Obsah (17)
Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 28Artikel 34Artikel 28Artikel 41Artikel 44Artikel 26Artikel 7Art. 35§ 3Art. 12§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW114 2111060-1 SpruchW114 2111060-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Tirol vom 29.01.2014 ein, indem diese für die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2012 die Fläche im Rahmen einer bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wäre.8. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Tirol vom 29.01.2014 ein, indem diese für die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Bewirtschafterin der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 die Fläche im Rahmen einer bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wäre. 9. Aufgrund einer Änderung der der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüche wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916200, für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dieser Entscheidung wurden nur mehr 16,85 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt, deren Berechnung sich wie folgt darstellen lässt:9. Aufgrund einer Änderung der der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüche wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916200, für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dieser Entscheidung wurden nur mehr 16,85 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt, deren Berechnung sich wie folgt darstellen lässt: Tabelle kann nicht abgebildet werden In dieser Entscheidung wird von nur mehr 22,49 der BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 148,84, von nur mehr 16,85 genutzten Zahlungsansprüchen, von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,17 ha, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 22,41 ha, einer festgestellten beihilfefähigen anteiligen Almfutterfläche von 16,16 ha und damit von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 22,35 ha ausgegangen. Sanktionen wurden in dieser Entscheidung nicht verhängt und die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde ausgeschlossen. 10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 14.03.2014 Beschwerde. Es wurde Folgendes beantragt: * die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls * den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
- a)die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdepunkte erfolge,
- b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls,
- c)Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt werden, * Den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, * Den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, * Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, * Den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die zuerkannte EBP für das Antragsjahr 2012 zu Unrecht gekürzt worden wäre, da die exakte Almfutterflächenermittlung einem Landwirt auch bei größtem Bemühen nicht möglich sei. Zahlungsansprüche wären nicht wie beantragt berücksichtigt worden. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche wären falsch; frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren wären nur mangelhaft berücksichtigt worden. Unter- und Übererklärungen wären nur mangelhaft verrechnet worden. Es sei zu einer gesetzwidrigen Rückzahlung bzw. einer gesetzwidrigen Verhängung einer Sanktion gekommen. Ergänzend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in welcher das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle erstellte Sachverständigengutachten erörtert werden sollte. 11. Die AMA legte am 23.07.