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{'item': 'W124 2142141-1'}

Obsah (30)§ 28§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 7§ 9§ 6§ 58§ 17§ 27§§ 4§ 74Art. 2Art. 3§ 46a§ 14a§ 56§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW124 2142141-1 SpruchW124 2142141-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als E

§ 28Vw

GVG iVm § 56 AsylG 2005 in diesem Umfang behoben.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG 2005 in diesem Umfang behoben. Die Beschwerde wird im Übrigen

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird im Übrigen

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikh an, ist ledig, war im Herkunftsstaat in XXXX im Bundesstaat XXXX in Indien wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikh an, ist ledig, war im Herkunftsstaat in römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 in Indien wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX an, dass er am Rande seines Heimatdorfes eine Hühnerfarm gehabt und der Gestank die Anrainer gestört habe. Er sei geschlagen und verletzt worden und als diese ihn mit dem Tod bedroht hätten, habe er aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Bei den letzten Streitigkeiten sei es nicht mehr lediglich um seine Farm, sondern um Ehre und Kränkungen gegangen.Zu seinen Fluchtgründen gab der BF im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 an, dass er am Rande seines Heimatdorfes eine Hühnerfarm gehabt und der Gestank die Anrainer gestört habe. Er sei geschlagen und verletzt worden und als diese ihn mit dem Tod bedroht hätten, habe er aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Bei den letzten Streitigkeiten sei es nicht mehr lediglich um seine Farm, sondern um Ehre und Kränkungen gegangen. Des weiteres gab er an, neben Punjabi auch Hindi und ein wenig Englisch zu sprechen und eine 13-jährige Grundschulausbildung zu haben. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater und ein Bruder würden in Dubai leben, seine Mutter sei verstorben und habe er noch eine Schwester und einen Bruder in Indien. Seine Adresse in Indien sei XXXX, Indien. Er sei am XXXX legal mit einem indischen Reisepass per Flugzeug von XXXX in die Türkei gereist. Ein Schlepper habe ihn nach der Ankunft abgeholt und habe er eine Nacht in einem Schlepperquartier verbracht. Am nächsten Tag sei er mit einem PKW über ihm unbekannte Länder nach Wien gebracht worden. Der Reisepass befinde sich beim Schlepper in der Türkei. Die Schlepperkosten hätten 700.000 indische Rupien betragen. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben, da ihn die Anrainer seiner ehemaligen Hühnerfarm mit dem Tod bedroht hätten und er annehmen müsse, dass sie dies wahrmachen könnten.Des weiteres gab er an, neben Punjabi auch Hindi und ein wenig Englisch zu sprechen und eine 13-jährige Grundschulausbildung zu haben. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater und ein Bruder würden in Dubai leben, seine Mutter sei verstorben und habe er noch eine Schwester und einen Bruder in Indien. Seine Adresse in Indien sei römisch 40 , Indien. Er sei am römisch 40 legal mit einem indischen Reisepass per Flugzeug von römisch 40 in die Türkei gereist. Ein Schlepper habe ihn nach der Ankunft abgeholt und habe er eine Nacht in einem Schlepperquartier verbracht. Am nächsten Tag sei er mit einem PKW über ihm unbekannte Länder nach Wien gebracht worden. Der Reisepass befinde sich beim Schlepper in der Türkei. Die Schlepperkosten hätten 700.000 indische Rupien betragen. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben, da ihn die Anrainer seiner ehemaligen Hühnerfarm mit dem Tod bedroht hätten und er annehmen müsse, dass sie dies wahrmachen könnten. 1.