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{'item': 'W124 2130053-1'}

Obsah (31)§ 28§ 68§ 55Art 133§§ 7§ 8§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 223Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 6§ 58§ 17§ 27§ 13§ 46a§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 18§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW124 2130053-1 SpruchW124 2130053-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2015 wird

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2015 wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen." II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 Vw

GVG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.""

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Jat und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat in XXXX (im Bundesstaat Punjab) wohnhaft, reiste am XXXX illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen (ersten) Asylantrag.1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Jat und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat in römisch 40 (im Bundesstaat Punjab) wohnhaft, reiste am römisch 40 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen (ersten) Asylantrag. Im Zuge seiner Erstbefragung am XXXX brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er Probleme mit der Kongresspartei mit seinem Nachbarn gehabt habe. Drei bis vier Monate nachdem er im XXXX Mitglied der Akali Dal-Partei geworden sei hätten seine Probleme mit der Kongresspartei begonnen. XXXX habe sein Nachbar zu ihm gesagt, dass der BF ihm sein Grundstück geben solle, ansonsten werde er den BF umbringen, weshalb der BF das Haus verlassen habe und geflüchtet sei. Im Fall der Rückkehr habe er Angst von den Mitgliedern der Kongresspartei umgebracht zu werden. Er habe auch Angst vor dem benachbarten Landwirt gehabt. Die Polizei habe ihm nicht geholfen, diese habe immer zu der Partei gehalten, welche aktuell an der Macht sei.Im Zuge seiner Erstbefragung am römisch 40 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er Probleme mit der Kongresspartei mit seinem Nachbarn gehabt habe. Drei bis vier Monate nachdem er im römisch 40 Mitglied der Akali Dal-Partei geworden sei hätten seine Probleme mit der Kongresspartei begonnen. römisch 40 habe sein Nachbar zu ihm gesagt, dass der BF ihm sein Grundstück geben solle, ansonsten werde er den BF umbringen, weshalb der BF das Haus verlassen habe und geflüchtet sei. Im Fall der Rückkehr habe er Angst von den Mitgliedern der Kongresspartei umgebracht zu werden. Er habe auch Angst vor dem benachbarten Landwirt gehabt. Die Polizei habe ihm nicht geholfen, diese habe immer zu der Partei gehalten, welche aktuell an der Macht sei. Weiters gab er an ledig zu sein, als Muttersprache Punjabi zu sprechen, von XXXX bis XXXX die Grundschule und von XXXX bis XXXX eine allgemeinbildende höhere Schule besucht und anschließend bis XXXX im Familienbetrieb als Landwirt gearbeitet zu haben. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden noch im Herkunftsstaat leben.Weiters gab er an ledig zu sein, als Muttersprache Punjabi zu sprechen, von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule und von römisch 40 bis römisch 40 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht und anschließend bis römisch 40 im Familienbetrieb als Landwirt gearbeitet zu haben. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden noch im Herkunftsstaat leben. 1.
  3. Am XXXX erschien der BF unentschuldigt nicht zum Einvernahmetermin beim Bundesasylamt. Der Ladung für den XXXX leistete er ebenfalls keine Folge. Nach dem Ergebnis von Recherchen vom XXXX war der BF an seiner Meldeadresse seit längerem nicht mehr wohnhaft und unbekannt verzogen.1.
  4. Am römisch 40 erschien der BF unentschuldigt nicht zum Einvernahmetermin beim Bundesasylamt. Der Ladung für den römisch 40 leistete er ebenfalls keine Folge. Nach dem Ergebnis von Recherchen vom römisch 40 war der BF an seiner Meldeadresse seit längerem nicht mehr wohnhaft und unbekannt verzogen. Mit im Akt hinterlegtem Schreiben vom XXXX wurden dem BF Länderberichte zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.Mit im Akt hinterlegtem Schreiben vom römisch 40 wurden dem BF Länderberichte zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. 1.
  5. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX

§§ 7und 8 Abs. 1 Asyl

G 1997 abgewiesen und der BF

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichsichen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In der Begründung führte die Behörde aus, dass der vom BF behauptete Sachverhalt, nicht jedoch die von ihm daraus gezogenen Schlüsse der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würden. Seine Identität stehe nicht fest, jedoch sei seine Staatsangehörigekeit und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft. Dass die staatlichen Behörden in Indien nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, dem BF Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergebe sich aus den Länderfeststellungen nicht. Zudem bestehe im Hinblick auf eine Verfolgung des BF in seiner Heimatregion eine tatsächlich mögliche und ihm zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da es dem BF jederzeit möglich sei, sich den erforderlichen Lebensunterhalt außerhalb seiner Heimatregion zumindest durch Gelegenheitsjobs zu verdienen. Zudem könne er auf Grund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Indien die behaupteten Repressalien vermeiden. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich ein Sachverhalt, welcher mit der Todesstrafe geahndet werde und könne nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Es bestünden keine Hinweise darauf dass der BF im Falle einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 sei nicht erkennbar. Ein anderer Aufenthaltstitel als nach dem Asylgesetz sei nicht vorgelegen und zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Der BF verfüge in Österreich über kein Familienleben und würden auch sonst keine Hinweise darauf vorliegen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise in das Privatleben iSd Art. 8 EMRK des BF eingegriffen werde.1.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40

Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und der BF

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichsichen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In der Begründung führte die Behörde aus, dass der vom BF behauptete Sachverhalt, nicht jedoch die von ihm daraus gezogenen Schlüsse der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würden. Seine Identität stehe nicht fest, jedoch sei seine Staatsangehörigekeit und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft. Dass die staatlichen Behörden in Indien nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, dem BF Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergebe sich aus den Länderfeststellungen nicht. Zudem bestehe im Hinblick auf eine Verfolgung des BF in seiner Heimatregion eine tatsächlich mögliche und ihm zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da es dem BF jederzeit möglich sei, sich den erforderlichen Lebensunterhalt außerhalb seiner Heimatregion zumindest durch Gelegenheitsjobs zu verdienen. Zudem könne er auf Grund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Indien die behaupteten Repressalien vermeiden. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich ein Sachverhalt, welcher mit der Todesstrafe geahndet werde und könne nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Es bestünden keine Hinweise darauf dass der BF im Falle einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 sei nicht erkennbar. Ein anderer Aufenthaltstitel als nach dem Asylgesetz sei nicht vorgelegen und zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Der BF verfüge in Österreich über kein Familienleben und würden auch sonst keine Hinweise darauf vorliegen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise in das Privatleben iSd Artikel 8, EMRK des BF eingegriffen werde. Der Bescheid wurde am XXXX im Akt hinterlegt und erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.Der Bescheid wurde am römisch 40 im Akt hinterlegt und erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft. 1.