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 12. Da aus der angefochtenen Entscheidung der AMA und aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich war, warum es in der angefochtenen Entscheidung zu einer Änderung der Zahlungsansprüche gegenüber der Entscheidung der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901309, gekommen ist, ersuchte das Bundesverwaltungs-gericht die AMA mit Schreiben vom 29.11.2016, W114 2111060-1/7Z um Aufklärung. 13. Im Schriftsatz vom 13.12.2016, AZ II/4/21/JA/BMM/St_187_2016, führte die AMA dazu Folgendes aus: "1.) Warum erfolgte im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901309, eine Änderung der zugrunde gelegten Zahlungsansprüche von ursprünglich 25,61 ZA mit einem Wert von EUR 130,70 zu nur mehr 16,85 beihilfefähigen ZA mit einem Wert von EUR 148,84? Bereits im Antragsjahr (AJ) 2010 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) die Kompression von ZA. Zusätzlich beantragte die BF für das AJ 2012 eine "manuelle Beantragung" der ZA. D.h. die automatische Reihung der ZA in der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) nach Anzahl und Wert der ZA wurde von der BF per Antrag (lfd.-Nr.: PS 693) außer Kraft gesetzt. Wie im Bescheid der EBP für das AJ 2009 vom 14.11.2013 (wird dem Akt beigelegt) ersichtlich, standen der BF für das AJ 2010 ursprünglich 34,66 ZA mit einem Durchschnittswert von EUR 93,55 zur Verfügung (Achtung: die Nummern der ZA-Gruppen haben sich auf Grund des Bewirtschafterwechsels alle zum Bescheid vom 30.12.2010 für das AJ 2010 geändert (siehe Pkt.2.)). Auf Grund der beantragten "Kompression von ZA" wurde die Anzahl der ZA, der zur Verfügung stehenden Fläche angepasst. Somit standen der BF für die Berechnung der EBP für das AJ 2010 mit Bescheid vom 30.12.2010 (wird dem Akt beigelegt) 25,59 ZA mit einem Durchschnittswert von EUR 130,69 zur Verfügung. Mit Bescheid der EBP für das AJ 2010 vom 03.01.2014 (wird dem Akt beigelegt) kam es zur Berücksichtigung einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur der Alm AGRARGEMEINSCHAFT XXXX (BNR: XXXX). Im Zuge dieser Korrektur wurde die Almfutterfläche der Alm von beantragten 125,18 ha auf 102,36 ha reduziert. Für die BF reduzierte sich die anteilige Almfutterfläche der Alm XXXX von 17,11 ha auf 13,99 ha und somit die beihilfefähige Fläche von 25,59 ha auf 22,47 ha (0,02 ha wegen Unterschreitens der Mindestschlaggröße nicht angerechnet). Durch diese Reduktion der zur Verfügung stehenden Fläche, änderte sich auch die Grundlage für die Kompressionsberechnung, weshalb sich die Anzahl der ZA von 25,59 auf 22,49 verringerte, der Durchschnittswert der ZA aber auf EUR 148,82 erhöht wurde.Mit Bescheid der EBP für das AJ 2010 vom 03.01.2014 (wird dem Akt beigelegt) kam es zur Berücksichtigung einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur der Alm AGRARGEMEINSCHAFT römisch 40 (BNR: römisch 40 ). Im Zuge dieser Korrektur wurde die Almfutterfläche der Alm von beantragten 125,18 ha auf 102,36 ha reduziert. Für die BF reduzierte sich die anteilige Almfutterfläche der Alm römisch 40 von 17,11 ha auf 13,99 ha und somit die beihilfefähige Fläche von 25,59 ha auf 22,47 ha (0,02 ha wegen Unterschreitens der Mindestschlaggröße nicht angerechnet). Durch diese Reduktion der zur Verfügung stehenden Fläche, änderte sich auch die Grundlage für die Kompressionsberechnung, weshalb sich die Anzahl der ZA von 25,59 auf 22,49 verringerte, der Durchschnittswert der ZA aber auf EUR 148,82 erhöht wurde. Diese Änderung der ZA wurde auch in den Folgejahren berücksichtigt. So auch im gegenständlichen Bescheid für das AJ 2012 vom 26.02.2014. Wie aus der ZA-Tabelle des Bescheids hervorgeht, stehen der BF für die Berechnung der EBP 22,49 ZA zur Verfügung ("Anzahl ZA - vorhanden"), auf Grund der durchgeführten "man. Beantragung" wurden aber nur 16,85 ZA zur Auszahlung gebracht. 2.) Wie erfolgt die Berechnung? Es wird ersucht die Berechnung so offen zu legen, dass sie nachvollzogen werden kann.
