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{'item': 'W106 2144171-1'}

Obsah (13)§ 17Art. 133§ 40§ 38§ 141a§ 48§ 28§ 6§ 9§ 58§ 31§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW106 2144171-1 SpruchW106 2144171-1/3Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER in der Beschw

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, anhängigen Disziplinarverfahrens (GZ 01 079/7-DK/16) ausgesetzt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch eins, anhängigen Disziplinarverfahrens (GZ 01 079/7-DK/16) ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (22.02.2017) Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu der verfahrensgegenständlichen Personalmaßnahme als Teamleiter (TL) "Betriebliche Veranlagung" (BV) im Finanzamt Waldviertel (FA), Standort XXXX, in Verwendung.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu der verfahrensgegenständlichen Personalmaßnahme als Teamleiter (TL) "Betriebliche Veranlagung" (BV) im Finanzamt Waldviertel (FA), Standort römisch 40 , in Verwendung. I.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2016 wurde der BF

§ 40Abs. 2 i

Vm § 38 BDG 1979 von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit vom 16.10.2016 von seiner Funktion als Teamleiter abberufen und auf Dauer mit der Funktion eines Teamexperten Spezial – BV-Innendienst im BV-Team XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) am Standort XXXX des FA Waldviertel betraut. Gleichzeitig wurde

§ 38Abs.

7 BDG 1979 festgestellt, dass der BF die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§ 141aBDG 1979 selbst zu vertreten habe.römisch eins.2.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2016 wurde der BF

Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit vom 16.10.2016 von seiner Funktion als Teamleiter abberufen und auf Dauer mit der Funktion eines Teamexperten Spezial – BV-Innendienst im BV-Team römisch 40 (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) am Standort römisch 40 des FA Waldviertel betraut. Gleichzeitig wurde

Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 festgestellt, dass der BF die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraph 141 a, BDG 1979 selbst zu vertreten habe. Zum Aufgabenbereich des Teamleiters wurden zusammengefasst folgende Feststellungen getroffen: Ad

  1. Prüfungsaufträge: Im BV-Team XXXX wurde eine Vielzahl von aktenkundigen Prüfungsaufträgen – entgegen der im Organisationshandbuch enthaltenen detaillierten Anordnungen und Weisungen – nicht vom dafür zuständigen Teamleiter, nämlich vom BF, sondern von verschiedenen Prüfern des Teams unterschrieben bzw. genehmigt.Im BV-Team römisch 40 wurde eine Vielzahl von aktenkundigen Prüfungsaufträgen – entgegen der im Organisationshandbuch enthaltenen detaillierten Anordnungen und Weisungen – nicht vom dafür zuständigen Teamleiter, nämlich vom BF, sondern von verschiedenen Prüfern des Teams unterschrieben bzw. genehmigt. Ad
  2. Archivierungen im BP 2000: Dem BF ist es nicht gelungen, den Vorwurf betreffend der nicht oder verspätet erfolgten Archivierungen im BP 2000 zu entkräften. Ad
  3. Eingabe des Prüfungsergebnisses ins DB2 – Vier Augenprinzip: Der BF hat den genannten Anordnungen und Weisungen in mehreren Fällen, auch nach Ergehen der Weisung vom 22.09.2014, nicht entsprochen. Ad
  4. Eingabe des Prüfungsergebnisses ins DB2 – verspätete Bescheiderlassung: Der BF hat entgegen dem Genehmigungserlass vom 16.12.2013 sowie entgegen den Ausführungen im Protokoll vom 22.09.2914, Fälle ohne vorherige notwendige Bescheideingabe im BP 2000 abgeschlossen sowie Bescheide längere Zeit bis monatelang verspätet erlassen und dadurch der Republik Schaden zugefügt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung darstellten. Die seitens der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Amtsführung des BF – Nichteinhaltung von Erlässen und Weisungen über einen längeren Zeitraum, mehrfach und beharrlich – seien objektiv geeignet, Dienstpflichtverletzungen iS des § 44 BDG zu begründen. Der BF sei auch seiner Leitungsfunktion

§ 48BDG (Anm.

richtig wohl: § 45 BDG) nicht nachgekommen, indem er trotz entsprechender Hinweise und Weisungen durch seine Vorgesetzte die genannten Missstände betreffend Approbation der Prüfungsaufträge durch nicht approbationsbefugte Prüfer, betreffend unterlassene Archivierungen sowie Nichteinhaltung des Vier-Augen-Prinzips und verspätete Bescheiderlassung nicht beseitigt habe. Wegen dieses Sachverhalts sei das noch nicht rechtskräftige Disziplinarerkenntnis vom 23.09.2016 ergangen.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung darstellten. Die seitens der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Amtsführung des BF – Nichteinhaltung von Erlässen und Weisungen über einen längeren Zeitraum, mehrfach und beharrlich – seien objektiv geeignet, Dienstpflichtverletzungen iS des Paragraph 44, BDG zu begründen. Der BF sei auch seiner Leitungsfunktion