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am XXXX brachte der BF zusammengefasst vor, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Er habe einen österreichischen Führerschein, der indische Führerschein liege im Original bei der Führerscheinstelle. Seinen Reisepass habe der Schlepper in der Türkei. In Österreich habe er ein Auto, welches er für seine Kleingewerbe als Zusteller benötige. Nach seiner Grundschulausbildung habe er als Hühnerzüchter gearbeitet. Er habe seine Heimat am XXXX verlassen und sei in den drei Jahren davor als selbständiger Hühnerzüchter tätig gewesen. Sein monatliches Einkommen sei ungefähr 30.000 bis 35.000 Rupien gewesen. Sein Vater lebe in Dubai, seine Mutter sei im Jahre XXXX verstorben und habe 2 Brüder und eine Schwester, wobei einer der Brüder in XXXX lebe. Außerdem habe er noch einen Onkel im Nachbardorf XXXX und eine Tante in XXXX, in Indien.1.
  4. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am römisch 40 brachte der BF zusammengefasst vor, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er habe einen österreichischen Führerschein, der indische Führerschein liege im Original bei der Führerscheinstelle. Seinen Reisepass habe der Schlepper in der Türkei. In Österreich habe er ein Auto, welches er für seine Kleingewerbe als Zusteller benötige. Nach seiner Grundschulausbildung habe er als Hühnerzüchter gearbeitet. Er habe seine Heimat am römisch 40 verlassen und sei in den drei Jahren davor als selbständiger Hühnerzüchter tätig gewesen. Sein monatliches Einkommen sei ungefähr 30.000 bis 35.000 Rupien gewesen. Sein Vater lebe in Dubai, seine Mutter sei im Jahre römisch 40 verstorben und habe 2 Brüder und eine Schwester, wobei einer der Brüder in römisch 40 lebe. Außerdem habe er noch einen Onkel im Nachbardorf römisch 40 und eine Tante in römisch 40 , in Indien. Im XXXX habe er zum ersten Mal daran gedacht seinen Herkunftsort zu verlassen. Im XXXX habe er den Ausreiseentschluss nach einer Bedrohung durch den Nachbarn gefasst. Am XXXX reiste er von XXXX über die Türkei schlepperunterstützt nach Österreich, wobei der Schlepper Österreich als Ziel ausgesucht habe. Bis XXXX habe der BF an der Adresse XXXX, Indien, gewohnt. Er habe in Indien nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei nicht vorbestraft, sei nicht politisch tätig oder Mitglied einer Organisation gewesen und habe nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt.Im römisch 40 habe er zum ersten Mal daran gedacht seinen Herkunftsort zu verlassen. Im römisch 40 habe er den Ausreiseentschluss nach einer Bedrohung durch den Nachbarn gefasst. Am römisch 40 reiste er von römisch 40 über die Türkei schlepperunterstützt nach Österreich, wobei der Schlepper Österreich als Ziel ausgesucht habe. Bis römisch 40 habe der BF an der Adresse römisch 40 , Indien, gewohnt. Er habe in Indien nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei nicht vorbestraft, sei nicht politisch tätig oder Mitglied einer Organisation gewesen und habe nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt. Auf die Aufforderung hin, seine Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, gab der BF an, dass er am Rande seines Heimatdorfes eine Hühnerfarm gehabt habe, dessen Gestank die Anrainer gestört habe. Es sei so weit gekommen, dass er geschlagen und verletzt worden sei. Als sie ihn mit dem Tod bedroht hätten, habe er aus Angst sein Land verlassen. Bei den letzten Streitigkeiten sei es nicht mehr lediglich um seine Farm, sondern um Ehre und Kränkungen gegangen. 3-4 Männer hätten ihn auf dem Weg zur Arbeit angehalten und ihn persönlich bedroht. Sie hätten gesagt, er solle mit seiner Farm weggehen, da sie ihn sonst umbringen würden. Auf Nachfrage gab der BF an, dass dies insgesamt dreimal geschehen sei. Kleinere Streitigkeiten habe es öfters gegeben, Handgreiflichkeiten habe es dreimal gegeben. Die Hühnerfarm habe von XXXX bis XXXX bestanden. Danach habe er die Hühnerfarm aufgegeben. Er habe die Hühnerzucht nicht an einen anderen Ort verlegt, da er sonst einen längeren Hin- und Rückweg gehabt hätte. Er habe sich hinsichtlich der Übergriffe an die Polizei gewandt, welche