Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 74§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW123 2134570-1 SpruchW123 2134570-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER
. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 29.08.2014 durch ein Organ der Bundespolizeidirektion durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er nach der Schule zum Militär gegangen sei und dort die Ausbildung zum Offizier abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Ortschaft eingesetzt gewesen. Sein Bruder habe auch mit dem Beschwerdeführer gearbeitet. "Wir" seien von den Taliban mehrmals bedroht worden. Die Taliban hätten unser Haus überfallen, dabei hätten sie seinen Bruder und seine Mutter getötet; seine Schwester sei vom Bauchnabel ab gelähmt. Deswegen habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen müssen.
- Am 19.10.2015 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise: "Nach der Schule bin ich zu meiner Familie nach Ghazni gegangen. Ich wollte immer Polizist werden. Mein Bruder war auch bei der Stadtpolizei Ghazni. Dort war ich zuerst als Soldat tätig, bei der Stadtpolizei, für 1 Jahr. Dann habe ich die Aufnahmeprüfung bei der Polizeiakademie bestanden. Diese Akademie habe ich vom 01.05.1390 bis 08.11.1390 besucht (21.07.2011 - 28.02.2012 - Umwandlung durch Dolmetscher). Dann haben wir 1 Monat frei bekommen. Nach einem Monat war die Verteilung und ich wurde in die XXXX - XXXX in der Provinz Paktia, zugeteilt. Zu dieser Zone gehören 6 Provinzen und Ghaznig gehört auch dazu. Ich habe mit meiner Familie geredet und habe die Provinz Ghazni ausgewählt. Dort habe ich als Vertreter von einem Direktor, Vizedirektor, dein Job bekommt im Distrikt XXXX gearbeitet. Meine Familie lebte in der Stadt Ghazni und ich arbeitete im Distrikt XXXX. Es war sehr schwierig da der Weg sehr gefährlich war. Deswegen habe ich auch meine Familie aus der Stadt Ghazni nach XXXX gebracht. Das war so Anfang
- Mein Bruder ist auch nach XXXX gekommen und hat dort Arbeit bekommen bei der Polizei. Finanziell ist es uns mittelmäßig ergangen.""Nach der Schule bin ich zu meiner Familie nach Ghazni gegangen. Ich wollte immer Polizist werden. Mein Bruder war auch bei der Stadtpolizei Ghazni. Dort war ich zuerst als Soldat tätig, bei der Stadtpolizei, für 1 Jahr. Dann habe ich die Aufnahmeprüfung bei der Polizeiakademie bestanden. Diese Akademie habe ich vom 01.05.1390 bis 08.11.1390 besucht (21.07.2011 - 28.02.2012 - Umwandlung durch Dolmetscher). Dann haben wir 1 Monat frei bekommen. Nach einem Monat war die Verteilung und ich wurde in die römisch 40 - römisch 40 in der Provinz Paktia, zugeteilt. Zu dieser Zone gehören 6 Provinzen und Ghaznig gehört auch dazu. Ich habe mit meiner Familie geredet und habe die Provinz Ghazni ausgewählt. Dort habe ich als Vertreter von einem Direktor, Vizedirektor, dein Job bekommt im Distrikt römisch 40 gearbeitet. Meine Familie lebte in der Stadt Ghazni und ich arbeitete im Distrikt römisch 40 . Es war sehr schwierig da der Weg sehr gefährlich war. Deswegen habe ich auch meine Familie aus der Stadt Ghazni nach römisch 40 gebracht. Das war so Anfang
- Mein Bruder ist auch nach römisch 40 gekommen und hat dort Arbeit bekommen bei der Polizei. Finanziell ist es uns mittelmäßig ergangen." ... "F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Nachdem ich den 3 wöchigen Kurs für Weiterbildung für die Beibringung der Alphabetisierung absolviert habe, vom 26.12.1392 bis 17.01.1393, war ich wieder wo ich stationiert war. Am 18.01.1393 hat das Kommando aus Kabul die Taliban angegriffen in XXXX. Infolge dieses Angriffes wurden 3 Taliban getötet. Danach wurde ich telefonisch vom Taliban bedroht. Sie haben mich verdächtigt, dass ich die Taliban verraten habe. Am 19.