der Beilage im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) des AJ 2012 zur "manuellen Beantragung" (wurde bereits vorgelegt) wurden die ZA in der Berechnung der EBP für das AJ 2012 berücksichtigt. Dass von den 22,49 ZA nur 16,85 ZA zur Auszahlung gebracht wurden, kommt von der Änderung der ZA auf Grund der durchgeführten "Kompression von ZA" in Verbindung mit der "manuellen Beantragung". Die Änderungen der ZA sind beim Vergleich der Bescheide der EBP für das AJ 2012 vom 26.09.2013 und 26.02.2014 ersichtlich. ZA-Nummer vorhandene ZA zum Bescheid vom 26.09.2013 vorhandene ZA zum Bescheid vom 26.02.2014 14212894 4,40 3,87 14212883 2,22 1,95 14212918 10,34 4,54 14212907 6,65 6,49 14212930 0,74 1,95 14212929 1,26 1,10 15403698 - 2,59 ZA-Nr. 15403698 (2,59) ist neu entstanden (siehe unten). Auf Grund der "manuellen Beantragung" durch die BF wurden die ZA wie folgt berücksichtigt: ZA-Nummer vorhandene ZA zum Bescheid vom 26.02.2014 Beantragte/ausbezahlten ZA zum Bescheid vom 26.02.2014 14212894 3,87 3,87 14212883 1,95 1,95 14212918 4,54 4,54 14212907 6,49 4,65 14212930 1,95 0,74 14212929 1,10 1,10 15403698 2,59 0,00 Gesamt: 22,49 16,85 Gem. der "manuellen Beantragung" (MFA 2012) durch die BF wurden von der ZA-Gruppe 14212907 statt der 6,49 ZA nur 4,65 ZA berücksichtigt. Da sich die ZA auf Grund der "Kompression von ZA" erst im Zuge der Berechnung zum Bescheid vom 26.02.2014 geändert haben, wurden auch die ZA-Gruppen 14212930 und 14212929 gem. der "man. Beantragung" berücksichtigt. Auch wurde die ZA-Gruppe 15403698, die im Zuge der Berechnung zum Bescheid vom 26.02.2014 für das AJ 2012 entstanden ist, nicht berücksichtigt. Zur Kompression von ZA (Werterhöhung): Wie unter Pkt. 1.) bereits erläutert, wurde im AJ 2010 um "Kompression von ZA" angesucht, wodurch sich die ZA der BF zunächst auf 25,59 ZA und in weiterer Folge (für den gegenständlichen Fall relevant) auf 22,49 ZA komprimiert haben. In der Berechnung der EBP wird die Kompression wie folgt berechnet: Anzahl komprimierbarer ZA (siehe Pkt. 1.): 25,61 ZA Beantragte landwirtschaftliche Nutzfläche: 22,48 ha 22,48/25,61 = 0,8778 Kompressionsgrad Um auf die komprimierten ZA, auf denen der Bescheid vom 26.02.2014 basiert, zu gelangen, sind zunächst die zu komprimierenden ZA mit dem Kompressionsgrad zu multiplizieren. ZA-Nr. zum Bescheid vom 30.12.2010 ZA-Nr. zum Bescheid vom 03.01.2014 (nach der Kompression) zu komp. ZA zum Bescheid vom 30.12.2010 Anzahl ZA nach der Kompression (x0,8778) 14212894 14212894 4,40 3,87 14212883 14212883 2,22 1,95 14212918 14212918 10,34 4,54 14212907 14212907 6,65 6,49 (5,84) 14212930 14212930 0,74 1,95 (0,65) 14212929 14212929 1,26 1,10 14212918 15403698 (10,34) 2,59 Gesamt: 25,61 22,49 Achtung: Im Zuge der Berechnung zum Bescheid vom 03.01.2014 für das AJ 2010, wurde die 9,08 ZA (10,34 x 0,8778) der ZA-Nr. 14212918 auf die ZA-Nr. 14212907, 14212930 und 14212918 aufgeteilt. Im zweiten Schritt werden die neuen/komprimierten ZA durch den Gesamtbetrag (vor der Kompression, (ZA x Wert)) dividiert, um auf die neuen ZA-Werte zu gelangen. 130,69 x 25,61 / 22,49 = 148,82 € ZA-Nr. zum Bescheid vom 30.12.2010 ZA-Nr. zum Bescheid vom 03.01.2014 (nach der Kompression) ZA-Werte zum Bescheid vom 30.12.2010 ZA-Werte nach der Kompression (alter Gesamtbetrag/neue ZA) 14212894 14212894 131,17 149,13 14212883 14212883 130,86 148,98 14212918 14212918 130,61 148,74 14212907 14212907 130,56 148,64 14212930 14212930 130,36 148,41 14212929 14212929 130,15 149,08 14212918 15403698 130,61 148,98 Durchschnittswert: 130,69 148,82 Achtung: Abweichungen auf Grund Rundungsdifferenzen! 3.) Wurde gegenüber der Beschwerdeführerin in einem dem erkennenden Gericht bislang nicht vorgelegten Bescheid rechtskräftig erklärt, dass ihr nur mehr 16,85 beihilfefähige ZA mit einem Wert von EUR 148,84 zustehen? Wie bereits erläutert rührt die Erhöhung des ZA-Wertes von der im AJ 2010 durchgeführten "Kompression von ZA" her. Der Bescheid in dem diese Erhöhung zum ersten Mal mitgeteilt wurde (Bescheid vom 03.01.2014) wird dem Akt beigelegt. Der Rückgang der ZA wurde zum ersten Mal mit Bescheid der EBP für das AJ 2012 vom 26.02.2014 (wurde bereits vorgelegt) mitgeteilt. 4.) Wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs die Änderung der Zahlungsansprüche, welche als Grundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen wurden, bekanntgegeben? Wann und wie erfolgte eine allfällige Benachrichtigung? Alle Änderungen in der Berechnung der EBP werden per Bescheid zu den veranschlagten Terminen mitgeteilt."
