbundenen Strafdrohungen nicht einmal prima facie von besonders schweren Straftaten ausgegangen werden. Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens
Paragraph 28 a, SMG sei nicht einmal die Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgeschöpft worden. Der Beschwerdeführer sei damals selbst drogensüchtig gewesen und habe die Tat nicht gewerbsmäßig oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen. Mildernd seien dessen Geständnis und seine Integration in Österreich, erschwerend die Tatwiederholung sowie die vorliegenden Vorstrafen gewertet worden. Eine Einzelfallprüfung ergebe, dass der Beschwerdeführer kein schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG begangen habe und eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten daher nicht rechtens sei. Falls dennoch vom Vorliegen eines Aberkennungsgrundes ausgegangen werde, müsse in der Folge eine etwaige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen geprüft werden. Fallgegenständlich sei durch die Behörde jedoch weder Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers genommen, noch auf konkrete Passagen der Länderberichte verwiesen worden, aus denen die Behörde ihre Schlussfolgerungen ziehe. Aus den herangezogenen Länderberichten ergebe sich keineswegs ein positives Bild hinsichtlich der Lage im Nordkaukasus. Dem Beschwerdeführer sei eine Unterstützung der Rebellen vorgeworfen worden, weshalb er Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte wäre weiterhin eine Gefährdung, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte zu werden, anzunehmen. Würde man zum Ergebnis kommen, dass aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG gegeben sei, so wäre in eventu
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aufgrund dessen weiterhin vorliegender Fluchtgründe unzulässig sei, wodurch sein Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet wäre. Da die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Unrecht erfolgt wäre, gebe es auch keine Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, sowie auch nicht
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, da im Falle der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz in eventu der Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG vorliegen würde. Da das Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, fehle insofern auch die Grundlage für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2002 legal in Österreich aufhältig und davon seit mehr als 13 Jahren als Flüchtling anerkannt gewesen. In dieser Zeit habe er zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und die deutsche Sprache erlernt. Er habe verschiedene Jobs ausgeübt und sowohl mit seiner ersten als auch seiner zweiten Ehefrau eine gemeinsame Tochter. Wenn sich auch die strafgerichtlichen Verurteilungen zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken, so würden aufgrund dessen langjähriger Aufenthaltsdauer und den vorhandenen familiären Bindungen fallgegenständlich dennoch dessen private und familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Beiliegend wurde ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt, in welchem dieser nochmals seine privaten und familiären Bindungen in Österreich darlegt. 2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 20.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegen-ständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegen-ständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-ses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-ses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 2. Zu A) 2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG normiert: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist." Auch in Bezug auf die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw des Bestehen eines Abschiebehindernisses wäre zunächst festzustellen gewesen, ob dem Beschwerdeführer aktuell gesehen eine individuelle Rückkehrgefährdung droht, sei es in Zusammenhang mit seinen ursprünglichen Fluchtgründen oder in anderem Kontext. Im Übrigen ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren generell aufgrund der unterlassenen Einvernahme des Beschwerdeführers als mangelhaft zu erachten: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer zwar im vorliegenden Fall die Gelegenheit zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens eingeräumt, hat diesen jedoch nicht zu einer (mündlichen) Einvernahme (hinsichtlich seiner ursprünglichen Fluchtgründe) geladen bzw. eine solche auch nicht durchgeführt. Im Hinblick darauf, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid einerseits die Feststellung trifft, dass dessen ursprüngliche Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien und auch darüber hinaus keine relevante Rückkehrgefährdung anzunehmen sei, ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu einer derartigen Feststellung gelangen konnte, ohne den Beschwerdeführer zu diesen Aspekten einvernommen bzw. ohne sich einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben. Auch in Zusammenhang mit der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie der im Hinblick auf die im Vorfeld der Verhängung eines Einreiseverbots vorzunehmende Gefährdungsprognose wäre eine Einvernahme des Beschwerdeführers notwendig gewesen, da eine schriftliche Stellungnahme einen persönlichen Eindruck nicht ersetzen kann, da in einer mündlichen Einvernahme auch non-verbale (unter Umständen unbewusste) Handlungen erkannt und durch die Einbeziehung von Gestik, Mimik und Reaktion ein umfassenderer Eindruck vom Aussageverhalten des Beschwerdeführers gewonnen werden kann.Im Hinblick darauf, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid einerseits die Feststellung trifft, dass dessen ursprüngliche Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien und auch darüber hinaus keine relevante Rückkehrgefährdung anzunehmen sei, ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu einer derartigen Feststellung gelangen konnte, ohne den Beschwerdeführer zu diesen Aspekten einvernommen bzw. ohne sich einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben. Auch in Zusammenhang mit der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie der im Hinblick auf die im Vorfeld der Verhängung eines Einreiseverbots vorzunehmende Gefährdungsprognose wäre eine Einvernahme des Beschwerdeführers notwendig gewesen, da eine schriftliche Stellungnahme einen persönlichen Eindruck nicht ersetzen kann, da in einer mündlichen Einvernahme auch non-verbale (unter Umständen unbewusste) Handlungen erkannt und durch die Einbeziehung von Gestik, Mimik und Reaktion ein umfassenderer Eindruck vom Aussageverhalten des Beschwerdeführers gewonnen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/22/0181).