sodann mit dem Dorfvorstand gesprochen habe und es daraufhin eine Sitzung, seines Wissens nach, im XXXX gegeben habe. Anschließend sei es allerdings wieder auf Übergriffe gegen ihn gekommen, bei welchen er verletzt worden sei. Danach habe er sich wieder bei der Polizei gemeldet, woraufhin die Angreifer verhaftet worden seien. Angehörige der Angreifer hätten zur Familie des BF gesagt, er solle seine Anzeige zurückziehen und es würden keine weiteren Angriffe auf seine Person mehr erfolgen. Daraufhin habe der BF seine Anzeige zurückgezogen und seine Familie habe daraufhin gemeint, er solle seine Heimat verlassen.Die Hühnerfarm habe von römisch 40 bis römisch 40 bestanden. Danach habe er die Hühnerfarm aufgegeben. Er habe die Hühnerzucht nicht an einen anderen Ort verlegt, da er sonst einen längeren Hin- und Rückweg gehabt hätte. Er habe sich hinsichtlich der Übergriffe an die Polizei gewandt, welche sodann mit dem Dorfvorstand gesprochen habe und es daraufhin eine Sitzung, seines Wissens nach, im römisch 40 gegeben habe. Anschließend sei es allerdings wieder auf Übergriffe gegen ihn gekommen, bei welchen er verletzt worden sei. Danach habe er sich wieder bei der Polizei gemeldet, woraufhin die Angreifer verhaftet worden seien. Angehörige der Angreifer hätten zur Familie des BF gesagt, er solle seine Anzeige zurückziehen und es würden keine weiteren Angriffe auf seine Person mehr erfolgen. Daraufhin habe der BF seine Anzeige zurückgezogen und seine Familie habe daraufhin gemeint, er solle seine Heimat verlassen. Auf die Nachfrage, warum der BF glaube, dass ihn die Polizei nicht schützen könne und warum er die Farm im XXXX aufgegeben habe und am XXXX ausgereist sei, gab er an, dass seine Familie um seine Sicherheit fürchte und Angst um sein Leben habe und er durch das Dorf regelmäßig zu seinem Haus müsse. Der BF gab an, sämtliche Gründe für das Verlassen seiner Heimat geschildert zu haben. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich vor den Männern in seiner Heimat. Diese seien reiche Leute und seien beleidigt, weil er sie angezeigt hätte.Auf die Nachfrage, warum der BF glaube, dass ihn die Polizei nicht schützen könne und warum er die Farm im römisch 40 aufgegeben habe und am römisch 40 ausgereist sei, gab er an, dass seine Familie um seine Sicherheit fürchte und Angst um sein Leben habe und er durch das Dorf regelmäßig zu seinem Haus müsse. Der BF gab an, sämtliche Gründe für das Verlassen seiner Heimat geschildert zu haben. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich vor den Männern in seiner Heimat. Diese seien reiche Leute und seien beleidigt, weil er sie angezeigt hätte. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gab der BF an, er habe keine Familienangehörigen in Österreich und lebe auch mit niemandem zusammen. Er habe gerade erst eine kleine Firma gegründet und erhoffe sich ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1100,-. Er habe anfangs als Zeitungsverteiler gearbeitet und sei derzeit als Zusteller im XXXX tätig. Er werde ab Juli einen Deutschkurs besuchen. Hin und wieder besuche er ein Fitnessstudio und sei in keinem Verein tätigZu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gab der BF an, er habe keine Familienangehörigen in Österreich und lebe auch mit niemandem zusammen. Er habe gerade erst eine kleine Firma gegründet und erhoffe sich ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1100,-. Er habe anfangs als Zeitungsverteiler gearbeitet und sei derzeit als Zusteller im römisch 40 tätig. Er werde ab Juli einen Deutschkurs besuchen. Hin und wieder besuche er ein Fitnessstudio und sei in keinem Verein tätig Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme zum Ländervorhalt und erkannte diesen an. 1.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wobei dem BF gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG abgewiesen wurde.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig ist.

(Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.)1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, wobei dem BF gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG abgewiesen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) Die belangte Behörde stelle zusammengefasst fest, dass der BF keiner asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Im Fall einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der BF einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationale oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, oder er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei am XXXX aus Indien ausgereist. Sein Vater lebe in Dubai, seine Mutter sei verstorben und habe er weitere Angehörige in Indien. Er habe in Indien eine 13-jährige Grundschulausbildung und sei vor seiner Ausreise als selbständiger Hühnerzüchter tätig gewesen. In Österreich habe er keine Angehörigen und lebe er von seiner selbständigen Tätigkeit. Seine Deutschkenntnisse seien äußerst gering.Die belangte Behörde stelle zusammengefasst fest, dass der BF keiner asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Im Fall einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der BF einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationale oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, oder er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei am römisch 40 aus Indien ausgereist. Sein Vater lebe in Dubai, seine Mutter sei verstorben und habe er weitere Angehörige in Indien. Er habe in Indien eine 13-jährige Grundschulausbildung und sei vor seiner Ausreise als selbständiger Hühnerzüchter tätig gewesen. In Österreich habe er keine Angehörigen und lebe er von seiner selbständigen Tätigkeit. Seine Deutschkenntnisse seien äußerst gering. Zur Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat legte das BFA die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zugrunde. Beweiswürdigend wurden die einzelnen Gründe vorgebracht, weshalb die Vorbringen des BF nicht plausibel, nicht nachvollziehbar sowie nicht asylrelevant seien. Seine Gestaltung des täglichen Lebens in seiner Heimat weise auf keine Verfolgungsgefahr hin, da er sich bis zuletzt an seiner gewöhnlichen Adresse in Indien aufgehalten habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum er sich im vorgebrachten Angriff am Heimweg nicht an die genaue Anzahl der Angreifer erinnern könne und sei es nicht glaubwürdig, dass sich der BF zum Verlassen seiner Heimat genötigt gefühlt haben soll, nachdem ihm die Angreifer zugesagt hätten, ihn nach Zurückziehen der Anzeige unbehelligt zu lassen. Es scheine außerdem nicht nachvollziehbar, dass er den Standort der Hühnerfarm aus Weggründen nicht geändert habe, wodurch er die Umsetzung einer Lösungsmöglichkeit verabsäumt habe. Zudem sei die Ausreise erst 7 Monate nach der Auflösung der Hühnerfarm erfolgt. Nach einer solchen Zeitspanne und der Zusage, den BF ab sofort unbehelligt zu lassen, sei kein Konfliktpotential nachvollziehbar. Seine Ausreise sei offensichtlich unter rein finanziellen Gesichtspunkten erfolgt. Weder in den Ausführungen des BF noch in den Länderfeststellungen gebe es Hinweise, dass die indischen Behörden nicht schutzwillig bzw. –fähig seien. Hinsichtlich seines vorhandenen familiären Anknüpfungspunktes, der Tatsache, dass der BF 28 Jahre in seiner Heimat verbracht habe und dass es sich bei ihm um eine selbsterhaltungsfähige, junge Person handle, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Er könne zudem als Hühnerzüchter oder auch im Transportwesen tätig werden. Rechtlich führte das BFA aus, dass die vom BF behaupteten Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig seien und er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei (Spruchpunkt I.)Rechtlich führte das BFA aus, dass die vom BF behaupteten Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig seien und er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei (Spruchpunkt römisch eins.) Es habe sich aus dem Vorbringen des BF keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben (Spruchpunkt II.)Es habe sich aus dem Vorbringen des BF keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben (Spruchpunkt römisch zwei.) Des Weiteren führte das BFA aus, dass keine in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Der BF lebe alleine und habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Es liege somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Hinsichtlich seines Privatlebens führte der BF aus, dass er sich erst seit XXXX in Österreich befinde und er selbständig tätig sei. Er sei in keinem Verein oder Organisation tätig und habe auch keinerlei private Interessen in Österreich, mit Ausnahme Deutsch zu lernen und im Bundesgebiet zu arbeiten, angeführt. Seine Deutschkenntnisse seien rudimentär. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG käme nicht in Betracht. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z1-4 FPG genannten Voraussetzung sei seine Abschiebung nach Indien zulässig (Spruchpunkt III.). Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt IV.).Des Weiteren führte das BFA aus, dass keine in Paragraph 57, AsylG angeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Der BF lebe alleine und habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Es liege somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Hinsichtlich seines Privatlebens führte der BF aus, dass er sich erst seit römisch 40 in Österreich befinde und er selbständig tätig sei. Er sei in keinem Verein oder Organisation tätig und habe auch keinerlei private Interessen in Österreich, mit Ausnahme Deutsch zu lernen und im Bundesgebiet zu arbeiten, angeführt. Seine Deutschkenntnisse seien rudimentär. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG käme nicht in Betracht. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Z1-4 FPG genannten Voraussetzung sei seine Abschiebung nach Indien zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt römisch vier.). 1.4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXXwurde dem BF