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Schriftsatz der AMA vom 13.12.2016, AZ II/4/21/JA/BMM/St_187_2016, mit Schreiben vom 19.12.2016, W114 2111060-1/9Z an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör und ersuchte um Abgabe einer allfälligen Stellungnahme.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 29.12.2016 eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführerin war bereits im Antragsjahr 2010 Bewirtschafterin ihres Betriebes mit der BNr. XXXX und beantragte damals die Kompression der ihr ursprünglich zustehenden 34,66 Zahlungsansprüche mit einem Durchschnittswert von EUR 93,55, sodass ihr ab dem Antragsjahr 2010 25,59 Zahlungsansprüche mit einem Durchschnittswert von EUR 130,69 zur Verfügung standen, welche bereits bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 im Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109100715, berücksichtigt wurden.1.
- Die Beschwerdeführerin war bereits im Antragsjahr 2010 Bewirtschafterin ihres Betriebes mit der BNr. römisch 40 und beantragte damals die Kompression der ihr ursprünglich zustehenden 34,66 Zahlungsansprüche mit einem Durchschnittswert von EUR 93,55, sodass ihr ab dem Antragsjahr 2010 25,59 Zahlungsansprüche mit einem Durchschnittswert von EUR 130,69 zur Verfügung standen, welche bereits bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 im Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109100715, berücksichtigt wurden. 1.
- Zusätzlich beantragte die Beschwerdeführerin für das AJ 2012 eine "manuelle Beantragung" der ZA. Das bedeutet, dass die automatische Reihung der ZA bei der Berechnung der EBP nach Anzahl und Wert der ZA von der BF mit diesem Antrag außer Kraft gesetzt wurde. 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 17.04.2012 für ihren Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiberin auf die XXXX und die XXXX. Von der Bewirtschafterin der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 125,18 ha beantragt. Die Bewirtschafterin der XXXX hat am 12.03.2012 im MFA für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 186,98 ha beantragt.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiberin auf die römisch 40 und die römisch 40 . Von der Bewirtschafterin der römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 125,18 ha beantragt. Die Bewirtschafterin der römisch 40 hat am 12.03.2012 im MFA für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 186,98 ha beantragt. 1.
- Bei einer am 18.09.2012 auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Kontrollorgan der AMA die von der Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2012 beantragte Almfutterfläche bestätigt.1.
- Bei einer am 18.09.2012 auf der römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Kontrollorgan der AMA die von der Bewirtschafterin der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 beantragte Almfutterfläche bestätigt. 1.
- Am 23.11.2012 reduzierte die Bewirtschafterin der XXXX im Rahmen einer freiwilligen Futterflächenreduktion die für das Antragsjahr 2012 beantragte Futterfläche auf der XXXX von 125, 18 ha auf 102,36 ha.1.