- am Abend, hat mich meine Mutter angerufen und sagte mir dass ich mit meinem Bruder heute am Abend nach Hause kommen soll, weil sie uns was Tolles gekocht hat. Mein Bruder hat auch Frei genommen. Wir waren dann zu Hause bei meiner Mutter. Nach dem Abendessen, so gegen 2200 Uhr, wollte ich mit meinem Bruder zurück zur Dienststelle. Mein Bruder hat mir gesagt, er hat die ganze Nacht frei genommen, er wird zu Hause übernachten. Da der Weg zu meiner Dienststelle sehr gefährlich war, habe ich meine Dienststelle angerufen und 2 Polizisten sind zu mir nach Hause gekommen um mich zur Dienststelle zu begleiten. Ca. um 1200 Uhr in der Nacht bin ich aufgewacht und mir wurde mitgeteilt dass etwas nicht stimmt und wir sollen uns vorbereiten. Es wurde mir gesagt, dass in unserem Dorf, wo meine Familie war, etwas nicht stimmt und wir sollen fahren. Wir sind in Richtung zu unserem Haus gefahren, als ich dort ankam, habe ich gesehen, dass die Taliban unser Haus angegriffen haben. Ich habe meinen Bruder schwer verletzt entdeckt, die ganze Familie war im kritischen Zustand. Meine Mutter war bereits tot, mein Bruder schwer verletzt und auch meine Schwester. Wir haben sie zum Auto gebracht. Auf dem Weg zum Krankenhaus ist mein Bruder gestorben. Vermutlich hat jemand dem Taliban mitgeteilt, dass ich zu Hause bin und sie haben geplant mich zu töten. Wir haben gleich meinen jüngeren Bruder und die Frau und den Sohn meines Bruders nach Kabul geschickt meine Schwester war im Krankenhaus. Danach haben wir meinen Bruder und meine Mutter im Dorf XXXX beerdigt und ich bin in einer Gruppe nach Kabul gefahren. Aus diesem Distrikt gehen die Soldaten immer Gruppenweise nach Kabul. Meine Schwester war in Kabul im Krankenaus und die Ärzte haben mir gesagt, dass sie im Nacken eine Schrottkugel bekommen hat. Sie ist ab den Beinen gelähmt. Danach bin ich zurück mit einer Gruppe nach Ghazni gefahren. Dort habe ich mit meinem Kommandanten geredet, dass ich ein paar Polizisten brauche um nach Hause zu gehen und zu sehen was passiert ist und was noch übrig ist. Dort wurde ich von den Taliban aufgegriffen und ist Gott sei Dank nichts passiert. Danach bin ich sofort nach Kabul gefahren, meine Schwester hat mir gesagt, dass es für mich sehr gefährlich ist, die Taliban werden mich töten und sie kann es nicht mehr ertragen, dass ich getötet werde. Danach habe ich den Entschluss gefasst Afghanistan zu verlassen. Der Schwiegervater meines Bruders hat für mich einen Pass beantragt und danach habe ich Afghanistan verlassen."A: Nachdem ich den 3 wöchigen Kurs für Weiterbildung für die Beibringung der Alphabetisierung absolviert habe, vom 26.12.1392 bis 17.01.1393, war ich wieder wo ich stationiert war. Am 18.01.1393 hat das Kommando aus Kabul die Taliban angegriffen in römisch 40 . Infolge dieses Angriffes wurden 3 Taliban getötet. Danach wurde ich telefonisch vom Taliban bedroht. Sie haben mich verdächtigt, dass ich die Taliban verraten habe. Am 19.
- am Abend, hat mich meine Mutter angerufen und sagte mir dass ich mit meinem Bruder heute am Abend nach Hause kommen soll, weil sie uns was Tolles gekocht hat. Mein Bruder hat auch Frei genommen. Wir waren dann zu Hause bei meiner Mutter. Nach dem Abendessen, so gegen 2200 Uhr, wollte ich mit meinem Bruder zurück zur Dienststelle. Mein Bruder hat mir gesagt, er hat die ganze Nacht frei genommen, er wird zu Hause übernachten. Da der Weg zu meiner Dienststelle sehr gefährlich war, habe ich meine Dienststelle angerufen und 2 Polizisten sind zu mir nach Hause gekommen um mich zur Dienststelle zu begleiten. Ca. um 1200 Uhr in der Nacht bin ich aufgewacht und mir wurde mitgeteilt dass etwas nicht stimmt und wir sollen uns vorbereiten. Es wurde mir gesagt, dass in unserem Dorf, wo meine Familie war, etwas nicht stimmt und wir sollen fahren. Wir sind in Richtung zu unserem Haus gefahren, als ich dort ankam, habe ich gesehen, dass die Taliban unser Haus angegriffen haben. Ich habe meinen Bruder schwer verletzt entdeckt, die ganze Familie war im kritischen Zustand. Meine Mutter war bereits tot, mein Bruder schwer verletzt und auch meine Schwester. Wir haben sie zum Auto gebracht. Auf dem Weg zum Krankenhaus ist mein Bruder gestorben. Vermutlich hat jemand dem Taliban mitgeteilt, dass ich zu Hause bin und sie haben geplant mich zu töten. Wir haben gleich meinen jüngeren Bruder und die Frau und den Sohn meines Bruders nach Kabul geschickt meine Schwester war im Krankenhaus. Danach haben wir meinen Bruder und meine Mutter im Dorf römisch 40 beerdigt und ich bin in einer Gruppe nach Kabul gefahren. Aus diesem Distrikt gehen die Soldaten immer Gruppenweise nach Kabul. Meine Schwester war in Kabul im Krankenaus und die Ärzte haben mir gesagt, dass sie im Nacken eine Schrottkugel bekommen hat. Sie ist ab den Beinen gelähmt. Danach bin ich zurück mit einer Gruppe nach Ghazni gefahren. Dort habe ich mit meinem Kommandanten geredet, dass ich ein paar Polizisten brauche um nach Hause zu gehen und zu sehen was passiert ist und was noch übrig ist. Dort wurde ich von den Taliban aufgegriffen und ist Gott sei Dank nichts passiert. Danach bin ich sofort nach Kabul gefahren, meine Schwester hat mir gesagt, dass es für mich sehr gefährlich ist, die Taliban werden mich töten und sie kann es nicht mehr ertragen, dass ich getötet werde. Danach habe ich den Entschluss gefasst Afghanistan zu verlassen. Der Schwiegervater meines Bruders hat für mich einen Pass beantragt und danach habe ich Afghanistan verlassen."