§ 52BFA-VG der "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.1.4.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXXwurde dem BF

Paragraph 52, BFA-VG der "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.

  1. Dagegen wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beurteilung geltend gemacht. Die Beweiswürdigung des BFA sei nicht nachvollziehbar und scheine es, das BFA nehme einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis. Soweit sich das BFA auf angebliche Widersprüche im Vergleich zur polizeilichen Erstbefragung beziehe, sei festzustellen, dass dies gesetzlich nicht einmal dazu gedacht sei, Fluchtgründe erschöpfend darzustellen. Der BF habe sehr wohl Details zu seinen Fluchtgründen angegeben durch genaue Zeit- und Ortsangaben, chronologische und konsistente Schilderung der Ereignisse und Erklärungen über sämtliche relevante Personen sowie scheinbar nebensächlichen Detailangaben. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden gegenüber dem BF habe sich das BF überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die pauschale Behauptung einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative sei nicht zutreffend. Dass der BF nicht früher aus Indien geflüchtet sei, sei keine Ungereimtheit, sondern sei es ihm zugute zu halten, nicht gleich bei der erstbesten Gelegenheit geflüchtet zu sein. Im Fall einer Abschiebung bestehe die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des BF und wäre trotz dringlichem Ersuchen um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewährleisten gewesen. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienleben des BF sei eine nur unzureichende Behandlung mit seinem Vorbingen erfolgt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass es dem BFA nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen, bzw. sei dies nicht einmal versucht worden. Das Vorbringen entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderfeststellungen belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung iSd. GFK und sei ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Das BFA habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen und stelle dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Da sich das BFA nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen. Beantragt werde, dem BF Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die
  2. Instanz zurückzuverweisen, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befasse, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des BF der Wahrheit entsprechen würden, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit der BF die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen könne, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei, allenfalls eine ordentliche Revision für zulässig zu erklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine 13-jährige Schulbildung, hat Berufserfahrung als Hühnerzüchter und spricht neben seiner Muttersprache Punjabi noch Hindi und ein wenig Englisch. Der BF ist ledig. Sein Vater und ein Bruder leben in Dubai, ein weiterer Bruder, seine Schwester und weitere Verwandte leben noch in Indien.Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat römisch 40 wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine 13-jährige Schulbildung, hat Berufserfahrung als Hühnerzüchter und spricht neben seiner Muttersprache Punjabi noch Hindi und ein wenig Englisch. Der BF ist ledig. Sein Vater und ein Bruder leben in Dubai, ein weiterer Bruder, seine Schwester und weitere Verwandte leben noch in Indien. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen und verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt und bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Er arbeitet als Zusteller und verfügt seit XXXX über einen Gewerbeschein für den Bereich der Güterbeförderung. Manchmal besucht er das Fitnessstudio. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Sicht festgestellt werden.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt und bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Er arbeitet als Zusteller und verfügt seit römisch 40 über einen Gewerbeschein für den Bereich der Güterbeförderung. Manchmal besucht er das Fitnessstudio. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Sicht festgestellt werden. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Indien am XXXX. Der BF reiste schließlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Indien am römisch 40 . Der BF reiste schließlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es wird nicht festgestellt, dass der BF von den Anrainern seiner ehemals in Indien betriebenen Hühnerfarm verfolgt wird. Es wird weiters nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. Es wird festgestellt, dass der BF vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden kann. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das LIB vom 09.01.2017 vergewissert hat.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt. Die Feststellung über seine illegale Einreise ins Bundesgebiet basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des BF in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat bzw. seine persönlichen Verhältnisse beruhen schließlich auf den Angaben des BF beim BFA. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  6. Die vom BFA getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom XXXX sowie dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX und ist in Summe im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend.2.
  7. Die vom BFA getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 und ist in Summe im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass der durch seine Hühnerfarm entstandene Gestank die Anrainer gestört hätte und er deshalb geschlagen und verletzt worden sei. Als die Anrainer ihn mit dem Tod bedroht hätten, habe er aus Angst das Land verlassen. Die vom BF als asylrelevant beschriebenen Vorfälle sind nicht glaubwürdig, da sie, wie das BFA richtig ausführt, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar sind. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift war der BF, wie aus dem Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist, allgemein nicht in der Lage, genaue Zeit- und Ortsangaben zu machen, Ereignisse chronologisch und detailgerecht zu schildern oder genaue Personenangaben zu machen. Zwar kannte der BF die genauen Daten seiner Aus- und Einreise, andere Schilderungen, wie z.B. zum genauen Hergang der Streitigkeiten oder zu den Angreifern waren ihm nicht möglich. Wie vom BFA ausgeführt, blieb der BF trotz mehrmaligen Nachfragen bloß bei allgemeinen Angaben und konnte keine detailgerechten Angaben zu den behaupteten Vorfällen machen. Insbesondere gab der BF an, dass er von 3-4 Männern am Heimweg angegriffen worden sei. Weder ist es nachvollziehbar, dass sich der BF bei einem so einschneidenden und wie von ihm behauptet fluchtauslösenden Ereignis nicht an die genaue Anzahl der Angreifer erinnert, noch war der BF in der Lage, die behaupteten Vorfälle detailgetreu und konsistent zu beschreiben. Des Weiteren ist es nicht plausibel, warum der BF nicht den Standort der Hühnerfarm gewechselt habe. Auf diesen Vorhalt des BFA erklärte der BF lediglich, dass er ansonsten längere Wege von Zuhause auf sich nehmen hätte müssen. Dies ist wie bereits für das BFA unter den von Ihnen angegeben Umständen allerdings nicht nachvollziehbar, als unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass der BF von der entsprechenden Alternative auch im Falle eines längeren Weges nach Hause Gebrauch gemacht hätte, wenn dieser damit den befürchteten Übergriffen aus den Weg gehen hätte können. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, dass insbesondere zum Zeitpunkt der Ausreise am XXXX Verfolgungsgefahr bestanden haben soll. Der BF gab an, die Hühnerfarm im XXXX aufgegeben zu haben. Außerdem hätten ihm die Angreifer nach Zurückziehung der Anzeige zugesagt, ihn nicht weiter zu behelligen. Wie vom BFA treffend ausgeführt, liegen 7 Monate zwischen der Aufgabe der Hühnerfarm und seiner Ausreise und kann der vom BF beschriebene Vorfall somit nicht der unmittelbare Auslöser seiner Flucht gewesen sein. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass dem BF zugute zu halten sei, nicht gleich bei der erstbesten Gelegenheit geflüchtet zu sein, lässt keinen Schluss zu, weshalb nach einem Zeitraum von 7 Monaten trotz Wegfall der behaupteten Verfolgungsgründe eine Flucht noch notwendig gewesen sein sollte und geht somit ins Leere. Das am Rande erwähnte Vorbringen des BF, dass es sich bei den Streitigkeiten nicht lediglich um die Farm, sondern um Ehre und Kränkungen gehandelt habe, führte der BF nicht näher aus und sind deshalb als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Ebenso wenig bringt der BF vor, dass es nach Zurückziehung der Anzeige zu weiteren Vorfällen mit den Anrainern gekommen wäre.Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, dass insbesondere zum Zeitpunkt der Ausreise am römisch 40 Verfolgungsgefahr bestanden haben soll. Der BF gab an, die Hühnerfarm im römisch 40 aufgegeben zu haben. Außerdem hätten ihm die Angreifer nach Zurückziehung der Anzeige zugesagt, ihn nicht weiter zu behelligen. Wie vom BFA treffend ausgeführt, liegen 7 Monate zwischen der Aufgabe der Hühnerfarm und seiner Ausreise und kann der vom BF beschriebene Vorfall somit nicht der unmittelbare Auslöser seiner Flucht gewesen sein. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass dem BF zugute zu halten sei, nicht gleich bei der erstbesten Gelegenheit geflüchtet zu sein, lässt keinen Schluss zu, weshalb nach einem Zeitraum von 7 Monaten trotz Wegfall der behaupteten Verfolgungsgründe eine Flucht noch notwendig gewesen sein sollte und geht somit ins Leere. Das am Rande erwähnte Vorbringen des BF, dass es sich bei den Streitigkeiten nicht lediglich um die Farm, sondern um Ehre und Kränkungen gehandelt habe, führte der BF nicht näher aus und sind deshalb als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Ebenso wenig bringt der BF vor, dass es nach Zurückziehung der Anzeige zu weiteren Vorfällen mit den Anrainern gekommen wäre. 2.