- Am 23.11.2012 reduzierte die Bewirtschafterin der römisch 40 im Rahmen einer freiwilligen Futterflächenreduktion die für das Antragsjahr 2012 beantragte Futterfläche auf der römisch 40 von 125, 18 ha auf 102,36 ha. Für die Beschwerdeführerin reduzierte sich dadurch die anteilige Almfutterfläche auf der XXXX von 17,11 ha auf 13,99 ha und somit die beihilfefähige Fläche von 25,59 ha auf 22,47 ha (wobei 0,02 ha wegen Unterschreitens der Mindestschlaggröße nicht anzurechnen waren).Für die Beschwerdeführerin reduzierte sich dadurch die anteilige Almfutterfläche auf der römisch 40 von 17,11 ha auf 13,99 ha und somit die beihilfefähige Fläche von 25,59 ha auf 22,47 ha (wobei 0,02 ha wegen Unterschreitens der Mindestschlaggröße nicht anzurechnen waren). Durch diese Reduktion der zur Verfügung stehenden Fläche, änderte sich auch die Grundlage für die Kompressionsberechnung, weshalb sich die Anzahl der ZA von 25,59 auf 22,49 verringerte, der Durchschnittswert der ZA aber auf EUR 148,82 erhöht wurde. Auf Grund der beantragten, genehmigten und durchgeführten "manuellen Beantragung" wurden aber nur 16,85 ZA zur Auszahlung gebracht. 1.
- Nur die freiwillige Flächenkorrektur auf der XXXX, nicht jedoch die damit einhergehende Änderung der der BF zustehenden ZA berücksichtigend, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901309, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 22,41 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 22,35 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtswirksam.1.
- Nur die freiwillige Flächenkorrektur auf der römisch 40 , nicht jedoch die damit einhergehende Änderung der der BF zustehenden ZA berücksichtigend, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901309, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 22,41 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 22,35 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtswirksam. 1.
- Nunmehr auch die durch die freiwillige Almfutterflächenkorrektur in Zusammenhang mit der Kompressionsberechnung bzw. nur die in Folge der beantragten "manuellen Beantragung" geänderten ZA berücksichtigend wurde der Beschwerdeführerin mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916200, für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.
- Nunmehr auch die durch die freiwillige Almfutterflächenkorrektur in Zusammenhang mit der Kompressionsberechnung bzw. nur die in Folge der beantragten "manuellen Beantragung" geänderten ZA berücksichtigend wurde der Beschwerdeführerin mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916200, für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dieser Entscheidung wurden 16,85 von der Beschwerdeführerin manuell beantragte Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 148,84, eine beantragte förderfähige Fläche von 22,41 ha (davon 16,17 ha beantragte und festgestellte beihilfefähige Almfutterfläche) und eine ermittelte förderfähige Fläche im Ausmaß von 22,35 ha zugrunde gelegt. Der Grund der Rückforderung liegt in der Kombination der zu berücksichtigen Kompression in Verbindung mit der von der Beschwerdeführerin im MFA beantragten und von der AMA genehmigten "manuellen Beantragung" der ZA und lässt sich tabellarisch wie folgt festhalten: ZA-Nummer für die BF zur Verfügung stehende ZA von der BF im MFA 2012 manuell beantragte ZA im angefochtenen Bescheid zu berücksichtigende ZA 14212894 3,87 4,40 3,87 14212929 1,10 1,26 1,10 14212883 1,95 2,22 1,95 15403698 2,59 --- 0,00 14212918 4,54 10,34 4,54 14212907 6,49 4,65 4,65 14212930 1,95 0,74 0,74 Summe: 22,49 16,85
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, der Stellungnahmen der AMA vom 13.12.2016, AZ II/4/21/JA/BMM/St_187_2016, sowie dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.12.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37, 41 Abs. 3 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37, 41 Absatz 3 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 41 ...