- Am 20.10.2015 erstattete das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation.
- Die Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 17.02.2016 lautet: "
- Kann festgestellt werden, ob es in Afghanistan möglich war/ist innerhalb von 6 Monaten die Polizeiakademie zu absolvieren und anschließend sofort eine höhere Funktion, wie den stellvertretenden Kommandanten einer Polizeistation, zu bekleiden? Der Antragsteller war ein Verwaltungsassistent bei der Bezirkspolizei, im Bezirk XXXX. Er hat den Rang eines Leutnants. Manchmal kommt es vor, dass jemand mit der Stellung eines Sarn, zum stellvertretenden Kommandant gewählt wird. Die Entscheidung über den Polizeirang wird im Behördenzentrum im Ministerium für Inneres getroffen.Der Antragsteller war ein Verwaltungsassistent bei der Bezirkspolizei, im Bezirk römisch 40 . Er hat den Rang eines Leutnants. Manchmal kommt es vor, dass jemand mit der Stellung eines Sarn, zum stellvertretenden Kommandant gewählt wird. Die Entscheidung über den Polizeirang wird im Behördenzentrum im Ministerium für Inneres getroffen.
- Kann festgestellt werden ob der Antragsteller als stellvertretender Kommandant an dieser Polizeistation, in der Nähe der Ortschaft XXXX, Distrikt XXXX, tätig war?
- Kann festgestellt werden ob der Antragsteller als stellvertretender Kommandant an dieser Polizeistation, in der Nähe der Ortschaft römisch 40 , Distrikt römisch 40 , tätig war? Verschiedene Quellen haben bestätigt, unter anderem seine Mitarbeiter, dass er ein Polizeileutnant war.
- Kann festgestellt werden, ob sein Bruder selbst auch bei der Polizei gewesen ist? Dieser Punkt ist nicht verifizierbar und auch seine Mitarbeiter wussten nichts davon, dass sein Bruder ein Polizist sein soll. Es wurde aber nachgewiesen, dass sein Bruder nie als Polizeibeamter im Bezirk XXXX gearbeitet hat. Die Mitarbeiter haben ausgesagt, seine Familie lebe derzeit in Kabul, in der Gegend XXXX, XXXX.Dieser Punkt ist nicht verifizierbar und auch seine Mitarbeiter wussten nichts davon, dass sein Bruder ein Polizist sein soll. Es wurde aber nachgewiesen, dass sein Bruder nie als Polizeibeamter im Bezirk römisch 40 gearbeitet hat. Die Mitarbeiter haben ausgesagt, seine Familie lebe derzeit in Kabul, in der Gegend römisch 40 , römisch 40 . a. Wenn ja, welche Funktion hatte er inne? ---
- Kann festgestellt werden ob es am 18.01.1393 einen Angriff der afghanischen Polizei gegen den Taliban im Distrikt XXXX gegeben hat?
- Kann festgestellt werden ob es am 18.01.1393 einen Angriff der afghanischen Polizei gegen den Taliban im Distrikt römisch 40 gegeben hat? a. Was ist über diesen Vorfall bekannt? b. Gab es Todesopfer bzw. Verletzte? Laut Informationen aus Sicherheitsquellen, gab es zwei Einsätze in derzeit (XXXX 1393), der eine Einsatz wurde vom
- bis
- XXXX durchgeführt und der zweite ging vom
- bis
- XXXX. Kein Einsatz startete genau am
- des Monats.Laut Informationen aus Sicherheitsquellen, gab es zwei Einsätze in derzeit (römisch 40 1393), der eine Einsatz wurde vom
- bis
- römisch 40 durchgeführt und der zweite ging vom
- bis
- römisch 40 . Kein Einsatz startete genau am
- des Monats. A: Diese zwei Operationen hatten als Ziel das Gebiet von Taliban zu reinigen und wurden in Kooperation mit der Nationalen Armee und mit den Sicherheitskräften organisiert. Die erste Aktion war eine Niederlage, da die Taliban zuerst einen starken Wiederstand leisteten und dann flohen. Die zweite Aktion war ein Erfolg. Letztendlich wurden bei der ersten Aktion drei Taliban-Kämpfer und bei der zweiten sechs andere getötet. B: Aus den Reihen der Sicherheitskräfte wurden bei dem ersten Einsatz zwei Soldaten verletzt und bei dem zweiten Einsatz gab es einen Toten und einen Verletzten.