Paragraph 48, BDG Anmerkung richtig wohl: Paragraph 45, BDG) nicht nachgekommen, indem er trotz entsprechender Hinweise und Weisungen durch seine Vorgesetzte die genannten Missstände betreffend Approbation der Prüfungsaufträge durch nicht approbationsbefugte Prüfer, betreffend unterlassene Archivierungen sowie Nichteinhaltung des Vier-Augen-Prinzips und verspätete Bescheiderlassung nicht beseitigt habe. Wegen dieses Sachverhalts sei das noch nicht rechtskräftige Disziplinarerkenntnis vom 23.09.2016 ergangen. Das dem BF angelastete Verhalten sei geeignet, das für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen vorgesetztem Teamleiter und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aber auch das Vertrauen der Amtsleitung in die Führungsqualitäten des BF wesentlich zu behindern. Der Vertrauensverlust mache es unmöglich, den BF in seiner Führungsfunktion zu belassen. Um sicherzustellen, dass künftig die Leitung des BV-Teams XXXX auf Grundlage der gültigen Gesetze, Erlässe und Weisungen erfolge, sei die Abberufung des BF von der Funktion des Teamleiters unumgänglich. Daraus sei auch ersichtlich, dass der BF die für die Versetzung maßgebenden Gründe selbst zu vertreten habe.Das dem BF angelastete Verhalten sei geeignet, das für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen vorgesetztem Teamleiter und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aber auch das Vertrauen der Amtsleitung in die Führungsqualitäten des BF wesentlich zu behindern. Der Vertrauensverlust mache es unmöglich, den BF in seiner Führungsfunktion zu belassen. Um sicherzustellen, dass künftig die Leitung des BV-Teams römisch 40 auf Grundlage der gültigen Gesetze, Erlässe und Weisungen erfolge, sei die Abberufung des BF von der Funktion des Teamleiters unumgänglich. Daraus sei auch ersichtlich, dass der BF die für die Versetzung maßgebenden Gründe selbst zu vertreten habe. I.