(3)Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht
Artikel 34
aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Art. 15 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel III
der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009 lauten auszugsweise:Artikel 15 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120 aus 2009, lauten auszugsweise: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum
Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 endet.Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum
Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums
Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, beziehen, gelten als genutzt. Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen: a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird. b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.
(2)Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben." "Artikel 18 Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der ZahlungsansprücheAnwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1)Macht ein Mitgliedstaat von der Option
Artikel 41Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag
dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
(1)Macht ein Mitgliedstaat von der Option
Artikel 41Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag
dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die
Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die
Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück. Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.
(2)Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3)Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.
(4)Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.
(5)Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.
(6)Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt." Art. 2 Z 23, 11, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 11, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung oder eine Unterstützung
den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er über landwirtschaftliche Flächen verfügt, und diese nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung in dem Antrag angeben.Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Beihilferegelung oder eine Unterstützung
den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er über landwirtschaftliche Flächen verfügt, und diese nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung in dem Antrag angeben. Ein Betriebsinhaber, der nur der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung(EG) Nr. 1234/2007 unterliegt, muss in jedem Kalenderjahr, indem diese Verpflichtungen gelten, einen Sammelantrag einreichen.Ein Betriebsinhaber, der nur der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung(EG) Nr. 1234 aus 2007, unterliegt, muss in jedem Kalenderjahr, indem diese Verpflichtungen gelten, einen Sammelantrag einreichen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Betriebsinhaber von den Pflichten
den Unterabsätzen 2 und 3 freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die
Artikel 26der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 mit dem integrierten System kompatibel sind.Die Mitgliedstaaten können jedoch die Betriebsinhaber von den Pflichten
den Unterabsätzen 2 und 3 freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die
Artikel 26der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit dem integrierten System kompatibel sind.
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und für die Durchführung wirksamer Kontrollen benötigten Zeitraum in Betracht. Nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 kann eine Verschiebung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Termine für bestimmte Gebiete gestattet werden, in denen die Einhaltung der normalen Termine wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nicht möglich ist."Nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der Verordnung(EG) Nr. 73 aus 2009, kann eine Verschiebung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Termine für bestimmte Gebiete gestattet werden, in denen die Einhaltung der normalen Termine wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nicht möglich ist." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 23 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 56 Allgemeine Grundsätze
(1)Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
- a)für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;
- b)Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung
Titel V
Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009;b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung
Titel römisch fünf Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,;
- c)eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;
- d)Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind. Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.
(2)Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nichtniedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nacheinzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, lautet: "Stichtag der Nutzung § 5. Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber
Art. 35der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."Paragraph 5, Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber
Artikel 35, der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."
§ 3Abs.
7 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche
Art. 12Abs.
1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).
Paragraph 3, Absatz 7, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche
Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung). § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung) weist folgenden Wortlaut auf:Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung) weist folgenden Wortlaut auf: "Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) § 6.
(1)Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag istParagraph 6,
(1)Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist 1. im Falle
- a)der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. b MOG 2007),
- a)der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, MOG 2007),
- b)von Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. c MOG 2007) undb) von Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, MOG 2007) und
- c)der Beantragung durch Betriebsinhaber mit Milchquote (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. d MOG 2007) im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr undc) der Beantragung durch Betriebsinhaber mit Milchquote (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera d, MOG 2007) im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und 2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste zu stellen.