- Kann festgestellt werden, ob es am 19.01.1393 einen Angriff auf das Haus des Antragsteller gegeben hat und wenn ja, ob bei diesem Angriff die Mutter und der Bruder getötet wurden und die Schwester schwer verletzt wurde. ?. Was ist über diesen Vorfall bekannt? Dieser Punkt ist vollkommen falsch, da seine Familie darunter Mutter, Brüder und eine Schwester nicht im Bezirk XXXX gelebt haben. Sie kommen ursprünglich aus XXXX Laghman aber leben seit vielen Jahren in Kabul.Dieser Punkt ist vollkommen falsch, da seine Familie darunter Mutter, Brüder und eine Schwester nicht im Bezirk römisch 40 gelebt haben. Sie kommen ursprünglich aus römisch 40 Laghman aber leben seit vielen Jahren in Kabul. Anmerkung: Es ist unbedingt zu erwähnen, dass seit 5 Jahren aus Sicherheitsgründe kein Soldat und auch niemand von den Sicherheitskräften zusammen mit der Familie im Bezirk XXXX lebt. Die Angehörigen kommen nicht mal zu Besuch in diese Gegend.Anmerkung: Es ist unbedingt zu erwähnen, dass seit 5 Jahren aus Sicherheitsgründe kein Soldat und auch niemand von den Sicherheitskräften zusammen mit der Familie im Bezirk römisch 40 lebt. Die Angehörigen kommen nicht mal zu Besuch in diese Gegend. XXXX Familie lebt seit vielen Jahren in Kabul. Die Behauptung das Haus der Familie angegriffen wurde entspricht also nicht der Wahrheit.römisch 40 Familie lebt seit vielen Jahren in Kabul. Die Behauptung das Haus der Familie angegriffen wurde entspricht also nicht der Wahrheit. ?. Kann festgestellt werden, ob die genannten Taliban im Distrikt XXXX bekannt sind (XXXX, XXXX, XXXX)?. Kann festgestellt werden, ob die genannten Taliban im Distrikt römisch 40 bekannt sind (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) Ja, alle drei Personen üben terroristische Aktivitäten im Bezirk aus, wie z. B. ein bekannter Taliban-Kommandant XXXX , der am
- XXXX 1392 im Gebiet von XXXX, im Bezirk XXXX getötet wurde und es war im Zeitraum der Einsätze im Monat XXXX.Ja, alle drei Personen üben terroristische Aktivitäten im Bezirk aus, wie z. B. ein bekannter Taliban-Kommandant römisch 40 , der am
- römisch 40 1392 im Gebiet von römisch 40 , im Bezirk römisch 40 getötet wurde und es war im Zeitraum der Einsätze im Monat römisch 40 . XXXX hatte eine Organisation, die Minen auf den Straßen legte, bewaffnete Angriffe gegen die Sicherheitskräfte durchführte, und Schulen in verschiedenen Teilen der Provinz Ghazni, vor allem im Bezirk XXXX verbrannten.römisch 40 hatte eine Organisation, die Minen auf den Straßen legte, bewaffnete Angriffe gegen die Sicherheitskräfte durchführte, und Schulen in verschiedenen Teilen der Provinz Ghazni, vor allem im Bezirk römisch 40 verbrannten. In dem unten angeführten Link befindet sich ein Bericht über den Tod von XXXX: http://www.avapress.com/vdca0on0.49n0615kk4.html XXXX und XXXX sind auch Taliban-Kommandanten aus dieser Gegend. Sie führen terroristische Aktivitäten durch, wie z. B. Mienen legen oder Polizei im Bezirk XXXX angreifen.http://www.avapress.com/vdca0on0.49n0615kk4.html römisch 40 und römisch 40 sind auch Taliban-Kommandanten aus dieser Gegend. Sie führen terroristische Aktivitäten durch, wie z. B. Mienen legen oder Polizei im Bezirk römisch 40 angreifen. Diese zwei Kommandanten sind hauptsächlich im Bezirk XXXX und in umliegenden Regionen aktiv. XXXX hatte hingegen seine terroristische Organisation in Ghazni und war in verschiedenen Teilen der Provinz aktiv.Diese zwei Kommandanten sind hauptsächlich im Bezirk römisch 40 und in umliegenden Regionen aktiv. römisch 40 hatte hingegen seine terroristische Organisation in Ghazni und war in verschiedenen Teilen der Provinz aktiv.