  1. Gegen diesen Bescheid zur Gänze erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid zur Gänze erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird ausgeführt, dass der Bescheid zu allen dem BF angelasteten Verhaltensweisen keine konkreten Daten im Hinblick auf Festlegung von Zeit, Ort etc. sondern bloß pauschale Ausführungen enthalte, welche keine geeignete Entscheidungsgrundlage bilden könnten. Insbesondere werde das wichtige dienstliche Interesse an der Personalmaßnahme nicht dargestellt, dies vor allem in Bezug darauf, dass in dem Disziplinarverfahren auch Freisprüche erfolgt seien. Das angeführte zerrüttete Arbeitsverhältnis zur Vorständin sei offensichtlich auf deren persönliche eigene Befindlichkeiten zurückzuführen. Der behauptete Vertrauensverlust bzw. das zerrüttete Verhältnis zu den Mitarbeitern sei durch keinerlei Beweisgrundlage manifestiert. Die Vorständin behaupte objektiv unrichtige Tatsachen. Es könne auch keineswegs gesagt werden, dass der BF die maßgebenden Gründe für die Personalmaßnahme selbst zu vertreten hätte. I.
  3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 10.01.2017).römisch eins.
  4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 10.01.2017). I.
  5. Auf Grund der sowohl von der Disziplinaranwältin als auch vom BF erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.01.2017, W208 2138346-1/6E, das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 23.09.2016 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Disziplinarkommission zurück.römisch eins.
  6. Auf Grund der sowohl von der Disziplinaranwältin als auch vom BF erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.01.2017, W208 2138346-1/6E, das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch eins, vom 23.09.2016 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Disziplinarkommission zurück. Der erkennende Senat erachtete die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG für gegeben, weil die Verwaltungsbehörde trotz konkreter Anhaltspunkte erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt habe. Sie habe sogar im Bescheid angeführt, dass sie " aus Zweckmäßigkeitsgründen " die aufwendigen Zeugenbefragungen bewusst unterlassen habe. Sie verkenne dabei, dass in den in den Feststellungen angeführten Fällen, ohne die Befragung von Zeugen eine Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gar nicht möglich sei und sie nicht antizipierend Beweise in Form von Zeugenbefragungen als nicht relevant abtun dürfe, weil eine Unverhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Ergebnis vorliegen könnte. Wenn dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe seine Mitarbeiter nicht entsprechend angewiesen bzw. nicht dafür Sorge getragen, dass eine Weisung (ein Erlass) eingehalten wird, dann sei die Feststellung, ob und welche Maßnahmen der Beschuldigte als Vorgesetzter gesetzt hat, sowie die Befragung seiner Mitarbeiter zu den Gründen der Nichteinhaltung unabdingbar. Die Verhängung einer Strafe erfordere die nachvollziehbare Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes, welche hier nicht im ausreichenden Maß erfolgt sei, weil die belangte Behörde ua. keinen einzigen Zeugen befragt habe.Der erkennende Senat erachtete die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für gegeben, weil die Verwaltungsbehörde trotz konkreter Anhaltspunkte erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt habe. Sie habe sogar im Bescheid angeführt, dass sie " aus Zweckmäßigkeitsgründen " die aufwendigen Zeugenbefragungen bewusst unterlassen habe. Sie verkenne dabei, dass in den in den Feststellungen angeführten Fällen, ohne die Befragung von Zeugen eine Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gar nicht möglich sei und sie nicht antizipierend Beweise in Form von Zeugenbefragungen als nicht relevant abtun dürfe, weil eine Unverhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Ergebnis vorliegen könnte. Wenn dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe seine Mitarbeiter nicht entsprechend angewiesen bzw. nicht dafür Sorge getragen, dass eine Weisung (ein Erlass) eingehalten wird, dann sei die Feststellung, ob und welche Maßnahmen der Beschuldigte als Vorgesetzter gesetzt hat, sowie die Befragung seiner Mitarbeiter zu den Gründen der Nichteinhaltung unabdingbar. Die Verhängung einer Strafe erfordere die nachvollziehbare Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes, welche hier nicht im ausreichenden Maß erfolgt sei, weil die belangte Behörde ua. keinen einzigen Zeugen befragt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Als verfahrensleitender Beschluss konnte die vorliegende Aussetzung des Verfahrens daher von der Senatsvorsitzenden getroffen werden.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Als verfahrensleitender Beschluss konnte die vorliegende Aussetzung des Verfahrens daher von der Senatsvorsitzenden getroffen werden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Bei der Aussetzung des Verfahrens

§ 34Abs. 2 Z 1 Vw

GVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).Bei der Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu Paragraph 34,, S 360). Zu A)