  8. Hinzu kommt, dass es in der Beschwerdeschrift unterlassen wurde, auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten und unter Punkt 2.
  9. bestätigten Gründe, welche für die Unglaubwürdigkeit des BF sprechen, substantiiert einzugehen. Die Beschwerde beschränkt sich auf eine allgemeine Aussage, der BF sei sehr wohl in der Lage gewesen, die Ereignisse genau zu schildern, unterlässt es aber auf konkrete Situation einzugehen. Inwieweit die Erklärungen des BFA nicht nachvollziehbar seien bzw. mit dem Protokoll der Einvernahme nicht übereinstünden, wurde in der Beschwerde ebenso wenig dargelegt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde wurden dem BF auch keine expliziten Vorhaltungen im Rahmen der Befragung vor dem BFA zu seinen Angaben in Bezug seiner Ersteinvernahme gemacht. Vielmehr wurde vor dem BFA ausführlich das Fluchtvorbringen mit dem BF erläutert bzw. eine entsprechende ausführliche Befragung durchgeführt. 2.
  10. Unabhängig davon handelt es sich bei einer vom BF ehemals befürchteten Bedrohungssituation durch die Anrainer seiner Hühnerfarm um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien zu entnehmen ist, kann nicht angenommen werden, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzunfähig und schutzunwillig wären und ergibt sich auch aus den Angaben des BF selbst, dass die Polizei ihre Zuständigkeit wahrnimmt, indem sie die Angreifer laut. Angaben des BF, nach dortiger Anzeige verhaftet habe. Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichenden nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem BF effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten würden bzw. es laut Angaben des BF auch getan haben. Das Beschwerdevorbringen, das BFA habe sich nicht ausreichend mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden auseinandergesetzt, geht somit ins Leere. 2.
  11. Selbst wenn man den Darstellungen des BF zu einer Verfolgung durch die Anrainer seiner ehemaligen Hühnerfarm folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus herangezogenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den BF die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim BF um einen gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht neben seiner Muttersprache Punjabi auch Hindi und etwas Englisch und verfügt über eine 13-jährige Schulbildung samt Arbeitserfahrung als Hühnerzüchter und nun auch Zusteller, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom BF genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es hat sich im Zuge seiner Einvernahme kein plausibler Grund ergeben, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen des BF kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich die Anrainer seiner ehemaligen Hühnerfarm die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme mit den indischen Behörden ergeben und hat der BF solche auch nicht vorgebracht. Ebenso hat der BF, welcher nach seinen Angaben auf dem Luftweg aus seinem Heimatland unter Verwendung eines Reisepasses ausgereist sein soll, dabei mit den Behörden letztlich keine Probleme gehabt. Auch lässt sich aus den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des BF mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen. Zusammengefasst ist es dem BF jedenfalls nicht gelungen, eine allfällige Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht. 2.
  12. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde kann keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Ermittlungstätigkeiten des BFA gefunden werden. Wie aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA zu entnehmen ist, hat es sich sehr wohl mit der konkreten Situation des BF, durch Befragung des BF und der aktuellen Situation in Indien, durch Heranziehung der im Bescheid ersichtlichen Länderfeststellungen auseinandergesetzt und die aus ihren Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse seiner Entscheidung nachvollziehbar zugrunde gelegt. Wie im Bescheid ersichtlich, erfolgte entgegen dem Beschwerdevorbingen auch eine rechtliche Beurteilung des Vorbringens des BF. 2.
  13. Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.1.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 7BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua.