- Was ist über die Ausreisegründe des Antragsstellers bekannt? XXXX nahm einen Urlaub und reiste nach Kabul. Als sein Urlaub zu Ende war, erhielt er einen Anruf vom Polizeikommandanten aus dem Bezirk XXXX mit der Frage über seine Rückkehr in die Arbeit. Er hat das ständig aufgeschoben und ist nie wieder nach XXXX zurückgekommen.römisch 40 nahm einen Urlaub und reiste nach Kabul. Als sein Urlaub zu Ende war, erhielt er einen Anruf vom Polizeikommandanten aus dem Bezirk römisch 40 mit der Frage über seine Rückkehr in die Arbeit. Er hat das ständig aufgeschoben und ist nie wieder nach römisch 40 zurückgekommen. Anmerkung 1: Als er bei der Polizei in XXXX arbeitete, war er ledig.Anmerkung 1: Als er bei der Polizei in römisch 40 arbeitete, war er ledig. Anmerkung 2: Sein Vater ist wohlauf und am Leben. Er lebt in Kabul (XXXX, XXXX Gebiet).Anmerkung 2: Sein Vater ist wohlauf und am Leben. Er lebt in Kabul (römisch 40 , römisch 40 Gebiet). Anmerkung 3: Er ist von seiner Arbeit abwesend, hat aber ein Gewehr mitgenommen und nicht zurückgegeben. Anmerkung 4: Zu der Zeit als er noch gearbeitet hat, war er die meiste Zeit im Büro."
- Im Rahmen der am 14.03.2016 vor dem BFA durchgeführten Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "Zusammengefasst haben unsere Recherchen ergeben: Sie waren Polizeibeamter im Bezirk XXXX, in der Provinz Ghazni und zwar Verwaltungsassistent. Es ist zu der von Ihnen vorgetragenen Zeit, tatsächlich zu Auseinandersetzungen der Sicherheitskräfte mit dem Taliban gekommen.Sie waren Polizeibeamter im Bezirk römisch 40 , in der Provinz Ghazni und zwar Verwaltungsassistent. Es ist zu der von Ihnen vorgetragenen Zeit, tatsächlich zu Auseinandersetzungen der Sicherheitskräfte mit dem Taliban gekommen. Ihre Familie lebt seit Jahren in Kabul. Der von Ihnen vorgetragene Angriff auf Ihr Haus in XXXX hat nie stattgefunden, da Ihre Familie in Kabul lebt. Es konnte nicht bestätigt werden, dass auch Ihr Bruder Polizist war.Ihre Familie lebt seit Jahren in Kabul. Der von Ihnen vorgetragene Angriff auf Ihr Haus in römisch 40 hat nie stattgefunden, da Ihre Familie in Kabul lebt. Es konnte nicht bestätigt werden, dass auch Ihr Bruder Polizist war. Ihr Vater ist, entgegen Ihrer Behauptung, nicht tot, sondern ist am Leben und wohlauf. Ihre gesamte Familie lebt in Kabul. F: Bitte nehmen Sie Stellung zu den heute vorgebrachten Recherchen? A: Sie haben gesagt, dass in XXXX keine Familien von Polizisten oder Soldaten leben, das stimmt nicht, viele Familien von Polizisten und Soldaten leben in XXXX genauso in XXXX und XXXX.A: Sie haben gesagt, dass in römisch 40 keine Familien von Polizisten oder Soldaten leben, das stimmt nicht, viele Familien von Polizisten und Soldaten leben in römisch 40 genauso in römisch 40 und römisch 40 . Auch wurde heute gesagt das meine Familie in Kabul lebt, ich habe gesagt, dass der Schwiegervater meines Bruders mit seiner Familie in Kabul gelebt hat und vielleicht hat man das mit meiner Familie verwechselt. Ich sage nochmals, unser Haus wurde angegriffen wie ich bei bereits bei der ersten Einvernahme erzählt habe. Ich sage nochmals, mein Bruder war auch dort tätig, vielleicht die Leute, die befragt wurden, wissen nichts über meinen Bruder. Auch wurde ermittelt, dass mein Vater noch lebt, ich sage nochmals, dass mein Vater schon vor Jahren, wie ich erzählt habe, in Laghman gestorben ist und das ist die Wahrheit. Ich sage nochmals, ich wurde um Mitternacht von einem Soldaten aufgeweckt und das war bei dem Angriff."