§ 38

AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:Paragraph 38, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, lautet auszugsweise: "Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. .
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor 5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. " Die Regelungen der §§ 38 ff BDG bezwecken, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen zu schützen. Der Begriff "wichtiges dienstliches Interesse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat.Die Regelungen der Paragraphen 38, ff BDG bezwecken, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen zu schützen. Der Begriff "wichtiges dienstliches Interesse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat. Nach § 38 Abs. 2 BDG ist "die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht." Die in Abs. 3 vom Gesetzgeber vorgenommene Aufzählung von Gründen, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können, ist von exemplarischem Charakter und nicht abschließend zu verstehen (arg. "insbesondere").Nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG ist "die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht." Die in Absatz 3, vom Gesetzgeber vorgenommene Aufzählung von Gründen, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können, ist von exemplarischem Charakter und nicht abschließend zu verstehen (arg. "insbesondere"). Das für eine Versetzung erforderliche "wichtige dienstliche Interesse" ist ausschließlich nach objektiven Kriterien und nicht danach zu beurteilen, inwieweit ein Beamter diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Verfolgung oder Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen (VwGH 13.09.2002, 99/12/0139; 28.01.2010, 2006/12/0195). Auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten kann ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen (VfSlg 8450; VfGH 29.02.2000, B 1422/98). Im Falle einer Versetzung ist die Dienstbehörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht befugt, unter dem Gesichtspunkt der wichtigen dienstlichen Interessen die Frage zu beurteilen, ob ein Verhalten eines Beamten gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat (VfGH 11.12.1978, B 294/77 und B 462/77, GZ 78/10-BK/01). Die Dienstbehörde ist nur im Falle eines rechtskräftigen Schuldspruches durch die Disziplinarkommission an die Feststellung des im Spruch des Disziplinarerkenntnisses umschriebenen Fehlverhaltens und der dadurch bewirkten schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten gebunden. Das Disziplinarverfahren gegen den BF ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die belangte Behörde begründet das wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung des BF von seiner Teamleiterfunktion im Wesentlichen mit dem durch das dem BF vorgeworfene Verhalten eingetretenen Vertrauensverlust. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 13.09.2002, 99/12/0139) Folgendes ausgeführt: "Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (Hinweis E 27.11.1975, 1014/75). Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (Hinweis E 9.11.1981, 2525/77). " Demnach kann ein relevanter Vertrauensverlust nur dann vorliegen, wenn er sich auf Grund eindeutiger Sachverhaltsdarstellungen ergibt. Der bloße Entzug des Vertrauens ist hiefür nicht ausreichend. Nun beruhen aber gerade die für den Vertrauensverlust ins Treffen geführten Gründe überwiegend auf den im Raum stehenden, disziplinarrechtlich noch nicht endgültig abgeklärten Vorwürfen gegen den BF. Bezüglich dieser Vorwürfe ist ein Disziplinarverfahren anhängig und liegt somit eine Vorfrage nach § 38 AVG vor.Nun beruhen aber gerade die für den Vertrauensverlust ins Treffen geführten Gründe überwiegend auf den im Raum stehenden, disziplinarrechtlich noch nicht endgültig abgeklärten Vorwürfen gegen den BF. Bezüglich dieser Vorwürfe ist ein Disziplinarverfahren anhängig und liegt somit eine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG vor. Für eine selbstständige Beurteilung dieser Vorfrage durch das Bundesverwaltungsgericht könnte sprechen, dass dadurch das Versetzungsverfahren rascher abgeschlossen würde. Allerdings müsste auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Beweisverfahren, unter Umständen mit Durchführung der vom BF begehrten mündlichen Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen durchgeführt werden. Darüber hinaus kommt im Falle des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen die primäre Klärung der Sachverhalte den Disziplinarbehörden zu. Wie sich aus den Bestimmungen des BDG im Zusammenhang mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung und dem Prinzip der Verfahrensökonomie ergibt, soll ein und derselbe Sachverhalt tunlichst nicht unabhängig voneinander gleichzeitig in mehreren Verfahren geprüft werden. Dieser Gedanke liegt auch der Bestimmung des § 114 BDG 1979 zu Grunde, welche die ex-lege-Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bei einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren normiert. Damit werden auch die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Wiederaufnahme etc.) hintan gehalten. Gleichfalls wird das Entstehen zusätzlicher Kosten, die durch jeweils gesonderte Beweisaufnahmen der einzelnen Verwaltungsbehörden oder Gerichte verursacht werden, vermieden.Darüber hinaus kommt im Falle des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen die primäre Klärung der Sachverhalte den Disziplinarbehörden zu. Wie sich aus den Bestimmungen des BDG im Zusammenhang mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung und dem Prinzip der Verfahrensökonomie ergibt, soll ein und derselbe Sachverhalt tunlichst nicht unabhängig voneinander gleichzeitig in mehreren Verfahren geprüft werden. Dieser Gedanke liegt auch der Bestimmung des Paragraph 114, BDG 1979 zu Grunde, welche die ex-lege-Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bei einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren normiert. Damit werden auch die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Wiederaufnahme etc.) hintan gehalten. Gleichfalls wird das Entstehen zusätzlicher Kosten, die durch jeweils gesonderte Beweisaufnahmen der einzelnen Verwaltungsbehörden oder Gerichte verursacht werden, vermieden. Vorrangig erscheint demnach die Abklärung der angelasteten Dienstpflichtverletzungen in einem Disziplinarverfahren. Bei Verfahren nach den §§ 38 und 40 BDG haben zwar die dienstlichen Interessen im Vordergrund zu stehen und ist die Verschuldensfrage nicht zu klären. Allerdings soll mit einer Versetzung lediglich die Behebung eines den rechtmäßigen, reibungslosen und effizienten Dienstbetrieb behindernden Missstandes erreicht werden. Gründet sich der Missstand nicht auf einen offensichtlich unbestrittenen Sachverhalt, sondern auf einen klärungsbedürftigen Sachverhalt, der gleichzeitig den Verdacht des Tatbestandes einer Dienstpflichtverletzung begründet, wird in der Regel im Sinne der Verfahrensökonomie, insbesondere auch um die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und zusätzliche Kosten zu vermeiden, der Ausgang des entsprechenden Straf- oder Disziplinarverfahrens abzuwarten sein (vgl. dazu zu einer ähnlichen Konstellation BerK 22.08.2007, GZ 87/15-BK/07).Bei Verfahren nach den Paragraphen 38 und 40 BDG haben zwar die dienstlichen Interessen im Vordergrund zu stehen und ist die Verschuldensfrage nicht zu klären. Allerdings soll mit einer Versetzung lediglich die Behebung eines den rechtmäßigen, reibungslosen und effizienten Dienstbetrieb behindernden Missstandes erreicht werden. Gründet sich der Missstand nicht auf einen offensichtlich unbestrittenen Sachverhalt, sondern auf einen klärungsbedürftigen Sachverhalt, der gleichzeitig den Verdacht des Tatbestandes einer Dienstpflichtverletzung begründet, wird in der Regel im Sinne der Verfahrensökonomie, insbesondere auch um die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und zusätzliche Kosten zu vermeiden, der Ausgang des entsprechenden Straf- oder Disziplinarverfahrens abzuwarten sein vergleiche dazu zu einer ähnlichen Konstellation BerK 22.08.2007, GZ 87/15-BK/07). Bei dem in die Interessensabwägung einfließenden erwähnten dienstlichen Interesse am reibungslosen Dienstbetrieb sind auch andere dienstrechtliche Maßnahmen sowie die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Beamten zu berücksichtigen. Die §§ 38 und 40 BDG sollen einen Ausgleich zwischen der als schützenswert anerkannten Rechtssphäre des betroffenen Beamten und den qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten schaffen, wobei zu beachten ist, dass der Versetzung keine pönale Bedeutung zukommt und der Dienstbehörde ein Gestaltungsspielraum im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten eingeräumt ist.Bei dem in die Interessensabwägung einfließenden erwähnten dienstlichen Interesse am reibungslosen Dienstbetrieb sind auch andere dienstrechtliche Maßnahmen sowie die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Beamten zu berücksichtigen. Die Paragraphen 38 und 40 BDG sollen einen Ausgleich zwischen der als schützenswert anerkannten Rechtssphäre des betroffenen Beamten und den qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten schaffen, wobei zu beachten ist, dass der Versetzung keine pönale Bedeutung zukommt und der Dienstbehörde ein Gestaltungsspielraum im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten eingeräumt ist. Ein dienstliches Interesse an einem Abschluss des Versetzungsverfahrens vor dem Disziplinarverfahren kann somit nur darin liegen, dass allein auf Grund der Abberufung der Arbeitsplatz des abberufenen Beamten nicht auf Dauer neu besetzt werden kann. Dies erfordert eine rechtskräftige Abberufung. § 38 Abs. 7 BDG sieht nämlich vor, dass bis zur Rechtskraft des Versetzungs- oder Verwendungsänderungsbescheides (somit für die Dauer des Berufungsverfahrens) der bisherige Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden darf.Ein dienstliches Interesse an einem Abschluss des Versetzungsverfahrens vor dem Disziplinarverfahren kann somit nur darin liegen, dass allein auf Grund der Abberufung der Arbeitsplatz des abberufenen Beamten nicht auf Dauer neu besetzt werden kann. Dies erfordert eine rechtskräftige Abberufung. Paragraph 38, Absatz 7, BDG sieht nämlich vor, dass bis zur Rechtskraft des Versetzungs- oder Verwendungsänderungsbescheides (somit für die Dauer des Berufungsverfahrens) der bisherige Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden darf. Untersagt ist durch § 38 Abs. 7 BDG lediglich die Nachbesetzung des nicht besetzten Arbeitsplatzes durch dauernde Betrauung, nicht aber die Setzung anderer Maßnahmen. Das Dienst- und Besoldungsrecht hat auf diesen Fall Bedacht genommen und sieht die Möglichkeit einer vorläufigen Betrauung vor (vgl. hiezu auch § 77a GehG).Untersagt ist durch Paragraph 38, Absatz 7, BDG lediglich die Nachbesetzung des nicht besetzten Arbeitsplatzes durch dauernde Betrauung, nicht aber die Setzung anderer Maßnahmen. Das Dienst- und Besoldungsrecht hat auf diesen Fall Bedacht genommen und sieht die Möglichkeit einer vorläufigen Betrauung vor vergleiche hiezu auch Paragraph 77 a, GehG). Das im konkreten Fall allenfalls verbleibende dienstliche Interesse am Bestehen einer endgültigen Funktionsbetrauung steht somit schwerwiegenden dagegen sprechenden Rechtsgütern (Einheit der Rechtsordnung, Verfahrensökonomie) gegenüber, die letztlich eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob das Verfahren auszusetzen ist, aufgrund der unstrittigen Sach- und Rechtslage bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu dieser Frage sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob das Verfahren auszusetzen ist, aufgrund der unstrittigen Sach- und Rechtslage bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu dieser Frage sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2144171.1.00

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