  1. Am 01.04.2015 stellte der BF im Zuge seiner Rückübernahme aus Großbritannien im Rahmen der Dublin-VO unter Übergabe einer Totalfälschung eines am XXXX auf den BF ausgestellten französischen Reisepasses einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX brachte er vor, indischer Staatsangehöriger zu sein, sich von XXXX bis XXXX in London aufgehalten zu haben und von den Behörden nach Österreich überstellt worden zu sein. Er stelle einen neuen Antrag, weil seine alten Probleme noch immer aufrecht seien und er deswegen nicht zurück nach Indien könne. Als neuen Grund gab er an, dass vor ca. 5 Jahren sein Onkel wegen Problemen mit dem Dorfrat, wie sie damals der BF gehabt habe, im Auftrag des Dorfrates ermordet worden sei; es sei um einen Grundstücksstreit gegangen. Im Fall der Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben. Er habe Angst von der Polizei verhaftet zu werden. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit ca. 5 Jahren, als sein Onkel ermordet worden sei, bekannt.1.
  2. Am 01.04.2015 stellte der BF im Zuge seiner Rückübernahme aus Großbritannien im Rahmen der Dublin-VO unter Übergabe einer Totalfälschung eines am römisch 40 auf den BF ausgestellten französischen Reisepasses einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 brachte er vor, indischer Staatsangehöriger zu sein, sich von römisch 40 bis römisch 40 in London aufgehalten zu haben und von den Behörden nach Österreich überstellt worden zu sein. Er stelle einen neuen Antrag, weil seine alten Probleme noch immer aufrecht seien und er deswegen nicht zurück nach Indien könne. Als neuen Grund gab er an, dass vor ca. 5 Jahren sein Onkel wegen Problemen mit dem Dorfrat, wie sie damals der BF gehabt habe, im Auftrag des Dorfrates ermordet worden sei; es sei um einen Grundstücksstreit gegangen. Im Fall der Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben. Er habe Angst von der Polizei verhaftet zu werden. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit ca. 5 Jahren, als sein Onkel ermordet worden sei, bekannt. 1.
  3. Das Verfahren des BF wurde am am XXXX zugelassen.1.
  4. Das Verfahren des BF wurde am am römisch 40 zugelassen. 1.
  5. Einer Anfrage des Magistrates der Stadt XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kfz oder Kfz mit Anhängern deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet hat.1.
  6. Einer Anfrage des Magistrates der Stadt römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kfz oder Kfz mit Anhängern deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet hat. 1.
  7. Einer weiteren Anfrage des Magistrates der Stadt XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX das freie Gewerbe "Marktfahrer" angemeldet hat.1.
  8. Einer weiteren Anfrage des Magistrates der Stadt römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 das freie Gewerbe "Marktfahrer" angemeldet hat. 1.
  9. Anlässlich der Einvernahme beim Bundesamt am XXXX brachte der BF auf Punjabi zusammengefasst vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er wiederholte seine persönlichen Daten und gab an keinen Kontakt zu seiner Familie oder zu seinen Verwandten zu haben. Einen indischen Reisepass habe er nicht. Er sei illegal in England gewesen, man habe ihn zurückgeschickt. Er habe in England als Raumausstausstatter gearbeitet. In Österreich dürfe er nicht arbeiten, er stelle Medikamente für Apotheken zu. Inden habe er im Jahr XXXX verlassen und sich zwei Jahre in Russland aufgehalten. Es habe ihm nicht gefallen. In England bekomme man leicht Papiere und Arbeit. Er habe keine Papiere bekommen, da er in Österreich ein Asylverfahren gehabt habe. Er wolle nach England zurück.1.
  10. Anlässlich der Einvernahme beim Bundesamt am römisch 40 brachte der BF auf Punjabi zusammengefasst vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er wiederholte seine persönlichen Daten und gab an keinen Kontakt zu seiner Familie oder zu seinen Verwandten zu haben. Einen indischen Reisepass habe er nicht. Er sei illegal in England gewesen, man habe ihn zurückgeschickt. Er habe in England als Raumausstausstatter gearbeitet. In Österreich dürfe er nicht arbeiten, er stelle Medikamente für Apotheken zu. Inden habe er im Jahr römisch 40 verlassen und sich zwei Jahre in Russland aufgehalten. Es habe ihm nicht gefallen. In England bekomme man leicht Papiere und Arbeit. Er habe keine Papiere bekommen, da er in Österreich ein Asylverfahren gehabt habe. Er wolle nach England zurück. Er habe niemals Probleme mit den Behörden des Heimatlandes gehabt, sei niemals politisch tätig gewesen und auch nie in Haft. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, in Indien einen Grunstücksstreit gehabt zu haben, weshalb er ausgereist sei. Es sei ein alter Streit seit 20 oder 25 Jahren. Es gebe ein Grundstück, welches seiner Familie gehöre und von den Vorfahren stamme. Die Cousins seines Vaters wollten es haben. Der Streit habe begonnen, als er noch ein Kind gewesen sei und dauere noch an, bis jemand jemanden umbringe. Es sei bereits ein Verfahren anhängig, aber das Gericht treffe keine Entscheidung. Das Verfahren laufe bereits seit 20 oder 22 Jahren, das sei in Indien normal. Er habe nicht in diesen Streit verwickelt sein wollen. Sein Vater habe eine sichere Zukunft für den BF haben wollen und ihn ins Ausland geschickt. Sein Bruder lebe in Indien auch in Angst und werde oft von der Polizei befragt. Die Gegner des BF hätten gesagt, sie sollten die Klage zurückziehen oder sein Bruder werde in Indien umgebracht. Seine Eltern hätten gesagt, dass das Verfahren vom Gericht abhängig sei. Der BF sei mehrmals persönlich konkret bedroht oder angegriffen worden, glaublich im Jahr 1998 oder 1998, danach seien sie auch ein paar Mal da gewesen. Die Cousins seines Vaters hätten immer Schlägertypen nach Hause geschickt. Sie hätten gesagt, entweder werde die Klage zurückgezogen oder sie würden umgebracht werden. Der BF sei nicht geschlagen worden, sondern sein Vater sei verprügelt worden. Bei einer Rückkehr nach Indien würde er umgebracht werden. Mit Recherchen im Heimatland erklärte sich der BF einverstanden. Auf die Einsichtnahme in die Länderberichte und eine schriftliche Stellugnahme dazu verzichtete der BF. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe viele Freunde aus Indien. In der Freizeit sei er immer zu Hause, er habe nichts zu tun. Er spreche Englisch, Hindi, Punjabi und ein wenig Deutsch. In Österreich habe er damals zwei oder drei Monate einen Deutschkurs besucht, bei der Prüfung sei er durchgefallen. Er sei in keinem Verein und keiner Organistaion in Österreich tätig gewesen und nehme auch nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. Zum Vorhalt, dass er im Vorverfahren angegeben habe, dass er Probleme mit einer politischen Partei gehabt habe, verneinte er dies und gab an gemeint zu haben, die andere Partei – die Streitpartei. Politische Probleme verneinte er. Er wolle mit der Politik nichts zu tun haben. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, als Mitglied der Akali Dal-Partei Probleme mit der Kongresspartei gehabt zu haben, verneinte er dies und gab an, das stimme nicht. Nicht er, sondern sein Vater sei Mitglied der Akali Dal–Partei gewesen, damals sei der BF nur ein Kind gewesen. Die Cousins seien Nachbarn. 1.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der (zweite) Antrag des BF vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien

§ 8Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.)1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der (zweite) Antrag des BF vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien

Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.) Dazu wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe, er ledig und ohne Kinder sowie gesund sei. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und nach seiner Ausreise aus Großbritannien nach Österreich rücküberstellt worden. Die von ihm geltend gemachten Gründe (Grundstücksstreit) für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei oder dass er einer Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt sei. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, sondern solche in Indien, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht habe. Er habe keine anderen Gründe, welche für eine Integration in Österreich sprechen würden anführen können. Ferner wurden Länderfeststellungen zu Indien getroffen (ua. zur Bewegungsfreiheit, wonach die für 2012 geplante Anbindung von Polizeistationen und übergeordneten Stellen an ein Datenverbundsystem weit hinter dem Zeitplan zurückliege und davon auszugehen sei, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher privater/halbstaatlicher Probleme unter Verschleierung ihrer Identität entziehen könne und vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen insbesondere der Sikh-Tempel ausgeglichen werden können. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung sei nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteiles möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse). Beweiswürdigend wurde zu den geltend gemachten Fluchtgründen ausgeführt, dass seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde, weil er gegenüber seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren im Rahmen der nunmehrigen Einvernahme am XXXX einen politischen Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten nicht mehr vorgebracht und sogar ausdrücklich verneint habe. Auch habe er widersprüchlich vorgebracht XXXX oderXXXX persönlich angegriffen worden zu sein und auf diesbezüglichen Vorhalt seines damaligen Alters angegeben, nicht er selbst sondern sein Vater sei geschlagen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF sein Herkunftsstaat habe verlassen müssen, während seine Familienangehörigen noch dort lebten. Auch habe er am XXXX angegeben, Indien am XXXX verlassen zu haben und am XXXX, dass er Indien XXXX verlassen habe. Abgesehen von den Widersprüchen in seinen Angaben würde sich daraus ergeben, dass er sich noch 5 Jahre nach einem Angriff auf seine Person bzw. seinen Vater in Indien aufgehalten hätte. Aus seinen Angaben über die anhängigen Gerichtsverfahren sei zu schließen, dass die indischen Behörden in dieser Sache intervenieren würden. Selbst bei Zutreffen seines Vorbringens bestehe aber die Möglichkeit, sich in einer größeren Stadt in Indien niederzulassen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die indischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Seine Angaben zu den Fluchtgründen seien überaus widersprüchlich gewesen und er habe keine konkreten Details nennen können bzw. habe er seine Angaben in Bezug auf sein Kernvorbringen teilweise revidiert. Auch aus seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit habe sich keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ergeben.Beweiswürdigend wurde zu den geltend gemachten Fluchtgründen ausgeführt, dass seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde, weil er gegenüber seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren im Rahmen der nunmehrigen Einvernahme am römisch 40 einen politischen Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten nicht mehr vorgebracht und sogar ausdrücklich verneint habe. Auch habe er widersprüchlich vorgebracht römisch 40 oderXXXX persönlich angegriffen worden zu sein und auf diesbezüglichen Vorhalt seines damaligen Alters angegeben, nicht er selbst sondern sein Vater sei geschlagen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF sein Herkunftsstaat habe verlassen müssen, während seine Familienangehörigen noch dort lebten. Auch habe er am römisch 40 angegeben, Indien am römisch 40 verlassen zu haben und am römisch 40 , dass er Indien römisch 40 verlassen habe. Abgesehen von den Widersprüchen in seinen Angaben würde sich daraus ergeben, dass er sich noch 5 Jahre nach einem Angriff auf seine Person bzw. seinen Vater in Indien aufgehalten hätte. Aus seinen Angaben über die anhängigen Gerichtsverfahren sei zu schließen, dass die indischen Behörden in dieser Sache intervenieren würden. Selbst bei Zutreffen seines Vorbringens bestehe aber die Möglichkeit, sich in einer größeren Stadt in Indien niederzulassen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die indischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Seine Angaben zu den Fluchtgründen seien überaus widersprüchlich gewesen und er habe keine konkreten Details nennen können bzw. habe er seine Angaben in Bezug auf sein Kernvorbringen teilweise revidiert. Auch aus seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit habe sich keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ergeben. 1.10. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu den Fluchtgründen nicht gegeben und eine asylrelevante Verfolgung nicht hervorgekommen sei (Spruchpunkt I.). Es sei daher nicht ersichtlich gewesen, dass der BF im Fall seiner Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte, auch aus der allgmeinen Situation lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Er sei eine gesunde, junge Person, von der erwartet werden könne, dass sie sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. (Spruchpunkt II.). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 wurden als nicht gegeben erachtet. Zur Rückkehrentscheidung wurde rechtlich ausgeführt, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundegebiet habe und dass er keiner legalen Arbeit im Bundesgebiet nachgehe und nicht Deutsch spreche; sonstige private Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht und befinde sich zudem erst seit kurzer Zeit in Österreich. Es seien im Verfahren keine Anhaltpunkte hervorgekommen, die eine besondere Integration des BF in Österreich vermuten ließen, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, welche ihn an Österreich binden würden. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet , sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes und sei bereits vor dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nach England gereist und im Zuge einer Rücküberstellung erneut ins Bundesgebiet eingereist. Seine Angehörigen befänden sich im Herkunftsstaat, wo der BF den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht habe. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Nach einer Gesamtabwägung aller Interessen stelle eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Ein Aufenhtaltstitel nach § 55 AsylG 2005 komme damit nicht in Betracht. Mangels Vorliegens von Gründen nach § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46FPG zulässig.