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.08.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.08.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das BFA folgendes fest: Wenn Sie behaupten, dass Ihr Bruder ebenfalls als Polizist bei der Bezirkspolizei XXXX tätig gewesen wäre und Ihre Familie mit Ihnen gemeinsam in Ghazni gelebt hätte, so waren Ihre Angaben nicht glaubhaft.Wenn Sie behaupten, dass Ihr Bruder ebenfalls als Polizist bei der Bezirkspolizei römisch 40 tätig gewesen wäre und Ihre Familie mit Ihnen gemeinsam in Ghazni gelebt hätte, so waren Ihre Angaben nicht glaubhaft. Wie die Ergebnisse der Recherchen in Ihrem Herkunftsland ergeben haben, wussten Ihre Mitarbeiter nichts davon, dass Ihr Bruder Polizist gewesen wäre. Nachgewiesen wurde jedoch, dass Ihr Bruder nie als Polizeibeamter im Bezirk XXXX gearbeitet hat.Wie die Ergebnisse der Recherchen in Ihrem Herkunftsland ergeben haben, wussten Ihre Mitarbeiter nichts davon, dass Ihr Bruder Polizist gewesen wäre. Nachgewiesen wurde jedoch, dass Ihr Bruder nie als Polizeibeamter im Bezirk römisch 40 gearbeitet hat. Auch haben die Ergebnisse der Recherchen in Ihrem Herkunftsland ergeben, dass aus Sicherheitsgründen kein Soldat oder Angehöriger der Sicherheitskräfte gemeinsam mit seiner Familie im Bezirk XXXX lebt. Angehörige von Sicherheitskräften kommen noch nicht einmal auf Besuch nach XXXX.Auch haben die Ergebnisse der Recherchen in Ihrem Herkunftsland ergeben, dass aus Sicherheitsgründen kein Soldat oder Angehöriger der Sicherheitskräfte gemeinsam mit seiner Familie im Bezirk römisch 40 lebt. Angehörige von Sicherheitskräften kommen noch nicht einmal auf Besuch nach römisch 40 . Wenn Sie behaupten, dass Ihr Haus durch die Taliban am 19.01.1393 (afghanische Zeitrechnung - Umwandlung mittels Internet: 08.04.2014) aus Rache angergriffen worden wäre und dabei Ihre Mutter getötet, Ihr Bruder schwer verletzt und späterer Folge verstorben wäre und Ihre Schwester bei diesem Angriff schwer verletzt worden wäre, so waren Ihre Angaben nicht glaubhaft. Wie die Ergebnisse der Recherchen durch die Staatendokumentation in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, hat Ihre Familie, darunter Ihre Mutter, Ihre Brüder und eine Schwester nicht im Bezirk XXXX gelebt. Weiters haben die Recherchen durch die Staatendokumentation ergeben, dass Ihre Familie ursprünglich aus XXXX Laghman kommen würde und seit vielen Jahren in Kabul lebt.Wie die Ergebnisse der Recherchen durch die Staatendokumentation in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, hat Ihre Familie, darunter Ihre Mutter, Ihre Brüder und eine Schwester nicht im Bezirk römisch 40 gelebt. Weiters haben die Recherchen durch die Staatendokumentation ergeben, dass Ihre Familie ursprünglich aus römisch 40 Laghman kommen würde und seit vielen Jahren in Kabul lebt. Auch wurde durch die Recherchen in Ihrem Herkunftsland festgestellt, dass Ihr Vater nach wie vor am Leben ist und in Kabul lebt. Somit steht für die entscheidende Behörde fest, dass der von Ihnen vorgebrachte Angriff durch die Taliban auf Ihr Haus und die Tötung Ihrer Mutter, Ihres Bruders und die schwere Verletzung Ihrer Schwester nicht der Wahrheit entsprechen können und sich der von Ihnen vorgebrachte Angriff, wie von Ihnen behauptet, nie ereignet haben kann. Des Weiteren haben die Recherchen in Ihrem Herkunftsstaat durch die Staatendokumentation ergeben, dass in der Zeit (XXXX 1393), 2 Einsätze gegen die Taliban durchgeführt wurden. Der erste vom
- bis
- XXXX und der zweite vom
- bis
- XXXX. Keiner wurde wie von Ihnen behauptet am
- des Monates durchgeführt. Auch geht aus den Ergebnissen der Recherchen in Ihrem Herkunftsstaat hervor, dass der erste Einsatz aufgrund des starken Wiederstandes eine Niederlage war. Jedoch der zweite Einsatz als Erfolg zu werten ist. In Summe wurden bei diesen Einsätzen 9 Taliban Kämpfer, beim ersten Einsatz 3 und 6 beim zweiten Einsatz, getötet. Aus den Reihen der Sicherheitskräfte wurde beim ersten Einsatz 2 Soldaten verletzt und bei dem zweiten Einsatz gab es einen getöteten und einen verletzten.Des Weiteren haben die Recherchen in Ihrem Herkunftsstaat durch die Staatendokumentation ergeben, dass in der Zeit (römisch 40 1393), 2 Einsätze gegen die Taliban durchgeführt wurden. Der erste vom
- bis
- römisch 40 und der zweite vom
- bis
- römisch 40 . Keiner wurde wie von Ihnen behauptet am
- des Monates durchgeführt. Auch geht aus den Ergebnissen der Recherchen in Ihrem Herkunftsstaat hervor, dass der erste Einsatz aufgrund des starken Wiederstandes eine Niederlage war. Jedoch der zweite Einsatz als Erfolg zu werten ist. In Summe wurden bei diesen Einsätzen 9 Taliban Kämpfer, beim ersten Einsatz 3 und 6 beim zweiten Einsatz, getötet. Aus den Reihen der Sicherheitskräfte wurde beim ersten Einsatz 2 Soldaten verletzt und bei dem zweiten Einsatz gab es einen getöteten und einen verletzten. Aus diesem Grund erscheint der Behörde vielmehr glaubhaft, dass Sie durch Ihre Tätigkeit bei der Bezirkspolizei in XXXX, über Informationen der ortsansässigen Taliban-Führer sowie der durchgeführten Einsätze verfügen welche Sie ausnützten um eine Fluchtgeschichte zu konstruieren welche der Asylerlangung dienen sollte, welche Sie jedoch nicht glaubhaft darstellen konnten und durch die Recherchen in Ihrem Heimatland wiederlegt wurden.Aus diesem Grund erscheint der Behörde vielmehr glaubhaft, dass