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{'item': 'W138 2115473-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 73§ 19Art. 133§ 14Art. 58Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24§ 64a§ 15Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW138 2115473-1 SpruchW138 2115473-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochstein

§ 28Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos behoben.Der Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906757, wird

Paragraph 28, Absatz 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. A.II.) 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124752605 dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion

Art. 73Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 i

Vm § 8i MOG entfällt.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124752605 dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion

Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG entfällt. 2. Die AMA hat

§ 19Abs.

3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX bescheidmäßig mitzuteilen.2. Die AMA hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 bescheidmäßig mitzuteilen. B.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 12.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
  2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX.
  3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 .
  4. Für diese Almen wurde von der Almbewirtschafterin sowie dem Almbewirtschafter der betreffenden Alm ein Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 gestellt.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910493, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurde bei einer beantragten Fläche von 23,18 ha eine Fläche von 18,32 ha ermittelt, die Differenzfläche betrug 4,
  6. Aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung von über 20% wurde keine Beihilfe gewährt.
  7. Am 25.09.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 77,71 ha nur eine solche im Ausmaß von 72,52 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 0,17 ha.
  8. Am 25.09.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 77,71 ha nur eine solche im Ausmaß von 72,52 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 0,17 ha.
  9. Am
  10. und 22.08.2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 178,65 ha eine solche im Ausmaß von 202,6 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine positive Differenz in der Höhe von 0,56 ha.
  11. Am
  12. und 22.08.2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 178,65 ha eine solche im Ausmaß von 202,6 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine positive Differenz in der Höhe von 0,56 ha.
  13. Am 06.08.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 64,63 ha nur eine solche im Ausmaß von 30,98 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 2,16 ha.
  14. Am 06.08.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 64,63 ha nur eine solche im Ausmaß von 30,98 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 2,16 ha.
  15. Am 25.07.2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 134,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 84,11 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 2,97 ha.
  16. Am 25.07.2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 134,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 84,11 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 2,97 ha.
  17. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX betreffend das Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
  18. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 betreffend das Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
  19. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" von der AMA titulierten Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906757, wurde der Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910493 abgeändert. Neuerlich wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Dabei wurden der Ausbezahlung 23,11 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 23,18 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,32 ha zugrunde gelegt. Daraus errechnete sich eine Differenzfläche von 4,79 ha, es wurden somit Flächenabweichungen von über 20% festgestellt, weshalb keine Beihilfe gewährt werden konnte. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

  1. Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers, eingelangt am 05.03.
  2. Der Beschwerdeführer hat mit bei der AMA am 17.06.2014, sowie jeweils am 22.04.2015 eingelangten Schreiben eine Erklärung abgegeben, wonach ihm als bloßem Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX sowie XXXX im Jahr 2012 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2012 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).
  3. Der Beschwerdeführer hat mit bei der AMA am 17.06.2014, sowie jeweils am 22.04.2015 eingelangten Schreiben eine Erklärung abgegeben, wonach ihm als bloßem Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 sowie römisch 40 im Jahr 2012 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2012 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (Paragraph 8 i, MOG-Erklärung).
  4. Mit einem weiteren Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124752605, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitlichen Betriebsprämie in der Höhe von EUR 355,18 gewährt. Dabei wurde bei einer beantragten Fläche von 23,18 ha und Zahlungsansprüchen in der Höhe von 20,78 eine Fläche von 18,36 ha ermittelt, die Differenzfläche betrug 2,42 ha. Aufgrund des Umstandes, dass Flächenabweichungen von über 3% und bis höchstens 20% festgestellt wurden, musste eine Flächensanktion verhängt und der Beihilfebetrag

Art. 58VO 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.13.

Mit einem weiteren Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124752605, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitlichen Betriebsprämie in der Höhe von EUR 355,18 gewährt. Dabei wurde bei einer beantragten Fläche von 23,18 ha und Zahlungsansprüchen in der Höhe von 20,78 eine Fläche von 18,36 ha ermittelt, die Differenzfläche betrug 2,42 ha. Aufgrund des Umstandes, dass Flächenabweichungen von über 3% und bis höchstens 20% festgestellt wurden, musste eine Flächensanktion verhängt und der Beihilfebetrag

Artikel 58, VO 1122 aus 2009, um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

14. Gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124752605, erhob der Beschwerdeführer mit am 24.04.2015 bei der AMA eingelangtem Schreiben Beschwerde. Darin stellte er den Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufheben, andernfalls 2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass

  1. a)die eingereichte MOG- Erklärung zu den Almen XXXX berücksichtigt werdea) die eingereichte MOG- Erklärung zu den Almen römisch 40 berücksichtigt werde
  2. b)jedenfalls keine Flächensanktionen verfügt werden 3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Am 12.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX. Für diese Almen wurde von der Almbewirtschafterin sowie dem Almbewirtschafter der betreffenden Alm ein Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 gestellt.1.1 Am 12.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 . Für diese Almen wurde von der Almbewirtschafterin sowie dem Almbewirtschafter der betreffenden Alm ein Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 gestellt. 1.2. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910493, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurde bei einer beantragten Fläche von 23,18 ha eine Fläche von 18,32 ha ermittelt, die Differenzfläche betrug 4,79. Aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung von über 20% wurde keine Beihilfe gewährt. 1.3 Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" von der AMA titulierten Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906757, wurde der Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910493 abgeändert. Neuerlich wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Dabei wurden der Ausbezahlung 23,11 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 23,18 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,32 ha zugrunde gelegt. Daraus errechnete sich eine Differenzfläche von 4,79 ha, es wurden somit Flächenabweichungen von über 20% festgestellt, weshalb keine Beihilfe gewährt werden konnte. 1.4. Am 25.09.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 77,71 ha nur eine solche im Ausmaß von 72,52 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 0,17 ha. Am 22.08.2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 178,65 ha nur eine solche im Ausmaß von 202,6 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 0,56 ha. Am 06.08.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 64,63 ha nur eine solche im Ausmaß von 30,98 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 2,16 ha. Am 25.07.2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 134,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 84,11 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 2,97 ha.1.4. Am 25.09.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 77,71 ha nur eine solche im Ausmaß von 72,52 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 0,17 ha. Am 22.08.2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 178,65 ha nur eine solche im Ausmaß von 202,6 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 0,56 ha. Am 06.08.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 64,63 ha nur eine solche im Ausmaß von 30,98 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 2,16 ha. Am 25.07.2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 134,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 84,11 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 2,97 ha. 1.5. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX betreffend das Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.1.5. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 betreffend das Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. 1.6. Der Beschwerdeführer hat mit bei der AMA am 17.06.2014, sowie jeweils am 22.04.2015 eingelangten Schreiben eine Erklärung abgegeben, wonach ihm als bloßem Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX sowie XXXX im Jahr 2012 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2012 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).1.6. Der Beschwerdeführer hat mit bei der AMA am 17.06.2014, sowie jeweils am 22.04.2015 eingelangten Schreiben eine Erklärung abgegeben, wonach ihm als bloßem Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 sowie römisch 40 im Jahr 2012 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2012 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (Paragraph 8 i, MOG-Erklärung). 1.7. Mit einem weiteren Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124752605, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitlichen Betriebsprämie in der Höhe von EUR 355,18 gewährt. Dabei wurde bei einer beantragten Fläche von 23,18 ha und Zahlungsansprüchen in der Höhe von 20,78 eine Fläche von 18,36 ha ermittelt, die Differenzfläche betrug 2,42. Aufgrund des Umstandes, dass Flächenabweichungen von über 3% und bis höchstens 20% festgestellt wurden, musste eine Flächensanktion verhängt und der Beihilfebetrag

Art. 58VO 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.1.7.

Mit einem weiteren Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124752605, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitlichen Betriebsprämie in der Höhe von EUR 355,18 gewährt. Dabei wurde bei einer beantragten Fläche von 23,18 ha und Zahlungsansprüchen in der Höhe von 20,78 eine Fläche von 18,36 ha ermittelt, die Differenzfläche betrug 2,42. Aufgrund des Umstandes, dass Flächenabweichungen von über 3% und bis höchstens 20% festgestellt wurden, musste eine Flächensanktion verhängt und der Beihilfebetrag

Artikel 58, VO 1122 aus 2009, um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

1.

  1. Gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124752605, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden von dem Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen zutreffend sind.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idg

F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Beurteilungsgegenstand: Zu Spruchteil A.I.: Die Behörde hat den Bescheid vom 26.09.2013, Az II/7-EBP/12-119910493 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung bzw. zwischenzeitig eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung

§ 64a

AVG zwei Monate.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung

Paragraph 64 a, AVG zwei Monate.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

§ 19Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idg

F, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung verstrichen.

Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung verstrichen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906757, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906757, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, Rz 83). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Zu Spruchteil A.II.: 3.
  3. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." § 8i Abs.

1 MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 23,18 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,36 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 2,42 ha festgestellt. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall haben Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen auf die der Beschwerdeführer auftreibt eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben unbestritten.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall haben Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen auf die der Beschwerdeführer auftreibt eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 von der Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen.

Art. 73der VO (EG) Nr.

1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Artikel 73, der VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 17.06.2014, 22.04.2015 und wiederum vom 22.04.2015 drei § 8i MOG-Erklärungen bei der Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach dieser von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der relevanten Almen ausging und somit die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 17.06.2014, 22.04.2015 und wiederum vom 22.04.2015 drei Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen bei der Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach dieser von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der relevanten Almen ausging und somit die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärungen des Beschwerdeführers, der Bestätigung der Landewirtschaftskammer Tirol, wonach die Almfutterfläche auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX betreffend das Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei, glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch der Almbewirtschafterin immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick auf für das Antragsjahr 2012 hinsichtlich der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX sowie XXXX von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer die genannten Almen betreffend Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen des Beschwerdeführers, der Bestätigung der Landewirtschaftskammer Tirol, wonach die Almfutterfläche auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 betreffend das Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei, glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch der Almbewirtschafterin immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Daher ist unter Berücksichtigung von Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 im Hinblick auf für das Antragsjahr 2012 hinsichtlich der Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 sowie römisch 40 von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer die genannten Almen betreffend Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) 1120 aus 2009, und ist soweit nicht zu beanstanden. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion betreffend die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion betreffend die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 ) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting). 3.5. Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Almen-Fällen liegt vor: VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VWGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W138.2115473.1.00

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