(Spruchpunkt III.) Gründe für die Verlängerung der Frist

§ 55

FPG hätten nicht festgestellt werden können, sodass er zur Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei (zu Spruchpunt IV.).1.10. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu den Fluchtgründen nicht gegeben und eine asylrelevante Verfolgung nicht hervorgekommen sei (Spruchpunkt römisch eins.). Es sei daher nicht ersichtlich gewesen, dass der BF im Fall seiner Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte, auch aus der allgmeinen Situation lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Er sei eine gesunde, junge Person, von der erwartet werden könne, dass sie sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 wurden als nicht gegeben erachtet. Zur Rückkehrentscheidung wurde rechtlich ausgeführt, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundegebiet habe und dass er keiner legalen Arbeit im Bundesgebiet nachgehe und nicht Deutsch spreche; sonstige private Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht und befinde sich zudem erst seit kurzer Zeit in Österreich. Es seien im Verfahren keine Anhaltpunkte hervorgekommen, die eine besondere Integration des BF in Österreich vermuten ließen, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, welche ihn an Österreich binden würden. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet , sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes und sei bereits vor dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nach England gereist und im Zuge einer Rücküberstellung erneut ins Bundesgebiet eingereist. Seine Angehörigen befänden sich im Herkunftsstaat, wo der BF den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht habe. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Nach einer Gesamtabwägung aller Interessen stelle eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Ein Aufenhtaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 komme damit nicht in Betracht. Mangels Vorliegens von Gründen nach Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG sei die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig. (Spruchpunkt römisch drei.) Gründe für die Verlängerung der Frist

Paragraph 55, FPG hätten nicht festgestellt werden können, sodass er zur Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei (zu Spruchpunt römisch vier.). 1.11. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.1.11. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.

  1. In der vorliegenden fristgerechten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Es sei nicht zutreffend, dass die Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Wie er gleichlautend vorgebracht habe, fürchte er im Herkunftsstaat auf Grund eines Grundstücksstreites um sein Leben und habe in Indien keine Möglichkeit, effektiven staatlichen Schutz zu erhalten. Im angefochtenen Bescheid befänden sich keine Länderfeststellungen zum konkreten Fluchtvorbringen des BF, sonst hätte die Behörde feststellen können, dass Grundstücksstreitikgeiten in Indien ein großes Problem darstellen würden, welche immer wieder zu Todesfällen führen würden ohne dass der indische Staat angemessen reagiere. Die Behörden seien nach den Länderfeststellungen überlastet. Ohne Geld und Einfluss bestehe keine Chance in Indien staatlichen Schutz zu erhalten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF Indien bereits vor mehr als zehn Jahren verlassen habe, könne nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Es sei zum Abbruch seiner Kontakte gekommen und es würden ihm akutelle Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse fehlen. Zur Gründung einer Existenz seien aber soziale Kontakte und Beziehungen und/oder ein tragfähiges familiäres Netzwerk überlebensnotwendig. Die Behörde habe den relevanten Sacherhalt nicht ausreichend ermittelt. Dem BF wäre Asyl bzw. zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Der BF habe die in Österreich verbrachte Zeit durchaus genützt, sich beruflich und sozial zu integrieren und sich sehr bemüht für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Durch seinen mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Europa sei es zu einem Abbruch seiner Kontakte und Beziehungen zum Herkunftsstaat gekommen. In seinem Falle würden seine privaten Interessen höher wiegen als die öffentlichen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheine unvermeidlich. 1.
  2. Nach einer polizeilichen Mitteilung vom XXXX wurde der BF am selben Tag mit einem gefälschten englischen Führerschein angehalten und angezeigt.1.
  3. Nach einer polizeilichen Mitteilung vom römisch 40 wurde der BF am selben Tag mit einem gefälschten englischen Führerschein angehalten und angezeigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, war im Herkunftsstaat im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen ersten Asylantrag.1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, war im Herkunftsstaat im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 seinen ersten Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er das Herkunftsland verlassen habe, weil er auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der Akali Dal-Partei ab XXXX Probleme mit der Kongresspartei bekommen habe und ihn der Nachbar aufgefordert habe, ihm sein Land zu geben, ansonsten er den BF umbringen werde, weshalb er geflüchtet sei.Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er das Herkunftsland verlassen habe, weil er auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der Akali Dal-Partei ab römisch 40 Probleme mit der Kongresspartei bekommen habe und ihn der Nachbar aufgefordert habe, ihm sein Land zu geben, ansonsten er den BF umbringen werde, weshalb er geflüchtet sei. Dieser Antrag wurde letztlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wegen dem Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde ebenso nicht gewährt und seine Ausweisung ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde am XXXX im Akt hinterlegt und erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde letztlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wegen dem Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde ebenso nicht gewährt und seine Ausweisung ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde am römisch 40 im Akt hinterlegt und erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Der BF hält sich seit seiner ersten Antragstellung am XXXX nicht durchgehend in Österreich auf. Er befand sich von XXXX nicht im Bundesgebiet und wurde am XXXX aus Großbritannien ins Bundesgebiet rücküberstellt.Der BF hält sich seit seiner ersten Antragstellung am römisch 40 nicht durchgehend in Österreich auf. Er befand sich von römisch 40 nicht im Bundesgebiet und wurde am römisch 40 aus Großbritannien ins Bundesgebiet rücküberstellt. Am XXXX stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Am römisch 40 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF stützte sich zur Begründung seines zweiten Antrages auf seine bereits im ersten Verfahren geltend gemachten individuellen Fluchtgründe. Weiters machte er geltend, dass sein Onkel vor ca. 5 Jahren wegen Problemen mit dem Dorfrat -so wie der BF sie gehabt habe- im Auftrag des Dorfrates ermordet worden sei; es sei um einen Grundstücksstreit gegangen. Der BF habe Angst von der Polizei verhaftet zu werden. Der ledige und kinderlose BF ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Er hat in Indien als Landwirt und in Großbritannien als Raumaustaatter gearbeitet. Er beherrscht neben Punjabi noch Hindi, Englisch und etwas Deutsch. In seiner Heimat befinden sich noch seine Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester und sonstige Verwandte. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am XXXX ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte.Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am römisch 40 ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. Der BF lebt im Bundesgebiet in keiner familienähnlichen Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK und hat auch keine Verwandten im Bundesgebiet.Der BF lebt im Bundesgebiet in keiner familienähnlichen Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK und hat auch keine Verwandten im Bundesgebiet. Er hat am XXXX das freie Gewerbe der "Güterbeförderung mit Kfz" und am XXXX jenes als "Marktfahrer" angemeldet. Der BF hat ab XXXX keine Grundversorgung bezogen. Er hat im Bundesgebiet viele Bekannte, österreichische Staatsbürger zählen jedoch nicht darunter. Er hat auch einen Deutschkurs besucht, konnte jedoch noch kein Zertfikat darüber vorlegen. Seine Freizeit verbringt er zu Hause. Am XXXX wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX

§§ 223Abs. 2, 224 St

GB ein Strafantrag eingbracht.Er hat am römisch 40 das freie Gewerbe der "Güterbeförderung mit Kfz" und am römisch 40 jenes als "Marktfahrer" angemeldet. Der BF hat ab römisch 40 keine Grundversorgung bezogen. Er hat im Bundesgebiet viele Bekannte, österreichische Staatsbürger zählen jedoch nicht darunter. Er hat auch einen Deutschkurs besucht, konnte jedoch noch kein Zertfikat darüber vorlegen. Seine Freizeit verbringt er zu Hause. Am römisch 40 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40

Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB ein Strafantrag eingbracht. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.

  1. Zur Situation in Indien wird auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Festzustellen ist, dass sich die allgemeine Lage und Sicherheitslage im Herkunftsland des BF seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom XXXX nicht entscheidungswesentlich (im Sinne einer Verschlechterung der Lage) verändert hat, wie sich das BVwG durch Einschau in das gesamt aktualisierte Länderinformationsblatt vom 09.01.2017 zu Indien, vergewissert hat.Festzustellen ist, dass sich die allgemeine Lage und Sicherheitslage im Herkunftsland des BF seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom römisch 40 nicht entscheidungswesentlich (im Sinne einer Verschlechterung der Lage) verändert hat, wie sich das BVwG durch Einschau in das gesamt aktualisierte Länderinformationsblatt vom 09.01.2017 zu Indien, vergewissert hat.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Person und Herkunft des BF stützen sich auf seine Angaben in den beiden erstinstanzlichen Asylverfahren und im Beschwerdeverfahren. Bereits das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Staatsangehörigkeit des BF aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen – auch im Hinblick auf seine Sprach- und Landeskenntnisse – keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen. Seine Identität steht jedoch mangels vorgelegten echten Personaldokumenten (Reisepass, Personalausweis) nicht fest. 2.
  4. Die Feststellungen zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten bzw. erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF resultiert aus einer Einsichtnahme ins Strafregister. Vorrauszuschicken ist, dass bereits das Bundesaylamt in seiner Entscheidung vom XXXX über den ersten Asylantrag des BF festgestellt hat, dass dem BF eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternaive zur Verfügung steht. Der BF hat im gegenständlichen zweiten Verfahren zwar vorgebracht, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien, einer neuerlichen Entscheidung über sein Vorbringen zu den Fluchtgründen steht jedoch jedenfalls die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz entgegen.Vorrauszuschicken ist, dass bereits das Bundesaylamt in seiner Entscheidung vom römisch 40 über den ersten Asylantrag des BF festgestellt hat, dass dem BF eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternaive zur Verfügung steht. Der BF hat im gegenständlichen zweiten Verfahren zwar vorgebracht, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien, einer neuerlichen Entscheidung über sein Vorbringen zu den Fluchtgründen steht jedoch jedenfalls die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz entgegen. Das als neuer Fluchtgrund erstattete Vorbringen, sein Onkel sei vor ca. 5 Jahren ermordet worden, weil er so wie der BF ebenfalls Probleme wegen einem Grundstücksstreit mit dem Dorfrat gehabt habe, bezieht sich nicht auf den BF selbst bzw. steht mit diesem in keinen Zusammenhang und stellt daher keine maßgebliche Veränderung ihn betreffend dar. 2.
  5. Die Feststellung darüber, dass der BF gesund ist basiert auf seinen entsprechenden Angaben vom XXXX.2.
  6. Die Feststellung darüber, dass der BF gesund ist basiert auf seinen entsprechenden Angaben vom römisch 40 . Die Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsland und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF im ersten und zweiten Asylverfahren. 2.
  7. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid stützen sich auf dort näher genannte Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. 2.
  8. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