(2)Mit dem Antrag
Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
(2)Mit dem Antrag
Absatz eins, ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
- die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
- bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen,
- bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren die in die Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Flächen und
- für Betriebsinhaber mit Milchquote Pachtflächen, die nicht mehr zur Verfügung stehen. 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: In der gegenständlichen Angelegenheit werden führen zwei Themenbereiche zu einer - im Ergebnis rechtskonformen - Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX im angefochtenen Bescheid. Darauf geht jedoch die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.03.2014 nicht einmal ansatzweise ein.In der gegenständlichen Angelegenheit werden führen zwei Themenbereiche zu einer - im Ergebnis rechtskonformen - Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR römisch 40 im angefochtenen Bescheid. Darauf geht jedoch die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.03.2014 nicht einmal ansatzweise ein. Der eine Themenbereich ist die von der Beschwerdeführerin bereits im MFA für das Antragsjahr 2010 beantragte Kompression von Zahlungsansprüchen auf der oben dargelegten Rechtsgrundlage von Artikel 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 iVm Artikel 18 der Verordnung (EG) 1120/2009 und von § 6 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/
- Die damals von der Beschwerdeführerin beantragte und von der AMA genehmigte Kompression der der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüche führt dazu, dass es bei einer Veränderung der Almfutterfläche auf einer Alm, auf die die Beschwerdeführerin auftreibt (im konkreten Fall: freiwillige Almfutterflächenkorrektur durch die Bewirtschafterin der XXXX sowohl für das Antragsjahr 2010, das als Basis für die Kompression der Zahlungsansprüche der BF heranzuziehen ist, als auch im gegenständlichen Antragsjahr 2012) zu einer Änderung der Grundlagen der Kompression kommt. Das führt dazu, dass es zu Veränderungen im Bereich der der BF zustehenden Zahlungsansprüche auch für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2012 kommt.Artikel 41 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EG) 1120 aus 2009, und von Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,. Die damals von der Beschwerdeführerin beantragte und von der AMA genehmigte Kompression der der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüche führt dazu, dass es bei einer Veränderung der Almfutterfläche auf einer Alm, auf die die Beschwerdeführerin auftreibt (im konkreten Fall: freiwillige Almfutterflächenkorrektur durch die Bewirtschafterin der römisch 40 sowohl für das Antragsjahr 2010, das als Basis für die Kompression der Zahlungsansprüche der BF heranzuziehen ist, als auch im gegenständlichen Antragsjahr 2012) zu einer Änderung der Grundlagen der Kompression kommt. Das führt dazu, dass es zu Veränderungen im Bereich der der BF zustehenden Zahlungsansprüche auch für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2012 kommt. Das würde wiederum - sofern keine manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche beantragt worden wäre - zu keinen signifikanten Problemen führen. Und damit kommt der zweite Themenbereich, der Antrag auf manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche, ins Spiel. Wenn nämlich ein solcher Antrag gestellt wird und diesem Antrag stattgegeben wird, darf die AMA bei der Gewährung der EBP, soweit vorhanden, nur jene Zahlungsansprüche berücksichtigen, die von der Beschwerdeführerin im MFA auch tatsächlich beantragt wurden, wobei die Antragsfristen (samt Nachfrist) jedenfalls im Hinblick auf allfällige Änderungen bzw. Korrekturen unbedingt zu beachten sind. Warum die Beschwerdeführerin diese Anträge gestellt hat, hat dabei außer Betracht zu bleiben. Allenfalls erkannte die Beschwerdeführerin, dass ihr im Antragsjahr 2012 der Verfall von Zahlungsansprüchen drohte und versuchte, diesem Schicksal zu entrinnen, indem sie manuell eine andere als die vorgegebene Nutzung ihrer Zahlungsansprüche beantragte. In Österreich bedarf es - abweichend von Art. 12 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 - grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des MFA. Vor dem Hintergrund des Art. 20 VO (EG) 1122/2009 ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim.In Österreich bedarf es - abweichend von Artikel 12, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 1122 aus 2009, - grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des MFA. Vor dem Hintergrund des Artikel 20, VO (EG) 1122 aus 2009, ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim. Auf EU-rechtlicher Ebene gibt Art. 15 VO Abs. 1,
- UAbs. VO (EG) 1120/2009 lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der AMA wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert (vgl. die Ausführungen im Merkblatt Mehrfachantrag-Flächen 2010). Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche
§ 3Abs.