über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. 3.1.

  1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.3.1.
  2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden. 3.1.
  3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX gestellt und darüber mit angefochtenem Bescheid des BFA abgesprochen.

§ 7Abs. 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.3.1.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am römisch 40 gestellt und darüber mit angefochtenem Bescheid des BFA abgesprochen.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.

  1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):3.
  2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). 3.2.

  1. Der BF konnte letztlich eine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht geltend gemacht. Zu der vom BF vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen ist auszuführen, dass eine solche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem BF Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter Punkt 2.
  2. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird auf Grund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfällige Bedrohungen und Übergriffe durch private Personen in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden. Sofern der BF Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Sofern der BF Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. 3.2.
  3. Bezüglich des Vorwurfes, dass es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen würde, dass es die Behörde verabsäumt habe sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen bzw. die Verpflichtung bestehe ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, dass die konkrete und aktuelle Situation in Indien unter Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen beleuchte, ergibt sich aus § 18

(1)AsylG, dass das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.3.2.4. Bezüglich des Vorwurfes, dass es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen würde, dass es die Behörde verabsäumt habe sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen bzw. die Verpflichtung bestehe ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, dass die konkrete und aktuelle Situation in Indien unter Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen beleuchte, ergibt sich aus Paragraph 18,
(1)AsylG, dass das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurden dementsprechende Ermittlungen, die für den gegenständlichen Fall von Relevanz sind, hinsichtlich der Situation in Indien auf Basis der aktuellen Länderfeststellungen bereits durchgeführt. Die zusätzliche Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen ist aufgrund der nicht zu erwartenden Entscheidungsrelevanz nicht notwendig und war dem Antrag deswegen nicht Folge zu leisten. 3.2.5. Auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahren und der herangezogenen Länderfeststellungen war die Beschwerde

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahren und der herangezogenen Länderfeststellungen war die Beschwerde

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):3.
  2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF): 3.3.
  3. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095). "Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BF als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012) 3.3.

  1. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.3.3.
  2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige BF mit Schulbildung, Berufserfahrung und verschiedenen Sprachkenntnissen, der zusätzlich in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige BF mit Schulbildung, Berufserfahrung und verschiedenen Sprachkenntnissen, der zusätzlich in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. 3.4.2.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.4.2.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der BF befindet sich erst seit Juni 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF befindet sich erst seit Juni 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 3.4.3.1.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.3.1.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.4.3.

  1. Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.3.4.3.
  2. Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. 3.4.4.1 Gem. § 56 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls3.4.4.1 Gem. Paragraph 56, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  3. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  4. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. 3.4.4.2. In Bezug auf den zweiten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Abspruchs über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G, wird angemerkt, dass ein Verfahren nach dieser Bestimmung antragsbedürftig ist. Weder im Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokoll, noch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift haben sich Hinweise auf einen Antrag nach § 56 AsylG ergeben. Abgesehen davon, dass kein Antrag vorliegt, ist die Voraussetzung eines durchgängigen fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, da der BF sich erst seit dem XXXX im Bundesgebiet, weshalb entsprechend spruchgemäß zu entscheiden war.3.4.4.2. In Bezug auf den zweiten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Abspruchs über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG, wird angemerkt, dass ein Verfahren nach dieser Bestimmung antragsbedürftig ist. Weder im Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokoll, noch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift haben sich Hinweise auf einen Antrag nach Paragraph 56, AsylG ergeben. Abgesehen davon, dass kein Antrag vorliegt, ist die Voraussetzung eines durchgängigen fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, da der BF sich erst seit dem römisch 40 im Bundesgebiet, weshalb entsprechend spruchgemäß zu entscheiden war. 3.4.5.1.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und3.4.5.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet idgF:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet idgF:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt. 3.4.6.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.6.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ih

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