Art. 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).3.2.1.

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,). Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht

§ 28Vw

GVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".Aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht

Paragraph 28, VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)". Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 28, VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der Paragraph 28, VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte". Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde, ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.2.

  1. "Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).3.2.
  2. "Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240 aus 1984,, 19.269 aus 2010,; VwGH 19.11.1979, Ziffer 16 /, 79,)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. vergleiche VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG). Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz geändert hat. 3.2.
  1. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als Vergleichsentscheidung der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX (rechtskräftig seit XXXX) heranzuziehen, ebenso betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.3.2.
  2. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als Vergleichsentscheidung der Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) heranzuziehen, ebenso betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Wie bereits dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz -abgesehen von seinem Vorbringen betreffend seinen Onkel- fast ausschließlich auf Umstände, die sich bereits vor der ersten Asylantragsstellung ereignet haben sollen bzw. bezog er sich mit seinem Vorbringen auf Fluchtgründe, welche bereits Gegenstand des ersten Verfahren waren, weshalb eine neuerliche Entscheidung darüber nicht in Betracht kommt (VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143;). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, bezieht sich das Vorbringen, dass der Onkel des BF vor ca. 5 Jahren ebenfalls wegen eines Grundstücksstreites ermordet worden sei, nicht auf den BF selbst bzw. steht mit dem Fluchtvorbringen des BF nicht in Zusammenhang, weshalb darin keine maßgebliche Änderung des der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltes erblickt werden kann. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass dem BF auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes in Europa in Indien eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr zur Verfügung stehe, weil er alle Kontakte und Beziehungen zum Herkunftsstaat abgebrochen habe und ihm auch aktuelle Kenntnisse über die orstüblichen Verhältnisse fehlen würden, aber soziale Kontakte und Beziehungen und/oder ein tragfähiges familiäres Netzwerk überlebensnotwendig seien, ist auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach es, sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sicherstellt. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der BF der Religion der Sikh angehört, sodass den Länderberichten nach jedenfalls davon auszugehen ist, dass vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen, insbesondere in Sikh-Tempeln, welche auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden können. Zudem verfügt der BF über eine mehr als 10-jährige Schulausbildung sowie über Berufserfahrung als Landwirt, Raumausstatter und selbständiger Gewerbetreibender (Marktfahrer, Güterbeförderung), weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, sich zumindest mit Gelegenheitsarbeiten den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu verschaffen. Darüberhinaus leben noch seine Eltern und zumindest ein Bruder und weitere Verwandte in Indien, welche den BF zusätzlich allenfalls mit Nahrung und Unterkunft unterstützen können. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat (§ 75 Abs. 4 AsylG 2005), war daher davon auszugehen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat (Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005), war daher davon auszugehen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Somit war die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes unter Spruchpunkt I. und II. abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes unter Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen. 3.
  3. Zu den Spruchpunkten III. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 15.03.2016, 2015/21/0174, wird eine Rückkehrentscheidung durch einen (Asyl)Folgeantrag unzulässig und ist eine solche im Fall der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache neuerlich zu erlassen: "Die Fremde hatte - dokumentiert durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 - den Status einer Asylwerberin, die