7 INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen. Davon hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht.Auf EU-rechtlicher Ebene gibt Artikel 15, VO Absatz eins, 3, UAbs. VO (EG) 1120 aus 2009, lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der AMA wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert vergleiche die Ausführungen im Merkblatt Mehrfachantrag-Flächen 2010). Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche
Paragraph 3, Absatz 7, INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen. Davon hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht. Macht ein Antragsteller in Österreich von der Möglichkeit der manuellen Reihung der beantragten Zahlungsansprüche Gebrauch, hat er aber auch Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 zu berücksichtigen. Eine Änderung der beantragten Zahlungsansprüche ist lediglich innerhalb der in Art. 11, 14 und 23 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Fristen möglich. Daher geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 29.12.2016 ins Leere. Die Frist für eine nachträgliche Änderung ihrer von ihr selbst manuell im MFA 2012 beantragten Zahlungsansprüche ist längst schon abgelaufen.Macht ein Antragsteller in Österreich von der Möglichkeit der manuellen Reihung der beantragten Zahlungsansprüche Gebrauch, hat er aber auch Artikel 12, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, zu berücksichtigen. Eine Änderung der beantragten Zahlungsansprüche ist lediglich innerhalb der in Artikel 11, 14 und 23 VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Fristen möglich. Daher geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 29.12.2016 ins Leere. Die Frist für eine nachträgliche Änderung ihrer von ihr selbst manuell im MFA 2012 beantragten Zahlungsansprüche ist längst schon abgelaufen. Für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums i.S.d. Art. 21 VO (EG) 1122/2009, der eine Korrektur des Sammelantrages auch noch nach diesen Fristen ermöglichen würde, liegen keine Hinweise vor.Für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums i.S.d. Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,, der eine Korrektur des Sammelantrages auch noch nach diesen Fristen ermöglichen würde, liegen keine Hinweise vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine manuelle Beantragung grundsätzlich - wie im gegenständlichen Anlassfall auch deutlich dargelegt wird - das Risiko birgt, dass sich die Beantragungsgrundlagen nachträglich ändern. Daran wird ein Antragsteller sowohl im Rahmen des Merkblattes Mehrfachantrag-Flächen als auch auf dem Formular für die manuelle Beantragung hingewiesen. Die Rückforderung der Prämien für das Antragsjahr 2012 basiert auf Art. 80 der Verordnung (EG) 1122/2009. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind nicht ersichtlich.Die Rückforderung der Prämien für das Antragsjahr 2012 basiert auf Artikel 80, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009,. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind nicht ersichtlich. Zudem wurde auch der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120454071, zum Antragsjahr 2010, mit dem die der Beschwerdeführerin nach Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX zustehenden Zahlungsansprüche festgelegt wurden, nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch auch der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0051 oder auch BVwG vom 29.09.2015, W118 2113036-1/3E).Zudem wurde auch der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120454071, zum Antragsjahr 2010, mit dem die der Beschwerdeführerin nach Korrektur der Almfutterfläche auf der römisch 40 zustehenden Zahlungsansprüche festgelegt wurden, nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch auch der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0051 oder auch BVwG vom 29.09.2015, W118 2113036-1/3E). Soweit in der Beschwerde von der Beschwedeführerin auf eine verfügte Sanktion hingewiesen wurde, kann diesem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden, zumal von der AMA gegen die Beschwerdeführerin keinerlei Sanktion verhängt wurde. Sofern eine mündliche Verhandlung zur Erörterung eines Amtssachverständigengutachtens beantragt wurde, wurde vom erkennenden Gericht darauf verzichtet, zumal bei der Vor-Ort-Kontrolle am 18.09.2012 auf der XXXX die für diese Alm beantragte Almfutterfläche bestätigt wurde. Zudem konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls verzichtet werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Sofern eine mündliche Verhandlung zur Erörterung eines Amtssachverständigengutachtens beantragt wurde, wurde vom erkennenden Gericht darauf verzichtet, zumal bei der Vor-Ort-Kontrolle am 18.09.2012 auf der römisch 40 die für diese Alm beantragte Almfutterfläche bestätigt wurde. Zudem konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls verzichtet werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). zu B.) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2111060.1.00