Sie durch Ihre Tätigkeit bei der Bezirkspolizei in römisch 40 , über Informationen der ortsansässigen Taliban-Führer sowie der durchgeführten Einsätze verfügen welche Sie ausnützten um eine Fluchtgeschichte zu konstruieren welche der Asylerlangung dienen sollte, welche Sie jedoch nicht glaubhaft darstellen konnten und durch die Recherchen in Ihrem Heimatland wiederlegt wurden. Insbesondere da den Recherchen in Ihrem Heimatland zu entnehmen ist, dass Sie in der Zeit als Sie noch gearbeitet haben, die meiste Zeit im Büro verbracht haben und vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan, Urlaub genommen haben und nach Kabul gereist sind. Nachdem Ihr Urlaub zu Ende gewesen ist, hat Sie Ihr Polizeikommandant angerufen und nach Ihrer Rückkehr zur Arbeit befragt was Sie jedoch ständig aufgeschoben haben und nie wieder nach XXXX zurückgekehrt sind. Auch haben Sie ein Gewehr von Ihrer Dienststelle mitgenommen, welches nie zurückgegeben worden ist.Insbesondere da den Recherchen in Ihrem Heimatland zu entnehmen ist, dass Sie in der Zeit als Sie noch gearbeitet haben, die meiste Zeit im Büro verbracht haben und vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan, Urlaub genommen haben und nach Kabul gereist sind. Nachdem Ihr Urlaub zu Ende gewesen ist, hat Sie Ihr Polizeikommandant angerufen und nach Ihrer Rückkehr zur Arbeit befragt was Sie jedoch ständig aufgeschoben haben und nie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sind. Auch haben Sie ein Gewehr von Ihrer Dienststelle mitgenommen, welches nie zurückgegeben worden ist. Die Ergebnisse der Recherchen in Ihrem Herkunftsland Afghanistan durch die Staatendokumentation vom 16.02.2016 wurden Ihnen im Rahmen eines Parteiengehörs am 14.03.2016 vor dem BFA in Villach zur Kenntnis gebracht. Diesen konnten Sie nicht substantiierend entgegentreten und wiederholten lediglich nochmals Ihre Aussagen vom 19.10.
- Auch behaupteten Sie, dass sehr viele Familien von Polizisten und Soldaten in XXXX leben würden.Diesen konnten Sie nicht substantiierend entgegentreten und wiederholten lediglich nochmals Ihre Aussagen vom 19.10.
- Auch behaupteten Sie, dass sehr viele Familien von Polizisten und Soldaten in römisch 40 leben würden. Der Behörde erscheint es nicht glaubhaft, dass die in Ihrem Herkunftsland befragten Personen falsche Angaben hätten machen sollen. Insbesondere da zu keinem Zeitpunkt Ihre Identität oder der Grund der Befragung preisgegeben wurde und es sich bei den befragten Personen um den Gouverneur von XXXX, den stellvertretenden Polizeichef sowie den Verwaltungschef von Ghazni handelt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die befragten Personen persönliche Interessen am Ausgang Ihres Asylverfahrens verfolgen würden, Sie jedoch an einem positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens erhebliches Interesse hegen.Der Behörde erscheint es nicht glaubhaft, dass die in Ihrem Herkunftsland befragten Personen falsche Angaben hätten machen sollen. Insbesondere da zu keinem Zeitpunkt Ihre Identität oder der Grund der Befragung preisgegeben wurde und es sich bei den befragten Personen um den Gouverneur von römisch 40 , den stellvertretenden Polizeichef sowie den Verwaltungschef von Ghazni handelt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die befragten Personen persönliche Interessen am Ausgang Ihres Asylverfahrens verfolgen würden, Sie jedoch an einem positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens erhebliches Interesse hegen. Somit geht die entscheidende Behörde davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der befragten Personen im Rahmen der Recherchen in Ihrem Herkunftsland, erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnisse und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wir ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.09.2016 - rechtzeitig - Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Die Behörde habe offensichtlich sogenannte "Vertrauensanwälte" beauftragt, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Berichte von sogenannten Vertrauensanwälten keine Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliege. Die belangte Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehöres verletzt. Der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Der Beschwerdeführer hätte mit den Ergebnissen der Ermittlung des Vertrauensanwaltes konfrontiert werden müssen, um diesen entgegentreten zu können. Überdies seien die Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes in der Beweiswürdigung nicht genau erläutert worden. Es werde nicht darauf eingegangen, welche Informationen oder Quellen der Vertrauensanwalt genützt habe, um zu solchen Ergebnissen zu gelangen. Damit werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, den unrichtigen Schlussfolgerungen des Vertrauensanwaltes im Hinblick auf seine Fluchtgeschichte substantiiert entgegenzutreten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.09.2016 - rechtzeitig - Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Die Behörde habe offensichtlich sogenannte "Vertrauensanwälte" beauftragt, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Berichte von sogenannten Vertrauensanwälten keine Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliege. Die belangte Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehöres verletzt. Der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Der