§ 13Abs. 1 Asyl

G 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erlangt. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts (vgl. auch § 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005) bewirkte aber - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt der Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (vgl. B Dezember 2012, 2011/23/0331). Die Fremde konnte daher in Bezug auf die gegenständliche Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 sowie nach § 55 FrPolG 2005 schon bei Einbringung der Revision nicht mehr in Rechten verletzt werden. Eine potentielle zukünftige Zurückweisung ihres "Asylfolgeantrages" wegen entschiedener Sache würde zwar das vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsrecht beenden, nicht jedoch zum Wiederaufleben der gegenständlichen Rückkehrentscheidung führen. Vielmehr hätte gegebenenfalls eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen (Hinweis E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082)""Die Fremde hatte - dokumentiert durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 - den Status einer Asylwerberin, die

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erlangt. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts vergleiche auch Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005) bewirkte aber - über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt der Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden vergleiche B Dezember 2012, 2011/23/0331). Die Fremde konnte daher in Bezug auf die gegenständliche Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche nach Paragraph 52, Absatz 9, sowie nach Paragraph 55, FrPolG 2005 schon bei Einbringung der Revision nicht mehr in Rechten verletzt werden. Eine potentielle zukünftige Zurückweisung ihres "Asylfolgeantrages" wegen entschiedener Sache würde zwar das vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsrecht beenden, nicht jedoch zum Wiederaufleben der gegenständlichen Rückkehrentscheidung führen. Vielmehr hätte gegebenenfalls eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen (Hinweis E

  1. November 2015, Ra 2015/20/0082)" 3.3.
  2. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).3.3.
  3. Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt vergleiche VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vor. 3.3.2.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der BF befindet sich seit XXXX erneut im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor.Der BF befindet sich seit römisch 40 erneut im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. 3.3.3.1.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und3.3.3.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61 F, P, G,, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt. 3.3.3.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.3.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich allein nicht maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich allein nicht maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Hingegen besteht aber Im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen eines Fremden ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176, VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/18/0467, VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0388).Hingegen besteht aber Im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen eines Fremden ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität vergleiche etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176, VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/18/0467, VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0388). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. 3.3.3.3. Der BF war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von wiederholter Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz, die sich letztlich alle zwei als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt. Hinzu kommt, dass der BF noch vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens im XXXX das Bundesgebiet verlassen hat und erst am XXXX im Rahmen des Dublin –Verfahrens nach Österreich rücküberstellt wurde.3.3.3.3. Der BF war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von wiederholter Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz, die sich letztlich alle zwei als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt. Hinzu kommt, dass der BF noch vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens im römisch 40 das Bundesgebiet verlassen hat und erst am römisch 40 im Rahmen des Dublin –Verfahrens nach Österreich rücküberstellt wurde. Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Er hat im Bundesgebiet viele Bekannte. Diese sind jedoch keine österreichischen Staatsbürger, sondern stammen diese vielmehr aus Indien. Der Beschwerdeführer bezog bis zum XXXX Grundversorgung und hat am XXXX ein Gewerbe zur Güterbeförderung und am XXXX das Gewerbe "Marktfahrer" angemeldet. Allein aufgrund der Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich aufhält, und allenfalls auf Grund eines Kursbesuches schon vorhandener jedoch nicht durch ein Zertifikat belegter Deutschkenntnisse kann unter den zuvor angeführten Gesichtspunkten keine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden.Der Beschwerdeführer bezog bis zum römisch 40 Grundversorgung und hat am römisch 40 ein Gewerbe zur Güterbeförderung und am römisch 40 das Gewerbe "Marktfahrer" angemeldet. Allein aufgrund der Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich aufhält, und allenfalls auf Grund eines Kursbesuches schon vorhandener jedoch nicht durch ein Zertifikat belegter Deutschkenntnisse kann unter den zuvor angeführten Gesichtspunkten keine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden. Der zwar bisher noch unbescholtene Beschwerdeführer vermochte in keiner Weise entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen, als er sich in seiner Freizeit weder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation jemals engagiert oder eingebracht hat. Der Beschwerdeführer ist in Indien geboren, ist dort auch aufgewachsen, hat seine Schulausbildung dort absolviert und spricht neben Punjabi noch Hindi und Englisch und hat bereits als Landwirt, Raumausstatter und selbständiger Gewerbetreibender (Marktfahrer, Gütertransport) gearbeitet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich der 36-jährige, arbeitsfähige und gesunde BF, dessen Eltern und Geschwister sowie sonstige Verwandte in Indien leben, sich im Falle der Rückkehr auch nach langjähriger Abwesenheit nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte. Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre.Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre. Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig. Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Eine spruchgemäße Entscheidung darüber kommt

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 in diesem Fall nicht in Betracht (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203).Eine spruchgemäße Entscheidung darüber kommt

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in diesem Fall nicht in Betracht vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203). 3.3.4.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.4.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. 3.3.5.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise bei einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.3.3.5.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz eins a, besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise bei einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Der gegenständliche Antrag wird

§ 68

AVG zurückgewiesen, sodass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Der gegenständliche Antrag wird

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, sodass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. 3.4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht.Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/19

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.