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/22/0181). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre die Verschaffung eines solchen persönlichen Eindrucks – jedenfalls auch bei den Fragestellungen nach seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen, seinen familiären Bindungen sowie seinen strafbaren Handlungen bzw. Verurteilungen erforderlich gewesen, um Feststellungen dahingehend treffen zu können, ob eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten verhältnismäßig erscheint, sich eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention als zulässig erweist und der mit einer Abschiebung bzw. Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre die Verschaffung eines solchen persönlichen Eindrucks – jedenfalls auch bei den Fragestellungen nach seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen, seinen familiären Bindungen sowie seinen strafbaren Handlungen bzw. Verurteilungen erforderlich gewesen, um Feststellungen dahingehend treffen zu können, ob eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten verhältnismäßig erscheint, sich eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention als zulässig erweist und der mit einer Abschiebung bzw. Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Auch in Bezug auf die in Österreich vorhandenen Bindungen traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unzureichende Feststellungen. So ist es zwar zutreffend, dass sich der Kontakt zu seinen Familienangehörigen in den letzten Jahren aufgrund seiner Inhaftierung lediglich als eingeschränkt erwiesen haben kann, doch wären dennoch jedenfalls Identität und Staatsangehörigkeit seiner Angehörigen, insbesondere seiner beiden Töchter, festzustellen gewesen, zumal sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt, ob es sich bei diesen allenfalls um Unionsbürger handelt, und der Beschwerdeführer diesfalls im Zuge der in eventu vorzunehmenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung gegebenenfalls als Angehöriger eines Unionsbürgers zu behandeln wäre. Auch in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzungen eines Einreiseverbots wären konkrete Feststellungen hinsichtlich der auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten vorhandenen familiären Bindungen erforderlich gewesen. Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben ist und sich sohin die Beurteilung seines Privat- und Familienlebens wie auch seiner aktuellen Rückkehrsituation nicht als möglich erweist. Dadurch, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen hat, sich einen aktuellen (persönlichen) Eindruck des Beschwerdeführers in Österreich zu verschaffen sowie entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei durchzuführen, hat es hinsichtlich zentraler Aspekte des zu beurteilenden Verfahrens lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt. Im Ergebnis sind die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sowie die beweiswürdigend angeführten Argumente daher keinesfalls zur ausreichenden Begründung der Asylaberkennung, der Erklärung der Zulässigkeit einer Abschiebung sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes geeignet und wurde wie aufgezeigt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen im gegenständlichen Fall unterlassen. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassen-den Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die beschwerdeführende Partei im Zusammen-hang mit der Beurteilung der Zulässigkeit einer Asylaberkennung respektive einer Abschiebung in den Herkunftsstaat und einer Rückkehrentscheidung zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Pflicht, das Fortbestehen seiner ursprünglichen Fluchtgründe sowie die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erheben, verabsäumt und es somit unterlassen hat, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme mit der aktuellen Rückkehrsituation sowie der privaten bzw. familiären Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen zu haben. Im Zuge dieser Einvernahme werden auch aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und ihm gegebenenfalls Fragen zu der ihn erwartenden Situation im Herkunftsstaat im Fall einer Abschiebung zu erörtern sein. Aufgrund der dadurch gewonnenen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit einer Asylaberkennung und Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben. Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung des Beschwerdeführers notwendig sind, war der angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl, eine Zulässigkeit einer Rückkehr seiner Person vor dem Hintergrund des Art 3 EMRK, sowie der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbots zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung des Beschwerdeführers notwendig sind, war der angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl, eine Zulässigkeit einer Rückkehr seiner Person vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK, sowie der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbots zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurück-verweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurück-verweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgeho-benen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurück-verweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurück-verweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgeho-benen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte. 2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzu-verweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, ent-gegen.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzu-verweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, ent-gegen. 2.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG entfallen.2.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG entfallen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Ent-scheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfest-stellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2. zitierte Judikatur).Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Ent-scheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfest-stellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe die unter römisch zwei.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.