Beschwerdeführer hätte mit den Ergebnissen der Ermittlung des Vertrauensanwaltes konfrontiert werden müssen, um diesen entgegentreten zu können. Überdies seien die Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes in der Beweiswürdigung nicht genau erläutert worden. Es werde nicht darauf eingegangen, welche Informationen oder Quellen der Vertrauensanwalt genützt habe, um zu solchen Ergebnissen zu gelangen. Damit werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, den unrichtigen Schlussfolgerungen des Vertrauensanwaltes im Hinblick auf seine Fluchtgeschichte substantiiert entgegenzutreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Laghman, ist aber nach der Schule mit seiner Familie nach Ghazni gegangen. Der Beschwerdeführer war Verwaltungsassistent bei der Bezirkspolizei im Bezirk XXXX, Provinz Ghazni, und hatte den Rang eines Leutnants inne.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Laghman, ist aber nach der Schule mit seiner Familie nach Ghazni gegangen. Der Beschwerdeführer war Verwaltungsassistent bei der Bezirkspolizei im Bezirk römisch 40 , Provinz Ghazni, und hatte den Rang eines Leutnants inne. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat droht.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist: Das BFA hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinander gesetzt und dabei Widersprüchlichkeiten aufgezeigt (siehe dazu insbesondere die Seiten 77 - 79 des angefochtenen Bescheides). Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, wonach die Begründung des BFA widersprüchlich oder entgegen der Aktenlage erfolgt wäre. Das BFA ist daher schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als nicht glaubhaft zu qualifizieren war. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem hervorginge, dass der Bescheid des BFA in Bezug auf die spruchmäßige Abweisung des § 3 Abs. 1 AsylG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftete wäre. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, die seitens des BFA aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zu entkräften.Das BFA hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinander gesetzt und dabei Widersprüchlichkeiten aufgezeigt (siehe dazu insbesondere die Seiten 77 - 79 des angefochtenen Bescheides). Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, wonach die Begründung des BFA widersprüchlich oder entgegen der Aktenlage erfolgt wäre. Das BFA ist daher schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als nicht glaubhaft zu qualifizieren war. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem hervorginge, dass der Bescheid des BFA in Bezug auf die spruchmäßige Abweisung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftete wäre. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, die seitens des BFA aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten, verkennt er, dass das BFA zu den Rechercheergebnissen des Vertrauensanwaltes eine Einvernahme am 14.03.2016 durchgeführt hat. In dieser wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Recherchen des Vertrauensanwaltes mitgeteilt und gleichzeitig dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen. Wie das BFA aber zutreffend festgehalten hat, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme die aufgezeigten Widersprüche nicht entkräften, sondern wiederholte lediglich sein bisheriges Vorbringen, ohne dieses durch Bescheinigungen zu untermauern. Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Beschwerde ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100 bis 0101, aus dem hervorgeht, dass Berichte von Vertrauensanwälten keine Sachverständigengutachten sind, sondern ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren die Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und ist - schlüssig und nachvollziehbar - zum Ergebnis gelangt, dass den Ergebnissen der Staatendokumentation eine höhere Beweiskraft zukommt, als den Ausführungen des Beschwerdeführers. Eine mangelhafte Beweiswürdigung seitens des BFA kann durch diese Vorgehensweise nicht erblickt werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).
§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden vergleiche Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan wurde im vorliegenden Fall bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA hinreichend Rechnung getragen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Dem Asylakt waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen (vgl. insbesondere die Einvernahmeprotokolle, die Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 17.02.2016 sowie der angefochtene Bescheid). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gegenständlich zur Gänze auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid stützen. Darüber hinausgehende Ermittlungen waren nicht mehr notwendig.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Dem Asylakt waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen vergleiche insbesondere die Einvernahmeprotokolle, die Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 17.02.2016 sowie der angefochtene Bescheid). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gegenständlich zur Gänze auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid stützen. Darüber hinausgehende Ermittlungen waren nicht mehr notwendig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2134570.1.00